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Vergütung Netzverstärkung PV-Anlagen […]_BKW Energie AG
19. September 2013Deutsch16 min
Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom Effingerstrasse 39, CH-3003 Bern Tel. +41 31 322 58 33, Fax +41 31 322 02 22 info@elcom.admin.ch www.elcom.admin.ch 003978839 ## Erwägungen ### 943. - Anschl.bedingungen für Elektrizität...
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Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom Effingerstrasse 39, CH-3003 Bern Tel. +41 31 322 58 33, Fax +41 31 322 02 22 info@elcom.admin.ch www.elcom.admin.ch 003978839
Erwägungen
943.
- Anschl.bedingungen für Elektrizität erneuerbaren Energien Referenz/Aktenzeichen: 236-00031 (943-13-029) Bern, 19. September 2013 V E R F Ü G U N G der Eidgenössischen Elektrizitätskommission ElCom Zusammensetzung: Carlo Schmid-Sutter (Präsident), Brigitta Kratz (Vizepräsidentin), Hans Jörg Schötzau (Vizepräsident), Anne Christine d'Arcy, Aline Clerc, Matthias Finger, Werner K. Geiger in Sachen: BKW Energie AG, Generalsekretariat, Viktoriaplatz 2, 3000 Bern 25 (Gesuchstellerin) betreffend Vergütung Netzverstärkung PV-Anlagen […]
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I Sachverhalt
1.
Am 31. Oktober 2012 hat die Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom eine Weisung zum Thema Netzverstärkungen erlassen (Weisung 4/2012, abrufbar unter www.elcom.admin.ch > Dokumentation > Weisungen > Weisungen 2012). Die Weisung gibt eine Anleitung zur Einreichung von Gesuchen um Vergütung von Kosten für notwendige Netzverstärkungen und legt die Grundsätze dar, nach welchen entsprechende Gesuche behandelt werden.
2.
Mit Schreiben vom 8. März 2013 (act. 1) hat die Gesuchstellerin einen Antrag für die Vergütung von Kosten für notwendige Netzverstärkungen im Zusammenhang mit dem Anschluss der PV-Anlagen […] gestellt. Darin beziffert die Gesuchstellerin die Kosten der Netzverstärkung auf CHF 200‘967.93 (exkl. MwSt.). Konkret stellt die Gesuchstellerin folgende Anträge:
1.
Die Swissgrid sei anzuweisen, der Gesuchstellerin die notwendigen Netzverstärkungen im Netz der BKW vor dem Anschlusspunkt der Photovoltaikanlage in der Höhe von CHF 200‘967.93 (exkl. MwSt.) für die getätigten Netzverstärkungen zu vergüten.
2.
Die Swissgrid sei anzuweisen, der Gesuchstellerin die im Zusammenhang mit dem vorliegenden Gesuch anfallenden Verfahrensgebühren der EICom als notwendige Netzverstärkungskosten zu vergüten. Die Regelungen zur Sozialisierung der Netzverstärkungskosten zielen auf eine gleichmässige Verteilung der Lasten der Förderung der neuen erneuerbaren Energien auf die Netznutzer in der Schweiz. Daher sind die Verfahrenskosten als Teil der Kosten der Förderung der neuen Energien als Netzverstärkungskosten anzuerkennen. Dazu kommt die Anrechnung der Verfahrenskosten an die Kosten für die Netzverstärkung keiner Parteientschädigung gleich, da hierdurch der Partei typischerweise die Kosten ersetzt werden, die ihr durch die berufsmässige Prozessvertretung entstanden sind.
3.
Das Fachsekretariat der ElCom (nachfolgend: Fachsekretariat) hat mit Schreiben vom 29. April 2013 (act. 3) ein Verfahren nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021) eröffnet und gleichzeitig um eine Aufschlüsselung der geltend gemachten Netzverstärkungskosten und Angaben zu den angeschlossenen Netzanschlussnehmern gebeten.
4.
Mit Schreiben vom 22. Mai 2013 (act. 4) hat die Gesuchstellerin die aufgeschlüsselten Kosten und einen Werkplan eingereicht.
5.
Am 28. Juni 2013 (act. 5) hat das Fachsekretariat weitere Fragen zu den Netzanschlussnehmern gestellt und eine detaillierte Kostenaufschlüsselung verlangt.
6.
Die Gesuchstellerin hat am 18. Juli 2013 (act. 6) die Fragen beantwortet und Unterlagen eingereicht.
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II Erwägungen
1.
Zuständigkeit
7.
Die Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom überwacht gemäss Artikel 22 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die Stromversorgung vom 23. März 2007 (StromVG; SR 734.7) die Einhaltung des Gesetzes, trifft die Entscheide und erlässt die Verfügungen, die für den Vollzug des Gesetzes und der Ausführungsbestimmungen notwendig sind.
8.
Gemäss Artikel 22 Absatz 4 der Stromversorgungsverordnung vom 14. März 2008 (StromVV; SR 734.71) bedürfen Vergütungen für notwendige Netzverstärkungen nach Artikel 22 Absatz 3 StromVV einer Bewilligung der ElCom. Entsprechend ist die Zuständigkeit der ElCom gegeben.
2.
Parteien
9.
Das Verfahren vor der ElCom richtet sich nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021; vgl. Art. 1 Abs. 1 Bst. d VwVG sowie Art. 11 des Geschäftsreglements der Elektrizitätskommission vom 12. September 2007; SR 734.74).
10.
Als Parteien gelten nach Artikel 6 VwVG Personen, deren Rechte oder Pflichten die Verfügung berühren soll, und andere Personen, Organisationen oder Behörden, denen ein Rechtsmittel gegen die Verfügung zusteht.
11.
Die Gesuchstellerin ist Betreiberin eines lokalen Verteilnetzes und als solche zum Anschluss der die Netzverstärkung notwendig machende Produktionsanlage verpflichtet. Die vorliegende Verfügung betrifft damit Rechte und Pflichten der Gesuchstellerin. Als Verfügungsadressatin ist sie Partei.
3.
Netzverstärkung
12.
Gemäss Artikel 5 Absatz 2 StromVG müssen Netzbetreiber in ihrem Netzgebiet alle Elektrizitätserzeuger an das Elektrizitätsnetz anschliessen. Netzbetreiber sind zudem verpflichtet, Elektrizität, welche nach den Artikeln 7, 7a und 7b des Energiegesetzes vom 26. Juni 1998 (EnG; SR 730.0) erzeugt wird, in einer für das Netz geeigneten Form abzunehmen und zu vergüten. Artikel 7a EnG verlangt zusätzlich, dass die Neuanlagen sich am betreffenden Standort eignen. Die Anschlussbedingungen legen die Produzenten und Netzbetreiber gemäss Artikel 2 Absatz 1 der Energieverordnung (EnV; SR 730.01) vertraglich fest. Unter Vorbehalt von Artikel 2 Absatz 4 EnV (Vermeidung störender technischer Einwirkungen) sind die Netzbetreiber nach Artikel 2 Absatz 5 EnV verpflich-tet, die Produzenten mit dem technisch und wirtschaftlich günstigsten Einspeisepunkt zu verbinden. Die Kosten für die Erstellung der dazu notwendigen Erschliessungsleitungen bis zum Einspeisepunkt sowie allfällig notwendige Transformationskosten gehen dabei zu Lasten des Produzenten.
13.
Netzanschlüsse von Erzeugern nach den eben genannten Artikeln des EnG können ab dem Einspeisepunkt Netzverstärkungen notwendig machen, welche gemäss Artikel 22 Absatz 3 StromVV Teil der Kosten für die Systemdienstleistungen der nationalen Netzgesellschaft (Swissgrid AG) sind. Die nationale Netzgesellschaft vergütet den Netzbetreibern gestützt auf eine Bewilligung der Eidgenössischen Elektrizitätskommission ElCom die Kosten für die notwendigen Netzverstärkungen (Art. 22 Abs. 4 und 5 StromVV).
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14.
Bei den das Gesuch betreffenden Anlagen handelt es sich um zwei Photovoltaikanlagen nach Artikel 7a EnG mit einer Leistung von 44.28 kWp […] und 100 kWp [...]. Die Anlagen wurden im November 2011 respektive September 2012 in Betrieb genommen (act. 1). Der Einspeisepunkt wurde bei der Muffe in der Nähe der Liegenschaft […] gewählt. Gemäss den Angaben der eingereichten Fertigstellungsanzeigen (act. 1) wurde die erste Anlage auf der Scheune […] und die zweite Anlage auf dem Schweinestall […] installiert. Die PV-Anlage auf der Scheune wurde elektrisch bei der Liegenschaft […] angeschlossen. Gemäss Einschätzung der Gesuchstellerin besitzen die zwei Liegenschaften […] und Bärfischenhaus […] je einen eigenen Netzanschluss und die Muffe bildet nach ihrer Auffassung den Einspeisepunkt (act. 4).
15.
Mit Schreiben vom 28. Juni 2013 (act. 5) hat das Fachsekretariat die Gesuchstellerin gebeten, zu begründen, warum die zwei Liegenschaften […] und […] als zwei Netzanschlussnehmer zu betrachten sind und die Aussage mittels Netzanschlussverträgen zu belegen. Die Gesuchstellerin reichte ohne weitere Begründung lediglich einen Auszug aus ihrem Abrechnungssystem ein (act. 6).
16.
Nach Artikel 2 Absatz 5 EnV sind Energieerzeugungsanlagen mit dem technisch und wirtschaftlich günstigsten Einspeisepunkt so zu verbinden, dass die Einspeisung und der Bezug von Energie sichergestellt sind. Die Kosten der notwendigen Erschliessungsleitung bis zum Einspeisepunkt gehen zu Lasten des Produzenten. Als Kosten für notwendige Netzverstärkungen können deshalb nur die Kosten ab dem Einspeisepunkt geltend gemacht werden. Mit dieser Bestimmung wird unter anderem auch ein finanzielles Engagement des Produzenten gefordert (Bundesamt für Energie, Änderungen der Energieverordnung, Erläuternder Bericht zum Vernehmlassungsentwurf vom 27. Juni 2007, S. 5, Art. 2, www.admin.ch > Dokumentation > Vernehmlassungen > Abgeschlossene Vernehmlassungen).
17.
Im Anhang der Weisung 4/2012 hat die ElCom die korrekte Abgrenzung zwischen Erschliessungskosten (bis zum Einspeisepunkt) und Netzverstärkungskosten (nach dem Einspeisepunkt) anhand von Beispielen dargelegt. Ausgehend vom Wortlaut gilt als Netzverstärkung lediglich die Verstärkung des Elektrizitätsnetzes, nicht jedoch die Verstärkung einer einzelnen Erschliessungsleitung. Der Einspeisepunkt liegt folglich am letzten Punkt, ab welchem auch noch andere Netzanschlussnehmer (Endverbraucher und Produzenten) angeschlossen sind. Üblicherweise liegt dieser Punkt an der Verbindung der Erschliessungsleitung mit einem Verteilerkasten oder mit einer Trafostation.
18.
Ein Netzanschlussnehmer kann mehrere Gebäude (mehrere Einfamilienhäuser, Stall, Scheune, „Stöckli“, usw.) respektive mehrere Endverbraucher (Reiheneinfamilienhaus, Mehrfamilienhaus, Studiowohnung usw.) oder mehrere selbständige Energieerzeugungsanlagen (PV-Anlagen, Biogasanlagen usw.) beinhalten, wobei jeder Endverbraucher oder jeder Produzent separat gemessen werden kann (vgl. Distribution Code Schweiz, DC – CH, Ausgabe 2011, im Internet abrufbar unter: www.strom.ch > Branchendokumente > Schlüsseldokumente, insbesondere Kap. 6.2 und 6.3). Dies entspricht der bestehenden Praxis der ElCom (vgl. hierzu u.a. die rechtskräftige Verfügung der ElCom vom 15. November 2013 des Verfahrens 943-12-058, im Internet abrufbar unter: www.elcom.admin.ch > Dokumentation > Verfügungen > Nach Thema > Netzverstärkungen sowie Weisung 4/2012 der ElCom über Netzverstärkungen vom 31. Oktober 2012, Ziff. 3, S. 4, im Internet abrufbar unter: www.elcom.admin.ch > Dokumentation > Weisungen > Weisungen 2012).
19.
Aus den eingereichten Unterlagen geht nicht hervor, dass es sich bei den beiden Liegenschaften […] um separate Netzanschlussnehmer handelt. Die Gesuchstellerin kann dies auch nicht mit entsprechenden Netzanschlussverträgen belegen bzw. sachlich begründen. Falls im öffentlichen Recht ein Begehren eines Privaten Ausgangspunkt des Verfahrens bildet, gilt eine eingeschränkte Untersuchungspflicht der Behörde. Auch im öffentlichen Recht hat, falls das Gesetz es nicht an-- 4 of 9 -ders bestimmt, derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitetet (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 1. Dezember 2010, A-3284/2009, E.6.4.1; R HINOW /K OLLER /KISS /THURNHERR /BRÜHL -MOSER, Öffentliches Prozessrecht, Grundlagen und Bundesrechtspflege, 2. Aufl., Basel 2010, Rz. 997; vgl. hierzu auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. Februar 2011, A-6181/2009, E. 7.1., mit weiteren Hinweisen).
20.
Unter Berücksichtigung der Gesamtumstände aufgrund der von der Gesuchstellerin eingereichten Unterlagen lässt sich nicht der Schluss ziehen, dass es sich vorliegend um zwei separat zu betrachtende Netzanschlussnehmer handelt. Gegen diese Auffassung spricht insbesondere, dass die Liegenschaften […] (Wohnhaus), […] (Scheune) und […] (Schweinestall) demselben landwirtschaftlichen Betrieb dienen (act. 1, S. 4). Hinzu kommt, dass es die Gesuchstellerin unterlassen hat, ihren Rechtsstandpunkt durch taugliche Unterlagen – etwa zwei separaten Netzanschlussverträgen – zu belegen.
21 Da es sich im vorliegenden Zusammenhang demnach lediglich um einen Netzanschlussnehmer handelt, ist aufgrund der Netztopologie die Wahl des Einspeisepunktes bei der Muffe in der Nähe der Liegenschaft […] nicht rechtmässig. An diesem Punkt sind keine weiteren Netzanschlussnehmer angeschlossen. Der Einspeisepunkt liegt stattdessen bei der Trafostation […], da an dieser Verzeigung zwei unterschiedliche Netzanschlussnehmer angeschlossen sind.
21 Da es sich im vorliegenden Zusammenhang demnach lediglich um einen Netzanschlussnehmer handelt, ist aufgrund der Netztopologie die Wahl des Einspeisepunktes bei der Muffe in der Nähe der Liegenschaft […] nicht rechtmässig. An diesem Punkt sind keine weiteren Netzanschlussnehmer angeschlossen. Der Einspeisepunkt liegt stattdessen bei der Trafostation […], da an dieser Verzeigung zwei unterschiedliche Netzanschlussnehmer angeschlossen sind.
22 Die Kosten der Netzverstärkung wurden nach Verlangen des Fachsekretariates von der Gesuchstellerin (act. 6) in drei Abschnitte aufgeteilt. Die Kosten der 16-kV-Anbindung betrugen CHF 89‘049.28 (exkl. MwSt.), die Kosten der neu erstellten Gebäudetrafostation […] CHF 78‘173.12 (exkl. MwSt.) und die Kosten der Niederspannungsverbindung von der Trafostation […] zur Muffe in der Nähe der Liegenschaft […] CHF 33‘745.53 (exkl. MwSt.). Da der Einspeisepunkt – wie vorstehend erwähnt – bei der Trafostation […] liegt, sind die Kosten des Niederspannungsverbindung von […] zur Muffe in der Nähe der Liegenschaft […] Teil der Erschliessungsleitung und nicht Teil der Netzverstärkung. Der von der Gesuchstellerin beantragte Betrag von CHF 200‘967.93 ist entsprechend zu kürzen.
23 Entsprechend sind CHF 167‘222.40 (CHF 200‘967.93 minus CHF 33‘745.53; exkl. MwSt.) als Kosten für eine notwendige Netzverstärkung im Sinne von Artikel 22 Absatz 4 StromVV zu betrachten.
24 Es verbleibt zu prüfen, ob die ausgeführte Netzverstärkung notwendig im Sinne von Artikel 22 Absatz 3 StromVV gewesen ist. In einem solchen Fall sind die Kosten Teil der Systemdienstleistungen der nationalen Netzgesellschaft (Swissgrid AG).
4 Notwendige Netzverstärkung
25 Den Netzbetreibern obliegt die Gewährleistung eines sicheren, leistungsfähigen und effizienten Netzes (Art. 8 Abs. 1 Bst. a StromVG). Eine Netzverstärkung im Sinne von Artikel 22 Absatz 3 StromVV ist dann notwendig, wenn durch den Anschluss der Produktionsanlage mit den bestehenden Betriebsmitteln die Netzsicherheit nicht mehr gewährleistet ist. Gemäss den Angaben der Gesuchstellerin ist die Spannungsanhebung an der Übergabestelle bei einer Leistung von
144.28 kWp ohne Netzverstärkung zu hoch. Nach den Berechnungen der Gesuchstellerin beträgt die Spannungsanhebung ohne Netzverstärkung 10.78% (act. 1). Gemäss den „D-A-CH-CZ Technische Regeln zur Beurteilung von Netzrückwirkungen“ (2. Ausgabe, 2007, herausgegeben unter anderem durch den Verband schweizerischer Elektrizitätsunternehmen VSE, act. 7) ist im Niederspannungsnetz eine Spannungsanhebung von 3% zulässig, in Sonderfällen eine Spannungsanhe-- 5 of 9 -bung von 5%. Damit diese Grenzwerte eingehalten werden können, ist eine Netzverstärkung notwendig. Um die Kriterien bei einer Leistung von 144.28 kWp einhalten zu können, wurde die 16-kVZuleitung auf 3(1x150Alrm/25Cu) erhöht, die 2-Stangen-Trafostation wurde mit einer Gebäudetrafostation ersetzt und die Niederspannungszuleitung von der Trafostation […] bis zur Muffe auf 3(1x240/80Cu) erhöht. Zudem wurde der Leitungsquerschnitt zwischen der Muffe und Bärfischenhaus 7b auf 3(1x150/50Cu) und zwischen der Muffe und der Liegenschaft […] auf 3x50/50Cu erhöht. Damit beträgt die berechnete Spannungserhöhung am Übergabepunkt 1.23% (act. 1). Die Angaben der Gesuchstellerin sind nachvollziehbar und die resultierenden Werte zeigen, dass die Netzverstärkung in diesem Umfang notwendig gewesen ist.
26 Die Gesuchstellerin hat noch eine weitere Variante mit einem Anschluss an die bestehende 16-kVFreileitung geprüft. Die Kosten dieser Variante wurden auf CHF 277‘624.80.- geschätzt. Im vorliegenden Fall erscheint die ausgeführte Variante aufgrund der Netztopologie als technisch und wirtschaftlich günstigste Lösung.
5 Deklarierung in der Kostenrechnung
27 Die nationale Netzgesellschaft vergütet der Gesuchstellerin die Kosten für die notwendige Netzverstärkung. Die Anschaffungs- und Herstellkosten sind in der Kostenrechnung als Anlagevermögen aufzunehmen. Die Rückvergütungen für Netzverstärkungen sind im anrechenbaren Anlagevermögen, welches die Basis für die Berechnung der kalkulatorischen Abschreibungen und Zinsen bildet, mit Negativwert auszuweisen (Brutto-Methode). Eine einmalige Verrechnung (Netto-Methode) ist nicht zulässig. Allfällige Rückbaukosten werden der laufenden Rechnung bzw. der Erfolgsrechnung belastet und sind weder zu aktivieren noch zu passivieren.
28 Für die Berechnung der Tarife wird die Rückvergütung (gemäss Datum der Verfügung; t) in der Kostenrechnung für die Tarife t+2 im Anlagespiegel unter der Rubrik „Netzverstärkungen“ ausgewiesen (Art. 7 Abs. 3 Bst. h StromVV).
6 Fazit
29 Aufgrund dieser Erwägungen kommt die ElCom zum Schluss, dass die von der Gesuchstellerin geltend gemachten Kosten im Umfang von CHF 167‘222.40 (exkl. MwSt.) Kosten für notwendige Netzverstärkungen nach Artikel 22 Absatz 4 StromVV und damit nach Artikel 22 Absatz 3 StromVV Teil der Systemdienstleistungen der nationalen Netzgesellschaft sind.
7 Gebühren
30 Die ElCom erhebt für Verfügungen im Bereich der Stromversorgung Gebühren (Art. 21 Abs. 5 StromVG, Artikel 13a der Verordnung über Gebühren und Aufsichtsabgaben im Energiebereich vom 22. November 2006 [GebV-En; SR 730.05]). Die Gebühren werden nach Zeitaufwand berechnet und betragen je nach Funktionsstufe des ausführenden Personals CHF 75.- bis 250.- pro Stunde (Art. 3 GebV-En). Die Gebühren können aus wichtigen Gründen herabgesetzt oder erlassen werden.
31 Die Gebühren für Verfügungen der ElCom werden nach Zeitaufwand berechnet (Art. 3 Abs. 2 GebV-En). Die ElCom hat die Gesamtkosten nach Aufwand ermittelt. Für die vorliegende Verfügung werden folgende Gebührenansätze in Rechnung gestellt: 2 anrechenbare Stunden zu einem Gebührenansatz von CHF 250.- pro Stunde (ausmachend CHF 500.-), 2 anrechenbare Stunden zu einem Gebührenansatz von CHF 200.- pro Stunde (ausmachend CHF 400.-) und 8 anrechenbare -- 6 of 9 -Stunden zu einem Gebührenansatz von CHF 170.- pro Stunde (ausmachend CHF 1'360.-). Dadurch ergibt sich in der Summe eine Gebühr von CHF 2'260.-.
32 Die Gebühr hat zu bezahlen, wer eine Verfügung veranlasst hat (Art. 1 Abs. 3 GebV-En i.V.m. Art.
2 Abs. 1 der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 2004 [AllgGebV; SR 172.041.1]). Die Gesuchstellerin hat diese Verfügung durch ihr Gesuch verursacht. Die Gebühren werden ihr daher vollständig auferlegt.
33 Die Gesuchstellerin beantragt, die für das Gesuch anfallenden Verfahrenskosten seien zu den Kosten für die notwendige Netzverstärkung hinzu zu rechnen. Die Gesuchstellerin bringt vor, die Regelungen zur Sozialisierung der Netzverstärkungskosten zielten auf eine gleichmässige Verteilung der Lasten der Förderung der neuen erneuerbaren Energien auf die Netznutzer in der Schweiz. Daher seien die Verfahrenskosten als Teil der Kosten der Förderung der neuen Energien als Netzverstärkungskosten anzuerkennen. Zudem komme die Anrechnung der Verfahrenskosten an die Kosten für die Netzverstärkung keiner Parteientschädigung gleich, da hierdurch der Partei typischerweise die Kosten ersetzt würden, die ihr durch die berufsmässige Prozessvertretung entstanden seien.
34 Dieser Argumentation der Gesuchstellerin ist nicht zu folgen. Die Vergütung für notwendige Netzverstärkungen im Sinne von Artikel 22 StromVV soll sicherstellen, dass Netzverstärkungen, welche durch Einspeisungen von Erzeugern von Energie nach Artikel 7, 7a und 7b des Energiegesetzes notwendig werden, Teil der Systemdienstleistungen der nationalen Netzgesellschaft sind und somit von allen Netzbetreibern (Art. 15 StromVV; und damit letztlich von allen Endverbrauchern) in der Schweiz finanziert werden. Verfahrenskosten können bereits nach dem Wortlaut von Artikel 22 Absatz 4 StromVV nicht Teil der Vergütungen für notwendige Netzverstärkungen sein. Eine Anrechnung von Verfahrenskosten als Kosten für notwendige Netzverstärkungen kommt zudem einer Parteientschädigung gleich. Weder die Stromversorgungsgesetzgebung noch das VwVG sehen im erstinstanzlichen Verwaltungsverfahren die Ausrichtung einer Parteientschädigung vor. Für eine analoge Anwendung von Artikel 64 VwVG, welcher das Beschwerdeverfahren betrifft, besteht kein Raum, da es sich beim Ausschluss von Parteientschädigungen im erstinstanzlichen Verfahren nicht um eine echte Lücke handelt, sondern dies vom Gesetzgeber bewusst so vorgesehen wurde (m.w.H.: BGE 132 II 47 ff., E. 5.2). Somit sind Verfahrenskosten nicht Kosten für notwendige Netzverstärkungen, Antrag 2 der Gesuchstellerin wird abgewiesen (vgl. hierzu auch die rechtskräftigen Verfügungen der ElCom vom 9. Juni 2011, 943-10-011, Rz. 36, vom 18. Oktober 2012, 943-12-055, Rz. 22, vom 15. November 2012, 943-12-058, Rz. 33, vom 11. März 2013, 943-12-103, Rz. 22, vom 13. Mai 2013, 943-13-016, Rz. 23, vom 13. Juni 2013, 943-13-028, Rz. 23 sowie vom 4. Juli 2013, 943-13-026, Rz. 24 und 943-13-027, Rz. 23).
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III Gestützt auf diese Erwägungen wird verfügt:
1. Die von der Gesuchstellerin eingereichten Aufwendungen sind im Umfang von CHF 167‘222.- (exkl. MwSt.) als notwendige Netzverstärkungen Teil der Systemdienstleistungen der nationalen Netzgesellschaft.
2. Der von der nationalen Netzgesellschaft rückvergütete Betrag ist im laufenden Geschäftsjahr im anrechenbaren Anlagevermögen mit Negativwert auszuweisen. Dabei sind allfällige Rückbaukosten der laufenden Rechnung bzw. der Erfolgsrechnung zu belasten und weder zu aktivieren noch zu passivieren.
3. Die Gebühr für die Behandlung dieses Gesuchs beträgt CHF 2'260.-. Sie wird vollständig der Gesuchstellerin auferlegt.
4. Diese Verfügung wird der Gesuchstellerin mit eingeschriebenem Brief eröffnet. Bern, 19. September 2013 Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom Carlo Schmid-Sutter Präsident Renato Tami Geschäftsführer Versand: Zu eröffnen mit eingeschriebenem Brief: - BKW Energie AG, Generalsekretariat, Viktoriaplatz 2, 3000 Bern 25 Mitzuteilen an: - Swissgrid AG, Regulierung, Dammstrasse 3, Postfach 22, 5070 Frick -- 8 of 9 -IV Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, einzureichen. Die Frist steht still: a) vom 7. Tag vor Ostern bis und mit dem 7. Tag nach Ostern; b) vom 15. Juli bis und mit dem 15. August; c) vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
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