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Vergütung Netzverstärkung PV-Anlagen […] in 9200 Gossau
13. Mai 2014Deutsch10 min
Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom Effingerstrasse 39, 3003 Bern Tel. +41 31 322 58 33, Fax +41 31 322 02 22 info@elcom.admin.ch www.elcom.admin.ch COO.2207.105.3.141461 Referenz/Aktenzeichen: 236-00152 Bern, 13.05.2014 V...
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Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom Effingerstrasse 39, 3003 Bern Tel. +41 31 322 58 33, Fax +41 31 322 02 22 info@elcom.admin.ch www.elcom.admin.ch COO.2207.105.3.141461 Referenz/Aktenzeichen: 236-00152 Bern, 13.05.2014 V E R F Ü G U N G der Eidgenössischen Elektrizitätskommission ElCom Zusammensetzung: Carlo Schmid-Sutter (Präsident), Brigitta Kratz (Vizepräsidentin), Antonio Taormina (Vizepräsident), Christian Brunner, Aline Clerc, Matthias Finger in Sachen: Stadt Gossau, Stadtwerke, Netzdienste, Bischofszellstrasse 90, 9201 Gossau (Gesuchstellerin) betreffend Vergütung Netzverstärkung PV-Anlagen […] in 9200 Gossau -- 1 of 9 -Inhaltsverzeichnis I Sachverhalt............................................................................................................................... 3 II Erwägungen.............................................................................................................................. 4
1 Zuständigkeit.............................................................................................................................. 4
2 Parteien...................................................................................................................................... 4
3 Netzverstärkung......................................................................................................................... 4
4 Notwendige Netzverstärkung..................................................................................................... 5
5 Deklarierung in der Kostenrechnung.......................................................................................... 6
6 Fazit............................................................................................................................................ 6
7 Gebühren.................................................................................................................................... 6 III Entscheid................................................................................................................................... 7 IV Rechtsmittelbelehrung............................................................................................................. 9 -- 2 of 9 -I Sachverhalt
Sachverhalt
A.
Erwägungen
1.
Am 31. Oktober 2012 hat die Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom eine Weisung zum Thema Netzverstärkungen erlassen (Weisung 4/2012, abrufbar unter www.elcom.admin.ch > Dokumentation > Weisungen > Weisungen 2012). Die Weisung gibt eine Anleitung zur Einreichung von Gesuchen um Vergütung von Kosten für notwendige Netzverstärkungen und legt die Grundsätze dar, nach welchen entsprechende Gesuche behandelt werden.
B.
2.
Mit Schreiben vom 18. November 2013 (act. 1) hat die Gesuchstellerin einen Antrag für die Vergütung von Kosten für notwendige Netzverstärkungen im Zusammenhang mit dem Anschluss der PV-Anlagen […] in 9200 Gossau gestellt. Darin beziffert die Gesuchstellerin die Kosten der Netzverstärkung auf CHF 20‘020.- (exkl. MwSt.).
C.
3.
Das Fachsekretariat der ElCom (nachfolgend: Fachsekretariat) hat mit Schreiben vom 10. Dezember 2013 (act. 3) ein Verfahren nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021) eröffnet und weitere Unterlagen verlangt.
4.
Die Gesuchstellerin hat am 13. Januar 2014 die fehlenden Unterlagen eingereicht (act. 4).
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II Erwägungen
1.
Zuständigkeit
5.
Die Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom überwacht gemäss Artikel 22 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die Stromversorgung vom 23. März 2007 (StromVG; SR 734.7) die Einhaltung des Gesetzes, trifft die Entscheide und erlässt die Verfügungen, die für den Vollzug des Gesetzes und der Ausführungsbestimmungen notwendig sind.
6.
Gemäss Artikel 22 Absatz 4 der Stromversorgungsverordnung vom 14. März 2008 (StromVV; SR 734.71) bedürfen Vergütungen für notwendige Netzverstärkungen nach Artikel 22 Absatz 3 StromVV einer Bewilligung der ElCom. Entsprechend ist die Zuständigkeit der ElCom gegeben.
2.
Parteien
7.
Das Verfahren vor der ElCom richtet sich nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021; vgl. Art. 1 Abs. 1 Bst. d VwVG sowie Art.
11.
des Geschäftsreglements der Elektrizitätskommission vom 12. September 2007; SR 734.74).
8.
Als Parteien gelten nach Artikel 6 VwVG Personen, deren Rechte oder Pflichten die Verfügung berühren soll, und andere Personen, Organisationen oder Behörden, denen ein Rechtsmittel gegen die Verfügung zusteht.
9.
Die Gesuchstellerin ist Betreiberin eines lokalen Verteilnetzes und als solche zum Anschluss der die Netzverstärkung notwendig machenden Produktionsanlagen verpflichtet. Die vorliegende Verfügung betrifft damit Rechte und Pflichten der Gesuchstellerin. Als Verfügungsadressatin ist sie Partei.
3.
Netzverstärkung
10.
Gemäss Artikel 5 Absatz 2 StromVG müssen Netzbetreiber in ihrem Netzgebiet alle Elektrizitätserzeuger an das Elektrizitätsnetz anschliessen. Netzbetreiber sind zudem verpflichtet, Elektrizität, welche nach den Artikeln 7, 7a und 7b des Energiegesetzes vom 26. Juni 1998 (EnG; SR 730.0) erzeugt wird, in einer für das Netz geeigneten Form abzunehmen und zu vergüten. Artikel 7a EnG verlangt zusätzlich, dass die Neuanlagen sich am betreffenden Standort eignen. Die Anschlussbedingungen legen die Produzenten und Netzbetreiber gemäss Artikel 2 Absatz 1 der Energieverordnung (EnV; SR 730.01) vertraglich fest. Unter Vorbehalt von Artikel 2 Absatz
4.
EnV (Vermeidung störender technischer Einwirkungen) sind die Netzbetreiber nach Artikel 2 Absatz 5 EnV verpflichtet, die Produzenten mit dem technisch und wirtschaftlich günstigsten Einspeisepunkt zu verbinden. Die Kosten für die Erstellung der dazu notwendigen Erschliessungsleitungen bis zum Einspeisepunkt sowie allfällig notwendige Transformationskosten gehen dabei zu Lasten des Produzenten.
11.
Netzanschlüsse von Erzeugern nach den eben genannten Artikeln des EnG können ab dem Einspeisepunkt Netzverstärkungen notwendig machen, welche gemäss Artikel 22 Absatz 3 StromVV Teil der Kosten für die Systemdienstleistungen der nationalen Netzgesellschaft (Swissgrid AG) sind. Die nationale Netzgesellschaft vergütet den Netzbetreibern gestützt auf -- 4 of 9 -eine Bewilligung der Eidgenössischen Elektrizitätskommission ElCom die Kosten für die notwendigen Netzverstärkungen (Art. 22 Abs. 4 und 5 StromVV).
12.
Bei den das Gesuch betreffenden Anlagen handelt es sich um vier Photovoltaikanlagen nach Artikel 7a EnG mit einer Gesamtleistung von 178.25 kWp. Der Einspeisepunkt wurde bei der neu erstellen Verteilkabine […] gewählt. Aufgrund der Netztopologie erscheint die Festlegung des Einspeisepunktes als sachgerecht, da an der Trafostation […] noch ein weiterer Netzanschlussnehmer angeschlossen ist (act. 1). Die Verteilkabine […] sowie deren Verbindung mit der Trafostation […] ist Teil des Elektrizitätsnetzes der Gesuchstellerin. Somit handelt es sich bei den ausgeführten Arbeiten um eine Netzverstärkung nach Artikel 22 Absatz 4 StromVV.
13.
Es verbleibt zu prüfen, ob die ausgeführte Netzverstärkung notwendig im Sinne von Artikel 22 Absatz 3 StromVV gewesen ist. In einem solchen Fall sind die Kosten Teil der Systemdienstleistungen der nationalen Netzgesellschaft (Swissgrid AG)
4.
Notwendige Netzverstärkung
14.
Den Netzbetreibern obliegt die Gewährleistung eines sicheren, leistungsfähigen und effizienten Netzes (Art. 8 Abs. 1 Bst. a StromVG). Eine Netzverstärkung im Sinne von Artikel 22 Absatz 3 StromVV ist dann notwendig, wenn durch den Anschluss der Produktionsanlage mit den bestehenden Betriebsmitteln die Netzsicherheit nicht mehr gewährleistet ist. Gemäss den Angaben der Gesuchstellerin ist die Spannungsanhebung an der Übergabestelle bei einer Leistung von
178.25
kWp ohne Netzverstärkung zu hoch. Nach den Berechnungen der Gesuchstellerin beträgt die Spannungsanhebung ohne Netzverstärkung 11.01% (act.1). Gemäss den „D-A-CH-CZ Technische Regeln zur Beurteilung von Netzrückwirkungen“ ist im Niederspannungsnetz eine Spannungsanhebung von 3% zulässig, in Sonderfällen eine Spannungsanhebung von 5% (act. 5). Um die Kriterien bei einer Leistung von 178.25 kWp einhalten zu können, wurde das Stammkabel von 4x50mm2 auf 3x240/240 mm2 erhöht. Zudem wurde einen neue Verteilkabine […] erstellt. Die Liegenschaft […] wurde mit einem neuen 3x150/150 mm 2 Kabel an die Verteilkabine […] angeschlossen (Erschliessungsleitung). Damit beträgt die berechnete Spannungserhöhung am Übergabepunkt 2.70% (act. 1). Die Angaben der Gesuchstellerin sind nachvollziehbar und die resultierenden Werte zeigen, dass die Netzverstärkung in diesem Umfang notwendig gewesen ist.
15.
Die Gesuchstellerin hat drei Varianten geprüft. Die erste Variante wurde aufgrund des neuen Standortes der Hauptverteilung nicht weiter verfolgt. Bei der zweiten Variante […] wurden die Gesamtkosten auf CHF 34‘460.- (exkl. MwSt.) geschätzt. Die Gesamtkosten der realisierten dritten Variante „Stammkabel mit neuer Verteilkabine“ bezifferte die Gesuchstellerin auf CHF 45‘620.- (exkl. MwSt.; act. 1).
16.
Gemäss Artikel 2 Absatz 5 EnV ist der Netzbetreiber verpflichtet, den Produzenten mit dem technisch und wirtschaftlich günstigsten Einspeisepunkt zu verbinden (Rz. 10). Nach der Weisung 4/2012 der ElCom zum Thema Netzverstärkungen gilt als wirtschaftlich günstigster Einspeisepunkt der mit Blick auf die Gesamtkosten (Netzanschluss- und Netzverstärkungskosten) günstigste Einspeisepunkt. Die Gesuchstellerin hat drei Varianten geprüft, jedoch aufgrund von Nachteilen (Zwei Kunden an der gleichen Abgangssicherung, eine zusätzliche Muffe als unnötige Schwachstelle; act. 1) nicht die wirtschaftlich günstigste Variante 2 gewählt, sondern die Variante 3.
17.
Die ElCom kommt daher zum Schluss, dass es sich um eine notwendige Netzverstärkung handelt, die realisierte Variante jedoch nicht die günstigste mögliche Variante ist. Gemäss bisheriger Praxis der ElCom werden nur die Kosten für die günstigste mögliche Alternativvariante als
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Netzverstärkungskosten anerkannt (vgl. hierzu auch die Verfügungen der ElCom vom 10. Juni 2010, 943-09-006, Rz. 16; vom 16. September 2010, 943-10-007, Rz. 16; vom 9. Juni 2011, 943-11-008, Rz. 14 ff.; vom 16. August 2012, 943-11-023, Rz. 24 ff.; sowie vom 14. November 2013, 236-00073, Rz. 14 ff.). Dementsprechend kürzt die ElCom die zu vergütenden Netzverstärkungskosten nach Artikel 22 Absatz 3 StromVV auf die von der Gesuchstellerin geschätzten Kosten der günstigsten Variante 3 (act. 1) auf CHF 8‘860.- (exkl. MwSt.; 34‘460.- abzüglich 25‘600.- für die vom Produzenten zu tragende Erschliessungsleitung).
5.
Deklarierung in der Kostenrechnung
18.
Die nationale Netzgesellschaft vergütet der Gesuchstellerin die Kosten für die notwendige Netzverstärkung. Die Anschaffungs- und Herstellkosten sind in der Kostenrechnung als Anlagevermögen aufzunehmen. Die Rückvergütungen für Netzverstärkungen sind im anrechenbaren Anlagevermögen, welches die Basis für die Berechnung der kalkulatorischen Abschreibungen und Zinsen bildet, mit Negativwert auszuweisen (Brutto-Methode). Eine einmalige Verrechnung (Netto-Methode) ist nicht zulässig. Allfällige Rückbaukosten werden der laufenden Rechnung bzw. der Erfolgsrechnung belastet und sind weder zu aktivieren noch zu passivieren.
19.
Für die Berechnung der Tarife wird die Rückvergütung (gemäss Datum der Verfügung; t) in der Kostenrechnung für die Tarife t+2 im Anlagespiegel unter der Rubrik „Netzverstärkungen“ ausgewiesen (Art. 7 Abs. 3 Bst. h StromVV).
6.
Fazit
20.
Aufgrund dieser Erwägungen kommt die ElCom zum Schluss, dass die von der Gesuchstellerin geschätzten Kosten der Variante 2 im Umfang von CHF 8‘860.- (exkl. MwSt.) Kosten für notwendige Netzverstärkungen nach Artikel 22 Absatz 4 StromVV darstellen und damit nach Artikel 22 Absatz 3 StromVV Teil der Systemdienstleistungen der nationalen Netzgesellschaft sind.
7.
Gebühren
21.
Die ElCom erhebt für Verfügungen im Bereich der Stromversorgung Gebühren (Art. 21 Abs. 5 StromVG, Artikel 13a der Verordnung über Gebühren und Aufsichtsabgaben im Energiebereich vom 22. November 2006 [GebV-En; SR 730.05]). Die Gebühren werden nach Zeitaufwand berechnet und betragen je nach Funktionsstufe des ausführenden Personals CHF 75.- bis 250.pro Stunde (Art. 3 GebV-En). Die Gebühren können aus wichtigen Gründen herabgesetzt oder erlassen werden.
22.
Die Gebühren für Verfügungen der ElCom werden nach Zeitaufwand berechnet (Art. 3 Abs. 2 GebV-En). Die ElCom hat die Gesamtkosten nach Aufwand ermittelt. Für die vorliegende Verfügung werden folgende Gebührenansätze in Rechnung gestellt: 2 anrechenbare Stunden zu einem Gebührenansatz von CHF 250.- pro Stunde (ausmachend CHF 500.-), 2 anrechenbare Stunden zu einem Gebührenansatz von CHF 200.- pro Stunde (ausmachend CHF 400.-) und 7 anrechenbare Stunden zu einem Gebührenansatz von CHF 180.- pro Stunde (ausmachend CHF 1'260.-). Dadurch ergibt sich in der Summe eine Gebühr von CHF 2'160.-.
23.
Die Gebühr hat zu bezahlen, wer eine Verfügung veranlasst hat (Art. 1 Abs. 3 GebV-En i.V.m. Art. 2 Abs. 1 der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 2004 [AllgGebV; SR 172.041.1]). Die Gesuchstellerin hat diese Verfügung durch ihr Gesuch verursacht. Die Gebühren werden ihr daher vollständig auferlegt.
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III Entscheid Gestützt auf diese Erwägungen wird verfügt:
III Entscheid Gestützt auf diese Erwägungen wird verfügt:
1. Die von der Gesuchstellerin eingereichten Aufwendungen sind im Umfang von CHF 8‘860.(exkl. MwSt.) als notwendige Netzverstärkungen Teil der Systemdienstleistungen der nationalen Netzgesellschaft.
2. Der von der nationalen Netzgesellschaft rückvergütete Betrag ist im laufenden Geschäftsjahr im anrechenbaren Anlagevermögen mit Negativwert auszuweisen. Dabei sind allfällige Rückbaukosten der laufenden Rechnung bzw. der Erfolgsrechnung zu belasten und weder zu aktivieren noch zu passivieren.
3. Die Gebühr für die Behandlung dieses Gesuchs beträgt CHF 2'160.-. Sie wird vollständig der Gesuchstellerin auferlegt.
4. Diese Verfügung wird der Gesuchstellerin mit eingeschriebenem Brief eröffnet.
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Bern, 13.05.2014 Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom Carlo Schmid-Sutter Präsident Renato Tami Geschäftsführer ElCom Versand: Zu eröffnen mit eingeschriebenem Brief: - Stadt Gossau, Stadtwerke, Netzdienste, Bischofszellstrasse 90, 9201 Gossau Mitzuteilen an: - Swissgrid AG, Regulierung, Werkstrasse 10, 5080 Laufenburg -- 8 of 9 -IV Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, einzureichen. Die Frist steht still: a) vom 7. Tag vor Ostern bis und mit dem 7. Tag nach Ostern; b) vom 15. Juli bis und mit dem 15. August; c) vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
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