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Vergütung Netzverstärkung PV- und Biogasanlage_Centralschweizerische Kraftwerke AG
13. Dezember 2012Deutsch10 min
Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom Effingerstrasse 39, CH-3003 Bern Tel. +41 31 322 58 33, Fax +41 31 322 02 22 info@elcom.admin.ch www.elcom.admin.ch 003962468 ## Erwägungen ### 943. - Anschl.bedingungen für Elektrizität...
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Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom Effingerstrasse 39, CH-3003 Bern Tel. +41 31 322 58 33, Fax +41 31 322 02 22 info@elcom.admin.ch www.elcom.admin.ch 003962468
Erwägungen
943.
- Anschl.bedingungen für Elektrizität erneuerbaren Energien Referenz/Aktenzeichen: 943-12-065 Bern, 13. Dezember 2012 V E R F Ü G U N G der Eidgenössischen Elektrizitätskommission ElCom Zusammensetzung: Carlo Schmid-Sutter (Präsident), Brigitta Kratz (Vizepräsidentin), Hans Jörg Schötzau (Vizepräsident), Anne Christine d'Arcy, Aline Clerc, Matthias Finger, Werner K. Geiger in Sachen: Centralschweizerische Kraftwerke AG, Postfach, 6002 Luzern (Gesuchstellerin) betreffend Vergütung Netzverstärkung PV- und Biogasanlage […]
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I Sachverhalt
1.
Am 31. Oktober 2012 hat die Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom eine Weisung zum Thema Netzverstärkungen erlassen (Weisung 4/2012, abrufbar unter www.elcom.admin.ch > Dokumentation > Weisungen > Weisungen 2012). Die Weisung gibt eine Anleitung zur Einreichung von Gesuchen um Vergütung von Kosten für notwendige Netzverstärkungen und legt die Grundsätze dar, nach welchen entsprechende Gesuche behandelt werden.
2.
Mit Schreiben vom 18. September 2012 (act. 1) hat die Gesuchstellerin einen Antrag für die Vergütung von Kosten für notwendige Netzverstärkungen im Zusammenhang mit dem Anschluss der PV- und Biogasanlage von […] gestellt. Darin beziffert die Gesuchstellerin die Kosten der Netzverstärkung auf CHF 132‘778.17 (exkl. MwSt.).
3.
Das Fachsekretariat der ElCom (nachfolgend: Fachsekretariat) hat mit Schreiben vom 4. Oktober 2012 (act. 3) ein Verfahren nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021) eröffnet.
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II Erwägungen
1.
Zuständigkeit
4.
Die Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom überwacht gemäss Artikel 22 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die Stromversorgung vom 23. März 2007 (StromVG; SR 734.7) die Einhaltung des Gesetzes, trifft die Entscheide und erlässt die Verfügungen, die für den Vollzug des Gesetzes und der Ausführungsbestimmungen notwendig sind.
5.
Gemäss Artikel 22 Absatz 4 der Stromversorgungsverordnung vom 14. März 2008 (StromVV; SR 734.71) bedürfen Vergütungen für notwendige Netzverstärkungen nach Artikel 22 Absatz 3 StromVV einer Bewilligung der ElCom. Entsprechend ist die Zuständigkeit der ElCom gegeben.
2.
Parteien
6.
Das Verfahren vor der ElCom richtet sich nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021; vgl. Art. 1 Abs. 1 Bst. d VwVG sowie Art. 11 des Geschäftsreglements der Elektrizitätskommission vom 12. September 2007; SR 734.74).
7.
Als Parteien gelten nach Artikel 6 VwVG Personen, deren Rechte oder Pflichten die Verfügung berühren soll, und andere Personen, Organisationen oder Behörden, denen ein Rechtsmittel gegen die Verfügung zusteht.
8.
Die Gesuchstellerin ist Betreiberin eines lokalen Verteilnetzes und als solche zum Anschluss der die Netzverstärkung notwendig machende Produktionsanlage verpflichtet. Die vorliegende Verfügung betrifft damit Rechte und Pflichten der Gesuchstellerin. Als Verfügungsadressatin ist sie Partei.
3.
Netzverstärkung
9.
Gemäss Artikel 5 Absatz 2 StromVG müssen Netzbetreiber in ihrem Netzgebiet alle Elektrizitätserzeuger an das Elektrizitätsnetz anschliessen. Netzbetreiber sind zudem verpflichtet, Elektrizität, welche nach den Artikeln 7, 7a und 7b des Energiegesetzes vom 26. Juni 1998 (EnG; SR 730.0) erzeugt wird, in einer für das Netz geeigneten Form abzunehmen und zu vergüten. Artikel 7a EnG verlangt zusätzlich, dass die Neuanlagen sich am betreffenden Standort eignen. Die Anschlussbedingungen legen die Produzenten und Netzbetreiber gemäss Artikel 2 Absatz 1 der Energieverordnung (EnV; SR 730.01) vertraglich fest. Unter Vorbehalt von Artikel 2 Absatz 4 EnV (Vermeidung störender technischer Einwirkungen) sind die Netzbetreiber nach Artikel 2 Absatz 5 EnV verpflich-tet, die Produzenten mit dem technisch und wirtschaftlich günstigsten Einspeisepunkt zu verbinden. Die Kosten für die Erstellung der dazu notwendigen Erschliessungsleitungen bis zum Einspeisepunkt sowie allfällig notwendige Transformationskosten gehen dabei zu Lasten des Produzenten.
10.
Netzanschlüsse von Erzeugern nach den eben genannten Artikeln des EnG können ab dem Einspeisepunkt Netzverstärkungen notwendig machen, welche gemäss Artikel 22 Absatz 3 StromVV Teil der Kosten für die Systemdienstleistungen der nationalen Netzgesellschaft (swissgrid ag) sind. Die nationale Netzgesellschaft vergütet den Netzbetreibern, gestützt auf eine Bewilligung -- 3 of 8 -der Eidgenössischen Elektrizitätskommission ElCom, die Kosten für die notwendigen Netzverstärkungen (Art. 22 Abs. 4 und 5 StromVV).
11.
Bei den das Gesuch betreffenden Anlagen handelt es sich um Anlagen nach Artikel 7a EnG mit einer Gesamtleistung von 239 kVA. Die gesamte Anlage besteht aus einer Photovoltaikanlage mit einer Leistung von 129 kVA und einem Blockheizkraftwerk mit einer Leistung von 110 kVA (act. 1). Für den Anschluss der Anlage wurde eine bestehende Verteilkabine durch eine neue Trafostation TS […] ersetzt. Der Einspeisepunkt wurde bei der neuen Trafostation TS […] gewählt. Aufgrund der Netztopologie erscheint die Festlegung des Einspeisepunktes als sachgerecht, da an der neuen Trafostation TS […] noch ein weiterer Netzanschlussnehmer angeschlossen ist. Die Erschliessungsleitung bis zur neue Trafostation TS […] hat eine Länge von ungefähr 69 m, die Netzverstärkung zwischen der neuen Trafostation TS […] und der Trafostation TS […] eine Länge von ungefähr 509 m (act. 1). Der verstärkte Abschnitt ist Teil des Elektrizitätsnetzes der Gesuchstellerin. Somit handelt es sich bei den ausgeführten Arbeiten um eine Netzverstärkung nach Artikel 22 Absatz 4 StromVV.
12.
Die Gesuchstellerin macht in ihrem Gesuch Restwerte für die nicht wiederverwendbaren Anlageteile (478 m Niederspannungskabel und eine Verteilkabine) in der Höhe von CHF 19‘636.30 geltend. Vorzeitige Abschreibungen fallen nicht unter Artikel 22 Absatz 3 StromVV und können somit nicht geltend gemacht werden (vgl. hierzu die Weisung 4/2012, Kapitel 4). Die diesbezüglich anders lautende Verfügung der ElCom vom 16. April 2012 (943-12-024) stützte sich auf die zum damaligen Zeitpunkt geltende Weisung 2/2009, in welcher die Handhabung der Restwerte nicht thematisiert wurde. Die Vergütung für notwendige Netzverstärkungen im Sinne von Artikel 22 StromVV soll jedoch sicherstellen, dass Netzverstärkungen, welche durch Einspeisungen von Erzeugern von Energie nach Artikel 7, 7a und 7b des Energiegesetzes notwendig werden, Teil der Systemdienstleistungen der nationalen Netzgesellschaft sind und somit von allen Netzbetreibern (Art. 15 StromVV; und damit letztlich von allen Endverbrauchern) in der Schweiz finanziert werden. Damit wird für die lokalen Endverbraucher sichergestellt, dass solche Netzverstärkungen langfristig kostenneutral ausfallen. Rückvergütungen für vorzeitige Abschreibungen bzw. Restwerte würden hingegen zu einer zusätzlichen Entlastung der lokalen Endverbraucher zu Lasten der Allgemeinheit führen.
13.
Entsprechend sind nur CHF 113‘141.87 (CHF 132‘778.17 minus CHF 19‘636.30; exkl. MwSt.) als Kosten für eine notwendige Netzverstärkung im Sinne von Artikel 22 Absatz 4 StromVV zu betrachten.
14.
Es verbleibt zu prüfen, ob die ausgeführte Netzverstärkung notwendig im Sinne von Artikel 22 Absatz 3 StromVV gewesen ist. In einem solchen Fall sind die Kosten Teil der Systemdienstleistungen der nationalen Netzgesellschaft (swissgrid ag).
4.
Notwendige Netzverstärkung
15.
Den Netzbetreibern obliegt die Gewährleistung eines sicheren, leistungsfähigen und effizienten Netzes (Art. 8 Abs. 1 Bst. a StromVG). Eine Netzverstärkung im Sinne von Artikel 22 Absatz 3 StromVV ist dann notwendig, wenn durch den Anschluss der Produktionsanlage mit den bestehenden Betriebsmitteln die Netzsicherheit nicht mehr gewährleistet ist. Gemäss den Angaben der Gesuchstellerin ist die Spannungsanhebung an der Übergabestelle bei einer Leistung von 239 kVA ohne Netzverstärkung zu hoch. Gemäss den Berechnungen der Gesuchstellering beträgt die Spannungsanhebung ohne Netzverstärkung 15.43% (act. 1). Gemäss den „D-A-CH-CZ Technische Regeln zur Beurteilung von Netzrückwirkungen“ (2. Ausgabe, 2007, herausgegeben unter -- 4 of 8 -anderem durch den Verband schweizerischer Elektrizitätsunternehmen VSE, act. 4) ist im Niederspannungsnetz eine Spannungsanhebung von 3% zulässig, in Sonderfällen eine Spannungsanhebung von 5%. Damit diese Grenzwerte eingehalten werden können ist eine Netzverstärkung notwendig. Um die Kriterien bei einer Leistung von 239 kW einhalten zu können, wurde die Erschliessungsleitung bis zur neu erstellten Trafostation TS […] mit einer 3x150/150 Cu Leitung ausgeführt, die Leitung von der Trafostation TS […] bis zur Trafostation […] wurde mit einer Leitung von 3x1x95Alrm erstellt. Damit beträgt die berechnete Spannungserhöhung am Übergabepunkt 2.83% (act.1). Die Angaben der Gesuchstellerin sind nachvollziehbar und die resultierenden Werte zeigen, dass die Netzverstärkung in diesem Umfang notwendig gewesen ist.
16.
Gemäss Gesuchstellerin wurde eine zweite Variante mit einer Mast-Trafostation und einer teilweisen Ausführung als Freileitung geprüft, die Kosten für diese Variante wurden auf CHF 198‘587.87 geschätzt.
17.
Im vorliegenden Fall erscheint die ausgeführte Variante aufgrund der Netztopologie als technisch und wirtschaftlich günstigste Lösung.
5.
Deklarierung in der Kostenrechnung
18.
Die nationale Netzgesellschaft vergütet der Gesuchstellerin die Kosten für die notwendige Netzverstärkung. Die Anschaffungs- und Herstellkosten sind in der Kostenrechnung als Anlagevermögen aufzunehmen. Die Rückvergütungen für Netzverstärkungen sind im anrechenbaren Anlagevermögen, welches die Basis für die Berechnung der kalkulatorischen Abschreibungen und Zinsen bildet, mit Negativwert auszuweisen (Brutto-Methode). Eine einmalige Verrechnung (Netto-Methode) ist nicht zulässig. Allfällige Rückbaukosten werden der laufenden Rechnung bzw. der Erfolgsrechnung belastet und sind weder zu aktivieren noch zu passivieren.
19.
Für die Berechnung der Tarife wird die Rückvergütung (gemäss Datum der Verfügung; t) in der Kostenrechnung für die Tarife t+2 im Anlagespiegel unter der Rubrik „Netzverstärkungen“ ausgewiesen (Art. 7 Abs. 3 Bst. h StromVV).
6.
Fazit
20.
Aufgrund dieser Erwägungen kommt die ElCom zum Schluss, dass die von der Gesuchstellerin geltend gemachten Kosten im Umfang von CHF 113‘141.87 (exkl. MwSt.) Kosten für notwendige Netzverstärkungen nach Artikel 22 Absatz 4 StromVV und damit nach Artikel 22 Absatz 3 StromVV Teil der Systemdienstleistungen der nationalen Netzgesellschaft sind.
7.
Gebühren
21.
Die ElCom erhebt für Verfügungen im Bereich der Stromversorgung Gebühren (Art. 21 Abs. 5 StromVG, Artikel 13a der Verordnung über Gebühren und Aufsichtsabgaben im Energiebereich vom 22. November 2006 [GebV-En; SR 730.05]). Die Gebühren werden nach Zeitaufwand berechnet und betragen je nach Funktionsstufe des ausführenden Personals CHF 75.- bis 250.- pro Stunde (Art. 3 GebV-En). Die Gebühren können aus wichtigen Gründen herabgesetzt oder erlassen werden.
22.
Die Gebühren für Verfügungen der ElCom werden nach Zeitaufwand berechnet (Art. 3 Abs. 2 GebV-En). Die ElCom hat die Gesamtkosten nach Aufwand ermittelt. Für die vorliegende Verfügung werden folgende Gebührenansätze in Rechnung gestellt: 2 anrechenbare Stunden zu einem
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Gebührenansatz von CHF 250.- pro Stunde (ausmachend CHF 500.-), 2 anrechenbare Stunden zu einem Gebührenansatz von CHF 200.- pro Stunde (ausmachend CHF 400.-) und 8 anrechenbare Stunden zu einem Gebührenansatz von CHF 170.- pro Stunde (ausmachend CHF 1‘360.-). Dadurch ergibt sich in der Summe eine Gebühr von CHF 2’260.-.
23.
Die Gebühr hat zu bezahlen, wer eine Verfügung veranlasst hat (Art. 1 Abs. 3 GebV-En i.V.m. Art.
2.
Abs. 1 der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 2004 [AllgGebV; SR 172.041.1]). Die Gesuchstellerin hat diese Verfügung durch ihr Gesuch verursacht. Die Gebühren werden ihr daher vollständig auferlegt.
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III Gestützt auf diese Erwägungen wird verfügt:
1.
Die von der Gesuchstellerin eingereichten Aufwendungen sind im Umfang von CHF 113‘142.- (exkl. MwSt.) sind als notwendige Netzverstärkungen Teil der Systemdienstleistungen der nationalen Netzgesellschaft.
2.
Der von der nationalen Netzgesellschaft rückvergütete Betrag ist im laufenden Geschäftsjahr im anrechenbaren Anlagevermögen mit Negativwert auszuweisen. Dabei sind allfällige Rückbaukosten der laufenden Rechnung bzw. der Erfolgsrechnung zu belasten und weder zu aktivieren noch zu passivieren.
3.
Die Gebühr für die Behandlung dieses Gesuchs beträgt CHF 2‘260.-. Sie wird vollständig der Gesuchstellerin auferlegt.
4.
Diese Verfügung wird der Gesuchstellerin mit eingeschriebenem Brief eröffnet. Bern, 13. Dezember 2012 Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom Carlo Schmid-Sutter Präsident Renato Tami Geschäftsführer Versand: Zu eröffnen mit eingeschriebenem Brief: - Centralschweizerische Kraftwerke AG, Postfach, 6002 Luzern Mitzuteilen an: - swissgrid ag, Regulierung, Dammstrasse 3, Postfach 22, 5070 Frick -- 7 of 8 -IV Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, einzureichen. Die Frist steht still: a) vom 7. Tag vor Ostern bis und mit dem 7. Tag nach Ostern; b) vom 15. Juli bis und mit dem 15. August; c) vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
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