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Entscheid

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Vergütung Netzverstärkung Windpark

9. Juni 2011Deutsch19 min

Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom Effingerstrasse 39, CH-3003 Bern Tel. +41 31 322 58 33, Fax +41 31 322 02 22 info@elcom.admin.ch www.elcom.admin.ch 943 - Anschl.bedingungen für Elektrizität erneuerbaren Energien 0039042...

Source admin.ch

Sachverhalt

A.

Erwägungen

1.

Am 26. März 2009 hat die Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom eine Weisung zum Thema Netzverstärkungen erlassen (Weisung 2/2009, abrufbar unter www.elcom.admin.ch > Dokumentation > Weisungen). Die Weisung gibt eine Anleitung für die Einreichung von Gesuchen um Vergütung von Kosten für notwendige Netzverstärkungen und legt die Grundsätze dar, nach denen diese Gesuche behandelt werden.

B.

2.

Mit Schreiben vom 3. Juni 2010 (act. 1) hat die […] (Gesuchstellerin) einen Antrag gestellt für die Vergütung von Kosten für notwendige Netzverstärkungen, bedingt durch den Anschluss des Windparks der […] in […], im Umfang von […] Franken (exkl. MwSt.).

C.

3.

Das Fachsekretariat der ElCom (Fachsekretariat) hat mit Schreiben vom 24. September 2010 (act. 3) ein Verfahren nach dem Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG; SR 172.021) eröffnet und die Gesuchstellerin mit Frist bis zum 22. Oktober 2010 um die Einreichung weiterer Unterlagen, die Beantwortung von Fragen und die Stellungnahme zur Fragestellung und dem Sachverständigen für ein Sachverständigengutachten gebeten.

D.

4.

Die Gesuchstellerin hat sich mit Schreiben vom 8. Oktober 2010 (act. 4) mit der Person des Sachverständigen und den Fragen an den Sachverständigen einverstanden erklärt und für die Einreichung der weiteren Unterlagen sowie die Beantwortung der Fragen eine Fristverlängerung bis zum 30. November 2010 beantragt. Das Fachsekretariat hat mit Schreiben vom 12. Oktober 2010 die Fristverlängerung gewährt (act. 5).

E.

5.

Mit Schreiben vom 26. November 2010 (act. 6) hat die Gesuchstellerin weitere Unterlagen eingereicht und die mit Schreiben vom 24. September 2010 (act. 3) gestellten Fragen beantwortet.

F.

6.

Mit Email vom 3. Januar 2011 (act. 7) hat das Fachsekretariat die Gesuchstellerin um ihr Einverständnis für die Zustellung an und Verwendung von Unterlagen durch den Sachverständigen gebeten. Die Gesuchstellerin hat sich mit Email vom 3. Januar 2011 (act. 8) damit einverstanden erklärt.

G.

7.

Mit Schreiben vom 4. Januar 2011 hat das Fachsekretariat das Eidgenössische Starkstrominspektorat ESTI mit der Beantwortung folgender Gutachtensfragen bis zum 31. März 2011 betraut: „1. War die von der […] realisierte Netzverstärkung aus technischer Sicht in diesem Umfang notwendig?

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2.

War die Verkabelung in den Teilabschnitten im Teil A ([...] bis [...]) und im Teil C (zwischen [...] und [...]) aus technischer Sicht notwendig?

3.

Erscheinen die Gesamtkosten in ihrer Grössenordnung plausibel?“

H.

8.

Das ESTI hat mit Email vom 31. März 2011 (act. 10) um Fristerstreckung zur Einreichung des Gutachtens bis zum 10. April 2011 gebeten. Diese Fristerstreckung wurde vom Fachsekretariat mit Email vom 31. März 2011 (act. 11) gewährt.

I.

9.

Mit Schreiben vom 4. April 2011 hat das ESTI sein Gutachten eingereicht (act. 12). Es kommt darin zu folgendem Ergebnis: Zu Frage 1: „Die vorgelegten Berechnungen sind nachvollziehbar und wir erachten die Angaben als plausibel und sachlich begründet. Die gewählte Variante ist die Kostengünstigste. Sofern keine weiteren Windparks in der Nähe erstellt werden, wurde die richtige Variante gewählt. Sollten weitere Windparks am gleichen Einspeisepunkt angeschlossen werden, wären andere Varianten jedoch sinnvoller.“ Zu Frage 2: „Aus Sicht des ESTI entsprechen die Verkabelungen im Teil A von [...] bis [...] und von [...] bis [...] (ElCom Teil C; […] Teil B) dem Stand der Technik. Mit Blick auf die Erstellungs- und Unterhaltskosten wurden gute und kostengünstige Lösungen gefunden.“ Zu Frage 3: „Die dem ESTI angegebenen Kosten variieren in einem grösseren Bereich, da die einzelnen Gesuchsteller in verschiedenem Umfeld tätig sind. Bodenbeschaffenheit, ländliches oder überbautes, städtisches Gebiet haben Einfluss auf die Baukosten. Die angegeben Baukosten liegen innerhalb des uns bekannten Kostenbandes und sind für uns plausibel und nachvollziehbar.“

J.

10.

Mit Schreiben vom 13. April 2011 (act. 13) hat das Fachsekretariat der Gesuchstellerin das Gutachten des Sachverständigen zur Stellungnahme zugestellt. Mit Schreiben vom 6. Mai 2011 (act. 14) hat sich die Gesuchstellerin mit den Aussagen und Schlussfolgerungen im Gutachten einverstanden erklärt und die im Gutachten aufgeworfene Frage zu den Gründen der Leitungserneuerung im Abschnitt C (Freileitungsabschnitt [...] bis [...]) beantwortet.

K.

11.

Mit Email vom 17. Mai 2011 (act. 15) hat das Fachsekretariat die Gesuchstellerin gebeten, mit Frist bis zum 31. Mai 2011 die effektive Höhe des Netzkostenbeitrages, welcher der Produzentin in Rechnung gestellt wurde, anzugeben. Die Gesuchstellerin hat mit Email vom 24. Mai 2011 (act. 17) fristgerecht eine Kopie der Rechnung zugestellt.

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II Erwägungen

1.

Zuständigkeit

12.

Die Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom überwacht gemäss Artikel 22 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die Stromversorgung vom 23. März 2007 (StromVG; SR 734.7) die Einhaltung des Gesetzes, trifft die Entscheide und erlässt die Verfügungen, die für den Vollzug des Gesetzes und der Ausführungsbestimmungen notwendig sind.

13.

Gemäss Artikel 22 Absatz 4 der Stromversorgungsverordnung vom 14. März 2008 (StromVV; SR 734.71) bedürfen Vergütungen für notwendige Netzverstärkungen nach Artikel 22 Absatz 3 StromVV einer Bewilligung der ElCom. Entsprechend ist die Zuständigkeit der ElCom gegeben.

2.

Parteien

14.

Das Verfahren vor der ElCom richtet sich nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021; vgl. Art. 1 Abs. 1 Bst. d VwVG sowie Art. 11 Geschäftsreglement der Elektrizitätskommission vom 12. September 2007; SR 734.74).

15.

Als Parteien gelten nach Artikel 6 VwVG Personen, deren Rechte oder Pflichten die Verfügung berühren soll, und andere Personen, Organisationen oder Behörden, denen ein Rechtsmittel gegen die Verfügung zusteht.

16.

Die Gesuchstellerin ist Betreiberin eines lokalen Verteilnetzes und als solche zum Anschluss der die Netzverstärkung notwendig machenden Produktionsanlage verpflichtet. Die vorliegende Verfügung betrifft damit Rechte und Pflichten der Gesuchstellerin, sie ist Verfügungsadressatin.

3.

Netzverstärkung

17.

Gemäss Artikel 5 Absatz 2 StromVG müssen Netzbetreiber in ihrem Netzgebiet alle Elektrizitätserzeuger an das Elektrizitätsnetz anschliessen. Netzbetreiber sind zudem verpflichtet, Elektrizität, welche nach Artikel 7, 7a und 7b des Energiegesetzes vom 26. Juni 1998 (EnG; SR 730.0) erzeugt wird, in einer für das Netz geeigneten Form abzunehmen und zu vergüten. Artikel 7a EnG verlangt zusätzlich, dass die Neuanlagen sich am betreffenden Standort eignen. Die Anschlussbedingungen legen die Produzenten und Netzbetreiber gemäss Artikel 2 Absatz 1 der Energieverordnung vom 7. Dezember 1998 (EnV; SR 730.01) vertraglich fest. Unter Vorbehalt von Artikel 2 Absatz 4 EnV (Vermeidung störender technischer Einwirkungen) sind die Netzbetreiber nach Artikel 2 Absatz 5 EnV verpflichtet, die Produzenten mit dem technisch und wirtschaftlich günstigsten Einspeisepunkt zu verbinden. Die Kosten für die Erstellung der dazu notwendigen Erschliessungsleitungen bis zum Einspeisepunkt sowie allfällig notwendige Transformationskosten gehen dabei zu Lasten des Produzenten.

18.

Netzanschlüsse von Erzeugern nach den eben genannten Artikeln des EnG können ab dem Einspeisepunkt Netzverstärkungen notwendig machen, welche gemäss Artikel 22 Absatz 3 StromVV Teil der Kosten für die Systemdienstleistungen der nationalen Netzgesellschaft (Swissgrid AG) sind. Die nationale Netzgesellschaft vergütet den Netzbetreibern, gestützt auf eine Bewilligung der Eidgenössischen Elektrizitätskommission ElCom, die Kosten für die notwendigen Netzverstärkungen (Art. 22 Abs. 4 und 5 StromVV).

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19.

Bei der das Gesuch betreffenden Anlage handelt es sich um zwei Windenergieanlagen mit einer Leistung von je 2 Megawatt (act. 1). Die produzierte Energie wird von der […] an […] geliefert (act. 1, Beilage 6). Es handelt sich somit um eine Anlage nach Artikel 7b EnG.

20.

Insgesamt wurden vier Varianten für diese Netzverstärkung geprüft (act. 1, Beilage 7). Variante 1 sieht den Anschluss der Anlage an das bestehende 16kV-Netz (Leitung [...] – [...]) über eine 16kVKabelleitung vor, ohne dass das 16kV-Netz verstärkt würde. Bei Variante 2 wird die bestehende 16kVLeitung zwischen dem Einspeisepunkt und der Unterstation [...] verstärkt (realisierte Variante). Die Variante 3 sieht den Bau einer neuen separaten16kV-Leitung in die Unterstation [...] vor, während Variante 4 den Bau einer neuen Unterstation [...] und deren Anbindung an die Unterstation [...] über eine 50kV-Leitung vorsieht. Die Gesamtkosten der Variante 2 ([…] Mio. Franken; Kostenschätzung bei der Anschlussbeurteilung, vgl. act. 1, Beilage 7) liegen deutlich tiefer als die geschätzten Gesamtkosten für Variante 3 ([…] Mio. Franken) und Variante 4 ([…] Mio. CHF). Bei Variante 3 und Variante 4 handelt es sich um Erschliessungsleitungen, deren Kosten nach Artikel 2 Absatz 5 EnV zu Lasten des Produzenten gehen.

21.

Gemäss Artikel 2 Absatz 5 EnV ist der Netzbetreiber verpflichtet, den Produzenten mit dem technisch und wirtschaftlich günstigsten Einspeisepunkt zu verbinden (vgl. Rz. 17 oben). Nach der Weisung 2/2009 der ElCom zum Thema Netzverstärkungen gilt als wirtschaftlich günstigster Einspeisepunkt der mit Blick auf die Gesamtkosten (Netzanschluss- und Netzverstärkungskosten) günstigste Einspeisepunkt. Im vorliegenden Fall weist die Variante 2 klar die günstigsten Gesamtkosten auf.

22.

Das von der ElCom in Auftrag gegebene Gutachten kommt zum Schluss: (vgl. Rz. 9): „Die vorgelegten Berechnungen sind nachvollziehbar und wir erachten die Angaben als plausibel und sachlich begründet. Die gewählte Variante ist die Kostengünstigste. Sofern keine weiteren Windparks in der Nähe erstellt werden, wurde die richtige Variante gewählt. Sollten weitere Windparks am gleichen Einspeisepunkt angeschlossen werden, wären andere Varianten jedoch sinnvoller.“ (act. 12, Antwort zu Frage 1).

23 Der Entscheid der Gesuchstellerin, die Netzverstärkung gemäss Variante 2 zu realisieren, ist demnach aufgrund der zum Zeitpunkt der Variantenentscheidung vorliegenden Informationen korrekt. Bei der Variante 2 liegt der Einspeisepunkt beim Anschluss der neuen 16kV-Kabelleitung an die bestehende (nun verstärkte) 16kV-Leitung. Die verstärkten Leitungen sind daher Teil des Netzes der Gesuchstellerin. Somit handelt es sich um eine Netzverstärkung im Sinne von Artikel 22 Absatz 3 StromVV.

23 Der Entscheid der Gesuchstellerin, die Netzverstärkung gemäss Variante 2 zu realisieren, ist demnach aufgrund der zum Zeitpunkt der Variantenentscheidung vorliegenden Informationen korrekt. Bei der Variante 2 liegt der Einspeisepunkt beim Anschluss der neuen 16kV-Kabelleitung an die bestehende (nun verstärkte) 16kV-Leitung. Die verstärkten Leitungen sind daher Teil des Netzes der Gesuchstellerin. Somit handelt es sich um eine Netzverstärkung im Sinne von Artikel 22 Absatz 3 StromVV.

24 Für weitere Netzverstärkungen im Zusammenhang mit Windparks ist von der Gesuchstellerin vorgängig zur Realisierung im Rahmen der Mehrjahresplanung darzulegen, von welcher Netzentwicklung aufgrund weiterer Windparks auszugehen ist.

4 Notwendige Netzverstärkung

25 Den Netzbetreibern obliegt die Gewährleistung eines sicheren, leistungsfähigen und effizienten Netzes (Art. 8 StromVG). Eine Netzverstärkung im Sinne von Artikel 22 Absatz 3 StromVV ist dann notwendig, wenn mit dem Anschluss der Produktionsanlage mit den bestehenden Betriebsmitteln die Netzsicherheit nicht mehr gewährleistet ist. Im vorliegenden Fall hätte die Spannungsanhebung ohne Netzverstärkung (Variante 1, vgl. Rz. 20) gemäss den von der Gesuchstellerin vorgelegten Berechnungen gegen 5.92 % betragen (act. 1, Beilage 7; act. 12, Antwort zu Frage 1). Gemäss den „D-A-CH-CZ Technische Regeln zur Beurteilung von Netzrückwirkungen“, 2. Ausgabe 2007 (herausgegeben unter anderem durch den Verband schweizerischer Elektrizitätsunternehmen VSE; act. 16) ist im Mit-- 5 of 10 -telspannungsnetz eine Spannungsanhebung von 2 % zulässig. Variante 1 (ohne Netzverstärkung) kann den technischen Vorgaben nicht genügen. Die Notwendigkeit der Netzverstärkung ist daher gegeben.

26 Die ausgeführte Netzverstärkung besteht aus drei Abschnitten. Abschnitt A: Unterstation [...] – [...]. Abschnitt B: [...] – [...], Abschnitt C: [...] – [...] (vgl. act. 1, Beilage 8).

27 Bezüglich der Ausführung der Netzverstärkung hat die ElCom im Rahmen des Gutachtens an den Sachverständigen die Frage gestellt, ob die vorgenommenen Verkabelungen aus technischer Sicht notwendig waren (vgl. Rz. 7). Für den Abschnitt [...] – [...] kommt der Sachverständige zum Schluss (act. 12, Antwort zu Frage 2, Abschnitt A): „Eine Überprüfung der Impedanzrechnung zeigt, dass die Aussagen der […] korrekt sind. Eine Verstärkung der bisherigen Regelleitung ist kaum realisierbar. Deshalb wird heute in solchen Fällen vermehrt auf Betonmasten ausgewichen. Die Verkabelung einer Holzstangen-Freileitung auf dieser Spannungsebene entspricht dem heutigen Stand der Technik, sofern nicht ganze Netzteile (mehrere Leitungen und die Erstellung von neuen Transformatorstationen) ersetzt werden müssen. Die Berechnungen und die Begründung der […] sind nachvollziehbar. Die Erstellungskosten einer Betonmastenleitung wären in diesem Fall einiges teurer als die einer Kabelleitung. Das gleiche gilt für die Unterhaltskosten.“

28 Für den Kabelabschnitt Station [...] bis [...] bei […] kommt das ESTI zum Schluss (act. 12, Antwort zu Frage 2, Abschnitt B): „Die Angaben der […] für diesen Abschnitt sind ebenfalls nachvollziehbar. Es wurde die günstigste Variante gewählt. Wir gehen deshalb davon aus, dass aus Kostengründen das Aluminiumkabel 150 mm2 anstelle eines Kupferkabels von 95 mm2 gewählt wurde. Die gewählte Lösung ist aus technischer Sicht und aus Sicht des Umweltschutzes sinnvoll.“

29 Weiter hat sich das ESTI zur Leitungserneuerung für den Freileitungsabschnitt zwischen [...] und [...] geäussert (act. 12, Antwort zu Frage 2, Abschnitt C): „Nach Ansicht des ESTI war eine Anpassung der alten Freileitung technisch notwendig, um eine tiefere Impedanz zu erhalten. Die geänderte Leitungsführung ist ebenfalls als sinnvoll zu beurteilen.“

30 Die ElCom hat keine Anhaltspunkte, dass die Ausführung der Netzverstärkung (Verkabelung, Ersatz Freileitung) als nicht effizient anzusehen ist. Die ElCom kommt daher gestützt auf das Gutachten des ESTI zum Schluss, dass es sich bei der realisierten Netzverstärkung in diesem Umfang und in dieser Ausführung um eine technisch notwendige Netzverstärkung handelt.

31 Bezüglich der Plausibilität der Gesamtkosten der Netzverstärkung kommt das ESTI zum Schluss (act. 12, Antwort zu Frage 3): „Die dem ESTI angegebenen Kosten variieren in einem grösseren Bereich, da die einzelnen Gesuchsteller [Anmerkung ElCom: das ESTI bezieht sich dabei auf die bei ihm eingereichten Gesuche] in verschiedenem Umfeld tätig sind. Bodenbeschaffenheit, ländliches oder überbautes, städtisches Gebiet haben Einfluss auf die Baukosten. Die angegeben Baukosten liegen innerhalb des uns bekannten Kostenbandes und sind für uns plausibel und nachvollziehbar.“

32 Die ElCom hat keine Anhaltspunkte, dass die Realisierung der Netzverstärkung hinsichtlich der Gesamtkosten als nicht effizient anzusehen ist. Sie stützt sich deshalb auf die Einschätzung des ESTI. Somit sind die gesamten Erstellungskosten für die Ausführung der Netzverstärkung (Projektkosten gemäss act. 1, Beilage 1) von insgesamt […] Franken (exkl. MwSt.) Kosten für notwendige Netzverstärkungen nach Artikel 22 Absatz 3 StromVV.

33 Die Gesuchstellerin macht darüber hinaus Kosten von insgesamt […] Franken für „Auftragsmanagement“ geltend (act. 1, Beilage 1). Davon entfallen […] Franken auf „Anschlussbeurteilung inkl. Sitzungen mit […]“ und […] Franken auf „Auftragsmanagement inkl. ElCom-Gesuch“.

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34 Beim Teil „Anschlussbeurteilung inkl. Sitzungen mit […]“ handelt es sich gemäss Angaben der Gesuchstellerin (act. 6, Antwort zu Frage 3) um Eigenleistungen ihrer Abteilung […] für die Erstellung der Anschlussbeurteilung gemäss act. 1, Beilage 7. Es handelt sich somit um Kosten, die im Sinne einer Vorprojektierung direkt mit der realisierten Netzverstärkung im Zusammenhang stehen und daher Kosten für notwendige Netzverstärkungen sind.

35 Beim Teil „Auftragsmanagement inkl. ElCom-Gesuch“ handelt es sich gemäss Angaben der Gesuchstellerin (act. 6, Antwort zu Frage 4) um Eigenleistungen ihrer Abteilung […] für das Auftragsmanagement auf Seite Netzeigentümer. Dies beinhalte hauptsächlich das Einholen des Kredits in der Unternehmensleitung […], die Auftragserteilung an den Dienstleister […] für die Projektierung und Ausführung, die Projektüberwachung (Inhalt, Termin, Kosten) und den Projektabschluss. Es handelt sich dabei um Kosten von […] Franken. Der Kostenanteil für das Erstellen des ElCom-Gesuchs wird mit […] Franken angegeben (act. 6, Beilage 3).

36 Während die Kosten für das Auftragsmanagement als Projektkosten im eigentlichen Sinn gelten können und als solche Kosten für notwendige Netzverstärkungen darstellen, gilt dies nicht für die Kosten der Erstellung des ElCom-Gesuches. Eine Anrechnung dieser Kosten als Kosten für notwendige Netzverstärkungen käme einer Parteientschädigung gleich. Weder die Stromversorgungsgesetzgebung noch das VwWG sehen im erstinstanzlichen Verwaltungsverfahren die Ausrichtung einer Parteientschädigung vor. Für eine analoge Anwendung von Artikel 64 VwVG, welcher das Beschwerdeverfahren betrifft, besteht kein Raum, da es sich beim Ausschluss von Parteientschädigungen im erstinstanzlichen Verfahren nicht um eine echte Lücke handelt, sondern dies vom Gesetzgeber bewusst so vorgesehen wurde (m.w.H.: BGE 132 II 47 ff., E. 5.2). Somit sind die Kosten von […] Franken nicht Kosten für notwendige Netzverstärkungen.

37 Weiter ist aus dem Netzanschlussvertrag ersichtlich (act. 1, Beilage 11), dass die Gesuchstellerin der Produzentin einen Netzkostenbeitrag von […] Franken pro Kilowatt für die vereinbarte bezogene Leistung in Rechnung stellt. Insgesamt wurde dem Produzenten ein Netzkostenbeitrag von […] Franken (exkl. MwSt.) in Rechnung gestellt (act. 17).

38 Die Gesuchstellerin legt dar (act. 6, Antwort zu Frage 7), sie stütze sich für den Netzkostenbeitrag grundsätzlich auf Artikel 6 Absatz 1 und 2 des Wohnbau- und Eigentumsförderungsgesetzes vom 4. Oktober 1974 (WEG; SR 843) in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung vom 30. November 1981 zum Wohnbau- und Eigentumsförderungsgesetz (VWEG; 843.1). In Artikel 6 Absatz 1 WEG sei festgelegt, dass die Grundeigentümer angemessene Beiträge an die Kosten der Groberschliessung tragen müssten, während Art. 6 Absatz 2 WEG vorgebe, dass die Kosten der Feinerschliessung ganz oder zum überwiegenden Teil den Grundeigentümern anzulasten seien. Artikel 1 Absatz 1 VWEG präzisiere dies dahingehend, dass die Gründeigentümer 70 % der Kosten für Anlagen der Feinerschliessung und 30 % der Kosten für Anlagen der Groberschliessung zu trägen hätten. Weiter führt die Gesuchstellerin aus, dass Produzenten gemäss Artikel 2 Absatz 5 EnV analog zu Endverbrauchern ebenfalls einen Netzanschlussbeitrag zu leisten hätten. Überdies ergebe sich diese Anrechnung aus dem Gleichbehandlungsprinzip. Im vorliegenden Fall werde die Kostenverrechnung einerseits durch die Erhebung des (einmaligen) Netzanschlussbeitrages in der Höhe von 193‘674 (exkl. MwSt., Kosten für die Erstellung der Erschliessungsleitung; act. 1, Beilage 10) und andererseits durch die Erhebung des Netzkostenbeitrages in der Höhe von […] Franken pro Kilowatt für die vereinbarte bezogene Leistung sichergestellt. Somit sei der Netzkostenbeitrag nicht durch den Erzeuger […], sondern durch den Endverbraucher […] zu entrichten. Da die bezogene Leistung eines Windparks gegenüber der produzierten Leistung klein sei, falle der Netzkostenbeitrag in vergleichsweise geringer Höhe an.

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39 In Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b StromVG werden Endverbraucher wie folgt definiert: „Kunden, welche Elektrizität für den eigenen Verbrauch kaufen. Ausgenommen hiervon ist der Elektrizitätsbezug für den Eigenbedarf eines Kraftwerkes sowie für den Antrieb von Pumpen in Pumpspeicherwerken“.

40 Im vorliegenden Fall nennt die Gesuchstellerin als Grund für den Energiebezug „z.B. zum Ausrichten der Rotoren“ (act. 1, Beilage 11). Es handelt sich dabei eindeutig um Eigenbedarf eines Kraftwerkes und damit nicht um Endverbrauch. Die Kostenverteilung beim Anschluss von Produzenten ist in der Energiegesetzgebung abschliessend geregelt (Art. 2 Abs. 5 EnV). Ein Netzkostenbeitrag ist nach der Energiegesetzgebung für den Produzenten nicht geschuldet. Bei der Windenergieanlage handelt es sich nicht um Wohneigentum, weshalb das WEG und die VWEG nicht anwendbar sind.

41 Trotzdem hat die Gesuchstellerin mit der Produzentin die Bezahlung eines Netzkostenbeitrages vertraglich vereinbart (act. 1, Beilage 11). Der Erlös von […] Franken (exkl. MwSt.) ist daher von den Kosten für die notwendige Netzverstärkung in Abzug zu bringen.

42 Erstattet die Gesuchstellerin der Produzentin den Netzkostenbeitrag von […] Franken zurück, ist dieser Betrag als notwendige Netzverstärkung Teil der Systemdienstleistungen der nationalen Netzgesellschaft.

5 Fazit

43 Aufgrund dieser Erwägungen kommt die ElCom zum Schluss, dass von den von der Gesuchstellerin geltend gemachten Kosten von […] Franken (exkl. MwSt.) deren […] Franken (exkl. MwSt.; Projektkosten […] Franken + Anschlussbeurteilung […] Franken + Auftragsmanagement […] Franken – Netzkostenbeitrag […] Franken – Rundungsdifferenz […] Franken) Kosten für notwendige Netzverstärkungen nach Artikel 22 Absatz 4 StromVV und damit nach Artikel 22 Absatz 3 StromVV Teil der Systemdienstleistungen der nationalen Netzgesellschaft sind.

6 Gebühren

44 Die ElCom erhebt für Verfügungen im Bereich der Stromversorgung Gebühren (Art. 21 Abs. 5 StromVG, Artikel 13a der Verordnung über Gebühren und Aufsichtsabgaben im Energiebereich vom 22. November 2006 [GebV-En; SR 730.05]). Die Gebühren werden nach Zeitaufwand berechnet und betragen je nach Funktionsstufe des ausführenden Personals 75 bis 250 Franken pro Stunde (Art. 3 GebV-En). Die Gebühren können aus wichtigen Gründen herabgesetzt oder erlassen werden.

45 Die Gebühren für Verfügungen der ElCom werden nach Zeitaufwand berechnet (Art. 3 Abs. 2 GebV-En). Die ElCom hat die Gesamtkosten nach Aufwand ermittelt. Für die vorliegende Verfügung folgende Gebührenansätze in Rechnung gestellt: […] anrechenbare Stunden zu einem Gebührenansatz von

250 Franken pro Stunde (ausmachend […] Franken), […] anrechenbare Stunden zu einem Gebührenansatz von 200 Franken pro Stunde (ausmachend […] Franken) und […] anrechenbare Stunden zu einem Gebührenansatz von 180 Franken pro Stunde (ausmachend […] Franken). Hinzu kommen die Kosten für das Gutachten ESTI im Umfang von […] Franken (act. 13, Rechnung). Dadurch ergibt sich in der Summe eine Gebühr von […] Franken.

46 Die Gebühr hat zu bezahlen, wer eine Verfügung veranlasst hat (Art. 1 Abs. 3 GebV-En i.V.m. Art. 2 Abs. 1 der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 2004 [AllgGebV; SR 172.041.1]). Die Gesuchstellerin hat diese Verfügung durch ihr Gesuch verursacht. Die Gebühren werden ihr daher vollständig auferlegt.

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Gestützt auf diese Erwägungen wird verfügt:

1. Die von der Gesuchstellerin eingereichten Aufwendungen im Umfang von […] Franken sind als notwendige Netzverstärkungen Teil der Systemdienstleistungen der nationalen Netzgesellschaft.

2. Erstattet die Gesuchstellerin der Produzentin den Netzkostenbeitrag von […] Franken zurück, ist dieser Betrag als notwendige Netzverstärkung Teil der Systemdienstleistungen der nationalen Netzgesellschaft.

3. Die Gebühr für die Behandlung dieses Gesuchs beträgt […] Franken. Sie wird vollständig der Gesuchstellerin auferlegt.

4. Diese Verfügung wird der Gesuchstellerin mit eingeschriebenem Brief eröffnet. Bern, 9. Juni 2011 Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom Carlo Schmid-Sutter Präsident Renato Tami Geschäftsführer Versand: Zu eröffnen mit eingeschriebenem Brief: - […] Mitzuteilen an: - Swissgrid AG, Dammstrasse 3, Postfach 22, 5070 Frick -- 9 of 10 -III Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 3000 Bern 14, einzureichen. Die Frist steht still: a) vom 7. Tag vor Ostern bis und mit dem 7. Tag nach Ostern; b) vom 15. Juli bis und mit dem 15. August; c) vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.

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