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Entscheid

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Vergütung Netzverstärkung

10. Juni 2010Deutsch11 min

Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom Effingerstrasse 39, CH-3003 Bern Tel. +41 31 322 58 33, Fax +41 31 322 02 22 info@elcom.admin.ch www.elcom.admin.ch 943 - Anschl.bedingungen für Elektrizität erneuerbaren Energien 0038694...

Source admin.ch

Sachverhalt

A.

Erwägungen

1.

Am 26. März 2009 hat die ElCom eine Weisung zum Thema Netzverstärkungen erlassen (Weisung 2/2009, abrufbar unter www.elcom.admin.ch/dokumentation). Die Weisung bezweckt für die Einreichung von Gesuchen um Vergütung von Kosten für notwendige Netzverstärkungen eine Anleitung zu geben sowie die Grundsätze darzulegen, nach denen diese Gesuche behandelt werden.

B.

2.

Mit Schreiben vom 18. Juni 2009 (act. 1) hat die […] (Gesuchstellerin) einen Antrag gestellt für die Vergütung von Kosten für notwendige Netzverstärkungen im Umfang von […] Franken im Zusammenhang mit der Photovoltaikanlage […].

C.

3.

Das Fachsekretariat der ElCom (Fachsekretariat) hat mit Schreiben vom 9. September 2009 (act. 3) ein Verfahren nach dem Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG; SR 172.021) eröffnet und die Gesuchstellerin mit Frist bis zum 9. Oktober 2009 um die Einreichung der vollständigen Unterlagen gemäss der Weisung Netzverstärkungen gebeten.

D.

4.

Die Gesuchstellerin hat die verlangten Unterlagen fristgerecht mit Schreiben vom 23. September 2009 (act. 4) eingereicht.

E.

5.

Mit Emails vom 19. Januar 2010 und vom 25. März 2010 hat das Fachsekretariat der Gesuchstellerin weitergehende Fragen gestellt. Diese wurden mit Emails vom 21. Januar 2010 und vom 25. März 2010 beantwortet.

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II Erwägungen

1.

Zuständigkeit

6.

Die Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom überwacht gemäss Artikel 22 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die Stromversorgung vom 23. März 2007 (Stromversorgungsgesetz; StromVG; SR 734.7) die Einhaltung des Gesetzes, trifft die Entscheide und erlässt die Verfügungen, die für den Vollzug des Gesetzes und der Ausführungsbestimmungen notwendig sind.

7.

Gemäss Artikel 22 Absatz 4 der Stromversorgungsverordnung vom 14. März 2008 (StromVV; SR 734.71) bedürfen Vergütungen für notwendige Netzverstärkungen nach Artikel 22 Absatz 3 StromVV einer Bewilligung der ElCom. Entsprechend ist die Zuständigkeit der ElCom gegeben.

2.

Parteien

8.

Das Verfahren vor der ElCom richtet sich nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021; vgl. Art. 1 Abs. 1 Bst. d VwVG sowie Art. 11 Geschäftsreglement der Elektrizitätskommission vom 12. September 2007; SR 734.74).

9.

Als Parteien gelten nach Artikel 6 VwVG Personen, deren Rechte oder Pflichten die Verfügung berühren soll, und andere Personen, Organisationen oder Behörden, denen ein Rechtsmittel gegen die Verfügung zusteht.

10.

Die Gesuchstellerin ist Betreiberin eines lokalen Verteilnetzes und als solche zum Anschluss der die Netzverstärkung notwendig machenden Produktionsanlage verpflichtet. Die vorliegende Verfügung betrifft damit Rechte und Pflichten der Gesuchstellerin, sie ist Verfügungsadressatin.

3.

Netzverstärkung

11.

Gemäss Artikel 5 Absatz 2 StromVG müssen Netzbetreiber in ihrem Netzgebiet alle Elektrizitätserzeuger an das Elektrizitätsnetz anschliessen. Netzbetreiber sind zudem verpflichtet, Elektrizität, welche nach Artikel 7, 7a und 7b des Energiegesetzes vom 26. Juni 1998 (EnG; SR 730.0) erzeugt wird, in einer für das Netz geeigneten Form abzunehmen und zu vergüten. Artikel 7a EnG verlangt zusätzlich, dass die Neuanlagen sich am betreffenden Standort eignen. Die Anschlussbedingungen legen die Produzenten und Netzbetreiber gemäss Artikel 2 Absatz 1 der Energieverordnung (EnV; SR 730.01) vertraglich fest. Unter Vorbehalt von Artikel 2 Absatz 4 EnV (Vermeidung störender technischer Einwirkungen) sind die Netzbetreiber nach Artikel 2 Absatz 5 EnV verpflichtet, die Produzenten mit dem technisch und wirtschaftlich günstigsten Einspeisepunkt zu verbinden. Die Kosten für die Erstellung der dazu notwendigen Erschliessungsleitungen bis zum Einspeisepunkt sowie allfällig notwendige Transformationskosten gehen dabei zu Lasten des Produzenten.

12.

Netzanschlüsse von Erzeugern nach den eben genannten Artikeln des EnG können ab dem Einspeisepunkt Netzverstärkungen notwendig machen, welche gemäss Artikel 22 Absatz 3 StromVV Teil der Kosten für die Systemdienstleistungen der nationalen Netzgesellschaft (Swissgrid AG) sind. Die nationale Netzgesellschaft vergütet den Netzbetreibern, gestützt auf eine Bewilligung der Eidgenössischen Elektrizitätskommission ElCom, die Kosten für die notwendigen Netzverstärkungen (Art.

22.

Abs. 4 und 5 StromVV).

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13.

Bei der das Gesuch betreffenden Anlage handelt es sich um eine Anlage nach Artikel 7a EnG (act. 4). Das Inbetriebnahmedatum der Anlage ist der 21. Oktober 2009 (act. 8). Als Einspeisepunkte wurde ein neu gesetzter Kleinverteiler bestimmt (act. 1). Diese Festlegung erscheint sachgerecht, da ab diesem Kleinverteiler auch diverse Endkunden versorgt werden. Aufgrund der Netztopologie (act. 4, Beilage 4) handelt es sich auch um den technisch und wirtschaftlich günstigsten Einspeisepunkt, da alle anderen Leitungen deutlich weiter entfernt sind. Der verstärkte Abschnitt zwischen der Trafostation […] und dem Kleinverteiler ist daher Teil des Elektrizitätsnetzes der Gesuchstellerin und nicht eine Anschlussleitung. Somit handelt es sich bei den ausgeführten Arbeiten an der Leitung Trafostation […] – Kleinverteiler um eine Netzverstärkung nach Artikel 22 Absatz 4 StromVV.

14.

Es verbleibt zu prüfen, ob die ausgeführte Netzverstärkung notwendig im Sinne von Artikel 22 Absatz

3.

StromVV war. In einem solchen Fall sind die Kosten Teil der Systemdienstleistungen der nationalen Netzgesellschaft.

4.

Notwendige Netzverstärkung

15.

Den Netzbetreibern obliegt die Gewährleistung eines sicheren, leistungsfähigen und effizienten Netzes (Art. 8 StromVG). Eine Netzverstärkung im Sinne von Artikel 22 Absatz 3 StromVV ist dann notwendig, wenn mit den Anschluss der Produktionsanlage mit den bestehenden Betriebsmitteln die Netzsicherheit nicht mehr gewährleistet ist. Die Berechnungen der Gesuchstellerin haben ergeben (act. 4), dass die Einspeisung der Neuanlage bei maximaler Leistung zu einer Spannungsanhebung von 16.44% führt. Gemäss den „D-A-CH-CZ Technische Regeln zur Beurteilung von Netzrückwirkungen“ (herausgegeben unter anderem durch den Verband schweizerischer Elektrizitätsunternehmen VSE; act. 9) ist im Niederspannungsnetz eine Spannungsanhebung von 3% zulässig, in Sonderfällen 5%. Durch die Netzverstärkung wird gemäss Berechnung der Gesuchstellerin die Spannungsanhebung auf 4.87% reduziert. Die Berechnungen der Gesuchstellerin sind nachvollziehbar und die resultierenden Werte zeigen, dass die Netzverstärkung in diesem Umfang notwendig war.

16.

Die Gesuchstellerin hat mit der Verstärkung der Leitung gleichzeitig eine Erdverlegung vorgenommen. Es steht einem Netzbetreiber frei, im Rahmen einer notwendigen Netzverstärkung weitergehende Umbauten vorzunehmen. Da sich Artikel 22 Absatz 4 StromVV aber auf notwendige Netzverstärkungen bezieht, sind nur diejenigen Kosten der Netzverstärkung Teil der Systemdienstleistungen, welche zur Gewährleistung der Einspeisung der Anlage notwendig sind. Das Fachsekretariat hat die Gesuchstellerin mit Email vom 19. Januar 2010 gebeten (act. 5), die Kosten einer Verstärkung der vorher bestehenden Freileitung darzulegen. Gemäss der von der Verfügungsadressatin eingereichten Kostenzusammenstellung der Alternativvariante Verstärkung Freileitung (act. 6), wäre eine solche insgesamt (Anschlussleitung und Netzverstärkung) mit […] Franken um […] Franken günstiger gewesen als die realisierte Variante mit Erdverlegung der Leitung (insgesamt […] Franken). Der Anteil Netzverstärkung wäre gemäss Angaben der Gesuchstellerin aber nur um […] Franken ([…] statt […] Franken) günstiger gewesen.

17.

Von den Kosten für die Netzverstärkung von […] Franken zieht die Gesuchstellerin einen vom Produzenten bezahlten Beitrag Feinerschliessung (Netzkostenbeitrag) von […] Franken, sowie den Wiederbeschaffungswert der bestehenden Freileitung von […] Franken ab. Nach Artikel 2 Absatz 5 EnV gehen für den Anschluss von Erzeugungsanlagen die Kosten für die Erstellung der dazu notwendigen Erschliessungsleitungen bis zum Einspeisepunkt sowie allfällig notwendige Transformationskosten zu Lasten des Produzenten. Eine weitergehende Kostenanlastung an die Betreiber von Erzeugungsanlagen ist nicht vorgesehen. Somit ist die Belastung des Produzenten mit einem Netzkostenbeitrag nicht zulässig. Die Kostenanlastung des Produzenten ist allerdings nicht Gegenstand dieses -- 4 of 8 -Verfahrens, das sich einzig mit der Vergütung von Kosten für notwendige Netzverstärkungen befasst. Eine Rückzahlung an den Produzenten ist nicht vorzunehmen, hingegen ist es zulässig, eine Verrechnung mit dem vom Produzenten in zu geringem Umfang geleisteten Beitrag für die Erschliessungsleitung vorzunehmen (vgl. Rz. 19).

18.

Bezüglich dem Abzug des Wiederbeschaffungswertes ist Folgendes anzumerken: Der Abbau der bestehenden Leitung macht bei historisch bewerteten Anlagen eine Sonderabschreibung notwendig. Gemäss Artikel 22 Absatz 3 StromVV werden dem Netzbetreiber die Kosten für notwendige Netzverstärkungen vergütet. Dies entspricht (unter Vorbehalt allfälliger Wiederverwendung von Anlageteilen der alten Leitung) dem Herstellwert der neuen Leitung. Diese Vergütung ist zuerst für eine allfällig notwendige Sonderabschreibung demontierter Anlageteil zu verwenden und danach für eine Teilabschreibung auf den neu erstellten Anlageteilen. Der Restwert der neuen Leitung nach der Teilabschreibung ist dann über die Lebensdauer der neuen Leitung abzuschreiben. Daraus folgt, dass die Gesuchstellerin den Wiederbeschaffungswert der Anlage nicht in Abzug bringen muss, sondern dass sie den Herstellwert der neuen Leitung vollständig geltend machen kann. Buchhalterisch hat sie eine historische Bewertung der alten Leitung vorzunehmen und die neu erstellte Leitung und die Abschreibungen wie oben beschrieben zu handhaben.

19.

Weiter hat die Gesuchstellerin von den Kosten der Hausanschlussleitung von insgesamt […] Franken dem Produzenten nur […] Franken in Rechnung gestellt. Gemäss Artikel 2 Absatz 5 EnV sind die Kosten der Erschliessungsleitung aber durch den Produzenten zu tragen. Beim Produzenten handelt es sich gleichzeitig um einen Endverbraucher. Der hier zu beurteilende Netzausbau ist aber vollständig durch die Produktion verursacht, womit die Kosten des Ausbaus der Erschliessungsleitung vollständig durch den Produzenten zu tragen wären. Es steht der Gesuchstellerin frei, dem Produzenten nur einen Teil der Kosten in Rechnung zu stellen. Allerdings handelt es sich bei den verbleibenden Kosten weder um Kosten für notwendige Netzverstärkungen noch um anrechenbare Kosten im Sinne von Artikel 15 StromVG. Die Gesuchstellerin kann den fälschlicherweise in Rechnung gestellten Netzkostenbeitrag (vgl. Rz. 17) zur teilweisen Deckung der verbleibenden, nicht dem Produzenten in Rechnung gestellten, Kosten für die Hausanschlussleitung verwenden.

5.

Fazit

20.

Aufgrund dieser Erwägungen kommt die ElCom zum Schluss, dass die von der Gesuchstellerin geltend gemachten Kosten nur im Umfang der günstigsten möglichen Alternativvariante gewährt werden können, diese aber im vollen Umfang von […] Franken Kosten für notwendige Netzverstärkungen nach Artikel 22 Absatz 4 StromVV und damit nach Artikel 22 Absatz 3 StromVV Teil der Systemdienstleistungen der nationalen Netzgesellschaft sind.

6.

Gebühren

21.

Die ElCom erhebt für Verfügungen im Bereich der Stromversorgung Gebühren (Art. 21 Abs. 5 StromVG, Artikel 13a der Verordnung über Gebühren und Aufsichtsabgaben im Energiebereich vom 22. November 2006 [GebV-En; SR 730.05]). Die Gebühren werden nach Zeitaufwand berechnet und betragen je nach Funktionsstufe des ausführenden Personals 75 bis 250 Franken pro Stunde (Art. 3 GebV-En). Die Gebühren können aus wichtigen Gründen herabgesetzt oder erlassen werden.

22.

Die Gebühren für Verfügungen der ElCom werden nach Zeitaufwand berechnet (Art. 3 Abs. 2 GebV-En). Die ElCom hat die Gesamtkosten nach Aufwand ermittelt. Für die vorliegende Verfügung folgen-

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de Gebührenansätze in Rechnung gestellt: […] anrechenbare Stunden zu einem Gebührenansatz von […] Franken pro Stunde (ausmachend […] Franken), […] anrechenbare Stunden zu einem Gebührenansatz von […] Franken pro Stunde (ausmachend […] Franken) und […] anrechenbare Stunden zu einem Gebührenansatz von […] Franken pro Stunde (ausmachend […] Franken). Dadurch ergibt sich in der Summe eine Gebühr von […] Franken.

23.

Die Gebühr hat zu bezahlen, wer eine Verfügung veranlasst hat (Art. 1 Abs. 3 GebV-En i.V.m. Art. 2 Abs. 1 der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 2004 [AllgGebV; SR 172.041.1]). Die Gesuchstellerin hat diese Verfügung durch ihr Gesuch verursacht. Die Gebühren werden daher ihr auferlegt.

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Gestützt auf diese Erwägungen wird verfügt:

1.

Die von der Gesuchstellerin eingereichten Aufwendungen im Umfang von […] Franken sind als notwendige Netzverstärkungen Teil der Systemdienstleistungen der nationalen Netzgesellschaft.

2.

Die Gebühr für die Behandlung dieses Gesuchs beträgt […] Franken. Sie wird der Gesuchstellerin auferlegt.

3.

Diese Verfügung wird der Gesuchstellerin mit eingeschriebenem Brief eröffnet. Bern, 10. Juni 2010 Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom Carlo Schmid-Sutter Präsident Renato Tami Geschäftsführer Versand: Zu eröffnen mit eingeschriebenem Brief: - […] Mitzuteilen an: - Swissgrid AG, Dammstrasse 3, Postfach 22, 5070 Frick -- 7 of 8 -III Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 3000 Bern 14, einzureichen. Die Frist steht still: a) vom 7. Tag vor Ostern bis und mit dem 7. Tag nach Ostern; b) vom 15. Juli bis und mit dem 15. August; c) vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.

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