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Vergütung Netzverstärkungskosten Windpark „Mont-Crosin 2“ (1. Teilgesuch)
16. August 2012Deutsch19 min
Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom Effingerstrasse 39, CH-3003 Bern Tel. +41 31 322 58 33, Fax +41 31 322 02 22 info@elcom.admin.ch www.elcom.admin.ch 003952862 Referenz/Aktenzeichen: 943-11-023 Bern, 16. August 2012 V E R...
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Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom Effingerstrasse 39, CH-3003 Bern Tel. +41 31 322 58 33, Fax +41 31 322 02 22 info@elcom.admin.ch www.elcom.admin.ch 003952862 Referenz/Aktenzeichen: 943-11-023 Bern, 16. August 2012 V E R F Ü G U N G der Eidgenössischen Elektrizitätskommission ElCom Zusammensetzung: Carlo Schmid-Sutter (Präsident), Brigitta Kratz (Vizepräsidentin), Hans Jörg Schötzau (Vizepräsident), Anne Christine d'Arcy, Aline Clerc, Matthias Finger, Werner K. Geiger in Sachen: Société des Forces Electrique de La Goule, Route de Tramelan 16, 2610 Saint-Imier (Gesuchstellerin) betreffend Vergütung Netzverstärkungskosten Windpark „Mont-Crosin 2“ (1. Teilgesuch)
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I Sachverhalt
Erwägungen
1.
Am 26. März 2009 hat die Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom eine Weisung zum Thema Netzverstärkungen erlassen (Weisung 2/2009, abrufbar unter www.elcom.admin.ch > Dokumentation > Weisungen > Weisungen 2009). Die Weisung gibt eine Anleitung zur Einreichung von Gesuchen um Vergütung von Kosten für notwendige Netzverstärkungen und legt die Grundsätze dar, nach welchen entsprechende Gesuche behandelt werden.
2.
Mit Schreiben vom 15. Juli 2011 (act. 1) hat die Gesuchstellerin einen Antrag gestellt für die Vergütung von Kosten für notwendige Netzverstärkungen im Zusammenhang mit dem Anschluss des Windparks „Mont-Crosin 2“. Darin beziffert die Gesuchstellerin die Kosten der Netzverstärkung auf 10‘619‘299.26 Franken (inkl. MwSt.) respektive 9‘832‘684.50 Franken (exkl. MwSt.).
3.
Das Fachsekretariat der ElCom (nachfolgend: Fachsekretariat) hat mit Schreiben vom 7. September 2011 (act. 3) ein Verfahren nach dem Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG; SR 172.021) eröffnet und die Gesuchstellerin informiert, dass im Sinne eines effizienten Verfahrens das Fachsekretariat mit weiteren Verfahrensschritten zuwarten wird, bis die gesamten tatsächlichen Netzverstärkungskosten eingereicht werden.
4.
Die Gesuchstellerin hat anlässlich eines Treffens am 17. Januar 2012 (act. 4) dem Fachsekretariat dargelegt, dass die zwei Teilgesuche unabhängig voneinander betrachtet werden können und somit das am 15. Juli 2011 eingereichte erste Teilgesuch entsprechend weiter bearbeitet werden kann.
5.
Mit Schreiben vom 30. Januar 2012 (act. 5) hat das Fachsekretariat der Gesuchstellerin bestätigt, dass das Verfahren weiter bearbeitet wird. Gleichzeitig hat das Fachsekretariat zusätzliche Fragen gestellt und die Gesuchstellerin um eine Stellungnahme zur Fragestellung und zum Sachverständigen für ein Sachverständigengutachten gebeten. Mit Schreiben vom 21. Februar 2012 (act. 6) hat die Gesuchstellerin die Fragen beantwortet und sich mit der Fragestellung und der Person des Sachverständigen einverstanden erklärt.
6.
Mit Schreiben vom 6. März 2012 (act. 7) hat das Fachsekretariat das Eidgenössische Starkstrominspektorat ESTI (nachfolgend: ESTI) mit der Beantwortung folgender Gutachtensfragen bis zum 30. April 2012 betraut:
1.
War die Wahl der Variante gemäss „Studie Netzanschluss Windpark Mont-Crosin 2“ vom Oktober 2007 die technisch zweckmässigste Variante?
2.
War die von der Société des Forces Electrique de La Goule realisierte Netzverstärkung für den Neuanschluss von JUVENT 2 und unter Berücksichtigung möglicher Ausbauten aus technischer Sicht in diesem Umfang notwendig?
3.
Wie wäre eine Transformierung der Windturbinen von 0.4 kV auf 50 kV mit direktem Anschluss ans 50 kV-Netz ohne neue UST aus technischer Sicht zu bewerten gewesen?
4.
Erscheinen die von der Gesuchstellerin geltend gemachten Gesamtkosten plausibel?
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7.
Mit Schreiben vom 30. April 2011 hat das ESTI sein Gutachten eingereicht (act. 9). Es kommt darin zu folgendem Ergebnis: Zu Frage 1: […] Bei all den durchgeführten Überlegungen handelt es sich bei der gewählten Variante 3 um die beste und auch zukunftsgerichtete Lösung. Zu Frage 2: […] Insgesamt erachten wir die getroffenen Netzverstärkungen als zweckmässig und nötig. Zu Frage 3: […] so wäre der Preis für den Transformator rund 2.5 bis 3 mal so teuer, wie ein analoger Transformator mit 20/0.69 kV. […] Eine Frage, die sich stellt, ist, ob der 50 kV-Trafo noch Platz im Mastfuss findet. Gemäss Datenblatt betragt der mittlere Turmfussdurchmesser bei allen Türmen 4,15 m. Sofern die Trafomasse nicht optimiert werden, sind die Minimalwege nach Starkstromverordnung nicht eingehalten. Weiter ist zu bedenken, dass ein 50 kV-Schalter ebenfalls grösser und teurer ist als ein 16 kV-Schalter. Zu Frage 4: […] Die Kosten für ein Unterstation bewegen sich im Rahmen ähnlicher Projekte. Eine genaue Beurteilung ist schwierig.
8.
Mit Schreiben vom 11. Mai 2011 (act. 10) hat das Fachsekretariat der Gesuchstellerin das Gutachten des Sachverständigen zur Stellungnahme zugestellt. Die Gesuchstellerin hat zum Gutachten des ESTI keine Bemerkungen (act. 11).
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II Erwägungen
1.
Zuständigkeit
9.
Die Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom überwacht gemäss Artikel 22 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die Stromversorgung vom 23. März 2007 (StromVG; SR 734.7) die Einhaltung des Gesetzes, trifft die Entscheide und erlässt die Verfügungen, die für den Vollzug des Gesetzes und der Ausführungsbestimmungen notwendig sind.
10.
Gemäss Artikel 22 Absatz 4 der Stromversorgungsverordnung vom 14. März 2008 (StromVV; SR 734.71) bedürfen Vergütungen für notwendige Netzverstärkungen nach Artikel 22 Absatz 3 StromVV einer Bewilligung der ElCom. Entsprechend ist die Zuständigkeit der ElCom gegeben.
2.
Parteien
11.
Das Verfahren vor der ElCom richtet sich nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021; vgl. Art. 1 Abs. 1 Bst. d VwVG sowie Art.
11.
des Geschäftsreglements der Elektrizitätskommission vom 12. September 2007; SR 734.74).
12.
Als Parteien gelten nach Artikel 6 VwVG Personen, deren Rechte oder Pflichten die Verfügung berühren soll, und andere Personen, Organisationen oder Behörden, denen ein Rechtsmittel gegen die Verfügung zusteht.
13.
Die Gesuchstellerin ist Betreiberin eines lokalen Verteilnetzes und als solche zum Anschluss der die Netzverstärkung notwendig machenden Produktionsanlage verpflichtet. Die vorliegende Verfügung betrifft damit Rechte und Pflichten der Gesuchstellerin. Als Verfügungsadressatin ist sie Partei.
3.
Netzverstärkung
14.
Gemäss Artikel 5 Absatz 2 StromVG müssen Netzbetreiber in ihrem Netzgebiet alle Elektrizitätserzeuger an das Elektrizitätsnetz anschliessen. Netzbetreiber sind zudem verpflichtet, Elektrizität, welche nach den Artikeln 7, 7a und 7b des Energiegesetzes vom 26. Juni 1998 (EnG; SR 730.0) erzeugt wird, in einer für das Netz geeigneten Form abzunehmen und zu vergüten. Artikel 7a EnG verlangt zusätzlich, dass die Neuanlagen sich am betreffenden Standort eignen. Die Anschlussbedingungen legen die Produzenten und Netzbetreiber gemäss Artikel 2 Absatz 1 der Energieverordnung (EnV; SR 730.01) vertraglich fest. Unter Vorbehalt von Artikel 2 Absatz 4 EnV (Vermeidung störender technischer Einwirkungen) sind die Netzbetreiber nach Artikel 2 Absatz 5 EnV verpflichtet, die Produzenten mit dem technisch und wirtschaftlich günstigsten Einspeisepunkt zu verbinden. Die Kosten für die Erstellung der dazu notwendigen Erschliessungsleitungen bis zum Einspeisepunkt sowie allfällig notwendige Transformationskosten gehen dabei zu Lasten des Produzenten.
15.
Netzanschlüsse von Erzeugern nach den eben genannten Artikeln des EnG können ab dem Einspeisepunkt Netzverstärkungen notwendig machen, welche gemäss Artikel 22 Absatz 3 StromVV Teil der Kosten für die Systemdienstleistungen der nationalen Netzgesellschaft (swissgrid ag) sind. Die nationale Netzgesellschaft vergütet den Netzbetreibern, gestützt auf eine Bewilligung der Eidgenössischen Elektrizitätskommission ElCom, die Kosten für die notwendigen Netzverstärkungen (Art. 22 Abs. 4 und 5 StromVV).
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16.
Bei der das Gesuch betreffenden Anlage handelt es sich um einen Windpark mit acht Windkraftturbinen des Typs Vestas V90 mit je 2 MW installierter Leistung, gesamthaft somit 16 MW. Es handelt sich um eine Anlage nach Artikel 7a EnG. Die Anlage wurde Ende 2010 in Betrieb genommen (act. 1).
17.
Gemäss der Gesuchstellerin umfasst das vorliegende erste Teilgesuch die zusätzliche 50/16 kV-Unterstation Mont-Soleil (UST SOL) inklusive deren Anbindung an das 50 kV-Netz. Nicht enthalten sind die notwendigen Netzverstärkungen im vorgelagerten 50 kV-Netz. Diese sollen in einem separaten Gesuch eingereicht werden (act. 1).
18 Gemäss Gesuchstellerin wurden drei Varianten (act. 1, Beilage 5) untersucht, die im Gutachten des ESTI (act. 9, Ausgangslage) wie folgt zusammengefasst werden: i. Variante 1 Anschluss der neuen Turbinen ans bestehende 16kV-Netz (Studie BKW Punkt 4.1) In der Beurteilung dieser Variante wird ausgeführt, dass dafür erhebliche Netzverstärkungen nötig sind. Der Anschluss der zusätzlichen 8 Generatoren könnte realisiert werden. Ein weiterer Ausbau, wie er schon angedacht ist, könnte nicht mehr realisiert werden. Geht man vom "Schema du reseau SEG avant travaux" aus und nimmt an, dass die ausgezogenen Linien Freileitungen sind (es fehlt eine entsprechende Legende), so handelt es sich noch weitgehend um ein Freileitungsnetz mit entsprechenden Unterhaltsarbeiten und Störungen. ii. Variante 2 Anschluss aller Turbinen zentral ans 16kV-Netz (Studie BKW Punkt 4.2) Nach unseren Unterlagen sind im Unterwerk St. Imier 2 Transformatoren mit je 16 MVA vorhanden. Eine Verstärkung der Transformation im UW St. Imier wäre demnach notwendig. Mit Hinblick auf einen weiteren Ausbau auf 40 MW ist die Übertragung dieser Leistung auf der 16 kV-Ebene problematisch. Damit die n-1 Sicherheit gegeben wäre, hatte die Leitung UST St. Imier zur neuen Schaltstation massiv mit drei parallelen Kabeln verstärkt werden müssen. Diese Variante lässt kaum einen Spielraum für eine zusätzliche Erweiterung zu iii. Variante 3 Anschluss aller Turbinen zentral mittels neuer UST 50/16kV (Studie BKW Punkt 4.3) Diese Variante geht von einer neuen Unterstation auf dem Mont Soleil aus, die in die
18 Gemäss Gesuchstellerin wurden drei Varianten (act. 1, Beilage 5) untersucht, die im Gutachten des ESTI (act. 9, Ausgangslage) wie folgt zusammengefasst werden: i. Variante 1 Anschluss der neuen Turbinen ans bestehende 16kV-Netz (Studie BKW Punkt 4.1) In der Beurteilung dieser Variante wird ausgeführt, dass dafür erhebliche Netzverstärkungen nötig sind. Der Anschluss der zusätzlichen 8 Generatoren könnte realisiert werden. Ein weiterer Ausbau, wie er schon angedacht ist, könnte nicht mehr realisiert werden. Geht man vom "Schema du reseau SEG avant travaux" aus und nimmt an, dass die ausgezogenen Linien Freileitungen sind (es fehlt eine entsprechende Legende), so handelt es sich noch weitgehend um ein Freileitungsnetz mit entsprechenden Unterhaltsarbeiten und Störungen. ii. Variante 2 Anschluss aller Turbinen zentral ans 16kV-Netz (Studie BKW Punkt 4.2) Nach unseren Unterlagen sind im Unterwerk St. Imier 2 Transformatoren mit je 16 MVA vorhanden. Eine Verstärkung der Transformation im UW St. Imier wäre demnach notwendig. Mit Hinblick auf einen weiteren Ausbau auf 40 MW ist die Übertragung dieser Leistung auf der 16 kV-Ebene problematisch. Damit die n-1 Sicherheit gegeben wäre, hatte die Leitung UST St. Imier zur neuen Schaltstation massiv mit drei parallelen Kabeln verstärkt werden müssen. Diese Variante lässt kaum einen Spielraum für eine zusätzliche Erweiterung zu iii. Variante 3 Anschluss aller Turbinen zentral mittels neuer UST 50/16kV (Studie BKW Punkt 4.3) Diese Variante geht von einer neuen Unterstation auf dem Mont Soleil aus, die in die
50 kV Leitung St. Imier - Le Noirmont eingeschlauft wird. Die Übertragungsdistanzen auf der 16 kV-Ebene werden mit der UST verkürzt, was sich positiv auf die Leitungsverluste auswirkt. Für einen weiteren Ausbau lässt diese Variante am meisten Spielraum offen.
19 Variante 2 wird vorliegend nicht berücksichtigt, weil sie einerseits nicht realisiert wurde und andererseits die teuerste mögliche Alternativvariante darstellt. Die Gesuchstellerin hat Variante
3 realisiert. Das Gutachten des ESTI kommt bezüglich der gewählten Variante zu folgendem Schluss: „Die Variante 3 lässt weitere Ausbauten in grösserem Rahmen zu und damit lässt sich auch die Stromversorgung der Region optimieren. Aus den Unterlagen ist ersichtlich, dass die-
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ser Umstand auch bereits genutzt wurde. Die Variante 3 ist leicht kostengünstiger als die Variante 2. Im Hinblick auf den angedachten weiteren Ausbau sind auch die Mehrkosten gegenüber Variante 1 gerechtfertigt. […] Da auch die regionale Versorgung von der gewählten Lösung profitiert, wäre allenfalls zu prüfen, wie weit SEG [Société des Forces Electrique de La Goule] sich an den entstandenen Kosten partizipieren muss. Die Kosten für die Rundsteueranlage und die Mittelspannungsabgänge der eigenen Netzversorgung wurden nicht in Rechnung gestellt und von der SEG übernommen. Bei all den durchgeführten Überlegungen handelt es sich bei der gewählte Variante 3 um die beste und auch zukunftsgerichtete Lösung“ (act. 9).
20 Der Einspeisepunkt wurde von der Gesuchstellerin an der 16 kV-Schaltanlage der neu gebauten Unterstation Mont Soleil (UST SOL) festgelegt. Der Produzent hat die Kosten von 4‘324‘342.45 Franken (inkl. MwSt.) der 16 kV-Anschlüsse zwischen den Windturbinen und der Unterstation Mont Soleil (UST SOL) zu tragen. Die zusätzliche 50/16 kV-Unterstation Mont Soleil (UST SOL) inklusive deren Anbindung an das 50 kV-Netz ist somit Teil des Netzes der Gesuchstellerin. Somit handelt es sich um eine Netzverstärkung im Sinne von Artikel 22 Absatz 4 StromVV. Für die von der Gesuchstellerin gewählte Variante 3 ist die Wahl des Einspeisepunkts, das heisst die Aufteilung der Netzanschluss- und Netzverstärkungskosten, sachgerecht.
21 Es verbleibt zu prüfen, ob die ausgeführte Netzverstärkung notwendig im Sinne von Artikel 22 Absatz 3 StromVV gewesen ist. In einem solchen Fall sind die Kosten Teil der Systemdienstleistungen der nationalen Netzgesellschaft (Swissgrid AG).
4 Notwendige Netzverstärkung
22 Den Netzbetreibern obliegt die Gewährleistung eines sicheren, leistungsfähigen und effizienten Netzes (Art. 8 StromVG). Eine Netzverstärkung im Sinne von Artikel 22 Absatz 3 StromVV ist dann notwendig, wenn mit dem Anschluss der Produktionsanlage mit den bestehenden Betriebsmitteln die Netzsicherheit nicht mehr gewährleistet ist. Im vorliegenden Fall ergaben die Netzberechnungen, dass die Spannungsanhebungen durch die schon gebauten Windturbinen (JUVENT 1), welche dezentral ans 16 kV-Netz angeschlossen sind, bereits ausserhalb der Vorgaben aus den technischen Regeln liegen. Hierzu bemerkt die Gesuchstellerin, dass zum Zeitpunkt des Baus dieser Windturbinen die TR DACHCZ noch gar nicht existierten (act. 1). Die Notwendigkeit der Netzverstärkung ist daher gegeben.
23 Bezüglich der Ausführung der Netzverstärkung hat die ElCom im Rahmen des Gutachtens an den Sachverständigen die Frage gestellt, ob die vorgenommene Netzverstärkung aus technischer Sicht in diesem Umfang notwendig war (vgl. Rz. 6). Der Sachverständige kommt zu folgendem Schluss: „Werden die 8 neuen Windgeneratoren mit je 2 MW ebenfalls ans Netz genommen, genügt das vorhandene Netz eindeutig nicht mehr. Eine Netzverstärkung war zwingend notwendig. Wir gehen dabei davon aus, dass die Lastflussberechnungen korrekt durchgeführt worden sind. Wir haben keine Anzeichen festgestellt, dass dem nicht so wäre“ (act. 9, Antworten zu Frage 1).
24 Gemäss Artikel 2 Absatz 5 EnV ist der Netzbetreiber verpflichtet, den Produzenten mit dem technisch und wirtschaftlich günstigsten Einspeisepunkt zu verbinden (Rz. 14). Nach der Weisung 2/2009 der ElCom zum Thema Netzverstärkungen gilt als wirtschaftlich günstigster Einspeisepunkt der mit Blick auf die Gesamtkosten (Netzanschluss- und Netzverstärkungskosten) günstigste Einspeisepunkt. Die Gesuchstellerin hat 3 Varianten geprüft, aber aufgrund von Vorteilen bei den Erweiterungsmöglichkeiten, dem sicheren Abtransport und den Verlustenergiekosten nicht die wirtschaftlich günstigste Variante 1, sondern die Variante 3 gewählt.
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25 Gemäss der Studie Netzanschluss vom Oktober 2007 der BKW (act. 1, Beilage 5) wurden die Netzanschlusskosten der günstigsten Variante 1 auf 8.1 Millionen Franken und die der realisierten Variante 3 auf 8.6 Millionen Franken geschätzt. Gemäss den Schätzungen der BKW hätte somit die Variante 1 gegenüber der Variante 3 um 5.8% tiefere Kosten verursacht.
26 In der Studie Netzanschluss vom Oktober 2007 der BKW (act. 1, Beilage 5) wurden auch die Verlustenergiekosten der drei Varianten geschätzt. Die anrechenbaren Kosten für notwendige Netzverstärkungen werden gestützt auf die ursprünglichen Anschaffungs- und Herstellkosten ermittelt. Betriebskosten, und damit auch zukünftig anfallende Verlustenergiekosten, fallen nicht unter Artikel 22 Absatz 3 StromVV (vgl. hierzu auch die Weisung 2/2009 der ElCom, Ziff. 6).
27 Hinzuzufügen ist, dass auch eine Berechnung des Net Present Value (NPV) mit den Investitionskosten, den geschätzten Verlustenergiekosten, der Kapitalverzinsung und der Teuerung pro Jahr über 40 Jahre nicht zu einem anderen Resultat führen würde. Mit dieser Berechnung ist die Variante 1 mit Gesamtkosten von 17.8 Millionen Franken gegenüber der realisierten Variante 3 mit Gesamtkosten von 18.6 Millionen Franken nach wie vor kostengünstiger. Die tieferen Kosten für die Verlustenergie bei Variante 3 können somit auch bei einer Betrachtung über 40 Jahre die höheren Investitionskosten dieser Variante nicht aufheben. Das ESTI legt in seinem Gutachten nicht näher dar, inwiefern es sich unter Berücksichtigung der Verlustkosten bei der Variante 3 um die kostengünstigste Variante handelt (act. 9, S. 2).
28 Gemäss den eingereichten Unterlagen dient die Unterstation Mont-Soleil (UST SOL) neben dem Abtransport der Windenergie auch der Versorgung der Endverbraucher der Gesuchstellerin. Die Gesuchstellerin hat die Kosten von 838‘914.87 Franken der 16 kV-Felder und der Rundsteueranlage selber getragen. Das ESTI kommt zu folgendem Schluss: „Da auch die regionale Versorgung von der gewählten Lösung profitiert, wäre allenfalls zu prüfen, wie weit SEG sich an den entstandenen Kosten partizipieren muss. Die Kosten für die Rundsteueranlage und die Mittelspannungsabgänge der eigenen Netzversorgung wurden nicht in Rechnung gestellt und von der SEG übernommen“ (act. 9, Antwort zu Frage 1).
29 Bezüglich der Plausibilität der Gesamtprojektkosten der Netzverstärkung kommt das ESTI zu folgendem Schluss: „Die Kosten für die Unterstation bewegen sich im Rahmen ähnlicher Projekte. Eine genauere Beurteilung ist schwierig. Die Kosten für das Bauprojekt und das Ausführungsprojekt belaufen sich auf CHF 9'679'029“ (act. 9, Antwort zu Frage 4). Die vom ESTI beschriebenen Kosten beziehen sich nur auf den Bau der Unterstation Mont-Soleil (UST SOL), ohne den Anteil der Gesuchstellerin zu berücksichtigen.
30 Gemäss Gesuchstellerin wurden die Kosten für die Netzverstärkung in der Phase Baubeschrieb bereits 9% höher eingeschätzt als in der Netzanschlussstudie, die effektiven Baukosten sind noch einmal 5% höher. Die Begründung der Mehrkosten hat die Gesuchstellerin in ihrem Gesuch (act. 1) plausibel dargestellt (grössere Gebäude notwendig, Kosten der Unterstationen Noirment (NOI) und St. Imier (IMI) wurden nicht berücksichtigt, Anbindung 50 kV-Netz nicht mit Freileitung möglich, provisorisches Dach während Bauphase notwendig, Materialpreisschwankungen bei Beschaffung Transformatoren und Kosten für Auftragsabwicklung nicht in Baubeschreib berücksichtigt).
31 Im Weiteren argumentiert die Gesuchstellerin, dass mit der realisierten Variante eine zukünftige Erweiterung des Windparks ohne grössere Verstärkungen möglich ist (act. 1, Beilage 5). Auch gemäss ESTI sind die Mehrkosten im Hinblick auf den angedachten weiteren Ausbau gerechtfertigt (act. 9, S. 2). Diese Auffassung und das gewählte Vorgehen ist mit Blick auf einen sicheren, leistungsfähigen und effizienten Netzbetrieb (Art. 8 StromVG) auch nicht zu beanstanden.
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Hierzu ist jedoch anzumerken, dass die Gesuchstellerin keine näheren und konkretere Angaben über den zukünftigen Ausbau von dezentraler Einspeisung im betreffenden Netzgebiet machen kann. Aus diesem Grund können im vorliegenden Fall nur Kosten in der Höhe der günstigsten Alternativvariante bewilligt werden. Nur diese stellen Kosten für notwendige Netzverstärkungen im Sinne von Artikel 22 Absätze 3-5 dar.
32 Die ElCom kommt daher in Übereinstimmung mit dem Gutachten des ESTI zum Schluss, dass es sich um eine notwendige Netzverstärkung handelt. Die realisierte Variante ist jedoch nicht die günstigste mögliche Alternativvariante. Aus diesem Grund und gemäss der bisherigen Praxis der ElCom werden nur die Kosten für die günstigste mögliche Alternativvariante als Netzverstärkungskosten anerkannt (vgl. hierzu auch die Verfügungen der ElCom vom 10. Juni 2010, 943-09-006, Rz. 16; vom 16. September 2010, 943-10-007, Rz. 16 sowie vom 9. Juni 2011, 943-11-008, Rz. 14 ff.). Es ist davon auszugehen, dass auch die Variante 1 bei der Realisierung höhere Kosten versursacht hätte als in der Netzanschlussstudie geschätzt wurden. Dementsprechend kürzt die ElCom die zu vergütenden Netzverstärkungskosten nach Artikel 22 Absatz
3 StromVV um 5.8% (gemäss Rz. 25) auf 9‘262‘388.80 Franken (exkl. MwSt.).
5 Deklarierung in der Kostenrechnung
33 Die nationale Netzgesellschaft vergütet der Gesuchstellerin die Kosten für die notwendige Netzverstärkung. Damit sichergestellt ist, dass der Netzbetreiber diese Kosten nicht zusätzlich noch einmal seinen Endverbrauchern in Rechnung stellt, sind diese im laufenden Geschäftsjahr zu verbuchen und bei den Anlagewerten zu passivieren. Dadurch wird dieser Betrag in der Kostenrechnung für die Tarife 2014 im Anlagespiegel (Formular 2.2 bzw. Formular 2.4 in der Light-Version) unter der Rubrik Netzverstärkungen ausgewiesen (Art. 7 Abs. 3 Bst. h StromVV). Dies bedeutet, dass der Betrag ab dem Tarifjahr 2012 durch die Nachkalkulation am Ende des Geschäftsjahres 2012 und der Berücksichtigung in den Deckungsdifferenzen tarifwirksam wird.
6 Fazit
34 Aufgrund dieser Erwägungen kommt die ElCom zum Schluss, dass Kosten im Umfang von 9‘262‘388.80 Franken (exkl. MwSt.) Kosten für notwendige Netzverstärkungen nach Artikel 22 Absatz 4 StromVV und damit nach Artikel 22 Absatz 3 StromVV Teil der Systemdienstleistungen der nationalen Netzgesellschaft sind.
7 Gebühren
35 Die ElCom erhebt für Verfügungen im Bereich der Stromversorgung Gebühren (Art. 21 Abs. 5 StromVG, Artikel 13a der Verordnung über Gebühren und Aufsichtsabgaben im Energiebereich vom 22. November 2006 [GebV-En; SR 730.05]). Die Gebühren werden nach Zeitaufwand berechnet und betragen je nach Funktionsstufe des ausführenden Personals 75 bis 250 Franken pro Stunde (Art. 3 GebV-En). Die Gebühren können aus wichtigen Gründen herabgesetzt oder erlassen werden.
36 Die Gebühren für Verfügungen der ElCom werden nach Zeitaufwand berechnet (Art. 3 Abs. 2 GebV-En). Die ElCom hat die Gesamtkosten nach Aufwand ermittelt. Für die vorliegende Verfügung werden folgende Gebührenansätze in Rechnung gestellt: […] anrechenbare Stunden zu einem Gebührenansatz von 250 Franken pro Stunde (ausmachend […] Franken), […] anrechenbare Stunden zu einem Gebührenansatz von 200 Franken pro Stunde (ausmachend […] Franken) und […] anrechenbare Stunden zu einem Gebührenansatz von 180 Franken pro -- 8 of 11 -Stunde (ausmachend […] Franken). Hinzu kommen die Kosten für das Gutachten ESTI im Umfang von […] Franken (act. 9, Rechnung). Dadurch ergibt sich in der Summe eine Gebühr von […] Franken.
37 Die Gebühr hat zu bezahlen, wer eine Verfügung veranlasst hat (Art. 1 Abs. 3 GebV-En i.V.m. Art. 2 Abs. 1 der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 2004 [AllgGebV; SR 172.041.1]). Die Gesuchstellerin hat diese Verfügung durch ihr Gesuch verursacht. Die Gebühren werden ihr daher vollständig auferlegt.
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III Gestützt auf diese Erwägungen wird verfügt:
1. Die von der Gesuchstellerin eingereichten Aufwendungen von 9‘832‘685 Franken (exkl. MwSt.) werden um 5.8% auf 9‘262‘389 Franken (exkl. MwSt.) gekürzt. Die 9‘262‘389 Franken (exkl. MwSt.) sind als notwendige Netzverstärkungen Teil der Systemdienstleistungen der nationalen Netzgesellschaft.
2. Der von der nationalen Netzgesellschaft rückvergütete Betrag ist im laufenden Geschäftsjahr im Anlagespiegel zu passivieren.
3. Die Gebühr für die Behandlung dieses Gesuchs beträgt […] Franken. Sie wird vollständig der Gesuchstellerin auferlegt.
4. Diese Verfügung wird der Gesuchstellerin mit eingeschriebenem Brief eröffnet. Bern, 16. August 2012 Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom Carlo Schmid-Sutter Präsident Renato Tami Geschäftsführer Versand: Zu eröffnen mit eingeschriebenem Brief: - Société des Forces Electrique de La Goule, Route de Tramelan 16, 2610 Saint-Imier Mitzuteilen an: - swissgrid ag, Regulierung, Dammstrasse 3, Postfach 22, 5070 Frick -- 10 of 11 -IV Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, einzureichen. Die Frist steht still: a) vom 7. Tag vor Ostern bis und mit dem 7. Tag nach Ostern; b) vom 15. Juli bis und mit dem 15. August; c) vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
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