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Entscheid

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Verwendung der Einnahmen aus marktorientierten Zuteilungsverfahren aus dem Jahr 2010

21. Dezember 2011Deutsch23 min

Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom Effingerstrasse 39, CH-3003 Bern Tel. +41 31 322 58 33, Fax +41 31 322 02 22 info@elcom.admin.ch www.elcom.admin.ch 929 - Engpassverfahren C:\Program Files\FileNet\IDM\Cache\2012011716055...

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Sachverhalt

A.

Erwägungen

1.

Mit Schreiben vom 5. Juli 2010 reichte die swissgrid AG (swissgrid, Verfügungsadressatin) bei der Eidgenössischen Elektrizitätskommission (ElCom) folgenden Antrag ein: „Aus den dargelegten Gründen beantragt swissgrid, dass […] CHF der Auktionserlöse für die Jahre 2010 und 2011 den im Antrag aufgeführten Projekten zugewiesen werden. Die beantragte Verwendung der Auktionserlöse entspricht nach Ansicht von swissgrid einer Verwendung nach Artikel 17 Absatz 5 Buchstabe b StromVG.“ Aus den Auktionserlösen 2010 sollen dafür […] CHF verwendet werden ([…] CHF aus den prognostizierten Auktionserlösen 2011; vgl. act. 1).

B.

2 In der Verfügung vom 4. März 2010 über Kosten und Tarife für die Netznutzung Netzebene 1 und Systemdienstleistungen (952-10-017) entschied die ElCom Folgendes: „[…] CHF der Einnahmen aus marktorientierten Zuteilungsverfahren aus dem Jahr 2010 sind für die Deckung der anrechenbaren Kosten des Übertragungsnetzes des Jahres 2010 zu verwenden. Über die Verwendung der restlichen Einnahmen aus marktorientierten Zuteilungsverfahren entscheidet die ElCom zu einem späteren Zeitpunkt ausserhalb dieses Verfahrens. Bis zum Entscheid der El-Com dürfen diese restlichen Einnahmen nicht verwendet werden.“ (Ziffer 11 des Dispositivs der Verfügung). Gegenstand dieses Verfahrens sind die Auktionserlöse des Jahres 2010.

2 In der Verfügung vom 4. März 2010 über Kosten und Tarife für die Netznutzung Netzebene 1 und Systemdienstleistungen (952-10-017) entschied die ElCom Folgendes: „[…] CHF der Einnahmen aus marktorientierten Zuteilungsverfahren aus dem Jahr 2010 sind für die Deckung der anrechenbaren Kosten des Übertragungsnetzes des Jahres 2010 zu verwenden. Über die Verwendung der restlichen Einnahmen aus marktorientierten Zuteilungsverfahren entscheidet die ElCom zu einem späteren Zeitpunkt ausserhalb dieses Verfahrens. Bis zum Entscheid der El-Com dürfen diese restlichen Einnahmen nicht verwendet werden.“ (Ziffer 11 des Dispositivs der Verfügung). Gegenstand dieses Verfahrens sind die Auktionserlöse des Jahres 2010.

C.

3 Die [...] AG ([...]; mit Schreiben vom 15. November 2010), die [...] AG ([...]; mit Schreiben vom 1. Oktober 2010), die [...] Energie AG ([...]; mit Schreiben vom 4. Oktober 2010), die [...] AG ([...]; mit Schreiben vom 2. November 2010) und die [...] AG ([...]; mit Schreiben vom 6. Oktober 2010) ersuchten die ElCom im Rahmen des Verfahrens über die Verwendung der Einnahmen aus marktorientierten Zuteilungsverfahren (Auktionserlöse, 929-09-006) aus dem Jahr 2009 darzulegen, wie das Datum des Inkrafttretens des Bundesgesetzes über die Stromversorgung vom 23. März 2007 (StromVG; SR 734.7) in den Artikeln 32 und 34 StromVG zu interpretieren sei. Sie vertreten die Auffassung, dass eine Aussage auf der Website des Bundesamtes für Energie den Schluss zulasse, dass das StromVG erst am 1. Januar 2009 in Kraft getreten sei und eine Ausschüttung der Auktionserlöse an die Übertragungsnetzeigentümer nach Artikel 32 StromVG demnach auch im Jahr 2010 noch möglich wäre (act. 1.a -1.e). Das Fachsekretariat der ElCom informierte die erwähnten Übertragungsnetzeigentümer mit Schreiben zwischen dem

22. und dem 26. November 2010, dass eine Ausschüttung an die Übertragungsnetzeigentümer gestützt auf die Übergangsbestimmung nicht möglich sei, da das Datum des Inkrafttretens des StromVG der 1. Januar 2008 sei. Grosse Teile des Gesetzes seien zu diesem Zeitpunkt in Kraft getreten (act. 1.f.–1.j).

D.

4 Das Fachsekretariat der ElCom teilte der Verfügungsadressatin am 15. Februar 2011 die Eröffnung eines Verfahrens über die Verwendung der restlichen Auktionserlöse 2010 mit (act. 2).

E.

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5 Am 31. Mai 2011 liess die Verfügungsadressatin der ElCom eine Übersicht über die Auktionserlöse 2010 zukommen. Nach Abzug der […] CHF, die bereits für die Deckung der anrechenbaren Kosten des Übertragungsnetzes des Jahres 2010 nach Artikel 17 Absatz 5 Buchstabe c StromVG verwendet wurden, bestehe ein noch nicht verteilter Restbetrag von […] CHF (act. 10; siehe auch Bemerkung auf S. 3) F

6 Mit Schreiben vom 14. Juli 2011 wurden die unter Rz. 3 genannten Übertragungsnetzeigentümer vom Fachsekretariat der ElCom aufgefordert, einen formellen Antrag mit entsprechender Begründung einzureichen, falls für die Auktionserlöse 2010 eine Ausschüttung gestützt auf Artikel 32 StromVG verlangt würde (act. 11). Mit Schreiben vom 25. und 31. August 2011 verzichteten die befragten Übertragungsnetzeigentümer, Anträge auf Ausschüttung der Auktionserlöse für das Jahr 2010 gestützt auf die Übergangsbestimmung für Einnahmen aus marktorientierten Zuteilungsverfahren (Art. 32 StromVG) zu stellen (act. 24-28). G

7 Mit Schreiben vom 29. September 2011 stellte das Fachsekretariat der ElCom der Verfügungsadressatin und den unter Rz. 3 genannten Übertragungsnetzeigentümern sowie der [...] Grid AG ein Aktenverzeichnis zu, mit der Einladung, allfällige Schlussbemerkungen einzureichen (act. 29 - 35). [...] teilte am 11. Oktober 2011 mit, dass sie mit der geplanten Verwendung der restlichen Auktionserlöse des Jahres 2010 für Aufwendungen des Übertragungsnetzes einverstanden sind (act. 41). Mit Schreiben vom 12. Oktober 2011 regte [...] ebenfalls an, die Auktionserlöse 2010 für den Erhalt und Ausbau des Übertragungsnetzes zu verwenden. Zur Begründung führte [...] an, dass bis zum Zeitpunkt der Überführung des Übertragungsnetzes auf die nationale Netzgesellschaft die Kosten bei den derzeitigen Eigentümern anfallen würden. Über das Netznutzungsentgelt würden diese Kosten nicht vollumfänglich entschädigt (act. 42). Mit Schreiben vom 21. Oktober 2011 stellte das Fachsekretariat der ElCom den Verfahrensbeteiligten ein aktualisiertes Aktenverzeichnis zu (act. 43-49). II Erwägungen

1 Zuständigkeit

8 Die ElCom überwacht gemäss Artikel 22 Absatz 1 StromVG die Einhaltung des Gesetzes, trifft die Entscheide und erlässt die Verfügungen, die für den Vollzug des Gesetzes und der Ausführungsbestimmungen notwendig sind. Die ElCom ist für die Verwendung der Einnahmen aus marktorientierten Zuteilungsverfahren für grenzüberschreitende Elektrizitätslieferungen, also für die Verteilung der sogenannten Auktionserlöse, zuständig (Art. 22 Abs. 2 Bst. c StromVG und Art. 31 Stromversorgungsverordnung [StromVV; SR 734.71]). Damit ist die Zuständigkeit der ElCom gegeben.

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2 Parteien und rechtliches Gehör

2.1 Parteien

9 Das Verfahren vor der ElCom richtet sich nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021; vgl. Art. 1 Abs. 1 Bst. d VwVG sowie Art.

11 Geschäftsreglement der Elektrizitätskommission vom 12. September 2007, SR 734.74).

10 Als Parteien gelten nach Artikel 6 VwVG Personen, deren Rechte oder Pflichten die Verfügung berühren soll, und andere Personen, Organisationen oder Behörden, denen ein Rechtsmittel gegen die Verfügung zusteht. Nach Artikel 48 VwVG ist zur Beschwerde berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Diese Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein. Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt (Art. 48 Abs. 2 VwVG).

11 Die Verfügungsadressatin stellte Antrag auf Verwendung der Auktionserlöse gestützt auf Artikel

20 Absatz 1 StromVV. Als Verfügungsadressatin ist swissgrid Partei in diesem Verfahren. Die vorliegende Verfügung hat überdies einen direkten Zusammenhang mit den von der Verfügungsadressatin wahrgenommenen Aufgaben, insbesondere da Auktionserlöse nach Artikel 17 Absatz 5 Buchstabe b StromVG auch für den Erhalt und Ausbau des Übertragungsnetzes verwendet werden können, für dessen Betrieb die Verfügungsadressatin zuständig ist (vgl. Art. 20 Abs. 1 StromVG).

12 Die Parteistellung ist auch für diejenigen Übertragungsnetzeigentümer (vgl. Rz. 3) zu prüfen, welche ursprünglich eine Ausschüttung der Auktionserlöse gestützt auf Artikel 32 StromVG verlangten, wobei sie mittels Schreiben vom 25. und 31. August 2011 auf entsprechende formelle Anträge verzichteten (act. 24-28). In Bezug auf die Frage der Anwendung der Übergangsbestimmung des Artikels 32 StromVG ist für diese Übertragungsnetzeigentümer die Parteistellung zu bejahen, weshalb sie auch in dieses Verfahren einbezogen wurden. Kein besonderes Berührtsein oder kein schutzwürdiges Interesse ist für diese Übertragungsnetzeigentümer hingegen für Fragen der Anwendung von Artikel 17 Absatz 5 StromVG ersichtlich. Antragsberechtigt für die Verwendung der Einnahmen nach Artikel 17 Absatz 5 StromVG ist einzig die Verfügungsadressatin (vgl. Art. 20 Abs. 1 StromVV).

2.2 Rechtliches Gehör

13 Der Verfügungsadressatin und die in Rz. 3 erwähnten Übertragungsnetzeigentümer konnten sich im Rahmen dieses Verfahrens mehrfach äussern. Sie hatten die Gelegenheit, Akteneinsicht zu nehmen (act. 29 ff.). [...] wurden im Rahmen der Akteneinsicht am 11. Oktober 2011 verschiedene Dokumente zugestellt (act. 39). Damit ist das rechtliche Gehör der Parteien (Art.

29 ff. VwVG; Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV, SR 101]) im vorliegenden Verfahren gewahrt.

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3 Verwendung der Auktionserlöse

3.1 Grundlagen

14 Nach Artikel 17 Absatz 5 StromVG sind die Einnahmen aus marktorientierten Zuteilungsverfahren zu verwenden für a. die Deckung der Kosten grenzüberschreitender Elektrizitätslieferungen, die nicht einzelnen Verursachern direkt angelastet werden, insbesondere für die Kosten zur Gewährleistung der Verfügbarkeit der zugeteilten Kapazität; b. Aufwendungen für den Erhalt und Ausbau des Übertragungsnetzes; c. die Deckung der anrechenbaren Kosten des Übertragungsnetzes nach Artikel 15.

15 Nach Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe c StromVG ist die ElCom zuständig für den Entscheid über die Verwendung der Einnahmen nach Artikel 17 Absatz 5 StromVG.

16 Nach Artikel 20 Absatz 1 StromVV stellt die nationale Netzgesellschaft der ElCom einen Antrag für die Verwendung der Einnahmen nach Artikel 17 Absatz 5 StromVG.

17 Das Vorgehen zur Verteilung der Auktionserlöse mittels verschiedener Teilentscheide wurde im Übrigen in einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts bestätigt (Urteil BVGer A-2606/2009 vom 11. November 2010, E. 17.4). Im Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass diese Verfügung die verbleibenden, nach Artikel 17 Absatz 5 StromVG zu verwendenden Auktionserlöse betrifft. Allfällige, gestützt auf andere Rechtsgrundlagen vorab in Abzug zu bringende Kosten in Zusammenhang mit grenzüberschreitenden Vorgängen sind von diesem Verfahren nicht berührt.

18 Vor einer Verwendung der Auktionserlöse gestützt auf Artikel 17 Absatz 5 StromVG ist mit Blick auf die nachstehend dargelegten Gründe aufgrund einer speziellen Konstellation ein Betrag vorweg abzuziehen. Die ElCom eröffnete am 29. April 2011 ein Verfahren betreffend die […] ([…]; 929-09-002), welches mittels Verfügung der ElCom vom 15. Dezember 2011 abgeschlossen wurde. […]. Die beschriebene Konstellation (zwei Länder, eine Regelzone) kann a priori keiner der drei Verwendungsarten von Artikel 17 Absatz 5 StromVG zugeordnet werden. Da diese Auktionserlöse auf einer Leitung im Ausland anfallen, ist fraglich, ob Artikel 17 Absatz 5 StromVG diesbezüglich zur Anwendung gelangen kann. Diese Auktionserlöse sind damit nicht als Einnahmen aus marktorientierten Zuteilungsverfahren im Sinne von Artikel 17 Absatz 5 StromVG, d.h. nicht als Auktionserlöse im herkömmlichen Gesetzesinn zu qualifizieren. Eine Ausschüttung an […] ist deshalb gemäss der Verfügung der ElCom vom 15. Dezember 2011 von den Auktionserlösen vorweg abzuziehen. Die im Rahmen der vorliegenden Verfügung vorweg in Abzug gebrachte Summe beträgt […] CHF. Sollte sich eine Differenz gegenüber der tatsächlichen Summe ergeben, ist ein Differenzbetrag entsprechend den Ausführungen in Rz. 27 ff. für den Erhalt und Ausbau des Übertragungsnetzes nach Artikel 17 Absatz 5 Buchstabe b StromVG zu verwenden. Falls sich der in Abzug gebrachte Betrag als zu tief herausstellen würde, wird die ElCom einen Ausgleich mit Auktionserlösen aus Folgejahren prüfen.

3.2 Verwendung nach Artikel 17 Absatz 5 Buchstabe a StromVG

19 Gemäss Artikel 17 Absatz 5 Buchstabe a StromVG sind die Einnahmen aus marktorientierten Zuteilungsverfahren für die Deckung von Kosten grenzüberschreitender Elektrizitätslieferungen, die nicht einzelnen Verursachern direkt angelastet werden, insbesondere für Kosten zur Gewährleistung der Verfügbarkeit der zugeteilten Kapazität zu verwenden.

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20 Die gesetzlich vorgesehenen Verwendungsarten stehen grundsätzlich gleichwertig nebeneinander. Der Verwendungsart gemäss Artikel 17 Absatz 5 Buchstabe a StromVG kommt aufgrund seines Verwendungszwecks eine besondere Stellung zu (vgl. Verfügung der ElCom vom 6. März 2009 betreffend Kosten und Tarife NE 1, E. 4.2.3.2). Zudem ist die Höhe der zu verwendenden Auktionserlöse auf die Höhe dieser bereits entstandenen Kosten begrenzt. Die Verwendung weiterer Auktionserlöse kann nicht nach Artikel 17 Absatz 5 Buchstabe a StromVG (z.B. ein Drittel der gesamten Auktionserlöse) erfolgen, wenn keine entsprechenden Kosten entstanden sind. Im Gegensatz zu den Verwendungsarten gemäss Artikel 17 Absatz 5 Buchstaben b und c StromVG ist die Verwendung von Auktionserlösen gemäss Artikel 17 Absatz 5 Buchstabe a StromVG damit kostenabhängig.

21 Demzufolge ist der Betrag, der nach Artikel 17 Absatz 5 Buchstabe a StromVG verwendet wird, vorweg von den zu verteilenden Auktionserlösen abzuziehen. Im Rahmen von Artikel 17 Absatz

5 Buchstaben b und c StromVG wird grundsätzlich nur über noch verbleibende Auktionserlöse entschieden. Die ElCom kann im Rahmen ihrer Kompetenzen die Höhe der Kosten nach Artikel

17 Absatz 5 Buchstabe a StromVG kontrollieren und überprüfen, ob sie tatsächlich aus den Auktionserlösen beglichen werden sollen.

3.2.1 Gewährleistung der Verfügbarkeit der zugeteilten Kapazität

22 Die Gewährleistung der Verfügbarkeit der zugeteilten Kapazität wird zwischen der Verfügungsadressatin und in- und ausländischen Marktakteuren vertraglich geregelt. In erster Linie sollen dadurch die grenzüberschreitenden Handelsgeschäfte geschützt werden. Die Ausgestaltung dieser Verträge kann in stromversorgungsrechtlicher Hinsicht von Bedeutung sein, da diese Verträge auch Bezüge zu den Kapazitäten bei grenzüberschreitenden Elektrizitätslieferungen haben (vgl. Art. 17 StromVG). Damit im konkreten Anwendungsfall einer Gewährleistung der Verfügbarkeit der zugeteilten Kapazität die Kostentragung stromversorgungsrechtskonform erfolgt, sind solche vertraglichen Regelungen und deren Abwicklung aus Gründen der Rechtssicherheit in Abstimmung mit der ElCom zu treffen. Die ElCom kann in solchen Fällen prüfen, ob die Verwendung von Auktionserlösen zur Begleichung des geschuldeten Betrages gesetzeskonform ist, bzw. ob die Kosten im Sinne von Artikel 17 Absatz 5 Buchstabe a StromVG nicht anderen Verursachern anzulasten wären.

23 Am […] kam es zu einem Vorfall bei der Auktionierung der Kapazität an der Grenze […] mit Folgekosten für die Verfügungsadressatin. Für kurze Zeit wurde (physisch nicht verfügbare) Kapazität verauktioniert, welche nicht für den grenzüberschreitenden Transport genutzt werden konnte. […]. Dieser Sachverhalt wurde vom Fachsekretariat der ElCom untersucht (929-10-005) und ist als ein Fall von Gewährleistung der Verfügbarkeit der zugeteilten Kapazität im Sinne von Artikel 17 Absatz 5 Buchstabe a StromVG zu betrachten. Die Marktakteure sind, im Vertrauen in die ersteigerte und zugeteilte, aber physisch nicht verfügbare Kapazität zu schützen. Die entstandenen (Gewährleistungs-)Kosten konnten in diesem Fall nicht einzelnen Verursachern belastet werden. In der Übersicht vom 31. Mai 2011 hat die Verfügungsadressatin die Kosten nach Fremdwährungsumrechnung auf […] beziffert (act. 10; siehe auch Bemerkungen auf S. 3). Dafür sind nach Artikel 17 Absatz 5 Buchstabe a StromVG Auktionserlöse zu verwenden.

3.2.2 Übrige Kosten grenzüberschreitender Elektrizitätslieferungen

24 Artikel 17 Absatz 5 Buchstabe a StromVG umfasst in allgemeiner Hinsicht Kosten grenzüberschreitender Elektrizitätslieferungen, die nicht einzelnen Verursachern direkt angelastet werden können.

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25 Die Verfügungsadressatin beziffert die Kosten des Auktionsbetriebes auf […] CHF (siehe Übersicht vom 31. Mai 2011; act. 10). […]. Diese Kosten stehen unmittelbar mit dem Auktionsbetrieb in Verbindung. Der Auktionsbetrieb ist als Voraussetzung grenzüberschreitender Elektrizitätslieferungen zu betrachten. Sie könnten grundsätzlich auch als anrechenbare Betriebskosten nach Artikel 15 Absatz 2 StromVG geltend gemacht werden. Im Sinne der Verursachergerechtigkeit und einer korrekten Kostenzuordnung ist die Finanzierung des Auktionsbetriebs aus den Auktionserlösen jedoch angebracht. Die Höhe dieser Kosten wird im Rahmen des Verfahrens zu den (allgemeinen) Betriebskosten überprüft, unter anderem da eine Prüfung einzelner Kostenstellen in diesem Fall nur begrenzt Sinn machen würde. Die im Rahmen der vorliegenden Verfügung vorweg in Abzug gebrachte Summe ist daher nur provisorisch. Sollte nicht die gesamte Summe verwendet werden, ist ein Differenzbetrag entsprechend den Ausführungen in Rz. 27 ff. für den Erhalt und Ausbau des Übertragungsnetzes nach Artikel 17 Absatz 5 Buchstabe b StromVG zu verwenden. Falls sich der provisorisch in Abzug gebrachte Betrag wider Erwarten als zu tief herausstellen würde, wird die ElCom einen Ausgleich mit Auktionserlösen aus Folgejahren prüfen.

26 Die ElCom erliess am 12. Mai 2011 eine Verfügung (921-09-003) betreffend das Gesuch um Gewährung eines Ausfuhrrechts […]. In Ziffer 7 des Dispositivs der Verfügung wurde Folgendes festgehalten: „Der in dieser Verfügung festgestellte Vorrang kann frühestens ab dem 1. Januar 2012 physisch umgesetzt werden. Für die Zeit zwischen dem 1. Januar 2010 und dem 31. Dezember 2011 hat […] gegenüber […] Anspruch auf Rückerstattung der Kosten, welche durch die Ersteigerung von Kapazität im Umfang des verfügten Vorrangs entstanden sind bzw. noch entstehen werden. Vorbehalten bleibt die Weiterführung einer finanziellen Abgeltung des Vorrangs über den 31. Dezember 2011 hinaus.“ Diese Verfügung ist in Rechtskraft erwachsen. […]. Da die endgültige Entschädigung erst nach dem 31. Dezember 2011 feststeht ist ein provisorischer Betrag in Abzug zu bringen, im Jahr 2010 […] CHF. Sollte sich eine Differenz gegenüber der tatsächlichen Summe ergeben, ist der Differenzbetrag entsprechend den Ausführungen in Rz. 27 ff. für den Erhalt und Ausbau des Übertragungsnetzes nach Artikel 17 Absatz 5 Buchstabe b StromVG zu verwenden. Falls sich der provisorisch in Abzug gebrachte Betrag wider Erwarten als zu tief herausstellen würde, wird die ElCom einen Ausgleich mit Auktionserlösen aus Folgejahren prüfen.

3.3 Verwendung nach Artikel 17 Absatz 5 Buchstaben b und c StromVG

3.3.1 Grundsätze

27 Nach Artikel 17 Absatz 5 Buchstaben b und c StromVG sind die Auktionserlöse für den Erhalt oder Ausbau des Übertragungsnetzes oder für die Deckung der anrechenbaren Kosten des Übertragungsnetzes zu verwenden. Im Unterschied zu Artikel 17 Absatz 5 Buchstabe a StromVG stehen diese Ausgaben nicht unmittelbar mit der Versteigerung der grenzüberschreitenden Übertragungskapazität in Verbindung. Auch ohne Versteigerung grenzüberschreitender Kapazität würden diese Kosten entstehen.

28 Die beiden Verwendungsarten nach Artikel 17 Absatz 5 Buchstaben b und c StromVG stehen gleichwertig nebeneinander. Weder aus dem Wortlaut noch aus den Materialien geht hervor, dass diese Aufzählung hierarchisch zu verstehen wäre (vgl. die Verfügung der ElCom vom 6. März 2009 betreffend Kosten und Tarife NE 1, E. 4.2.3.2). Auch aufgrund der vorgesehenen Verwendungszwecke lässt sich keine Vorrangstellung einer der beiden Verwendungsarten begründen.

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29 Die Verwendung der Auktionserlöse 2010 je zur Hälfte nach Artikel 17 Absatz 5 Buchstaben b und c StromVG erscheint in diesem konkreten Fall gerechtfertigt. Die verbleibenden Auktionserlöse wurden von der Verfügungsadressatin auf […] CHF beziffert (act. 10; siehe auch Bemerkung auf S. 3) und im Rahmen dieser Verfügung auf […] CHF reduziert (siehe vorne Rz. 24; […]). Da aus den Auktionserlösen 2010 jedoch bereits […] CHF für die Deckung der anrechenbaren Kosten im Übertragungsnetz verwendet wurden, ist eine exakt hälftige Teilung der Auktionserlöse 2010 nicht mehr möglich. Es sind daher wenigstens die verbleibenden Auktionserlöse nach Artikel 17 Absatz 5 Buchstabe b StromVG für den Erhalt und Ausbau des Übertragungsnetzes zu verwenden.

30 Die Verfügungsadressatin beantragte mit Schreiben vom 5. Juli 2010 […] CHF nach Artikel 17 Absatz 5 Buchstabe b StromVG für den Erhalt und Ausbau des Übertragungsnetzes zu verwenden (act. 1). Dem Antrag der Verfügungsadressatin ist daher im Grundsatz zu entsprechen. Die verbleibenden Auktionserlöse betragen jedoch nur noch […] CHF. Dieser Betrag ist für den Erhalt und Ausbau des Übertragungsnetzes zu verwenden.

3.3.2 Zukünftige Investitionen

31 Mit dem erwähnten Schreiben vom 5. Juli 2010 beantragte die Verfügungsadressatin ebenfalls, dass die Auktionserlöse für das Jahr 2010 (und 2011) spezifischen Projekten zugewiesen werden (act. 1). Die Verantwortung für die Planung des Übertragungsnetzes liegt bei der Verfügungsadressatin, wobei mangels anderer Regelung die Finanzierung durch die jeweiligen Eigentümer erfolgt (vgl. Art. 20 Abs. 2 und Art. 33 Abs. 2 StromVG). Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass die von der Verfügungsadressatin genannten Projektkosten teilweise bereits als anrechenbare Kosten im Übertragungsnetz geltend gemacht und in die Netznutzungskosten eingerechnet wurden, weshalb die von der Verfügungsadressatin vorgeschlagene Zuweisung der Kosten nicht im Sinne der Stromversorgungsgesetzgebung wäre. Ein verringerter Anteil der auf die unteren Netzebenen überwälzten Kosten erscheint aus gesetzgeberischer Sicht wünschenswert (vgl. Botschaft zur Änderung des Elektrizitätsgesetzes und zum Stromversorgungsgesetz vom 3. Dezember 2004, BBl 2005 S. 1611 ff., S. 1657). Auktionserlöse könnten demnach nur noch für die Abgeltung des Restwertes der Investition verwendet werden. Die verbleibenden Kosten dürften in diesem Fall in den folgenden Jahren nicht mehr als anrechenbare Kosten geltend gemacht werden.

32 Artikel 17 Absatz 5 Buchstabe b StromVG sieht allgemein vor, dass die Auktionserlöse für Aufwendungen im Übertragungsnetz verwendet werden. Eine Zuordnung für bestimmte Projekte ist im StromVG nicht vorgesehen. Dem Antrag der Verfügungsadressatin ist in dieser Hinsicht deshalb nicht stattzugeben. Im Hinblick auf eine übersichtliche und überprüfbare Kostenrechnung sind Auktionserlöse ab dem Zeitpunkt für den Erhalt und Ausbau des Übertragungsnetzes zu verwenden, ab dem das Eigentum am Übertragungsnetz auf die Verfügungsadressatin übergegangen ist. Also ab dem sich aus Artikel 33 Absatz 4 StromVG ergebenden Termin des 31. Dezember 2012. Damit soll sichergestellt werden, dass ab diesem Zeitpunkt die Kosten bei der Verfügungsadressatin anfallen und keine doppelte Berücksichtigung erfolgt. Die verbleibenden […] CHF sind deshalb für Projektkosten zu verwenden, die ab 1. Januar 2013 bei der Verfügungsadressatin anfallen. Die Verfügungsadressatin hat bis Ende 2013 eine gesetzeskonforme, dieser Verfügung entsprechende Übersicht über die Verwendung des Betrages von […] CHF einzureichen, sowie die getätigten und geplanten Investitionen zu belegen (vgl. Art. 25 Abs. 1 StromVG).

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3.3.3 Anwendungsbereich von Artikel 32 StromVG / Übergangsbestimmung

33 Mit Artikel 32 StromVG besteht eine Übergangsbestimmung für Einnahmen aus marktorientierten Zuteilungsverfahren. Die Einnahmen aus marktorientierten Zuteilungsverfahren dürfen nach Artikel 17 Absatz 5 StromVG während zwei Jahren ab Inkrafttreten dieses Gesetzes auch zur Entschädigung von weiteren Kosten im Übertragungsnetz, insbesondere von risikoadäquaten Entschädigungen der Eigentümer des Übertragungsnetzes, verwendet werden.

34 [...], [...], [...], [...] und [...] ersuchten die ElCom im Rahmen des Verfahrens über die Verwendung der Auktionserlöse 2009 (929-09-006) darzulegen, wie das Datum des Inkrafttretens des StromVG in den Artikeln 32 und 34 StromVG zu interpretieren sei. Diese Unternehmen sind der Auffassung, dass eine Aussage auf der Website des Bundesamtes für Energie den Schluss zulasse, dass das StromVG erst am 1. Januar 2009 in Kraft getreten sei und eine Ausschüttung der Auktionserlöse an die Übertragungsnetzeigentümer nach Artikel 32 StromVG demnach auch noch im Jahr 2010 möglich wäre (act. 1.a – 1.e).

35 Das Fachsekretariat der ElCom informierte die erwähnten Unternehmen mit Schreiben zwischen dem 22. und 26. November 2010, dass eine Ausschüttung an die Übertragungsnetzeigentümer gestützt auf die Übergangsbestimmung nach Meinung des Fachsekretariats nicht möglich sei, da das Datum des Inkrafttretens des StromVG der 1. Januar 2008 sei (act. 1.f–1.j). Mit Schreiben vom 14. Juli 2011 wurden [...], [...], [...], [...] und [...] auch über das in der Zwischenzeit eröffnete Verfahren informiert. Sie wurden ersucht, einen begründeten formellen Antrag zu stellen, falls sie Auktionserlöse 2010 gestützt auf Artikel 32 StromVG verlangen. Keines dieser Unternehmen hat einen solchen Antrag gestellt (act. 11).

36 Das StromVG ist mit Ausnahme einzelner Bestimmungen am 1. Januar 2008 in Kraft getreten (Verordnung über die teilweise Inkraftsetzung des Stromversorgungsgesetzes vom 28. November 2007, AS 2007 6827). Insbesondere ist auch Artikel 17 StromVG am 1. Januar 2008 in Kraft getreten. Es ergibt sich, dass die Übergangsbestimmung in Artikel 32 StromVG nur für Auktionserlöse bis 31. Dezember 2009 anzuwenden ist. Für die Auktionserlöse 2010 besteht damit keine Möglichkeit mehr, diese gestützt auf die Übergangsbestimmung in Artikel 32 StromVG zur Entschädigung für die Übertragungsnetzeigentümer zu verwenden.

3.4 Fazit

37 Die Verfügungsadressatin liess der ElCom am 31. Mai 2011 eine aktuelle Übersicht über die Auktionserlöse 2010 zukommen (act. 10). Nach den Abzügen für […] und für die Deckung der anrechenbaren Kosten des Übertragungsnetzes (vgl. Verfügung der ElCom vom 4. März 2010), verbleiben nach Neubewertung der Fremdwährungsumrechnung gemäss Angaben der Verfügungsadressatin Auktionserlöse in der Höhe von […]CHF.

38 In der Übersicht der Verfügungsadressatin wurde der Abzug im Fall […] noch nicht berücksichtigt. Wie in Rz. 24 ausgeführt, sind dafür […]CHF provisorisch in Abzug zu bringen. Die verbleibenden Auktionserlöse 2010 betragen daher ([…] CHF. Die Verfügungsadressatin hat diesen Betrag für Projektkosten, die ab 1. Januar 2013 anfallen, für den Erhalt und Ausbau des Übertragungsnetzes nach Artikel 17 Absatz 5 Buchstabe b StromVG zu verwenden.

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4 Gebühren

39 Die ElCom erhebt für Verfügungen im Bereich der Stromversorgung Gebühren (Art. 21 Abs. 5 StromVG, Artikel 13a der Verordnung über Gebühren und Aufsichtsabgaben im Energiebereich vom 22. November 2006 [GebV-En; SR 730.05]). Die Gebühren werden nach Zeitaufwand berechnet und betragen je nach Funktionsstufe des ausführenden Personals 75 bis 250 CHF pro Stunde (Art. 3 GebV-En).

40 Für die vorliegende Verfügung werden folgende Gebührenansätze in Rechnung gestellt: […] anrechenbare Stunden zu einen Gebührenansatz von 250 CHF pro Stunde (ausmachend […] CHF), […] anrechenbare Stunden zu einen Gebührenansatz von 200 CHF pro Stunde (ausmachend […] CHF) und […] anrechenbare Stunden zu einem Gebührenansatz von 180 CHF pro Stunde (ausmachend […] CHF). Insgesamt ergeben sich somit Gebühren von […] CHF.

41 Die Gebühr hat zu bezahlen, wer eine Verfügung veranlasst (Art. 1 Abs. 3 GebV-En i.V.m. Art. 2 Abs. 1 der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 2004 [AllgGebV, SR 172.041.1]). Als Verursacherin dieser Verfügung ist die Verfügungsadressatin anzusehen, der die Gebühren aufzuerlegen sind.

42 Gemäss Artikel 4 Absatz 2 GebV-En können die Gebühren aus wichtigen Gründen herabgesetzt oder erlassen werden. In diesem Fall handelt es sich insofern um eine spezielle Situation, als dass gemäss Artikel 20 Absatz 1 StromVV die Verfügungsadressatin einen Antrag an die ElCom für die Verwendung der Einnahmen nach Artikel 17 Absatz 5 StromVG stellen muss. Dies stellt einen wichtigen Grund im Sinne von Artikel 4 Absatz 2 GebV-En dar, der eine Gebührenermässigung um […] rechtfertigt. Vom Total der Gebühren von […] CHF sind damit […], also […]CHF, der Verfügungsadressatin auferlegt.

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III Entscheid Gestützt auf diese Erwägungen wird verfügt:

1. Die aus dem Jahr 2010 verbleibenden Auktionserlöse betragen zum jetzigen Zeitpunkt […] CHF.

2. Die verbleibenden […] CHF hat die swissgrid AG nach Artikel 17 Absatz 5 Buchstabe b StromVG für den Erhalt oder Ausbau des Übertragungsnetzes zu verwenden.

3. Die verbleibenden […] CHF sind für Projektkosten zu verwenden, die ab 1. Januar 2013 bei der swissgrid AG anfallen.

4. Die swissgrid AG informiert die ElCom bis 31. Dezember 2013 über die getätigten und geplanten Investitionen aus dem Betrag gemäss Ziffer 1 des Dispositivs. Nach Verwendung der Gesamtheit des Betrages reicht die swissgrid AG der ElCom eine Übersicht über die getätigten Investitionen ein.

5. Die Gebühr für diese Verfügung beträgt […] CHF. […] CHF werden der swissgrid AG auferlegt. Bern, 21. Dezember 2011 Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom Carlo Schmid-Sutter Präsident Renato Tami Leiter Fachsekretariat Versand: - swissgrid AG, [...] Zu eröffnen mit eingeschriebenem Brief: - [...] - [...] - [...] - [...] - [...]

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- [...] Mitzuteilen an: - […] - […]

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IV Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 3000 Bern 14, einzureichen. Die Frist steht still: a) vom 7. Tag vor Ostern bis und mit dem 7. Tag nach Ostern; b) vom 15. Juli bis und mit dem 15. August; c) vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.

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