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Entscheid

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Verwendung des höheren Zinssatzes nach Art. 31a Abs. 2 StromVV

26. März 2009Deutsch9 min

Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom Mühlestrasse 4, CH-3063 Ittigen Postadresse: CH-3003 Bern Tel. +41 31 322 58 33, Fax +41 31 322 93 68 infor@elcom.admin.ch www.elcom.admin.ch 952 - Verfahren Netznutzungsentgelte 00382594...

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Sachverhalt

A.

Der Bundesrat hat am 12. Dezember 2008 die Stromversorgungsverordnung vom 14. März 2008 (StromVV, SR 734.71) revidiert (AS 2008, S. 6467 ff.). Dabei hat er den Zinssatz für die betriebsnotwendigen Vermögenswerte für Anlagen, die vor dem 1. Januar 2004 in Betrieb genommen wurden, für die Jahre 2009 bis 2013 um einen Prozentpunkt gesenkt (Art. 31a Abs. 1 StromVV). Gemäss Artikel 31a Absatz 2 StromVV können Betreiber von Anlagen, für die keine Neubewertung vollzogen wurde, oder die über eine nach Artikel 13 Absatz 1 StromVV festgelegte, einheitliche und sachgerechte Nutzungsdauer oder über einen längeren Zeitraum linear abgeschrieben wurden, bei der ElCom beantragen, dass für diese Anlagen der Zinssatz ohne Reduktion nach Artikel 31a Absatz

Erwägungen

1.

StromVV zur Anwendung kommt.

B.

Die Gesuchstellerin betreibt das Mittelspannungsnetz […]. Sie hat mit Schreiben vom 9. Januar 2009 bei der ElCom gestützt auf Artikel 31a Absatz 2 StromVV ein Gesuch um Verwendung des höheren Zinssatzes für Anlagen, die vor dem 1. Januar 2004 in Betrieb genommen wurden, eingereicht (act. 1).

C.

Die ElCom teilte der Gesuchstellerin mit Brief vom 2. Februar 2009 mit, dass ihrem Antrag für ab 2001 gebaute Anlagen stattgegeben werden könne. Demgegenüber sei für ältere Anlagen der tiefere Zinssatz zu verwenden, da diese mit dem synthetischen Verfahren neu bewertet worden seien (act. 2).

D.

Mit Schreiben vom 6. Februar 2009 hat die Gesuchstellerin geantwortet, sie könne den Entscheid der ElCom nur teilweise nachvollziehen und verlange von ihr eine Verfügung mit Rechtsmittelbelehrung (act. 3).

Mit Schreiben vom 6. Februar 2009 hat die Gesuchstellerin geantwortet, sie könne den Entscheid der ElCom nur teilweise nachvollziehen und verlange von ihr eine Verfügung mit Rechtsmittelbelehrung (act. 3).

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II Erwägungen

1 Zuständigkeit Die Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom erlässt nach dem Bundesgesetz über die Stromversorgung vom 23. März 2007 (StromVG, SR 734.7) unter anderem die Verfügungen, welche für den Vollzug des Gesetzes und der Ausführungsbestimmungen notwendig sind (Art. 22 Abs. 1 StromVG). Nach Artikel 31a Absatz 2 StromVV beurteilt die ElCom Gesuche zur Verwendung des höheren Zinssatzes. Die Behandlung des vorliegenden Gesuchs fällt damit in den Zuständigkeitsbereich der El-Com.

2 Parteien Als Parteien gelten nach Artikel 6 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) Personen, deren Rechte oder Pflichten die Verfügung berühren soll, und andere Personen, Organisationen oder Behörden, denen ein Rechtsmittel gegen die Verfügung zusteht. Die Gesuchstellerin ist materielle Verfügungsadressatin. Sie ist Betreiberin eines Elektrizitätsnetzes. Die vorliegende Verfügung betrifft die Verzinsung für betriebsnotwendige Vermögenswerte dieses Elektrizitätsnetzes und berührt damit die Rechte und Pflichten der Gesuchstellerin. Ihr kommt daher Parteistellung zu.

3 Vorbringen der Gesuchstellerin Die Gesuchstellerin beantragt, dass für die betriebsnotwendigen Vermögenswerte der höhere Zinssatz nach Art. 31a Absatz 2 StromVV zur Anwendung kommen soll. Sie begründet ihren Antrag damit, dass die betriebsnotwendigen Vermögenswerte der Gesuchstellerin bereits seit dem Jahre 2001 nach einer festgelegten, einheitlichen und sachgerechten Nutzungsdauer linear abgeschrieben werden (act. 1).

4 Voraussetzungen zur Gewährung des höheren Zinssatzes nach Artikel 31a Absatz 2 StromVV Artikel 31a Absatz 1 StromVV legt als Grundsatz fest, dass der Zinssatz für die betriebsnotwendigen Vermögenswerte für Anlagen, die vor dem 1. Januar 2004 in Betrieb genommen wurden, in den Jahren 2009–2013 um einen Prozentpunkt tiefer ist als der Zinssatz nach Artikel 13 Absatz 3 Buchstabe b StromVV. Für Investitionen, die nach dem 31. Dezember 2003 in solche Anlagen getätigt wurden, gilt der Zinssatz nach Artikel 13 Absatz 3 Buchstabe b StromVV. Nach Artikel 31a Absatz 2 StromVV können Betreiber von Anlagen nach Artikel 31a Absatz 1 StromVV, für die keine Neubewertung vollzogen wurde, oder die über eine nach Artikel 13 Absatz 1 StromVV festgelegte, einheitliche und sachgerechte Nutzungsdauer oder über einen längeren Zeit-- 3 of 7 -raum linear abgeschrieben wurden, bei der ElCom beantragen, dass für diese Anlagen der Zinssatz ohne Reduktion nach Artikel 31a Absatz 1 StromVV zur Anwendung kommt. Die Gesuchstellerin hat die betriebsnotwendigen Vermögenswerte seit dem Jahre 2001 nie mehr aufgewertet und nach einer festgelegten, einheitlichen und sachgerechten Nutzungsdauer linear abgeschrieben (act. 1). Sie erfüllt damit für Anlagen, welche nach 2001 in Betrieb genommen wurden, die in Artikel 31 Absatz 2 StromVV genannten Voraussetzungen. Anders ist die rechtliche Situation für Anlagen zu beurteilen, welche vor 2001 in Betrieb genommen wurden. Die Gesuchstellerin verfügte gemäss telefonischer Auskunft vom 30. Januar 2009 vor 2001 über keine Anlagebuchhaltung. Deswegen wurden die vor 2001 bestehenden Anlagen mit dem synthetischen Verfahren neu bewertet (act. 4). Wie die folgenden Erwägungen zeigen, sind mit dieser Neubewertung die Voraussetzungen nach Artikel 31a Absatz 2 StromVV nicht erfüllt. Artikel 31a Absatz 1 StromVV will verhindern, dass Endverbraucher Elektrizitätsnetze, die von ihnen bereits einmal bezahlt wurden, über eine Aufwertung ein zweites Mal bezahlen müssen. Der Verordnungsgeber geht dabei davon aus, dass für viele Elektrizitätsnetze, die vor dem 1. Januar 2004 in Betrieb genommen wurden, eine Neubewertung vollzogen wurde. In diesen Fällen wurde der nach Artikel 15 Absatz 1 StromVG zulässige angemessene Betriebsgewinn über die Neubewertung erzielt. Nach Artikel 31a Absatz 1 StromVV muss daher der Zinssatz für die betriebsnotwendigen Vermögenswerte nach Artikel 13 Absatz 3 Buchstabe b StromVV um einen Prozentpunkt gesenkt werden, da der volle Zinssatz bereits einen angemessenen Gewinn beinhaltet. Die Erzielung eines doppelten Gewinnes wäre unangemessen und stünde im Widerspruch zu Artikel 15 Absatz 1 StromVG. Nicht alle Elektrizitätsnetze, die vor dem 1. Januar 2004 in Betrieb genommen wurden, haben eine Aufwertung erfahren. In diesen Fällen wäre der Abzug eines Prozentpunktes beim Zinssatz ungerechtfertigt. Artikel 31a Absatz 2 StromVV sieht daher Ausnahmen vor. Danach kann die ElCom die Anwendung des höheren Zinssatzes nach Artikel 13 Absatz 3 Buchstabe b StromVV bewilligen: a. für Anlagen, für die keine Neubewertung vollzogen wurde: Es darf über die ganze Betriebsdauer der Anlage keine Neubewertung vollzogen worden sein. Es genügt nicht, wenn im Hinblick auf die Strommarktöffnung 2009 keine Aufwertung durchgeführt wurde. b. für Anlagen, die über eine nach Artikel 13 Absatz 1 StromVV festgelegte, einheitliche und sachgerechte Nutzungsdauer abgeschrieben wurden: Die Anlagen müssen während der ganzen bisherigen Betriebsdauer nach einer einheitlichen und sachgerechten Praxis abgeschrieben worden sein. Der VSE hat in der Publikation Netznutzungsmodell für die Verteilnetze der Schweiz (NNMV) unter Ziffer 7.3 für verschiedene Anlageklassen die massgebenden Nutzungsdauern publiziert. Dank der bekannten bisherigen Abschreibungspraxis und den aktuellen Buchwerten können für diese Anlagen die ursprünglichen aktivierten Werte ermittelt werden. Somit ist für diese Anlagen eine (synthetische) Neubewertung unzulässig (vgl. act. 5). Damit kann sich umgekehrt bei einer berechtigten Neubewertung ein Netzbetreiber nicht auf diesen Buchstaben beziehen. c. für Anlagen, die über einen längeren Zeitraum linear abgeschrieben wurden: Es geht hier um Anlagen, welche während der ganzen bisherigen Betriebsdauer nie aufgewertet wurden und nach einer einheitlichen Praxis linear abgeschrieben wurden. Im Unterschied zu Buchstaben b wurden die vorliegenden Anlagen über eine längere Nutzungsdauer abgeschrieben als in der Publikation NNMV vorgesehen.

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Die vor 2001 bestehenden Anlagen hat die Gesuchstellerin mit dem synthetischen Verfahren neu bewertet. Für diese Anlagen sind daher die Voraussetzungen nach Buchstaben a und b nicht erfüllt. Buchstabe c hat die Gesuchstellerin selbst nie geltend gemacht und wäre bei einer rechtmässigen Neubewertung auch nicht anwendbar. Damit erfüllt die Gesuchstellerin die in Artikel 31a Absatz 2 StromVV genannten notwendigen Voraussetzungen für die vor 2001 in Betrieb genommenen Anlagen nicht.

5 Fazit Gestützt auf diese Erwägungen ist zusammenfassend festzuhalten, dass die Anlagen, welche vor dem 1. Januar 2001 in Betrieb genommen wurden, mit dem synthetischen Verfahren neu bewertet wurden. Der höhere Zinssatz gemäss Artikel 31a Absatz 2 StromVV findet daher für diese Anlagen keine Anwendung. Entsprechend kann das Gesuch für die Anwendung des höheren Zinssatzes für die betriebsnotwendigen Vermögenswerte nur für ab 2001 in Betrieb genommene Anlagen gutgeheissen werden.

6 Gebühren Die ElCom erhebt für Verfügungen im Bereich der Stromversorgung und Energieproduktion Gebühren (Art. 21 Abs. 5 StromVG, Art. 13a der Vorordnung über Gebühren und Aufsichtsabgaben im Energiebereich vom 22. November 2006 [GebV-En; SR 730.05]). Die Gebühren werden nach Zeitaufwand berechnet und betragen je nach Funktionsstufe des ausführenden Personals CH […] bis […] pro Stunde (Art. 3 Geb-En). Für die vorliegende Verfügung werden sechs anrechenbare Stunden zu einem Gebührenansatz von […] Franken pro Stunde in Rechung gestellt. Dadurch ergibt sich vorliegend eine Gebühr von […] Franken. Die Gebühr hat zu bezahlen, wer eine Verfügung veranlasst (Art. 1 Abs. 3 GebV-En i.V.m. Art. 2 Abs.

1 der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 2004 [AllgGebV; SR 172.041.1]). Die Gesuchstellerin hat diese Verfügung durch Einreichen ihres Gesuches veranlasst. Die Gebühr wird daher der Gesuchstellerin auferlegt.

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Gestützt auf diese Erwägungen wird verfügt:

1. Das Gesuch nach Art. 31a Abs. 2 StromVV der Gesuchstellerin X. AG um Verwendung des Zinssatzes ohne Reduktion für die betriebsnotwendigen Vermögenswerte wird für Anlagen, welche vor 2001 in Betrieb genommen wurden, abgewiesen. Für ab 2001 in Betrieb genommene Anlagen wird das Gesuch um Verwendung des Zinssatzes ohne Reduktion für die betriebsnotwendigen Vermögenswerte gutgeheissen.

2. Die Gebühr für die Behandlung des Gesuchs beträgt […] Franken. Sie wird der Gesuchstellerin auferlegt. Die Rechnung wird nach Rechtskraft der vorliegenden Verfügung zugestellt.

3. Diese Verfügung wird der Gesuchstellerin mit eingeschriebenem Brief eröffnet. Bern, 26. März 2009 Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom Carlo Schmid-Sutter Präsident Renato Tami Leiter Fachsekretariat Versand: Zu eröffnen mit eingeschriebenem Brief: - X. AG

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III Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 3000 Bern 14, einzureichen. Die Frist steht still: a) vom 7. Tag vor Ostern bis und mit dem 7. Tag nach Ostern; b) vom 15. Juli bis und mit dem 15. August; c) vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.

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