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Verzugszinsen auf der Rückerstattung für in den Jahren 2009 und 2010 geleistete SDL-Akontozahlungen

14. November 2013Deutsch77 min

Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom Effingerstrasse 39, CH-3003 Bern Tel. +41 31 322 58 33, Fax +41 31 322 02 22 info@elcom.admin.ch www.elcom.admin.ch COO.2207.105.2.118921 Referenz/Aktenzeichen: 231-00014 (alt: 925-11-003...

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Sachverhalt

A.

Erwägungen

1.

In der Verfügung vom 6. März 2009 im Verfahren 212-00004 (alt: 952-08-005) betreffend Kosten und Tarife für die Netznutzung der Netzebene 1 und Systemdienstleistungen (SDL) hielt die Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom in Dispositivziffer 3 folgendes fest: „Der Tarif 2009 für Systemdienstleistungen für Kraftwerke mit einer elektrischen Leistung von mindestens 50 MW gemäss Anhang 2 dieser Verfügung beträgt ab 1. Januar 2009

0.45

Rp./kWh (…).“

2.

In Anhang 2 der erwähnten Verfügung wurden nebst weiteren Unternehmen auch die Gesuchstellerinnen 2-9 als Kraftwerksbetreiberinnen mit einer elektrischen Mindestleistung von 50 MW aufgeführt. Die Gesuchstellerinnen erhoben gegen Ziffer 3 des Verfügungsdispositivs Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht.

3.

Im Nachgang an die Verfügung vom 6. März 2009 stellte die Gesuchsgegnerin den Gesuchstellerinnen 2-10 für SDL-Kosten im Jahr 2009 verschiedene Akontorechnungen. Diese Rechnungen wurden von den Gesuchstellerinnen 2-10 bezahlt (act. 6, Beilagen 1-13).

4.

Mit Urteilen vom 24. August 2011 in den Beschwerdeverfahren A-2649/2009 (Gesuchstellerinnen 1-9) und A-2628/2009 (Gesuchstellerin 10) gegen die Verfügung der ElCom vom 6. März 2009 hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass die Gesuchstellerinnen nicht mit Kosten für allgemeine SDL belastet werden dürfen und hob Ziffer 3 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung in Bezug auf die Gesuchstellerinnen auf.

5.

Nach Eintritt der Rechtskraft der Urteile A-2649/2009 und A-2628/2009 stellten die Gesuchstellerinnen 2-10 der Gesuchsgegnerin die für das Jahr 2009 geleisteten SDL-Akontozahlungen in Rechnung.

6.

Am 2. Dezember 2011 erstattete die Gesuchsgegnerin den Gesuchstellerinnen 2-10 die in Zusammenhang mir den SDL-Akontozahlungen 2009 geleisteten Beträge zurück und überwies ihnen zusätzlich eine Verzinsung. Diese Verzinsung beruhte auf den von den Gesuchstellerinnen 2-10 geleisteten Akontozahlungen abzüglich der Mehrwertsteuer, einem Zinssatz von 4.25 Prozent und einem Zinsenlauf von einem Jahr (act. 1, Beilagen 1-13).

B.

7.

In ihrer Verfügung vom 4. März 2010 betreffend Kosten und Tarife für die Netznutzung Netzebene 1 und Systemdienstleistungen (212-00005; alt: 952-09-131) hielt die ElCom in Dispositivziffer 5 Folgendes fest: „Der Tarif 2010 für Systemdienstleistungen für Kraftwerke mit einer elektrischen Leistung von mindestens 50 MW gemäss Anhang 2 dieser Verfügung beträgt ab 1. Januar 2010 0.42 Rappen/kWh (…)."

8.

Als Kraftwerksbetreiberinnen mit einer elektrischen Mindestleistung von 50 MW erhoben die Gesuchstellerinnen gegen Dispositivziffer 5 der Verfügung vom 4. März 2010 beim Bundesver-

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waltungsgericht Beschwerde (A-2861/2010 in Bezug auf die Gesuchstellerinnen 1-9 sowie A-2767/2010 hinsichtlich der Gesuchstellerin 10).

9.

Im Nachgang an die Verfügung vom 4. März 2010 stellte die Gesuchsgegnerin den Gesuchstellerinnen 2-10 für SDL-Kosten im Jahr 2010 verschiedene Akontorechnungen. Diese Rechnungen wurden von den Gesuchstellerinnen 2-10 30 Tage nach Rechnungsstellung bezahlt (act 1; Beilagen 14-23).

10.

Aufgrund diverser Urteile des Bundesverwaltungsgerichts hinsichtlich der Verfügung vom 6. März 2009, in denen die Gesetzes- und Verfassungswidrigkeit von Artikel 31b Absatz 2 der Stromversorgungsverordnung vom 14. März 2008 (StromVV; SR 734.71) festgehalten wurde, zog die ElCom die Verfügung vom 4. März 2010 in Bezug auf die Gesuchstellerinnen und andere gegen Dispositivziffer 5 Beschwerde führende Unternehmen in Wiedererwägung. Mit Verfügungen vom 14. Juni 2012 (212-00004; 952-08-005) hob die ElCom die entsprechende Stelle des Dispositivs in Bezug auf die Gesuchstellerinnen auf. Am 18. September 2012 schrieb das Bundesverwaltungsgericht die entsprechenden Beschwerdeverfahren als gegenstandslos geworden ab.

11.

Am 29. Oktober 2012 erstattete die Gesuchsgegnerin den Gesuchstellerinnen 2-10 die in Zusammenhang mir den SDL-Akontozahlungen 2010 geleisteten Beträge zurück und überwies ihnen zusätzlich eine Verzinsung. Diese Verzinsung beruhte auf den von den Gesuchstellerinnen 2-10 geleisteten Akontozahlungen abzüglich der Mehrwertsteuer, einem Zinssatz von 4.14 Prozent und einem Zinsenlauf von einem Jahr (act. 1, Beilagen 14-23).

C.

12.

Die Gesuchstellerinnen beantragten mit Gesuch vom 7. Juli 2011 (act. 1) bei der ElCom, es sei für jede Gesuchstellerin eine Kostenverfügung zu erlassen und darin festzuhalten, dass die SDL-Kostentragungspflicht in den Jahren 2009 und 2010 0 CHF betrage. Überdies sei die Gesuchsgegnerin zu verpflichten den Gesuchstellerinnen 2-10 die für die Jahre 2009 und 2010 geleisteten SDL-Akontozahlungen zuzüglich Verzugszinsen zurückzuerstatten.

13.

Mit entsprechenden Schreiben vom 15. Juli 2011 an die Parteien (act. 3 und 4) wurde in dieser Sache ein Verfahren nach dem VwVG eröffnet. Das Verfahren wurde sistiert.

14.

Am 24. Januar 2013 stellten die Gesuchstellerinnen bei der ElCom ein Gesuch um Wiederaufnahme des Verfahrens (act. 6). In Abänderung ihrer Anträge im Gesuch vom 7. Juli 2011 stellten die Gesuchstellerinnen die folgenden Rechtsbegehren: Die Gesuchsgegnerin sei zu verpflichten, I. der Gesuchstellerin 2 einen Betrag von […] CHF zuzüglich Zins von 5 Prozent ab 2. Dezember 2011 und einen Betrag von […] CHF zuzüglich Zins von 5 Prozent ab 29. Oktober 2012 zu leisten. II. der Gesuchstellerin 3 einen Betrag von […] CHF zuzüglich Zins von 5 Prozent ab 2. Dezember 2011 und einen Betrag von […] CHF zuzüglich Zins von 5 Prozent ab 29. Oktober 2012 zu leisten. III. der Gesuchstellerin 4 einen Betrag von […] CHF zuzüglich Zins von 5 Prozent ab 2. Dezember 2011 und einen Betrag von […] CHF zuzüglich Zins von 5 Prozent ab 29. Oktober 2012 zu leisten.

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IV. der Gesuchstellerin 5 einen Betrag von […] CHF zuzüglich Zins von 5 Prozent ab 2. Dezember 2011 und einen Betrag von […] CHF zuzüglich Zins von 5 Prozent ab 29. Oktober 2012 zu leisten. V. der Gesuchstellerin 6 einen Betrag von […] CHF zuzüglich Zins von 5 Prozent ab 2. Dezember 2011 und einen Betrag von […] CHF zuzüglich Zins von 5 Prozent ab 29. Oktober 2012 zu leisten. VI. der Gesuchstellerin 7 einen Betrag von […] CHF zuzüglich Zins von 5 Prozent ab 2. Dezember 2011 und einen Betrag von […] CHF zuzüglich Zins von 5 Prozent ab 29. Oktober 2012 zu leisten. VII. der Gesuchstellerin 8 einen Betrag von […] CHF zuzüglich Zins von 5 Prozent ab 2. Dezember 2011 und einen Betrag von […] CHF zuzüglich Zins von 5 Prozent ab 29. Oktober 2012 zu leisten. VIII. der Gesuchstellerin 9 einen Betrag von […] CHF zuzüglich Zins von 5 Prozent ab 2. Dezember 2011 und einen Betrag von […] CHF zuzüglich Zins von 5 Prozent ab 29. Oktober 2012 zu leisten. IX. der Gesuchstellerin 10 einen Betrag von […] CHF zuzüglich Zins von 5 Prozent ab 2. Dezember 2011 und einen Betrag von […] CHF zuzüglich Zins von 5 Prozent ab 29. Oktober 2012 zu leisten; Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Gesuchsgegnerin.

15.

Mit entsprechenden Schreiben vom 13. Februar 2013 (act. 7 und 8) wurde den Parteien die Wiederaufnahme des Verfahrens mitgeteilt und die Gesuchsgegnerin wurde aufgefordert, zu den Eingaben der Gesuchstellerinnen vom 7. Juli 2011 und 24. Januar 2013 bis zum 14. März 2013 Stellung zu nehmen.

16.

Nach gewährter Fristerstreckung reichte die Gesuchstellerin mit Schreiben vom 15. April 2013 (act. 11) eine Stellungnahme ein.

17.

Mit Schreiben vom 17. Juli 2013 (act. 12) wurden die Gesuchstellerinnen im Rahmen der Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts dazu aufgefordert, dem Fachsekretariat der ElCom mitzuteilen, wann die Gesuchsgegnerin im konkreten Fall erstmals unmissverständlich zur Rückerstattung der für die Jahre 2009 und 2010 geleisteten SDL-Akontozahlungen aufgefordert wurde.

18.

Nach gewährter Fristerstreckung reichten die Gesuchstellerinnen am 29. August 2013 eine Stellungnahme ein (act. 15).

19 Am 7. Oktober 2013 (act. 19) reichte die Gesuchsgegnerin eine Stellungnahme zu den Ausführungen der Gesuchstellerinnen in ihrer Eingabe vom 29. August 2013 ein. Die Gesuchsgegnerin äusserte sich dahingehend, dass Verzugszinsen erst an dem Zeitpunkt einer gehörigen Mahnung geschuldet seien. Überdies beantragte die Gesuchsgegnerin, dass im Dispositiv der zu erlassenden Verfügung ausdrücklich festgehalten werde, dass die Unterdeckung, welche ihr durch allfällige zu leistende Zinszahlungen entstehe, in den Folgejahren in den allgemeinen SDL-Tarif einzurechnen sei.

19 Am 7. Oktober 2013 (act. 19) reichte die Gesuchsgegnerin eine Stellungnahme zu den Ausführungen der Gesuchstellerinnen in ihrer Eingabe vom 29. August 2013 ein. Die Gesuchsgegnerin äusserte sich dahingehend, dass Verzugszinsen erst an dem Zeitpunkt einer gehörigen Mahnung geschuldet seien. Überdies beantragte die Gesuchsgegnerin, dass im Dispositiv der zu erlassenden Verfügung ausdrücklich festgehalten werde, dass die Unterdeckung, welche ihr durch allfällige zu leistende Zinszahlungen entstehe, in den Folgejahren in den allgemeinen SDL-Tarif einzurechnen sei.

20 Mit E-Mail vom 9. Oktober 2013 (act. 21) wurden die Gesuchstellerinnen im Rahmen der Abklärungen des rechtlich relevanten Sachverhalts dazu aufgefordert, sich dazu zu äussern, ob die in den Beilagen ihrer Eingabe vom 24. Januar 2013 aufgeführten Zahlenangaben und Daten kor-

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rekt seien, und dies zu bestätigen oder allenfalls die korrekten Beträge und Daten mittels entsprechender Unterlagen nachzureichen.

21 Am 21. Oktober 2013 beantragten die Gesuchstellerinnen, dass ihnen eine Frist zur Ausübung ihres Replikrechts anzusetzen sei, um sich auf die Stellungnahme der Gesuchsgegnerin vom 7. Oktober 2013 äussern zu können (act. 24).

22 Mit Schreiben vom 23. Oktober 2013 (act. 25) machte das Fachsekretariat die Gesuchstellerinnen auf ihre Mitwirkungspflicht an der Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts aufmerksam (Art. 13 Abs. 1 Bst. a und b VwVG). Ohne Gegenbericht der Gesuchstellerinnen bis spätestens zum 6. November 2013 werde davon ausgegangen, dass die von diesen eingereichten Belege – insbesondere act. 6, Beilagen 1-23 – korrekt seien. Zudem wurde den Gesuchstellerinnen die Frist zur Einreichung einer Vernehmlassung auf die Eingabe der Gesuchsgegnerin bis zum gleichen Datum erstreckt.

23 Am 6. November 2013 reichten die Gesuchstellerinnen eine weitere Eingabe ein (act. 26). Darin bestätigten die Gesuchstellerinnen ausdrücklich, dass ihre eingereichten Zahlenbelege korrekt seien.

24 Auf die Ausführungen der Parteien in ihren diversen Eingaben wird nachfolgend in den Erwägungen eingegangen. II Erwägungen

1 Zuständigkeit

25 Gemäss Artikel 22 des Bundesgesetzes über die Stromversorgung vom 23. März 2007 (StromVG; SR 734.7) überwacht die ElCom die Einhaltung des Gesetzes, trifft die Entscheide und erlässt die Verfügungen, die für den Vollzug des Gesetzes und der Ausführungsbestimmungen notwendig sind. Die ElCom ist insbesondere zuständig für die Überprüfung der Netznutzungstarife und -entgelte im Streitfall oder von Amtes wegen (Art. 22 Abs. 2 Bst. a und b StromVG).

26 Die ElCom erlässt diese Verfügung auf Gesuch hin. Zwischen den Gesuchstellerinnen und der Gesuchsgegnerin ist die Höhe der Verzugszinsen auf dem Rückerstattungsbetrag für von den Gesuchstellerinnen 2-10 in den Jahren 2009 und 2010 geleistete SDL-Akontozahlungen streitig.

27 Das Netznutzungsentgelt darf die anrechenbaren Kosten sowie Abgaben und Leistungen an Gemeinwesen nicht übersteigen (Art. 14 Abs. 1 StromVG). Kosten für SDL gelten grundsätzlich als anrechenbare Kosten (Art. 15 Abs. 1 und 2 StromVG). Die vorliegende Verfügung betrifft somit zentrale Bereiche der Stromversorgungsgesetzgebung. Es handelt sich um eine Streitigkeit im Sinne von Artikel 22 StromVG. Die ElCom ist damit für diesen Entscheid zuständig. Im Übrigen hat auch das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 29. November 2011 in Zusammenhang mit der Rückerstattung von SDL-Akontozahlungen im Jahr 2009 einen auf Leistung von Verzugszinsen lautenden Antrag materiell beurteilt (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. November 2011, A-2619/2009, E. 5).

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2 Parteien und rechtliches Gehör

2.1 Parteien

28 Als Parteien gelten nach Artikel 6 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG; SR 172.021) Personen, deren Rechte oder Pflichten die Verfügung berühren soll, und andere Personen, Organisationen oder Behörden, denen ein Rechtsmittel gegen die Verfügung zusteht.

29 Im vorliegenden Verfahren beantragen die Gesuchstellerinnen, dass die Gesuchsgegnerin in Zusammenhang mit der Rückerstattung für von den Gesuchstellerinnen 2-10 für die Jahre 2009 und 2010 geleisteten SDL-Akontozahlungen zur Leistung von bestimmten Geldbeträgen zuzüglich Verzugszinsen zu verpflichten sei. Damit sind einerseits die Gesuchstellerinnen 2-10 und anderseits die Gesuchsgegnerin vom Ausgang dieses Verfahrens in ihren Rechten und Pflich-ten unmittelbar betroffen. Die Gesuchstellerinnen 2-10 und die Gesuchsgegnerin haben daher Parteistellung nach Artikel 6 VwVG.

30 In Bezug auf die Gesuchstellerin 1 handelt es sich nicht um eine Kraftwerksbetreiberin mit einer elektrischen Mindestleistung von 50 MW. Dementsprechend wurde diese in Anhang 2 der Verfügungen vom 6. März 2009 und 4. März 2010 nicht aufgeführt. Die Gesuchstellerin 1 hat im massgeblichen Zeitraum keine SDL-Akontozahlungen geleistet. Demgemäss beantragen die Gesuchstellerinnen auch nicht in ihren Rechtsbegehren, dass die Gesuchsgegnerin in Bezug auf die Gesuchstellerin 1 zur Leistung eines Geldbetrags zu verpflichten sei. Somit wird die Gesuchstellerin 1 durch die vorliegende Verfügung nicht in ihren Rechten und Pflichten berührt. Sie hat folglich im vorliegenden Verfahren keine Parteistellung.

2.2 Rechtliches Gehör

31 Den Parteien wurde im vorliegenden Verfahren mehrmals Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Anlässlich des ersten Schriftenwechsels wurde das Gesuch der Gesuchstellerinnen vom 7. Juli 2011 um Erlass einer Verfügung sowie das Gesuch der Gesuchstellerinnen vom 24. Januar 2011 um Wiederaufnahme des Verfahrens der Gesuchsgegnerin zur Stellungnahme unterbreitet (act. 1-11). Im Rahmen der Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts fand ein weiterer Schriftenwechsel statt (act. 12-19). Schliesslich reichten die Gesuchstellerinnen am 6. November 2013 eine weitere Eingabe ein (act. 26). Die von den Parteien vorgebrachten Anträge und die diesen zugrunde liegenden Argumente werden bei der materiellen Beurteilung behandelt. Damit wurde das rechtliche Gehör der Parteien gewahrt (Art. 29 VwVG).

3 Res iudicata

3.1 Voraussetzungen einer res iudicata

32 Der Grundsatz der res iudicata besagt, dass ein Streitgegenstand, über den ein Gericht bereits rechtskräftig entschieden hat, nicht erneut einer gerichtlichen Beurteilung zugeführt werden darf. Die sogenannte materielle Rechtskraft eines Urteils verhindert, dass eine erledigte Streitsache erneut aufgegriffen werden kann. Materielle Rechtskraft einer Verfügung bedeutet, dass diese unabänderbar ist, also auch von Seiten der Verwaltungsbehörden nicht mehr widerrufen -- 7 of 38 -werden kann (U LRICH H ÄFELIN/G EORG MÜLLER /FELIX U HLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht,

6. Auflage, Zürich 2010, Rz. 992). Weil der Widerruf formell rechtskräftiger Verfügungen unter qualifizierten Voraussetzungen prinzipiell möglich ist, erlangen Verfügungen erstinstanzlicher Behörden keine materielle Rechtskraft. Deshalb wird in der Lehre im Zusammenhang mit der Wirkung von formell rechtskräftigen Verfügungen teilweise der Begriff „Rechtsbeständigkeit“ verwendet (PIERRE TSCHANNEN /U LRICH ZIMMERLI / MARKUS MÜLLER, Allgemeines Verwaltungsrecht, 3. Auflage, Bern 2009, § 31 Rz. 8 f.; R EGINA KIENER/BERNHARD R ÜTSCHE /MATTHIAS K UHN, Öffentliches Verfahrensrecht, Zürich/St. Gallen 2012, Rz. 831).

33 Die materielle Rechtskraft eines Urteils erstreckt sich in persönlicher Hinsicht auf die Parteien des früheren Verfahrens und in sachlicher Hinsicht beschränkt sie sich auf das, was Streitgegenstand des Verfahrens gebildet hat und materiell gewürdigt und entschieden worden ist; eine abgeurteilte Sache liegt vor, wenn der geltend gemachte Anspruch mit dem bereits rechtskräftig beurteilten identisch ist (BGE 125 III 241 E. 1; 123 III 16 E. 2a; 121 III 474 E. 4a ). Die Rechtskraft bezieht sich in der Regel nur auf das Dispositiv. Verweist dieses aber auf die Erwägungen, haben diese an der Rechtskraft teil (BGE 120 IV 233 E. 1a; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Juni 2011, A-7745/2010, E. 1.2.2; A LFRED KÖLZ/ISABELLE H ÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2013, Rz. 1196).

34 In der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege ist auf die Unterscheidung zwischen Anfechtungs- und Streitgegenstand hinzuweisen. Objekt der Anfechtung bildet eine Verfügung, worin ein konkretes Rechtsverhältnis geregelt wird. Weil bei deren Anfechtung nicht das ganze Rechtsverhältnis streitig sein muss, braucht der Streitgegenstand nicht mit demjenigen der Verfügung übereinzustimmen. Dieser wird im Rahmen der im Beschwerdeverfahren geltenden Dispositionsmaxime durch die Parteianträge definiert. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens kann nur sein, was Gegenstand des vorinstanzlichen Entscheids war oder nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein sollen. Gegenstände, über welche die erstinstanzlich verfügende Behörde nicht entschieden hat, darf die zweite Instanz nicht beurteilen. Der Streitgegenstand darf im Laufe des Beschwerdeverfahrens weder erweitert noch qualitativ verändert werden; er kann sich also höchstens verengen und um nicht streitige Punkte reduzieren, nicht aber ausweiten (vgl. statt vieler: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. November 2008, A-1501/2006 E. 1.4.1; ANDRÉ MOSER /MICHAEL BEUSCH /L ORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, Rz. 2.7; A LFRED K ÖLZ/ISABELLE H ÄNER, Rz. 404 f.; FRITZ G YGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 44 f.).

35 Es kann sich aus prozessökonomischen Gründen ausnahmsweise rechtfertigen, den Streitgegenstand durch Antragsänderungen und -erweiterungen auszudehnen. Voraussetzung hierfür ist, dass die Betroffenen und die Verwaltung Gelegenheit hatten, sich im Laufe des Verfahrens dazu zu äussern, und eine enge Beziehung zum bisherigen Streitobjekt besteht (BGE 125 V

413 E. 2a S. 415 f.; MICHELE ALBERTINI, Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör im Verwaltungsverfahren des modernen Staates, Diss. Bern 2000, S. 386 f.). Für eine solche Beziehung braucht es einen inneren oder äusseren Zusammenhang des Streitgegenstands, der zu einer Tatbestandsgesamtheit führt (Urteile des Bundesgerichts 2A_441/2000 vom 25. Juni 2001 E. 2b und c sowie 2A_121/2004 vom 28. Januar 2005 E. 2.1).

3.2 Beurteilung im konkreten Fall

36 In ihrer Eingabe vom 15. April 2013 (act. 11) bringt die Gesuchsgegnerin vor, die Gesuchstellerinnen hätten weder in den Beschwerdeverfahren gegen die Verfügung der ElCom vom 6. März 2009 noch in den Beschwerdeverfahren gegen die Verfügung der ElCom vom 4. März 2010 ein Begehren hinsichtlich der Verzugszinsen auf dem Rückerstattungsbetrag für die in den Jahren -- 8 of 38 -2009 und 2010 geleisteten Akontozahlungen gestellt, so dass diese aus den diesbezüglichen Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts nichts zu ihren Gunsten ableiten könnten. Implizit macht die Gesuchsgegnerin damit geltend, dass sich die Anträge der Gesuchtellerinnen in ihrem Gesuch auf eine bereits abgehandelte Sache beziehen.

37 Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die Höhe allfälliger von der Gesuchsgegnerin geschuldeter Verzugszinsen auf den Rückerstattungen für in den Jahren 2009 und 2010 geleistete SDL-Akontozahlungen, welche die Gesuchstellerinnen 2-10 der Gesuchsgegnerin im Anschluss an die Verfügungen vom 6. März 2009 und 4. März 2010 leisteten. Im Rahmen der massgeblichen Beschwerdeverfahren A-2628/2009, A-2649/2009, A-2767/2010 und A-2861/2010 vor Bundesverwaltungsgericht beantragten die Gesuchstellerinnen die Aufhebung jener Dispositivziffern der betreffenden ElCom-Verfügungen, die sich zum SDL-Kraftwerkstarif äusserten. Hingegen stellten die Gesuchstellerinnen anlässlich dieser Beschwerdeverfahren keine zusätzlichen Anträge auf Rückerstattung der SDL-Akontozahlungen zuzüglich Verzinsung. Die Höhe allfälliger in diesem Zusammenhang geschuldeter Verzugszinsen war weder Verfahrensgegenstand dieser Verfügungen noch der diesbezüglichen Beschwerdeverfahren vor Bundesverwaltungsgericht. Insofern wurde über diese Frage noch nicht rechtskräftig entschieden.

38 In einem ähnlich gelagerten Beschwerdeverfahren vor Bundesverwaltungsgericht gegen die Gesuchsgegnerin hinsichtlich der Verfügung vom 6. März 2009 (A-2619/2009) beantragte die betreffende Beschwerdeführerin, diese Verfügung sei in Bezug auf ihre SDL-Kostentragungspflicht im Jahr 2009 aufzuheben. Zusätzlich beantragte diese die Rückzahlung der von ihr geleisteten SDL-Akontozahlungen zuzüglich Verzugszinsen von 5 Prozent ab dem jeweiligen Zahlungseingang der in Rechnung gestellten Teilsummen bei der Gesuchsgegnerin. Das Bundesverwaltungsgericht trat auf diesen zusätzlichen Antrag ein, weil sich die Rückerstattungsverpflichtung allein aus der Gutheissung des ersten Rechtsbegehrens zwar noch nicht direkt, wohl aber indirekt ergebe und es sich dabei zudem um ein Leistungsbegehren handle. Insofern sei das Interesse der Beschwerdeführerin an diesem zusätzlichen Antrag gegeben (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. November 2011, A-2619/2009, Sachverhalt D. und E. 5).

39 Hinsichtlich des Antrags auf Rückerstattung von SDL-Akontozahlungen zuzüglich Verzugszinsen im Beschwerdeverfahren A-2619/2009 wird vorliegend die Ansicht vertreten, dass es sich um eine Erweiterung des Streitgegenstandes gegenüber der Tarifverfügung vom 6. März 2009 handelte, die aus prozessökonomischen Gründen zulässig war. Die Rückerstattungsverpflich-tung der Gesuchsgegnerin ergab sich aus der Tatsache, dass das Bundesverwaltungsgericht die SDL-Kostentragungspflicht der Beschwerdeführerin in Jahr 2009 verneint hatte. Es besteht ein derart enger Zusammenhang zwischen der Frage, wer die Kosten für allgemeine SDL zu tragen hat, und der Rückerstattung der SDL-Akontozahlungen sowie der Höhe der darauf geschuldeten Verzugszinsen, dass ausnahmsweise von einer Tatbestandsgesamtheit gesprochen werden kann. Zudem räumte das Bundesverwaltungsgericht der Gesuchsgegnerin sowie der ElCom die Möglichkeit ein, anlässlich ihrer Stellungnahmen im Beschwerdeverfahren A-2619/2009 zu diesem zusätzlichen Antrag der Beschwerdeführerin Stellung zu nehmen (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. November 2011, A-2619/2009, Sachverhalt H. und J.). Die Beschwerdeführerin im Verfahren A-2619/2009 vor Bundesverwaltungsgericht beantragte ausdrücklich die Rückerstattung hinsichtlich der von ihr geleisteten SDL-Akontozahlungen zuzüglich Verzugszinsen. Wäre darüber nicht im Beschwerdeverfahren entschieden worden, hätte sie diese Frage mit einer erneuten Eingabe bei der ElCom aufwerfen müssen, wie dies im vorliegenden Verfahren die Gesuchstellerin mit ihrem Gesuch um Erlass einer Verfügung getan hat.

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40 Für das vorliegende Verfahren bedeutet dies, dass die Höhe der Verzugszinsen auf der von der Gesuchsgegnerin zu leistenden Rückerstattung nicht Gegenstand der Verfügungen vom 6. März 2009 und 4. März 2010 war, sondern sich vielmehr als indirekte Folge des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. August 2011 sowie der Verfügung der ElCom vom 14. Juni 2012 ergibt (vgl. vorne, Rz. 4 und 10).

4 Materielle Beurteilung

4.1 Verpflichtung der Gesuchsgegnerin zur Rückerstattung der in den Jahren 2009 und 2010 geleisteten SDL-Akontozahlungen

41 In einem Grundsatzurteil vom 8. Juli 2010 in Bezug auf die Gommerkraftwerke AG (A-2607/2009; BVGE 2010/49) sowie in diversen gleichlautenden späteren Entscheiden betreffend weitere Unternehmen erkannte das Bundesverwaltungsgericht, dass Artikel 31b Absatz 2 StromVV – gestützt auf welchen die ElCom am 6. März 2009 und 4. März 2010 die SDL-Kostentragungspflicht von Kraftwerkgesellschaften verfügt hatte –, gesetzes- und verfassungswidrig sei. Anlässlich einer Revision der Stromversorgungsverordnung wurde Artikel 31b StromVV per 1. März 2013 formell ausser Kraft gesetzt (AS 2013 559). Es fehlt somit an einer Bestimmung im StromVG, gestützt auf welche Kraftwerksbetreibern allgemeine SDL-Kosten auferlegt werden könnten.

42 Aufgrund einer Praxisänderung des Bundesgerichts handelt es sich bei den Dispositivziffern in den Verfügungen vom 6. März 2009 und 4. März 2010, die den SDL-Kraftwerkstarif festsetzten, lediglich um Zwischenentscheide über die grundsätzliche SDL-Kostentragungspflicht (Urteil des Bundesgerichts 2C_572/2012, 2C_573/2012 vom 27. März 2013 E. 3.4.3). Die betreffenden Dispositivziffern wurden in Bezug auf die Gesuchstellerinnen 2-10 aufgehoben (vgl. vorne, Rz. 4 und 10). Vorliegend besteht demnach auch keine hoheitliche Anordnung der ElCom oder einer Beschwerdeinstanz, welche die Gesuchstellerinnen als Kraftwerksbetreiberin zur Tragung von allgemeinen SDL-Kosten in den Jahren 2009 und 2010 verpflichten würde.

43 Rechtsgrundlos geleistete Zahlungen können nach den Grundsätzen der ungerechtfertigten Bereicherung zurückverlangt werden. Analog zu den privatrechtlichen Bestimmungen über die ungerechtfertigte Bereicherung (Art. 62 ff. OR) gilt auch im Verwaltungsrecht als allgemeiner Rechtsgrundsatz, dass Zuwendungen, die aus einem nicht verwirklichten oder nachträglich weggefallenen Grund erfolgten, zurückzuerstatten sind (BGE 124 II 570 E. 4; 105 Ia 214 E. 5; THOMAS FLEINER-G ERSTER, Grundzüge des allgemeinen und schweizerischen Verwaltungsrechts, Zürich 1980, 361 f.; U LRICH H ÄFELIN/G EORG MÜLLER /FELIX U HLMANN, a.a.O., Rz. 760 ff.). Ungerechtfertigt sind namentlich Leistungen, auf welche materiell-rechtlich kein Anspruch besteht (BGE 98 V 274 E. 2).

44 In analoger Anwendung der privatrechtlichen Bestimmunen über die ungerechtfertigte Bereicherung hatten die Gesuchstellerinnen gegenüber der Gesuchsgegnerin somit einen Anspruch auf Rückerstattung ihrer rechtsgrundlos geleisteten SDL-Akontozahlungen.

4.2 Verpflichtung der Gesuchsgegnerin zur Leistung von Verzugszinsen

45 Eine Pflicht zur Leistung von Verzugszinsen ist zu bejahen, unabhängig davon, ob die in Rechnung gestellten Kosten privater oder öffentlich-rechtlicher Natur sind. Rechtsprechung und Leh-

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re anerkennen seit langem, dass auch für öffentlich-rechtliche Geldforderungen ein Verzugszins geschuldet ist, sofern dies nicht durch besondere gesetzliche Regelung ausgeschlossen ist (BGE 101 Ib 252 E. 4b; Urteil des Bundesgerichts 2C_191/2007 vom 11. Oktober 2007 E. 3.2; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. März 2011, A-6509/2010, E. 10.7; U LRICH H ÄFE-LIN/G EORG M ÜLLER /FELIX U HLMANN, a.a.O., Rz. 756).

46 Im Übrigen kam das Bundesverwaltungsgericht in einem Urteil vom 29. November 2011 zum Schluss, dass auf dem Rückerstattungsbetrag für irrtümlicherweise von einer Kraftwerksbetreiberin geleistete SDL-Akontozahlungen grundsätzlich Verzugszinsen geschuldet sind, falls sich die Gesuchsgegnerin in Schuldnerverzug befindet (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. November 2011, A-2619/2009, E. 5).

47 Somit ist die Gesuchsgegnerin im vorliegenden Zusammenhang verpflichtet, Verzugszinsen zu leisten, falls die hierfür erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind, was nachfolgend zu prüfen sein wird.

4.3 Fälligkeit der Rückerstattungsforderungen

48 Die Pflicht zur Leistung von Verzugszinsen setzt einerseits die Fälligkeit der Forderung (vgl. sogleich, Rz. 49) und andererseits die Inverzugsetzung des Schuldners voraus (BGE 129 III 535 E. 3.2; vgl. nachfolgend, Rz. 60 ff.).

49 Fälligkeit ist eine Eigenschaft der Forderung. Sie bedeutet, dass die Gläubigerin die Leistung einfordern und im Fall der Nichtleistung einklagen darf. Vor der Fälligkeit kann der Schuldnerverzug nicht eintreten und es besteht insofern auch keine Pflicht zur Leistung von Verzugszinsen (PETER G AUCH /W ALTER R. SCHLUEP /SUSAN EMMENEGGER, Schweizerisches Obligationenrecht Allgemeiner Teil, Band II, 9. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2008, Rz. 2156 ff.; INGEBORG SCHWENZER, Schweizerisches Obligationenrecht, Allgemeiner Teil, 6. Aufl., Bern 2012, Rz. 65.05).

50 Gemäss Artikel 75 des Obligationenrechts vom 30. März 1911 (OR, SR 220) wird eine Forderung sofort fällig, falls die Zeit der Erfüllung weder durch Vertrag noch durch die Natur des Rechtsverhältnisses in abweichender Weise bestimmt ist. Aufgrund der Rechtsprechung ergibt sich, dass die Gesuchstellerin in den Jahren 2009 und 2010 SDL-Akontozahlungen ohne Rechtsgrund geleistet hat (vgl. vorne, Rz. 41 ff.). Insofern ist die Fälligkeit jeweils im Zeitpunkt der Zahlung der einzelnen Rechnungen für SDL durch die Gesuchstellerinnen 2-10 eingetreten. Von diesem Moment an entstand im entsprechenden frankenmässigen Umfang ein Rückerstattungsanspruch der Gesuchstellerinnen 2-10 gegenüber der Gesuchsgegnerin.

4.4 Höhe des Zinssatzes bei Verzugszinsforderungen

51 In ihrem Gesuch beantragen die Gesuchstellerinnen, dass zur Berechnung der geschuldeten Verzinsung auf der Rückerstattung für die SDL-Akontozahlungen ein Zinssatz von 5 Prozent zu verwenden sei. In ihrer Eingabe vom 24. Januar 2013 führen die Gesuchstellerinnen aus, das Bundesverwaltungsgericht habe in seinem Urteil vom 29. November 2011 (A-2619/2009) bestätigt, dass der Zinssatz auf der Rückerstattungsleistung weder 4.25 Prozent noch 4.14 Prozent, sondern 5 Prozent betrage (act. 6, Rz. 21).

52 Die Gesuchsgegnerin führt in ihrer Stellungnahme vom 15. April 2013 (act. 11) aus, sie habe bei der Verzinsung des Rückerstattungsbetrags gemäss den entsprechenden Weisungen der

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ElCom sowie einem Schreiben des Fachsekretariats vom 18. Januar 2011 einen Zinssatz von

4.25 Prozent für das Jahr 2009 respektive von 4.14 Prozent für das Jahr 2010 verwendet. Diese Zinssätze entsprechen dem für die betreffenden Tarifjahre geltenden WACC (vgl. Weisungen 2/2010 und 1/2011 der ElCom über die Berechnung des Zinssatzes für betriebsnotwendige Vermögenswerte; im Internet abrufbar unter http://www.elcom.admin.ch > Dokumentation > Weisungen > Weisungen 2010 respektive Weisungen 2011).

53 Die Höhe des Zinssatzes auf einer Geldforderung im Falle des Schuldnerverzugs ist von der Frage, mit welchem Zinssatz bei der Gesuchsgegnerin entstandene Deckungsdifferenzen zu verzinsen sind, zu unterscheiden. Es handelt sich hierbei um zwei voneinander unabhängige Sachverhalte.

54 Verzugszins: Der Sinn und Zweck der Verzugszinspflicht liegt im fingierten Zinsverlust des Gläubigers und im fingierten Zinsgewinn des Schuldners. Deshalb ist weder ein konkreter Schaden auf der Gläubigerseite nachzuweisen noch bedarf es auf Schuldnerseite eines Verschuldens (GAUCH PETER/SCHLUEP W ALTER R./EMMENEGGER SUSAN, a.a.O., Rz. 2693).

55 Deckungsdifferenzen: Die Gesuchsgegnerin erstattete den Beschwerdeführerinnen, welche Dispositivziffer 3 der Verfügung vom 6. März 2009 angefochten hatten, die geleisteten SDL-Akontozahlungen zurück. Für die Gesuchsgegnerin handelte es sich bei den betreffenden Beträgen um ungedeckte Kosten im Sinne einer Unterdeckung. Sie wurden von sämtlichen Verteilnetzbetreibern – respektive deren Endverbrauchern – und den direkt am Übertragungsnetz angeschlossenen Endverbrauchern durch Einrechnung als Deckungsdifferenzen in den allgemeinen SDL-Tarif 2011 getragen (vgl. Verfügung der ElCom vom 11. November 2010 [212 00008; alt: 952-010-017], Rz. 226 ff.). In der Weisung der ElCom 1/2012 vom 19. Januar 2012 über Deckungsdifferenzen aus den Vorjahren, welche die Weisung 4/2010 ersetzte, ist festgehalten, dass Deckungsdifferenzen mit dem WACC zu verzinsen sind (im Internet abrufbar unter < http://www.elcom.admin.ch > Dokumentation > Weisungen > Weisungen 2012). Die Verzinsung der Deckungsdifferenzen aus den Vorjahren hatte einen Einfluss auf die Höhe der anrechenbaren Kosten der Gesuchsgegnerin bei der Tarifierung. Diese Verzinsung wirkte sich auf die Festlegung der künftigen Tarife der Netzebene 1 aus, die für alle Verteilnetzbetreiber und direkt am Übertragungsnetz angeschlossenen Endverbraucher massgeblich sind. Aus der Tatsache, dass Deckungsdifferenzen mit dem WACC verzinst wurden, lässt sich jedoch nicht schliessen, dass der Verzugszinssatz bei Geldforderungen gestützt auf die Stromversorgungsgesetzgebung ebenfalls dem WACC entsprechen muss.

56 Die Verzinsung der Deckungsdifferenzen aus den Vorjahren hat einen Einfluss auf die Höhe der anrechenbaren Kosten der Gesuchsgegnerin bei der Tarifierung. Diese Verzinsung wirkt sich auf die Festlegung der künftigen Tarife der Netzebene 1 aus, die für alle Verteilnetzbetreiber und direkt am Übertragungsnetz angeschlossenen Endverbraucher massgeblich sind. Aus der Tatsache, dass Deckungsdifferenzen mit dem WACC zu verzinsen sind, lässt sich jedoch nicht schliessen, dass der Verzugszinssatz bei Geldforderungen gestützt auf die Stromversorgungsgesetzgebung ebenfalls dem WACC entsprechen muss.

57 In der Verfügung vom 11. November 2010 (212-00008; alt: 952-10-017) finden sich zur Frage der Höhe des Zinssatzes und des Zinsenlaufs im Falle eines Schuldnerverzugs, falls die Rückerstattungsleistung durch die Gesuchsgegnerin nicht rechtzeitig erfolgen sollte, keinerlei Ausführungen. In Randziffer 237 dieser Verfügung wird lediglich festgehalten, dass die bei der Gesuchsgegnerin durch derartige Rückerstattungen entstandene Unterdeckung bei der Einrechnung über die Deckungsdifferenzen in den allgemeinen SDL-Tarif 2011 mit dem WACC zu verzinsen ist. Ebenso wenig äussert sich das Schreiben des Fachsekretariats vom 18. Januar 2011 -- 12 of 38 -zu dieser Fragestellung. In diesem Schreiben findet sich lediglich die Bestätigung, dass Rückerstattungen von SDL-Akontozahlungen an Beschwerde führende Kraftwerksbetreiber bei der Gesuchsgegnerin Deckungsdifferenzen darstellen und als solche mit dem für das Jahr 2011 gültigen WACC von 4.25 Prozent verzinst über ein Jahr als anrechenbare Kosten zu behandeln sind.

58 Somit lässt sich für den Fall des Schuldnerverzugs im Zusammenhang mit der Rückerstattung von SDL-Akontozahlungen weder aus der Verfügung der ElCom vom 11. November 2010 noch aus dem Schreiben des Fachsekretariats vom 18. Januar 2011 etwas ableiten. Ebenso wenig äussern sich die Weisungen 4/2010 und 1/2012 der ElCom über Deckungsdifferenzen aus Vorjahren zum Schuldnerverzug und den sich hieraus ergebenden Konsequenzen.

59 In der Stromversorgungsgesetzgebung findet sich keine Bestimmung zur Höhe des Zinssatzes bezüglich einer Geldforderung im Falle des Schuldnerverzugs. Folglich beträgt der Zinssatz im Zusammenhang mit der Rückerstattung von nicht geschuldeten SDL-Akontozahlungen in analoger Anwendung von Artikel 104 Absatz 1 OR 5 Prozent. Auch das Bundesverwaltungsgericht ging in einem Urteil vom 29. November 2011 davon aus, dass in Bezug auf die Rückerstattungen von Akontozahlungen für den SDL-Kraftwerkstarif mit einem Verzugszinssatz von 5 Prozent zu rechnen ist (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. November 2011, A-2619/2009, E. 5).

4.5 Massgeblicher Zeitpunkt für den Beginn des Zinsenlaufs

60 In der Stromversorgungsgesetzgebung findet sich keine spezielle Regelung zum massgeblichen Zeitpunkt für den Beginn des Zinsenlaufs im Falle des Schuldnerverzugs, so dass die Bestimmungen des OR beizuziehen sind.

61 Verzugszins ist in direkter oder – sofern es sich um eine öffentlich-rechtliche Forderung handelt – in analoger Anwendung von Artikel 102 Absatz 1 OR grundsätzlich vom Zeitpunkt an geschuldet, in dem der Gläubiger den Schuldner mahnt. Die Mahnung ist eine empfangsbedürftige Willensäusserung. Mit der Mahnung wird der Schuldner in Verzug gesetzt. (W OLFGANG W IE-GAND, in: Heinrich Honsell/Nedim P. Vogt/Anton K. Schnyder [Hrsg.], Basler Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht, Obligationenrecht I, Art. 1-529 OR, 5. Aufl. Basel 2011, Rz. 9 zu Art. 102). Aus einer Mahnung muss neben der unmissverständlichen Aufforderung an den Schuldner zur Leistung auch klar hervorgehen, in welchem Umfang der Gläubiger die Mahnung ausspricht. Mit der Mahnung muss die zu erbringende Leistung so genau bezeichnet werden, dass der Schuldner erkennt, was der Gläubiger fordern will. Geht es um eine Geldforderung, ist deren Höhe in der Regel zu beziffern. Auf eine Bezifferung in der Mahnung selbst kann jedoch zum Beispiel verzichtet werden, wenn damit auf eine früher zugestellte, den Geldbetrag enthaltende Rechnung verwiesen wird (BGE 129 III 535 E. 3.2; GAUCH PETER/SCHLUEP W AL-TER R./EMMENEGGER SUSAN, a.a.O., Rz. 2709).

62 Nach Artikel 102 Absatz 2 OR kann auf eine Mahnung verzichtet werden, wenn zwischen den Parteien für die Erfüllung ein bestimmter Verfalltag vereinbart wurde. In einer solchen Konstellation muss sich der Schuldner auch ohne Mahnung bewusst sein, dass er zur Leistung verpflich-tet ist. Durch eine solche Vereinbarung hat der Gläubiger seinen Forderungswillen unmissverständlich beurkundet (GAUCH PETER /SCHLUEP W ALTER R./EMMENEGGER S USAN, a.a.O., Rz. 2711; I NGEBORG SCHWENZER, a.a.O., Rz. 65.10).

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63 Abgesehen von Artikel 102 Absatz 2 OR ist eine Mahnung etwa auch dann entbehrlich, wenn sie zwecklos oder dem Gläubiger nicht zumutbar ist (INGEBORG S CHWENZER, a.a.O., Rz. 65.13). In solchen Konstellationen ergibt sich der Eintritt des Verzugs aus der ratio legis sowie aus dem Grundsatz von Treu und Glauben (W OLFGANG W IEGAND, a.a.O., Rz. 11 zu Art. 102).

64 Nachfolgend ist unter Berücksichtigung dieser allgemeinen Grundsätze zu prüfen, ob und falls ja, ab welchem Zeitpunkt die Gesuchsgegnerin von den Gesuchstellerinnen 2-10 in Verzug gesetzt wurde und zur Leistung von Verzugszinsen verpflichtet war.

4.5.1 Pauschaler Zinsenlauf von einem Jahr

65 In ihre Stellungnahme vom 15. April 2013 (act. 11) führt die Gesuchsgegnerin aus, sie habe den Gesuchstellerinnen 2-10 die geleisteten SDL-Akontozahlungen entsprechend der ElCom-Weisung 4/2010 und dem Schreiben der ElCom vom 18. Januar 2011 in Sachen Rückabwicklung Kraftwerkstarif mit einer Verzinsung für die Dauer eines Jahres zurückerstattet.

66 Ein pauschaler Zinsenlauf von einem Jahr, ohne auf einen konkreten, den Verzugszins auslösenden Sachverhalt abzustellen, ist nicht konform mit den Verzugszinsregeln nach Obligationenrecht. Aus der Weisung 4/2010 respektive 1/2012 der ElCom sowie aus dem Schreiben des Fachsekretariats an die Gesuchsgegnerin lässt sich – wie bereits vorstehend erwähnt (vgl. Rz. 51 ff.) – in diesem Zusammenhang nichts ableiten.

4.5.2 Zahlung unter Vorbehalt

67 In ihrer Eingabe vom 24. Januar 2013 (act. 6) äussern sich die Gesuchstellerinnen dahingehend, dass sie die SDL-Akontozahlungen in den Jahren 2009 und 2010 ausdrücklich unter Vorbehalt geleistet hätten. Dementsprechend hätten sie sich gegenüber der Gesuchsgegnerin stets auf den Standpunkt gestellt, einen Anspruch auf Zinsen ab dem jeweiligen Tag der Bezahlung der SDL-Rechnungen zu haben. Ihr Anspruch auf Verzugszinsen ab Datum der Zahlung unter Vorbehalt stütze sich auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung (BGE 95 I 258 E. 3). Im öffentlichen Recht gelte der ungeschriebene allgemeine Rechtsgrundsatz, dass ab Eintritt des Schuldnerverzugs Verzugszinsen zu bezahlen seien. Bestreite ein (angeblicher) Schuldner die Rechtmässigkeit einer Forderung und entrichte er die strittige Zahlung unter Vorbehalt des Rechts, den zu viel bezahlten Betrag zurückzufordern, so sei darin eine gültige Mahnung zu erblicken, die den (angeblichen) Gläubiger in Verzug setze (act. 6, Rz. 22 ff.).

68 In ihrer Eingabe vom 29. August 2013 halten die Gesuchstellerinnen an ihrer Rechtsposition fest, wonach eine Zahlung unter Vorbehalt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung eine Verzugszins auslösende Mahnung darstellt und Verzugszins ab der jeweiligen Zahlung unter Vorbehalt geschuldet ist (act. 15, Rz. 1).

69 In ihrer Eingabe vom 7. Oktober 2013 führt die Gesuchsgegnerin aus, ihrer Auffassung nach stelle das Bezahlen einer Rechnung unter Vorbehalt keine Mahnung im Sinne von Artikel 102 Absatz 1 OR dar. Zudem gehe aus den vorhandenen Gesuchsbeilagen nicht hervor, in welcher Form und mit welchem Inhalt der Vorbehalt hätte erfolgt sein sollen (act. 15, Rz. 2).

70 Daraufhin reichten die Gesuchstellerinnen mit Eingabe vom 6. November 2013 (act. 26) diverse Schreiben aus den Jahren 2009 und 2010 an die Gesuchsgegnerin zu den Akten. Nach Erhalt von Akontorechnungen für allgemeine SDL-Kosten informierten die Gesuchstellerinnen 2-10 die Gesuchsgegnerin in diversen Schreiben darüber, dass sie diese und künftige Rechnungen in -- 14 of 38 -dieser Angelegenheit nur unter einem ausdrücklichen Vorbehalt und ohne Anerkennung einer diesbezüglichen Schuldpflicht leisten würden. Der Vorbehalt beziehe sich auf allfällige Rechtsoder Schiedsverfahren oder sonstige Rechtsbehelfe irgendwelcher Art, welche das Inkasso überhöhter Rechnungen durch die Gesuchsgegnerin für die massgeblichen Zeiträume unter dem Titel SDL feststellen würden. Daraus ergebe sich, dass der Gesuchstellerin eine freiwillige Bezahlung einer Nichtschuld im Sinne von Artikel 63 Absatz 1 OR dereinst nicht entgegen gehalten werden könne. Schliesslich führen die Gesuchstellerinnen in den erwähnten Schreiben aus, sie behielten sich ausdrücklich ein Rückforderungs- beziehungsweise Verrechnungsrecht bezüglich allenfalls zu viel einkassierter Beträge bei künftigen Rechnungen vor (act. 7, Beilagen 63-99).

71 Im von den Gesuchstellerinnen zitierten Bundesgerichtsentscheid steht die Rückzahlung von Wehrdienstersatz zuzüglich Verzugszinsen zur Diskussion (BGE 95 I 258). Der betreffende Entscheid wurde im Jahr 1969 – folglich vor über 40 Jahren – erlassen. Dabei handelt es sich um einen Einzelfallentscheid in einem spezifischen Normenbereich, der vom Bundesgericht für andere Bereiche bislang nicht bestätigt wurde. Eine konstante bundesgerichtliche Praxis, welche den Beginn des Zinsenlaufs in einer Konstellation wie der vorliegenden im Sinne der Auffassung der Gesuchstellerinnen festlegen würde, ist somit nicht gegeben. Wie nachfolgend aufgezeigt wird, lässt sich der zitierte Entscheid mit der herrschenden Lehre zu den Voraussetzungen einer Mahnung im Rechtssinne nicht vereinbaren.

72 Eine Mahnung setzt eine unmissverständliche Erklärung des Gläubigers an den Schuldner voraus, worin dieser die unverzügliche Erfüllung verlangt (vgl. vorne, Rz. 61). Eine Zahlung unter Vorbehalt kann nicht so gedeutet werden, dass der Gläubiger den entsprechenden Geldbetrag in demselben Moment, in dem er die Zahlung vornimmt, vom Schuldner zurückverlangen würde. Wenn ein Geldbetrag unter Vorbehalt gezahlt wird, so ist vielmehr gerade ungewiss, ob der Leistende zu einem späteren Zeitpunkt die Rückerstattung verlangen wird. Eine Zahlung, bei der sich der Leistende ausdrücklich eine spätere Rückerstattung vorbehält, kann somit nicht als Mahnung im Sinne von Artikel 102 Absatz 1 OR aufgefasst werden.

73 So verhält es sich auch im vorliegenden Fall. Aus den mit Eingabe vom 6. November 2013 eingereichten Schreiben, auf welche die Gesuchstellerinnen ihre Argumentation stützten, geht nicht hervor, dass die Gesuchstellerinnen 2-10 die Gesuchsgegnerin unmissverständlich dazu aufgefordert hätten, ihnen SDL-Akontozahlungen zurückzuerstatten. Die Gesuchstellerinnen 2-10 teilen darin lediglich mit, dass sie sich bei einem entsprechend lautenden, verbindlichen Entscheid in einem Rechts- oder Schiedsverfahren oder durch einen sonstigen Rechtsbehelf vorbehalten würden, Rückerstattungs- beziehungsweise Verrechnungsforderungen zu stellen. Demnach machten die Gesuchstellerinnen 2-10 eine mögliche Durchsetzung der Rückerstattungsleistung von zum damaligen Zeitpunkt ungewissen künftigen Ereignissen abhängig, welche die Gesuchsgegnerin willentlich nicht beeinflussen konnte. Schon allein aus diesem Grund ist der Schuldnerverzug durch den erklärten Vorbehalt ausgeschlossen (zur Problematik der „bedingten Mahnung“, vgl. ausführlicher Rz. 93 f.).

74 Überdies lassen sich die betreffenden Schreiben nicht so interpretieren, dass die Gesuchstellerinnen 2-10 damit angekündigt hätten, dass sie die zur Diskussion stehenden Rückerstattungsbeträge nach Vorliegen eines entsprechend lautenden Entscheids zu ihren Gunsten in jedem Fall auf dem Rechtsweg durchsetzen würden. Stattdessen waren sich die Gesuchstellerinnen 2-10 zu diesem Zeitpunkt offenbar unsicher, ob die von der Gesuchsgegnerin in Rechnung gestellten Beträge effektiv geschuldet waren. Die Gesuchstellerinnen 2-10 wollte mit diesem Schreiben wohl primär verhindern, dass die Gesuchsgegnerin nach einem allfälligen zu ihren -- 15 of 38 -Ungunsten ausfallenden Gerichtsentscheid die Rückerstattung mit dem Argument zu verweigern versucht hätte, dass sie die betreffenden Zahlungen ohne Rechtsgrund und irrtumsfrei geleistet hätten.

75 Ob die Gesuchstellerinnen 2-10 die SDL-Akontozahlungen in den Jahren 2009 und 2010 unter Vorbehalt leisteten, ist für den Beginn des Zinsenlaufs folglich nicht relevant.

4.5.3 30 Tage nach Rechungsstellung gemäss AGB der Gesuchsgegnerin gestützt auf das Kartellgesetz

76 In ihrer Eingabe vom 29. August 2013 führen die Gesuchstellerinnen aus, der Beginn des Zinsenlaufs müsse auch aus kartellrechtlichen Gründen mit dem jeweiligen Datum der Vornahme der einzelnen Akontozahlungen zusammenfallen. Die Gesuchsgegnerin habe den Eintritt des Verzugs für Rechnungen betreffend Netznutzungsentgelt in ihren allgemeinen Bedingungen für die Nutzung des Übertragungsnetzes (AGB; act. 15, Beilage 61) geregelt. In Ziffer 4 der AGB sei vorgesehen, dass die Rechnungsstellung für die Netznutzung monatlich erfolgen dürfe und die Gesuchsgegnerin Akontozahlungen verlangen könne. Nach Ablauf von 30 Tagen ab Erhalt der Rechnung gerate der Netznutzer automatisch in Verzug und schulde ab diesem Zeitpunkt einen Verzugszins von 5 Prozent. Falls hinsichtlich der Rückerstattung der SDL-Akontozahlungen für die Entstehung der Verzugszinspflicht auf das Vorhandensein einer Mahnung abgestellt werde, stelle dies eine Ungleichbehandlung dar, die einer wettbewerbsrechtlichen Überprüfung nicht standhalte (act. 10, Rz. 2 ff.).

77 Mit der Formulierung von Ziffer 4 ihrer AGB, wonach der Schuldner von Netznutzungsentgelt mit dem unbenutzten Ablauf einer 30-tägigen Zahlungsfrist automatisch in Verzug gerät und einen Verzugszins von 5 Prozent zu entrichten hat, sowie ihrer Weigerung, bei der Rückerstattung von zu Unrecht erhobenen Zahlungen in Bezug auf das Netznutzungsentgelt dieselben Konditionen zu gewähren, habe sich die Gesuchsgegnerin als marktbeherrschendes Unternehmen unzulässig verhalten. Sie habe mit diesem Verhalten gegen Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe c KG verstossen. Die Gesuchsgegnerin habe den Gesuchstellerinnen mit Ziffer 4 ihrer AGB in Bezug auf die Entstehung von Verzugszinsforderungen eine asymmetrische Regelung aufgezwungen, die sie im Verhältnis zu ihren Geschäftspartnern sehr stark begünstige. Aus kartellrechtlichen Überlegungen sei somit davon auszugehen, dass der Verzug sowohl für die Gesuchstellerinnen als auch für die Gesuchsgegnerin nach Ablauf von 30 Tagen ab der Rechnungsstellung eintrete (act. 10, Rz. 5 ff.).

78 In ihrer Eingabe von 7. Oktober 2013 führt die Gesuchsgegnerin aus, Ziffer 4 der AGB beziehe sich auf die Rechnungsstellung für die Netznutzung in Zusammenhang mit dem jeweils geltenden Netznutzungstarif (Ziff. 5 der AGB). Die ursprüngliche Belastung von Kraftwerksgesellschaften mit dem SDL-Kraftwerkstarif habe auf dem inzwischen aufgehobenen Artikel 31 Absatz 2 StromVV in Verbindung mit entsprechend lautenden Anordnungen der ElCom in den Verfügungen vom 6. März 2009 und 4. März 2010 beruht. Für die Höhe der Belastung von Kraftwerksgesellschaften sei der jeweilige Anteil an der erzeugten Bruttoenergie massgeblich gewesen, was nichts mit Netznutzung oder Netznutzungstarifen zu tun habe. Dies zeige sich auch dadurch, dass die ElCom in den erwähnten Verfügungen den Netznutzungstarif für die Netzebene 1 und den SDL-Kraftwerkstarif sowie den allgemeinen SDL-Tarif jeweils in separaten Dispositivziffern festgesetzt habe (act. 19, Rz. 5).

79 Die Gesuchstellerinnen vertreten die Ansicht, dass der angebliche Verstoss der Gesuchsgegnerin gegen Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe c KG aufgrund von Ziffer 4 ihrer AGB zur Folge habe,

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dass ihnen ein entsprechendes Gegenrecht zuzugestehen sei. Ihrer Auffassung nach führt dies in der Konsequenz dazu, dass die Gesuchsgegnerin jeweils 30 Tage nach erfolgter SDL-Akontozahlung automatisch in Verzug gesetzt wurde.

80 In Ziffer 4 der AGB ist vorgesehen, dass der Schuldner einer Forderung der Gesuchsgegnerin in Zusammenhang mit der Nutzung des Übertragungsnetzes 30 Tage nach der Rechnungsstellung ohne Mahnung in Verzug gerät. Für die automatische Inverzugsetzung ist somit einerseits eine Rechnung für die Nutzung des Übertragungsnetzes und anderseits der unbenutzte Ablauf einer Zahlungsfrist von 30 Tagen vorausgesetzt. Eine zu Ziffer 4 der AGB symmetrische Regelung zugunsten der Geschäftspartner müsste für einen Schuldnerverzug der Gesuchsgegnerin ohne Mahnung dieselben Kriterien voraussetzen. Eine Symmetrie wäre somit dann gegeben, wenn in den AGB vorgesehen wäre, dass auch die Gesuchsgegnerin 30 Tage nach einer Rechnung der Gesuchstellerinnen 2-10 in Zusammenhang mit der Nutzung des Übertragungsnetzes automatisch in Verzug gesetzt würde.

81 Vorliegend stehen Rückerstattungen in Bezug auf SDL-Akontozahlungen der Gesuchstellerinnen 2-10 als Kraftwerksbetreiberinnen respektive Produzentinnen zur Diskussion. Wie die Gesuchsgegnerin richtig ausführt bezieht sich Ziffer 4 der AGB auf Forderungen in Zusammenhang mit der Nutzung des Übertragungsnetzes. Insofern wäre diese AGB-Bestimmung nicht zur Anwendung gelangt, falls die Gesuchstellerinnen 2-10 in den Jahren 2009 und 2010 eine SDL-Akontorechnung innert 30 Tagen nicht bezahlt hätten. Davon abgesehen haben die Gesuchstellerinnen 2-10 der Gesuchsgegnerin unmittelbar nach der Vornahme ihrer SDL-Akontozahlungen keine Rechnung für die Rückerstattung gestellt. Ziffer 4 der AGB knüpft aber an eine Rechnungsstellung an. In den AGB ist im Übrigen nicht vorgesehen, dass im Falle einer versehentlichen Zahlung der Gesuchsgegnerin der betreffende Geschäftspartner, an den ohne Rechtsgrund auf entsprechende Rechnung hin ein Geldbetrag geleistet wurde, ab dem Datum dieser Zahlung automatisch in Verzug geraten würde. Insofern können die Gesuchstellerinnen gestützt auf das Kartellgesetz nur schon aus diesen Gründen kein Gegenrecht verlangen.

82 Die Argumentation der Gesuchstellerinnen wäre im Übrigen nur dann zielführend, falls ein Verstoss gegen die von ihnen angerufene Kartellrechtsbestimmung überhaupt eine derartige Rechtsfolge auslösen könnte. Ein Verstoss der Gesuchsgegnerin gegen Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe c KG hätte jedoch nicht zur Folge, dass von der zuständigen Behörde zugunsten der Gesuchstellerinnen 2-10 eine Ziffer 4 der AGB entsprechende Vertragsbestimmung geschaffen würde. Die Formulierung neuer Bestimmungen zur Kompensation allfälliger kartellrechtswidriger Vertragsnormen ist unter dem Kartellgesetz nicht vorgesehen (M ARC AMSTUTZ /BLAISE C ARRON, in: Marc Amstutz/Mani Reinert [Hrsg.], Balser Kommentar zum Kartellgesetz, Basel 2010, Rz. 320 zu Art. 7; R ETO J ACOBS, in: Peter V. Kunz/Dorothea Herren/Thomas Cottier/René Matteotti [Hrsg.], Wirtschaftsrecht in Theorie und Praxis, Festschrift für Roland von Büren, Basel 2009, S. 580 ff., insb. 582).

83 Auch gestützt auf das Kartellgesetz lässt in Bezug auf den Beginn des Zinsenlaufs hinsichtlich der von den Gesuchstellerinnen 2-10 geltend gemachten Verzugszinsforderungen demnach nichts ableiten.

4.5.4 Beschwerden gegen die ElCom-Verfügungen vom 6. März 2009 und 4. März 2010 an die Gesuchsgegnerin

84 Überdies führen die Gesuchstellerinnen in ihrer Eingabe vom 29. August 2013 aus, dass das Bundesgericht die Rückabwicklung der von den Kraftwerksgesellschaften unter Vorbehalt ge-

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leisteten SDL-Akontozahlungen als „logische Folge“ der von den Gesuchstellerinnen gestellten und vom Bundesverwaltungsgericht gutgeheissenen Anträge erachte (Urteil des Bundesgerichts 2C_25/2011 vom 3. Juli 2012 E. 1.4.6). Daraus lasse sich ableiten, dass in den Beschwerden der Gesuchstellerinnen gegen die Verfügungen der ElCom vom 6. März 2009 und 4. März 2010 eine Verzugszins auslösende Mahnung zu erblicken sei. Dies müsse umso mehr gelten, als die Gesuchstellerinnen nicht nur Beschwerde gegen die betreffenden Dispositivziffern, die sich zum SDL-Kraftwerkstarif äusserten, erhoben hätten, sondern die SDL-Akontorechnungen unter Vorbehalt bezahlt hätten. Insofern sei für die Entstehung der geltend gemachten Verzugszinsforderungen allenfalls auf die Daten der Beschwerden vom 23. April 2009 betreffend SDL 2009 und 22. April 2010 betreffend SDL 2010 abzustellen (act. 15, Rz. 16-20).

85 Die Gesuchsgegnerin bringt in diesem Zusammenhang vor, die Gesuchstellerinnen hätten weder in den Beschwerdeverfahren betreffend die Verfügung der ElCom vom 6. März 209 noch in den Beschwerdeverfahren hinsichtlich der Verfügung der ElCom vom 4. März 2010 ein Verzinsungsbegehren gestellt. Die diesbezüglichen Anträge der Gesuchstellerinnen in ihren Beschwerden hätten vielmehr auf Aufhebung von angefochtenen Stellen des Dispositivs gelautet. Von einer Mahnung in Bezug auf die in den Jahren 2009 und 2010 geleisteten SDL-Akontozahlungen könne keine Rede ein (act. 15, Rz. 15).

86 Im Urteil A-2619/2009 vom 29. November 2011 stellte das Bundesverwaltungsgericht in Zusammenhang mit der Rückerstattung für SDL-Akontozahlungen im Jahr 2009 bezüglich der Mahnung auf das gerichtliche Geltendmachen der Forderung durch die Beschwerde führende Kraftwerksbetreiberin ab. Für den Beginn des Zinsenlaufs erachtete das Gericht jenes Datum als massgeblich, an dem der Gesuchsgegnerin die Beschwerdeschrift zugestellt wurde. In jener Beschwerde wurde im Sinne eines Leistungsbegehrens ausdrücklich die Rückerstattung der SDL-Akontozahlungen zuzüglich Verzugszins beantragt (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. November 2009, A-2619/2009, Sachverhalt D. sowie E. 5). In den im vorliegenden Zusammenhang relevanten Beschwerdeverfahren hingegen beantragten die Gesuchstellerinnen lediglich die Aufhebung von Dispositivziffer 3 der Verfügung vom 6. März 2009 respektive von Dispositivziffer 5 der Verfügung vom 4. März 2010, ohne ein konkretes Leistungsbegehren auf Bezahlung einer Geldforderung zu stellen. Darin allein liegt noch keine Mahnung gegenüber der Gesuchsgegnerin in Bezug auf die Rückerstattung der geleisteten SDL-Akontozahlungen begründet.

87 Die Verfügungen vom 6. März 2009 und 4. März 2010 hielten zwar im Dispositiv den SDL-Kraftwerkstarif fest, sie verpflichteten die Gesuchstellerin jedoch nicht zur Bezahlung einer Geldleistung. Andernfalls hätte diesen Verfügungen nicht die aufschiebende Wirkung entzogen werden dürfen (gerichtliche Bestätigung in der Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Juni 2009, A-2551/2009, E. 5). Verfügungen, mit denen ein Tarif festgesetzt, herabgesetzt oder genehmigt wird, haben gemäss der gefestigten Rechtsprechung und Lehre keine Geldleistung zum Gegenstand (vgl. BGE 111 V 56 E. 3; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Februar 2008, A-8198/2007 E. 2.1 mit Hinweis; HANSJÖRG SEILER, in: Bernhard Waldmann/Philippe Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich 2009, Rz. 83 ff. zu Art. 55). Überdies ist festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht in den massgeblichen Erwägungen des Urteils A-2619/2009, auf die sich die Gesuchstellerin bezieht, lediglich ausführte, dass die Rückerstattung zuzüglich Verzugszins noch nicht als direkte, sondern lediglich als indirekte Folge aus dem Rechtsbegehren auf Aufhebung von Dispositivziffer 3 der Verfügung vom 6. März 2009 abgeleitet werden könne (vgl. vorne, Rz. 38).

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88 Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Gesuchstellerinnen 2-10 zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichungen im Jahr 2009 höchstens zwei Akontorechnungen bezahlt hatten und in Bezug auf das Jahr 2010 noch keine SDL-Zahlungen geleistet hatten. Auch aus diesem Grund können die Beschwerdeschriften der Gesuchstellerinnen keine Verzugszins auslösenden Mahnungen darstellen. Zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichungen waren die Geldforderungen der Gesuchstellerinnen 2-10 gegenüber der Gesuchsgegnerin aus ungerechtfertigter Bereicherung grösstenteils noch gar nicht entstanden. Die Gesuchsgegnerin konnte dementsprechend zum Zeitpunkt der Zustellung der Beschwerdeschriften der Gesuchstellerinnen diesbezüglich noch nicht rechtsgültig gemahnt worden sein.

89 Die Zustellung der Beschwerdeschriften der Gesuchstellerinnen 2-10 in den betreffenden Beschwerdeverfahren gegen die Verfügungen der ElCom vom 6. März 2009 und 4. März 2010 an die Gesuchsgegnerin sind für den Beginn des Zinsenlaufs der geltend gemachten Verzugszinsforderungen somit nicht relevant.

4.5.5 Eintritt einer Resolutivbedingung

90 In ihrer Eingabe vom 29. August 2013 führen die Gesuchstellerinnen aus, sie hätten die SDL-Akontozahlungen in den Jahren 2009 und 2010 unter dem ausdrücklichen Vorbehalt geleistet, dass sich die betreffenden Forderungen der Gesuchsgegnerin in einem späteren Gerichtsverfahren nicht als überhöht herausstellen würden. Mit Erlass des Urteils des Bundesverwaltungsgericht vom 8. Juli 2010 (BVGE 2010/49; Piloturteil i.S. Gommerkraftwerke AG zur Gesetzes- und Verfassungswidrigkeit des SDL-Kraftwerkstarifs) sei die Resolutivbedingung, unter welcher sie die Zahlungen geleistet hätten, eingetreten. Insofern sei allenfalls dieses Datum für den Beginn des Zinsenlaufs als massgeblich zu betrachten (act. 15, Rz. 21 f.).

91 Eine Bedingung im Rechtssinn liegt dann vor, wenn die Verbindlichkeit oder Auflösung eines Vertrags vom Eintritt einer ungewissen Tatsache abhängt. Diese Abhängigkeit von der ungewissen Tatsache beruht auf einer Vereinbarung der Parteien, die auch stillschweigend getroffen werden kann (P ETER G AUCH / W ALTER R. SCHLUEP / SUSAN EMMENEGGER, a.a.O., Rz. 3948).

92 Das Rechtsinstitut der Bedingung ist demnach primär im Zusammenhang mit der Wirksamkeit von Rechtsgeschäften relevant. Vorliegend bezahlten die Gesuchstellerinnen 2-10 der Gesuchsgegnerin ohne Rechtsgrund Akontorechnungen für SDL. Der Rückerstattungsanspruch der Gesuchstellerinnen 2-10 ist bereicherungsrechtlicher Natur (vgl. vorne, Rz. 43). Es fehlt demnach an einer rechtsgeschäftlichen Vereinbarung der Parteien, die aufgrund des Eintritts einer Resolutivbedingung hätte aufgelöst werden können.

93 Eine Bedingung, deren Eintritt der Schuldner nicht beeinflussen kann, eignet sich nicht, um den Beginn des Zinsenlaufs für Verzugszinsforderungen zu begründen, setzt eine Mahnung doch voraus, dass der Schuldner dadurch unmissverständlich zur Leistung aufgefordert wird (vgl. vorne, Rz. 61). Der Schutz des Schuldners verlangt es, dass eine Mahnung, mit der nicht sofortige Leistung verlangt wird, zum Vornherein Klarheit darüber verschafft, wann er die Leistung zu erbringen hat. Eine Mahnung, an die zusätzlich künftig eventuell eintretende Bedingungen geknüpft sind, erfüllt diese Voraussetzung grundsätzlich nicht (FRANZ SCHENKER, Die Voraussetzungen und Folgen des Schuldnerverzugs im schweizerischen Obligationenrecht: Übersicht, Würdigung und Kritik, Diss. Freiburg 1988, S. 48 f.).

94 Nur solange der Schuldner den Leistungstermin mit hinreichender Sicherheit bestimmen kann, liegt eine rechtsgültige Mahnung im Sinne von Artikel 102 Absatz 1 OR vor. Lediglich Potesta-

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tivbedingungen, in denen die Leistung einzig vom Willen des Schuldners abhängig ist, sind aus diesem Grunde unbedenklich. In allen anderen Konstellationen, in denen die Zahlung eines Geldbetrages vom Eintritt bestimmter ungewisser Ereignisse abhängig gemacht wird, entstehen dem Schuldner in Bezug auf den Zeitpunkt der Leistung unzumutbaren Unsicherheiten, die eine Verpflichtung zur Zahlung von Verzugszins ausschliessen (vgl. P ETER G AUCH /W ALTER R. SCHLUEP /S USAN EMMENEGGER, a.a.O., Rz. 2707).

95 Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. Juli 2010, welches die Gesuchsgegnerin im Ergebnis nicht willentlich beeinflussen konnte, ist somit für den Beginn des Zinsenlaufs nicht relevant. Es liegt in diesem Zusammenhang keine Mahnung im Sinne von Artikel 102 Absatz 1 OR vor.

4.5.6 Schreiben der Gesuchstellerinnen 2-10 vom November 2010 an die Gesuchsgegnerin als Mahnungen

96 Schliesslich argumentieren die Gesuchstellerinnen in ihrer Eingabe vom 29. August 2013, sie hätten die Gesuchsgegnerin im November 2010 in jeweils separaten Schreiben ausdrücklich für die ausstehenden SDL-Akontozahlungen 2009 und 2010 gemahnt. Eventualiter sei darum für den Beginn des Zinsenlaufs auf die betreffenden Daten abzustellen (act. 15, Rz. 23). Es handelt sich dabei im Einzelnen um die folgenden Dokumente: – Schreiben der Gesuchstellerin 2 vom 23. November 2010 (betreffend „CD Bieudron“ / „GD Chandoline“; act. 1, Beilage 2) – Schreiben der Gesuchstellerin 2 vom 25. November 2010 (betreffend „Cleuson Dixence“; act. 1, Beilage 6) – Schreiben der Gesuchstellerin 3 vom 12. November 2010 (act. 15, Beilage 62) – Schreiben der Gesuchstellerin 4 vom 26. November 2010 (act. 1, Beilage 11) – Schreiben der Gesuchstellerin 5 vom 22. November 2010 (act. 1, Beilage 15) – Schreiben der Gesuchstellerin 6 vom 16. November 2010 (act. 1, Beilage 18) – Schreiben der Gesuchstellerin 7 vom 23. November 2010 (act. 1, Beilage 21) – Schreiben der Gesuchstellerin 8 vom 23. November 2010 (act. 1, Beilage 28) – Schreiben der Gesuchstellerin 9 vom 23. November 2010 (act. 1, Beilage 29) – Schreiben der Gesuchstellerin 10 vom 24. November 2010 (act. 1, Beilage 33)

97 In den erwähnten Schreiben verlangten die Gesuchstellerinnen 2-10 von der Gesuchsgegnerin die Rückerstattung der geleisteten SDL-Akontozahlungen einschliesslich Zinsen und Verzugszinsen, unter Androhung der Durchsetzung der betreffenden Geldbeträge auf dem Betreibungsweg. In diesen Schreiben fordern die Gesuchstellerinnen 2-10 die Gesuchsgegnerin jeweils unmissverständlich dazu auf, ihnen die in den Jahren 2009 und 2010 geleisteten SDL-Akontozahlungen zurückzuerstatten. Diesen Schreiben kommt damit jeweils der Charakter einer Mahnung im Sinne von Artikel 102 Absatz 1 OR zu.

98 In ihren als Mahnungen zu qualifizierenden Schreiben vom 16. November 2010 und 22. November 2010 setzten die Gesuchstellerinnen 5 und 6 der Gesuchsgegnerin jeweils eine Frist zur Rückerstattung ihrer für die Jahre 2009 und 2010 geleisteten SDL-Akontozahlungen bis zum 16. Dezember 2010. Sollte die Zahlung bis zu diesem Termin nicht erfolgt sein, sähen sie -- 20 of 38 -sich gezwungen, der Gesuchsgegnerin den gesetzlichen Verzugszins von 5 Prozent pro Jahr zu belasten (act. 1, Beilagen 15 und 18).

99 Fraglich ist, ob die Gesuchsgegnerin in Bezug auf die Gesuchstellerinnen 5 und 6 erst nach Ablauf der ihr gesetzten Frist zur Bezahlung von Verzugszinsen verpflichtet war. In der Praxis ist die Mahnung häufig mit der Ansetzung einer Nachfrist im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 OR verbunden. Die Verknüpfung von Mahnung und Nachfristansetzung ist zulässig; der Verzug tritt aber gleichwohl bereits mit der Zustellung der Mahnung an den Schuldner ein, es sei denn, nach den Umständen sei in der Nachfristgewährung ein Verzicht auf die sofortige Leistung zu erblicken (vgl. BGE 103 II 102 E. 1; W OLFGANG W IEGAND, a.a.O., Rz. 7 zu Art. 102; EUGEN BU-CHER, Obligationenrecht, Allgemeiner Teil, 2. Aufl. Bern 1988, S. 358). In diesem Fall ist der Gläubiger auf den gewährten Zahlungsaufschub zu behaften und der Schuldner darf die Leistung bis zum Ablauf der eingeräumten Frist einredeweise verweigern (FRANZ SCHENKER, a.a.O., S. 49). Vorliegend teilten die Gesuchstellerinnen 5 und 6 der Gesuchsgegnerin in ihren Mahnschreiben explizit mit, dass sie ihr jeweils erst ab dem unbenutzten Ablauf der Zahlungsfrist Verzugszinsen in Rechnung stellen würden. Insofern verzichteten sie bis zum 16. Dezember 2010 auf die entsprechende Geldleistung der Gesuchsgegnerin. In Bezug auf die Gesuchstellerinnen 5 und 6 schuldete die Gesuchsgegnerin somit erst nach Ablauf der gesetzten Zahlungsfrist am 17. Dezember 2010 Verzugszinsen.

100 Die Mahnungen der Gesuchstellerinnen 2-4 sowie 7-10, die keine derartige Nachfrist zugunsten der Gesuchsgegnerin enthielten, wurden als Einschreiben verschickt. Insofern ist davon auszugehen, dass die betreffenden Schreiben der Gesuchsgegnerin am Folgetag zugestellt wurden. Nach der Zustellung gerät der Schuldner nach Ablauf einer angemessenen Reaktionszeit in Verzug (vgl. hierzu eingehend: F RANZ SCHENKER, a.a.O., S. 40 ff.; PETER G AUCH /W ALTER R. SCHLUEP /S USAN EMMENEGGER, a.a.O., Rz. 227). Im Falle der Mahnung tritt der Verzug ab dem Tag nach ihrem Eintreffen beim Schuldner ein (W OLFGANG W IEGAND, a.a.O., Rz. 3 zu Art. 104).

101 Insofern wurde die Gesuchsgegnerin in Bezug auf die Rückerstattung der in den Jahren 2009 und 2010 geleisteten SDL-Akontozahlungen im Einzelnen wie folgt in Verzug gesetzt: am 25. November 2010 (betreffend „CD Bieudron“ / „GD Chandoline“) respektive am 27. November 2010 (betreffend „Cleuson Dixence“) gegenüber der Gesuchstellerin 2; am 14. November 2010 gegenüber der Gesuchstellerin 3; am 30. November 2010 gegenüber der Gesuchstellerin 4 – da die auf Freitag, den 26. November 2010 datierte Mahnung erst am darauffolgenden Montag, den 29. November 2010, zugestellt werden konnte respektive die Gesuchstellerin 4 keinen gegenteiligen Nachweis erbracht hat; am 25. November 2010 gegenüber den Gesuchstellerinnen 7, 8 und 9 sowie am 26. November 2010 gegenüber der Gesuchstellerin 10.

4.6 Letzter Tag der Verzugszinspflicht

102 Die Zinspflicht besteht bis zum Erlöschen der Hauptforderung (Akzessorietät). Weil Geldschulden bei bargeldloser Zahlung mit der Gutschrift auf dem Konto des Gläubigers getilgt sind, endet der Zinsenlauf am Tag vor der Gutschrift (R OLF H. W EBER, in: Heinz Hausheer [Hrsg.], Berner Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht, Band IV, Allgemeine Bestimmungen, 2. Aufl. Bern 2005, Rz. 108 zu Art. 68-96 OR; Basler juristische Mitteilungen [BJM] 1960, S. 6).

103 Vorliegend bezahlte die Gesuchsgegnerin den Gesuchstellerinnen 2-10 die für das Jahr 2009 geleisteten SDL-Akontozahlungen am 2. Dezember 2011 zurück (act. 6, Rz. 12). Die Rückerstattungsleistung der Gesuchsgegnerin für die im Jahr 2010 getätigten SDL-Akontozahlungen ging am 29. Oktober 2012 auf dem Konto der Gesuchstellerinnen 2-10 ein (act. 6, Rz. 16). In -- 21 of 38 -Bezug auf die SDL-Akontozahlungen im Jahr 2009 stellt folglich der 1. Dezember 2011 den letzten Tag der Verzugszinspflicht der Gesuchsgegnerin dar. Hinsichtlich der im Jahr 2010 geleisteten Akontozahlungen endete der Zinsenlauf am 28. Oktober 2012.

4.7 Höhe der Verzinsungsforderungen der Gesuchstellerinnen 2-10

4.7.1 Grundsätzliches zur Berechnung des Verzugszinses

104 Gemäss Artikel 85 Absatz 1 OR darf sich der Schuldner eine Teilzahlung nur insoweit auf das Kapital anrechnen lassen, als er nicht mit Zinsen oder Kosten im Rückstand ist.

105 Die Gesuchsgegnerin hat den Gesuchstellerinnen 2-10 per 2. Dezember 2011 für das Jahr 2009 respektive per 29. Oktober 2012 in Bezug auf das Jahr 2010 die ursprünglich geleisteten Akontozahlungen in der Gesamtsumme zurückerstattet, zuzüglich einer Verzinsung auf dem Rückerstattungsbetrag (exkl. MwSt) mit einem Zinssatz von 4.25 Prozent (SDL 2009) respektive

4.14 Prozent (SDL 2010) und einem Zinsenlauf von einem Jahr. Effektiv schuldete die Gesuchsgegnerin den Gesuchstellerinnen 2-10 zum Zeitpunkt von Rückerstattungen einerseits den jeweils ausstehenden SDL-Restbetrag sowie andererseits die bis zum Stichtag aufgelaufenen Verzugszinsen.

106 Unter Berücksichtigung von Artikel 85 Absatz 1 OR wurden mit den per 2. Dezember 2011 sowie 29. Oktober 2012 erfolgten Zahlungen der Gesuchsgegnerin vorab die bis zum jeweiligen Zeitpunkt aufgelaufenen Verzugszinsforderungen der Gesuchstellerinnen 2-10 getilgt. Dies hat zur Folge, dass der Verzugszins auf dem jeweils geschuldeten Restbetrag der Kapitalforderung weiterläuft (vgl. nachfolgend, Rz. 107 ff.).

4.7.2 Gesuchstellerin 2

4.7.2.1 SDL-Akontozahlungen 2009

107 Die Gesuchsgegnerin schuldete der Gesuchstellerin 2 im Zeitpunkt der Rückerstattung der im Jahr 2009 geleisteten SDL-Akontozahlungen per 2. Dezember 2011 in Bezug auf das Kraftwerk „Cleuson Dixence“ einen Grundbetrag von […] CHF (act. 6, Beilage 1) sowie aufgelaufene Verzugszinsen von 5 Prozent vom 27. November 2010 bis zum 1. Dezember 2011, ausmachend […] CHF. In Zusammenhang mit den Kraftwerken „EOS CD Bieudron und GD Chandoline“ schuldete die Gesuchsgegnerin an diesem Stichtag einen Betrag von […] CHF (act. 6, Beilage 2) sowie ausgelaufene Verzugszinsen vom 25. November 2010 bis zum 1. Dezember 2011, ausmachend […] CHF. In der Summe schuldete die Gesuchsgegnerin der Gesuchstellerin 2 per 2. Dezember 2011 somit einen Betrag von […] CHF.

108 Die Gesuchsgegnerin überwies der Gesuchstellerin 2 am 2. Dezember 2011 insgesamt […] CHF (act. 6, Beilagen 1 und 2). Unter Berücksichtigung dieser Teilzahlung ergibt sich dadurch ein noch offener Differenzbetrag von […] CHF zulasten der Gesuchsgegnerin.

109 Dies bedeutet, dass die Gesuchsgegnerin hinsichtlich der Rückerstattung für im Jahr 2009 geleistete SDL-Akontozahlungen der Gesuchstellerin 2 noch einen Teilbetrag von […] CHF schuldet. Auf diesem Teilbetrag läuft Verzugszins von 5 Prozent weiter (vgl. vorne, Rz. 104 ff.).

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110 Somit hat die Gesuchsgegnerin der Gesuchstellerin 2 einen Betrag von […] CHF zuzüglich Verzugszinsen von 5 Prozent ab 2. Dezember 2011 zu bezahlen. Im Übrigen ist der Antrag der Gesuchstellerin 2 abzuweisen.

4.7.2.2 SDL-Akontozahlungen 2010

111 Die Gesuchstellerin 2 leistete der Gesuchsgegnerin im Jahr 2010 für das Kraftwerk „Chandoline“ SDL-Akontozahlungen im Gesamtumfang von […] CHF (act. 6, Beilage 14). In Zusammenhang mit dem Kraftwerk „Cleuson Dixence“ leistete die Gesuchsgegnerin für das Jahr 2010 SDL-Akontozahlungen von total […] CHF (act. 1, Beilage 6; act. 6, Beilage 15).

112 Am 19. Mai 2011 leistete die Gesuchsgegnerin in Bezug auf die betreffenden Kraftwerke zwei Teilzahlungen im Umfang von insgesamt […] CHF (act. 6, Beilagen 14 und 15). Bis zu diesem Zeitpunkt schuldete ihr die Gesuchsgegnerin nebst den geleisteten Grundbeträgen für SDL auch die jeweils aufgelaufenen Verzugszinsen vom 27. November 2010 bis zum 18. Mai 2011 auf CHF […] CHF („Chandoline“), ausmachend […] CHF, sowie vom 25. November 2010 bis zum 18. Mai 2011 auf […] CHF („Cleuson Dixence“), ausmachend […] CHF. Insgesamt schuldete die Gesuchsgegnerin per 19. Mai 2011 somit einen Betrag von […] CHF.

113 Durch die Zahlung der Gesuchsgegnerin vom 19. Mai 2011 wurde vorab die bis zu diesem Zeitpunkt aufgelaufene Verzugszinsforderung der Gesuchstellerin 2 getilgt (Art. 85 Abs. 1 OR; vgl. vorne, Rz. 104 ff.). Insofern schuldete die Gesuchsgegnerin der Gesuchstellerin 2 ab dem 19. Mai 2011 einen Betrag von […] CHF ([…] CHF abzüglich […] CHF ([…] CHF abzüglich […] CHF [= […] CHF abzüglich […] CHF]), auf dem der Verzugszins weiterlief.

114 Somit schuldete die Gesuchsgegnerin der Gesuchstellerin 2 per 29. Oktober 2012 einen Betrag von […] CHF zuzüglich vom 19. Mai 2011 bis zum 28. Oktober 2012 aufgelaufenen Verzugszinsen, ausmachend […] CHF. Insgesamt schuldete die Gesuchsgegnerin der Gesuchstellerin 2 damit einen Betrag von […] CHF.

115 Die Gesuchsgegnerin erstatte der Gesuchstellerin 2 am 29. Oktober 2012 […] CHF zurück (act. 6, Beilagen 14 und 15). Unter Berücksichtigung dieser Teilzahlung ergibt sich dadurch ein noch offener Differenzbetrag von […] CHF zulasten der Gesuchsgegnerin.

116 Mit der Teilzahlung von […] CHF wurde wiederum vorab der aufgelaufene Verzugszins getilgt (vgl. vorne, Rz. 104 ff.). Somit hat die Gesuchsgegnerin der Gesuchstellerin 2 einen Rückerstattungsrestbetrag von […] CHF zuzüglich Verzugszinsen von 5 Prozent ab 29. Oktober 2012 zu bezahlen. Im Übrigen ist der Antrag der Gesuchstellerin 2 abzuweisen.

4.7.3 Gesuchstellerin 3

4.7.3.1 SDL-Akontozahlungen 2009

117 Die Gesuchsgegnerin schuldete der Gesuchstellerin 3 im Zeitpunkt der Rückerstattung der im Jahr 2009 geleisteten SDL-Akontozahlungen per 2. Dezember 2011 einen Grundbetrag von […] (act. 6, Beilage 3) sowie aufgelaufene Verzugszinsen von 5 Prozent vom 14. November 2010 bis zum 1. Dezember 2011, ausmachend […] CHF. Insgesamt schuldete die Gesuchsgegnerin der Gesuchstellerin 3 somit einen Betrag von […] CHF.

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118 Die Gesuchsgegnerin überwies der Gesuchstellerin 3 per 2. Dezember 2011 […] CHF (act. 6, Beilage 3). Unter Berücksichtigung dieser Teilzahlung ergibt sich dadurch ein noch offener Differenzbetrag von […] CHF zulasten der Gesuchsgegnerin.

119 Dies bedeutet, dass die Gesuchsgegnerin hinsichtlich der Rückerstattung für im Jahr 2009 geleistete SDL-Akontozahlungen der Gesuchstellerin 3 noch einen Teilbetrag von […] CHF schuldet. Auf diesem Teilbetrag läuft Verzugszins von 5 Prozent weiter (vgl. vorne, Rz. 104 ff.).

120 Somit hat die Gesuchsgegnerin der Gesuchstellerin 3 einen Betrag von […] CHF zuzüglich Verzugszinsen von 5 Prozent ab 2. Dezember 2011 zu bezahlen. Im Übrigen ist der Antrag der Gesuchstellerin 3 abzuweisen.

4.7.3.2 SDL-Akontozahlungen 2010

121 Die Gesuchstellerin 3 leistete der Gesuchsgegnerin im Jahr 2010 SDL-Akontozahlungen im Gesamtumfang von […] CHF. Am 19. Mai 2011 erstattete ihr die Gesuchsgegnerin einen Teilbetrag von […] CHF zurück (act. 6, Beilage 16). Bis zu diesem Zeitpunkt schuldete ihr die Gesuchsgegnerin vom 14. November 2010 bis zum 18. Mai 2011 aufgelaufene Verzugszinsen von

5 Prozent, ausmachend […] CHF.

122 Durch die Zahlung der Gesuchsgegnerin vom 19. Mai 2011 wurde vorab die bis zu diesem Zeitpunkt aufgelaufene Verzugszinsforderung der Gesuchstellerin 3 getilgt (Art. 85 Abs. 1 OR; vgl. vorne, Rz. 104 ff.). Insofern schuldete die Gesuchsgegnerin der Gesuchstellerin 3 ab dem 19. Mai 2011 einen Betrag von […] CHF ([…] CHF abzüglich […] CHF [= […] CHF abzüglich […] CHF]), auf dem der Verzugszins weiterlief.

123 Somit schuldete die Gesuchsgegnerin der Gesuchstellerin 3 per 29. Oktober 2012 einen Betrag von […] CHF zuzüglich vom 19. Mai 2011 bis zum 28. Oktober 2012 aufgelaufenen Verzugszinsen, ausmachend […] CHF. Insgesamt schuldete die Gesuchsgegnerin der Gesuchstellerin 3 damit einen Betrag von […] CHF.

124 Die Gesuchsgegnerin erstatte der Gesuchstellerin 3 am 29. Oktober 2012 […] CHF zurück (act. 6, Beilage 16). Unter Berücksichtigung dieser Teilzahlung ergibt sich dadurch ein noch offener Differenzbetrag von […] CHF zulasten der Gesuchsgegnerin.

125 Mit der Teilzahlung von […] CHF wurde wiederum vorab der aufgelaufene Verzugszins getilgt (vgl. vorne, Rz. 104 ff.). Somit hat die Gesuchsgegnerin der Gesuchstellerin 3 einen Rückerstattungsrestbetrag von […] CHF zuzüglich Verzugszinsen von 5 Prozent ab 29. Oktober 2012 zu bezahlen. Im Übrigen ist der Antrag der Gesuchstellerin 3 abzuweisen.

4.7.4 Gesuchstellerin 4

4.7.4.1 SDL-Akontozahlungen 2009

126 Die Gesuchsgegnerin schuldete der Gesuchstellerin 4 im Zeitpunkt der Rückerstattung der im Jahr 2009 geleisteten SDL-Akontozahlungen per 2. Dezember 2011 einen Grundbetrag von […] (act. 6, Beilage 4) sowie aufgelaufene Verzugszinsen von 5 Prozent vom 30. November 2010 bis zum 1. Dezember 2011, ausmachend […] CHF. Insgesamt schuldete die Gesuchsgegnerin der Gesuchstellerin 4 somit einen Betrag von […] CHF.

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127 Die Gesuchsgegnerin überwies der Gesuchstellerin 4 per 2. Dezember 2011 […] CHF (act. 6, Beilage 4). Unter Berücksichtigung dieser Teilzahlung ergibt sich dadurch ein noch offener Differenzbetrag von […] CHF zulasten der Gesuchsgegnerin.

128 Dies bedeutet, dass die Gesuchsgegnerin hinsichtlich der Rückerstattung für im Jahr 2009 geleistete SDL-Akontozahlungen der Gesuchstellerin 4 noch einen Teilbetrag von […] CHF schuldet. Auf diesem Teilbetrag läuft Verzugszins von 5 Prozent weiter (vgl. vorne, Rz. 104 ff.).

129 Somit hat die Gesuchsgegnerin der Gesuchstellerin 4 einen Betrag von […] CHF zuzüglich Verzugszinsen von 5 Prozent ab 2. Dezember 2011 zu bezahlen. Im Übrigen ist der Antrag der Gesuchstellerin 4 abzuweisen.

4.7.4.2 SDL-Akontozahlungen 2010

130 Die Gesuchstellerin 4 leistete der Gesuchsgegnerin im Jahr 2010 SDL-Akontozahlungen im Gesamtumfang von […] CHF. Am 19. Mai 2011 erstattete ihr die Gesuchsgegnerin einen Teilbetrag von […] CHF zurück (act. 6, Beilage 17). Bis zu diesem Zeitpunkt schuldete ihr die Gesuchsgegnerin vom 30. November 2010 bis zum 18. Mai 2011 aufgelaufene Verzugszinsen von

5 Prozent, ausmachend […] CHF.

131 Durch die Zahlung der Gesuchsgegnerin vom 19. Mai 2011 wurde vorab die bis zu diesem Zeitpunkt aufgelaufene Verzugszinsforderung der Gesuchstellerin 4 getilgt (Art. 85 Abs. 1 OR; vgl. vorne, Rz. 104 ff.). Insofern schuldete die Gesuchsgegnerin der Gesuchstellerin 4 ab dem 19. Mai 2011 einen Betrag von […] CHF ([…] CHF abzüglich […] CHF [= […] CHF abzüglich […] CHF]), auf dem der Verzugszins weiterlief.

132 Somit schuldete die Gesuchsgegnerin der Gesuchstellerin 4 per 29. Oktober 2012 einen Betrag von […] CHF zuzüglich vom 19. Mai 2011 bis zum 28. Oktober 2012 aufgelaufenen Verzugszinsen, ausmachend […] CHF. Insgesamt schuldete die Gesuchsgegnerin der Gesuchstellerin 4 damit einen Betrag von […] CHF.

133 Die Gesuchsgegnerin erstatte der Gesuchstellerin 4 am 29. Oktober 2012 […] CHF zurück (act. 6, Beilage 17). Unter Berücksichtigung dieser Teilzahlung ergibt sich dadurch ein noch offener Differenzbetrag von […] CHF zulasten der Gesuchsgegnerin.

134 Mit der Teilzahlung von […] CHF wurde wiederum vorab der aufgelaufene Verzugszins getilgt (vgl. vorne, Rz. 104 ff.). Somit hat die Gesuchsgegnerin der Gesuchstellerin 4 einen Rückerstattungsrestbetrag von […] CHF zuzüglich Verzugszinsen von 5 Prozent ab 29. Oktober 2012 zu bezahlen. Im Übrigen ist der Antrag der Gesuchstellerin 4 abzuweisen.

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4.7.5 Gesuchstellerin 5

4.7.5.1 SDL-Akontozahlungen 2009

135 Die Gesuchsgegnerin schuldete der Gesuchstellerin 5 im Zeitpunkt der Rückerstattung der im Jahr 2009 geleisteten SDL-Akontozahlungen per 2. Dezember 2011 einen Grundbetrag von […] CHF (Summe aus „Emosson la Batiaz“ und „Emosson Vallorcine“; act. 6, Beilagen 5 und 6) sowie aufgelaufene Verzugszinsen von 5 Prozent vom 17. Dezember 2010 bis zum 1. Dezember 2011, ausmachend […] CHF. Insgesamt schuldete die Gesuchsgegnerin der Gesuchstellerin 5 somit einen Betrag von […] CHF.

136 Die Gesuchsgegnerin überwies der Gesuchstellerin 5 per 2. Dezember 2011 […] CHF (act. 6, Beilagen 5 und 6). Unter Berücksichtigung dieser Teilzahlung ergibt sich dadurch ein noch offener Differenzbetrag von […] CHF zulasten der Gesuchsgegnerin.

137 Dies bedeutet, dass die Gesuchsgegnerin hinsichtlich der Rückerstattung für im Jahr 2009 geleistete SDL-Akontozahlungen der Gesuchstellerin 5 noch einen Teilbetrag von […] CHF schuldet. Auf diesem Teilbetrag läuft Verzugszins von 5 Prozent weiter (vgl. vorne, Rz. 104 ff.).

138 Somit hat die Gesuchsgegnerin der Gesuchstellerin 5 einen Betrag von […] CHF zuzüglich Verzugszinsen von 5 Prozent ab 2. Dezember 2011 zu bezahlen. Im Übrigen ist der Antrag der Gesuchstellerin 5 abzuweisen.

4.7.5.2 SDL-Akontozahlungen 2010

139 Die Gesuchstellerin 5 leistete der Gesuchsgegnerin im Jahr 2010 SDL-Akontozahlungen im Gesamtumfang von […] CHF. Am 19. Mai 2011 erstattete ihr die Gesuchsgegnerin einen Teilbetrag von […] CHF zurück (act. 6, Beilage 18). Bis zu diesem Zeitpunkt schuldete ihr die Gesuchsgegnerin vom 17. Dezember 2010 bis zum 18. Mai 2011 aufgelaufene Verzugszinsen von

5 Prozent, ausmachend […] CHF.

140 Durch die Zahlung der Gesuchsgegnerin vom 19. Mai 2011 wurde vorab die bis zu diesem Zeitpunkt aufgelaufene Verzugszinsforderung der Gesuchstellerin 5 getilgt (Art. 85 Abs. 1 OR; vgl. vorne, Rz. 104 ff.). Insofern schuldete die Gesuchsgegnerin der Gesuchstellerin 5 ab dem 19. Mai 2011 einen Betrag von […] CHF ([…] CHF abzüglich […] CHF [= […] CHF abzüglich […] CHF]), auf dem der Verzugszins weiterlief.

141 Somit schuldete die Gesuchsgegnerin der Gesuchstellerin 5 per 29. Oktober 2012 einen Betrag von […] CHF zuzüglich vom 19. Mai 2011 bis zum 28. Oktober 2012 aufgelaufenen Verzugszinsen, ausmachend […] CHF. Insgesamt schuldete die Gesuchsgegnerin der Gesuchstellerin 5 damit einen Betrag von […] CHF.

142 Die Gesuchsgegnerin erstatte der Gesuchstellerin 5 am 29. Oktober 2012 […] CHF zurück (act. 6, Beilage 18). Unter Berücksichtigung dieser Teilzahlung ergibt sich dadurch ein noch offener Differenzbetrag von […] CHF zulasten der Gesuchsgegnerin.

143 Mit der Teilzahlung von […] CHF wurde wiederum vorab der aufgelaufene Verzugszins getilgt (vgl. vorne, Rz. 104 ff.). Somit hat die Gesuchsgegnerin der Gesuchstellerin 5 einen Rückerstat-

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tungsrestbetrag von […] CHF zuzüglich Verzugszinsen von 5 Prozent ab 29. Oktober 2012 zu bezahlen. Im Übrigen ist der Antrag der Gesuchstellerin 5 abzuweisen.

4.7.6 Gesuchstellerin 6

4.7.6.1 SDL-Akontozahlungen 2009

144 Die Gesuchsgegnerin schuldete der Gesuchstellerin 6 im Zeitpunkt der Rückerstattung der im Jahr 2009 geleisteten SDL-Akontozahlungen per 2. Dezember 2011 einen Grundbetrag von […] CHF („Gougra Mottec“ und „Gougra Navisence“; act. 6, Beilagen 7 und 8) sowie aufgelaufene Verzugszinsen von 5 Prozent vom 17. Dezember 2010 bis zum 1. Dezember 2011, ausmachend […] CHF. Insgesamt schuldete die Gesuchsgegnerin der Gesuchstellerin 6 somit einen Betrag von […] CHF.

145 Die Gesuchsgegnerin überwies der Gesuchstellerin 6 per 2. Dezember 2011 […] CHF (act. 6, Beilagen 7 und 8). Unter Berücksichtigung dieser Teilzahlung ergibt sich dadurch ein noch offener Differenzbetrag von […] CHF zulasten der Gesuchsgegnerin.

146 Dies bedeutet, dass die Gesuchsgegnerin hinsichtlich der Rückerstattung für im Jahr 2009 geleistete SDL-Akontozahlungen der Gesuchstellerin 6 noch einen Teilbetrag von […] CHF schuldet. Auf diesem Teilbetrag läuft Verzugszins von 5 Prozent weiter (vgl. vorne, Rz. 104 ff.).

147 Somit hat die Gesuchsgegnerin der Gesuchstellerin 6 einen Betrag von […] CHF zuzüglich Verzugszinsen von 5 Prozent ab 2. Dezember 2011 zu bezahlen. Im Übrigen ist der Antrag der Gesuchstellerin 6 abzuweisen.

4.7.6.2 SDL-Akontozahlungen 2010

148 Die Gesuchstellerin 6 leistete der Gesuchsgegnerin im Jahr 2010 SDL-Akontozahlungen im Gesamtumfang von […] CHF. Am 19. Mai 2011 erstattete ihr die Gesuchsgegnerin einen Teilbetrag von 263‘144.70 CHF zurück (act. 6, Beilage 19). Bis zu diesem Zeitpunkt schuldete ihr die Gesuchsgegnerin vom 17. Dezember 2010 bis zum 18. Mai 2011 aufgelaufene Verzugszinsen von 5 Prozent, ausmachend […] CHF.

149 Durch die Zahlung der Gesuchsgegnerin vom 19. Mai 2011 wurde vorab die bis zu diesem Zeitpunkt aufgelaufene Verzugszinsforderung der Gesuchstellerin 6 getilgt (Art. 85 Abs. 1 OR; vgl. vorne, Rz. 104 ff.). Insofern schuldete die Gesuchsgegnerin der Gesuchstellerin 6 ab dem 19. Mai 2011 einen Betrag von […] CHF ([…] CHF abzüglich […] CHF [= […] CHF abzüglich […] CHF]), auf dem der Verzugszins weiterlief.

150 Somit schuldete die Gesuchsgegnerin der Gesuchstellerin 6 per 29. Oktober 2012 einen Betrag von […] CHF zuzüglich vom 19. Mai 2011 bis zum 28. Oktober 2012 aufgelaufenen Verzugszinsen, ausmachend […] CHF. Insgesamt schuldete die Gesuchsgegnerin der Gesuchstellerin 6 damit einen Betrag von […] CHF.

151 Die Gesuchsgegnerin erstatte der Gesuchstellerin 6 am 29. Oktober 2012 […] CHF zurück (act. 6, Beilage 19). Unter Berücksichtigung dieser Teilzahlung ergibt sich dadurch ein noch offener Differenzbetrag von […] CHF zulasten der Gesuchsgegnerin.

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152 Mit der Teilzahlung von […] CHF wurde wiederum vorab der aufgelaufene Verzugszins getilgt (vgl. vorne, Rz. 104 ff.). Somit hat die Gesuchsgegnerin der Gesuchstellerin 6 einen Rückerstattungsrestbetrag von […] CHF zuzüglich Verzugszinsen von 5 Prozent ab 29. Oktober 2012 zu bezahlen. Im Übrigen ist der Antrag der Gesuchstellerin 6 abzuweisen.

4.7.7 Gesuchstellerin 7

4.7.7.1 SDL-Akontozahlungen 2009

153 Die Gesuchsgegnerin schuldete der Gesuchstellerin 7 im Zeitpunkt der Rückerstattung der im Jahr 2009 geleisteten SDL-Akontozahlungen per 2. Dezember 2011 einen Grundbetrag von […] CHF (act. 6, Beilage 9) sowie aufgelaufene Verzugszinsen von 5 Prozent vom 25. November 2010 bis zum 1. Dezember 2011, ausmachend […] CHF. Insgesamt schuldete die Gesuchsgegnerin der Gesuchstellerin 7 somit einen Betrag von […] CHF.

154 Die Gesuchsgegnerin überwies der Gesuchstellerin 7 per 2. Dezember 2011 […] CHF (act. 6, Beilage 9). Unter Berücksichtigung dieser Teilzahlung ergibt sich dadurch ein noch offener Differenzbetrag von […] CHF zulasten der Gesuchsgegnerin.

155 Dies bedeutet, dass die Gesuchsgegnerin hinsichtlich der Rückerstattung für im Jahr 2009 geleistete SDL-Akontozahlungen der Gesuchstellerin 7 noch einen Teilbetrag von […] CHF schuldet. Auf diesem Teilbetrag läuft Verzugszins von 5 Prozent weiter (vgl. vorne, Rz. 104 ff.).

156 Somit hat die Gesuchsgegnerin der Gesuchstellerin 7 einen Betrag von […] CHF zuzüglich Verzugszinsen von 5 Prozent ab 2. Dezember 2011 zu bezahlen. Im Übrigen ist der Antrag der Gesuchstellerin 7 abzuweisen.

4.7.7.2 SDL-Akontozahlungen 2010

157 Die Gesuchsgegnerin schuldete der Gesuchstellerin 7 im Zeitpunkt der Rückerstattung der im Jahr 2010 geleisteten SDL-Akontozahlungen per 29. Oktober 2012 einen Grundbetrag von […] CHF (act. 6, Beilage 20) sowie aufgelaufene Verzugszinsen von 5 Prozent vom 25. November 2010 bis zum 28. Oktober 2012, ausmachend […] CHF. Insgesamt schuldete die Gesuchsgegnerin der Gesuchstellerin 7 somit einen Betrag von […] CHF.

158 Die Gesuchsgegnerin überwies der Gesuchstellerin 7 per 29. Oktober 2012 […] CHF (act. 6, Beilage 20). Unter Berücksichtigung dieser Teilzahlung ergibt sich dadurch ein noch offener Differenzbetrag von […] CHF zulasten der Gesuchsgegnerin.

159 Dies bedeutet, dass die Gesuchsgegnerin hinsichtlich der Rückerstattung für im Jahr 2009 geleistete SDL-Akontozahlungen der Gesuchstellerin 7 noch einen Teilbetrag von […] CHF schuldet. Auf diesem Teilbetrag läuft Verzugszins von 5 Prozent weiter (vgl. vorne, Rz. 104 ff.).

160 Somit hat die Gesuchsgegnerin der Gesuchstellerin 7 einen Betrag von […] CHF zuzüglich Verzugszinsen von 5 Prozent ab 29. Oktober 2012 zu bezahlen. Im Übrigen ist der Antrag der Gesuchstellerin 7 abzuweisen.

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4.7.8 Gesuchstellerin 8

4.7.8.1 SDL-Akontozahlungen 2009

161 Die Gesuchsgegnerin schuldete der Gesuchstellerin 8 im Zeitpunkt der Rückerstattung der im Jahr 2009 geleisteten SDL-Akontozahlungen per 2. Dezember 2011 einen Grundbetrag von […] CHF (act. 6, Beilage 10) sowie aufgelaufene Verzugszinsen von 5 Prozent vom 25. November 2010 bis zum 1. Dezember 2011, ausmachend […] CHF. Insgesamt schuldete die Gesuchsgegnerin der Gesuchstellerin 8 somit einen Betrag von […] CHF.

162 Die Gesuchsgegnerin überwies der Gesuchstellerin 8 per 2. Dezember 2011 […] CHF (act. 6, Beilage 10). Unter Berücksichtigung dieser Teilzahlung ergibt sich dadurch ein noch offener Differenzbetrag von […] CHF zulasten der Gesuchsgegnerin.

163 Dies bedeutet, dass die Gesuchsgegnerin hinsichtlich der Rückerstattung für im Jahr 2009 geleistete SDL-Akontozahlungen der Gesuchstellerin 8 noch einen Teilbetrag von […] CHF schuldet. Auf diesem Teilbetrag läuft Verzugszins von 5 Prozent weiter (vgl. vorne, Rz. 104 ff.).

164 Somit hat die Gesuchsgegnerin der Gesuchstellerin 8 einen Betrag von […] CHF zuzüglich Verzugszinsen von 5 Prozent ab 2. Dezember 2011 zu bezahlen. Im Übrigen ist der Antrag der Gesuchstellerin 8 abzuweisen.

4.7.8.2 SDL-Akontozahlungen 2010

165 Die Gesuchstellerin 8 leistete der Gesuchsgegnerin im Jahr 2010 SDL-Akontozahlungen im Gesamtumfang von […] CHF. Am 19. Mai 2011 erstattete ihr die Gesuchsgegnerin einen Teilbetrag von […] CHF zurück (act. 6, Beilage 21). Bis zu diesem Zeitpunkt schuldete ihr die Gesuchsgegnerin vom 25. November 2010 bis zum 18. Mai 2011 aufgelaufene Verzugszinsen von

5 Prozent, ausmachend […] CHF.

166 Durch die Zahlung der Gesuchsgegnerin vom 19. Mai 2011 wurde vorab die bis zu diesem Zeitpunkt aufgelaufene Verzugszinsforderung der Gesuchstellerin 8 getilgt (Art. 85 Abs. 1 OR; vgl. vorne, Rz. 104 ff.). Insofern schuldete die Gesuchsgegnerin der Gesuchstellerin 8 ab dem 19. Mai 2011 einen Betrag von […] CHF ([…] CHF abzüglich […] CHF; [= […] CHF abzüglich […] CHF]), auf dem der Verzugszins weiterlief.

167 Somit schuldete die Gesuchsgegnerin der Gesuchstellerin 8 per 29. Oktober 2012 einen Betrag von […] CHF zuzüglich vom 19. Mai 2011 bis zum 28. Oktober 2012 aufgelaufenen Verzugszinsen, ausmachend […] CHF. Insgesamt schuldete die Gesuchsgegnerin der Gesuchstellerin 8 damit einen Betrag von […] CHF.

168 Die Gesuchsgegnerin erstatte der Gesuchstellerin 8 am 29. Oktober 2012 […] CHF zurück (act. 6, Beilage 21). Unter Berücksichtigung dieser Teilzahlung ergibt sich dadurch ein noch offener Differenzbetrag von […] CHF zulasten der Gesuchsgegnerin.

169 Mit der Teilzahlung von […] CHF wurde wiederum vorab der aufgelaufene Verzugszins getilgt (vgl. vorne, Rz. 104 ff.). Somit hat die Gesuchsgegnerin der Gesuchstellerin 8 einen Rückerstattungsrestbetrag von […] CHF zuzüglich Verzugszinsen von 5 Prozent ab 29. Oktober 2012 zu bezahlen. Im Übrigen ist der Antrag der Gesuchstellerin 8 abzuweisen.

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4.7.9 Gesuchstellerin 9

4.7.9.1 SDL-Akontozahlungen 2009

170 Die Gesuchsgegnerin schuldete der Gesuchstellerin 9 im Zeitpunkt der Rückerstattung der im Jahr 2009 geleisteten SDL-Akontozahlungen per 2. Dezember 2011 einen Grundbetrag von […] CHF (act. 6, Beilage 11) sowie aufgelaufene Verzugszinsen von 5 Prozent vom 25. November 2010 bis zum 1. Dezember 2011, ausmachend […] CHF. Insgesamt schuldete die Gesuchsgegnerin der Gesuchstellerin 9 somit einen Betrag von […] CHF.

171 Die Gesuchsgegnerin überwies der Gesuchstellerin 9 per 2. Dezember 2011 […] CHF (act. 6, Beilage 11). Unter Berücksichtigung dieser Teilzahlung ergibt sich dadurch ein noch offener Differenzbetrag von […] CHF zulasten der Gesuchsgegnerin.

172 Dies bedeutet, dass die Gesuchsgegnerin hinsichtlich der Rückerstattung für im Jahr 2009 geleistete SDL-Akontozahlungen der Gesuchstellerin 9 noch einen Teilbetrag von […] CHF schuldet. Auf diesem Teilbetrag läuft Verzugszins von 5 Prozent weiter (vgl. vorne, Rz. 104 ff.).

173 Somit hat die Gesuchsgegnerin der Gesuchstellerin 9 einen Betrag von […] CHF zuzüglich Verzugszinsen von 5 Prozent ab 2. Dezember 2011 zu bezahlen. Im Übrigen ist der Antrag der Gesuchstellerin 9 abzuweisen.

4.7.9.2 SDL-Akontozahlungen 2010

174 Die Gesuchstellerin 9 leistete der Gesuchsgegnerin im Jahr 2010 SDL-Akontozahlungen im Gesamtumfang von […] CHF. Am 19. Mai 2011 erstattete ihr die Gesuchsgegnerin einen Teilbetrag von […] CHF zurück (act. 6, Beilage 22). Bis zu diesem Zeitpunkt schuldete ihr die Gesuchsgegnerin vom 25. November 2010 bis zum 18. Mai 2011 aufgelaufene Verzugszinsen von

5 Prozent, ausmachend […] CHF.

175 Durch die Zahlung der Gesuchsgegnerin vom 19. Mai 2011 wurde vorab die bis zu diesem Zeitpunkt aufgelaufene Verzugszinsforderung der Gesuchstellerin 9 getilgt (Art. 85 Abs. 1 OR; vgl. vorne, Rz. 104 ff.). Insofern schuldete die Gesuchsgegnerin der Gesuchstellerin 9 ab dem 19. Mai 2011 einen Betrag von […] CHF ([…] CHF abzüglich […] CHF [= […] CHF abzüglich […] CHF]), auf dem der Verzugszins weiterlief.

176 Somit schuldete die Gesuchsgegnerin der Gesuchstellerin 9 per 29. Oktober 2012 einen Betrag von […] CHF zuzüglich vom 19. Mai 2011 bis zum 28. Oktober 2012 aufgelaufenen Verzugszinsen, ausmachend […] CHF. Insgesamt schuldete die Gesuchsgegnerin der Gesuchstellerin 9 damit einen Betrag von […] CHF.

177 Die Gesuchsgegnerin erstatte der Gesuchstellerin 9 am 29. Oktober 2012 […] CHF zurück (act. 6, Beilage 22). Unter Berücksichtigung dieser Teilzahlung ergibt sich dadurch ein noch offener Differenzbetrag von […] CHF zulasten der Gesuchsgegnerin.

178 Mit der Teilzahlung von […] CHF wurde wiederum vorab der aufgelaufene Verzugszins getilgt (vgl. vorne, Rz. 104 ff.). Somit hat die Gesuchsgegnerin der Gesuchstellerin 9 einen Rückerstattungsrestbetrag von […] CHF zuzüglich Verzugszinsen von 5 Prozent ab 29. Oktober 2012 zu bezahlen. Im Übrigen ist der Antrag der Gesuchstellerin 9 abzuweisen.

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4.7.10 Gesuchstellerin 10

4.7.10.1 SDL-Akontozahlungen 2009

179 Die Gesuchsgegnerin schuldete der Gesuchstellerin 10 im Zeitpunkt der Rückerstattung der im Jahr 2009 geleisteten SDL-Akontozahlungen per 2. Dezember 2011 einen Grundbetrag von […] CHF (act. 6, Beilage 12 und 13) sowie aufgelaufene Verzugszinsen von 5 Prozent vom 26. November 2010 bis zum 1. Dezember 2011, ausmachend […] CHF. Insgesamt schuldete die Gesuchsgegnerin der Gesuchstellerin 10 somit einen Betrag von […] CHF.

180 Die Gesuchsgegnerin überwies der Gesuchstellerin 10 per 2. Dezember 2011 [...] CHF (act. 6, Beilagen 12 und 13). Unter Berücksichtigung dieser Teilzahlung ergibt sich dadurch ein noch offener Differenzbetrag von […] CHF zulasten der Gesuchsgegnerin.

181 Dies bedeutet, dass die Gesuchsgegnerin hinsichtlich der Rückerstattung für im Jahr 2009 geleistete SDL-Akontozahlungen der Gesuchstellerin 10 noch einen Teilbetrag von […] CHF schuldet. Auf diesem Teilbetrag läuft Verzugszins von 5 Prozent weiter (vgl. vorne, Rz. 104 ff.).

182 Somit hat die Gesuchsgegnerin der Gesuchstellerin 10 einen Betrag von […] CHF zuzüglich Verzugszinsen von 5 Prozent ab 2. Dezember 2011 zu bezahlen. Im Übrigen ist der Antrag der Gesuchstellerin 10 abzuweisen.

4.7.10.2 SDL-Akontozahlungen 2010

183 Die Gesuchstellerin 10 leistete der Gesuchsgegnerin im Jahr 2010 SDL-Akontozahlungen im Gesamtumfang von […] CHF. Am 19. Mai 2011 erstattete ihr die Gesuchsgegnerin einen Teilbetrag von […] CHF zurück (act. 6, Beilage 23). Bis zu diesem Zeitpunkt schuldete ihr die Gesuchsgegnerin vom 26. November 2010 bis zum 18. Mai 2011 aufgelaufene Verzugszinsen von

5 Prozent, ausmachend […] CHF.

184 Durch die Zahlung der Gesuchsgegnerin vom 19. Mai 2011 wurde vorab die bis zu diesem Zeitpunkt aufgelaufene Verzugszinsforderung der Gesuchstellerin 10 getilgt (Art. 85 Abs. 1 OR; vgl. vorne, Rz. 104 ff.). Insofern schuldete die Gesuchsgegnerin der Gesuchstellerin 10 ab dem 19. Mai 2011 einen Betrag von […] CHF ([…] CHF abzüglich […] CHF [= […] CHF abzüglich […] CHF]), auf dem der Verzugszins weiterlief.

185 Somit schuldete die Gesuchsgegnerin der Gesuchstellerin 10 per 29. Oktober 2012 einen Betrag von […] CHF zuzüglich vom 19. Mai 2011 bis zum 28. Oktober 2012 aufgelaufenen Verzugszinsen von 5 Prozent, ausmachend […] CHF. Insgesamt schuldete die Gesuchsgegnerin der Gesuchstellerin 10 damit einen Betrag von […] CHF.

186 Die Gesuchsgegnerin erstatte der Gesuchstellerin 10 am 29. Oktober 2012 […] CHF zurück (act. 6, Beilage 23). Unter Berücksichtigung dieser Teilzahlung ergibt sich dadurch ein noch offener Differenzbetrag von […] CHF zulasten der Gesuchsgegnerin.

187 Mit der Teilzahlung von […] CHF wurde wiederum vorab der aufgelaufene Verzugszins getilgt (vgl. vorne, Rz. 104 ff.). Somit hat die Gesuchsgegnerin der Gesuchstellerin 10 einen Rückerstattungsrestbetrag von […] CHF zuzüglich Verzugszinsen von 5 Prozent ab 29. Oktober 2012 zu bezahlen. Im Übrigen ist der Antrag Gesuchstellerin 10 abzuweisen.

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4.8 Eintarifierung von Rückerstattungskosten in den allgemeinen SDL-Tarif der Folgejahre

188 Die Gesuchsgegnerin beantragt in ihrer Eingabe vom 7. Oktober 2013, im Dispositiv der zu erlassenden Verfügung sei ausdrücklich festzuhalten, dass sie die Unterdeckung, welche ihr durch allfällige zu leistende Zinszahlungen zugunsten der Gesuchstellerinnen entstehe, in den Folgejahren in den allgemeinen SDL-Tarif einrechnen dürfe (act. 15).

189 In seinem Urteil vom 7. Oktober 2013 führte das Bundesverwaltungsgericht in den Erwägungen aus, bei Verzugszinsen handle es sich nicht um anrechenbare Kapitalkosten. Zur Frage, ob Verzugszinsen unter gewissen Voraussetzungen anrechenbare Betriebskosten sein können, äusserte sich das Bundesverwaltungsgericht hingegen nicht (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. Oktober 2013, A-2487/2012, E. 8.5.5).

190 Grundsätzlich geht die ElCom davon aus, dass es sich bei Verzugszinsen nicht um anrechenbare Kosten im Sinne von Artikel 15 StromVG handelt. Wenn ein Unternehmen im Elektrizitätsbereich eine Dienstleistung bezieht, hierfür eine Rechnung erhält, diese nicht bezahlt und schliesslich vom Gläubiger dieser Forderung im entsprechenden Umfang in Verzug gesetzt wird, ist kein Grund ersichtlich, wieso die aufgrund der angefallenen Verzugszinsen geschuldeten Zusatzkosten anrechenbar sein sollen. Für die Gewährleistung eines sicheren, leistungsfähigen und effizienten Netzes (Art. 15 Abs. 1 StromVG) wären solche Kosten gerade nicht erforderlich. Im vorliegenden Fall handelt es sich nicht um eine derartige Konstellation. Vielmehr stellte sich erst im Nachhinein aufgrund von entsprechend lautenden Bundesverwaltungsgerichtsurteilen heraus, dass die Gesuchstellerinnen 2-10 in den Jahren 2009 und 2010 gegenüber der Gesuchsgegnerin SDL-Akontozahlungen ohne Rechtsgrund erbrachten.

191 Die Gesuchsgegnerin erstattete den Gesuchstellerinnen 2-10 die für das Jahr 2009 geleisteten Beträge nach Rechtskraft der Bundesverwaltungsgerichtsurteile vom 24. August 2011 (A-2628/2009, A-2649/2009) zurück. In Bezug auf die für das Jahr 2010 geleisteten SDL-Akontozahlungen erfolgte die Rückerstattung nach Rechtskraft der betreffenden Verfügungen der ElCom vom 14. Juni 2012 (212-00004; alt: 952-08-005). Überdies leistete die Gesuchsgegnerin anlässlich der Rückerstattungen jeweils eine Verzinsung mit einem Zinssatz von 4.25 Prozent respektive 4.14 Prozent für die Dauer eines Jahres, weil sie davon ausging, dass diese Verzinsung geschuldet war (vgl. vorne, Rz. 52).

192 Es ist nachvollziehbar, dass die Gesuchsgegnerin den Gesuchstellerinnen 2-10 vor Rechtskraft der betreffenden Bundesverwaltungsgerichtsurteile respektive der Verfügungen der ElCom vom 14. Juni 2012 die in den Jahren 2009 und 2010 geleisteten SDL-Akontozahlungen nicht zurückerstattete. Dass die Gesuchsgegnerin den Gesuchstellerinnen 2-10 im Rahmen der Rückerstattungen jeweils fälschlicherweise eine Verzinsung mit dem WACC mit einem Zinsenlauf von einem Jahr leistete, liegt darin begründet, dass ein Schreiben des Fachsekretariats vom 18. Januar 2011 missinterpretiert wurde (vgl. vorne, Rz. 52 ff.)

193 Aufgrund dieser besonderen Umstände ist die Gesuchsgegnerin berechtigt, die sich aus der vorliegenden Verfügung ergebenden Kosten in den Folgejahren in den SDL-Tarif der Netzebene 1 einzurechnen. Es handelt sich bei diesen Kosten um SDL-Betriebskosten, die in Zusammenhang mit der Rückabwicklung von höherinstanzlichen Gerichtsurteilen entstanden sind.

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5 Gebühren

194 Die ElCom erhebt für Verfügungen im Bereich der Stromversorgung Gebühren (Art. 21 Abs. 5 StromVG, Artikel 13a der Verordnung über Gebühren und Aufsichtsabgaben im Energiebereich vom 22. November 2006 [GebV-En; SR 730.05]). Die Gebühren werden nach Zeitaufwand berechnet und betragen je nach Funktionsstufe des ausführenden Personals 100 bis 250 CHF pro Stunde (Art. 3 GebV-En).

195 Für die vorliegende Verfügung werden folgende Gebühren in Rechnung gestellt: […] anrechenbare Stunden zu einem Gebührenansatz von 250 CHF pro Stunde (ausmachend […] CHF), […] anrechenbare Stunden zu einem Gebührenansatz von 200 CHF pro Stunde (ausmachend […] CHF) und […] anrechenbare Stunden zu einem Gebührenansatz von 170 CHF pro Stunde (ausmachend […] CHF). Gesamthaft ergibt sich damit eine Gebühr von […] CHF.

196 Die Gebühr hat zu bezahlen, wer eine Verfügung veranlasst (Art. 1 Abs. 3 GebV-En i.V.m. Art. 2 Abs. 1 der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 2004 [AllgGebV; SR 172.041.1]).

197 Vorliegend haben die Gesuchstellerinnen 2-10 ein Gesuch um Erlass einer Verfügung eingereicht und darin jeweils ein Leistungsbegehren gestellt. Aufgrund des im Verfügungsdispositiv festgehaltenen Ergebnisses sind die Gesuchstellerinnen nur teilweise obsiegend beziehungsweise die Gesuchsgegnerin ist lediglich teilweise unterliegend. Hinzu kommt, dass die Gesuchstellerinnen mit ihrer rechtlichen Argumentationsführung in Bezug auf den Beginn des Zinsenlaufs hinsichtlich der geltend gemachten Verzugszinsforderungen, die sich nicht als stichhaltig erwies, einen erheblichen Bearbeitungsmehraufwand verursacht haben.

198 Aufgrund der konkreten Verhältnisse rechtfertigt es sich deshalb, den Gesuchstellerinnen 2-10 drei Viertel, ausmachend […] CHF, und der Gesuchsgegnerin einen Viertel, ausmachend […] CHF, der total angefallenen Verfahrenskosten aufzuerlegen. Die Gesuchstellerinnen 2-10 haben somit jeweils einen Betrag von […] CHF zu bezahlen.

6 Parteientschädigung

199 In ihren Gesuchen machen die Gesuchstellerinnen Parteikosten geltend.

200 Weder die Stromversorgungsgesetzgebung noch das VwVG sehen im erstinstanzlichen Verwaltungsverfahren die Ausrichtung einer Parteientschädigung vor. Für eine analoge Anwendung von Artikel 64 VwVG, welcher das Beschwerdeverfahren betrifft, besteht kein Raum, da es sich beim Ausschluss von Parteientschädigungen im erstinstanzlichen Verfahren nicht um eine echte Lücke handelt, sondern dies vom Gesetzgeber bewusst so vorgesehen wurde (m.w.H.: BGE 132 II 47 E. 5.2). Aus diesem Grund wird vorliegend keine Parteientschädigung gesprochen.

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III Entscheid Gestützt auf diese Erwägungen wird verfügt:

1. Die Swissgrid AG wird verpflichtet, der Alpiq Suisse SA a.) im Zusammenhang mit der Rückerstattung von SDL-Akontozahlungen im Jahr 2009 einen Betrag von […] CHF zuzüglich Verzugszinsen von 5 Prozent ab 2. Dezember 2011 zu leisten. b.) im Zusammenhang mit der Rückerstattung von SDL-Akontozahlungen im Jahr 2010 einen Betrag von […] CHF zuzüglich Verzugszinsen von 5 Prozent auf CHF ab 29. Oktober 2012 zu leisten.

2. Die Swissgrid AG wird verpflichtet, der Alpiq Hydro Ticino SA a.) im Zusammenhang mit der Rückerstattung von SDL-Akontozahlungen im Jahr 2009 einen Betrag von […] CHF zuzüglich Verzugszinsen von 5 Prozent ab 2. Dezember 2011 zu leisten. b.) im Zusammenhang mit der Rückerstattung von SDL-Akontozahlungen im Jahr 2010 einen Betrag von […] CHF zuzüglich Verzugszinsen von 5 Prozent auf CHF ab 29. Oktober 2012 zu leisten.

3. Die Swissgrid AG wird verpflichtet, der Monthel SA a.) im Zusammenhang mit der Rückerstattung von SDL-Akontozahlungen im Jahr 2009 einen Betrag von […] CHF zuzüglich Verzugszinsen von 5 Prozent ab 2. Dezember 2011 zu leisten. b.) im Zusammenhang mit der Rückerstattung von SDL-Akontozahlungen im Jahr 2010 einen Betrag von […] CHF zuzüglich Verzugszinsen von 5 Prozent auf CHF ab 29. Oktober 2012 zu leisten.

4. Die Swissgrid AG wird verpflichtet, der Electricité d’Emosson SA a.) im Zusammenhang mit der Rückerstattung von SDL-Akontozahlungen im Jahr 2009 einen Betrag von […] CHF zuzüglich Verzugszinsen von 5 Prozent ab 2. Dezember 2011 zu leisten. b.) im Zusammenhang mit der Rückerstattung von SDL-Akontozahlungen im Jahr 2010 einen Betrag von […] CHF zuzüglich Verzugszinsen von 5 Prozent auf CHF ab 29. Oktober 2012 zu leisten.

5. Die Swissgrid AG wird verpflichtet, der Kraftwerke Gougra AG a.) im Zusammenhang mit der Rückerstattung von SDL-Akontozahlungen im Jahr 2009 einen Betrag von […] CHF zuzüglich Verzugszinsen von 5 Prozent ab 2. Dezember 2011 zu leisten.

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b.) im Zusammenhang mit der Rückerstattung von SDL-Akontozahlungen im Jahr 2010 einen Betrag von […] CHF zuzüglich Verzugszinsen von 5 Prozent auf CHF ab 29. Oktober 2012 zu leisten.

6. Die Swissgrid AG wird verpflichtet, der Electra-Massa AG a.) im Zusammenhang mit der Rückerstattung von SDL-Akontozahlungen im Jahr 2009 einen Betrag von […] CHF zuzüglich Verzugszinsen von 5 Prozent ab 2. Dezember 2011 zu leisten. b.) im Zusammenhang mit der Rückerstattung von SDL-Akontozahlungen im Jahr 2010 einen Betrag von […] CHF zuzüglich Verzugszinsen von 5 Prozent auf CHF ab 29. Oktober 2012 zu leisten.

7. Die Swissgrid AG wird verpflichtet, der Salanfe SA a.) im Zusammenhang mit der Rückerstattung von SDL-Akontozahlungen im Jahr 2009 einen Betrag von […] CHF zuzüglich Verzugszinsen von 5 Prozent ab 2. Dezember 2011 zu leisten. b.) im Zusammenhang mit der Rückerstattung von SDL-Akontozahlungen im Jahr 2010 einen Betrag von […] CHF zuzüglich Verzugszinsen von 5 Prozent auf CHF ab 29. Oktober 2012 zu leisten.

8. Die Swissgrid AG wird verpflichtet, der Forces Motrices Hongrin-Léman S.A. a.) im Zusammenhang mit der Rückerstattung von SDL-Akontozahlungen im Jahr 2009 einen Betrag von […] CHF zuzüglich Verzugszinsen von 5 Prozent ab 2. Dezember 2011 zu leisten. b.) im Zusammenhang mit der Rückerstattung von SDL-Akontozahlungen im Jahr 2010 einen Betrag von […] CHF zuzüglich Verzugszinsen von 5 Prozent auf CHF ab 29. Oktober 2012 zu leisten.

9. Die Swissgrid AG wird verpflichtet, der Grande Dixence S.A. a.) im Zusammenhang mit der Rückerstattung von SDL-Akontozahlungen im Jahr 2009 einen Betrag von […] CHF zuzüglich Verzugszinsen von 5 Prozent ab 2. Dezember 2011 zu leisten. b.) im Zusammenhang mit der Rückerstattung von SDL-Akontozahlungen im Jahr 2010 einen Betrag von […] CHF zuzüglich Verzugszinsen von 5 Prozent auf CHF ab 29. Oktober 2012 zu leisten.

10. Die Swissgrid AG kann die sich aus den Dispositivziffern 1-9 ergebenden Kosten in den Folgejahren in den SDL-Tarif der Netzebene 1 einrechnen.

11. Die Gebühr für diese Verfügung beträgt […] CHF. Sie wird zu einem Viertel, ausmachend […] CHF, der Swissgrid AG und zu drei Vierteln, ausmachend 30‘375 CHF, den Gesuchstellerinnen 2-10 auferlegt. Die Alpiq Suisse SA, die Alpiq Hydro Ticino SA, die Monthel SA, die Electricité d’Emosson SA, die Kraftwerke Gougra AG, die Electra-Massa AG, die Salanfe SA, die Forces Motrices Hongrin-Léman S.A. und die Grande Dixence S.A. werden verpflichtet, jeweils einen Betrag von […] CHF zu leisten. Die Rechnung wird nach Rechtskraft der vorliegenden Verfügung zugestellt.

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12. Es wird keine Parteientschädigung gesprochen.

13. Die Verfügung wird den Gesuchstellerinnen und der Gesuchsgegnerin mit eingeschriebenem Brief eröffnet.

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Bern, 14. November 2013 Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom Carlo Schmid-Sutter Präsident Renato Tami Geschäftsführer ElCom Versand: Zu eröffnen: – Homburger AG, Rechtsanwältinnen lic. iur. Mariella Orelli und Dr. iur. Nadine Mayhall, Prime Tower, Hardstrasse 201, Postfach 314, 8037 Zürich – Swissgrid AG, Regulierung, Dammstrasse 3, Postfach 22, 5070 Frick -- 37 of 38 -IV Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, einzureichen. Die Frist steht still: a) vom 7. Tag vor Ostern bis und mit dem 7. Tag nach Ostern; b) vom 15. Juli bis und mit dem 15. August; c) vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.

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