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Verzugszinsen auf der Rückerstattung für in den Jahren 2009 und 2010 geleistete SDL-Akontozahlungen
14. November 2013Deutsch86 min
Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom 231 \ COO.2207.105.3.119810 Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom Effingerstrasse 39, CH-3003 Bern Tel. +41 31 322 58 33, Fax +41 31 322 02 22 info@elcom.admin.ch www.elcom.admin.ch Referenz/Aktenzeichen: 231-00013 (alt: 925-...
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Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom
231 \ COO.2207.105.3.119810 Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom Effingerstrasse 39, CH-3003 Bern Tel. +41 31 322 58 33, Fax +41 31 322 02 22 info@elcom.admin.ch www.elcom.admin.ch Referenz/Aktenzeichen: 231-00013 (alt: 925-11-002) Bern, 14. November 2013 V E R F Ü G U N G der Eidgenössischen Elektrizitätskommission ElCom Zusammensetzung: Carlo Schmid-Sutter (Präsident), Brigitta Kratz (Vizepräsidentin), Hans Jörg Schötzau (Vizepräsident), Anne Christine d'Arcy, Aline Clerc, Matthias Finger, Werner K. Geiger in Sachen: Axpo Power AG, Parkstrasse 23, 5401 Baden (Gesuchstellerin 1) Kernkraftwerk Leibstadt AG, c/o Axpo Power AG, Parkstrasse 23, Postfach, 5401 Baden (Gesuchstellerin 2) Kraftwerke Linth-Limmern AG, c/o Axpo Power AG, Parkstrasse 23, Postfach, 5401 Baden (Gesuchstellerin 3) Kraftwerke Sarganserland AG, c/o Axpo Power AG, Parkstrasse 23, Postfach, 5401 Baden (Gesuchstellerin 4)
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Kraftwerke Vorderrhein AG, c/o Axpo Power AG, Parkstrasse 23, Postfach, 5401 Baden (Gesuchstellerin 5) Albula-Landwasser Kraftwerke AG (AKW), Wasserweg, 7477 Filisur (Gesuchstellerin 6) FMM, Forces Motrices de Mauvoisin S.A., c/o Axpo Power AG, Parkstrasse 23, Postfach, 5401 Baden (Gesuchstellerin 7) KWM, Kraftwerke Mattmark AG, c/o Axpo Power AG, Parkstrasse 23, Postfach, 5401 Baden (Gesuchstellerin 8) OIM, Officine Idroelettriche di Mesolcina SA, c/o Axpo Power AG, Parkstrasse 23, Postfach, 5401 Baden (Gesuchstellerin 9) Kraftwerk Göschenen AG, Hirschengraben 33, Postfach, 6002 Luzern (Gesuchstellerin 10) AG Kraftwerk Wägital, Eisenburgstrasse 21, 8854 Siebnen (Gesuchstellerin 11) Lizerne et Morge SA, rue de l’industrie 43, 1950 Sion (Gesuchstellerin 12) Officine Idroelettriche della Maggia SA, Via in Selva 11, 6604 Locarno (Gesuchstellerin 13) Officine Idroelettriche di Blenio SA, Via in Selva 11, 6604 Locarno (Gesuchstellerin 14) Kraftwerke Hinterrhein AG, Spitalstrasse 7, 7430 Thusis (Gesuchstellerin 15) alle vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Jürg Borer, Schellenberg Wittmer AG, Rechtsanwälte, Löwenstrasse 19, Postfach 1876, 8021 Zürich gegen Swissgrid AG, Dammstrasse 3, Postfach 22, 5070 Frick (Gesuchsgegnerin)
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betreffend Verzugszinsen auf der Rückerstattung für in den Jahren 2009 und 2010 geleistete SDL-Akontozahlungen
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I Sachverhalt
Sachverhalt
A.
Erwägungen
1.
In der Verfügung vom 6. März 2009 im Verfahren 952-08-005 betreffend Kosten und Tarife für die Netznutzung der Netzebene 1 und Systemdienstleistungen (SDL) hielt die Eidgenössische Elektrizitätskommission (ElCom) in Dispositivziffer 3 folgendes fest: „Der Tarif 2009 für Systemdienstleistungen für Kraftwerke mit einer elektrischen Leistung von mindestens 50 MW gemäss Anhang 2 dieser Verfügung beträgt ab 1. Januar 2009
0.45
Rp./kWh (…).“
2.
Als Betreiberinnen von Kraftwerken mit einer Leistung von mindestens 50 MW waren die Gesuchstellerinnen beschwerdeberechtigte Verfügungsadressatinnen. Sie erhoben gegen Ziffer 3 des Verfügungsdispositivs keine Beschwerde.
3.
Im Nachgang an die Verfügung vom 6. März 2009 stellte die Gesuchsgegnerin den Gesuchstellerinnen für SDL-Kosten im Jahr 2009 verschiedene Akonto-Rechnungen. Diese Rechnungen wurden von den Gesuchstellerinnen bezahlt.
4.
In ihrer Verfügung vom 14. April 2011 (231-00011, alt: 925-09-004) setzte die ElCom die definitiven SDL-Kosten im Jahr 2009 fest. Die Gesuchstellerinnen und weitere Kraftwerksbetreiberinnen führten gegen diese Verfügung Beschwerde.
5.
Die betreffenden Kraftwerksgesellschaften beantragten unter anderem die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, soweit diese sie überhaupt betreffe. Weiter sei festzustellen, dass sie als Betreiberinnen von Kraftwerken mit einer elektrischen Leistung von mindestens 50 MW für das Jahr 2009 nicht mit SDL-Kosten belastet werden dürften beziehungsweise Artikel 31b Absatz 2 der Stromversorgungsverordnung vom 14. März 2008 (StromVV; SR 734.71) seit Eintritt der Rechtskraft des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. Juli 2010 i.S. Gommerkraftwerke AG (A-2607/2009) in Bezug auf sie nicht mehr angewendet werden dürfe.
6.
Mit Urteil vom 9. Mai 2012 hiess das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde der betreffenden Kraftwerksbetreiberinnen im Sinne der Erwägungen gut, soweit es darauf eintrat, und wies die Angelegenheit zur Fortsetzung des Verfahrens an die ElCom zurück. In den Erwägungen führte das Bundesverwaltungsgericht aus, bei der Verfügung vom 6. März 2009 handle es sich nicht lediglich um eine Zwischenverfügung, sondern um einen verbindlichen Endentscheid über die SDL-Kostentragungspflicht. Dispositivziffer 3 der Verfügung vom 6. März 2009 habe für all jene Kraftwerksgesellschaften Gültigkeit, welche diesbezüglich keine Beschwerde geführt hätten. Die ElCom sei zurecht auf Wiedererwägungsgesuche von Kraftwerksgesellschaften nicht eingetreten (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Mai 2012, A-3103/2011, E. 4).
7.
Die betreffenden Kraftwerksgesellschaften – und damit auch die Gesuchstellerinnen – fochten das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vor Bundesgericht an. Sie beantragten unter anderem, das angefochtene Urteil sei aufzuheben, soweit das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde nur im Sinne der Erwägungen gutgeheissen habe und soweit es auf die Beschwerde nicht eingetreten sei. Zudem sei festzustellen, dass die Beschwerdeführerinnen für das Jahr 2009 nicht mit SDL-Kosten belastet werden dürfen.
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8 Das Bundesgericht hiess mit Urteil vom 27. März 2013 die Beschwerde der betreffenden Kraftwerksgesellschaften gut und hob Dispositivziffer 3 der Verfügung vom 6. März 2009 in Bezug auf die Beschwerdeführerinnen – und damit auch hinsichtlich der Gesuchstellerinnen – auf. In den Erwägungen dieses Urteils hielt das Bundesgericht im Rahmen einer Praxisänderung fest, dass es sich bei dieser Dispositivziffer lediglich um einen Zwischenentscheid über die SDL-Kostentragungspflicht von Kraftwerksgesellschaften gehandelt habe. Stattdessen stelle die Verfügung vom 14. April 2011 den massgeblichen Endentscheid dar. Die Beschwerdeführerinnen hätten demnach auch nach Erlass der Zwischenverfügung noch die Möglichkeit gehabt, sich gegen die darin im Grundsatz festgehaltene Pflicht zur Tragung von allgemeinen SDL-Kosten zur Wehr zu setzten (Urteil des Bundesgerichts 2C_572/2012, 2C_573/2012 vom 27. März 2013 E. 3)
8 Das Bundesgericht hiess mit Urteil vom 27. März 2013 die Beschwerde der betreffenden Kraftwerksgesellschaften gut und hob Dispositivziffer 3 der Verfügung vom 6. März 2009 in Bezug auf die Beschwerdeführerinnen – und damit auch hinsichtlich der Gesuchstellerinnen – auf. In den Erwägungen dieses Urteils hielt das Bundesgericht im Rahmen einer Praxisänderung fest, dass es sich bei dieser Dispositivziffer lediglich um einen Zwischenentscheid über die SDL-Kostentragungspflicht von Kraftwerksgesellschaften gehandelt habe. Stattdessen stelle die Verfügung vom 14. April 2011 den massgeblichen Endentscheid dar. Die Beschwerdeführerinnen hätten demnach auch nach Erlass der Zwischenverfügung noch die Möglichkeit gehabt, sich gegen die darin im Grundsatz festgehaltene Pflicht zur Tragung von allgemeinen SDL-Kosten zur Wehr zu setzten (Urteil des Bundesgerichts 2C_572/2012, 2C_573/2012 vom 27. März 2013 E. 3)
9 Nach Eintritt der Rechtskraft des Bundesgerichtsurteils vom 27. März 2013 erstattete die Gesuchsgegnerin den Gesuchstellerinnen am 28. Mai 2013 die von diesen für das Jahr 2009 geleisteten SDL-Akontozahlungen zurück (act. 15, Beilage 1).
B.
10 In ihrer Verfügung vom 4. März 2010 betreffend Kosten und Tarife für die Netznutzung Netzebene 1 und Systemdienstleistungen (212-00005; alt: 952-09-131) hielt die ElCom in Dispositivziffer 5 Folgendes fest: „Der Tarif 2010 für Systemdienstleistungen für Kraftwerke mit einer elektrischen Leistung von mindestens 50 MW gemäss Anhang 2 dieser Verfügung beträgt ab 1. Januar 2010 0.42 Rappen/kWh (…)."
11 In Anhang 2 dieser Verfügung waren die Gesuchstellerinnen als Kraftwerksbetreiberin mit einer elektrischen Mindestleistung von 50 MW aufgeführt. Sie erhoben gegen Dispositivziffer 5 der Verfügung vom 4. März 2010 keine Beschwerde.
12 Im Nachgang an die Verfügung vom 4. März 2010 stellte die Gesuchsgegnerin den Gesuchstellerinnen für SDL-Kosten im Jahr 2010 verschiedene Akontorechnungen. Die betreffenden Beträge wurden von den Gesuchstellerinnen bezahlt. Am 19. Mai 2011 erstattete die Gesuchsgegnerin den Gesuchstellerinnen 1-5, 7-9, 11, 12 und 15 im Rahmen einer Verrechnung aufgrund der effektiv erzeugten Bruttoenergie jeweils einen bestimmten Teilbetrag zurück. Die Gesuchstellerinnen 6, 10, 13 und 14 bezahlten der Gesuchsgegnerin im Rahmen dieser Verrechnung auf entsprechende Rechnung hin weitere Teilbeträge (act. 19).
13 Da die ElCom in Bezug auf die von den Gesuchstellerinnen im Jahr 2010 geleisteten SDL-Zahlungen noch keinen Endentscheid gefällt hatte, war über die Frage der SDL-Kostentragungspflicht für dieses Jahr noch nicht rechtskräftig entschieden. Mit Verfügung vom 4. Juli 2013 (231-00020; alt: 925-13-001) stellte die ElCom fest, dass unter anderem auch die Gesuchstellerinnen als Kraftwerksbetreiberinnen nicht mit SDL-Kosten im Jahr 2010 belastet werden dürfen und wies die Gesuchsgegnerin zur Rückerstattung der betreffenden SDL-Akontozahlungen an.
14 Nach Rechtskraft der Verfügung vom 4. Juli 2013 erstattete die Gesuchsgegnerin den Gesuchstellerinnen am 4. Oktober 2013 die im Jahr 2010 geleisteten SDL-Akontozahlungen zurück (act. 15, Beilage 2).
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C.
15 Die Gesuchstellerinnen beantragten mit Gesuch vom 6. Juli 2011 (act. 1) bei der ElCom, die Gesuchsgegnerin sei zu verpflichten, ihnen die für die Jahre 2009 und 2010 geleisteten SDL-Akontozahlungen zuzüglich Verzugszinsen von 5 Prozent ab Entrichtung der jeweiligen Akontozahlungen zurückzuerstatten.
16 Im Einzelnen stellten die Gesuchstellerinnen die folgenden Rechtsbegehren: „Der Gesuchstellerin 1 seien unter dem Titel SDL-Kosten für Kraftwerke mit einer elektrischen Leistung von mindestens 50 MW bezahlte Beträge für allgemeine SDL-Kosten der Tarifjahre 2009 und 2010 im Umfang von CHF […] durch die Gesuchsgegnerin zurückzuerstatten, zuzüglich entrichteter Mehrwertsteuer und Verzugszins von 5 Prozent ab Entrichtung der jeweiligen Zahlungen. Der Gesuchstellerin 2 seien unter dem Titel SDL-Kosten für Kraftwerke mit einer elektrischen Leistung von mindestens 50 MW bezahlte Beträge für allgemeine SDL-Kosten der Tarifjahre 2009 und 2010 im Umfang von CHF […] durch die Gesuchsgegnerin zurückzuerstatten, zuzüglich entrichteter Mehrwertsteuer und Verzugszins von 5 Prozent ab Entrichtung der jeweiligen Zahlungen. Der Gesuchstellerin 3 seien unter dem Titel SDL-Kosten für Kraftwerke mit einer elektrischen Leistung von mindestens 50 MW bezahlte Beträge für allgemeine SDL-Kosten der Tarifjahre 2009 und 2010 im Umfang von CHF […] durch die Gesuchsgegnerin zurückzuerstatten, zuzüglich entrichteter Mehrwertsteuer und Verzugszins von 5 Prozent ab Entrichtung der jeweiligen Zahlungen. Der Gesuchstellerin 4 seien unter dem Titel SDL-Kosten für Kraftwerke mit einer elektrischen Leistung von mindestens 50 MW bezahlte Beträge für allgemeine SDL-Kosten der Tarifjahre 2009 und 2010 im Umfang von CHF […] durch die Gesuchsgegnerin zurückzuerstatten, zuzüglich entrichteter Mehrwertsteuer und Verzugszins von 5 Prozent ab Entrichtung der jeweiligen Zahlungen. Der Gesuchstellerin 5 seien unter dem Titel SDL-Kosten für Kraftwerke mit einer elektrischen Leistung von mindestens 50 MW bezahlte Beträge für allgemeine SDL-Kosten der Tarifjahre 2009 und 2010 im Umfang von CHF […] durch die Gesuchsgegnerin zurückzuerstatten, zuzüglich entrichteter Mehrwertsteuer und Verzugszins von 5 Prozent ab Entrichtung der jeweiligen Zahlungen. Der Gesuchstellerin 6 seien unter dem Titel SDL-Kosten für Kraftwerke mit einer elektrischen Leistung von mindestens 50 MW bezahlte Beträge für allgemeine SDL-Kosten der Tarifjahre 2009 und 2010 im Umfang von CHF […] durch die Gesuchsgegnerin zurückzuerstatten, zuzüglich entrichteter Mehrwertsteuer und Verzugszins von 5 Prozent ab Entrichtung der jeweiligen Zahlungen. Der Gesuchstellerin 7 seien unter dem Titel SDL-Kosten für Kraftwerke mit einer elektrischen Leistung von mindestens 50 MW bezahlte Beträge für allgemeine SDL-Kosten der Tarifjahre 2009 und 2010 im Umfang von CHF […] durch die Gesuchsgegnerin zurückzuerstatten, zuzüglich entrichteter Mehrwertsteuer und Verzugszins von 5 Prozent ab Entrichtung der jeweiligen Zahlungen. Der Gesuchstellerin 8 seien unter dem Titel SDL-Kosten für Kraftwerke mit einer elektrischen Leistung von mindestens 50 MW bezahlte Beträge für allgemeine SDL-Kosten der -- 6 of 43 -Tarifjahre 2009 und 2010 im Umfang von CHF […] durch die Gesuchsgegnerin zurückzuerstatten, zuzüglich entrichteter Mehrwertsteuer und Verzugszins von 5 Prozent ab Entrichtung der jeweiligen Zahlungen. Der Gesuchstellerin 9 seien unter dem Titel SDL-Kosten für Kraftwerke mit einer elektrischen Leistung von mindestens 50 MW bezahlte Beträge für allgemeine SDL-Kosten der Tarifjahre 2009 und 2010 im Umfang von CHF […] durch die Gesuchsgegnerin zurückzuerstatten, zuzüglich entrichteter Mehrwertsteuer und Verzugszins von 5 Prozent ab Entrichtung der jeweiligen Zahlungen. Der Gesuchstellerin 10 seien unter dem Titel SDL-Kosten für Kraftwerke mit einer elektrischen Leistung von mindestens 50 MW bezahlte Beträge für allgemeine SDL-Kosten der Tarifjahre 2009 und 2010 im Umfang von CHF […] durch die Gesuchsgegnerin zurückzuerstatten, zuzüglich entrichteter Mehrwertsteuer und Verzugszins von 5 Prozent ab Entrichtung der jeweiligen Zahlungen. Der Gesuchstellerin 11 seien unter dem Titel SDL-Kosten für Kraftwerke mit einer elektrischen Leistung von mindestens 50 MW bezahlte Beträge für allgemeine SDL-Kosten der Tarifjahre 2009 und 2010 im Umfang von CHF […] durch die Gesuchsgegnerin zurückzuerstatten, zuzüglich entrichteter Mehrwertsteuer und Verzugszins von 5 Prozent ab Entrichtung der jeweiligen Zahlungen. Der Gesuchstellerin 12 seien unter dem Titel SDL-Kosten für Kraftwerke mit einer elektrischen Leistung von mindestens 50 MW bezahlte Beträge für allgemeine SDL-Kosten der Tarifjahre 2009 und 2010 im Umfang von CHF […] durch die Gesuchsgegnerin zurückzuerstatten, zuzüglich entrichteter Mehrwertsteuer und Verzugszins von 5 Prozent ab Entrichtung der jeweiligen Zahlungen. Der Gesuchstellerin 13 seien unter dem Titel SDL-Kosten für Kraftwerke mit einer elektrischen Leistung von mindestens 50 MW bezahlte Beträge für allgemeine SDL-Kosten der Tarifjahre 2009 und 2010 im Umfang von CHF […] durch die Gesuchsgegnerin zurückzuerstatten, zuzüglich entrichteter Mehrwertsteuer und Verzugszins von 5 Prozent ab Entrichtung der jeweiligen Zahlungen. Der Gesuchstellerin 14 seien unter dem Titel SDL-Kosten für Kraftwerke mit einer elektrischen Leistung von mindestens 50 MW bezahlte Beträge für allgemeine SDL-Kosten der Tarifjahre 2009 und 2010 im Umfang von CHF […] durch die Gesuchsgegnerin zurückzuerstatten, zuzüglich entrichteter Mehrwertsteuer und Verzugszins von 5 Prozent ab Entrichtung der jeweiligen Zahlungen. Der Gesuchstellerin 15 seien unter dem Titel SDL-Kosten für Kraftwerke mit einer elektrischen Leistung von mindestens 50 MW bezahlte Beträge für allgemeine SDL-Kosten der Tarifjahre 2009 und 2010 im Umfang von CHF […] durch die Gesuchsgegnerin zurückzuerstatten, zuzüglich entrichteter Mehrwertsteuer und Verzugszins von 5 Prozent ab Entrichtung der jeweiligen Zahlungen; Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der swissgrid ag“
17 Mit entsprechenden Schreiben vom 15. Juli 2011 an die Parteien (act. 2 und 3) wurde in dieser Sache ein Verfahren nach dem Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG; SR 172.021) eröffnet. Das Verfahren wurde bis zu einem rechtskräftigen Entscheid über die von den Gesuchstellerinnen beim Bundesverwaltungsgericht eingereichte Beschwerde gegen die Verfügung der ElCom vom 14. April 2011 sistiert.
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18 Nach Rechtskraft des Bundesgerichtsurteils vom 27. März 2013 (2C_572/2012, 2C_573/2012) teilten die Gesuchstellerinnen mit Schreiben vom 2. Juli 2013 (act. 8) mit, dass sie an ihren mit Gesuch vom 6. Juli 2011 gestellten Rückerstattungsanträgen vollumfänglich festhielten. Das Verfahren sei weiterhin zu sistieren, sofern die ElCom den Gegenstand des Verfahrens 231-00020 auf die Frage der Verzinsung der für die Jahre 2009 und 2010 geleisteten SDL-Akontozahlungen ausdehne. Für den Fall, dass der Verfahrensgegenstand des Verfahrens 231-00020 bezüglich der Verzinsung nicht ausgedehnt werde, sei in Anbetracht des Bundesgerichtsurteils vom 27. März 2013 die bestehende Sistierung aufzuheben und das Verfahren fortzusetzten.
19 Mit entsprechenden Schreiben vom 17. Juli 2013 (act. 9 und 10) wurde das Verfahren wieder aufgenommen. Überdies wurden die Gesuchstellerinnen im Rahmen der Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts aufgefordert, dem Fachsekretariat der ElCom mitzuteilen, wann die Gesuchsgegnerin erstmals unmissverständlich zur Rückerstattung der für die Jahren 2009 und 2010 geleisteten SDL-Akontozahlungen aufgefordert wurde.
20 Nach gewährter Fristerstreckung reichten die Gesuchstellerinnen am 16. September 2013 eine Stellungnahme ein und bestätigten ihre mit Gesuch vom 6. Juli 2011 gestellten Rechtsbegehren (act. 13). In Bezug auf die Verzinsung sei festzustellen, dass ein Zins von 5 Prozent vom Zeitpunkt der Zahlung der von der Gesuchsgegnerin eingeforderten Beträge an geschuldet sei. Entsprechend sei die Gesuchsgegnerin anzuweisen, den Gesuchstellerinnen Zinsen von 5 Prozent auf den rückerstatteten beziehungsweise noch rückzuerstattenden Beträgen für SDL ab dem Zeitpunkt der Zahlung auszuzahlen.
21 Mit Schreiben vom 7. Oktober 2013 (act. 15) reichte die Gesuchsgegnerin eine Stellungnahme zu den Ausführungen der Gesuchstellerin in ihrer Eingabe vom 29. August 2013 ein. Die Gesuchsgegnerin äusserte sich dahingehend, dass Verzugszinsen erst an dem Zeitpunkt einer gehörigen Mahnung geschuldet seien. Überdies beantragte die Gesuchsgegnerin, dass im Dispositiv der zu erlassenden Verfügung ausdrücklich festgehalten werde, dass die Unterdeckung, welche ihr durch allfällige zu leistende Zinszahlungen entstehe, in den Folgejahren in den allgemeinen SDL-Tarif einzurechnen sei.
22 Am 8. Oktober 2013 (act. 17 und 18) wurde die Gesuchsgegnerin um Einreichung von Belegen über Zahlen und Valutadaten in Zusammenhang mit den von den Gesuchstellerinnen geltend gemachten Forderungen ersucht. Zudem wurde die Gesuchsgegnerin angefragt, ob sie zwei Schreiben vom 11. November 2010 und 9. Februar 2011, welche dem Fachsekretariat aus einem anderen Verfahren bekannt sind und an die betreffende Gesuchstellerin adressiert waren, mit derselben Formulierung auch den Gesuchstellerinnen im vorliegenden Verfahren übermittelte.
23 Mit E-Mail vom 22. Oktober 2013 (act. 19) reichte die Gesuchsgegnerin gemäss der Aufforderung des Fachsekretariats diverse Dokumente zu den Akten. Zudem bestätigte die Gesuchsgegnerin, dass sie die Schreiben vom 11. November 2010 und 9. Februar 2011 auch an die Gesuchstellerinnen übermittelte.
24 Mit Schreiben vom 23. Oktober 2013 (act. 20) wurden die entsprechenden Unterlagen sowie die mit der Gesuchsgegnerin geführte E-Mail-Korrespondenz vom 8. Oktober 2013 den Gesuchstellerinnen zur Kenntnisnahme zugestellt. Zudem wurden die Gesuchstellerinnen auf ihre Mitwirkungspflicht an der Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts aufmerksam gemacht (Art. 13 Abs. 1 Bst. a und b VwVG). Überdies wurde im betreffenden Schreiben darauf hingewiesen, dass das Fachsekretariat der ElCom ohne Gegenbericht der Gesuchstellerinnen bis -- 8 of 43 -spätestens zum 6. November 2013 davon ausgehe, dass die von der Gesuchsgegnerin eingereichten Belege über Frankenbeträge und Valutadaten korrekt seien.
25 Am 1. November 2013 (act. 21) reichten die Gesuchstellerinnen unaufgefordert eine Stellungnahme zur Eingabe der Gesuchsgegnerin vom 7. Oktober 2013 ein.
26 Mit Eingabe vom 6. November 2013 (act. 23) äusserten sich die Gesuchstellerinnen zu den von der Gesuchsgegnerin am 22. Oktober 2013 übermittelten Belegen und bestätigte, dass diese, soweit ersichtlich, korrekt seien. Überdies teilten die Gesuchstellerinnen mit, dass sie an ihren mit Gesuch vom 6. Juli 2011 gestellten Rechtsbegehren vollumfänglich festhalten würden.
27 Mit E-Mails vom 9. November 2013 (act. 25) und 11. November (act. 26) reichte die Gesuchsgegnerin in Bezug auf die von der Gesuchstellerin 13 für die Jahre 2009 und 2010 geleisteten SDL-Akontozahlungen weitere Belege ein.
28 Auf die Ausführungen der Parteien in ihren diversen Eingaben wird nachfolgend in den Erwägungen eingegangen II Erwägungen
1 Zuständigkeit
29 Gemäss Artikel 22 des Bundesgesetzes über die Stromversorgung vom 23. März 2007 (StromVG; SR 734.7) überwacht die ElCom die Einhaltung des Gesetzes, trifft die Entscheide und erlässt die Verfügungen, die für den Vollzug des Gesetzes und der Ausführungsbestimmungen notwendig sind. Die ElCom ist insbesondere zuständig für die Überprüfung der Netznutzungstarife und -entgelte im Streitfall oder von Amtes wegen (Art. 22 Abs. 2 Bst. a und b StromVG).
30 Die ElCom erlässt diese Verfügung auf Gesuch hin. Zwischen der Gesuchstellerin und der Gesuchsgegnerin ist die Höhe der Verzugszinsen auf dem Rückerstattungsbetrag für von der Gesuchstellerin in den Jahren 2009 und 2010 geleistete SDL-Akontozahlungen streitig.
31 Das Netznutzungsentgelt darf die anrechenbaren Kosten sowie Abgaben und Leistungen an Gemeinwesen nicht übersteigen (Art. 14 Abs. 1 StromVG). Kosten für SDL gelten grundsätzlich als anrechenbare Kosten (Art. 15 Abs. 1 und 2 StromVG). Die vorliegende Verfügung betrifft somit zentrale Bereiche der Stromversorgungsgesetzgebung. Es handelt sich um eine Streitigkeit im Sinne von Artikel 22 StromVG. Die ElCom ist damit für diesen Entscheid zuständig. Im Übrigen hat auch das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 29. November 2011 in Zusammenhang mit der Rückerstattung von SDL-Akontozahlungen im Jahr 2009 einen auf Leistung von Verzugszinsen lautenden Antrag materiell beurteilt (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. November 2011, A-2619/2009, E. 5).
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2 Parteien und rechtliches Gehör
2.1 Parteien
32 Als Parteien gelten nach Artikel 6 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG; SR 172.021) Personen, deren Rechte oder Pflichten die Verfügung berühren soll, und andere Personen, Organisationen oder Behörden, denen ein Rechtsmittel gegen die Verfügung zusteht.
33 Die Gesuchstellerinnen haben bei der ElCom ein Gesuch um Erlass einer Verfügung eingereicht. Sie sind somit materielle Verfügungsadressatinnen. Ihnen kommt Parteistellung gemäss Artikel 6 VwVG zu. Im vorliegenden Verfahren ist die Höhe der Verzugszinsen auf der Rückerstattung für von den Gesuchstellerinnen in den Jahren 2009 und 2010 geleistete SDL-Akontozahlungen streitig. Damit ist die Gesuchsgegnerin vom Ausgang dieses Verfahrens in ihren Rechten und Pflichten unmittelbar betroffen. Auch die Gesuchsgegnerin hat daher Parteistellung nach Artikel 6 VwVG.
2.2 Rechtliches Gehör
34 Den Parteien wurde im vorliegenden Verfahren mehrmals Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Das Gesuch der Gesuchstellerin vom 6. Juli 2011 sowie deren Eingabe vom 16. September 2013 wurden der Gesuchsgegnerin zur Stellungnahme unterbreitet (act. 1-15). Überdies reichten die Gesuchstellerinnen am 1. November 2013 unaufgefordert eine weitere Eingabe ein (act. 21). Die von den Parteien vorgebrachten Anträge und die diesen zugrunde liegenden Argumente werden bei der materiellen Beurteilung behandelt. Damit wurde das rechtliche Gehör der Parteien gewahrt (Art. 29 VwVG).
3 Materielle Beurteilung
3.1 Verpflichtung der Gesuchsgegnerin zur Rückerstattung der in den Jahren 2009 und 2010 geleisteten SDL-Akontozahlungen
35 In einem Grundsatzurteil vom 8. Juli 2010 in Bezug auf die Gommerkraftwerke AG (A-2607/2009; BVGE 2010/49) sowie in diversen gleichlautenden späteren Entscheiden betreffend weitere Unternehmen erkannte das Bundesverwaltungsgericht, dass Artikel 31b Absatz 2 StromVV – gestützt auf welchen die ElCom am 6. März 2009 und 4. März 2010 die SDL-Kostentragungspflicht von Kraftwerkgesellschaften verfügt hatte –, gesetzes- und verfassungswidrig sei. Anlässlich einer Revision der Stromversorgungsverordnung wurde Artikel 31b StromVV per 1. März 2013 formell ausser Kraft gesetzt (AS 2013 559). Es fehlt somit an einer Bestimmung im StromVG, gestützt auf welche Kraftwerksbetreibern allgemeine SDL-Kosten auferlegt werden könnten.
36 Aufgrund einer Praxisänderung des Bundesgerichts handelt es sich bei den Dispositivziffern in den Verfügungen vom 6. März 2009 und 4. März 2010, die den SDL-Kraftwerkstarif provisorisch festlegten, lediglich um Zwischenentscheide über die grundsätzliche SDL-Kostentragungspflicht (Urteil des Bundesgerichts 2C_572/2012, 2C_573/2012 vom 27. März 2013 E. 3.4.3). Anlässlich seines Urteils vom 27. März 2013 hob das Bundesgericht Dispositivziffer 3 der Verfügung vom -- 10 of 43 -6. März 2009 unter anderem auch in Bezug auf die Gesuchstellerinnen auf. Überdies stellte die ElCom in ihrer Verfügung vom 4. Juli 2013 fest, dass die Gesuchstellerinnen als Kraftwerksbetreiberin nicht mit allgemeinen SDL-Kosten im Jahr 2010 belastet werden dürfen und wies die Gesuchsgegnerin zur Rückerstattung an (vgl. vorne, Rz. 13). Vorliegend besteht demnach keine hoheitliche Anordnung der ElCom oder eines Gerichts, welche die Gesuchstellerinnen als Kraftwerksbetreiberinnen zur Tragung von allgemeinen SDL-Kosten in den Jahren 2009 und 2010 verpflichten würde.
37 Rechtsgrundlos geleistete Zahlungen können nach den Grundsätzen der ungerechtfertigten Bereicherung zurückverlangt werden. Analog zu den privatrechtlichen Bestimmungen über die ungerechtfertigte Bereicherung (Art. 62 ff. OR) gilt auch im Verwaltungsrecht als allgemeiner Rechtsgrundsatz, dass Zuwendungen, die aus einem nicht verwirklichten oder nachträglich weggefallenen Grund erfolgten, zurückzuerstatten sind (BGE 124 II 570 E. 4; 105 Ia 214 E. 5; THOMAS FLEINER-G ERSTER, Grundzüge des allgemeinen und schweizerischen Verwaltungsrechts, Zürich 1980, 361 f.; U LRICH H ÄFELIN/G EORG MÜLLER /FELIX U HLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Auflage, Zürich 2010, Rz. 760 ff.). Ungerechtfertigt sind namentlich Leistungen, auf welche materiell-rechtlich kein Anspruch besteht (BGE 98 V 274 E. 2).
38 In analoger Anwendung der privatrechtlichen Bestimmunen über die ungerechtfertigte Bereicherung hatten die Gesuchstellerinnen gegenüber der Gesuchsgegnerin somit einen Anspruch auf Rückerstattung ihrer rechtsgrundlos geleisteten SDL-Akontozahlungen.
3.2 Verpflichtung der Gesuchsgegnerin zur Leistung von Verzugszinsen
39 Eine Pflicht zur Leistung von Verzugszinsen ist zu bejahen, unabhängig davon, ob die in Rechnung gestellten Kosten privater oder öffentlich-rechtlicher Natur sind. Rechtsprechung und Lehre anerkennen seit langem, dass auch für öffentlich-rechtliche Geldforderungen ein Verzugszins geschuldet ist, sofern dies nicht durch besondere gesetzliche Regelung ausgeschlossen ist (BGE 101 Ib 252 E. 4b; Urteil des Bundesgerichts 2C_191/2007 vom 11. Oktober 2007 E. 3.2; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. März 2011, A-6509/2010, E. 10.7; U LRICH H ÄFE-LIN/G EORG M ÜLLER /FELIX U HLMANN, a.a.O., Rz. 756).
40 Im Übrigen kam das Bundesverwaltungsgericht in einem Urteil vom 29. November 2011 zum Schluss, dass auf dem Rückerstattungsbetrag für irrtümlicherweise von einer Kraftwerksbetreiberin geleistete SDL-Akontozahlungen grundsätzlich Verzugszinsen geschuldet sind, falls sich die Gesuchsgegnerin in Schuldnerverzug befindet (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. November 2011, A-2619/2009, E. 5).
41 Somit ist die Gesuchsgegnerin im vorliegenden Zusammenhang verpflichtet, Verzugszinsen zu leisten, falls die hierfür erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind, was nachfolgend zu prüfen sein wird.
3.3 Fälligkeit der Rückerstattungsforderungen
42 Die Pflicht zur Leistung von Verzugszinsen setzt einerseits die Fälligkeit der Forderung (vgl. sogleich, Rz. 43) und andererseits die Inverzugsetzung des Schuldners voraus (BGE 129 III 535 E. 3.2; vgl. nachfolgend, Rz. 47 ff.).
43 Fälligkeit ist eine Eigenschaft der Forderung. Sie bedeutet, dass die Gläubigerin die Leistung einfordern und im Fall der Nichtleistung einklagen darf. Vor der Fälligkeit kann der Schuldner-
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verzug nicht eintreten und es besteht insofern auch keine Pflicht zur Leistung von Verzugszinsen (PETER G AUCH /W ALTER R. SCHLUEP /SUSAN EMMENEGGER, Schweizerisches Obligationenrecht Allgemeiner Teil, Band II, 9. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2008, Rz. 2156 ff.; INGEBORG SCHWENZER, Schweizerisches Obligationenrecht, Allgemeiner Teil, 6. Aufl., Bern 2012, Rz. 65.05).
44 Gemäss Artikel 75 des Obligationenrechts vom 30. März 1911 (OR, SR 220) wird eine Forderung sofort fällig, falls die Zeit der Erfüllung weder durch Vertrag noch durch die Natur des Rechtsverhältnisses in abweichender Weise bestimmt ist. Aufgrund der Rechtsprechung ergibt sich, dass die Gesuchstellerinnen in den Jahren 2009 und 2010 SDL-Akontozahlungen ohne Rechtsgrund geleistet haben (vgl. vorne, Rz. 35 ff.). Insofern ist die Fälligkeit jeweils im Zeitpunkt der Zahlung der einzelnen Rechnungen für SDL durch die Gesuchstellerinnen eingetreten. Von diesem Moment an entstand im entsprechenden frankenmässigen Umfang ein Rückerstattungsanspruch der Gesuchstellerinnen gegenüber der Gesuchsgegnerin.
3.4 Höhe des Zinssatzes bei Verzugszinsforderungen
45 In ihrem Gesuch beantragen die Gesuchstellerinnen, dass zur Berechnung der geschuldeten Verzinsung auf der Rückerstattung für die SDL-Akontozahlungen ein Zinssatz von 5 Prozent zu verwenden sei. Das Bundesverwaltungsgericht habe in seinem Urteil vom 29. November 2011 (A-2619/2009) bestätigt, dass der Zinssatz auf der Rückerstattungsleistung weder 4.25 Prozent noch 4.17 Prozent, sondern 5 Prozent betrage (act. 13, Rz. 11 f.).
46 In der Stromversorgungsgesetzgebung findet sich keine Bestimmung zur Höhe des Zinssatzes bezüglich einer Geldforderung im Falle des Schuldnerverzugs. Folglich beträgt der Zinssatz im Zusammenhang mit der Rückerstattung von nicht geschuldeten SDL-Akontozahlungen in analoger Anwendung von Artikel 104 Absatz 1 OR 5 Prozent. Auch das Bundesverwaltungsgericht ging in einem Urteil vom 29. November 2011 davon aus, dass in Bezug auf die Rückerstattungen von Akontozahlungen für den SDL-Kraftwerkstarif mit einem Verzugszinssatz von 5 Prozent zu rechnen ist (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. November 2011, A-2619/2009, E. 5).
3.5 Massgeblicher Zeitpunkt für den Beginn des Zinsenlaufs
47 In der Stromversorgungsgesetzgebung findet sich keine spezielle Regelung zum massgeblichen Zeitpunkt für den Beginn des Zinsenlaufs im Falle des Schuldnerverzugs, so dass die Bestimmungen des OR beizuziehen sind.
48 Verzugszins ist in direkter oder – sofern es sich um eine öffentlich-rechtliche Forderung handelt – in analoger Anwendung von Artikel 102 Absatz 1 OR grundsätzlich vom Zeitpunkt an geschuldet, in dem der Gläubiger den Schuldner mahnt. Die Mahnung ist eine empfangsbedürftige Willensäusserung. Mit der Mahnung wird der Schuldner in Verzug gesetzt. (W OLFGANG W IE-GAND, in: Heinrich Honsell/Nedim P. Vogt/Anton K. Schnyder [Hrsg.], Basler Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht, Obligationenrecht I, Art. 1-529 OR, 5. Aufl. Basel 2011, Rz. 9 zu Art. 102). Aus einer Mahnung muss neben der unmissverständlichen Aufforderung an den Schuldner zur Leistung auch klar hervorgehen, in welchem Umfang der Gläubiger die Mahnung ausspricht. Mit der Mahnung muss die zu erbringende Leistung so genau bezeichnet werden, dass der Schuldner erkennt, was der Gläubiger fordern will. Geht es um eine Geldforderung, ist deren Höhe in der Regel zu beziffern. Auf eine Bezifferung in der Mahnung selbst kann jedoch -- 12 of 43 -zum Beispiel verzichtet werden, wenn damit auf eine früher zugestellte, den Geldbetrag enthaltende Rechnung verwiesen wird (BGE 129 III 535 E. 3.2; PETER G AUCH /W ALTER R. SCHLU-EP /SUSAN EMMENEGGER, a.a.O., Rz. 2709).
49 Nach Artikel 102 Absatz 2 OR kann auf eine Mahnung verzichtet werden, wenn zwischen den Parteien für die Erfüllung ein bestimmter Verfalltag vereinbart wurde. In einer solchen Konstellation muss sich der Schuldner auch ohne Mahnung bewusst sein, dass er zur Leistung verpflich-tet ist. Durch eine solche Vereinbarung hat der Gläubiger seinen Forderungswillen unmissverständlich beurkundet (GAUCH PETER /SCHLUEP W ALTER R./EMMENEGGER S USAN, a.a.O., Rz. 2711; I NGEBORG SCHWENZER, a.a.O., Rz. 65.10).
50 Abgesehen von Artikel 102 Absatz 2 OR ist eine Mahnung etwa auch dann entbehrlich, wenn sie zwecklos oder dem Gläubiger nicht zumutbar ist (INGEBORG S CHWENZER, a.a.O., Rz. 65.13). In solchen Konstellationen ergibt sich der Eintritt des Verzugs aus der ratio legis sowie aus dem Grundsatz von Treu und Glauben (W OLFGANG W IEGAND, a.a.O., Rz. 11 zu Art. 102).
51 Nachfolgend ist unter Berücksichtigung dieser allgemeinen Grundsätze zu prüfen, ob und falls ja, ab welchem Zeitpunkt die Gesuchsgegnerin in Verzug gesetzt wurde und zur Leistung von Verzugszinsen verpflichtet war.
3.5.1 Vereinbarte Verfalltage
52 In ihren Rechtsbegehren fordern die Gesuchstellerinnen Verzugszinsen ab dem Datum der jeweiligen Akontozahlung an die Gesuchsgegnerin.
53 In ihrer Eingabe vom 16. September 2013 führen die Gesuchstellerinnen aus, in Zusammenhang mit der Rückerstattung der für die Jahre 2009 und 2010 geleisteten SDL-Akontozahlungen seien zwischen ihnen und der Gesuchsgegnerin Verfalltage vereinbart worden. Die Abrechnung von SDL durch die Gesuchsgegnerin erfolge gestützt auf Allgemeine Geschäftsbedingungen der Gesuchsgegnerin für die Verrechnung von Kosten des Übertragungsnetzes (AGB) und einen Rahmenvertrag zur Lieferung von Primärregelleistung. Die betreffenden Vertragsdokumente enthielten jeweils die Klausel, dass diesbezügliche Rechnungen 30 Tage nach deren Zustellung zur Zahlung fällig würden und nach Ablauf dieser 30 Tage der Rechnungsadressat automatisch in Verzug gerate (act. 13, Beilagen 1 und 2). Die Gesuchsgegnerin habe diesen Mechanismus mit den entsprechenden Zahlungsregeln in der Praxis tatsächlich umgesetzt. Die Abrechnung für SDL zwischen der Gesuchsgegnerin und Schuldnern erfolge somit auf Basis eines Verfalltagsgeschäfts im Sinne von Artikel 102 Absatz 2 OR. Die sich aus dieser Qualifikation ergebenden Regeln würden nicht nur die dem Schuldner aufzuerlegenden Rechtsfolgen normieren, sondern der Gläubiger müsse die vereinbarte Qualifikation des Rechtsgeschäfts auch gegenüber sich selbst gelten lassen. Die Gesuchsgegnerin sei im konkreten Fall 30 Tage nach einer Rechnungsstellung für SDL-Akontozahlungen in Verzug geraten (act. 13, Rz. 17-22).
54 In ihrer Stellungnahme vom 7. Oktober 2013 führt die Gesuchsgegnerin aus, aus den von den Gesuchstellerinnen zitierten vertraglichen Vereinbarungen lasse sich nichts zu deren Gunsten ableiten, da diese in Zusammenhang mit der Rückerstattung von SDL-Akontozahlungen an Kraftwerksbetreiber nicht relevant seien. Der betreffende Rahmenvertrag beziehe sich auf die Lieferung von Primärregelleistung, welche die Gesuchsgegnerin bei den Systemdienstleistungsverantwortlichen beschaffe. Die AGB wiederum würden auf Artikel 15 StromVV basieren. Die – sich als unrechtmässig herausgestellte – SDL-Kostenanlastung der Gesuchstellerinnen habe einzig auf dem inzwischen aufgehobenen Artikel 31b Absatz 2 StromVV beruht, in Verbin-- 13 of 43 -dung mit den entsprechend lautenden Anordnungen in den Verfügungen der ElCom vom 6. März 2009 und 4. März 2010. Die Belastung mit allgemeinen SDL-Kosten habe sich nach dem entsprechenden Anteil an der Brutoenergieerzeugung gerichtet. Dies habe nichts mit einer Kostenverrechnung nach Artikel 15 StromVV in Verbindung mit den AGB der Gesuchsgegnerin zu tun (act. 15, Rz. 1 ff.).
55 In ihrer Eingabe vom 1. November 2013 hielten die Gesuchstellerinnen an ihren Ausführungen vom 16. September 2013 vollumfänglich fest. Ob sich die AGB für die Verrechnung von Kosten des Übertragungsnetzes ursprünglich nicht auf die Lieferung von Primärregelleistung beziehen sollten, sei nicht relevant. Entscheidend sei, dass die Gesuchsgegnerin in Zusammenhang mit SDL-Akontorechnungen an Kraftwerksbetreiber gemäss dem in ihren AGB und den Rahmenverträgen beschriebenen Mechanismus abgerechnet habe und für jeden Tag der verspäteten Zahlung der vermeintlich geschuldeten SDL-Akontozahlungen Verzugszinsen in Rechnung gestellt habe (act. 21).
56 Es ist möglich, für eine Leistungserbringung einen Verfalltag zu verabreden. In diesem Fall gerät der Schuldner ab diesem Datum ohne Mahnung in Verzug (Art. 102 Abs. 2 OR; vgl. vorne, Rz.49). Dies setzt eine gegenseitige übereinstimmende Willenserklärung in Bezug auf das entsprechende Datum voraus (Art. 1 OR). Zudem ist für den Tatbestand von Artikel 102 Absatz 2 OR erforderlich, dass ein bestimmter Verfalltag vereinbart wurde. Es muss sich dabei um einen präzisen Termin handeln, an dem sich die Leistungspflicht des Schuldners aktualisiert (FRANZ SCHENKER, a.a.O., S. 30). Der Verfalltag gilt einerseits durch genaue Nennung eines Datums als bestimmt, andererseits auch durch die Möglichkeit, ihn anhand des Vertragsinhalts zu ermitteln (W OLFGANG W IEGAND, a.a.O., Rz. 10 zu Art. 102).
57 Zwischen den Parteien wurde in Bezug auf die Rückerstattung der für die Jahre 2009 und 2010 geleisteten SDL-Akontozahlungen kein bestimmter Verfalltag verabredet. Aus den von den Gesuchstellerinnen eingereichten Dokumenten lässt sich nichts Derartiges ableiten. Der Rahmenvertrag, auf den sich die Gesuchstellerinnen stützen, regelt das Rechtsverhältnis zwischen der Gesuchsgegnerin und einem Systemdienstleistungsverantwortlichen, der für die Lieferung von Primärregelleistung entschädigt wird. Die AGB der Gesuchsgegnerin haben die Nutzung des Übertragungsnetzes im Zusammenhang mit Artikel 15 StromVV zum Gegenstand. Die AGB behandeln Kosten im Zusammenhang mit dem Übertragungsnetz, welche die Gesuchsgegnerin gestützt auf die genannte Verordnungsbestimmung an Netzbetreiber und direkt am Übertragungsnetz angeschlossenen Endverbraucher in Rechnung stellt. Die Kostentragungspflicht von Kraftwerksbetreibern mit einer elektrischen Mindestleistung von 50 MW und die diesbezüglichen Anordnungen der ElCom in ihren Verfügungen vom 6. März 2009 und 4. März 2010 stützten sich hingegen ursprünglich auf den mittlerweile aufgehoben Artikel 31b Absatz 2 StromVV.
58 Im vorliegenden Zusammenhang hingegen geht es um die Rückabwicklung von rechtsgrundlos erbrachten Zahlungen der Gesuchstellerinnen in ihrer Rolle als Kraftwerksbetreiberinnen und Produzentinnen, wobei sie – anders als gestützt auf die AGB und die Rahmenverträge – für die betreffenden Zahlungen von der Gesuchsgegnerin keine Gegenleistung erhielten. In Bezug auf die Rückerstattung der geleisteten Akontozahlungen handelte es sich somit keineswegs um ein zweiseitiges Rechtsgeschäft. Die Gesuchstellerinnen hatten vielmehr einen Rückerstattungsanspruch nach den Grundsätzen der ungerechtfertigten Bereicherung (vgl. vorne, Rz. 37; vgl. auch die nachfolgenden Ausführungen in Rz. 62, die in diesem Zusammenhang ebenfalls relevant sind).
59 Da es sich mittlerweile herausgestellt hat, dass Kraftwerksbetreiber nicht verpflichtet werden können, SDL-Kosten zu leisten, sind von der Gesuchsgegnerin unter dem Titel Verzugszinsen
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eingenommene Beträge im Übrigen nur schon aus diesem Grund an Betroffene zurückzuerstatten. Falls die Gesuchsgegnerin tatsächlich fälschlicherweise gemäss dem in den AGB und dem Rahmenvertrag enthaltenen Mechanismus abgerechnet haben sollte, können die Gesuchstellerinnen hieraus nichts zu ihren Gunsten ableiten. Es fehlt vorliegend an einer Vereinbarung der Parteien in Zusammenhang mit der Rückerstattung von SDL-Akontozahlungen, worin zugunsten der Gesuchstellerinnen ein bestimmter Verfalltag vereinbart worden wäre.
3.5.2 30 Tage nach Rechungsstellung gemäss AGB der Gesuchsgegnerin gestützt auf das Kartellgesetz
60 Die Gesuchstellerinnen führen in ihrer Eingabe vom 16. September 2013 weiter aus, als marktbeherrschendes Unternehmen unterliege die Gesuchsgegnerin Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe c des Kartellgesetzes. Diese Bestimmung verbiete die Anwendung von unangemessenen Geschäftsbedingungen. Unangemessen sei, die Verfalltagsgeschäftsregelungen der Gesuchsgegnerin in ihren AGB und Rahmenverträgen derart auszulegen, dass sie bei einem Zahlungsverzug nur einseitig zugunsten des Gläubigers zur Anwendung kommen, nicht jedoch im gleichen Rechtsverhältnis bezüglich der gleichen Zahlung auch zugunsten des Schuldners, falls sich im Nachhinein herausstellen sollte, dass dieser einen zu hohen Betrag überwiesen oder eine nicht existierende Forderung beglichen habe. Der Marktbeherrscher verhalte sich folglich missbräuchlich und ausbeuterisch, wenn er die von ihm aufgestellten Bedingungen zwar zu seinem Vorteil, jedoch nicht im umgekehrten Verhältnis zu seinem Nachteil gelten lasse wolle (act. 13, Rz. 26-28)
61 Die Gesuchstellerinnen vertreten die Ansicht, dass der angebliche Verstoss der Gesuchsgegnerin gegen Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe c KG aufgrund von Ziffer 4 ihrer AGB sowie Ziffer 9 des Rahmenvertrags über die Lieferung von Primärregelleistung zur Folge habe, dass ihnen ein entsprechendes Gegenrecht zuzugestehen sei. Ihrer Auffassung nach führt dies in der Konsequenz dazu, dass die Gesuchsgegnerin jeweils 30 Tage nach erfolgter SDL-Akontozahlung automatisch in Verzug gesetzt wurde.
62 In den betreffenden Dokumenten ist vorgesehen, dass der Schuldner einer Forderung der Gesuchsgegnerin in Zusammenhang mit der Nutzung des Übertragungsnetzes 30 Tage nach der Rechnungsstellung ohne Mahnung in Verzug gerät. Für die automatische Inverzugsetzung ist somit einerseits eine Rechnung für die Nutzung des Übertragungsnetzes und anderseits der unbenutzte Ablauf einer Zahlungsfrist von 30 Tagen vorausgesetzt. Eine symmetrische Regelung zugunsten der Geschäftspartner müsste für einen Schuldnerverzug der Gesuchsgegnerin ohne Mahnung dieselben Kriterien voraussetzen. Eine Symmetrie wäre somit dann gegeben, wenn in den AGB respektive im Rahmenvertag vorgesehen wäre, dass auch die Gesuchsgegnerin 30 Tage nach Rechnungsstellung der Gesuchstellerinnen in Zusammenhang mit der Nutzung des Übertragungsnetzes respektive der Lieferung von Primärregelleistung automatisch in Verzug gesetzt würde.
63 Vorliegend stehen Rückerstattungen in Bezug auf SDL-Akontozahlungen der Gesuchstellerinnen als Kraftwerksbetreiberinnen respektive Produzentinnen zur Diskussion. Wie die Gesuchsgegnerin richtig ausführt, beziehen sich die von den Gesuchstellerinnen angeführten Dokumente auf andere Konstellationen (vgl. auch vorne, Rz. 54 und 57 f.). Insofern wären im vorliegenden Zusammenhang weder die AGB über die Nutzung des Übertragungsnetzes noch der Rahmenverträge über die Lieferung von Primärregelleistung zur Anwendung gelangt, falls die Gesuchstellerinnen in den Jahren 2009 und 2010 eine SDL-Akontorechnung innert 30 Tagen nicht bezahlt hätten. Gestützt auf diese Dokumente wären die Gesuchstellerinnen nicht in Verzug ge-- 15 of 43 -raten. Davon abgesehen haben die Gesuchstellerinnen der Gesuchsgegnerin unmittelbar nach der Vornahme ihrer SDL-Akontozahlungen keine Rechnung für die Rückerstattung gestellt. Sowohl die AGB als auch der Rahmenvertrag knüpfen aber an eine Rechnungsstellung an. In den betreffenden Dokumenten ist im Übrigen nicht vorgesehen, dass im Falle einer versehentlichen Zahlung der Gesuchsgegnerin der betreffende Geschäftspartner, an den ohne Rechtsgrund auf entsprechende Rechnung hin ein Geldbetrag geleistet wurde, ab dem Datum dieser Zahlung automatisch in Verzug geraten würde. Insofern können die Gesuchstellerinnen gestützt auf das Kartellgesetz nur schon aus diesen Gründen kein Gegenrecht verlangen.
64 Die Argumentation der Gesuchstellerinnen wäre im Übrigen nur dann zielführend, falls ein Verstoss gegen die von ihnen angerufene Kartellrechtsbestimmung überhaupt eine derartige Rechtsfolge auslösen könnte. Ein Verstoss der Gesuchsgegnerin gegen Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe c KG hätte jedoch nicht zur Folge, dass von der zuständigen Behörde zugunsten der Gesuchstellerinnen eine Ziffer 4 der AGB respektive Ziffer 9 des Rahmenvertrages entsprechende Vertragsbestimmung geschaffen würde. Die Formulierung neuer Bestimmungen zur Kompensation allfälliger kartellrechtswidriger Vertragsnormen ist unter dem Kartellgesetz nicht vorgesehen (M ARC AMSTUTZ /BLAISE C ARRON, in: Marc Amstutz/Mani Reinert [Hrsg.], Balser Kommentar zum Kartellgesetz, Basel 2010, Rz. 320 zu Art. 7; R ETO J ACOBS, in: Peter V. Kunz/Dorothea Herren/Thomas Cottier/René Matteotti [Hrsg.], Wirtschaftsrecht in Theorie und Praxis, Festschrift für Roland von Büren, Basel 2009, S. 580 ff., insb. 582).
65 Auch gestützt auf das Kartellgesetz lässt in Bezug auf den Beginn des Zinsenlaufs hinsichtlich der von den Gesuchstellerinnen geltend gemachten Verzugszinsforderungen demnach nichts ableiten.
3.5.3 Zahlung unter Vorbehalt
66 In ihrer Eingabe vom 16. September 2013 äussern sich die Gesuchstellerinnen dahingehend, dass sie die SDL-Akontozahlungen unter Vorbehalt geleistet hätten. Dies sei gleichwertig mit einer Mahnung im Sinne von Artikel 108 OR. Das Bundesgericht habe bei einer öffentlich-rechtlichen Forderung in Bezug auf einen Beschwerdeführer, der unrechtmässig zur Zahlung eines Geldbetrags angehalten worden sei, hinsichtlich der Rückerstattung den Beginn des Zinsenlaufs auf den Zeitpunkt der Zahlung unter Vorbehalt fixiert. Im konkreten Fall habe der Kläger bereits im Zeitpunkt der Zahlung die Richtigkeit des vom Gemeinwesen geforderten Betrags bestritten und sich gleichzeitig das Recht vorbehalten, die zu viel bezahlte Summe zurückzuverlangen. Darin könne eine gültige Mahnung erblickt werden, welche das Gemeinwesen in Verzug gesetzt habe (act. 13, Rz. 31 ff.).
67 Die Gesuchsgegnerin vertritt demgegenüber den Standpunkt, dass Verzugszinsen im konkreten Fall erst ab dem Vorliegen einer gehörigen Mahnung geschuldet sind. Aus der sich aufgrund des Bundesgerichtsurteils vom 27. März 2013 (2C_572/2012, 2C_573/2012) ergebenden Situation, wonach die Gesuchstellerinnen keine SDL-Kostentragungspflicht treffe, könne nicht automatisch abgeleitet werden, dass sie bereits nach den jeweiligen Zahlungen der einzelnen SDL-Akontorechnungen in Verzug gesetzt worden sei (act. 15, Rz. 11 f).
68 Vorab ist festzuhalten, dass die Gesuchstellerinnen im Rahmen ihrer Eingaben im vorliegenden Verfahren keinen schriftlichen Beleg einreicht haben, dem entnommen werden könnte, dass sie die diversen SDL-Akontozahlungen zum Zahlungszeitpunkt „unter Vorbehalt“ überwiesen hätten. Selbst wenn dieser Sachverhalt sich so zugetragen haben sollte, ist die Argumentation der Gesuchstellerinnen nicht zielführend.
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69 Gemäss den Ausführungen der Gesuchstellerinnen ist für den Beginn des Verzugs das jeweilge Datum der Zahlung unter Vorbehalt massgeblich. Im von den Gesuchstellerinnen zitierten Bundesgerichtsentscheid steht die Rückzahlung von Wehrdienstersatz zuzüglich Verzugszinsen zur Diskussion (BGE 95 I 258 E. 3). Der betreffende Entscheid wurde im Jahr 1969 – folglich vor über 40 Jahren – erlassen. Dabei handelt es sich um einen Einzelfallentscheid in einem spezifischen Normenbereich, der vom Bundesgericht für andere Bereiche bislang nicht bestätigt wurde. Eine konstante und fortwährende bundesgerichtliche Praxis, welche den Beginn des Zinsenlaufs in einer Konstellation wie der vorliegenden im Sinne der Auffassung der Gesuchstellerinnen festlegen würde, ist somit nicht gegeben.
70 Eine Mahnung setzt eine unmissverständliche Erklärung des Gläubigers an den Schuldner voraus, worin dieser die unverzügliche Erfüllung verlangt (vgl. vorne, Rz. 48). Eine Zahlung unter Vorbehalt kann nicht so gedeutet werden, dass der Gläubiger den entsprechenden Geldbetrag in demselben Moment, in dem er die Zahlung vornimmt, vom Schuldner zurückverlangen würde. Wenn ein Geldbetrag unter Vorbehalt gezahlt wird, so ist vielmehr gerade ungewiss, ob der Leistende zu einem späteren Zeitpunkt die Rückerstattung verlangen wird. Eine Zahlung, bei der sich der Leistende ausdrücklich eine spätere Rückerstattung vorbehält, kann somit nicht als Mahnung im Sinne von Artikel 102 Absatz 1 OR aufgefasst werden.
71 In ihrer unaufgeforderten Eingabe vom 1. November 2013 führen die Gesuchstellerinnen aus, dass Beträge, die gestützt auf öffentliches Recht eingefordert worden seien und sich aufgrund eines höherinstanzlichen Gerichtsentscheid nachträglich als unrichtig erwiesen hätten, mit Zinsen zurückzuerstatten seien. Dies gelte im Besonderen auch für hoheitlich festgesetzte Tarife, wie beispielsweise das Bundessteuerrecht verdeutliche. In Artikel 5 der Verordnung über Fälligkeit und Verzinsung der direkten Bundessteuer vom 10. Dezember 1992 (SR 642.124; nachfolgend FVV) sei für dieses Rechtsgebiet festgehalten, dass sich der geschuldeten Zins in Bezug auf eine Rückerstattungsforderung aufgrund der Zeitdauer zwischen dem Datum des Zahlungseingangs und dem Datum der Rückerstattung berechne (act. 21, S. 3).
72 Aus der von den Gesuchstellerinnen zitierten Spezialregelung des Bundessteuerrechts kann kein allgemein gültiger öffentlich-rechtlicher Grundsatz abgeleitet werden, wonach für die Bestimmung der Höhe von auf einer Rückerstattungsforderung geschuldeten Verzugszinsen zwingend das Datum des Zahlungseingangs beim vermeintlichen Gläubiger berücksichtigt werden müsste. Im Steuerrecht ist es systemimmanent, dass sich zwischen der provisorischen und der definitiven Veranlagungsverfügung Differenzen ergeben, welche nachträglich auszugleichen sind. Falls es sich im Nachhinein herausstellen sollte, dass ein Steuerpflichtiger zu viel eingezahlt hat, wird ihm die entsprechende Differenz nachträglich zurückerstattet (Art. 162 Abs. 3 DBG). Zurückzuerstattende Steuerbeträge werden, wenn seit der Zahlung mehr als 30 Tage verflossen sind, vom Zeitpunkt der Zahlung an verzinst (Art. 168 Abs. 3 DBG). Der Gesetzgeber hat für diesen Fall bewusst darauf verzichtet, in Bezug auf die Zinspflicht des Staates auf eine Mahnung oder ein anderes den Zinsenlauf auslösendes Ereignis abzustellen. Vorausgesetzt ist stattdessen, dass ein Zahlungszwang aufgrund einer definitiven oder provisorischen Rechnung bestanden hat und deshalb bei verspätetem Zahlungseingang ein Verzugszins erhoben worden wäre. Insofern wird in Artikel 5 FVV gerade nicht eine Verzugszinskonstellation abgehandelt. Konsequenterweise spricht Artikel 5 FVV ausdrücklich von „Rückerstattungszins“ und nicht von Verzugszins.
73 Wie bereits erwähnt, finden sich in der Stromversorgungsgesetzgebung keine besonderen Bestimmungen in Zusammenhang mit dem Schuldnerverzug. Hieraus ergibt sich, dass vorliegend die diesbezüglichen Regelungen des Obligationenrechts analog zu berücksichtigen sind
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(vgl. vorne, Rz. 39 ff., 42 f., 45 f. und 47 ff.). Die von den Gesuchstellerinnen zitierte, sehr spezifische Bestimmung des Bundessteuerrechts wurde bewusst für steuerrechtliche Konstellationen geschaffen. Auf andere Normenbereiche – etwa das Stromversorgungsrecht – kann sie hingegen nicht angewendet werden.
74 Ob die Gesuchstellerinnen die SDL-Akontozahlungen in den Jahren 2009 und 2010 unter Vorbehalt leisteten, ist für den Beginn des Zinsenlaufs folglich nicht relevant.
3.5.4 Definitive Verweigerung der Rückerstattung durch die Gesuchsgegnerin
3.5.4.1 Schreiben der Gesuchsgegnerin vom 11. November 2010
75 Erklärt der Schuldner unmissverständlich, dass er nicht leisten wird, so erweist sich eine Mahnung als überflüssig und der Verzug tritt nach Abgabe der entsprechenden Erklärung ein (analoge Anwendung von Art. 108 Ziff. 1 OR). Dies setzt voraus, dass eine eindeutige und definitive Verweigerungserklärung des Schuldners vorliegt (W OLFGANG W IEGAND, a.a.O., Rz. 11 zu Art. 102). Die Aufforderung zur Leistungserfüllung müsste sich im konkreten Fall ohne Zweifel als zwecklos erweisen (BGE 110 II 141 E. 1).
76 Im Schreiben vom 11. November 2010 führt die Gesuchsgegnerin aus, das Bundesverwaltungsgericht habe in seinem Urteil vom 8. Juli 2010 das bezüglich des SDL-Kraftwerkstarifs relevante Dispositiv der Verfügung vom 6. März 2009 lediglich in Bezug auf die betreffende Beschwerdeführerin aufgehoben. Anspruch auf eine Rückerstattung hätten nur diejenigen Kraftwerksbetreiber, welche eine Beschwerde gegen Dispositivziffer 3 dieser Verfügung eingereicht hätten, und dies durch ein Bundesverwaltungsgerichtsurteil entsprechend bestätigt werde. Falls dies zutreffe, könne eine Kraftwerksbetreiberin der Gesuchsgegnerin eine Rechnung stellen. Wenn die Forderung berechtigt sei, würden die diesbezüglichen Kosten zurückerstattet. Die Gesuchsgegnerin bestätigte auf entsprechende Anfrage des Fachsekretariats, dass das Schreiben vom 11. November 2010 sämtlichen Kraftwerksgesellschaften, die für die Jahre 2009 und 2010 SDL-Akontozahlungen leisteten, zugestellt wurde (act. 19).
77 Aus dem erwähnten Schreiben der Gesuchsgegnerin geht lediglich implizit hervor, dass diese zum damaligen Zeitpunkt irrtümlicherweise annahm, dass die Gesuchstellerinnen ihr gegenüber keinen Anspruch auf Rückerstattung der im Jahr 2009 geleisteten SDL-Akontozahlungen hatten. Aufgrund der gewählten Formulierung durften die Gesuchstellerinnen jedoch noch nicht ohne Zweifel davon ausgehen, dass ihnen die Gesuchsgegnerin die Rückerstattung der geleisteten Akontozahlungen in jedem Fall verweigert hätte. Die Gesuchsgegnerin bringt dies nicht unmissverständlich zum Ausdruck. Hinzu kommt, dass die Gesuchsgegnerin im Schreiben vom 11. November 2010 einleitend ausführt, dass sich hinsichtlich der SDL-Restkostenabrechnung zwar einige Punkte geklärt hätten, jedoch noch einige zu klärende Punkte offen seien. Insofern durfte das Schreiben von den Gesuchstellerinnen noch nicht als endgültige Zahlungsverweigerung aufgefasst werden. Es wäre den Gesuchstellerinnen zumutbar gewesen, die Gesuchsgegnerin nach Erhalt dieses Schreibens explizit zu mahnen.
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3.5.4.2 Schreiben der Gesuchsgegnerin vom 9. Februar 2011
78 In diesem Zusammenhang ist auch das Schreiben der Gesuchsgegnerin vom 9. Februar 2011 zu berücksichtigen. Die Gesuchgegnerin bestätigte, dass auch dieses Schreiben den Gesuchstellerinnen zugestellt wurde (act. 19).
79 In diesem Schreiben führt die Gesuchsgegnerin aus, an ihrer Position hinsichtlich der Rückabwicklung des SDL-Kraftwerkstarifs habe sich seit dem letzten Schreiben nichts geändert. Jedoch seien inzwischen einige damals noch offene Punkte von der ElCom geklärt worden. Aufgrund einiger Wiedererwägungsgesuche von nicht Beschwerde führenden Kraftwerksbetreibern habe die ElCom den Grundsatzentscheid gefällt, die Verfügungen vom 6. März 2009 und 4. März 2010 gegenüber diesen Kraftwerksgesellschaften nicht in Wiedererwägung zu ziehen. Die ElCom habe dies in ihrem Newsletter 01/2011 so bestätigt. Zudem habe die ElCom ihr die Sachlage auf ihre Anfrage hin in einem Schreiben vom 28. Januar 2011 noch einmal separat bestätigt. Insofern würden die Verfügungen vom 6. März 2009 und 4. März 2010 für nicht Beschwerde führende Kraftwerksbetreiber unverändert gelten. Dies führe dazu, dass die betreffenden Kraftwerksgesellschaften in den Jahren 2009 und 2010 weiterhin zur Tragung von allgemeinen SDL-Kosten verpflichtet seien. Die Gesuchsgegnerin machte die Gesuchstellerinnen in diesem Schreiben überdies darauf aufmerksam, dass sie aufgrund der Tatsache, dass die betreffenden Verfügungen nicht in Wiedererwägung gezogen würden, die Restkostenverrechnung der SDL-Kosten im Jahr 2010 anlog zum Jahr 2009 abwickeln und die diesbezügliche Sistierung aufheben werde.
80 Einerseits verdeutlicht das Schreiben vom 9. Februar 2011, dass sich die Gesuchsgegnerin zum Zeitpunkt ihres Briefes vom 11. November 2010 noch nicht vollends darüber im Klaren war, ob sie auf eine allfällige Mahnung einer nicht Beschwerde führenden Kraftwerksbetreiberin hin die Rückerstattung endgültig verweigert hätte. Andererseits gibt die Gesuchsgegnerin den Gesuchstellerinnen mit diesem Schreiben deutlich zu verstehen, dass sie aufgrund des Newsletters und des Bestätigungsschreibens der ElCom davon überzeugt war, dass die Gesuchstellerinnen als nicht Beschwerde führende Kraftwerksbetreiberin definitiv zur Tragung von SDL-Kosten verpflichtet waren und darum keinen Rückerstattungsanspruch hatten. Andernfalls hätte sie in Bezug auf die SDL-Restkostenabrechnung für das Jahr 2010 nicht klar kommuniziert, dass sie von nun an diesbezüglich wieder aktiv werden werde. Aufgrund des Schreibens der Gesuchsgegnerin vom 9. Februar 2011 wird offensichtlich, dass sie den Gesuchstellerinnen die Rückerstattung für die in den Jahren 2009 und 2010 geleisteten SDL-Akontozahlungen bis zum Erlass des Bundesgerichtsurteils vom 27. März 2013 definitiv verweigerte. Eine Mahnung erwies sich damit als überflüssig.
81 Somit ist das Schreiben der Gesuchsgegnerin vom 9. Februar 2011 für den Beginn des Zinsenlaufs hinsichtlich der geltend gemachten Verzugszinsforderungen zu berücksichtigen. Es ist davon auszugehen, dass dieses Schreiben den Gesuchstellerinnen am Folgetag zugestellt wurde. Somit befand sich die Gesuchsgegnerin gegenüber den Gesuchstellerinnen in Bezug auf die Rückerstattung der in den Jahren 2009 und 2010 geleisteten SDL-Akontozahlungen ab dem 10. Februar 2011 in Schuldnerverzug.
3.5.5 Gesuchseinreichung, Betreibungsbegehren und Beschwerde
82 Schliesslich argumentieren die Gesuchstellerinnen in ihrer Eingabe vom 16. September 2013, sie hätten hinsichtlich ihrer Rückerstattungsforderungen mit ihren Betreibungsbegehren vom
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7. Juli 2011, die in der Folge mehrmals erneuert worden seien, ihrem Gesuch vom 6. Juli 2011 (act. 1) sowie der von ihnen eingereichten Beschwerde vom 31. Mai 2011 gegen die Verfügung der ElCom vom 14. April 2011 alle erforderlichen Handlungen vorgenommen, um ihre diesebezüglichen Ansprüche geltend zu machen und damit die Gesuchsgegnerin gehörg in Verzug zu setzen (act. 13, Rz. 34). Da – wie vorstehend erwähnt – die Gesuchsgegnerin sämtlichen Gesuchstellerinnen bereits ab dem 10. Februar 2011 Verzugszinsen schuldete, erübrigt es sich, auf die betreffende Argumentationsführung näher einzugehen.
3.6 Letzter Tag der Verzugszinspflicht
83 Die Zinspflicht besteht bis zum Erlöschen der Hauptforderung (Akzessorietät). Weil Geldschulden bei bargeldloser Zahlung mit der Gutschrift auf dem Konto des Gläubigers getilgt sind, endet der Zinsenlauf am Tag vor der Gutschrift (R OLF H. W EBER, in: Heinz Hausheer [Hrsg.], Berner Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht, Band IV, Allgemeine Bestimmungen, 2. Aufl. Bern 2005, Rz. 108 zu Art. 68-96 OR; Basler juristische Mitteilungen [BJM] 1960, S. 6).
84 Vorliegend bezahlte die Gesuchsgegnerin den Gesuchstellerinnen die für das Jahr 2009 geleisteten SDL-Akontozahlungen am 28. Mai 2013 zurück (act. 15, Beilage 1). Die Rückerstattungsleistung der Gesuchsgegnerin für die im Jahr 2010 getätigten SDL-Akontozahlungen ging am 4. Oktober 2013 auf dem Konto der Gesuchstellerin ein (act. 15, Beilage 2). In Bezug auf die SDL-Akontozahlungen im Jahr 2009 stellt folglich der 27. Mai 2013 den letzten Tag der Verzugszinspflicht der Gesuchsgegnerin dar. Hinsichtlich der im Jahr 2010 geleisteten Akontozahlungen endete der Zinsenlauf am 3. Oktober 2013.
3.7 Höhe der Verzinsungsforderungen der Gesuchstellerinnen
3.7.1 Grundsätzliches zur Berechnung des Verzugszinses
85 Gemäss Artikel 85 Absatz 1 OR darf sich der Schuldner eine Teilzahlung nur insoweit auf das Kapital anrechnen lassen, als er nicht mit Zinsen oder Kosten im Rückstand ist.
86 Die Gesuchsgegnerin hat den Gesuchstellerinnen per 28. Mai 2013 für das Jahr 2009 respektive per 4. Oktober 2013 in Bezug auf das Jahr 2010 die ursprünglich geleisteten Akontozahlungen in der Gesamtsumme zurückerstattet. Effektiv schuldete die Gesuchsgegnerin den Gesuchstellerinnen einerseits den jeweils ausstehenden SDL-Restbetrag sowie andererseits die bis zum Rückerstattungszeitpunkt aufgelaufenen Verzugszinsen.
87 Unter Berücksichtigung von Artikel 85 Absatz 1 OR wurden mit den per 28. Mai 2013 sowie 4. Oktober 2013 erfolgten Zahlungen der Gesuchsgegnerin vorab die bis zum jeweiligen Zeitpunkt aufgelaufenen Verzugszinsforderungen der Gesuchstellerinnen getilgt. Dies hat zur Folge, dass der Verzugszins auf dem jeweils geschuldeten Restbetrag der Kapitalforderung weiterlief (vgl. nachfolgend, Rz. 88 ff.).
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3.7.2 Gesuchstellerin 1
3.7.2.1 SDL-Akontozahlungen 2009
88 Die Gesuchsgegnerin schuldete der Gesuchstellerin 1 im Zeitpunkt der Rückerstattung der im Jahr 2009 geleisteten SDL-Akontozahlungen per 28. Mai 2013 einen Grundbetrag von […] CHF (act. 19, Beilage 1) sowie aufgelaufene Verzugszinsen von 5 Prozent vom 10. Februar 2011 bis zum 27. Mai 2013, ausmachend […] CHF. Insgesamt schuldete die Gesuchsgegnerin der Gesuchstellerin 1 somit einen Betrag von […] CHF.
89 Die Gesuchsgegnerin überwies der Gesuchstellerin 1 per 28. Mai 2011 […] CHF (act. 15, Beilage 1). Unter Berücksichtigung dieser Teilzahlung ergibt sich dadurch ein noch offener Differenzbetrag von 5'749'002.85 CHF zulasten der Gesuchsgegnerin.
90 Dies bedeutet, dass die Gesuchsgegnerin hinsichtlich der Rückerstattung für im Jahr 2009 geleistete SDL-Akontozahlungen der Gesuchstellerin 1 noch einen Teilbetrag von […] CHF schuldet. Auf diesem Teilbetrag läuft Verzugszins von 5 Prozent weiter (vgl. vorne, Rz. 85 ff.).
91 Somit hat die Gesuchsgegnerin der Gesuchstellerin 1 einen Betrag von […] CHF zuzüglich Verzugszinsen von 5 Prozent ab 28. Mai 2013 zu bezahlen. Im Übrigen ist der Antrag der Gesuchstellerin 1 abzuweisen.
3.7.2.2 SDL-Akontozahlungen 2010
92 Die Gesuchstellerin 1 leistete der Gesuchsgegnerin im Jahr 2010 SDL-Akontozahlungen im Gesamtumfang von […] CHF (act. 19, Beilage 16). Am 19. Mai 2011 erstattete ihr die Gesuchsgegnerin einen Teilbetrag von […] CHF zurück (act. 15, Beilage 2). Bis zu diesem Zeitpunkt schuldete ihr die Gesuchsgegnerin vom 10. Februar 2011 bis zum 18. Mai 2011 aufgelaufene Verzugszinsen von 5 Prozent, ausmachend […] CHF.
93 Durch die Zahlung der Gesuchsgegnerin vom 19. Mai 2011 wurde vorab die bis zu diesem Zeitpunkt aufgelaufene Verzugszinsforderung der Gesuchstellerin 1 getilgt (Art. 85 Abs. 1 OR; vgl. vorne, Rz. 85 ff.). Insofern schuldete die Gesuchsgegnerin der Gesuchstellerin 1 ab dem 19. Mai 2011 einen Betrag von […] CHF ([…] CHF abzüglich […] CHF), auf dem der Verzugszins weiterlief.
94 Somit schuldete die Gesuchsgegnerin der Gesuchstellerin 1 per 4. Oktober 2013 einen Betrag von […] CHF zuzüglich vom 19. Mai 2011 bis zum 3. Oktober 2013 aufgelaufenen Verzugszinsen, ausmachend […] CHF. Insgesamt schuldete die Gesuchsgegnerin der Gesuchstellerin 1 damit einen Betrag von […] CHF.
95 Die Gesuchsgegnerin erstatte der Gesuchstellerin 1 am 4. Oktober 2013 […] CHF zurück (act. 15, Beilage 2). Unter Berücksichtigung dieser Teilzahlung ergibt sich dadurch ein noch offener Differenzbetrag von […] CHF zulasten der Gesuchsgegnerin.
96 Mit der Teilzahlung von […] CHF wurde wiederum vorab der aufgelaufene Verzugszins getilgt (vgl. vorne, Rz. 85 ff.). Somit hat die Gesuchsgegnerin der Gesuchstellerin 1 einen Rückerstattungsrestbetrag von […] CHF zuzüglich Verzugszinsen von 5 Prozent ab 4. Oktober 2013 zu bezahlen. Im Übrigen ist der Antrag der Gesuchstellerin 1 abzuweisen.
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3.7.3 Gesuchstellerin 2
3.7.3.1 SDL-Akontozahlungen 2009
97 Die Gesuchsgegnerin schuldete der Gesuchstellerin 2 im Zeitpunkt der Rückerstattung der im Jahr 2009 geleisteten SDL-Akontozahlungen per 28. Mai 2013 einen Grundbetrag von […] CHF (act. 19, Beilage 2) sowie aufgelaufene Verzugszinsen von 5 Prozent vom 10. Februar 2011 bis zum 27. Mai 2013, ausmachend […] CHF. Insgesamt schuldete die Gesuchsgegnerin der Gesuchstellerin 2 somit einen Betrag von […] CHF.
98 Die Gesuchsgegnerin überwies der Gesuchstellerin 2 per 28. Mai 2011 […] CHF (act. 15, Beilage 1). Unter Berücksichtigung dieser Teilzahlung ergibt sich dadurch ein noch offener Differenzbetrag von […] CHF zulasten der Gesuchsgegnerin.
99 Dies bedeutet, dass die Gesuchsgegnerin hinsichtlich der Rückerstattung für im Jahr 2009 geleistete SDL-Akontozahlungen der Gesuchstellerin 2 noch einen Teilbetrag von […] CHF schuldet. Auf diesem Teilbetrag läuft Verzugszins von 5 Prozent weiter (vgl. vorne, Rz. 85 ff.).
100 Somit hat die Gesuchsgegnerin der Gesuchstellerin 2 einen Betrag von […] CHF zuzüglich Verzugszinsen von 5 Prozent ab 28. Mai 2013 zu bezahlen. Im Übrigen ist der Antrag der Gesuchstellerin 2 abzuweisen.
3.7.3.2 SDL-Akontozahlungen 2010
101 Die Gesuchstellerin 2 leistete der Gesuchsgegnerin im Jahr 2010 SDL-Akontozahlungen im Gesamtumfang von […] CHF. Am 19. Mai 2011 erstattete ihr die Gesuchsgegnerin einen Teilbetrag von […] CHF zurück (act. 19, Beilage 17). Bis zu diesem Zeitpunkt schuldete ihr die Gesuchsgegnerin vom 10. Februar 2011 bis zum 18. Mai 2011 aufgelaufene Verzugszinsen von 5 Prozent, ausmachend […] CHF.
102 Durch die Zahlung der Gesuchsgegnerin vom 19. Mai 2011 wurde vorab die bis zu diesem Zeitpunkt aufgelaufene Verzugszinsforderung der Gesuchstellerin 2 getilgt (Art. 85 Abs. 1 OR; vgl. vorne, Rz. 85 ff.). Insofern schuldete die Gesuchsgegnerin der Gesuchstellerin 2 ab dem 19. Mai 2011 einen Betrag von […] CHF ([...] CHF abzüglich […] CHF [= […] CHF abzüglich […] CHF]), auf dem der Verzugszins weiterlief.
103 Somit schuldete die Gesuchsgegnerin der Gesuchstellerin 2 per 4. Oktober 2013 einen Betrag von […] CHF zuzüglich vom 19. Mai 2011 bis zum 3. Oktober 2013 aufgelaufenen Verzugszinsen, ausmachend […] CHF. Insgesamt schuldete die Gesuchsgegnerin der Gesuchstellerin 2 damit einen Betrag von […] CHF.
104 Die Gesuchsgegnerin erstatte der Gesuchstellerin 2 am 4. Oktober 2013 […] CHF zurück (act. 15, Beilage 2). Unter Berücksichtigung dieser Teilzahlung ergibt sich dadurch ein noch offener Differenzbetrag von […] CHF zulasten der Gesuchsgegnerin.
105 Mit der Teilzahlung von […] CHF wurde wiederum vorab der aufgelaufene Verzugszins getilgt (vgl. vorne, Rz. 85 ff.). Somit hat die Gesuchsgegnerin der Gesuchstellerin 2 einen Rückerstattungsrestbetrag von […] CHF zuzüglich Verzugszinsen von 5 Prozent ab 4. Oktober 2013 zu bezahlen. Im Übrigen ist der Antrag der Gesuchstellerin 2 abzuweisen.
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3.7.4 Gesuchstellerin 3
3.7.4.1 SDL-Akontozahlungen 2009
106 Die Gesuchsgegnerin schuldete der Gesuchstellerin 3 im Zeitpunkt der Rückerstattung der im Jahr 2009 geleisteten SDL-Akontozahlungen per 28. Mai 2013 einen Grundbetrag von […] CHF (act. 19, Beilage 3) sowie aufgelaufene Verzugszinsen von 5 Prozent vom 10. Februar 2011 bis zum 27. Mai 2013, ausmachend […] CHF. Insgesamt schuldete die Gesuchsgegnerin der Gesuchstellerin 3 somit einen Betrag von […] CHF.
107 Die Gesuchsgegnerin überwies der Gesuchstellerin 3 per 28. Mai 2013 […] CHF (act. 15, Beilage 1). Unter Berücksichtigung dieser Teilzahlung ergibt sich dadurch ein noch offener Differenzbetrag von […] CHF zulasten der Gesuchsgegnerin.
108 Dies bedeutet, dass die Gesuchsgegnerin hinsichtlich der Rückerstattung für im Jahr 2009 geleistete SDL-Akontozahlungen der Gesuchstellerin 3 noch einen Teilbetrag von […] CHF schuldet. Auf diesem Teilbetrag läuft Verzugszins von 5 Prozent weiter (vgl. vorne, Rz. 85 ff.).
109 Somit hat die Gesuchsgegnerin der Gesuchstellerin 3 einen Betrag von […] CHF zuzüglich Verzugszinsen von 5 Prozent ab 28. Mai 2013 zu bezahlen. Im Übrigen ist der Antrag der Gesuchstellerin 3 abzuweisen.
3.7.4.2 SDL-Akontozahlungen 2010
110 Die Gesuchstellerin 3 leistete der Gesuchsgegnerin im Jahr 2010 SDL-Akontozahlungen im Gesamtumfang von […] CHF. Am 19. Mai 2011 erstattete ihr die Gesuchsgegnerin einen Teilbetrag von […] CHF zurück (act. 19, Beilage 18). Bis zu diesem Zeitpunkt schuldete ihr die Gesuchsgegnerin vom 10. Februar 2011 bis zum 18. Mai 2011 aufgelaufene Verzugszinsen von 5 Prozent, ausmachend […] CHF.
111 Durch die Zahlung der Gesuchsgegnerin vom 19. Mai 2011 wurde vorab die bis zu diesem Zeitpunkt aufgelaufene Verzugszinsforderung der Gesuchstellerin 3 getilgt (Art. 85 Abs. 1 OR; vgl. vorne, Rz. 85 ff.). Insofern schuldete die Gesuchsgegnerin der Gesuchstellerin 3 ab dem 19. Mai 2011 einen Betrag von […] CHF ([…] CHF abzüglich […] CHF [= […] CHF abzüglich […] CHF]), auf dem der Verzugszins weiterlief.
112 Somit schuldete die Gesuchsgegnerin der Gesuchstellerin 3 per 4. Oktober 2013 einen Betrag von […] CHF zuzüglich vom 19. Mai 2011 bis zum 3. Oktober 2013 aufgelaufenen Verzugszinsen, ausmachend […] CHF. Insgesamt schuldete die Gesuchsgegnerin der Gesuchstellerin 3 damit einen Betrag von […] CHF.
113 Die Gesuchsgegnerin erstatte der Gesuchstellerin 3 am 4. Oktober 2013 […] CHF zurück (act. 15, Beilage 2). Unter Berücksichtigung dieser Teilzahlung ergibt sich dadurch ein noch offener Differenzbetrag von […] CHF zulasten der Gesuchsgegnerin.
114 Mit der Teilzahlung von […] CHF wurde wiederum vorab der aufgelaufene Verzugszins getilgt (vgl. vorne, Rz. 85 ff.). Somit hat die Gesuchsgegnerin der Gesuchstellerin 3 einen Rückerstattungsrestbetrag von […] CHF zuzüglich Verzugszinsen von 5 Prozent ab 4. Oktober 2013 zu bezahlen. Im Übrigen ist der Antrag der Gesuchstellerin 3 abzuweisen.
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3.7.5 Gesuchstellerin 4
3.7.5.1 SDL-Akontozahlungen 2009
115 Die Gesuchsgegnerin schuldete der Gesuchstellerin 4 im Zeitpunkt der Rückerstattung der im Jahr 2009 geleisteten SDL-Akontozahlungen per 28. Mai 2013 einen Grundbetrag von […] CHF (act. 19, Beilage 4) sowie aufgelaufene Verzugszinsen von 5 Prozent vom 10. Februar 2011 bis zum 27. Mai 2013, ausmachend […] CHF. Insgesamt schuldete die Gesuchsgegnerin der Gesuchstellerin 4 somit einen Betrag von […] CHF.
116 Die Gesuchsgegnerin überwies der Gesuchstellerin 4 per 28. Mai 2013 […] CHF (act. 15, Beilage 1). Unter Berücksichtigung dieser Teilzahlung ergibt sich dadurch ein noch offener Differenzbetrag von […] CHF zulasten der Gesuchsgegnerin.
117 Dies bedeutet, dass die Gesuchsgegnerin hinsichtlich der Rückerstattung für im Jahr 2009 geleistete SDL-Akontozahlungen der Gesuchstellerin 4 noch einen Teilbetrag von […] CHF schuldet. Auf diesem Teilbetrag läuft Verzugszins von 5 Prozent weiter (vgl. vorne, Rz. 85 ff.).
118 Somit hat die Gesuchsgegnerin der Gesuchstellerin 4 einen Betrag von […] CHF zuzüglich Verzugszinsen von 5 Prozent ab 28. Mai 2013 zu bezahlen. Im Übrigen ist der Antrag der Gesuchstellerin 4 abzuweisen.
3.7.5.2 SDL-Akontozahlungen 2010
119 Die Gesuchstellerin 4 leistete der Gesuchsgegnerin im Jahr 2010 SDL-Akontozahlungen im Gesamtumfang von […] CHF. Am 19. Mai 2011 erstattete ihr die Gesuchsgegnerin einen Teilbetrag von […] CHF zurück (act. 19, Beilage 19). Bis zu diesem Zeitpunkt schuldete ihr die Gesuchsgegnerin vom 10. Februar 2011 bis zum 18. Mai 2011 aufgelaufene Verzugszinsen von 5 Prozent, ausmachend […] CHF.
120 Durch die Zahlung der Gesuchsgegnerin vom 19. Mai 2011 wurde vorab die bis zu diesem Zeitpunkt aufgelaufene Verzugszinsforderung der Gesuchstellerin 4 getilgt (Art. 85 Abs. 1 OR; vgl. vorne, Rz. 85 ff.). Insofern schuldete die Gesuchsgegnerin der Gesuchstellerin 4 ab dem 19. Mai 2011 einen Betrag von […] CHF ([…] CHF abzüglich […] CHF [= […] CHF abzüglich […] CHF]), auf dem der Verzugszins weiterlief.
121 Somit schuldete die Gesuchsgegnerin der Gesuchstellerin 4 per 4. Oktober 2013 einen Betrag von […] CHF zuzüglich vom 19. Mai 2011 bis zum 3. Oktober 2013 aufgelaufenen Verzugszinsen, ausmachend […] CHF. Insgesamt schuldete die Gesuchsgegnerin der Gesuchstellerin 4 damit einen Betrag von […] CHF.
122 Die Gesuchsgegnerin erstatte der Gesuchstellerin 4 am 4. Oktober 2013 […] CHF zurück (act. 15, Beilage 2). Unter Berücksichtigung dieser Teilzahlung ergibt sich dadurch ein noch offener Differenzbetrag von […] CHF zulasten der Gesuchsgegnerin.
123 Mit der Teilzahlung von […] CHF wurde wiederum vorab der aufgelaufene Verzugszins getilgt (vgl. vorne, Rz. 85 ff.). Somit hat die Gesuchsgegnerin der Gesuchstellerin 4 einen Rückerstattungsrestbetrag von […] CHF zuzüglich Verzugszinsen von 5 Prozent ab 4. Oktober 2013 zu bezahlen. Im Übrigen ist der Antrag der Gesuchstellerin 4 abzuweisen.
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3.7.6 Gesuchstellerin 5
3.7.6.1 SDL-Akontozahlungen 2009
124 Die Gesuchsgegnerin schuldete der Gesuchstellerin 5 im Zeitpunkt der Rückerstattung der im Jahr 2009 geleisteten SDL-Akontozahlungen per 28. Mai 2013 einen Grundbetrag von […] CHF (act. 19, Beilage 5) sowie aufgelaufene Verzugszinsen von 5 Prozent vom 10. Februar 2011 bis zum 27. Mai 2013, ausmachend […] CHF. Insgesamt schuldete die Gesuchsgegnerin der Gesuchstellerin 5 somit einen Betrag von […] CHF.
125 Die Gesuchsgegnerin überwies der Gesuchstellerin 5 per 28. Mai 2013 […] CHF (act. 15, Beilage 1). Unter Berücksichtigung dieser Teilzahlung ergibt sich dadurch ein noch offener Differenzbetrag von […] CHF zulasten der Gesuchsgegnerin.
126 Dies bedeutet, dass die Gesuchsgegnerin hinsichtlich der Rückerstattung für im Jahr 2009 geleistete SDL-Akontozahlungen der Gesuchstellerin 5 noch einen Teilbetrag von […] CHF schuldet. Auf diesem Teilbetrag läuft Verzugszins von 5 Prozent weiter (vgl. vorne, Rz. 85 ff.).
127 Somit hat die Gesuchsgegnerin der Gesuchstellerin 5 einen Betrag von […] CHF zuzüglich Verzugszinsen von 5 Prozent ab 28. Mai 2013 zu bezahlen. Im Übrigen ist der Antrag der Gesuchstellerin 5 abzuweisen.
3.7.6.2 SDL-Akontozahlungen 2010
128 Die Gesuchstellerin 5 leistete der Gesuchsgegnerin im Jahr 2010 SDL-Akontozahlungen im Gesamtumfang von […] CHF. Am 19. Mai 2011 erstattete ihr die Gesuchsgegnerin einen Teilbetrag von […] CHF zurück (act. 19, Beilage 20). Bis zu diesem Zeitpunkt schuldete ihr die Gesuchsgegnerin vom 10. Februar 2011 bis zum 18. Mai 2011 aufgelaufene Verzugszinsen von 5 Prozent, ausmachend […] CHF.
129 Durch die Zahlung der Gesuchsgegnerin vom 19. Mai 2011 wurde vorab die bis zu diesem Zeitpunkt aufgelaufene Verzugszinsforderung der Gesuchstellerin 5 getilgt (Art. 85 Abs. 1 OR; vgl. vorne, Rz. 85 ff.). Insofern schuldete die Gesuchsgegnerin der Gesuchstellerin 5 ab dem 19. Mai 2011 einen Betrag von […] CHF ([…] CHF abzüglich […] CHF [= […] CHF abzüglich 15'700 CHF]), auf dem der Verzugszins weiterlief.
130 Somit schuldete die Gesuchsgegnerin der Gesuchstellerin 5 per 4. Oktober 2013 einen Betrag von […] CHF zuzüglich vom 19. Mai 2011 bis zum 3. Oktober 2013 aufgelaufenen Verzugszinsen, ausmachend […] CHF. Insgesamt schuldete die Gesuchsgegnerin der Gesuchstellerin 5 damit einen Betrag von […] CHF.
131 Die Gesuchsgegnerin erstatte der Gesuchstellerin 5 am 4. Oktober 2013 […] CHF zurück (act. 15, Beilage 2). Unter Berücksichtigung dieser Teilzahlung ergibt sich dadurch ein noch offener Differenzbetrag von […] CHF zulasten der Gesuchsgegnerin.
132 Mit der Teilzahlung von […] CHF wurde wiederum vorab der aufgelaufene Verzugszins getilgt (vgl. vorne, Rz. 85 ff.). Somit hat die Gesuchsgegnerin der Gesuchstellerin 5 einen Rückerstattungsrestbetrag von […] CHF zuzüglich Verzugszinsen von 5 Prozent ab 4. Oktober 2013 zu bezahlen. Im Übrigen ist der Antrag der Gesuchstellerin 5 abzuweisen.
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3.7.7 Gesuchstellerin 6
3.7.7.1 SDL-Akontozahlungen 2009
133 Die Gesuchsgegnerin schuldete der Gesuchstellerin 6 im Zeitpunkt der Rückerstattung der im Jahr 2009 geleisteten SDL-Akontozahlungen per 28. Mai 2013 einen Grundbetrag von […] CHF (act. 19, Beilage 6) sowie aufgelaufene Verzugszinsen von 5 Prozent vom 10. Februar 2011 bis zum 27. Mai 2013, ausmachend […] CHF. Insgesamt schuldete die Gesuchsgegnerin der Gesuchstellerin 6 somit einen Betrag von […] CHF.
134 Die Gesuchsgegnerin überwies der Gesuchstellerin 6 per 28. Mai 2013 […] CHF (act. 15, Beilage 1). Unter Berücksichtigung dieser Teilzahlung ergibt sich dadurch ein noch offener Differenzbetrag von […] CHF zulasten der Gesuchsgegnerin.
135 Dies bedeutet, dass die Gesuchsgegnerin hinsichtlich der Rückerstattung für im Jahr 2009 geleistete SDL-Akontozahlungen der Gesuchstellerin 6 noch einen Teilbetrag von […] CHF schuldet. Auf diesem Teilbetrag läuft Verzugszins von 5 Prozent weiter (vgl. vorne, Rz. 85 ff.).
136 Somit hat die Gesuchsgegnerin der Gesuchstellerin 6 einen Betrag von […] CHF zuzüglich Verzugszinsen von 5 Prozent ab 28. Mai 2013 zu bezahlen. Im Übrigen ist der Antrag der Gesuchstellerin 6 abzuweisen.
3.7.7.2 SDL-Akontozahlungen 2010
137 Die Gesuchstellerin 6 leistete der Gesuchsgegnerin im Jahr 2010 SDL-Akontozahlungen im Gesamtumfang von […] CHF. Mit Valuta vom 15. Juni 2011 bezahlte die Gesuchstellerin 6 in diesem Zusammenhang einen weiteren Teilbetrag von […] CHF (act. 19, Beilage 21). Bis zu diesem Zeitpunkt schuldete ihr die Gesuchsgegnerin vom 10. Februar 2011 bis zum 14. Juni 2011 aufgelaufene Verzugszinsen von 5 Prozent, ausmachend […] CHF. Insofern schuldete die Gesuchsgegnerin der Gesuchstellerin 6 ab dem 15. Juni 2011 einen Betrag von […] CHF ([…] CHF zuzüglich […] CHF und […] CHF), auf dem der Verzugszins weiterlief.
138 Somit schuldete die Gesuchsgegnerin der Gesuchstellerin 6 per 4. Oktober 2013 einen Betrag von […] CHF zuzüglich vom 15. Juni 2011 bis zum 3. Oktober 2013 aufgelaufenen Verzugszinsen, ausmachend […] CHF. Insgesamt schuldete die Gesuchsgegnerin der Gesuchstellerin 6 damit einen Betrag von […] CHF.
139 Die Gesuchsgegnerin erstatte der Gesuchstellerin 6 am 4. Oktober 2013 […] CHF zurück (act. 15, Beilage 2). Unter Berücksichtigung dieser Teilzahlung ergibt sich dadurch ein noch offener Differenzbetrag von […] CHF zulasten der Gesuchsgegnerin.
140 Mit der Teilzahlung von […] CHF wurde wiederum vorab der aufgelaufene Verzugszins getilgt (vgl. vorne, Rz. 85 ff.). Somit hat die Gesuchsgegnerin der Gesuchstellerin 6 einen Rückerstattungsrestbetrag von […] CHF zuzüglich Verzugszinsen von 5 Prozent ab 4. Oktober 2013 zu bezahlen. Im Übrigen ist der Antrag der Gesuchstellerin 6 abzuweisen.
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3.7.8 Gesuchstellerin 7
3.7.8.1 SDL-Akontozahlungen 2009
141 Die Gesuchsgegnerin schuldete der Gesuchstellerin 7 im Zeitpunkt der Rückerstattung der im Jahr 2009 geleisteten SDL-Akontozahlungen per 28. Mai 2013 einen Grundbetrag von […] CHF (act. 19, Beilage 7) sowie aufgelaufene Verzugszinsen von 5 Prozent vom 10. Februar 2011 bis zum 27. Mai 2013, ausmachend […] CHF. Insgesamt schuldete die Gesuchsgegnerin der Gesuchstellerin 7 somit einen Betrag von […] CHF.
142 Die Gesuchsgegnerin überwies der Gesuchstellerin 7 per 28. Mai 2013 […] CHF (act. 15, Beilage 1). Unter Berücksichtigung dieser Teilzahlung ergibt sich dadurch ein noch offener Differenzbetrag von […] CHF zulasten der Gesuchsgegnerin.
143 Dies bedeutet, dass die Gesuchsgegnerin hinsichtlich der Rückerstattung für im Jahr 2009 geleistete SDL-Akontozahlungen der Gesuchstellerin 7 noch einen Teilbetrag von […] CHF schuldet. Auf diesem Teilbetrag läuft Verzugszins von 5 Prozent weiter (vgl. vorne, Rz. 85 ff.).
144 Somit hat die Gesuchsgegnerin der Gesuchstellerin 7 einen Betrag von […] CHF zuzüglich Verzugszinsen von 5 Prozent ab 28. Mai 2013 zu bezahlen. Im Übrigen ist der Antrag der Gesuchstellerin 7 abzuweisen.
3.7.8.2 SDL-Akontozahlungen 2010
145 Die Gesuchstellerin 7 leistete der Gesuchsgegnerin im Jahr 2010 SDL-Akontozahlungen im Gesamtumfang von […] CHF. Am 19. Mai 2011 erstattete ihr die Gesuchsgegnerin einen Teilbetrag von […] CHF zurück (act. 19, Beilage 22). Bis zu diesem Zeitpunkt schuldete ihr die Gesuchsgegnerin vom 10. Februar 2011 bis zum 18. Mai 2011 aufgelaufene Verzugszinsen von 5 Prozent, ausmachend […] CHF.
146 Durch die Zahlung der Gesuchsgegnerin vom 19. Mai 2011 wurde vorab die bis zu diesem Zeitpunkt aufgelaufene Verzugszinsforderung der Gesuchstellerin 7 getilgt (Art. 85 Abs. 1 OR; vgl. vorne, Rz. 85 ff.). Insofern schuldete die Gesuchsgegnerin der Gesuchstellerin 7 ab dem 19. Mai 2011 einen Betrag von […] CHF ([…] CHF abzüglich […] CHF [= […] CHF abzüglich […] CHF]), auf dem der Verzugszins weiterlief.
147 Somit schuldete die Gesuchsgegnerin der Gesuchstellerin 7 per 4. Oktober 2013 einen Betrag von […] CHF zuzüglich vom 19. Mai 2011 bis zum 3. Oktober 2013 aufgelaufenen Verzugszinsen, ausmachend […] CHF. Insgesamt schuldete die Gesuchsgegnerin der Gesuchstellerin 7 damit einen Betrag von […] CHF.
148 Die Gesuchsgegnerin erstatte der Gesuchstellerin 7 am 4. Oktober 2013 […] CHF zurück (act. 15, Beilage 2). Unter Berücksichtigung dieser Teilzahlung ergibt sich dadurch ein noch offener Differenzbetrag von […] CHF zulasten der Gesuchsgegnerin.
149 Mit der Teilzahlung von […] CHF wurde wiederum vorab der aufgelaufene Verzugszins getilgt (vgl. vorne, Rz. 85 ff.). Somit hat die Gesuchsgegnerin der Gesuchstellerin 7 einen Rückerstattungsrestbetrag von […] CHF zuzüglich Verzugszinsen von 5 Prozent ab 4. Oktober 2013 zu bezahlen. Im Übrigen ist der Antrag der Gesuchstellerin 7 abzuweisen.
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3.7.9 Gesuchstellerin 8
3.7.9.1 SDL-Akontozahlungen 2009
150 Die Gesuchsgegnerin schuldete der Gesuchstellerin 8 im Zeitpunkt der Rückerstattung der im Jahr 2009 geleisteten SDL-Akontozahlungen per 28. Mai 2013 einen Grundbetrag von […] CHF (act. 19, Beilage 8) sowie aufgelaufene Verzugszinsen von 5 Prozent vom 10. Februar 2011 bis zum 27. Mai 2013, ausmachend […] CHF. Insgesamt schuldete die Gesuchsgegnerin der Gesuchstellerin 8 somit einen Betrag von […] CHF.
151 Die Gesuchsgegnerin überwies der Gesuchstellerin 8 per 28. Mai 2013 […] CHF (act. 15, Beilage 1). Unter Berücksichtigung dieser Teilzahlung ergibt sich dadurch ein noch offener Differenzbetrag von […] CHF zulasten der Gesuchsgegnerin.
152 Dies bedeutet, dass die Gesuchsgegnerin hinsichtlich der Rückerstattung für im Jahr 2009 geleistete SDL-Akontozahlungen der Gesuchstellerin 8 noch einen Teilbetrag von […] CHF schuldet. Auf diesem Teilbetrag läuft Verzugszins von 5 Prozent weiter (vgl. vorne, Rz. 85 ff.).
153 Somit hat die Gesuchsgegnerin der Gesuchstellerin 8 einen Betrag von […] CHF zuzüglich Verzugszinsen von 5 Prozent ab 28. Mai 2013 zu bezahlen. Im Übrigen ist der Antrag der Gesuchstellerin 8 abzuweisen.
3.7.9.2 SDL-Akontozahlungen 2010
154 Die Gesuchstellerin 8 leistete der Gesuchsgegnerin im Jahr 2010 SDL-Akontozahlungen im Gesamtumfang von […] CHF. Am 19. Mai 2011 erstattete ihr die Gesuchsgegnerin einen Teilbetrag von […] CHF zurück (act. 19, Beilage 23). Bis zu diesem Zeitpunkt schuldete ihr die Gesuchsgegnerin vom 10. Februar 2011 bis zum 18. Mai 2011 aufgelaufene Verzugszinsen von 5 Prozent, ausmachend […] CHF.
155 Durch die Zahlung der Gesuchsgegnerin vom 19. Mai 2011 wurde vorab die bis zu diesem Zeitpunkt aufgelaufene Verzugszinsforderung der Gesuchstellerin 8 getilgt (Art. 85 Abs. 1 OR; vgl. vorne, Rz. 85 ff.). Insofern schuldete die Gesuchsgegnerin der Gesuchstellerin 8 ab dem 19. Mai 2011 einen Betrag von […] CHF ([…] CHF abzüglich […] CHF [= […] CHF abzüglich […] CHF]), auf dem der Verzugszins weiterlief.
156 Somit schuldete die Gesuchsgegnerin der Gesuchstellerin 8 per 4. Oktober 2013 einen Betrag von […] CHF zuzüglich vom 19. Mai 2011 bis zum 3. Oktober 2013 aufgelaufenen Verzugszinsen, ausmachend […] CHF. Insgesamt schuldete die Gesuchsgegnerin der Gesuchstellerin 8 damit einen Betrag von […] CHF.
157 Die Gesuchsgegnerin erstatte der Gesuchstellerin 8 am 4. Oktober 2013 […] CHF zurück (act. 15, Beilage 2). Unter Berücksichtigung dieser Teilzahlung ergibt sich dadurch ein noch offener Differenzbetrag von […] CHF zulasten der Gesuchsgegnerin.
158 Mit der Teilzahlung von […] CHF wurde wiederum vorab der aufgelaufene Verzugszins getilgt (vgl. vorne, Rz. 85 ff.). Somit hat die Gesuchsgegnerin der Gesuchstellerin 8 einen Rückerstattungsrestbetrag von […] CHF zuzüglich Verzugszinsen von 5 Prozent ab 4. Oktober 2013 zu bezahlen. Im Übrigen ist der Antrag der Gesuchstellerin 8 abzuweisen.
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3.7.10 Gesuchstellerin 9
3.7.10.1 SDL-Akontozahlungen 2009
159 Die Gesuchsgegnerin schuldete der Gesuchstellerin 9 im Zeitpunkt der Rückerstattung der im Jahr 2009 geleisteten SDL-Akontozahlungen per 28. Mai 2013 einen Grundbetrag von […] CHF (act. 19, Beilage 9) sowie aufgelaufene Verzugszinsen von 5 Prozent vom 10. Februar 2011 bis zum 27. Mai 2013, ausmachend […] CHF. Insgesamt schuldete die Gesuchsgegnerin der Gesuchstellerin 9 somit einen Betrag von […] CHF.
160 Die Gesuchsgegnerin überwies der Gesuchstellerin 9 per 28. Mai 2013 […] CHF (act. 15, Beilage 1). Unter Berücksichtigung dieser Teilzahlung ergibt sich dadurch ein noch offener Differenzbetrag von […] CHF zulasten der Gesuchsgegnerin.
161 Dies bedeutet, dass die Gesuchsgegnerin hinsichtlich der Rückerstattung für im Jahr 2009 geleistete SDL-Akontozahlungen der Gesuchstellerin 9 noch einen Teilbetrag von […] CHF schuldet. Auf diesem Teilbetrag läuft Verzugszins von 5 Prozent weiter (vgl. vorne, Rz. 85 ff.).
162 Somit hat die Gesuchsgegnerin der Gesuchstellerin 9 einen Betrag von […] CHF zuzüglich Verzugszinsen von 5 Prozent ab 28. Mai 2013 zu bezahlen. Im Übrigen ist der Antrag der Gesuchstellerin 9 abzuweisen.
3.7.10.2 SDL-Akontozahlungen 2010
163 Die Gesuchstellerin 9 leistete der Gesuchsgegnerin im Jahr 2010 SDL-Akontozahlungen im Gesamtumfang von […] CHF. Am 19. Mai 2011 erstattete ihr die Gesuchsgegnerin einen Teilbetrag von […] CHF zurück (act. 19, Beilage 24). Bis zu diesem Zeitpunkt schuldete ihr die Gesuchsgegnerin vom 10. Februar 2011 bis zum 18. Mai 2011 aufgelaufene Verzugszinsen von 5 Prozent, ausmachend […] CHF.
164 Durch die Zahlung der Gesuchsgegnerin vom 19. Mai 2011 wurde vorab die bis zu diesem Zeitpunkt aufgelaufene Verzugszinsforderung der Gesuchstellerin 9 getilgt (Art. 85 Abs. 1 OR; vgl. vorne, Rz. 85 ff.). Insofern schuldete die Gesuchsgegnerin der Gesuchstellerin 9 ab dem 19. Mai 2011 einen Betrag von […] CHF ([…] CHF abzüglich […] CHF [= […] CHF abzüglich […] CHF]), auf dem der Verzugszins weiterlief.
165 Somit schuldete die Gesuchsgegnerin der Gesuchstellerin 9 per 4. Oktober 2013 einen Betrag von […] CHF zuzüglich vom 19. Mai 2011 bis zum 3. Oktober 2013 aufgelaufenen Verzugszinsen, ausmachend […] CHF. Insgesamt schuldete die Gesuchsgegnerin der Gesuchstellerin 9 damit einen Betrag von […] CHF.
166 Die Gesuchsgegnerin erstatte der Gesuchstellerin 9 am 4. Oktober 2013 […] CHF zurück (act. 15, Beilage 2). Unter Berücksichtigung dieser Teilzahlung ergibt sich dadurch ein noch offener Differenzbetrag von […] CHF zulasten der Gesuchsgegnerin.
167 Mit der Teilzahlung von […] CHF wurde wiederum vorab der aufgelaufene Verzugszins getilgt (vgl. vorne, Rz. 85 ff.). Somit hat die Gesuchsgegnerin der Gesuchstellerin 9 einen Rückerstattungsrestbetrag von […] CHF zuzüglich Verzugszinsen von 5 Prozent ab 4. Oktober 2013 zu bezahlen. Im Übrigen ist der Antrag der Gesuchstellerin 9 abzuweisen.
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3.7.11 Gesuchstellerin 10
3.7.11.1 SDL-Akontozahlungen 2009
168 Die Gesuchsgegnerin schuldete der Gesuchstellerin 10 im Zeitpunkt der Rückerstattung der im Jahr 2009 geleisteten SDL-Akontozahlungen per 28. Mai 2013 einen Grundbetrag von […] CHF (act. 19, Beilage 10) sowie aufgelaufene Verzugszinsen von 5 Prozent vom 10. Februar 2011 bis zum 27. Mai 2013, ausmachend […] CHF. Insgesamt schuldete die Gesuchsgegnerin der Gesuchstellerin 10 somit einen Betrag von […] CHF.
169 Die Gesuchsgegnerin überwies der Gesuchstellerin 10 per 28. Mai 2013 […] CHF (act. 15, Beilage 1). Unter Berücksichtigung dieser Teilzahlung ergibt sich dadurch ein noch offener Differenzbetrag von […] CHF zulasten der Gesuchsgegnerin.
170 Dies bedeutet, dass die Gesuchsgegnerin hinsichtlich der Rückerstattung für im Jahr 2009 geleistete SDL-Akontozahlungen der Gesuchstellerin 10 noch einen Teilbetrag von […] CHF schuldet. Auf diesem Teilbetrag läuft Verzugszins von 5 Prozent weiter (vgl. vorne, Rz. 85 ff.).
171 Somit hat die Gesuchsgegnerin der Gesuchstellerin 10 einen Betrag von […] CHF zuzüglich Verzugszinsen von 5 Prozent ab 28. Mai 2013 zu bezahlen. Im Übrigen ist der Antrag der Gesuchstellerin 10 abzuweisen.
3.7.11.2 SDL-Akontozahlungen 2010
172 Die Gesuchstellerin 10 leistete der Gesuchsgegnerin im Jahr 2010 SDL-Akontozahlungen im Gesamtumfang von […] CHF. Mit Valuta vom 9. Juni 2011 bezahlte die Gesuchstellerin 10 in diesem Zusammenhang einen weiteren Betrag von […] CHF (act. 19, Beilage 25). Bis zu diesem Zeitpunkt schuldete ihr die Gesuchsgegnerin vom 10. Februar 2011 bis zum 8. Juni 2011 aufgelaufene Verzugszinsen von 5 Prozent, ausmachend […] CHF. Insofern schuldete die Gesuchsgegnerin der Gesuchstellerin 10 ab dem 9. Juni 2011 einen Betrag von […] CHF ([…] CHF zuzüglich […] CHF und […] CHF), auf dem der Verzugszins weiterlief.
173 Somit schuldete die Gesuchsgegnerin der Gesuchstellerin 10 per 4. Oktober 2013 einen Betrag von […] CHF zuzüglich vom 9. Juni 2011 bis zum 3. Oktober 2013 aufgelaufenen Verzugszinsen, ausmachend […] CHF. Insgesamt schuldete die Gesuchsgegnerin der Gesuchstellerin 10 damit einen Betrag von […] CHF.
174 Die Gesuchsgegnerin erstatte der Gesuchstellerin 10 am 4. Oktober 2013 […] CHF zurück (act. 15, Beilage 2). Unter Berücksichtigung dieser Teilzahlung ergibt sich dadurch ein noch offener Differenzbetrag von […] CHF zulasten der Gesuchsgegnerin.
175 Mit der Teilzahlung von […] CHF wurde wiederum vorab der aufgelaufene Verzugszins getilgt (vgl. vorne, Rz. 85 ff.). Insofern wurde durch die Zahlung der Gesuchsgegnerin vom 4. Oktober 2013 vorab die bis zu diesem Zeitpunkt aufgelaufene Verzugszinsforderung der Gesuchstellerin
10 getilgt (vgl. vorne, Rz. 85 ff.).
176 Somit hat die Gesuchsgegnerin der Gesuchstellerin 10 einen Rückerstattungsrestbetrag von […] CHF zuzüglich Verzugszinsen von 5 Prozent ab 4. Oktober 2013 zu bezahlen. Im Übrigen ist der Antrag der Gesuchstellerin 10 abzuweisen.
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3.7.12 Gesuchstellerin 11
3.7.12.1 SDL-Akontozahlungen 2009
177 Die Gesuchsgegnerin schuldete der Gesuchstellerin 11 im Zeitpunkt der Rückerstattung der im Jahr 2009 geleisteten SDL-Akontozahlungen per 28. Mai 2013 einen Grundbetrag von […] CHF (act. 19, Beilage 11) sowie aufgelaufene Verzugszinsen von 5 Prozent vom 10. Februar 2011 bis zum 27. Mai 2013, ausmachend […] CHF. Insgesamt schuldete die Gesuchsgegnerin der Gesuchstellerin 11 somit einen Betrag von […] CHF.
178 Die Gesuchsgegnerin überwies der Gesuchstellerin 11 per 28. Mai 2013 […] CHF (act. 15, Beilage 1). Unter Berücksichtigung dieser Teilzahlung ergibt sich dadurch ein noch offener Differenzbetrag von […] CHF zulasten der Gesuchsgegnerin.
179 Dies bedeutet, dass die Gesuchsgegnerin hinsichtlich der Rückerstattung für im Jahr 2009 geleistete SDL-Akontozahlungen der Gesuchstellerin 11 noch einen Teilbetrag von […] CHF schuldet. Auf diesem Teilbetrag läuft Verzugszins von 5 Prozent weiter (vgl. vorne, Rz. 85 ff.).
180 Somit hat die Gesuchsgegnerin der Gesuchstellerin 11 einen Betrag von […] CHF zuzüglich Verzugszinsen von 5 Prozent ab 28. Mai 2013 zu bezahlen. Im Übrigen ist der Antrag der Gesuchstellerin 11 abzuweisen.
3.7.12.2 SDL-Akontozahlungen 2010
181 Die Gesuchstellerin 11 leistete der Gesuchsgegnerin im Jahr 2010 SDL-Akontozahlungen im Gesamtumfang von […] CHF. Am 19. Mai 2011 erstattete ihr die Gesuchsgegnerin einen Teilbetrag von […] CHF zurück (act. 19, Beilage 26). Bis zu diesem Zeitpunkt schuldete ihr die Gesuchsgegnerin vom 10. Februar 2011 bis zum 18. Mai 2011 aufgelaufene Verzugszinsen von 5 Prozent, ausmachend […] CHF.
182 Durch die Zahlung der Gesuchsgegnerin vom 19. Mai 2011 wurde vorab die bis zu diesem Zeitpunkt aufgelaufene Verzugszinsforderung der Gesuchstellerin 11 getilgt (Art. 85 Abs. 1 OR; vgl. vorne, Rz. 85 ff.). Insofern schuldete die Gesuchsgegnerin der Gesuchstellerin 11 ab dem 19. Mai 2011 einen Betrag von […] CHF ([…] CHF abzüglich […] CHF [= […] CHF abzüglich […] CHF]), auf dem der Verzugszins weiterlief.
183 Somit schuldete die Gesuchsgegnerin der Gesuchstellerin 11 per 4. Oktober 2013 einen Betrag von […] CHF zuzüglich vom 19. Mai 2011 bis zum 3. Oktober 2013 aufgelaufenen Verzugszinsen, ausmachend […] CHF. Insgesamt schuldete die Gesuchsgegnerin der Gesuchstellerin 11 damit einen Betrag von […] CHF.
184 Die Gesuchsgegnerin erstatte der Gesuchstellerin 11 am 4. Oktober 2013 […] CHF zurück (act. 15, Beilage 2). Unter Berücksichtigung dieser Teilzahlung ergibt sich dadurch ein noch offener Differenzbetrag von […] CHF zulasten der Gesuchsgegnerin.
185 Mit der Teilzahlung von […] CHF wurde wiederum vorab der aufgelaufene Verzugszins getilgt (vgl. vorne, Rz. 85 ff.). Somit hat die Gesuchsgegnerin der Gesuchstellerin 11 einen Rückerstattungsrestbetrag von […] CHF zuzüglich Verzugszinsen von 5 Prozent ab 4. Oktober 2013 zu bezahlen. Im Übrigen ist der Antrag der Gesuchstellerin 11 abzuweisen.
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3.7.13 Gesuchstellerin 12
3.7.13.1 SDL-Akontozahlungen 2009
186 Die Gesuchsgegnerin schuldete der Gesuchstellerin 12 im Zeitpunkt der Rückerstattung der im Jahr 2009 geleisteten SDL-Akontozahlungen per 28. Mai 2013 einen Grundbetrag von […] CHF (act. 19, Beilage 12) sowie aufgelaufene Verzugszinsen von 5 Prozent vom 10. Februar 2011 bis zum 27. Mai 2013, ausmachend […] CHF. Insgesamt schuldete die Gesuchsgegnerin der Gesuchstellerin 12 somit einen Betrag von […] CHF.
187 Die Gesuchsgegnerin überwies der Gesuchstellerin 12 per 28. Mai 2013 […] CHF (act. 15, Beilage 1). Unter Berücksichtigung dieser Teilzahlung ergibt sich dadurch ein noch offener Differenzbetrag von […] CHF zulasten der Gesuchsgegnerin.
188 Dies bedeutet, dass die Gesuchsgegnerin hinsichtlich der Rückerstattung für im Jahr 2009 geleistete SDL-Akontozahlungen der Gesuchstellerin 12 noch einen Teilbetrag von […] CHF schuldet. Auf diesem Teilbetrag läuft Verzugszins von 5 Prozent weiter (vgl. vorne, Rz. 85 ff.).
189 Somit hat die Gesuchsgegnerin der Gesuchstellerin 12 einen Betrag von […] CHF zuzüglich Verzugszinsen von 5 Prozent ab 28. Mai 2013 zu bezahlen. Im Übrigen ist der Antrag der Gesuchstellerin 12 abzuweisen.
3.7.13.2 SDL-Akontozahlungen 2010
190 Die Gesuchstellerin 12 leistete der Gesuchsgegnerin im Jahr 2010 SDL-Akontozahlungen im Gesamtumfang von […] CHF. Am 19. Mai 2011 erstattete ihr die Gesuchsgegnerin einen Teilbetrag von […] CHF zurück (act. 19, Beilage 27). Bis zu diesem Zeitpunkt schuldete ihr die Gesuchsgegnerin vom 10. Februar 2011 bis zum 18. Mai 2011 aufgelaufene Verzugszinsen von 5 Prozent, ausmachend […] CHF.
191 Durch die Zahlung der Gesuchsgegnerin vom 19. Mai 2011 wurde vorab die bis zu diesem Zeitpunkt aufgelaufene Verzugszinsforderung der Gesuchstellerin 12 getilgt (Art. 85 Abs. 1 OR; vgl. vorne, Rz. 85 ff.). Insofern schuldete die Gesuchsgegnerin der Gesuchstellerin 12 ab dem 19. Mai 2011 einen Betrag von […] CHF ([…] CHF abzüglich […] CHF [= […] CHF abzüglich […] CHF]), auf dem der Verzugszins weiterlief.
192 Somit schuldete die Gesuchsgegnerin der Gesuchstellerin 12 per 4. Oktober 2013 einen Betrag von […] CHF zuzüglich vom 19. Mai 2011 bis zum 3. Oktober 2013 aufgelaufenen Verzugszinsen, ausmachend […] CHF. Insgesamt schuldete die Gesuchsgegnerin der Gesuchstellerin 12 damit einen Betrag von […] CHF.
193 Die Gesuchsgegnerin erstatte der Gesuchstellerin 12 am 4. Oktober 2013 […] CHF zurück (act. 15, Beilage 2). Unter Berücksichtigung dieser Teilzahlung ergibt sich dadurch ein noch offener Differenzbetrag von […] CHF zulasten der Gesuchsgegnerin.
194 Mit der Teilzahlung von […] CHF wurde wiederum vorab der aufgelaufene Verzugszins getilgt (vgl. vorne, Rz. 85 ff.). Somit hat die Gesuchsgegnerin der Gesuchstellerin 12 einen Rückerstattungsrestbetrag von […] CHF zuzüglich Verzugszinsen von 5 Prozent ab 4. Oktober 2013 zu bezahlen. Im Übrigen ist der Antrag der Gesuchstellerin 12 abzuweisen.
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3.7.14 Gesuchstellerin 13
3.7.14.1 SDL-Akontozahlungen 2009
195 Die Gesuchstellerin 13 leistete der Gesuchsgegnerin im Jahr 2009 SDL-Akontozahlungen im Gesamtumfang von […] CHF (act. 19, Beilage 13). Am 25. März 2013 erstattete ihr die Gesuchsgegnerin in diesem Zusammenhang einen Betrag von CHF zurück (act. 25 und 26). Bis zu diesem Zeitpunkt schuldete ihr die Gesuchsgegnerin vom 10. Februar 2011 bis zum 24. März 2013 aufgelaufene Verzugszinsen von 5 Prozent, ausmachend […] CHF.
196 Durch die Zahlung der Gesuchsgegnerin vom 25. März 2013 wurde vorab die bis zu diesem Zeitpunkt aufgelaufene Verzugszinsforderung der Gesuchstellerin 13 getilgt (Art. 85 Abs. 1 OR; vgl. vorne, Rz. 85 ff.). Insofern schuldete die Gesuchsgegnerin der Gesuchstellerin 13 ab dem 25. März 2013 einen Betrag von […] CHF ([…] CHF zuzüglich […] CHF [= […] CHF abzüglich […] CHF]), auf dem der Verzugszins weiterlief.
197 Somit schuldete die Gesuchsgegnerin der Gesuchstellerin 13 per 28. Mai 2013 einen Betrag von […] CHF zuzüglich vom 25. März 2013 bis zum 27. Mai 2013 aufgelaufenen Verzugszinsen, ausmachend […] CHF. Insgesamt schuldete die Gesuchsgegnerin der Gesuchstellerin 13 damit einen Betrag von […] CHF.
198 Die Gesuchsgegnerin erstatte der Gesuchstellerin 13 am 28. Mai 2013 […] CHF zurück (act. 15, Beilage 1). Unter Berücksichtigung dieser Teilzahlung ergibt sich dadurch ein noch offener Differenzbetrag von […] CHF zulasten der Gesuchsgegnerin.
199 Mit der Teilzahlung von […] CHF wurde wiederum vorab der aufgelaufene Verzugszins getilgt (vgl. vorne, Rz. 85 ff.). Somit hat die Gesuchsgegnerin der Gesuchstellerin 13 einen Rückerstattungsrestbetrag von […] CHF zuzüglich Verzugszinsen von 5 Prozent ab 28. Mai 2013 zu bezahlen. Im Übrigen ist der Antrag der Gesuchstellerin 13 abzuweisen.
3.7.14.2 SDL-Akontozahlungen 2010
200 Die Gesuchstellerin 13 leistete der Gesuchsgegnerin im Jahr 2010 SDL-Akontozahlungen im Gesamtumfang von […] CHF. Mit Valuta vom 25. August 2011 bezahlte die Gesuchstellerin 13 in diesem Zusammenhang einen weiteren Betrag von […] CHF (Summe aus […] CHF [Rechnung vom 23. Juni 2010] und […] CHF [Rechnung vom 16. Mai 2011]; act. 19, Beilagen 28 und 32). Bis zu diesem Zeitpunkt schuldete ihr die Gesuchsgegnerin vom 10. Februar 2011 bis zum 24. August 2011 aufgelaufene Verzugszinsen von 5 Prozent, ausmachend […] CHF. Insofern schuldete die Gesuchsgegnerin der Gesuchstellerin 13 ab dem 25. August 2011 einen Betrag von […] CHF ([…] CHF zuzüglich […] CHF und […] CHF), auf dem der Verzugszins weiterlief.
201 Somit schuldete die Gesuchsgegnerin der Gesuchstellerin 13 per 4. Oktober 2013 einen Betrag von […] CHF zuzüglich vom 25. August 2011 bis zum 3. Oktober 2013 aufgelaufenen Verzugszinsen, ausmachend […] CHF. Insgesamt schuldete die Gesuchsgegnerin der Gesuchstellerin
13 damit einen Betrag von […] CHF.
202 Die Gesuchsgegnerin erstatte der Gesuchstellerin 13 am 4. Oktober 2013 […] CHF zurück (act. 15, Beilage 2). Unter Berücksichtigung dieser Teilzahlung ergibt sich dadurch ein noch offener Differenzbetrag von […] CHF zulasten der Gesuchsgegnerin.
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203 Mit der Teilzahlung von […] CHF wurde wiederum vorab der aufgelaufene Verzugszins getilgt (vgl. vorne, Rz. 85 ff.). Somit hat die Gesuchsgegnerin der Gesuchstellerin 13 einen Rückerstattungsrestbetrag von […] CHF zuzüglich Verzugszinsen von 5 Prozent ab 4. Oktober 2013 zu bezahlen. Im Übrigen ist der Antrag der Gesuchstellerin 13 abzuweisen.
3.7.15 Gesuchstellerin 14
3.7.15.1 SDL-Akontozahlungen 2009
204 Die Gesuchsgegnerin schuldete der Gesuchstellerin 14 im Zeitpunkt der Rückerstattung der im Jahr 2009 geleisteten SDL-Akontozahlungen per 28. Mai 2013 einen Grundbetrag von […] CHF (act. 19, Beilage 14) sowie aufgelaufene Verzugszinsen von 5 Prozent vom 10. Februar 2011 bis zum 27. Mai 2013, ausmachend […] CHF. Insgesamt schuldete die Gesuchsgegnerin der Gesuchstellerin 14 somit einen Betrag von […] CHF.
205 Die Gesuchsgegnerin überwies der Gesuchstellerin 14 per 28. Mai 2013 […] CHF (act. 15, Beilage 1). Unter Berücksichtigung dieser Teilzahlung ergibt sich dadurch ein noch offener Differenzbetrag von […] CHF zulasten der Gesuchsgegnerin.
206 Dies bedeutet, dass die Gesuchsgegnerin hinsichtlich der Rückerstattung für im Jahr 2009 geleistete SDL-Akontozahlungen der Gesuchstellerin 14 noch einen Teilbetrag von […] CHF schuldet. Auf diesem Teilbetrag läuft Verzugszins von 5 Prozent weiter (vgl. vorne, Rz. 85 ff.).
207 Somit hat die Gesuchsgegnerin der Gesuchstellerin 14 einen Betrag von […] CHF zuzüglich Verzugszinsen von 5 Prozent ab 28. Mai 2013 zu bezahlen. Im Übrigen ist der Antrag der Gesuchstellerin 14 abzuweisen.
3.7.15.2 SDL-Akontozahlungen 2010
208 Die Gesuchstellerin 14 leistete der Gesuchsgegnerin im Jahr 2010 SDL-Akontozahlungen im Gesamtumfang von […] CHF. Am 19. Mai 2011 erstattete ihr die Gesuchsgegnerin einen Teilbetrag von […] CHF zurück (act. 19, Beilage 29). Bis zu diesem Zeitpunkt schuldete ihr die Gesuchsgegnerin vom 10. Februar 2011 bis zum 18. Mai 2011 aufgelaufene Verzugszinsen von 5 Prozent, ausmachend […] CHF.
209 Durch die Zahlung der Gesuchsgegnerin vom 19. Mai 2011 wurde vorab die bis zu diesem Zeitpunkt aufgelaufene Verzugszinsforderung der Gesuchstellerin 14 getilgt (Art. 85 Abs. 1 OR; vgl. vorne, Rz. 85 ff.). Insofern schuldete die Gesuchsgegnerin der Gesuchstellerin 14 ab dem 19. Mai 2011 einen Betrag von […] CHF ([…] CHF abzüglich […] CHF [= […] CHF abzüglich […] CHF]), auf dem der Verzugszins weiterlief.
210 Somit schuldete die Gesuchsgegnerin der Gesuchstellerin 14 per 4. Oktober 2013 einen Betrag von […] CHF zuzüglich vom 19. Mai 2011 bis zum 3. Oktober 2013 aufgelaufenen Verzugszinsen, ausmachend […] CHF. Insgesamt schuldete die Gesuchsgegnerin der Gesuchstellerin 14 damit einen Betrag von […] CHF.
211 Die Gesuchsgegnerin erstatte der Gesuchstellerin 14 am 4. Oktober 2013 […] CHF zurück (act. 15, Beilage 2). Unter Berücksichtigung dieser Teilzahlung ergibt sich dadurch ein noch offener Differenzbetrag von […] CHF zulasten der Gesuchsgegnerin.
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212 Mit der Teilzahlung von […] CHF wurde wiederum vorab der aufgelaufene Verzugszins getilgt (vgl. vorne, Rz. 85 ff.). Somit hat die Gesuchsgegnerin der Gesuchstellerin 14 einen Rückerstattungsrestbetrag von […] CHF zuzüglich Verzugszinsen von 5 Prozent ab 4. Oktober 2013 zu bezahlen. Im Übrigen ist der Antrag der Gesuchstellerin 14 abzuweisen.
3.7.16 Gesuchstellerin 15
3.7.16.1 SDL-Akontozahlungen 2009
213 Die Gesuchsgegnerin schuldete der Gesuchstellerin 15 im Zeitpunkt der Rückerstattung der im Jahr 2009 geleisteten SDL-Akontozahlungen per 28. Mai 2013 einen Grundbetrag von […] CHF (act. 19, Beilage 15) sowie aufgelaufene Verzugszinsen von 5 Prozent vom 10. Februar 2011 bis zum 27. Mai 2013, ausmachend […] CHF. Insgesamt schuldete die Gesuchsgegnerin der Gesuchstellerin 15 somit einen Betrag von […] CHF.
214 Die Gesuchsgegnerin überwies der Gesuchstellerin 15 per 28. Mai 2011 […] CHF (act. 15, Beilage 1). Unter Berücksichtigung dieser Teilzahlung ergibt sich dadurch ein noch offener Differenzbetrag von […] CHF zulasten der Gesuchsgegnerin.
215 Dies bedeutet, dass die Gesuchsgegnerin hinsichtlich der Rückerstattung für im Jahr 2009 geleistete SDL-Akontozahlungen der Gesuchstellerin 15 noch einen Teilbetrag von […] CHF schuldet. Auf diesem Teilbetrag läuft Verzugszins von 5 Prozent weiter (vgl. vorne, Rz. 85 ff.).
216 Somit hat die Gesuchsgegnerin der Gesuchstellerin 15 einen Betrag von […] CHF zuzüglich Verzugszinsen von 5 Prozent ab 28. Mai 2013 zu bezahlen. Im Übrigen ist der Antrag der Gesuchstellerin 15 abzuweisen.
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3.7.16.2 SDL-Akontozahlungen 2010
217 Die Gesuchstellerin 15 leistete der Gesuchsgegnerin im Jahr 2010 SDL-Akontozahlungen im Gesamtumfang von […] CHF. Am 19. Mai 2011 erstattete ihr die Gesuchsgegnerin einen Teilbetrag von […] CHF zurück (act. 19, Beilage 30). Bis zu diesem Zeitpunkt schuldete ihr die Gesuchsgegnerin vom 10. Februar 2011 bis zum 18. Mai 2011 aufgelaufene Verzugszinsen von 5 Prozent, ausmachend […] CHF.
218 Durch die Zahlung der Gesuchsgegnerin vom 19. Mai 2011 wurde vorab die bis zu diesem Zeitpunkt aufgelaufene Verzugszinsforderung der Gesuchstellerin 15 getilgt (Art. 85 Abs. 1 OR; vgl. vorne, Rz. 85 ff.). Insofern schuldete die Gesuchsgegnerin der Gesuchstellerin 15 ab dem 19. Mai 2011 einen Betrag von […] CHF ([…] CHF abzüglich […] CHF [= […] CHF abzüglich […] CHF]), auf dem der Verzugszins weiterlief.
219 Somit schuldete die Gesuchsgegnerin der Gesuchstellerin 15 per 4. Oktober 2013 einen Betrag von […] CHF zuzüglich vom 19. Mai 2011 bis zum 3. Oktober 2013 aufgelaufenen Verzugszinsen, ausmachend […] CHF. Insgesamt schuldete die Gesuchsgegnerin der Gesuchstellerin 15 damit einen Betrag von […] CHF.
220 Die Gesuchsgegnerin erstatte der Gesuchstellerin 15 am 4. Oktober 2013 […] CHF zurück (act. 15, Beilage 2). Unter Berücksichtigung dieser Teilzahlung ergibt sich dadurch ein noch offener Differenzbetrag von […] CHF zulasten der Gesuchsgegnerin.
221 Mit der Teilzahlung von […] CHF wurde wiederum vorab der aufgelaufene Verzugszins getilgt (vgl. vorne, Rz. 85 ff.). Somit hat die Gesuchsgegnerin der Gesuchstellerin 15 einen Rückerstattungsrestbetrag von […] CHF zuzüglich Verzugszinsen von 5 Prozent ab 4. Oktober 2013 zu bezahlen. Im Übrigen ist der Antrag der Gesuchstellerin 15 abzuweisen.
3.8 Eintarifierung von Rückerstattungskosten in den allgemeinen SDL-Tarif der Folgejahre
222 Die Gesuchsgegnerin beantragt in ihrer Eingabe vom 7. Oktober 2013, im Dispositiv der zu erlassenden Verfügung sei ausdrücklich festzuhalten, dass sie die Unterdeckung, welche ihr durch allfällige zu leistende Zinszahlungen zugunsten der Gesuchstellerinnen entstehe, in den Folgejahren in den allgemeinen SDL-Tarif einrechnen dürfe (act. 15).
223 In seinem Urteil vom 7. Oktober 2013 führte das Bundesverwaltungsgericht in den Erwägungen aus, bei Verzugszinsen handle es sich nicht um anrechenbare Kapitalkosten. Zur Frage, ob Verzugszinsen unter gewissen Voraussetzungen anrechenbare Betriebskosten sein können, äusserte sich das Bundesverwaltungsgericht hingegen nicht (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. Oktober 2013, A-2487/2012, E. 8.5.5).
224 Grundsätzlich geht die ElCom davon aus, dass es sich bei Verzugszinsen nicht um anrechenbare Kosten im Sinne von Artikel 15 StromVG handelt. Wenn ein Unternehmen im Elektrizitätsbereich eine Dienstleistung bezieht, hierfür eine Rechnung erhält, diese nicht bezahlt und schliesslich vom Gläubiger dieser Forderung im entsprechenden Umfang in Verzug gesetzt wird, ist kein Grund ersichtlich, wieso die aufgrund der angefallenen Verzugszinsen geschuldeten Zusatzkosten anrechenbar sein sollen. Für die Gewährleistung eines sicheren, leistungsfähiges und effizienten Netzes (Art. 15 Abs. 1 StromVG) wären solche Kosten gerade nicht erforderlich. Im vorliegenden Fall handelt es sich nicht um eine derartige Konstellation. Vielmehr -- 36 of 43 -stellte sich erst im Nachhinein aufgrund eines entsprechend lautenden Bundesgerichtsurteils heraus, dass die Gesuchstellerinnen in den Jahren 2009 und 2010 gegenüber der Gesuchsgegnerin SDL-Akontozahlungen ohne Rechtsgrund erbrachten.
225 In den Verfügungen vom 6. März 2009 und 4. März 2010 setzte die ElCom für die Tarifjahre 2009 und 2010 gestützt auf den damals geltenden Artikel 31b Absatz 2 StromVV den SDL-Kraftwerkstarif fest. Die Gesuchstellerinnen erhoben gegen diese beiden Tarifverfügungen keine Beschwerde. In der Folge gingen die ElCom, die Gesuchsgegnerin und weitere Akteure der Elektrizitätswirtschaft davon aus, dass die grundsätzliche SDL-Kostentragungspflicht für nicht gegen diese beiden Verfügungen Beschwerde führende Kraftwerksgesellschaften rechtskräftig verfügt war, was entsprechend in der Öffentlichkeit kommuniziert wurde (vgl. vorne, Rz. 79).
226 In der Verfügung vom 14. April 2011 legte die ElCom im Dispositiv einzig die Höhe der effektiv im Jahr 2009 angefallenen SDL-Kosten fest. Da die ElCom damals davon ausging, dass über die Frage, wer im betreffenden Tarifjahr SDL-Kosten zu tragen hatte, bereits definitiv entschieden war, äusserte sie sich nicht mehr zum Aspekt der grundsätzlichen SDL-Kostentragungspflicht. Auf entsprechende Beschwerde der Gesuchstellerinnen sowie weiterer Kraftwerksgesellschaften hin bestätigte das Bundesverwaltungsgericht im Sinne der damaligen Rechtsprechung, dass es sich bei der Verfügung vom 6. März 2009 um eine Tarifverfügung und damit um eine Endverfügung über die grundsätzliche SDL-Kostentragungspflicht im Jahr 2009 gehandelt habe (vgl. vorne, Rz. 6).
227 Im vorliegenden Zusammenhang war sich die Gesuchsgegnerin erst mit dem Urteil des Bundesgerichts vom 27. März 2013 (2C_572/2012, 2C_573/2012) bewusst, dass sie nicht berechtigt war, die Gesuchstellerinnen als Kraftwerksbetreiberinnen im Jahr 2009 mit allgemeinen SDL-Kosten zu belasten. Diesem Bundesgerichtsentscheid lag eine Praxisänderung hinsichtlich der Rechtswirkungen der Tarifverfügung vom 6. März 2009 in Bezug auf SDL zugrunde. Unmittelbar nach Rechtskraft dieses Urteils erstattete die Gesuchsgegnerin den Gesuchstellerinnen die ursprünglich geleisteten Geldbeträge zurück (vgl. vorne, Rz. 8 f.). Der Bundesgerichtsentscheid vom 27. März 2013 führte in der Konsequenz dazu, dass die ElCom zum Urteilszeitpunkt – mangels eines entsprechenden Endentscheids – die SDL-Kostentragungspflicht im Jahr 2010 noch nicht rechtskräftig verfügt hatte. Die Rückerstattung der für das Jahr 2010 geleisteten SDL-Akontozahlungen erfolgte umgehend nach Rechtskraft der Verfügung der ElCom vom 4. Juli 2013; des diesbezüglichen Endentscheids (vgl. vorne, Rz. 13 f.).
228 Es ist nachvollziehbar, dass die Gesuchsgegnerin vor Rechtskraft des betreffenden Bundesgerichtsurteils respektive der Verfügung der ElCom vom 4. Juli 2013 den gegen die Verfügung vom 14. April 2011 Beschwerde führenden Kraftwerksbetreibern die in den Jahren 2009 und 2010 geleisteten SDL-Akontozahlungen nicht zurückerstattete; dies insbesondere auch vor dem Hintergrund des im Sinne der ursprünglichen Auffassung der ElCom lautenden vorinstanzlichen Urteils des Bundesverwaltungsgerichts zur Frage der grundsätzlichen SDL-Kostentragungspflicht im Tarifjahr 2009.
229 Aufgrund dieser besonderen Umstände ist die Gesuchsgegnerin berechtigt, die sich aus der vorliegenden Verfügung ergebenden Kosten in den Folgejahren in den SDL-Tarif der Netzebene 1 einzurechnen. Es handelt sich bei diesen Kosten um SDL-Betriebskosten, die in Zusammenhang mit der Rückabwicklung eines höherinstanzlichen Gerichtsurteils entstanden sind.
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4 Gebühren
230 Die ElCom erhebt für Verfügungen im Bereich der Stromversorgung Gebühren (Art. 21 Abs. 5 StromVG, Artikel 13a der Verordnung über Gebühren und Aufsichtsabgaben im Energiebereich vom 22. November 2006 [GebV-En; SR 730.05]). Die Gebühren werden nach Zeitaufwand berechnet und betragen je nach Funktionsstufe des ausführenden Personals 100 bis 250 CHF pro Stunde (Art. 3 GebV-En).
231 Für die vorliegende Verfügung werden folgende Gebühren in Rechnung gestellt: […] anrechenbare Stunden zu einem Gebührenansatz von 250 CHF pro Stunde (ausmachend […] CHF), […] anrechenbare Stunden zu einem Gebührenansatz von 200 CHF pro Stunde (ausmachend […] CHF) und […] anrechenbare Stunden zu einem Gebührenansatz von 170 CHF pro Stunde (ausmachend […] CHF). Gesamthaft ergibt sich damit eine Gebühr von […] CHF.
232 Die Gebühr hat zu bezahlen, wer eine Verfügung veranlasst (Art. 1 Abs. 3 GebV-En i.V.m. Art. 2 Abs. 1 der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 2004 [AllgGebV; SR 172.041.1]).
233 Vorliegend haben die Gesuchstellerinnen ein Gesuch um Erlass einer Verfügung eingereicht und darin jeweils ein Leistungsbegehren gestellt. Aufgrund des im Verfügungsdispositiv festgehaltenen Ergebnisses sind die Gesuchstellerinnen nur teilweise obsiegend beziehungsweise die Gesuchsgegnerin ist lediglich teilweise unterliegend. Den Gesuchstellerinnen wird nur ein Bruchteil der geltend gemachten Frankenbeträge zugesprochen. Hinzu kommt, dass die Gesuchstellerinnen mit ihrer rechtlichen Argumentationsführung in Bezug auf den Beginn des Zinsenlaufs hinsichtlich der geltend gemachten Verzugszinsforderungen, die sich nicht als stichhaltig erwies, einen erheblichen Bearbeitungsmehraufwand verursacht haben.
234 Aufgrund der konkreten Verhältnisse rechtfertigt es sich deshalb, den Gesuchstellerinnen drei Viertel, ausmachend […] CHF, und der Gesuchsgegnerin einen Viertel, ausmachend […] CHF, der total angefallenen Verfahrenskosten aufzuerlegen. Die Gesuchstellerinnen haben somit jeweils einen Betrag von […] CHF zu bezahlen.
5 Parteientschädigung
235 In ihren Gesuchen machen die Gesuchstellerinnen Parteikosten geltend.
236 Weder die Stromversorgungsgesetzgebung noch das VwVG sehen im erstinstanzlichen Verwaltungsverfahren die Ausrichtung einer Parteientschädigung vor. Für eine analoge Anwendung von Artikel 64 VwVG, welcher das Beschwerdeverfahren betrifft, besteht kein Raum, da es sich beim Ausschluss von Parteientschädigungen im erstinstanzlichen Verfahren nicht um eine echte Lücke handelt, sondern dies vom Gesetzgeber bewusst so vorgesehen wurde (m.w.H.: BGE 132 II 47 E. 5.2). Aus diesem Grund wird vorliegend keine Parteientschädigung gesprochen.
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III Entscheid Gestützt auf diese Erwägungen wird verfügt:
1. Die Swissgrid AG wird verpflichtet, der Axpo Power AG a.) im Zusammenhang mit der Rückerstattung von SDL-Akontozahlungen im Jahr 2009 einen Betrag von […] CHF zuzüglich Verzugszinsen von 5 Prozent ab 28. Mai 2013 zu leisten. b.) im Zusammenhang mit der Rückerstattung von SDL-Akontozahlungen im Jahr 2010 einen Betrag von […] CHF zuzüglich Verzugszinsen von 5 Prozent auf CHF ab 4. Oktober 2013 zu leisten.
2. Die Swissgrid AG wird verpflichtet, der Kernkraftwerk Leibstadt AG a.) im Zusammenhang mit der Rückerstattung von SDL-Akontozahlungen im Jahr 2009 einen Betrag von […] CHF zuzüglich Verzugszinsen von 5 Prozent ab 28. Mai 2013 zu leisten. b.) im Zusammenhang mit der Rückerstattung von SDL-Akontozahlungen im Jahr 2010 einen Betrag von […] CHF zuzüglich Verzugszinsen von 5 Prozent ab 4. Oktober 2013 zu leisten.
3. Die Swissgrid AG wird verpflichtet, der Kraftwerke Linth-Limmern AG a.) im Zusammenhang mit der Rückerstattung von SDL-Akontozahlungen im Jahr 2009 einen Betrag von […] CHF zuzüglich Verzugszinsen von 5 Prozent ab 28. Mai 2013 zu leisten. b.) im Zusammenhang mit der Rückerstattung von SDL-Akontozahlungen im Jahr 2010 einen Betrag von […] CHF zuzüglich Verzugszinsen von 5 Prozent ab 4. Oktober 2013 zu leisten.
4. Die Swissgrid AG wird verpflichtet, der Kraftwerke Sarganserland AG a.) im Zusammenhang mit der Rückerstattung von SDL-Akontozahlungen im Jahr 2009 einen Betrag von […] CHF zuzüglich Verzugszinsen von 5 Prozent ab 28. Mai 2013 zu leisten. b.) im Zusammenhang mit der Rückerstattung von SDL-Akontozahlungen im Jahr 2010 einen Betrag von […] CHF zuzüglich Verzugszinsen von 5 Prozent ab 4. Oktober 2013 zu leisten.
5. Die Swissgrid AG wird verpflichtet, der Kraftwerke Vorderrhein AG a.) im Zusammenhang mit der Rückerstattung von SDL-Akontozahlungen im Jahr 2009 einen Betrag von […] CHF zuzüglich Verzugszinsen von 5 Prozent ab 28. Mai 2013 zu leisten. b.) im Zusammenhang mit der Rückerstattung von SDL-Akontozahlungen im Jahr 2010 einen Betrag von […] CHF zuzüglich Verzugszinsen von 5 Prozent ab 4. Oktober 2013 zu leisten.
6. Die Swissgrid AG wird verpflichtet, der Albula-Landwasser Kraftwerke AG a.) im Zusammenhang mit der Rückerstattung von SDL-Akontozahlungen im Jahr 2009 einen Betrag von […] CHF zuzüglich Verzugszinsen von 5 Prozent ab 28. Mai 2013 zu leisten. b.) im Zusammenhang mit der Rückerstattung von SDL-Akontozahlungen im Jahr 2010 einen Betrag von […] CHF zuzüglich Verzugszinsen von 5 Prozent ab 4. Oktober 2013 zu leisten.
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7. Die Swissgrid AG wird verpflichtet, der FMM, Forces Motrices de Mauvoisin a.) im Zusammenhang mit der Rückerstattung von SDL-Akontozahlungen im Jahr 2009 einen Betrag von […] CHF zuzüglich Verzugszinsen von 5 Prozent ab 28. Mai 2013 zu leisten. b.) im Zusammenhang mit der Rückerstattung von SDL-Akontozahlungen im Jahr 2010 einen Betrag von […] CHF zuzüglich Verzugszinsen von 5 Prozent auf CHF ab 4. Oktober 2013 zu leisten.
8. Die Swissgrid AG wird verpflichtet, der KWM, Kraftwerke Mattmark AG a.) im Zusammenhang mit der Rückerstattung von SDL-Akontozahlungen im Jahr 2009 einen Betrag von […] CHF zuzüglich Verzugszinsen von 5 Prozent ab 28. Mai 2013 zu leisten. b.) im Zusammenhang mit der Rückerstattung von SDL-Akontozahlungen im Jahr 2010 einen Betrag von […] CHF zuzüglich Verzugszinsen von 5 Prozent ab 4. Oktober 2013 zu leisten.
9. Die Swissgrid AG wird verpflichtet, der OIM, Officine Idroelettriche die Mesolcina SA a.) im Zusammenhang mit der Rückerstattung von SDL-Akontozahlungen im Jahr 2009 einen Betrag von […] CHF zuzüglich Verzugszinsen von 5 Prozent ab 28. Mai 2013 zu leisten. b.) im Zusammenhang mit der Rückerstattung von SDL-Akontozahlungen im Jahr 2010 einen Betrag von […] CHF zuzüglich Verzugszinsen von 5 Prozent ab 4. Oktober 2013 zu leisten.
10. Die Swissgrid AG wird verpflichtet, der Kraftwerk Göschenen AG a.) im Zusammenhang mit der Rückerstattung von SDL-Akontozahlungen im Jahr 2009 einen Betrag von […] CHF zuzüglich Verzugszinsen von 5 Prozent ab 28. Mai 2013 zu leisten. b.) im Zusammenhang mit der Rückerstattung von SDL-Akontozahlungen im Jahr 2010 einen Betrag von […] CHF zuzüglich Verzugszinsen von 5 Prozent ab 4. Oktober 2013 zu leisten.
11. Die Swissgrid AG wird verpflichtet, der AG Kraftwerk Wägital a.) im Zusammenhang mit der Rückerstattung von SDL-Akontozahlungen im Jahr 2009 einen Betrag von […] CHF zuzüglich Verzugszinsen von 5 Prozent ab 28. Mai 2013 zu leisten. b.) im Zusammenhang mit der Rückerstattung von SDL-Akontozahlungen im Jahr 2010 einen Betrag von […] CHF zuzüglich Verzugszinsen von 5 Prozent ab 4. Oktober 2013 zu leisten.
12. Die Swissgrid AG wird verpflichtet, der Lizerne et Morge SA a.) im Zusammenhang mit der Rückerstattung von SDL-Akontozahlungen im Jahr 2009 einen Betrag von […] CHF zuzüglich Verzugszinsen von 5 Prozent ab 28. Mai 2013 zu leisten. b.) im Zusammenhang mit der Rückerstattung von SDL-Akontozahlungen im Jahr 2010 einen Betrag von […] CHF zuzüglich Verzugszinsen von 5 Prozent ab 4. Oktober 2013 zu leisten.
13. Die Swissgrid AG wird verpflichtet, der Officine Idroelettriche della Maggia SA a.) im Zusammenhang mit der Rückerstattung von SDL-Akontozahlungen im Jahr 2009 einen Betrag von […] CHF zuzüglich Verzugszinsen von 5 Prozent ab 28. Mai 2013 zu leisten. b.) im Zusammenhang mit der Rückerstattung von SDL-Akontozahlungen im Jahr 2010 einen Betrag von […] CHF zuzüglich Verzugszinsen von 5 Prozent ab 4. Oktober 2013 zu leisten.
14. Die Swissgrid AG wird verpflichtet, der Officine Idroelettriche di Blenio SA
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a.) im Zusammenhang mit der Rückerstattung von SDL-Akontozahlungen im Jahr 2009 einen Betrag von […] CHF zuzüglich Verzugszinsen von 5 Prozent ab 28. Mai 2013 zu leisten. b.) im Zusammenhang mit der Rückerstattung von SDL-Akontozahlungen im Jahr 2010 einen Betrag von […] CHF zuzüglich Verzugszinsen von 5 Prozent auf CHF ab 4. Oktober 2013 zu leisten.
15. Die Swissgrid AG wird verpflichtet, der Kraftwerke Hinterrhein AG a.) im Zusammenhang mit der Rückerstattung von SDL-Akontozahlungen im Jahr 2009 einen Betrag von […] CHF zuzüglich Verzugszinsen von 5 Prozent ab 28. Mai 2013 zu leisten. b.) im Zusammenhang mit der Rückerstattung von SDL-Akontozahlungen im Jahr 2010 einen Betrag von […] CHF zuzüglich Verzugszinsen von 5 Prozent ab 4. Oktober 2013 zu leisten.
16. Die Swissgrid AG kann die sich aus den Dispositivziffern 1-15 ergebenden Kosten in den Folgejahren in den SDL-Tarif der Netzebene 1 einrechnen.
17. Die Gebühr für diese Verfügung beträgt […] CHF. Sie wird zu einem Viertel, ausmachend […] CHF, der Swissgrid AG und zu drei Vierteln, ausmachend 50‘625 CHF, den Gesuchstellerinnen auferlegt. Die Axpo AG, Die Kernkraftwerk Leibstadt AG, die Kraftwerke Lindt-Limmern AG, die Kraftwerke Sarganserland AG, die Kraftwerke Vorderrhein AG, die Albula-Landwasser Kraftwerke AG, die FMM, Force Motrices de Mauvoisin S.A., die KWM, Kraftwerke Mattmark AG, die OIM, Officine Idroelettriche die Mesolcina SA, Kraftwerk Göschenen AG, die AG Kraftwerk Wägital, die Lizerne et Morge SA, Officine Idroelettriche della Maggia SA, Officine Idroelettriche di Blenio SA sowie die Kraftwerke Hinterrhein AG werden verpflichtet, jeweils einen Betrag von […] CHF zu leisten. Die Rechnung wird nach Rechtskraft der vorliegenden Verfügung zugestellt.
18. Es wird keine Parteientschädigung gesprochen.
19. Die Verfügung wird den Gesuchstellerinnen und der Gesuchsgegnerin mit eingeschriebenem Brief eröffnet.
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Bern, 14. November 2013 Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom Carlo Schmid-Sutter Präsident Renato Tami Geschäftsführer ElCom Versand: Zu eröffnen: – Dr. iur. Jürg Borer, Schellenberg Wittmer AG, Rechtsanwälte, Löwenstrasse 19, Postfach 1876, 8021 Zürich – Swissgrid AG, Regulierung, Dammstrasse 3, Postfach 22, 5070 Frick -- 42 of 43 -IV Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, einzureichen. Die Frist steht still: a) vom 7. Tag vor Ostern bis und mit dem 7. Tag nach Ostern; b) vom 15. Juli bis und mit dem 15. August; c) vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
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