VFG-03-2025
Verfügung 03 2025 betreffend Standort eines Hausbriefkastens
30. Januar 2025Deutsch24 min
Eidgenössische Postkommission PostCom Monbijoustrasse 51A, 3003 Bern Tel. +41 58 462 50 94 info@postcom.admin.ch www.postcom.admin.ch PostCom-D-DEDA3401/1 Eidgenössische Postkommission PostCom Verfügung Nr. 3/2025 vom 30. Januar 2025 der Eidgenössischen Postkommission PostCom...
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Eidgenössische Postkommission PostCom Monbijoustrasse 51A, 3003 Bern Tel. +41 58 462 50 94 info@postcom.admin.ch www.postcom.admin.ch PostCom-D-DEDA3401/1 Eidgenössische Postkommission PostCom Verfügung Nr. 3/2025 vom 30. Januar 2025 der Eidgenössischen Postkommission PostCom in Sachen A.________ Gesuchsteller ________________ gegen Post CH AG Gesuchsgegnerin Stab CEO, Legal, Wankdorfallee 4, 3030 Bern betreffend Standort Hausbriefkasten -- 1 of 9 -Aktenzeichen: PostCom-213.2-Verfahren 2024/6 PostCom-D-DEDA3401/1 I. Sachverhalt
Erwägungen
1.
Die Gesuchsteller sind Eigentümer des neugebauten Einfamilienhauses mit der Adresse Ya_____ (Parzelle Nr. ___). Der Briefkasten ist heute bei der Ecke des Hauses vor der Fassade einbetoniert, ca. 4 Meter von der Grundstücksgrenze entfernt. Er ist über einen mit Verbundsteinen ausgelegten Vorplatz erreichbar.
2.
Mit Schreiben vom 15. Juli 2024 informierte die Post CH AG (im Folgenden Post) die Gesuchsteller, dass sie die Hauszustellung in diesen Briefkasten nicht aufnehmen werde. Am 21. August 2024 erfolgte ein Treffen und ein Austausch zwischen den Gesuchstellern und Mitarbeitenden der Post vor Ort. Die Gesuchsteller wendeten sich mit Schreiben vom 5. September 2024 erneut an die Post und brachten ihre Argumente für die Beibehaltung des Briefkastenstandorts vor. Auch dieser Austausch zwischen Post und Gesuchstellern führte nicht zu einer einvernehmlichen Lösung.
3.
Die Gesuchsteller gelangten mit Gesuch vom 5. Oktober 2024 an die PostCom und beantragten die Beibehaltung des Hausbriefkastens am aktuellen Standort. Sie geben an, den Neubau im Dezember 2023 bezogen zu haben. Im Winter sei die Umgebung noch eine Baustelle gewesen. Während der Bauphase gab es einen provisorischen Briefkasten, der nach den Angaben der Gesuchsteller an verschiedenen Standorten platziert gewesen sei, jedoch (meist) nicht an der Grundstücksgrenze. Dieser Briefkasten sei von der Post bis Mitte Juli 2024 bedient worden. Während der Bautätigkeit sei ein Austausch mit der Zustellbotin über mögliche Standorte erfolgt. Anfang Juli 2024 seien die Umgebungsarbeiten abgeschlossen gewesen. Der Hausbriefkasten sei an der Ecke des Hauses vor der Fassade installiert worden. In einer Combox-Nachricht seien sie von einem Mitarbeitenden der Post aufgefordert worden, den Hausbriefkasten an die Grundstücksgrenze zu versetzen. Da der Hausbriefkasten einbetoniert war, habe man ihn nicht einfach versetzen können. Die Post habe die Zustellung eingestellt. Aufgrund der schmalen Strasse stünden einem Briefkasten an der Grundstücksgrenze primär Sicherheitsbedenken entgegen. Im Quartier seien viele Hausbriefkästen nicht an der Grundstücksgrenze. Die Zustellung am aktuellen Standort sei für die Post machbar.
4.
In der Stellungnahme vom 12. November 2024 gibt die Post an, mit den Gesuchstellern während der Bauphase das Gespräch gesucht zu haben. Im Frühling 2024 habe es einen ersten telefonischen Kontakt gegeben. Die Post gibt an, die Gesuchsteller mündlich informiert zu haben, dass der Briefkasten an der Grundstücksgrenze zu platzieren sei. Nachdem diese in der Folge den Briefkasten jedoch 4 Meter von der Grundstücksgrenze entfernt an der heutigen Stelle montiert hätten, habe die Post die Gesuchsteller mit Schreiben vom 15. Juli 2024 informiert, dass sie die Hauszustellung bei dieser Ausgangslage nicht aufnehmen werde. Die Sendungen der Gesuchsteller werden seither in der Postfiliale Z______ zur Abholung bereitgehalten. Die Post beantragt die Abweisung des Gesuchs. Sie bringt im Wesentlichen vor, dass der bestehende Briefkasten aufgrund des Abstands zur Grundstücksgrenze zu einem Mehraufwand bei der Zustellung führe: Der aktuelle Standort des Hausbriefkastens befinde sich ca. 4 Meter von der Grundstücksgrenze entfernt, was eine zusätzliche Wegstrecke von 8 Metern (Hin- und Rückweg) bedinge und der Post bei der Zustellung einen zusätzlichen Aufwand verursache. Die Post habe den Gesuchstellern keine Zusicherungen gemacht, dass der Briefkasten am aktuellen Standort an der Ecke des Hauses akzeptiert werde. Werde der Vorplatz zum Parkieren von Fahrzeugen genutzt, müsse der Zustellbote das Fahrzeug am Strassenrand abstellen und die Zustellung zu Fuss vornehmen. Das bedeute für die Post einen erheblichen Zustellaufwand, den sie nicht hinzunehmen bereit sei. Es liege kein Ausnahmetatbestand nach Art. 75 VPG vor. Die Post macht drei Standortvorschläge für den Hausbriefkasten: Die Post schlägt vor, den Hausbriefkasten am Strassenrand links oder rechts von der Zufahrt zum Grundstück zu platzieren. Möglich sei auch die Platzierung des Hausbriefkastens in der Baumrabatte. Dort beeinträchtige der Briefkasten das Rangieren von Fahrzeugen nicht. Ferner führt die Post aus, dass bei Neubauten die Hauszustellung nicht aufgenommen werde, wenn die Standortvorgaben für die Hausbriefkästen nicht berücksichtigt würden. Die Post verzichtete auf Schlussbemerkungen (Schreiben vom 16. Januar 2025).
5.
Die Gesuchsteller begründeten ihren Antrag an die PostCom im Gesuch vom 5. Oktober 2024 und in den Schlussbemerkungen vom 12. Dezember 2024 um Beibehaltung des Briefkastens am aktuellen Standort zusammengefasst im Wesentlichen wie folgt:
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Aktenzeichen: PostCom-213.2-Verfahren 2024/6 PostCom-D-DEDA3401/1 - Schon kurz nach dem Einzug im Januar 2024 hätten sie mit der Zustellbotin einen persönlichen Kontakt in Bezug auf den Standort des Briefkastens gehabt. Aufgrund dieses Austausches sei der ursprünglich geplante und gewünschte Briefkastenstandort (unter dem Vordach beim Hauseingang) zwecks besserer Zustellung für die Post nach vorne an die Hausecke verlegt und mit der Zustellbotin mündlich abgesprochen worden. Für die Gesuchsteller sei damit die Angelegenheit abgeschlossen gewesen. Da es seitens Post keine weiteren Kontaktversuche gegeben habe, hätten die Gesuchsteller sich an der Absprache mit der Zustellbotin orientiert und den definitiven Briefkasten in Auftrag gegeben. Auch die kontinuierliche Zustellung der Sendungen von Anfang Januar 2024 bis am 15. Juli 2024 in den provisorischen Baubriefkasten habe bei ihnen den Eindruck erweckt, der vorgesehene Briefkastenstandort sei für die Post in Ordnung. - Im Frühling 2024 habe es nach den Angaben der Gesuchsteller – anders als von der Post in der Stellungnahme vom 12. November 2024 behauptet - nie einen telefonischen Kontakt mit der Post gegeben. Eine erstmalige telefonische Kontaktaufnahme seitens Post sei am 15. Juli 2024 erfolgt, nämlich die im Gesuch vom 5. Oktober 2024 erwähnte Combox-Nachricht mit der Aufforderung den Briefkasten an die Grundstücksgrenze zu versetzen. Auch die von der Post behauptete versuchte Kontaktaufnahme über die Handwerker wird von den Gesuchsteller als nicht plausibel dargestellt: Da die Post den Gesuchstellern die Hauszustellung an die Adresse Ya_____ von Januar 2024 bis Mitte Juli 2024 erbracht habe, hätte die Post mit den Gesuchstellern ohne weiteres schriftlich Kontakt aufnehmen können, wenn sie dies gewünscht hätte. Von den Handwerkern hätten die Gesuchsteller jedenfalls nicht die Information erhalten, dass sie mit der Post Kontakt aufnehmen sollten. - Die Darstellung der Post, dass die Hauszustellung an der Adresse Ya_____ nie aufgenommen worden sei, sei falsch. Die Post habe im Januar 2024 die Hauszustellung in den seit 2. Januar 2024 bereitgestellten provisorischen Briefkasten aufgenommen. Dieser provisorische Briefkasten sei – wie im Gesuch vom 5. Oktober 2024 dargelegt – mehrheitlich nicht an der Grundstücksgrenze platziert gewesen, denn je nach Bauverlauf sei dieser Briefkasten an einem anderen Standort aufgestellt worden. Trotzdem habe die Post die Hauszustellung von Anfang Januar 2024 bis zum 15. Juli 2024 regelmässig und ohne Unterbruch in diesen provisorischen Briefkasten erbracht. - Erst nach der finalen Platzierung des Briefkastens – am 16. Juli 2024 – hätten die Gesuchsteller von der Post erstmals eine schriftliche Mitteilung erhalten, dass die Hauszustellung aufgrund des Briefkastenstandortes eingestellt werde. - In erster Linie stehen der Versetzung des Briefkastens an die Grundstücksgrenze aus Sicht der Gesuchsteller Sicherheitsbedenken entgegen: Das Grundstück liege an einer schmalen Durchgangsstrasse, welche lediglich 2.90 m breit sei und über kein Trottoir verfüge. Es gebe Lastwagen mit einer Breite von 2.55 / 2.60 m, die eine auskragende Ladung befördern dürften, welche bis zu 300 cm breit seien. Besonders in Zusammenhang mit der aktuell regen Bautätigkeit an der Y-Strasse, entstünden durch den Baustellenverkehr gefährliche Situationen. Ein Schulkind könnte zwischen einem LKW und Briefkasten eingeklemmt werden, da keine Ausweichmöglichkeiten bestünden. Wegen des Fehlens eines Wendeplatzes müssten die Lastwagen rückwärtsfahren. Das erhöhe die Unfallgefahr für Velofahrer und Fussgänger zusätzlich. - Weil die Strassen im Gebiet X____ sehr schmal seien, würde es wahrscheinlich dort sehr viele genehmigte Briefkastenstandorte geben, die nicht an der Grundstücksgrenze liegen, sogar bei Neubauten. Zum Beweis wird auf das Schreiben eines Architekten verwiesen, welches die Anwohner auffordert, keine Fahrzeuge zu parkieren, da die Strassenverhältnisse sehr eng seien. Zudem haben die Gesuchsteller eine Fotodokumentation mit entsprechenden Briefkastenstandorten eingereicht. - Ein Briefkasten an der Grundstücksgrenze würde das Parkieren auf den zwei Aussenparkflächen und die Einfahrt in die Garage beeinträchtigen. - Der aktuelle Briefkastenstandort trage den geschilderten Bedenken Rechnung, sei viel sicherer und jederzeit gut erreichbar. Die Parkplätze seien tagsüber nie belegt, da beide Gesuchsteller 100% arbeiten. Zudem gebe es eine Garage und zwei Besucherparkplätze.
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Aktenzeichen: PostCom-213.2-Verfahren 2024/6 PostCom-D-DEDA3401/1 Auch der Mitarbeiter der Post habe anlässlich der Aussprache bestätigt, dass die Zustellung technisch und praktisch jederzeit problemlos zu bewältigen sei. Die Gesuchsteller geben an, dass der Briefkasten durch die Post ohne Mehraufwand bedient werden könne. Der Zustellbote müsse nicht vom Fahrzeug absteigen, um den Briefkasten zu befüllen. - Dagegen seien die von der Post vorgeschlagenen Standorte aus den geschilderten Umständen und aus der Sicht der Gesuchsteller nicht sicherheitskonform und würden aufgrund der sehr engen Strassenverhältnisse die Rangierfläche weiter einschränken. Ein Briefkastenstandort an der Grundstücksgrenze links oder rechts des Vorplatzes sei aufgrund der engen Sichtfelder und der geforderten Sichtbreme ohne Sichteinschränkung nicht möglich. Die Grundstücks-Trennwand zum Nachbargrundstück mit der Adresse Yb_____ habe genau aus diesem Grund eingekürzt werden müssen, also um freie Sicht auf die Zufahrtsstrasse zu gewähren. Das gleiche gelte für die Grenze auf der anderen Seite, also zum Grundstück mit der Adresse Yc_____. Dieses Haus stehe aktuell zum Verkauf. Ein späterer Käufer könne beim Bau einer neuen Grundstückstrennwand nachträglich auf die nötige Sichtbreme pochen und eine Versetzung des Briefkastenstandortes einfordern. Die Gesuchsteller verweisen auf die im Gebiet Ennet Aa besonderen einschränkenden Baugesetze. Der dritte Standortvorschlag der Post sehe die Betonierung des Briefkastens bei der Baumrabatte vor. Dies sei aufgrund der Wurzelbildung des Baumes nach Ansicht der Gesuchsteller nicht möglich. Die Baumrabatte sei Bestandteil der geltenden Baurichtlinien in Bezug auf geforderte Grünflächen auf dem Grundstück. - Die Zustellung am aktuellen Standort sei für die Post machbar. Es gebe vor dem Briefkasten viel Platz zum Wenden mit dem Postfahrzeug. - Schliesslich wird eine Ungleichbehandlung geltend gemacht: über 80 % der Häuser im Quartier, darunter viele Neubauten, hätten ihren Briefkasten nicht an der Grundstücksgrenze, sondern zum Teil sehr versteckt. Die Post würde diese Briefkasten bedienen. - Zudem beziehen sich die Gesuchsteller auf BGE 2C 827-2012. Nach diesem Entscheid des Bundesgerichts ist mit der Wendung, «der Briefkasten sei an der Grundstücksgrenze aufzustellen» nicht gemeint sei, dass der Briefkasten unmittelbar an der Grundstücksgrenze aufzustellen sei. Die Behörde habe diesbezüglich ein gewisses Ermessen, das sie auch ausüben müsse, weil sie sonst die Norm über die Auslegung unmotiviert verschärfe. II. Erwägung
Aktenzeichen: PostCom-213.2-Verfahren 2024/6 PostCom-D-DEDA3401/1 Auch der Mitarbeiter der Post habe anlässlich der Aussprache bestätigt, dass die Zustellung technisch und praktisch jederzeit problemlos zu bewältigen sei. Die Gesuchsteller geben an, dass der Briefkasten durch die Post ohne Mehraufwand bedient werden könne. Der Zustellbote müsse nicht vom Fahrzeug absteigen, um den Briefkasten zu befüllen. - Dagegen seien die von der Post vorgeschlagenen Standorte aus den geschilderten Umständen und aus der Sicht der Gesuchsteller nicht sicherheitskonform und würden aufgrund der sehr engen Strassenverhältnisse die Rangierfläche weiter einschränken. Ein Briefkastenstandort an der Grundstücksgrenze links oder rechts des Vorplatzes sei aufgrund der engen Sichtfelder und der geforderten Sichtbreme ohne Sichteinschränkung nicht möglich. Die Grundstücks-Trennwand zum Nachbargrundstück mit der Adresse Yb_____ habe genau aus diesem Grund eingekürzt werden müssen, also um freie Sicht auf die Zufahrtsstrasse zu gewähren. Das gleiche gelte für die Grenze auf der anderen Seite, also zum Grundstück mit der Adresse Yc_____. Dieses Haus stehe aktuell zum Verkauf. Ein späterer Käufer könne beim Bau einer neuen Grundstückstrennwand nachträglich auf die nötige Sichtbreme pochen und eine Versetzung des Briefkastenstandortes einfordern. Die Gesuchsteller verweisen auf die im Gebiet Ennet Aa besonderen einschränkenden Baugesetze. Der dritte Standortvorschlag der Post sehe die Betonierung des Briefkastens bei der Baumrabatte vor. Dies sei aufgrund der Wurzelbildung des Baumes nach Ansicht der Gesuchsteller nicht möglich. Die Baumrabatte sei Bestandteil der geltenden Baurichtlinien in Bezug auf geforderte Grünflächen auf dem Grundstück. - Die Zustellung am aktuellen Standort sei für die Post machbar. Es gebe vor dem Briefkasten viel Platz zum Wenden mit dem Postfahrzeug. - Schliesslich wird eine Ungleichbehandlung geltend gemacht: über 80 % der Häuser im Quartier, darunter viele Neubauten, hätten ihren Briefkasten nicht an der Grundstücksgrenze, sondern zum Teil sehr versteckt. Die Post würde diese Briefkasten bedienen. - Zudem beziehen sich die Gesuchsteller auf BGE 2C 827-2012. Nach diesem Entscheid des Bundesgerichts ist mit der Wendung, «der Briefkasten sei an der Grundstücksgrenze aufzustellen» nicht gemeint sei, dass der Briefkasten unmittelbar an der Grundstücksgrenze aufzustellen sei. Die Behörde habe diesbezüglich ein gewisses Ermessen, das sie auch ausüben müsse, weil sie sonst die Norm über die Auslegung unmotiviert verschärfe. II. Erwägung
6. Die PostCom verfügt gestützt auf Art. 22 Abs. 1 sowie Abs. 2 Bst. e des Postgesetzes vom 17. Dezember 2010 (PG, SR 783.0) in Verbindung mit Art. 76 der Postverordnung vom 29. August 2012 (VPG; SR 783.01) bei Streitigkeiten betreffend Briefkästen und Briefkastenanlagen. Sie ist somit zur Behandlung des vorliegenden Gesuchs zuständig. Auf das Verfahren ist das Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 anwendbar (Art. 1 Abs.1 und Abs. 2 Bst. d VwVG, SR 172.021).
7. Die Gesuchsteller sind als Eigentümer und Bewohner der Liegenschaft durch die eingestellte bzw. nicht aufgenommene Hauszustellung in ihren Rechten und Pflichten berührt. Sie sind somit im vorliegenden Verfahren Partei im Sinne von Art. 6 VwVG und können der PostCom den Erlass einer anfechtbaren Verfügung betreffend den Standort und die Ausgestaltung des Briefkastens beantragen.
8. Die Eigentümer einer Liegenschaft müssen für die Zustellung von Postsendungen auf eigene Kosten einen frei zugänglichen Briefkasten oder eine frei zugängliche Briefkastenanlage einrichten (Art.
73 Abs. 1 VPG). Gestützt auf Art. 74 Abs. 1 VPG ist der Briefkasten an der Grundstücksgrenze beim allgemein benutzten Zugang zum Haus aufzustellen. Sind verschiedene Standorte möglich, so ist derjenige zu wählen, der am nächsten zur Strasse liegt (Art. 74 Abs. 2 VPG). Bei Mehrfamilien- und Geschäftshäusern kann die Briefkastenanlage im Bereich der Hauszugänge aufgestellt werden, sofern der Zugang von der Strasse her möglich ist (Art. 74 Abs. 3 VPG). Von den Standortbestimmungen kann gestützt auf Art. 75 Abs. 1 VPG abgewichen werden, wenn deren Umsetzung bei den Wohnungsbesitzern zu unzumutbaren Härten aus gesundheitlichen Gründen führt, oder wenn die Ästhetik von unter Denkmalschutz stehenden Gebäuden beeinträchtigt wird. Die -- 4 of 9 -Aktenzeichen: PostCom-213.2-Verfahren 2024/6 PostCom-D-DEDA3401/1 Aufzählung dieser Ausnahmen ist abschliessend. Die Post ist nicht zur Hauszustellung verpflichtet, wenn die Vorgaben für die Briefkästen und Briefkastenanlagen nach den Artikeln 73-75 nicht eingehalten sind (Art. 31 Abs. 2 Bst. c VPG).
9. Bei der Liegenschaft der Gesuchsteller handelt es sich um ein Einfamilienhaus. In der Folge ist zu prüfen, wo sich der korrekte Briefkastenstandort im Sinne von Art. 74 Abs. 1 VPG befindet. Nach Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und der PostCom ist der Briefkasten am Schnittpunkt der Grundstücksgrenze mit dem üblichen und grundsätzlich von allen verwendeten Weg zum Eingang des Hauses aufzustellen. Für die Bestimmung des allgemein benutzten Hauszugangs ist insbesondere von Bedeutung, wo der Zustellungsbote normalerweise das Grundstück betritt (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-3279/2023 vom 16. Juli 2024, E. 5.2 sowie A-5165/2016 vom 23. Januar 2017, E. 5.1; Verfügungen der PostCom 1/2024 vom 28. März 2024 Ziff. 8, 11/2023 vom 24. August 2023 Ziff. 12, 9/2023 vom 15. Juni 2023 Ziff. 11). Gemäss Praxis der PostCom ist bei Grundstücken, die keine Einfriedung gegen die Strasse aufweisen, der Vorplatz in seiner ganzen Breite als allgemein benutzter Zugang zu betrachten (vgl. beispielsweise die Verfügungen der PostCom 17/2022 vom 6. Oktober 2022, Ziff. 12; Verfügung 24/2018 vom 6. Dezember 2018, Ziff. 12; und Verfügung 6/2017 vom 2. März 2017, Ziff. 18). Der allgemein benutzte Zugang zum Haus kann insbesondere nicht mit dem Hauseingang gleichgesetzt werden (Verfügung der PostCom 3/2016 vom 28. Januar 2016). Die beiden Begriffe werden in der Verordnung unterschiedlich geregelt (vgl. Art. 74 Abs. 1 und Abs. 3 VPG).
10. Kann der Briefkasten wegen besonderer Umstände nicht direkt an der Grundstücksgrenze aufgestellt werden, tolerierte die PostCom in ihrer bisherigen Entscheidpraxis gestützt auf das auch von den Gesuchstellern zitierte Urteil des Bundesgerichts Standorte von knapp mehr als zwei Metern von der Grundstücksgrenze entfernt (vgl. Verfügung 14/2016 der PostCom vom 6. Mai 2016 Erw. 6 ff. mit Hinweis auf Urteil 2C_827/2012 des Bundesgerichts vom 19. April 2013, Erw. 4.6; vgl. aber auch Verfügung 2/2018 der PostCom vom 25. Januar 2018, Erw. 14 f., wo das Vorliegen besonderer Umstände verneint wurde). Die Entfernung des Briefkastens zur Grundstücksgrenze mit rund 4 Meter sprengt im vorliegenden Fall deutlich den nach diesem Urteil des Bundesgerichtes im Ermessen der PostCom liegenden Toleranzbereich. Im vorliegenden Fall sind darüber hinaus keine besonderen Umstände erkennbar, die ein Abweichen vom verordnungsmässigen Briefkastenstandort nach Art. 74 Abs. 1 VPG an der Grundstücksgrenze beim allgemein benutzten Zugang zum Haus rechtfertigen würden.
11. In Art. 33 des von den Gesuchstellern eingereichten Planungs- und Baureglementes der Gemeinde Lachen SZ ist festgehalten: «Ein- und Ausfahrten sind übersichtlich und gefahrenfrei zu gestalten und zu unterhalten. Sie bedürfen einer Bewilligung der zuständigen Behörde.» Dass ein Hausbriefkasten wie von der Post vorgeschlagen links oder rechts von der Einfahrt platziert die Übersichtlichkeit der Ein- und Ausfahrt beeinträchtige bzw. ein Sicherheitsrisiko darstellen sollte, ist nicht ersichtlich. Im Gegenteil ist auf der eingereichten Fotodokumentation erkennbar, dass trotz der schmalen Strasse der Vorplatz der Liegenschaft und der Übergang zur Strasse übersichtlich ist, weil der Vorplatz abgesehen von der Baumrabatte vollständig frei, also nicht überbaut ist. Durch die Montage eines Briefkastens an der Grundstücksgrenze verliert der Übergang zur Strasse nicht an Übersichtlichkeit. Ein Hausbriefkasten an einem dieser Standorten wird bei vorsichtigem Manövrieren auch das Rangieren auf den Parkplätzen nicht behindern. Ein Standort bei der Baumrabatte ist ebenfalls möglich. Auf der Fotodokumentation ist ersichtlich, dass das Fundament für den Briefkasten strassenseitig am äussersten Rand der Rabatte errichtet werden. Ein Fundamt für einen Hausbriefkasten muss nicht derart grossflächig und derart tief einbetoniert sein, dass dadurch die Wurzelbildung des Baumes nachhaltig beeinträchtigt werden könnte. Gemäss Praxis der PostCom hat die Eigentümerschaft bei der Gestaltung und Nutzung des Grundstücks grundsätzlich die Anforderungen der Postgesetzgebung an den Briefkastenstandort zu beachten, wenn sie die Dienstleistung der Hauszustellung in Anspruch nehmen will, und dabei Einschränkungen der bevorzugten Art der Nutzung hinzunehmen (vgl. Verfügungen der PostCom Nrn. 4/2024 vom 2. Mai 2024, Ziff. 11; 19/2023 vom 19. Oktober 2023, Ziff. 14; 17/2023 vom 19. Oktober 2023, Ziff. 14; 4/2023 vom 23. März 2023, Ziff. 14).
12. Die Strasse vor der Liegenschaft der Gesuchsteller weist nach ihren Angaben eine Breite von 2.9 Meter auf. Es gibt keine Trottoirs. Die Wendung «auf der Grundstücksgrenze» bedeutet nicht, dass
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Aktenzeichen: PostCom-213.2-Verfahren 2024/6 PostCom-D-DEDA3401/1 der Briefkasten exakt auf der Linie der Grundstücksgrenze aufgestellt werden muss. Namentlich im vorliegenden Fall, in dem die Strassenbereite nur knapp 3 m beträgt, ist ein Zurückversetzen des Briefkastens um ca. 30 cm von der Grundstücksgrenze entfernt verordnungskonform. Voraussetzung ist jedoch, dass der Briefkasten mit der Einwurföffnung gegen die Strasse montiert wird, so dass der Briefkasten von der Strasse aus befüllt werden kann, ohne dass die Zustellbotin oder der Zustellbote vom Fahrzeug absteigen muss.
13. Alle drei von der Post vorgeschlagenen Briefkastenstandorte an der Grundstücksgrenze beim allgemein benutzten Zugang zum Haus sind somit verordnungskonform. Es liegt im Ermessen der Gesuchsteller, einen Standort zu bestimmen, der ihren Bedürfnissen am besten entspricht. Solange dieser Standort an der Grundstücksgrenze beim allgemein benutzten Zugang zum Haus liegt, ist die Post verpflichtet, Sendungen in diesem Briefkasten zuzustellen, sofern der Briefkasten auch in seinen Massen den Vorgaben von Anhang 1 zur Postverordnung entspricht. Dagegen ist der aktuelle Standort des Hausbriefkastens gut 4 Meter von der Grundstücksgrenze entfernt nicht verordnungskonform. Die Post ist nicht verpflichtet, Sendungen in diesen Briefkasten zuzustellen.
14. Die Gesuchsteller geben an, die Zustellbotin habe den aktuellen Briefkastenstandort anlässlich einer Besprechung vor Ort mündlich «gutgeheissen». Auch die weiteren Begleitumstände, namentlich die Bedienung des provisorischen Baubriefkastens an verschiedenen Standorten, die nicht an der Grundstücksgrenze gelegen waren und der Umstand, dass die Post mit ihnen keinen Kontakt mehr aufgenommen habe, hätten sie darin bestärkt, dass der mit der Zustellbotin besprochene Standort von der Post akzeptiert werde. Daraufhin hätten die Gesuchsteller den Briefkasten an diesem Standort geplant und realisiert, also eine Disposition getroffen. Eine schriftliche Aufforderung zur Versetzung des Briefkastens sei erst eingetroffen, nachdem der Briefkasten bei der Fassade einbetoniert gewesen sei.
15. Schriftliche Belege für eine Zusage der Post können die Gesuchsteller nicht vorlegen. Die Post bestreitet, dass den Gesuchstellern entsprechende Zusicherungen gemacht worden seien. Die PostCom hat keine Möglichkeit abzuklären, ob den Gesuchstellern mündlich die Zusage gemacht wurde, dass der aktuelle Standort von der Post toleriert würde. Die Gesuchsteller können deshalb auch im Hinblick auf den allgemeinen Rechtsgrundsatz von Art. 8 des Zivilgesetzbuches, der für Verwaltungsverfahren gilt, aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt nichts für sich ableiten (Krauskopf / Wyssling, in Waldmann / Krauskopf, Praxiskommentar VwVG, 3. Auflage, 2023, Art.
12 N 228; Kiener, Rütsche, Kuhn, Öffentliches Verfahrensrecht, 3. Auflage, 2021, N 783; Auer, Müller, Schindler [Hrsg], VwVG, Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2. Auflage, 2019, Art. 12 N 17; Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Auflage, 2013, N 459). Damit ist, wie von der Post geltend gemacht, gemäss der Praxis der PostCom (vgl. insb. Verfügung 20/2016 vom 23. Juni 2016 und Verfügung 1/2024 vom 28. März 2024) davon auszugehen, dass den Gesuchstellern keine Zusicherung bezüglich Briefkastenstandort gemacht worden ist.
16. Aus der Darstellung der Chronologie der Ereignisse durch die Gesuchsteller geht hervor, dass sie zusätzlich sinngemäss eine Verletzung des Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 und Art.
9 Bundesverfassung BV) bzw. den daraus abgeleiteten Vertrauensschutz rügen, weil die Post sie zu spät über die Vorgaben für den Briefkastenstandort informiert habe. Aus Art. 9 BV ergibt sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ein „Anspruch auf Schutz des berechtigten Vertrauens in behördliche Zusicherungen oder sonstiges, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden“ (BGE 129 I 161, 170). Voraussetzungen sind, dass eine Vertrauensgrundlage durch eine unrichtige oder allenfalls unter gewissen Voraussetzungen auch unterbliebene Auskunft geschaffen wurde, ein darauf gegründetes berechtigtes Vertrauen entstanden ist, welches dazu führte, dass die betroffene Person „nachteilige Dispositionen getroffen hat, die sich nicht mehr rückgängig machen lassen.“ Schliesslich ist eine Interessenabwägung zwischen dem Vertrauensschutz und den entgegenstehenden öffentlichen Interessen vorzunehmen (vgl. zum Ganzen BIAGGINI, Komm. BV, 2. Auflage, Art. 9, N 13 ff., insbesondere N 15 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung, sowie Häfelin, Müller, Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Auflage, 2020, Rz. 627 ff.; vgl. auch Verfügung der PostCom 7/2016 vom 4. März 2016 Ziff. 14).
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Aktenzeichen: PostCom-213.2-Verfahren 2024/6 PostCom-D-DEDA3401/1 Nach der Praxis der PostCom liegt keine Verletzung des Vertrauensschutzes vor, wenn die Post die Bauerherrschaft nicht über die Standortvorschriften für Briefkasten und Briefkastenanlagen informiert (Verfügung 1/2015 vom 22. Januar 2015, Erw. 11 f. und Verfügung 5/2015 vom 22. Januar 2015, Erw. 10 f.). Die Post informiert über die Vorschriften betreffend Briefkastenstandort auf ihrer Website (siehe unter https://www.post.ch/de/empfangen/empfangsorte/hausbriefkasten-und-paketbox; Stand 22.01.2025). Sie verfügt für den Fall, dass ihr Neubauten gemeldet werden, über einen Ablauf, der die Information der Bauherrschaft über die massgeblichen Vorschriften für Briefkastenstandorte sicherstellt. Der Post obliegt jedoch keine gesetzliche Pflicht, die jeweilige Bauherrschaft von sich aus mit Informationen zu bedienen. Eine solche Verpflichtung wäre in Anbetracht des damit verbundenen Aufwandes zur Ermittlung der Parteien zumindest im Stadium des Baus einer Liegenschaft wohl auch unverhältnismässig. Ein Unterlassen der Information der Betroffenen durch die Post kann der Post somit nicht als Verletzung des Vertrauensschutzes angelastet werden (Verfügung 7/2016 vom 4. März 2016, Erw. 14).
17. Die Post gibt in ihrer Stellungnahme vom 12. November 2024 an, da es sich bei der Liegenschaft der Gesuchsteller um einen Neubau handle, habe sie gemäss Praxis der Post die Hauszustellung in den Briefkasten, der 4 Meter von der Grundstücksgrenze entfernt ist, nicht aufgenommen. Wie die Gesuchsteller jedoch angegeben – und auch mittels Kaufbeleg und Fotografien des provisorischen Baubriefkastens an verschiedenen Standorten – belegt haben, hat die Post an der Adresse Ya die Hauszustellung in den provisorischen Baubriefkasten von Januar 2024 bis Mitte Juli 2024 erbracht. Aus Sicht der Gesuchsteller handelt es sich somit um eine Einstellung der Hauszustellung und nicht um eine Verweigerung der Aufnahme der Hauszustellung. Es kann offen bleiben, ob es sich im vorliegenden Fall um eine Einstellung der bisher in den provisorischen Baubriefkasten erbrachten Hauszustellung oder um die Nichtaufnahme der Hauszustellung in den definitiven Hausbriefkasten des Neubaus handelt. Die Beantwortung dieser Frage hat keine Auswirkungen auf den verordnungskonformen Briefkastenstandort und nur darüber hat die PostCom zu entscheiden.
18. Die Gesuchsteller argumentieren, dass der Aufwand für die Post zur Zustellung in den Briefkasten bei der Fassade bescheiden sei und sich ihr Vorplatz bestens eigne, um das Zustellfahrzeug abzustellen und die Fahrt anschliessend ohne zu wenden fortzusetzen. Die Zustellung könne sogar erfolgen, ohne abzusteigen. Die Gesuchsteller appellieren damit sinngemäss an die Verhältnismässigkeit bei der Umsetzung der rechtlichen Vorgaben der VPG für den Briefkastenstandort. Zunächst ist festzuhalten, dass der Briefkastenstandort unabhängig von Zustellfahrzeug und Zustellroute zu bestimmen ist (Verfügung der PostCom Nr. 12/2022 vom 25. August 2022). Zum geringen Zusatzaufwand für das Zurücklegen der Wegstrecke von der Grundstücksgrenze zum Briefkasten an der Fassade ist festzuhalten, dass dieser Standort des Briefkastens gegenüber einem Standort bei der Grundstücksgrenze sowohl der Post als auch den übrigen Postdiensteanbieterinnen bei der Zustellung einen Mehrweg von ca. 8 Meter (total hin und zurück) verursachen würde. Zwar vermag der Mehraufwand für die Zustellung im Einzelfall bescheiden erscheinen. Wegen der Grundversorgungsverpflichtung der Post ist er jedoch nicht nur im konkreten Einzelfall in Betracht zu ziehen, sondern auf sämtliche Postkunden in der ganzen Schweiz in vergleichbarer Situation hochzurechnen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-5165/2016 vom 23. Januar 2017, Erw. 8, bestätigt durch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-3279/2023 vom 16. Juli 2024, Erw. 7.4). Der sich daraus ergebende beträchtliche Mehraufwand für die Bedienung des aktuellen Standorts überwiegt das Interesse der Gesuchsteller an Beibehaltung des Briefkastens am aktuellen Standort.
19. Schliesslich ist hervorzuheben, dass die Standortvorschriften von Art. 73 ff. VPG das Ergebnis einer Interessenabwägung sind. Sie sollen einerseits dem Interesse der Kundschaft dienen, Postsendungen möglichst an der Haustüre in Empfang nehmen zu können, andererseits aber den Postdiensteanbieterinnen eine rationelle Zustellung ermöglichen (vgl. Erläuterungsbericht vom 29. August 2012 zur VPG zu Art. 74, S. 32; www.postcom.admin.ch > Dokumentation > Gesetzgebung). Damit stellt die Versetzung des Briefkastens an einen Standort bei der Grundstücksgrenze beim allgemein benutzten Zugang zum Haus eine verhältnismässige Massnahme dar.
20. Die Gesuchsteller argumentieren, dass sich andere Briefkästen in der näheren Umgebung teils auch bei Neubauten nicht an der Grundstücksgrenze befinden (rund 80%) und die entsprechenden Eigentümer von der Post nicht zur Versetzung ihres Hausbriefkastens aufgefordert worden seien. Damit machen sie sinngemäss eine Gleichbehandlung im Unrecht geltend.
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Aktenzeichen: PostCom-213.2-Verfahren 2024/6 PostCom-D-DEDA3401/1 Ein solcher Anspruch wird jedoch bloss ausnahmsweise anerkannt, wenn eine Behörde in ständiger Praxis vom Gesetz bzw. von der Verordnung abweicht und zu erkennen gibt, dass sie das Recht auch künftig nicht anwenden will (vgl. dazu Häfelin, Müller, Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht,
8. Auflage, 2020, Rz. 599 ff.). Dies ist hier nicht der Fall. Die Post kann bei der Umsetzung der Postverordnung nicht alle nicht verordnungskonformen Briefkästen gleichzeitig rügen, sondern sie hat dabei gezwungenermassen gestaffelt vorzugehen. Auch aus der langjährigen Duldung eines verordnungswidrigen Zustands kann der Gesuchsteller somit kein Recht auf die Beibehaltung des aktuellen Standorts seines Hausbriefkastens ableiten (vgl. dazu Urteil A-5165/2016 des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Januar 2017, Erw. 6 und 7, Urteil A-2021/2016 vom 8. November 2016, Erw. 4.1. f. sowie statt vieler bspw. Verfügung Nr. 16/2022 vom 6. Oktober 2022 der PostCom). Auch aus dem Umstand, dass die Post den provisorischen Baubriefkasten während rund einem halben Jahr von Januar 2024 bis Mitte Juli 2024 bedient hat, können die Gesuchsteller somit nicht einen Anspruch auf Weiterführung der Hauszustellung in den Briefkasten 4 Meter von der Grundstücksgrenze ableiten.
21. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der bestehende Briefkasten nicht den Standortvorgaben von Art. 74 Abs. 1 VPG entspricht. Die Post ist gestützt auf Art. 31 Abs. 2 Bst. c VPG nicht zur Hauszustellung verpflichtet. Somit steht es den Gesuchstellern frei, entweder einen Briefkasten an einem verordnungskonformen Standort im Sinne der Erwägungen zu errichten oder auf die Erbringung der Hauszustellung von Postsendungen (Briefe, Pakete, Zeitungen und Zeitschriften) zu verzichten.
22. Damit ist der Antrag der Gesuchsteller abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Verfahrenskosten in der Höhe von 200 Franken den Gesuchstellern aufzuerlegen (Art. 4 Abs. 1 Bst. g Gebührenreglement der Postkommission vom 26. August 2013 [SR 783.018]). III. Entscheid
1. Das Gesuch wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 200.- werden den Gesuchstellern auferlegt. Eidgenössische Postkommission Anne Seydoux-Christe Präsidentin Michel Noguet Leiter Fachsekretariat Zu eröffnen: − A._________ (Einschreiben mit Rückschein) − Post CH AG, Stab CEO, Legal, Wankdorfallee 4, 3030 Bern (Einschreiben)
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Aktenzeichen: PostCom-213.2-Verfahren 2024/6 PostCom-D-DEDA3401/1 Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit Eröffnung Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, einzureichen. Die Frist steht still: Vom 7. Tag vor Ostern bis und mit dem 7. Tag nach Ostern; vom 15. Juli bis und mit dem 15. August; vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. Versand:
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