VFG-06-2024
Verfügung 06 2024 betreffend Quersubventionnierung
11. März 2024Deutsch3 min
Eidgenössische Postkommission PostCom Monbijoustrasse 51A, 3003 Bern Tel. +41 58 462 50 94 info@postcom.admin.ch www.postcom.admin.ch PostCom-D-C8D73401/13 Eidgenössische Postkommission PostCom POST CH AG PostCom; wiv 3003 Bern Sehr geehrte Damen und Herren Die PostCom überwac...
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Eidgenössische Postkommission PostCom Monbijoustrasse 51A, 3003 Bern Tel. +41 58 462 50 94 info@postcom.admin.ch www.postcom.admin.ch PostCom-D-C8D73401/13 Eidgenössische Postkommission PostCom POST CH AG PostCom; wiv 3003 Bern Sehr geehrte Damen und Herren Die PostCom überwacht, gestützt auf Art. 22 Abs. 2 Bst. i PG in Verbindung mit Art. 55 Abs. 3-5 VPG, die Einhaltung des Quersubventionierungsverbots (Art. 19 PG). Sie ist somit zuständig zum Erlass dieser Verfügung. Die Post reichte der PostCom die „Berichterstattung an PostCom 2023“ sowie den Bericht vom 11. März 2024 des vom Verwaltungsrat der Schweizerischen Post AG beauftragten unabhängigen Wirtschaftsprüfers (Ernst & Young AG, nachfolgend EY) ein. Für die Prüfung zuhanden der PostCom (Art. 57 VPG) wurden von EY folgende Vorgaben berücksichtigt: • Verfügung 23/2022 vom 12. Dezember 2022 betreffend Bezeichnung der Postkonzerngesellschaften ab 2023 (Art. 52 Abs. 2 VPG) • Verfügung 3/2023 vom 6. Februar 2023 betreffend Genehmigung der Zuweisung der Dienstleistungen zur Grundversorgung 2023 (Art. 55 Abs. 1 VPG) • Die Berechnung der Stand-alone Kosten gemäss dem von der PostCom mit Brief von 3. Februar 2020 bewilligten hypothetischen Szenarios. Nach der Beurteilung von EY wurde in allen wesentlichen Belangen der jährliche Nachweis über die Einhaltung des Quersubventionierungsverbots für das Jahr 2023 in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Vorgaben erbracht. Verfügung 6/2024 betreffend Überprüfung der Einhaltung des Quersubventionierungsverbots 2023 Aktenzeichen: PostCom-262.3-8 Bern, 6. Mai 2024 Einschreiben Post CH AG _____ Leiter Regulatory Affairs Wankdorfallee 4 3030 Bern -- 1 of 3 -Aktenzeichen: PostCom-262.3-8 PostCom-D-C8D73401/13 Die PostCom hat alle relevanten Angaben überprüft. Zusätzlich wurden Abklärungen zu verschiedenen Produkten, Dienstleistungen und Bereiche ausserhalb der Grundversorgung getätigt. Die Post konnte für das Jahr 2023 den jährlichen Nachweis der Einhaltung des Quersubventionierungsverbots gemäss Art. 55 Abs. 3 VPG nicht erbringen. Infolgedessen kam der Nachweis im Einzelfall gemäss Art. 48 VPG zum Tragen: Einerseits liegen aufgrund der defizitären Kostenstrukturen bei gewissen Produkten, Dienstleistungen und Bereichen ausserhalb der Grundversorgung eine Quersubventionierung vor. Andererseits wurde aufgrund der ausgewiesenen Stand-alone Kosten im reservierten Dienst der Nachweis erbracht, dass keine verbotene Quersubventionierung im Sinne der geltenden Rechtsgrundlagen (insbesondere Art.
Erwägungen
48.
Abs. 1 Bst. b VPG) vorliegt. Die PostCom konnte infolgedessen keine verbotene Quersubventionierung für das Jahr 2023 feststellen. Gestützt auf diese Abklärungen verfügt die PostCom:
1.
Der jährliche Nachweis der Einhaltung des Quersubventionierungsverbots gemäss Art. 55 Abs. 3 VPG wurde nicht erbracht.
2.
Die Post hat den Nachweis der Einhaltung des Quersubventionierungsverbotes im Einzelfall mittels der ausgewiesenen Stand-alone Kosten im reservierten Dienst gemäss Art. 55 Abs. 5 VPG erbracht.
3. Die Verfahrenskosten für den vorliegenden Entscheid werden auf 4’950 Franken festgelegt.
3. Die Verfahrenskosten für den vorliegenden Entscheid werden auf 4’950 Franken festgelegt.
4. Die vorliegende Verfügung wird veröffentlicht. Freundliche Grüsse Eidgenössische Postkommission PostCom Anne Seydoux-Christe Michel Noguet Präsidentin Leiter Fachsekretariat Kopie an Ernst & Young AG, Schanzenstrasse 4a, Postfach, 3001 Bern Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit Eröffnung Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, einzureichen. Die Frist steht still: Vom 7. Tag vor Ostern bis und mit dem 7. Tag nach Ostern; vom 15. Juli bis und mit dem 15. August; vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar.
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Aktenzeichen: PostCom-262.3-8 PostCom-D-C8D73401/13 Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
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