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Entscheid

VFG-09-2025

Verfügung 09 2025 betreffend Standort eines Hausbriefkastens

3. April 2025Deutsch15 min

Eidgenˆssische Postkommission PostCom Monbijoustrasse 51A, 3003 Bern Tel. +41 58 462 50 94 info@postcom.admin.ch www.postcom.admin.ch PostCom-D-D6FE3401/3 Eidgenˆssische Postkommission PostCom Verf¸gung Nr. 9/2025 vom 3. April 2025 der Eidgenˆssischen Postkommission PostCom in...

Source admin.ch

Erwägungen

1.

Der Gesuchsteller ist Eigent¸mer und Bewohner des Einfamilienhauses an der Y_____gasse x, xxxx Z_____ (Parzelle Nr. xxxx). Die Y_____gasse ist ein knapp drei Meter breites und steil ansteigendes Erschliessungsstr‰sschen, das in einer Sackgasse endet. Die Grundst¸cksgrenze der Liegenschaft zur Strasse hin verl‰uft in einem Abstand von einem halben bis einem Meter zur Fahrbahn. Zwischen dieser und dem Haus befindet sich eine nicht eingefriedete Rasenfl‰che. Im unteren Teil dieses Vorplatzes steht ein von der Gemeinde betriebener und unterhaltener ˆffentlicher Brunnen, dessen Brunnens‰ule und vordere Ecke sich bereits auf der Strassenparzelle befinden. Im oberen Teil des Vorplatzes verl‰uft ein teils offener Wasserlauf zun‰chst parallel zur Grundst¸cksgrenze und danach entlang der Vorbauten. Im mittleren Bereich des Vorplatzes befindet sich eine unbefestigte Parkfl‰che. Der Hauseingang befindet sich in einem Durchgang zwischen zwei Hausteilen und ist rund zehn Meter von der Grundst¸cksgrenze entfernt. Der Weg dorthin f¸hrt an der Parkfl‰che vorbei, ¸ber eine kleine Br¸cke und danach zwischen den beiden Vorbauten durch. Der Briefkasten ist an der Seitenfassade des weissen, links des Zugangs befindlichen Vorbaus befestigt. Er ist rund f¸nf bis sechs Meter von der Grundst¸cksgrenze zur Strasse hin entfernt (gemessen ab Geoportal des Kantons Graub¸nden, amtliche Vermessung).

2.

Die Post CH AG (nachfolgend: Post) forderte den Gesuchsteller mit Schreiben vom 15. September 2022 auf, den Briefkasten in Bezug auf den Standort und die Masse an die Vorgaben der Postverordnung anzupassen. Der Briefkasten befand sich zu diesem Zeitpunkt neben dem Hauseingang. In der Folge errichtete der Gesuchsteller einen normkonformen Briefkasten am aktuellen Standort. Mit Schreiben vom 4. November 2022 forderte die Post den Gesuchsteller erneut auf, den Briefkasten an die Grundst¸cksgrenze zu versetzen, was der Gesuchsteller mit Schreiben vom 5. November 2022 ablehnte. Die Post k¸ndigte dem Gesuchsteller deshalb mit Schreiben vom 5. Januar 2023 an, die Hauszustellung nach dem 19. Februar 2023 einzustellen.

3.

Der Gesuchsteller gelangte mit Gesuch vom 16. Januar 2023 an die PostCom und beantragte sinngem‰ss die Beibehaltung des bestehenden Briefkastenstandorts. Zur Begr¸ndung brachte er im Wesentlichen vor, dass die von der Post vorgeschlagenen Standorte nicht mˆglich seien: − Im unteren Bereich der Liegenschaft befinde sich ein ˆffentlicher Brunnen, der von der Gemeinde unterhalten werde. − Etwas weiter oben befinde sich der einzige Zugang zum Grundst¸ck, der mit einem Fahrzeug befahren werden kˆnne und wo ein solches abgestellt werden kˆnne. Ein Briefkasten an dieser Stelle w¸rde die Zufahrt zum Haus blockieren. F¸r sein eigenes Auto habe der Gesuchsteller jedoch einen Parkplatz im Parkhaus der Gemeinde gemietet. − Im oberen Teil verlaufe ein Wassergraben entlang der Grundst¸cksgrenze. − Die Y_____gasse sei sehr steil und schmal. Ein Briefkasten auf einem einbetonierten Sockel am Strassenrand w‰re hinsichtlich der Verkehrssicherheit ung¸nstig (Ausweichmanˆver, Rutschgefahr). Der Gesuchsteller brachte weiter vor, dass der Zugang zum Briefkasten ganzj‰hrig sichergestellt sei. Er wies zudem auf Massnahmen hin, mit denen er die Zustellung erleichtere. Sein Brief- und Paketvolumen sei eher gering, und er lasse bei Abwesenheiten jeweils die Post zur¸ckbehalten. Des Weiteren erkl‰rte sich der Gesuchsteller bereit, eine Reduktion der Zustellfrequenz zu akzeptieren. Er legte dem Gesuch eine Dokumentation mit Foto und Grundst¸ckspl‰nen sowie einen Teil der Korrespondenz mit der Post bei. Mit E-Mail vom 3. Februar 2023 reichte der Gesuchsteller eine ausf¸hrliche Fotodokumentation sowie einen Situationsplan nach.

4.

Die Post best‰tigte, die Hauszustellung w‰hrend der Dauer des laufenden Verfahrens sicherzustellen. Sie beantragte in ihrer Stellungnahme vom 27. M‰rz 2023 die Abweisung des Gesuchs. Zur Begr¸ndung brachte sie vor, dass der Briefkasten mit einer Entfernung von ca. acht Metern zur Grundst¸cksgrenze den Vorgaben der Postverordnung nicht entspreche. Der Zustellbote m¸sse sein Fahrzeug jeweils an der steilen Zufahrt parkieren und die Zustellstrecke zu Fuss zu-- 2 of 6 -Aktenzeichen: PostCom-033-16/7/8 PostCom-D-D6FE3401/3 r¸cklegen. Der aktuelle Standort f¸hre deshalb zu einem Mehrweg von 16 Metern (Hin- und R¸ckweg) und damit zu einem grossen Zeitverlust bzw. einem betr‰chtlichen Mehraufwand bei der t‰glichen Zustellung. Bei einem Briefkasten an der Grundst¸cksgrenze kˆnne der Postbote die Zustellung hingegen direkt ab Fahrzeug t‰tigen und seine Zustelltour effizient fortsetzen. Die Post verwies auf die Praxis des Bundesverwaltungsgerichts, wonach der Mehraufwand schweizweit auf s‰mtliche Postkunden in der ganzen Schweiz in vergleichbarer Situation hochzurechnen sei, und bezeichnete den zus‰tzlichen Aufwand in der Summe als unverh‰ltnism‰ssig. Des Weiteren stellte sich die Post auf den Standpunkt, dass ein einzelner Briefkasten in seiner Grˆsse und Beschaffenheit kaum ein erhebliches Verkehrshindernis darstellen kˆnne, und hielt die Bedenken betreffend Verkehrssicherheit f¸r vernachl‰ssigbar. Als verordnungskonform wies die Post in einer beigelegten Dokumentation einen Streifen entlang der Strasse vom Brunnen bis etwas oberhalb des weissen Vorbaus aus. Sie legte der Stellungnahme zudem die fehlende Korrespondenz bei. Auf Nachfrage der PostCom hin beantragte die Post mit Schreiben vom 3. April 2025 eine Fristerstreckung mit der Begr¸ndung, dass sie plane, ein Gespr‰ch vor Ort ¸ber die Umsetzung der Standortvorgaben mit dem Gesuchsteller durchzuf¸hren. Mit E-Mail vom 26. April 2023 reichte die Post ein aktualisiertes Beweismittelverzeichnis, eine Fotodokumentation des aktuellen Briefkastenstandorts sowie eine erg‰nzende Dokumentation ihrer Standortvorschl‰ge ein. Dabei schlug sie erg‰nzend einen Standort an der Brunnens‰ule vor.

5.

In seinen Schlussbemerkungen vom 12. Mai 2023 zeigte der Gesuchsteller auf Anfrage der Post-Com den Verlauf der Grundst¸ckgrenze sowie den Abstand des Briefkastens zur Grundst¸cksgrenze auf einer Fotodokumentation und einer Satellitenansicht auf. Er wies darauf hin, dass die Grundst¸cksgrenze in einem Abstand von einem halben bis einen Meter zum Fahrbahnrand verlaufe, und brachte vor, dass sich die von der Post vorgeschlagenen Standorte wie auch die Brunnens‰ule nicht auf seinem Grundst¸ck befinden. Der Brunnen stehe zudem im Eigentum der Gemeinde. F¸r die zwei- bis dreimal j‰hrlich von der Gemeinde durchgef¸hrte Reinigung des Brunnens sei ein Zugang mit dem Gemeindefahrzeug ¸ber das Grundst¸ck des Gesuchstellers erforderlich. Der Gesuchsteller bestritt die von der Post angegebene Distanz des bestehenden Briefkastens zur Grundst¸cksgrenze von acht Metern und gab eine Distanz von sechs Metern an. Er wies darauf hin, dass die Zustellung an der Y_____gasse in der Regel zu Fuss erfolge. Es gebe entlang der Y_____gasse keinen Briefkasten, der vom Fahrzeug aus bedient werden kˆnne. Im Winter sei die Strasse zudem nicht befahrbar. Der Gesuchsteller erkl‰rte sich abschliessend bereit, montags und samstags auf die Hauszustellung zu verzichten, und zeigte die Reduktion des wˆchentlichen Mehrwegs auf.

6.

In ihren Schlussbemerkungen vom 3. Dezember 2024 teilte die Post mit, dass die in Aussicht gestellte Begehung mit dem Gesuchsteller nicht stattgefunden habe, und erachtete eine solche auch nicht als notwendig. Zu ihren Standortvorschl‰gen stellte die Post klar, dass sie nur Standorte an der ansteigenden Strasse oder beim Brunnen resp. grunds‰tzlich entlang der Grundst¸cksgrenze beim allgemeinen Zugang zur Liegenschaft als verordnungskonform erachte. Einen Standort an der Frontfassade des Vorbaus lehnte die Post ab. Abschliessend verwies sie auf Ihre Stellungnahme vom 27. M‰rz 2023. II. Erw‰gung

7.

Die PostCom verf¸gt gest¸tzt auf Art. 22 Abs. 1 sowie Abs. 2 Bst. e des Postgesetzes vom 17. Dezember 2010 (PG, SR 783.0) in Verbindung mit Art. 76 der Postverordnung vom 29. August 2012 (VPG; SR 783.01) bei Streitigkeiten betreffend Briefk‰sten und Briefkastenanlagen. Sie ist somit zur Behandlung des vorliegenden Gesuchs zust‰ndig. Auf das Verfahren ist das Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 anwendbar (Art. 1 Abs.1 und Abs. 2 Bst. d VwVG, SR 172.021).

8.

Der Gesuchsteller ist als Eigent¸mer und Bewohner der Liegenschaft durch die angedrohte Einstellung der Hauszustellung in seinen Rechten und Pflichten ber¸hrt. Er ist somit im vorliegenden

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Aktenzeichen: PostCom-033-16/7/8 PostCom-D-D6FE3401/3 Verfahren Partei im Sinne von Art. 6 VwVG und kann bei der PostCom den Erlass einer anfechtbaren Verf¸gung betreffend den Briefkastenstandort beantragen.

9.

Die Eigent¸mer einer Liegenschaft m¸ssen f¸r die Zustellung von Postsendungen auf eigene Kosten einen frei zug‰nglichen Briefkasten oder eine frei zug‰ngliche Briefkastenanlage einrichten (Art. 73 Abs. 1 VPG). Gest¸tzt auf Art. 74 Abs. 1 VPG ist der Briefkasten an der Grundst¸cksgrenze beim allgemein benutzten Zugang zum Haus aufzustellen. Sind verschiedene Standorte mˆglich, so ist derjenige zu w‰hlen, der am n‰chsten zur Strasse liegt (Art. 74 Abs. 2 VPG). Bei Mehrfamilien- und Gesch‰ftsh‰usern kann die Briefkastenanlage im Bereich der Hauszug‰nge aufgestellt werden, sofern der Zugang von der Strasse her mˆglich ist (Art. 74 Abs. 3 VPG). Von den Standortbestimmungen kann gest¸tzt auf Art. 75 Abs. 1 VPG abgewichen werden, wenn deren Umsetzung bei den Wohnungsbesitzern zu unzumutbaren H‰rten aus gesundheitlichen Gr¸nden f¸hren oder wenn die ƒsthetik unter Schutz stehender Geb‰ude beeintr‰chtigt wird. Die Aufz‰hlung dieser Ausnahmen ist abschliessend (vgl. Erl‰uterungsbericht vom 29. August 2012 zur VPG, S. 32; www.postcom.admin.ch  Dokumentation  Gesetzgebung). Die Standortvorschriften von Art. 73 ff. VPG sind das Ergebnis einer Interessenabw‰gung. Sie sollen einerseits dem Interesse der Kundschaft dienen, Postsendungen mˆglichst an der Haust¸re in Empfang nehmen zu kˆnnen, andererseits aber den Postdiensteanbieterinnen eine rationelle Zustellung ermˆglichen (vgl. Erl‰uterungsbericht zu Art. 74, S. 32). Bei den Vorgaben zu den Hausbriefk‰sten hat der Verordnungsgeber nicht nur den Zustellaufwand der Post, sondern auch denjenigen der anderen Postdiensteanbieterinnen im Blick gehabt. Die Post ist nicht zur Hauszustellung verpflichtet, wenn die Vorgaben f¸r die Briefk‰sten und Briefkastenanlagen nach den Artikeln 73-75 nicht eingehalten sind (Art. 31 Abs. 2 Bst. c VPG).

10.

Die Liegenschaft des Gesuchstellers ist ein Einfamilienhaus, weshalb sich der Briefkastenstandort nach Art. 74 Abs. 1 VPG richtet. Nach Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und der PostCom ist der Briefkasten am Schnittpunkt der Grundst¸cksgrenze mit dem ¸blichen und grunds‰tzlich von allen verwendeten Weg zum Eingang des Hauses aufzustellen. F¸r die Bestimmung des allgemein benutzten Hauszugangs ist insbesondere von Bedeutung, wo der Zustellungsbote normalerweise das Grundst¸ck betritt (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-3279/2023 vom 16. Juli 2024, E. 5.2 sowie A-5165/2016 vom 23. Januar 2017, E. 5.1; Verf¸gungen der PostCom 1/2024 vom 28. M‰rz 2024 Ziff. 8, 11/2023 vom 24. August 2023 Ziff. 12, 9/2023 vom 15. Juni 2023 Ziff. 11). Gem‰ss Praxis der PostCom ist bei Grundst¸cken, die keine Einfriedung gegen die Strasse aufweisen, der Vorplatz in seiner ganzen Breite als allgemein benutzter Zugang zu betrachten (vgl. beispielsweise die Verf¸gungen der PostCom 9/2024 vom 24. Oktober 2024, Ziff. 12; 17/2022 vom 6. Oktober 2022, Ziff. 12; 24/2018 vom 6. Dezember 2018, Ziff. 12). Im vorliegenden Fall erf¸llt der bestehende Briefkasten mit einem Abstand zur Grundst¸cksgrenze von f¸nf bis sechs Metern die Vorgabe von Art. 74 Abs. 1 VPG nicht. Die Hˆhe des Sendungsvolumens ist dabei nicht von Bedeutung.

11.

Die Post weist f¸r einen mˆglichen Standort auf ihrer Fotodokumentation einen schmalen Streifen entlang der Fahrbahn aus. Erg‰nzend dazu schl‰gt sie einen Standort an der Brunnens‰ule vor. Auf die Vorbringen des Gesuchstellers, dass die Grundst¸cksgrenze in einem Abstand zwischen einem halben und einem Meter von der Fahrbahn verlaufe und die Brunnens‰ule auf der Strassenparzelle stehe, geht die Post nicht ein. Aufgrund der Dokumentationen in den Akten und des Grundst¸cksplans im Geoportal des Kantons Graub¸nden, amtliche Vermessung (zuletzt besucht am 2. April 2025), kann als erstellt gelten, dass sich der von der Post ausgewiesene Streifen entlang der Fahrbahn sowie die Brunnens‰ule auf der Strassenparzelle befinden. Art. 74 Abs. 1 VPG ist jedoch dahingehend zu verstehen, dass der Briefkasten auf dem eigenen Grundst¸ck zu errichten ist. Ein Standort auf einem fremden Grundst¸ck kann nicht durchgesetzt werden (vgl. namentlich Verf¸gung der PostCom Nr. 2/2024 vom 28. M‰rz 2024, Ziff. 14). Die Standortvorschl‰ge der Post sind somit nicht verordnungskonform.

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Aktenzeichen: PostCom-033-16/7/8 PostCom-D-D6FE3401/3

12.

Im Folgenden ist zu pr¸fen, ob sich ein verordnungskonformer Briefkastenstandort im Sinne von Art. 74 Abs. 1 VPG finden l‰sst. Gem‰ss den aufgezeigten Grunds‰tzen (vgl. oben Ziff. 10) w¸rde sich der korrekte Standort an der Grundst¸cksgrenze – jedoch auf der Parzelle des Gesuchstellers und somit auf der Rasenfl‰che – zwischen dem Brunnen und dem oberen Ende des weissen Vorbaus befinden. Dabei sind im vorliegenden Fall jedoch folgende Faktoren zu ber¸cksichtigen: - Der Brunnen im unteren Teil des Vorplatzes ist im Eigentum der Gemeinde. Diese f¸hrt zwei- bis dreimal j‰hrlich Unterhaltsarbeiten am Brunnen durch. Der Zugang zum Brunnen insbesondere f¸r Fahrzeuge der Gemeinde darf deshalb nicht erheblich erschwert werden. - Im oberen Teil des Vorplatzes verl‰uft ein Wasserlauf entlang der Grundst¸cksgrenze. Eine Beeintr‰chtigung des Wassergrabens und eine allf‰llige Unfallgefahr insbesondere im Winter sind bei der Standortwahl zu ber¸cksichtigen. - Die Eigent¸mer haben bei der Gestaltung und Nutzung ihres Grundst¸cks die Anforderungen der Postgesetzgebung an den Briefkastenstandort zu beachten, wenn sie die Dienstleistung der Hauszustellung in Anspruch nehmen wollen (vgl. Verf¸gungen der PostCom 11/2023 vom 24. August 2023, Ziff. 16; 17/2022 vom 6. Oktober 2022 Ziff. 13; 24/2018 vom 6. Dezember 2018 Ziff. 16; 3/2016 vom 28. Januar 2016 Ziff. 10). Diese Praxis der PostCom kann jedoch nicht so weit gehen, dass die Zufahrt zum Grundst¸ck bzw. die einzige Parkmˆglichkeit auf dem Grundst¸ck erheblich beeintr‰chtigt w¸rde. - Im vorliegenden Fall sind auch die aussergewˆhnlichen Strassenverh‰ltnisse bei der Standortwahl zu ber¸cksichtigen. Die Strasse ist sehr schmal und steil, weshalb mit Ausweichmanˆvern auch von breiten Fahrzeugen zu rechnen ist. Angesichts der Lage der Liegenschaft auf

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m ¸. M. ist im Winter mit grˆsseren Schneemengen und einer erhˆhten Rutschgefahr zu rechnen. Der Verkehrssicherheit ist im vorliegenden Fall deshalb erhˆhte Aufmerksamkeit zu schenken. - Die motorisierte Erreichbarkeit des Briefkastens und damit dessen Bedienung vom Fahrzeug aus, stellt kein Standortkriterium gem‰ss Art. 73 ff VPG dar, und kann deshalb nicht f¸r den Standort vorausgesetzt werden (vgl. Verf¸gungen der PostCom Nr. 28/2022 vom 7. Dezember 2022, Ziff. 17; Nr. 13/2019 vom 29. August 2019, Ziff. 12; Nr. 31/2016 vom 25. August 2016, Ziff. 16). Ohnehin w‰re es in diesem Fall fraglich, ob ein Briefkasten an der Grundst¸cksgrenze – mithin auf der Rasenfl‰che – vom Fahrzeug aus bedient werden kˆnnte.

13.

Im vorliegenden Fall kann unter der Ber¸cksichtigung dieser Faktoren ein Briefkastenstandort an der Grundst¸cksgrenze aufgrund der Akten nicht bestimmt werden. Vielmehr sind weitere Abkl‰rungen erforderlich. Im oberen Teil des Vorplatzes ist nicht erstellt, ob zwischen der Grundst¸cksgrenze und dem Wasserlauf gen¸gend Platz zu Errichtung eines Briefkastens besteht. Im mittleren und unteren Teil besteht die Gefahr, dass die Platzierung eines Briefkastens eine erhebliche Einschr‰nkung der Zufahrt zum Grundst¸ck bzw. zum Brunnen im Rahmen dessen Unterhaltes zur Folge h‰tte. Unklar ist auch, ob die Strassenverh‰ltnisse einen Briefkasten an der Grundst¸cksgrenze erlauben w¸rden. Zudem w¸rde die PostCom mit der Bezeichnung eines Briefkastenstandorts auf der Rasenfl‰che riskieren, dass dessen freie Zug‰nglichkeit im Sinne von Art. 73 Abs. 1 VPG nicht gew‰hrleistet w‰re.

14.

Bei unklaren Verh‰ltnissen oder ungen¸genden Dokumentationen in den Akten kann die Post-Com einen Augenschein anordnen, um den rechtserheblichen Sachverhalt zu erheben. Festzuhalten ist jedoch, dass es prim‰r Sache der Post ist, die Vorschriften ¸ber die Briefkastenstandorte gegen¸ber der Kundschaft umzusetzen (vgl. Erl‰uterungsbericht VPG, ad Art. 74, S. 32). Mit ihren Mitarbeitenden in der Zustellung verf¸gt sie, im Gegensatz zur PostCom, ¸ber die dazu erforderlichen Kenntnisse der lokalen Verh‰ltnisse. Zu dieser Aufgabe gehˆrt bei Bedarf auch die Beratung der Eigent¸merschaft und die Unterbreitung konkreter Vorschl‰ge unter Ber¸cksichtigung der ˆrtlichen Gegebenheiten. Vorliegend ist die Post dem nicht nachgekommen. Vielmehr hat sie bei ihren Standortvorschl‰gen weder den konkreten Verlauf der Grundst¸cksgrenze beachtet, noch die weiteren besonderen Verh‰ltnisse ber¸cksichtigt. Konkret hat sie auch im Verfahren vor der PostCom ausschliesslich Standortvorschl‰ge gemacht, die nicht auf dem Grundst¸ck des Gesuchstellers liegen, und somit nicht verordnungskonform sind. Sie ist ferner nicht konkret -- 5 of 6 -Aktenzeichen: PostCom-033-16/7/8 PostCom-D-D6FE3401/3 auf die Vorbringen des Gesuchstellers eingegangen und hat insbesondere die von ihm glaubhaft vorgebrachten besonderen Strassenverh‰ltnisse pauschal mit einem Hinweis, dass ein Hausbriefkasten kaum ein erhebliches Verkehrshindernis darstelle, verworfen. Eine Begehung mit dem Gesuchsteller vor Ort hat sie, obwohl sie diese zun‰chst in Aussicht gestellt hatte, nicht durchgef¸hrt und anschliessend als nicht notwendig bezeichnet. Mit diesem Vorgehen wird die Post ihrer Mitwirkungspflicht nach Art. 13 Abs. 1 Bst. b VwVG nicht gerecht. Unter diesen Umst‰nden verzichtet die PostCom im vorliegenden Fall darauf, einen Augenschein durchzuf¸hren, und heisst das Gesuch gut.

15.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der bestehende Briefkasten mit einem Abstand von f¸nf bis sechs Metern von der Grundst¸cksgrenze den Vorgaben der Postverordnung grunds‰tzlich nicht entspricht. Die Standortvorschl‰ge der Post sind jedoch nicht verordnungskonform und lassen sich nicht umsetzen. Aufgrund der Akten l‰sst sich ein n‰her zur Grundst¸cksgrenze gelegener, umsetzbarer Standort nicht feststellen. Die Post ist somit gest¸tzt auf Art. 31 Abs. 2 Bst. c VPG e contrario verpflichtet, die Hauszustellung fortzuf¸hren. Sie kann dem Gesuchsteller im vorliegenden Fall jedoch neue Standorte vorschlagen, welche die rechtlichen Vorgaben und die besonderen Verh‰ltnisse im Sinne dieser Erw‰gungen ber¸cksichtigen. Nach ergebnislos verlaufenem postinternen Prozess kann die Post gegebenenfalls die Einstellung der Hauszustellung ank¸ndigen. Der Gesuchsteller hat dann die Mˆglichkeit, erneut an die PostCom zu gelangen, wenn er mit keinem dieser neuen Standortvorschl‰ge einverstanden ist.

16. Damit ist der Antrag des Gesuchstellers gutzuheissen. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Verfahrenskosten in der Hˆhe von 200 Franken der Post aufzuerlegen (Art. 4 Abs. 1 Bst. g Geb¸hrenreglement der Postkommission vom 26. August 2013 [SR 783.018]). III. Entscheid

16. Damit ist der Antrag des Gesuchstellers gutzuheissen. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Verfahrenskosten in der Hˆhe von 200 Franken der Post aufzuerlegen (Art. 4 Abs. 1 Bst. g Geb¸hrenreglement der Postkommission vom 26. August 2013 [SR 783.018]). III. Entscheid

1. Das Gesuch wird im Sinne der Erw‰gungen gutgeheissen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 200.- werden der Post auferlegt. Eidgenˆssische Postkommission Anne Seydoux-Christe Pr‰sidentin Michel Noguet Leiter Fachsekretariat Zu erˆffnen: A_____ Post CH AG Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verf¸gung kann innert 30 Tagen seit Erˆffnung Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, einzureichen. Die Frist steht still: Vom 7. Tag vor Ostern bis und mit dem 7. Tag nach Ostern; vom 15. Juli bis und mit dem 15. August; vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begr¸ndung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdef¸hrers oder seines Vertreters zu enthalten. Die angefochtene Verf¸gung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdef¸hrer sie in H‰nden hat. Versand:

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