VFG-10-2025
Verfügung 10 2025 betreffend Hauszustellung
14. April 2025Deutsch15 min
Eidgenˆssische Postkommission PostCom Monbijoustrasse 51A, 3003 Bern Tel. +41 58 462 50 94 info@postcom.admin.ch www.postcom.admin.ch PostCom-D-DBFE3401/18 Eidgenˆssische Postkommission PostCom Verf¸gung Nr. 10/2025 vom 14. April 2025 der Eidgenˆssischen Postkommission PostCom...
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Eidgenˆssische Postkommission PostCom Monbijoustrasse 51A, 3003 Bern Tel. +41 58 462 50 94 info@postcom.admin.ch www.postcom.admin.ch PostCom-D-DBFE3401/18 Eidgenˆssische Postkommission PostCom Verf¸gung Nr. 10/2025 vom 14. April 2025 der Eidgenˆssischen Postkommission PostCom in Sachen A_____ Gesuchsteller gegen Post CH AG Gesuchsgegnerin Stab CEO, Legal, Wankdorfallee 4, 3030 Bern betreffend Hauszustellung von Paketen an der Y_____strasse x, xxxx Z_____ -- 1 of 6 -Aktenzeichen: PostCom-033-16/7/9 PostCom-D-DBFE3401/18 I. Sachverhalt
Erwägungen
1.
Z_____ ist ein autofreies Dorf, das durch die Z_____bahn (Standseilbahn) erschlossen ist und knapp 150 ganzj‰hrig bewohnte Haushalte sowie knapp 300 Ferienh‰user bzw. -wohnungen umfasst. Es handelt sich um eine Streusiedlung mit einem Dorfzentrum bei der Bergstation der Standseilbahn. Der G¸ter- und Personentransport in Z______ wird durch zwei Transportunternehmen erbracht, die Postzustellung erfolgt durch die Post mit einem E-Quad. Der Gesuchsteller ist Eigent¸mer einer Ferienwohnung in Z_____, welche sich in einem Mehrfamilienhaus mit 16 Wohneinheiten, wovon zwei ganzj‰hrig bewohnt sind, befindet. Die Distanz von der Bergstation zu dieser Liegenschaft betr‰gt rund 500 m bei einem Gef‰lle von ca. 60 m. Der Weg ist bis unmittelbar zur Briefkastenanlage ganzj‰hrig befahrbar. Die Hauszustellung zu den ganzj‰hrig bewohnten Haushalten in Z______ erfolgt uneingeschr‰nkt. Zu Ferienh‰usern und -wohnungen erbringt die Post nur die Hauszustellung von Briefen. Dies ist auch beim Gesuchsteller der Fall. Pakete und eingeschriebene Briefe f¸r Ferienwohnungen und -h‰user kˆnnen an die My Post Service-Stelle ___________ gegen¸ber der Bergstation adressiert werden; alternativ werden diese Sendungen zur Abholung in der Postagentur X_____ avisiert, welche rund 1,2 km von der Talstation der Z_____bahn entfernt liegt.
2.
Bis M‰rz 2020 erfolgte die Hauszustellung der gesamten Postsendungen in Z_____ auch in Ferienh‰user und Ferienwohnungen. Im April 2020 wurde die Poststelle Z_____ geschlossen und der Hausservice eingef¸hrt. Ab Fr¸hling 2020 teilte die Post den Bewohnenden von Ferienh‰usern und Ferienwohnungen mit, die Hauszustellung von Paketen per sofort einzustellen; der Gesuchsteller wurde anfangs August 2020 dar¸ber informiert. Als Ersatzlˆsung f¸r die Zustellung von Paketen und eingeschriebenen Briefen gab die Post zun‰chst die Postagentur in X_____ an. Im November 2021 richtete sie eine My Post Service-Stelle __________ ein.
3.
Mit Gesuch vom 28. Dezember 2021 gelangte der Gesuchsteller an die PostCom und beantragte die Aufnahme der Hauszustellung von Paketen und eingeschriebenen Briefen an seinem Feriendomizil. Er begr¸ndete dies mit der Zustellverpflichtung der Post in ganzj‰hrig bewohnte H‰user und bestritt, mit der Post einen anderen Zustellort oder einen andere Zustellform vereinbart zu haben. Des Weiteren w¸rden sich in unmittelbarer N‰he weitere ganzj‰hrig bewohnte Liegenschaften befinden, so die W_____. Der Gesuchsteller wies darauf hin, dass er rund zweimal j‰hrlich Lebensmittel bei Le Shop oder Coop@home an das Feriendomizil liefern lasse. Er brachte vor, dass es in einem autofreien Dorf nicht zumutbar sei, eine Lieferung von 5-6 Boxen ‡ 5-10 kg zum Wohnhaus zu tragen, und erachtete die Paketzustellung zu seiner Ferienwohnung f¸r die Post als zumutbar. Der Gesuchsteller f¸gte seinem Gesuch einen Situationsplan sowie eine Fotodokumentation bei.
4.
Die Post beantragte in ihrer Stellungnahme vom 22. Februar 2022 die Abweisung der Antr‰ge, eventualiter sei nicht auf das Gesuch einzutreten. Zudem sei dem Gesuchsteller keine Parteieigenschaft zuzuerkennen. Sie bestritt eine Zustellverpflichtung zur Ferienwohnung des Gesuchstellers und bezeichnete die Ersatzlˆsung als verh‰ltnism‰ssig. Zum Zustellprozess wies die Post darauf hin, dass die Sendungen mit der Standseilbahn nach Z______ transportiert werden m¸ssten. Sofern nicht alle Sendungen in das Transportabteil passen w¸rden, kˆnnten einige Sendungen erst mit der n‰chsten Fahrt 30 Minuten sp‰ter transportiert werden. Ein grosses Paketaufkommen sei besonders zur Ferienzeit festzustellen und bestehe dann prim‰r aus online bestellten Foodboxen. Die Zustellung der Briefsendungen f¸r alle Haushalte sowie die Paketsendungen f¸r die ganzj‰hrig bewohnten Haushaltungen erfolge mit einem Elektro-Quad, dessen Ladekapazit‰t beschr‰nkt sei. Unter Umst‰nden m¸sse das Zustellpersonal mehrmals zur Bergstation zur¸ckfahren und das Fahrzeug neu beladen. Die Strassenverh‰ltnisse seien eng, zum Teil unbefestigt und w¸rden ein starkes Gef‰lle aufweisen. Nach Abschluss des Zustellgangs w¸rden die avisierten Sendungen in X_____ zur Postfiliale gebracht. Des Weiteren sei die Zustellung an die Adressen in Z_____ f¸r die Post ‰usserst aufwendig und wegen der Strassenverh‰ltnisse und der Naturgefahren vor allem im Winter zum Teil risikobehaftet. Der Transport der -- 2 of 6 -Aktenzeichen: PostCom-033-16/7/9 PostCom-D-DBFE3401/18 Sendungen mittels Standseilbahn und die Zustellung ab Bergstation Z_____ mittels Quads verursache der Post hohe Zustellkosten. Die Post legte ihrer Stellungnahme Situationspl‰ne, eine Fotodokumentation, Informationsflyer und -Schreiben an die Bewohnenden von Feriendomizilen sowie einen E-Mailaustausch mit dem Gesuchsteller bei.
5.
In seinen Schlussbemerkungen vom 17. Februar 2025 hielt der Gesuchsteller an seinem Antrag fest. Er brachte namentlich vor, dass das Haus bzw. seine Wohnung ganzj‰hrig bewohnt und problemlos erreichbar sei. Seine Ferienwohnung werde zudem ganzj‰hrig als Zweitwohnsitz benutzt, h‰ufig am Wochenende, ab und zu auch f¸r Homeoffice. Weiter beanstandete er eine Ungleichbehandlung zu den Bewohnern mit Erstwohnsitz, bei welchen die Post die Hauszustellung von Paketen vornehme. Zu den Vorbringen der Post entgegnete der Gesuchsteller, dass der Transport von Gep‰ck, Waren, Baumaterial und Brennstoffen einfach sei und die Prozesse eingespielt seien. Im Anh‰ngerwagen der Z_____bahn mit einer Kapazit‰t von 1,5 Tonnen kˆnne eine grˆssere Menge Transportboxen transportiert werden. Des Weiteren liege das Haus mit seiner Ferienwohnung in unmittelbarer N‰he zum Dorfzentrum, auf dem Weg von der Bergstation zur W_____, die eine t‰gliche Hauszustellung habe. Die Fahrt von der Bergstation zur Liegenschaft dauere weniger als zwei Minuten. Die Strasse sei asphaltiert und weise kein aussergewˆhnlich starkes Gef‰lle auf. Der Fahrweg von der Grundst¸cksgrenze zur Briefkastenanlage sei mit Rasensteinen ausgelegt. Die Strasse und der Fahrweg w¸rden jeweils vom Schnee ger‰umt und zu jeder Jahreszeit von der Post sowie den beiden Transportdienstleistern in Z_____ befahren. Der Gesuchsteller f¸gte seinem Schreiben ein Foto der ‹berbauung bei.
6.
Die Post hielt in ihren Schlussbemerkungen vom 20. M‰rz 2025 an ihren Antr‰gen fest, bestritt die Vorbringen des Gesuchstellers und verwies auf ihre Stellungnahme vom 22. Februar 2022. Sie brachte vor, dass der gesamte Prozess f¸r das Be- und Entladen der Sendungen mit dem Transport durch die Z_____bahn der Post einen Aufwand von mindestens 20 Minuten verursache. Zudem kˆnne die Post nicht die gesamte Ladekapazit‰t der Bahn f¸r den Transport benutzen, weshalb es saisonal vorkommen kˆnne, dass der Transport in Etappen erfolgen m¸sse, zum Beispiel bei hoher Anzahl Migros Online- bzw. Coop-Sendungen mit Lebensmitteln. Die Post bestritt die Angaben des Gesuchstellers zur Fahrtdauer zum Haus mit seiner Ferienwohnung und bezeichnete sie als unerheblich, da dieser nie einen Anspruch auf Hauszustellung zur Ferienwohnung gehabt habe. Der Gesuchsteller habe seinen schriftenpolizeilichen Wohnsitz in ______; weitere, von ihm genutzt Domizile, seien als Ferienwohnungen oder -h‰user zu qualifizieren, bei denen keine Pflicht zur Hauszustellung vorliege. II. Erw‰gung
7.
Die PostCom beaufsichtigt die Einhaltung des gesetzlichen Auftrags der Post zur Erbringung der Grundversorgung (Art. 13 - 17 i.V.m. Art. 22 Abs. 2 Bst. e des Postgesetzes vom 17. Dezember 2010, PG; SR 783.0). Darunter f‰llt auch die Pr¸fung von Gesuchen betreffend die Verpflichtung der Post zur Hauszustellung (Art. 14 Abs. 3 PG sowie Art. 31 und 83a Postverordnung vom 29. August 2012 in der Version vom 18. September 2020, VPG; SR 783.10). Die PostCom ist somit f¸r die Behandlung des vorliegenden Gesuchs zust‰ndig. Auf das Verfahren ist das Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 anwendbar (vgl. Art. 1 Abs. 1 und Abs. 2 Bst. d VwVG, SR 172.021).
8. Die Post bestreitet in verfahrensrechtlicher Hinsicht die Parteistellung des Gesuchstellers und ist der Auffassung, dass es sich vorliegend um ein Aufsichtsverfahren nach Art. 71 VwVG handle. Der Gesuchsteller ist als Inhaber der Ferienwohnung von der Weigerung der Post, die Hauszustellung von Paketen zu erbringen, st‰rker betroffen als jedermann und weist deshalb eine besondere Beziehungsn‰he zur Streitsache auf. Wie vom Bundesverwaltungsgericht mehrfach -- 3 of 6 -Aktenzeichen: PostCom-033-16/7/9 PostCom-D-DBFE3401/18 festgehalten, haben die Bewohner gest¸tzt auf die Meinungs‰usserungs- und Informationsfreiheit gem‰ss Art. 16 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (SR 101) ein besonders sch¸tzenswertes Interesse an der t‰glichen Zustellung mˆglichst nahe am Domizil. Damit n‰hert sich das Aufsichtsverfahren einem ordentlichen Verwaltungsverfahren an, in welchem dem Gesuchsteller partei‰hnliche Rechte zukommen. Der Gesuchsteller kann im Verfahren betreffend die Hauszustellung somit Antr‰ge stellen und hat Anspruch auf rechtliches Gehˆr (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-6195/2015 vom 17. M‰rz 2017, Erw. 3.4.1 ff, A-6192/2015 vom 11. Januar 2017, Erw. 2.2.1 sowie A-6119/2015 vom 26. Mai 2016, Erw. 1.2.2 ff.). Damit er¸brigen sich weitere Ausf¸hrungen zur Parteistellung des Gesuchstellers und deren ausdr¸ckliche Feststellung im Dispositiv.
8. Die Post bestreitet in verfahrensrechtlicher Hinsicht die Parteistellung des Gesuchstellers und ist der Auffassung, dass es sich vorliegend um ein Aufsichtsverfahren nach Art. 71 VwVG handle. Der Gesuchsteller ist als Inhaber der Ferienwohnung von der Weigerung der Post, die Hauszustellung von Paketen zu erbringen, st‰rker betroffen als jedermann und weist deshalb eine besondere Beziehungsn‰he zur Streitsache auf. Wie vom Bundesverwaltungsgericht mehrfach -- 3 of 6 -Aktenzeichen: PostCom-033-16/7/9 PostCom-D-DBFE3401/18 festgehalten, haben die Bewohner gest¸tzt auf die Meinungs‰usserungs- und Informationsfreiheit gem‰ss Art. 16 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (SR 101) ein besonders sch¸tzenswertes Interesse an der t‰glichen Zustellung mˆglichst nahe am Domizil. Damit n‰hert sich das Aufsichtsverfahren einem ordentlichen Verwaltungsverfahren an, in welchem dem Gesuchsteller partei‰hnliche Rechte zukommen. Der Gesuchsteller kann im Verfahren betreffend die Hauszustellung somit Antr‰ge stellen und hat Anspruch auf rechtliches Gehˆr (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-6195/2015 vom 17. M‰rz 2017, Erw. 3.4.1 ff, A-6192/2015 vom 11. Januar 2017, Erw. 2.2.1 sowie A-6119/2015 vom 26. Mai 2016, Erw. 1.2.2 ff.). Damit er¸brigen sich weitere Ausf¸hrungen zur Parteistellung des Gesuchstellers und deren ausdr¸ckliche Feststellung im Dispositiv.
9. Zum Grundversorgungsauftrag der Post gehˆrt die Hauszustellung in allen ganzj‰hrig bewohnten Siedlungen. F¸r einzelne Haushalte, die nur mit unverh‰ltnism‰ssigen Schwierigkeiten erreichbar sind, kann der Bundesrat Ausnahmen vorsehen (Art. 14 Abs. 3 PG). Der Bundesrat hat die Verpflichtung zur Hauszustellung sowie die Ausnahmen davon in Art. 31 und 83a VPG geregelt. Seit 1. Januar 2021 ist die Post gest¸tzt auf Art. 31 Abs. 1 VPG zur Hauszustellung von Postsendungen in alle ganzj‰hrig bewohnten H‰user verpflichtet. Ausnahmen davon bestehen gem‰ss Art. 31 Abs. 2 VPG namentlich, wenn unverh‰ltnism‰ssige Schwierigkeiten wie schlechte Strassenverh‰ltnisse oder die Gef‰hrdung des Zustellpersonals oder Dritter in Kauf zu nehmen w‰ren (Bst. a). Gem‰ss Art. 31 Abs. 2bis VPG ist die Post auch nicht zur Hauszustellung verpflichtet, wenn sie vor 2021 nicht dazu verpflichtet war und die Hauszustellung mit unverh‰ltnism‰ssigen Kosten oder unverh‰ltnism‰ssigem Aufwand verbunden w‰re. Gem‰ss der ‹bergangsbestimmung in Art. 83a VPG gilt f¸r Ersatzlˆsungen nach Art. 31 Abs. 3 VPG, die vor dem 1. Januar 2021 getroffen wurden, in Bezug auf die Verpflichtung zur Hauszustellung das bisherige Recht.
10. Im vorliegenden Fall erbringt die Post in der betroffenen Liegenschaft die ordentliche Hauszustellung zu den ganzj‰hrig bewohnten Haushalten und stellt diese auch nicht infrage. Sie bestreitet jedoch, zur Hauszustellung in die sich ebenfalls in diesem Haus befindende Ferienwohnung des Gesuchstellers verpflichtet zu sein. Dazu ist festzuhalten, dass Art. 31 Abs. 1 VPG die Hauszustellung in alle ganzj‰hrig bewohnten H‰user vorsieht. Ferien- und Wochenendh‰user fallen nicht unter diese Bestimmung (vgl. Erl‰uterungsbericht vom 10. M‰rz 2020 zur Teilrevision der Postverordnung, Art. 31, S. 7). Diese Regelung stellt gem‰ss klarem Wortlaut bei der Abgrenzung der Begriffe ganzj‰hrig oder nicht ganzj‰hrig bewohnt auf die Liegenschaft und nicht die Wohneinheit ab. Handelt es sich bei der Liegenschaft um ein Ferienhaus ohne ganzj‰hrig bewohnte Wohneinheit, liegt somit keine Zustellverpflichtung der Post vor. Anders ist es, wenn das betreffende Haus wie im vorliegenden Fall eine gemischte Nutzung als Erst- und Zweitwohnsitz aufweist. Sie gilt als ganzj‰hrig bewohnt, weshalb die ordentliche Hauszustellung zu allen Wohneinheiten der Liegenschaft zu erbringen ist.
11. Im Folgenden ist zu pr¸fen, ob im vorliegenden Fall eine Ausnahme von der Zustellverpflichtung vorliegt. Die Post bringt mit Bezug auf Art. 31 Abs. 2 Bst. a VPG unverh‰ltnism‰ssige Schwierigkeiten wie schlechte Strassenverh‰ltnisse oder die Gef‰hrdung des Zustellpersonals in Z_____ namentlich im Winter vor, ohne aber genauer auszuf¸hren, worin diese Schwierigkeiten in Bezug auf den Weg zur betreffenden Liegenschaft bestehen. Sie beabsichtigt auch nicht, die Hauszustellung dorthin ganz einzustellen, weshalb die Vorbringen der Post im vorliegenden Fall nicht glaubw¸rdig erscheinen.
12. Weiter bezieht sich die Post auf Art. 31 Abs. 2bis VPG, indem sie unverh‰ltnism‰ssige Kosten oder einen unverh‰ltnism‰ssigen Aufwand bei der Zustellung in Z_____ geltend macht. Diese Bestimmung kommt nur zur Anwendung, wenn das Haus ausserhalb des Siedlungsbegriffs oder
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Aktenzeichen: PostCom-033-16/7/9 PostCom-D-DBFE3401/18 der 2-Minuten-Regelung in der bis 31. Dezember 2020 geltenden Fassung liegt. Gem‰ss Erl‰uterungsbericht zur Teilrevision der Postverordnung soll der Post in Extremf‰llen ein gewisser Spielraum f¸r Kosteneinsparungen gew‰hrt werden. Von einer entsprechenden Unverh‰ltnism‰ssigkeit ist unter Umst‰nden dann auszugehen, wenn die Zustellung nur zu Fuss oder nicht mehr mit posteigenen Zustellmitteln mˆglich ist, sondern daf¸r Bergbahnen, Schwebebahnen, Schiffe oder andere Befˆrderungsmittel Dritter beansprucht werden m¸ssen. Ebenfalls als unverh‰ltnism‰ssig gilt die Zustellung, wenn das eingesetzte Fahrzeug durch die Beschaffenheit des Gel‰ndes ¸berm‰ssig abgenutzt w¸rde (Erl‰uterungsbericht zur VPG-Revision, Art. 31 Abs. 2bis, S. 6 f). Im vorliegenden Fall ist zu beachten, dass alle Sendungen mit der Standseilbahn nach Z_____ transportiert werden; die daf¸r von der Post zu tragenden Kosten fallen daher unabh‰ngig von der Zustellart an. Die Unterscheidung bei der Zustellung erfolgt erst in Z_____, wof¸r jedoch ein posteigener Elektro-Quad eingesetzt wird, der auch f¸r winterliche Verh‰ltnisse geeignet ist. In Bezug auf die Paketzustellung zur Ferienwohnung des Gesuchstellers sind somit keine Verh‰ltnisse ersichtlich, welche die Anwendbarkeit von Art. 31 Abs. 2bis VPG erlauben w¸rden. Unter diesen Umst‰nden er¸brigt sich die Pr¸fung, ob die Liegenschaft in Anwendung des bis 31. Dezember 2020 geltenden Rechts Anspruch auf Hauszustellung h‰tte.
13. Des Weiteren ist die Anwendbarkeit der ‹bergangsbestimmung gem‰ss Art. 83a VPG zu pr¸fen. Demnach gilt f¸r Ersatzlˆsungen, die vor dem 31. Dezember 2020 getroffen wurden, in Bezug auf die Zustellverpflichtung der Post das bisherige Recht. Der Gesuchsteller bestreitet, mit der Post eine Vereinbarung ¸ber die Ersatzlˆsung gem‰ss Art.
31 Abs. 3 VPG getroffen zu haben. Diese Bestimmung besagt, dass die Post bei fehlender Verpflichtung zur Hauszustellung den Empf‰ngern eine Ersatzlˆsung anzubieten hat. Sie kann die Frequenz der Zustellung reduzieren oder einen anderen Zustellpunkt bezeichnen. Die Empf‰nger sind vorg‰ngig anzuhˆren. Eine solche Anhˆrung ist zwingende Voraussetzung bei der Umsetzung der Ersatzlˆsung (vgl. Verf¸gung der PostCom Nr. 21/2022 vom 6. Oktober 2022, Ziff.
15 f). Im vorliegenden Fall fand jedoch keine Anhˆrung statt. Vielmehr informierte die Post die Bewohnenden von Ferienh‰usern und -wohnungen mittels eines nicht personalisierten und undatierten Standardschreibens, dass sie nicht zur Hauszustellung verpflichtet sei und dass die Paketzustellung per sofort eingestellt werde. Demzufolge kann sich die Post auch nicht auf die ‹bergangsbestimmung von Art. 83a VPG berufen. Die Verpflichtung zur Hauszustellung bei den Gesuchstellern richtet sich somit nach Art. 31 in der Fassung vom 18. September 2020, wonach die Post zur Hauszustellung in allen ganzj‰hrig bewohnten H‰usern verpflichtet ist.
14. Die Post bestreitet des Weiteren die Verh‰ltnism‰ssigkeit der Verpflichtung zur Hauszustellung in die Ferienh‰user und -wohnungen in Z_____. Ein grosses Paketaufkommen sei besonders zur Ferienzeit festzustellen und bestehe prim‰r aus online bestellten Foodboxen. Sofern nicht alle Sendungen in das Transportabteil der Z_____bahn passen w¸rden, kˆnnten einige Sendungen erst mit der n‰chsten Fahrt 30 Minuten sp‰ter transportiert werden. Zudem sei die Ladekapazit‰t des Elektro-Quad beschr‰nkt; unter Umst‰nden m¸sse das Zustellpersonal mehrmals zur Bergstation zur¸ckfahren und das Fahrzeug neu beladen. Es ist nachvollziehbar, dass das Zustellvolumen in einem Ferienort wie Z_____ grossen saisonalen Schwankungen untersteht. Den Vorbringen der Post ist jedoch entgegenzuhalten, dass diese zeitweise auch schweizweit hohen Anstiege des Zustellvolumens zu bew‰ltigen hat, insbesondere in der Vorweihnachtszeit. Solche Schwankungen alleine kˆnnen deshalb nicht eine Unverh‰ltnism‰ssigkeit der Hauszustellung zur Folge haben. Zu beachten ist zudem, dass vorliegend einzig die Hauszustellung zur Liegenschaft an der Y_____strasse x zu pr¸fen ist. Generelle Vorbringen der Post, wonach die Strassenverh‰ltnisse in Z_____ eng sowie zum Teil unbefestigt seien und ein starkes Gef‰lle aufwiesen, sind nicht in Betracht zu ziehen, da sie nicht auf den vorliegenden Einzelfall zutreffen. F¸r die Verh‰ltnism‰ssigkeit der Hauszustellung von Paketen zur Ferienwohnung des Gesuchstellers sprechen hingegen die N‰he der Liegenschaft zur Bergstation der Standseilbahn und damit zur Dorfkernzone, die ganzj‰hrige Befahrbarkeit der -- 5 of 6 -Aktenzeichen: PostCom-033-16/7/9 PostCom-D-DBFE3401/18 Wegstrecke sowie die ohnehin in der Liegenschaft und der unmittelbaren Nachbarschaft zu erbringende Hauszustellung. Aufgrund dieser Abw‰gungen ist die Verh‰ltnism‰ssigkeit zu bejahen.
15. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Post im vorliegenden Fall verpflichtet ist, die ordentliche Hauszustellung auch von Paketen und eingeschriebenen Briefen zur Ferienwohnung des Gesuchstellers zu erbringen.
16. Damit ist das Gesuch gutzuheissen. Bei diesem Verfahrensausgang ist der Post die Entscheidgeb¸hr von Fr. 200.- aufzuerlegen (Art. 4 Bst. h des Geb¸hrenreglements der Postkommission). III. Entscheid
1. Das Gesuch wird gutgeheissen. Die Post ist verpflichtet, die Hauszustellung zur Ferienwohnung des Gesuchstellers vollumf‰nglich zu erbringen.
2. Die Verfahrenskosten von 200 Franken werden der Post auferlegt. Eidgenˆssische Postkommission Anne Seydoux-Christe Pr‰sidentin Michel Noguet Leiter Fachsekretariat Zu erˆffnen: − A_____ − Post CH AG Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verf¸gung kann innert 30 Tagen seit Erˆffnung Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, einzureichen. Die Frist steht still: Vom 7. Tag vor Ostern bis und mit dem 7. Tag nach Ostern; vom 15. Juli bis und mit dem 15. August; vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begr¸ndung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdef¸hrers oder seines Vertreters zu enthalten. Die angefochtene Verf¸gung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdef¸hrer sie in H‰nden hat. Versand:
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