VFG-11-2024-beilage
Verfügung 11 2024 betreffend Genehmigung der Anpassungen des hypothetischen Szenarios ohne Verpflichtung zur Grundversorgung zwecks Berechnung der Nettokosten
30. Mai 2024Deutsch4 min
Eidgenössische Postkommission PostCom Monbijoustrasse 51A, 3003 Bern Tel. +41 58 462 50 94 info@postcom.admin.ch www.postcom.admin.ch PostCom-D-92D83401/4 Eidgenössische Postkommission PostCom POST CH AG PostCom; wiv 3003 Bern Sehr geehrter _____ Sehr geehrte Damen und Herren...
Source admin.ch
Eidgenössische Postkommission PostCom Monbijoustrasse 51A, 3003 Bern Tel. +41 58 462 50 94 info@postcom.admin.ch www.postcom.admin.ch PostCom-D-92D83401/4 Eidgenössische Postkommission PostCom POST CH AG PostCom; wiv 3003 Bern Sehr geehrter _____ Sehr geehrte Damen und Herren Gestützt auf Art. 49 Abs. 2 VPG ist die PostCom zuständig für die Genehmigung des Szenarios ohne Verpflichtung zur Erbringung der Grundversorgung zwecks Berechnung der Nettokosten. Die PostCom genehmigte erstmals das hypothetische Szenario am 26. August 2013. Am 6. Mai 2016 sowie am 28. Oktober 2021 wurden Anpassungen technischer Natur am hypothetischen Szenario durch die PostCom genehmigt. Am 30. Mai 2024 reichte die Post einen Antrag auf Genehmigung von weiteren Anpassungen ein. Diese Anpassungen beinhalten eine grundlegende Überarbeitung des hypothetischen Szenarios. Der Antrag der Post stützt sich auf das folgende Dokument: - «Aktualisierung des hypothetischen Szenarios nach Art. 49 Abs. 2 VPG – Grundlage zur jährlichen Berechnung der Nettokosten», Post, 30.5.2024 Des Weiteren legte die Post die folgenden von ihr in Auftrag gegebenen Berichte von Copenhagen Economics zur Ausgestaltung des Poststellennetzes für das neue hypothetische Szenario und eine summarische Plausibilitätsprüfung sowie einen Bericht von Swiss Economics zur Validierung der Annahmen zu den logistischen Angeboten im neuen hypothetischen Szenario vor: - «Postal Network Design in the Commercial Scenario in Absence of the USO – Economic assessment supporting Swiss Post’s calculation of net cost of the USO», Copenhagen Economics, 5.10.2023 Verfügung 11/2024 betreffend Genehmigung der Anpassungen des hypothetischen Szenarios ohne Verpflichtung zur Grundversorgung zwecks Berechnung der Nettokosten Bern, 24. Oktober 2024 Einschreiben Post CH AG _____ Leiter Regulatory Affairs Wankdorfallee 4 3030 Bern -- 1 of 3 -Aktenzeichen: PostCom-261.1-Szenario 2024 PostCom-D-92D83401/4 - «An update of the ‘Commercial Scenario’ used for the calculation of net costs of Universal Service for FY2023 – Quality Assurance Report», Copenhagen Economics, 17.5.2024 - «Validierung hypothetisches Szenario LS», Swiss Economics, 17.5.2024 In der Folge forderte die PostCom weitere Informationen zu verschiedenen Themenschwerpunkten von der Post. Die Post gab dazu mit E-Mail vom 28. August 2024 detailliert Auskunft. Weitere Informationen erteilte die Post an die PostCom mit E-Mail vom 25. September und 1. Oktober 2024. Nach Prüfung aller relevanten Dokumente und Informationen kommt die PostCom zum Schluss, dass die Plausibilität und Konsistenz der Annahmen des von der Post unterbreiteten hypothetischen Szenarios gegeben sind. Aus regulatorischer Sicht ist eine grundlegende Überarbeitung des hypothetischen Szenarios zum jetzigen Zeitpunkt nachvollziehbar, da das bisher angewandte hypothetische Szenario auf Branchenvergleichen und Annahmen aus dem Jahre 2013 beruhte. Seither haben sich der Postmarkt, insbesondere der Brief- und Paketmarkt, die Kundengeschäfte in den Poststellen und die Einzahlungen am Schalter stark verändert. Das hypothetische Szenario hat sich an den veränderten Bedürfnissen der Bevölkerung und der Wirtschaft zu orientieren, zugleich sollte es auch die zu erwartenden Entwicklungen des Postmarktes mittelfristig widerspiegeln. Nur dadurch ist es möglich, die Nettokosten der Grundversorgung realitätsnah zu berechnen. Entsprechend ist es aus Sicht der PostCom wichtig, das hypothetische Szenario im Falle wesentlicher Veränderungen der postalischen Märkte weiter zu entwickeln und laufend zu aktualisieren. Die PostCom weist darauf hin, dass das vorliegende hypothetische Szenario ausschliesslich der Berechnung der Nettokosten der Verpflichtung zur Grundversorgung gemäss Postverordnung dient. Die PostCom erhebt kostendeckende Gebühren für ihre Verfügungen und Dienstleistungen (Art. 30 Abs. 1 PG; Art. 77 Abs. 2 VPG). Die Gebühren werden nach Zeitaufwand festgelegt und betragen je nach Funktionsstufe 105 bis 250 Franken pro Stunde (Art. 77 Abs. 2 VPG; Art. 3 und 4 des Gebührenreglements der Postkommission). Die Verfahrenskosten für den Erlass der vorliegenden Verfügung betragen 16’290 Franken. Gestützt auf diese Erwägungen verfügt die PostCom:
Erwägungen
1.
Das hypothetische Szenario gemäss dem Dokument «Aktualisierung des hypothetischen Szenarios nach Art. 49 Abs. 2 VPG – Grundlage zur jährlichen Berechnung der Nettokosten» vom 30. Mai 2024 wird genehmigt.
2. Die Verfahrenskosten für den vorliegenden Entscheid werden auf 16’290 Franken festgelegt und sind von der Post zu tragen.
2. Die Verfahrenskosten für den vorliegenden Entscheid werden auf 16’290 Franken festgelegt und sind von der Post zu tragen.
3. Die vorliegende Verfügung wird unter Einschwärzung der Geschäftsgeheimnisse veröffentlicht.
-- 2 of 3 --
Aktenzeichen: PostCom-261.1-Szenario 2024 PostCom-D-92D83401/4 Freundliche Grüsse Eidgenössische Postkommission PostCom Anne Seydoux-Christe Michel Noguet Präsidentin Leiter Fachsekretariat Kopie an Ernst & Young AG, _____, Schanzenstrasse 4a, Postfach, 3001 Bern Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit Eröffnung Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, einzureichen. Die Frist steht still: Vom 7. Tag vor Ostern bis und mit dem 7. Tag nach Ostern; vom 15. Juli bis und mit dem 15. August; vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
-- 3 of 3 --