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Entscheid

VFG-13-2025

Verfügung 13 2025 betreffend

10. März 2025Deutsch3 min

Eidgenössische Postkommission PostCom Monbijoustrasse 51A, 3003 Bern Tel. +41 58 462 50 94 info@postcom.admin.ch www.postcom.admin.ch PostCom-D-8CFF3401/8 Eidgenössische Postkommission PostCom POST CH AG PostCom; wiv CH-3003 Bern Sehr geehrter _____ Die PostCom überwacht, gest...

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Erwägungen

48.

Abs. 1 Bst. b VPG) vorliegt. Die PostCom konnte infolgedessen keine verbotene Quersubventionierung für das Jahr 2024 feststellen. Gestützt auf diese Abklärungen verfügt die PostCom:

1.

Der jährliche Nachweis der Einhaltung des Quersubventionierungsverbots gemäss Art. 55 Abs. 3 VPG wurde nicht erbracht.

2.

Die Post hat den Nachweis der Einhaltung des Quersubventionierungsverbotes im Einzelfall mittels der ausgewiesenen Stand-alone Kosten im reservierten Dienst gemäss Art. 55 Abs. 5 VPG erbracht.

3. Die Verfahrenskosten für den vorliegenden Entscheid werden auf 4’950 Franken festgelegt.

3. Die Verfahrenskosten für den vorliegenden Entscheid werden auf 4’950 Franken festgelegt.

4. Die vorliegende Verfügung wird veröffentlicht. Freundliche Grüsse Eidgenössische Postkommission PostCom Patrick Salamin Michel Noguet Vizepräsident Leiter Fachsekretariat Kopie an Ernst & Young AG, _____, Schanzenstrasse 4a, Postfach, 3001 Bern Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit Eröffnung Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, einzureichen. Die Frist steht still: Vom 7. Tag vor Ostern bis und mit dem 7. Tag nach Ostern; vom 15. Juli bis und -- 2 of 3 -Aktenzeichen: PostCom-262.3-9 PostCom-D-8CFF3401/8 mit dem 15. August; vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.

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