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Entscheid

VFG-15-2025

Verfügung 15 2025 betreffend Verletzung der branchenüblichen Arbeitsbedingungen

12. Juni 2025Deutsch33 min

Eidgenössische Postkommission PostCom Monbijoustrasse 51A, 3003 Bern Tel. +41 58 462 50 94 info@postcom.admin.ch www.postcom.admin.ch PostCom-D-CA883401/1 Eidgenössische Postkommission PostCom Verfügung Nr. 15/2025 vom 12. Juni 2025 der Eidgenössischen Postkommission PostCom i...

Source admin.ch

Erwägungen

1.

Die B.________ AG Sitz in V.________ bezweckt {…}. Die Firma ist seit {…} als vereinfacht meldepflichtige Anbieterin von Postdiensten bei der Eidgenössischen Postkommission PostCom (nachfolgend: PostCom) registriert (Art. 4 Abs. 1 Postgesetz vom 17. Dezember 2012 [PG, SR 783.0]). Die Firma beschäftigte im Oktober 2023 etwa {…} Angestellte.

2.

Mit Schreiben vom 13. November 2023 forderte das Fachsekretariat der PostCom die B.________ auf, den Fragebogen zur Einhaltung der Mindeststandards für die Arbeitsbedingungen für Oktober 2023 auszufüllen und diesen zusammen mit den im Fragebogen aufgelisteten Nachweisen sowie Informationen bis am 15. Dezember 2023 zu retournieren. Da die Anbieterin nicht fristgerecht antwortete, wurde ihr eine Nachfrist bis zum 17. April 2024 gewährt, die anschliessend - begründet mit einen Personalwechsel - zusätzlich erstreckt wurde.

3.

Mit Schreiben vom 22. Mai 2024 retournierte die B.________ den ausgefüllten Fragebogen zusammen mit einigen der geforderten Unterlagen. Als Mindeststundenlohn gab die Firma Fr. {…} an, was mit der übermittelten Lohnabrechnung vom Oktober 2023 - mit Entlohnung im Stundenlohn - übereinstimmte. Mangels Angaben zu den Beschäftigungsgraden bzw. zu den mit den im Monatslohn angestellten Mitarbeitenden vereinbarten wöchentlichen Arbeitszeiten war es dem Fachsekretariat damals nicht möglich, die daraus resultierenden Stundenlöhne zu überprüfen. In ihrer Antwort gab die Firma an, dass die höchste vereinbarte wöchentliche Regelarbeitszeit im Oktober 2023 {…} Stunden betragen hatte.

4.

Mit Schreiben vom 20. Juni 2024 leitete das Fachsekretariat ein Aufsichtsverfahren gegen die B.________ ein. Zudem wurden die noch fehlenden Angaben und Nachweise zur Kontrolle der Arbeitsbedingungen unter Fristsetzung bis zum 12. Juli 2024 eingefordert. Ebenfalls wurden Angaben zur Regelung der Nachtarbeit, zum Ferienanspruch bei Zusatzarbeiten im Stundenlohn (Überstunden), zum Arbeitsumfang bei Lohnpauschalen sowie zu den im Oktober 2023 getätigten Ferienauszahlungen verlangt. Schliesslich wurde die Firma ersucht, sich zu den zahlreichen Bussenbeträgen zu äussern, die im Oktober 2023 von den Löhnen der Angestellten abgezogen worden sind.

5.

Mit Schreiben vom 30. August 2024 beantwortete die B.________ die Zusatzfragen und übermittelte dem Fachsekretariat weitere Nachweise.

5.1

Wöchentliche Arbeitszeit: Hinsichtlich der geforderten Angaben zur Arbeitszeit erwiesen sich die eingereichten Unterlagen weiterhin als unvollständig. So wurde keine lückenlose Aufstellung zur effektiv geleisteten Gesamtarbeitszeit für den Oktober 2023 kommuniziert (vgl. Schreiben vom 30. August 2024, Beilage Kumulativjournal Mitarbeiter, von Oktober 2023 bis Oktober 2023). Für den Fahrer mit der Personalnummer {…} wurden beispielweise detaillierte Angaben zu den geleisteten «Zusatzstunden» bzw. Überstunden übermittelt ({…} Stunden im Oktober 2023), wohingegen zu den regulären Aufträgen («Grundarbeitsleistung») im Teilzeitpensum (60%) keine tatsächlichen Arbeitszeitangaben erteilt wurden. Die Überstunden bzw. «zusätzlichen Transporte», welche nicht zur Grundarbeitsleistung gehörten, wurden mit einem Stundenansatz von Fr. {…} entschädigt. Bezüglich des Fahrers mit der Personalnummer {…} wurden vollständige Arbeitszeiterfassungsunterlagen mit einer klaren und detaillierten Aufstellung der Arbeitszeit im Monatslohn sowie der Mehrarbeit im Stundenlohn übermittelt. Für den Aushilfemitarbeiter mit der Personalnummer {…} mit Tageseinsätzen gab die B.________ an, an welchen Tagen der Mitarbeiter gearbeitet hatte, und präzisierte, dass ein Arbeitstag {…} Stunden betrage. Betreffend den Mitarbeiter mit der Personalnummer {…} wurde angegeben, dass die Abholungen für einen Kunden viermal pro Woche stattfanden und jeweils etwa zwei bis drei Stunden in Anspruch nahmen. Genauere Angaben oder Nachweise darüber, dass die Arbeitszeit dieses Mitarbeiters mit Pauschalentlohnung erfasst wird, wurden nicht vorgelegt.

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5.2

Nachtarbeit: Die Mitarbeitenden mit den Personalnummern {…} und {…} erhielten für geleistete Nachtarbeit einen Lohnzuschlag. Nach Auskunft der Arbeitgeberin wurde dem Mitarbeitenden mit der Personalnummer {…} ein Nachtzuschlag in Höhe von 25% des Monatslohnes gewährt. Aus dem in der Lohnabrechnung aufgeführten Betrag ergibt sich jedoch ein Lohnzuschlag, der 33% des Monatslohns entspricht. Hinsichtlich der im Stundenlohn beschäftigten Mitarbeitenden teilte die Arbeitgeberin mit, dass im Oktober 2023 keine Nachtarbeit verrichtet worden sei. Aus der eingereichten Arbeitszeiterfassung des Mitarbeitenden mit der Personalnummer {…} ist zu entnehmen, dass dieser im genannten Zeitraum regelmässig Nachtarbeit leistete, denn der Arbeitsbeginn erfolgte an sämtlichen Arbeitstagen im Oktober 2023 jeweils um 4:30 Uhr. Aus dem Arbeitsvertrag, den Arbeitszeitrapporten sowie der Lohnabrechnung geht jedoch nicht hervor, dass diesem Mitarbeitenden ein entsprechender Zeit- oder Lohnzuschlag gewährt wurde.

5.3

Ferienanspruch: Gemäss den vorliegenden Unterlagen besteht für das Personal der B.________ ein Ferienanspruch von 20 Arbeitstagen pro Jahr. Dem Mitarbeitenden mit der Personalnummer {…} wurde im Oktober 2023 ein Ferienvergütungsbetrag in Höhe von {…} Franken ausbezahlt. Nach Angaben der Arbeitgeberin wurde dieser Betrag wie folgt berechnet: Grundlohn von {…} Franken geteilt durch {…} x 20 Ferientage. Auf der Lohnabrechnung dieses Mitarbeitenden war im Oktober 2023 jedoch keine entsprechende Reduktion des Feriensaldos ersichtlich. Beim Mitarbeitenden mit der Personalnummer {…} erfolgte im selben Monat eine Ferienauszahlung im Umfang von 4,5 Tagen, basierend auf einem Tagesansatz von Fr. {…}. Dem Feriensaldo dieses Mitarbeitenden wurden dementsprechend 4,5 Tage belastet. Zusätzlich hat der Mitarbeitende im Oktober 2023 insgesamt 8 Ferientage effektiv als Erholung bezogen.

5.4

Bussengelder: Aus den Lohnabrechnungen für den Monat Oktober 2023 ergibt sich, dass bei mehreren Mitarbeitenden Lohnabzüge infolge von Bussen vorgenommen wurden. Insgesamt waren 25 Arbeitnehmende betroffen. Der gesamte Abzugsbetrag belief sich auf 3 652 Franken. Nach Angaben der Arbeitgeberin seien die betreffenden Bussen von den jeweiligen Mitarbeitenden selbst zu tragen. Diese seien im Vorfeld darauf hingewiesen worden, dass die Einhaltung gesetzlicher Vorschriften sowie ein korrektes Verhalten erwartet werde, damit Ordnungswidrigkeiten und daraus resultierende Bussen vermieden werden. Ihrer Antwort legte die Anbieterin eine detaillierte Aufstellung der betroffenen Mitarbeitenden sowie der Höhe der jeweils vorgenommenen Lohnabzüge bei.

6.

Mit Schreiben vom 21. November 2024 gewährte das Fachsekretariat der B.________ die Möglichkeit, sich bis zum 18. Dezember 2024 zum Sachverhalt und zu allfälligen Aufsichtsmassnahmen nach Art. 24 f. PG schriftlich zu äussern. Weiter wurde die Firma um Angaben zu ihrer Finanzlage der letzten drei Jahren als Grundlage für die Bemessung einer allfälligen Verwaltungssanktion nach Art. 25 PG ersucht.

7.

Mit Schreiben vom 17. Dezember 2024 informierte der Rechtsvertreter von B.________ das Fachsekretariat, dass er die Interessen der Firma vertrete. Gleichzeitig ersuchte er das Fachsekretariat um eine Fristerstreckung. Folglich wurde die Frist zunächst bis zum 27. Januar 2025 und auf weiteres Gesuch hin bis zum 10. Februar 2025 erstreckt.

8.

Ihre Stellungnahme sowie weitere Unterlagen übermittelte die B.________ mit Schreiben vom 6. Februar 2025.

8.1

Die Firma machte einleitend geltend, dass sie keine Mitarbeiter beschäftige, deren Arbeitstätigkeit über einen minimalen Zeitaufwand hinaus in der Zustellung von Postsendungen im Sinne von Art. 2 Bst. b PG bestehen würde. Die Geschäftstätigkeit der B.________ würde zum weitaus grössten Teil in der Bedienung von Grosskunden im Rahmen von täglichen Fixtouren mit Transportgütern, welche keine Postsendungen darstellen würden, wie auch in der Ausführung von Schultransporten bestehen. {…} Mitarbeiter seien ausschliesslich mit der Ausführung von Schultransporten tätig, ohne dass sie irgendwelche zusätzliche Transporte in Form von Post-- 3 of 14 -PostCom-D-CA883401/1 Aktenzeichen: PostCom-412-6/5 diensten erbringen würden. Die übrigen, nicht in der Administration oder Disposition beschäftigten Mitarbeiter seien zur Erledigung von Kurierdienstleistungen zugunsten von Grosskunden aus dem {…} oder von {…} angestellt. Bei den mittels vorgegebener Touren abzuliefernden Zustellungen an die erwähnten Grosskunden des {…} würden innerhalb der jeweiligen Filialnetze {…} abgeliefert, welche aufgrund ihrer Sperrigkeit, dem erforderlichen Handling, ihres Gewichtes und/oder ihrer Grösse nicht als Pakete im Sinne von Art. 2 Bst. d PG gelten würden. Bei den für {…} zu erledigenden filialinternen Transporten seien entsprechende Sicherheitsmassnahmen in den Ablauf integriert, welche ebenfalls dazu führen würden, dass diese Sendungen von der Definition einer Postsendung im Sinne von Art. 2 Bst. b PG nicht erfasst seien.

8.2

Die im Rahmen der Kurierdienste beschäftigten Mitarbeiter seien verpflichtet, die Kundschaft täglich gemäss definiertem Tourenplan zu bedienen. Bei der in den Arbeitsverträgen festgehaltenen wöchentlichen Arbeitszeit von {…} Stunden handele es sich lediglich um einen Maximalrichtwert. Die Kundschaft würde die Bedienung ihres Filialnetzes erwarten. Dies erfordere die kurzund mittelfristige Planungssicherheit, dass die Disposition von B.________ auf Schwankungen der Liefermenge, widrige Veränderungen der Verkehrsverhältnisse oder sonstige unvorhersehbaren Unwägbarkeiten adäquat reagieren könne und dass ein einzelner Fahrer in einem solchen Ausnahmefall auch einmal einen über die übliche Tagesarbeitszeit reichenden Einsatz leisten könne. Nur aus diesem Grunde sei ein entsprechender Maximalrichtwert formuliert worden. In der Regel sei dieser Maximalwert bei weitem nicht erreicht, wie die übermittelten Daten aus dem Ortungsdienstsystem aufzeigen würden. Sobald die Fahrerinnen und Fahrer ihren vertraglich vereinbarten Tourenplan erledigt hätten, sei das Tagessoll erfüllt und es seien keine weiteren Arbeitsleistungen zu erfüllen. Wie in den Arbeitsverträgen der Fahrer Nr. {…} und Nr. {…} festgehalten sei, hätten diese in einem Vollpensum im Monatslohn angestellten Fahrer die Transporte gemäss Tourenplan und Weisungen der Disposition an fünf Arbeitstagen jeweils von Montag bis Freitag, zu verrichten. Dabei sei vereinbart worden, dass die Mitarbeiter gelegentlich bei Bedarf im Austausch auch für andere als die definierten Fixtouren eingesetzt werden können. In der wöchentlichen Grundarbeitszeit seien auch zusätzliche Zustellungen mitenthalten, die je nach täglicher Auftragslage im erweiterten Bereich einer Fixtour erfolgen können. In Vertragsziffer 2.2 sei ausdrücklich präzisiert worden, dass die wöchentliche Arbeitszeit bei Transporten im Sinne von Vertragsziffer 2.1 insgesamt maximal 48 Stunden betragen dürfe.

8.3

Mit der Stellungnahme reichte die B.________ die Ergebnisse einer nachträglichen Auswertung der Ortungssysteme der jeweiligen Motorfahrzeuge ein. Diese Auswertungen würden aufzeigen, dass die betroffenen Fahrer im Oktober 2023 deutlich unter dem maximalen Richtwert von 48 Stunden gearbeitet hätten. Gestützt auf diese Auswertungen machte die Anbieterin ferner geltend, dass die von den Angestellten effektiv erhaltenen Stundenlöhne deutlich höher seien. Und zwar im Vergleich zu denjenigen, die vom Fachsekretariat auf Grundlage der vertraglich vereinbarten Arbeitszeiten berechnet wurden (vgl. Schreiben 21. November 2024). Die nachstehende Tabelle stellt die jeweiligen Stundenlöhne gegenüber. Diese wurden einerseits auf Basis der vertraglich vereinbarten und andererseits aufgrund der effektiv geleisteten Arbeitszeit gemäss Resultaten der Auswertungen der Ortungssysteme berechnet:

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PostCom-D-CA883401/1 Aktenzeichen: PostCom-412-6/5 Stundenlöhne und Arbeitsdauer im Oktober 2023 Fahrer Pers. Nr Lohn (CHF) Arbeitsdauer gem. Arbeitsvertrag (Stunden) Arbeitsdauer gem. Ortungsdienste (Stunden) Stundenlohn gem. Dauer Arbeitsvertrag (CHF) Stundenlohn gem. Dauer Ortungsdienste (CHF) {…} {…} + Tageslohn {…} {…} {…} {…} {…} {…} {…} + {…} Überstunden. {…} keine Angaben {…} keine Angaben {…} {…} + {…} Nachtpauschale {…} {…} {…} {…} inkl. Nachtpauschale. {…} {…} + {…} Tageslohn {…} {…} {…} {…} {…} {…} + {…} Zusatztransporte {…} {…} {…} {…} {…} {…} + {…} Nachtpauschale {…} keine Angaben {…} keine Angaben {…} {…} Tageslohn {…} {…} {…} {…} {…} {…} {…} keine Angaben Krank {…} keine Angaben {…} {…} + {…} Überstunden {…} keine Angaben {…} keine Angaben {…} {…} {…} keine Angaben, Kündigung {…} keine Angaben {…} {…} + {…} Tageslohn {…} {…} Kündigung {…} {…}

9.

Bezüglich des Mitarbeiters mit der Personalnummer {…} kann die detaillierte Arbeitszeiterfassung für den Monat Oktober 2023 berücksichtigt werden, die die B.________ dem Fachsekretariat mit Schreiben vom 30. August 2024 übermittelt hatte. Die durchschnittliche tägliche Arbeitszeit dieses Mitarbeitenden betrug {…} Stunden, woraus sich eine Gesamtarbeitszeit von {…} Stunden im genannten Monat ergibt. Der Monatslohn setzte sich aus einem Grundlohn in Höhe von {…} Franken sowie einer Überstundenvergütung von {…} Franken zusammen. Unter Berücksichtigung der effektiv geleisteten Arbeitsstunden ergibt sich nach Berechnung des Fachsekretariats ein effektiver Stundenlohn von {…} Franken im Oktober 2023.

10.

In Übereinstimmung mit Art. 329a Abs. 1 OR hätten die Arbeitnehmer von B.________ einen Anspruch auf 20 Ferientage pro Kalenderjahr. Der Ferienbezug erfolge in gemeinsamer Absprache; bei Uneinigkeit bestimme die Arbeitgeberin den Ferienbezug unter bestmöglicher Berücksichtigung der Wünsche des Arbeitnehmers. Ferien seien grundsätzlich im Verlaufe des betreffenden Kalenderjahres zu beziehen. Der Fahrer mit der Personalnummer {…} habe das Arbeitsverhältnis per 31. Oktober 2023 beendet; entsprechend sei ihm ein Restferienguthaben von {…} Tagen per Beendigung des Arbeitsverhältnisses ausbezahlt worden. Beim Fahrer mit der Personalnummer {…} wurde gemäss Lohnabrechnung Oktober 2023 ein Anteil des ausbezahlten Bruttolohnes im Betrag von {…} Franken als Ferienauszahlung bezeichnet. Aus Sicht von B.________ sei diese Auszahlung im Nachhinein nicht mehr nachvollziehbar und wurde hinsichtlich des Feriensaldos in der Lohnabrechnung für Januar 2024 korrigiert.

11.

In Bezug auf Bussengelder stehe es im Einklang mit der Schweizer Rechtsordnung sowie den Grundprinzipien des Arbeitsrechts, dass die B.________ ihre Mitarbeitenden zur Einhaltung der Strassenverkehrsregeln anhalte und sensibilisiere und andererseits die mit den zur Verfügung gestellten Fahrzeugen verursachten Verkehrsbussen den Fahrern verursachergerecht überbinde. Mit einer Verkehrsbusse wolle der Staat den fehlbaren Lenker bestrafen, weshalb sie immer auf die Person des Täters gerichtet sei. Eine Abrede, in der sich der Arbeitgeber verpflich-tet, Bussgelder unter gewissen Voraussetzungen zu übernehmen, sei gar als rechtswidrig und damit nichtig zu betrachten.

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12.

Mit Schreiben vom 10. März 2025 ersuchte die PostCom um weiterführende Angaben und Unterlagen zu den Mitarbeitenden mit den Personalnummern {…, …, …, … und …}. Aus diesen Unterlagen sollte die Art der beförderten Sendungen, insbesondere hinsichtlich Gewicht und Format, möglichst nachvollziehbar hervorgehen. Zudem wurden Informationen zu Sendungen verlangt, die im Auftrag von {…} befördert wurden. Schliesslich wurde die Anbieterin aufgefordert, Auskunft über die in den vergangenen drei Jahren im Zusammenhang mit dem Angebot von Postdiensten im eigenen Namen erzielten Umsatzerlöse zu erteilen und die Angaben zu ihrer Finanzlage nachzureichen. Diese hatte sie trotz entsprechender Aufforderung des Fachsekretariats bislang nicht mitgeteilt (vgl. Schreiben 24. November 2024).

13.

Mit Schreiben vom 8. April 2025 übermittelte die Anbieterin ergänzende Angaben zu den angebotenen Transportdienstleistungen. Hinsichtlich derjenigen Mitarbeitenden, zu denen das Fachsekretariat zusätzliche Informationen verlangt hatte, führte die Anbieterin aus, dass deren Tätigkeiten überwiegend ausserhalb des Bereichs der Postdienste erbracht worden seien. Diese Behauptung wurde jedoch nicht durch detaillierte Angaben zum Gewicht, Format oder Inhalt der beförderten Sendungen belegt. So wurde beispielsweise lediglich darauf hingewiesen, dass der Mitarbeitende mit der Personalnummer {…} Transporte für Kunden aus dem {…} gemäss einem vorgegebenen Tourenplan ausführte. Bezüglich der im Auftrag von {…} transportierten Sendungen machte die Anbieterin geltend, der konkrete Inhalt dieser Sendungen sei ihr nicht bekannt. Die von der {…} verwendeten Boxen würden die Fahrer zu keinem Zeitpunkt öffnen, da die Sendungen dem Bankgeheimnis gemäss Art. 47 BankG unterstünden. Ein Mitarbeiter der B.________ würde die täglichen Sendungen in einem zentralen "Mailroom" der {…} abholen, zu welchem ihm mittels eines von der {…} ausgestellten Badges Zugang gewährt werde. Die Sendungen seien sodann in die Zentrale der Anbieterin in {…} transportiert worden, wo sie für die tägliche Tourenverteilung an das Filialnetz der {…} sortiert werden. Im Rahmen der Zustellung würden die Sendungen nicht lediglich an den jeweiligen Adressort ausgeliefert, sondern müssten vom zuständigen Mitarbeitenden in einem Safe innerhalb der {…} deponiert werden. Für den Zugang zu diesem Safe werde dem Mitarbeitenden ein regelmässig wechselnder Zugangscode von der {…} zur Verfügung gestellt. Im Gegenzug nehme der Mitarbeitende die von der Filiale für die Rückführung an die {…} bestimmten Sendungen aus dem Safe entgegen. II. Erwägungen

14.

Gemäss Art. 22 Abs. 1 PG trifft die PostCom die Entscheide und erlässt die Verfügungen, die nach dem Postgesetz und dessen Ausführungsbestimmungen in ihrer Kompetenz liegen. Die Aufgaben der PostCom umfassen nach Art. 22 Abs. 2 Bst. b PG die Überwachung der Einhaltung der branchenüblichen Arbeitsbedingungen nach Art. 4 Abs. 3 Bst. b PG sowie deren Durchsetzung mittels Aufsichtsmassnahmen oder Verwaltungssanktionen nach Art. 24 f. PG (vgl. Verfügung 2/2020 in Sachen Epsilon SA vom 30. Januar 2020, Erw. 17, 23 f.; Botschaft zum Postgesetz vom 20. Mai 2009, BBl 2009 5229). Auf das Verfahren vor der PostCom ist das Verwaltungsverfahrensgesetz vom 12. Dezember 1968 anwendbar (Art. 1 Abs. 1 und Abs. 2 Bst. d VwVG, SR 172.021).

15.

Die B.________ ist Partei im Sinne von Art. 6 VwVG, da durch die zu erlassende Verfügung ihre Rechte und Pflichten berührt sind. Ihre Parteirechte umfassen u.a. den Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 VwVG sowie das Recht auf Äusserung nach Art. 30 Abs. 1 VwVG zu allfälligen Massnahmen nach Art. 24 f. PG. Das Fachsekretariat hat der B.________ mit Schreiben vom 21. November 2024 Gelegenheit zur Stellungnahme zum ihr vorgeworfenen Sachverhalt eingeräumt und ihr die Möglichkeit zur Äusserung zu allfälligen Aufsichtsmassnahmen oder Verwaltungssanktionen gegeben. Mit Schreiben vom 6. Februar 2025 hat die B.________ zum Sachverhalt Stellung genommen.

16.

Ebenso hat die B.________ als Adressatin der zu erlassenden Verfügung eine verfahrensrechtliche Mitwirkungspflicht nach Art. 13 VwVG in Ergänzung zur Feststellung des rechterheblichen

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PostCom-D-CA883401/1 Aktenzeichen: PostCom-412-6/5 Sachverhalts durch die Entscheidbehörde (Art. 12 VwVG). Da sie den Fragebogen zur „Einhaltung der Mindeststandards für die Arbeitsbedingungen” ausgefüllt und zusammen mit den eingeforderten Nachweisen am 21. Mai 2024 an das Fachsekretariat retourniert und die nachträglich zur Ergänzung des Sachverhalts verlangten Angaben sowie Nachweise am 20. August 2024 bzw. am 8. April 2025 übermittelt hat, ist sie ihrer verfahrensbezogenen Mitwirkungspflicht nachgekommen. Beanstandet wird jedoch, dass sie die Umsatzerlöse mit Postdiensten nur für zwei Jahre mitgeteilt hat, obwohl das Fachsekretariat ausdrücklich Auskünfte für die letzten drei Geschäftsjahre verlangt hatte (vgl. Schreiben vom 10. März 2025). A. Einhaltung der branchenüblichen Arbeitsbedingungen

17.

Art. 4 Abs. 3 Bst. b PG legt fest, dass meldepflichtige Anbieterinnen von Postdiensten die Einhaltung der branchenüblichen Arbeitsbedingungen gewährleisten müssen. Ordentlich meldepflichtige Anbieterinnen nach Art. 3 der Postverordnung vom 29. August 2012 (VPG, SR 783.01) müssen jährlich den Nachweis erbringen, dass sie die branchenüblichen Arbeitsbedingungen respektieren (Art. 5 Abs. 1 und Art. 59 Abs. 2 Bst. e VPG). Vereinfacht meldepflichtige Anbieterinnen nach Art. 8 VPG sind von der jährlichen Nachweispflicht befreit (Art. 9 Bst. a VPG), sie sind dennoch verpflichtet, die branchenüblichen Arbeitsbedingungen einzuhalten. Hat eine Anbieterin für den Bereich der Postdienste einen Gesamtarbeitsvertrag abgeschlossen, so gilt die Vermutung, dass die branchenüblichen Arbeitsbedingungen eingehalten werden (Art. 5 Abs.2 VPG). Hat sie keinen GAV abgeschlossen, muss die Anbieterin den Nachweis erbringen, dass sie die Mindeststandards für die Arbeitsbedingungen gemäss der Verordnung der Postkommission über die Mindeststandards für die Arbeitsbedingungen vom 30. August 2018 (VMAP, SR 783.016.2) einhält (vgl. Verfügung 2/2020 in Sachen Epsilon SA vom 30. Januar 2020, Erw. 18).

18.

Die B.________ ist als vereinfacht meldepflichtige Anbieterin bei der PostCom registriert. Dementsprechend ist die Firma zur Einhaltung der branchenüblichen Arbeitsbedingungen im Bereich der Postdienste verpflichtet. Da sie keinen Gesamtarbeitsvertrag abgeschlossen hat, muss sie nachweisen, dass sie die Mindeststandards gemäss der VMAP einhält.

19.

Gemäss den Angaben der Anbieterin ist der Umfang der erbrachten Postdienste sehr klein. Es ist davon auszugehen, dass die fraglichen Lieferungen von {…} und {…} im Wesentlichen nicht die Voraussetzungen einer Postsendung erfüllen. Dass die B.________ Waren für Geschäftskunden im Rahmen von Fixtouren befördert, ist hingegen kein Ausschlussgrund für eine Unterstellung unter die Postgesetzgebung. Für die Qualifizierung als Postdienst sind vielmehr die Produkte (Briefe, Pakete, Zeitungen und Zeitschriften) und die Prozesse (das Abholen, Annehmen und Transportieren von Postsendungen) entscheidend (vgl. Botschaft zum Postgesetz vom 20. Mai 2009, BBl 2009 5211).

20.

Bezüglich der Dienstleistungen zugunsten einer {…} geht die Firma davon aus, dass diese nicht als Postdienst zu qualifizieren sind. Dafür hat sie jedoch keine stichhaltigen Argumente vorgebracht. Sowohl die physischen Eigenschaften der Sendungen („Boxen”) als auch die Prozesse (Abholen, Transportieren, Sortieren, Zustellen) entsprechen denjenigen Kriterien, die bei Postsendungen üblich sind und gemäss Postgesetzgebung zur Ermittlung von Postsendungen angewendet werden. (vgl. Art.2 Bst. a PG). Zudem führt das Erbringen von Zusatzleistungen, die einen Mehrwert zu den herkömmlichen Postdiensten darstellen, wie die Übergabe von Postsendungen gegen Unterschrift oder die Zustellung in besondere Firmenräumlichkeiten, nicht per se zum Ausschluss aus dem Bereich der Postdienste. Solche Zusatzleistungen werden üblicherweise von den Postdiensteanbieterinnen angeboten. Ein Beispiel ist die Dienstleistung «Zustellnachweis», die die Schweizerische Post gemäss Art. 29 Abs. 3 Bst. a VPG anbieten muss. Ausserhalb der Grundversorgung vereinbaren die Anbieterinnen mit Grosskunden oft das Abholen und oder das Zustellen von Sendungen in besonderen Firmenräumlichkeiten. Auch die von der Anbieterin geltend gemachten Sendungsinhalte, die dem Bankgeheimnis unterliegen würden, begründen keinen Ausschluss aus dem Geltungsbereich des Postgesetzes. Der Versand -- 7 of 14 -PostCom-D-CA883401/1 Aktenzeichen: PostCom-412-6/5 von vertraulichen Dokumenten, mithin Bankenbelegen, gehört traditionell zum Angebot von Postdiensten, zumal die Sendungsinhalte durch das Postgeheimnis nach Art. 321ter Strafgesetzbuch (StGB, SR 311.0) geschützt sind. Schliesslich kann die Lieferung in gesicherte Räumlichkeiten kein zwingendes Ausschlusskriterium darstellen, wenn die Sendungen sonst während der Beförderung durch die Anbieterin nicht in besonders gesicherten Fahrzeugen transportiert oder entsprechend gesicherten Firmenräumlichkeiten gelagert und sortiert werden. Solche erhöhte Sicherheitsanforderungen während der Beförderung der Sendungen hat die B.________ nicht geltend gemacht.

21.

Nach Angaben des Unternehmens waren fünf Arbeitnehmende ausschliesslich mit den {…} beauftragt. Diese Arbeitsverhältnisse unterliegen nicht den Mindeststandards für die Arbeitsbedingungen im Bereich der Postdienste. Im Bereich der Kurierdienste erbrachte die Anbieterin sowohl Postdienste als auch sonstige Transporte im Wesentlichen mit demselben Personal, da eine organisatorische Trennung der verschiedenen Transportarten nicht bestand. Dass die Fahrerinnen und Fahrer für unterschiedliche Transportaufträge eingesetzt werden konnten, ergibt sich zudem aus den Arbeitsverträgen. Diese sehen die Möglichkeit vor, dass feste Touren im Wechsel mit anderen Fahrern gefahren werden können und dass Zusatzaufträge entlang der Route oder andere kurzfristige Einsätze zu übernehmen sind. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass die Verpflichtung zur Einhaltung der branchenüblichen Arbeitsbedingungen auf sämtliche im Bereich der Kurierdienste bestehenden Arbeitsverhältnisse Anwendung findet. Ausgenommen davon sind Lastwagenfahrer, für die andere Regelungen gelten.

22.

Wöchentliche Regelarbeitszeit: Sowohl der Antwort im Fragebogen zur Kontrolle der Arbeitsbedingungen als auch den verschiedenen übermittelten Nachweisen (Arbeitsverträge) ist zu entnehmen, dass bei Festanstellungen im Monatslohn einer Regelarbeitszeit von {…} Stunden bei Vollzeitbeschäftigung vereinbart wurde. Beispielweise wurde unter Ziff. 2.1 des Arbeitsvertrags mit dem Angestellten mit Personalnummer {…} festgehalten, dass die wöchentliche Arbeitszeit (Grundarbeitsleistung) {…} Stunden beträgt (vgl. Arbeitsvertrag vom {…}). Später im Verfahren machte die Anbieterin jedoch geltend, dass dieser Wert als Maximalrichtwert zu verstehen sei. Vielmehr würden die Auswertungen der Daten aus den Ortungssystemen aufzeigen, dass die Fahrer tatsächlich weniger arbeiteten. Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden, da sich aus dem Wortlaut von Art. 2 Abs. 2 VMAP unmissverständlich ergibt, dass sich die Regelung zur höchstzulässigen wöchentlichen Arbeitszeit auf die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit bezieht, welche 44 Wochenstunden nicht überschreiten darf. Dass, wie im Fall von B.________, teilweise weniger gearbeitet wurde als vereinbart, ist durchaus möglich. Dies ändert jedoch nichts an der Tatsache, dass die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer dem Arbeitgeber für die vereinbarte Stundenanzahl zur Verfügung stehen beziehungsweise die vereinbarte Grundarbeitsleistung erfüllen müssen.

22.1

Anstelle fester Sollarbeitszeiten, zu deren Einhaltung die Fahrerinnen und Fahrer verpflichtet wären, ist die Arbeitszeit bei der B.________ an die Erbringung konkreter Transportleistungen entlang vorab definierter Routen geknüpft. Für diese Grundleistung wurde ein monatliches Fixgehalt vereinbart, dessen Höhe sich nach der im Arbeitsvertrag festgelegten Wochenarbeitszeit richtet. Da die Fahrerinnen und Fahrer somit ein pauschales Entgelt für die zu erfüllenden Touren erhalten, wird die tatsächlich geleistete Arbeitszeit nicht systematisch erfasst. Die teilweise vorhandenen Daten aus den eingesetzten Ortungssystemen dienen primär der operativen Steuerung der Transporte und genügen im Fall der B.________ nicht den rechtlichen Anforderungen an eine ordnungsgemässe Arbeitszeiterfassung (vgl. Ziff. 24 unten).

22.2

Die in Ziff. 2.2 der Arbeitsverträge der B.________ geregelten Zusatztransportaufträge dürfen zusammen mit der in Ziff. 2.1 vereinbarten Grundarbeitsleistung eine wöchentliche Gesamtarbeitszeit von {…} Stunden nicht überschreiten. Diese Regelung steht nicht im Widerspruch zur Feststellung, dass die vereinbarte Regelarbeitszeit bei Vollzeitstellen {…} Stunden beträgt. Denn die unter Ziff. 2.2 festgehaltene Obergrenze stellt einzig sicher, dass unter Berücksichtigung der -- 8 of 14 -PostCom-D-CA883401/1 Aktenzeichen: PostCom-412-6/5 Überstunden maximal {…} Stunden gearbeitet wird. Unter Ziff. 2.1 wurde hingegen die individuelle Arbeitszeit für die Grundarbeitsleistung vereinbart. Die Annahme, dass es sich bei der in Ziff.

2.1

des Arbeitsvertrags genannten Arbeitszeit lediglich um einen Höchstwert handle, widerspricht indes den tatsächlich getroffenen vertraglichen Regelungen mit Teilzeitbeschäftigten. So wurde beispielsweise mit dem Mitarbeiter mit der Personalnummer {…} eine Grundarbeitszeit von 30 Wochenstunden vereinbart, ergänzt durch die Möglichkeit, zusätzliche Transporte zu übernehmen, wobei die gesamte Wochenarbeitszeit {…} Stunden nicht überschreiten darf {vgl. Arbeitsvertrag vom {…}). Daraus folgt, dass die in Ziff. 2.1 des jeweiligen Arbeitsvertrags vereinbarte Arbeitszeit nicht als blosser Maximalrichtwert, sondern als vertraglich festgelegte Regelarbeitszeit zu qualifizieren ist.

22.3

Die PostCom stellt fest, dass die B.________ im Oktober 2023 mit ihren Fahrerinnen und Fahrern im Bereich der Postdienste wöchentliche Regelarbeitszeiten von {…} Stunden bei Vollzeitstellen vereinbart hatte. Damit wurde die Verpflichtung zur Einhaltung der höchstzulässigen wöchentlichen Arbeitszeit gemäss Art. 2 Abs. 2 VMAP nicht erfüllt.

23.

Einhaltung des Mindeststundenlohnes: Die Firma kennt grundsätzlich drei verschiedene Entlohnungsmodelle: Monatslöhne, Stundenlöhne sowie Lohnpauschalen für Tage oder Sonderaufträge.

23.1

Monatslöhne: Über drei Viertel der Angestellten der B.________ erhielten im Oktober 2023 ein fixes Monatsgehalt für die Grundarbeitsleistungen. Im Verfahren vertrat die Anbieterin die Auffassung, dass die massgeblichen Stundenlöhne auf Basis der tatsächlich geleisteten Arbeitsdauer zu berechnen seien. Tatsächlich würden die Standardtouren nämlich wesentlich weniger Zeit in Anspruch nehmen als die in den Arbeitsverträgen vereinbarte Arbeitszeit. Gemäss B.________ führe dies zu dem Ergebnis, dass die Stundenlöhne tatsächlich wesentlich höher seien als die, die sich aus den Berechnungen des Fachsekretariats ergeben haben (vgl. Ziff. 8.3 oben).

23.2

Für die Ermittlung des massgeblichen Stundenlohns bei Fixlöhnen ist gemäss der Praxis der PostCom die im Einzelarbeitsvertrag festgelegte Arbeitsdauer massgeblich. Diese Auffassung entspricht auch der Verwaltungspraxis kantonaler Behörden, insbesondere bei der Kontrolle der Einhaltung des kantonalen Mindestlohns im Kanton Basel-Stadt1. Sie deckt sich zudem mit den gängigen Bestimmungen in Gesamtarbeitsverträgen im Zusammenhang mit der Umrechnung von monatlichen Mindestlöhnen in Stundenlöhne2. Bei einer variierenden wöchentlichen Arbeitsdauer würde die Berücksichtigung der effektiv geleisteten Arbeitszeit zu erheblichen Schwankungen im rechnerischen Stundenlohn führen, obwohl dem Arbeitnehmer ein konstanter Monatslohn ausbezahlt wird. Solche Schwankungen treten im vorliegenden Fall auf. So leistete der Mitarbeitende mit der Personalnummer {…} im kontrollierten Monat in einer Woche {…} Arbeitsstunden, in einer anderen Woche jedoch nur {…} Stunden. Während bei {…} Stunden der Mindestlohn eingehalten wäre, wäre dies bei {…} Stunden nicht mehr der Fall. Aufgrund dieser Schwankungen bei der Arbeitszeit ist es bei Fixlöhnen sachgerecht und üblich, für die Berechnung der massgeblichen Stundenlöhne auf die vertraglich vereinbarte Regelarbeitszeit abzustellen.

23.3

Bezüglich der Monatslöhne ergeben sich aus den Berechnungen des Fachsekretariats anhand der übermittelten Lohnabrechnungen sowie den Angaben zur Regelarbeitszeit bei etwa 50 Angestellten Stundenlöhne unter 19 Franken. Am häufigsten erhalten die Fahrer im Monatslohn Stundenlöhne zwischen Fr. 15.50 (zum Beispiel der Fahrer mit der Personalnummer {…}) und Fr. 16.80 (zum Beispiel der Fahrer mit der Personalnummer {…}). Dieser Befund betrifft somit

1.

Vgl. Ziff. 6, FAQ ZUM KANTONALEN MINDESTLOHN, Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt des Kantons Basel-Stadt, Amt für Wirtschaft und Arbeit, S. 3 (Stand 01.01.2025).

2.

Vgl. Art. 18, Ziff. 3, Branchen-GAV KEP&MAIL vom 26. November 2015.

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PostCom-D-CA883401/1 Aktenzeichen: PostCom-412-6/5 nicht einzelne Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, bei denen vorgängig zu prüfen wäre, ob sie tatsächlich im Oktober 2023 im Bereich der Postdienste tätig waren, sondern die überwiegende Mehrheit der Angestellten im Monatslohn, von denen zumindest einige im Bereich der Postdienste tätig waren, wenn auch im geringen Umfang.

23.4

Stundenlöhne: Bei Entlohnungen im Stundenlohn lagen die Löhne im Oktober 2023 sowohl bei Aushilfsmitarbeitern, die ihre gesamte Arbeit im Stundenlohn erbringen (Stundenlohn: Fr. {…}), als auch bei Angestellten im Monatslohn, die für die getätigten Überstunden einen Stundenlohn erhielten (Fr. {…}) stets über Fr. 19.00. Somit wurde der Mindestlohn nach Art. 2 Abs. 1 VMAP bei Stundenlöhnen eingehalten.

23.5

Pauschallöhne: Einige Aushilfsmitarbeiter (fünf Angestellte) erhielten im Oktober 2023 für ihre Arbeit Pauschallöhne in Form von Tagesansätzen. Ein Beispiel ist der Mitarbeiter mit der Personalnummer {…}, der bei einem Arbeitstag von {…} Stunden einen Betrag von Fr. {…} erhielt. Diese Pauschale entsprach somit einem Stundenlohn von Fr. {…}. Auch im Monatslohn beschäftigte Mitarbeitende erhielten für Zusatzaufträge bzw. Überstunden vereinzelt pauschale Vergütungen. So weist die Lohnabrechnung des Mitarbeiters mit der Personalnummer {…} für den Monat Oktober 2023 zusätzlich zum vertraglich vereinbarten Monatslohn in Höhe von {…} Franken eine sogenannte „{…} Pauschale“ in Höhe von {…} Franken aus. Unter Berücksichtigung der von der B.________ angegebenen Dauer der Einsätze (viermal wöchentlich für zwei bis drei Stunden) ergibt sich für die mit der Pauschale abgegoltenen Zusatzleistungen des Mitarbeiters mit der Personalnummer {…} ein Stundenlohn zwischen Fr. {…} und Fr {…}.

23.6

Die PostCom stellt somit fest, dass die B.________ im Oktober 2023 die Pflicht zur Einhaltung des Mindeststundenlohns nach Art. 2 Abs. 1 VMAP missachtet hat, indem sie bei den Monatsund Pauschallöhnen Stundenlöhne unter 19 Franken mit ihren Angestellten vereinbart hatte.

24.

Arbeitszeiterfassung: Dass die Arbeitszeit bei wiederkehrenden Touren im Bereich der Postdienste mittels vordefinierter Parameter oder Erfahrungswerten definiert wird, ist eine Vorgehensweise, die von einigen Anbieterinnen praktiziert wird und entsprechend in Gesamtarbeitsverträgen (GAV) festgehalten wurde3. Solche Regelungen finden jedoch meistens bei geringfügigen Beschäftigungsgraden Anwendung, bei denen weitere arbeitsrechtliche Verpflichtungen, wie die höchstzulässige wöchentliche Arbeitszeit nach Art. 9 des Bundesgesetzes über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel vom 13. März 1964 (Arbeitsgesetz ArG, SR 822.11) offensichtlich erfüllt sind. Für die Anbieterinnen auf dem Postmarkt gelten solche arbeitsrechtlichen Verpflichtungen als Mindeststandard. Im Oktober 2023 arbeiteten einige Fahrer bei der B.________ nahe an der 50-Stunden-Woche. Ob diese Mitarbeiter die gesetzlichen Vorgaben zur Leistung von Überzeit oder zur höchstzulässigen täglichen Arbeitszeit einhielten, konnte aufgrund unvollständiger Arbeitszeiterfassungsunterlagen nicht geprüft werden. Die Pflicht zur Erfassung der Arbeitszeit ergibt sich aus Art. 46 ArG i.V.m. Art. 73 Abs. 1 Bst. c der Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz vom 10. Mai 2000 (ArG 1, SR 822.111), wonach der Arbeitgeber über Unterlagen zur geleisteten Arbeitszeit verfügen und auf Aufforderung der Kontrollbehörden auch vorlegen muss. Somit wird festgestellt, dass die B.________ die erforderlichen Unterlagen zur Arbeitszeiterfassung nicht vorgelegt hat.

25.

Nachtarbeit: Die Anbieterinnen im Postmarkt sind verpflichtet, die Vorgaben zur Nachtarbeit gemäss ArG einzuhalten (Art. 16 f. ArG). Die Mitarbeitenden mit den Personalnummern {…} und {…} erhielten für die geleistete Nachtarbeit einen Lohnzuschlag. Bei beiden Angestellten entsprechen die Zuschläge gemäss den übermittelten Lohnabrechnungen 33% der jeweiligen Monatslöhne. Die übermittelten Nachweise zur Erfassung der Arbeitszeit des Mitarbeiters mit der Personalnummer {…} zeigen, dass dieser Nachtarbeit leistete, da die Arbeitsaufnahme im Okto-

3.

Vgl. Ziff. 2.5.1 Gesamtarbeitsvertrag Presto (Frühzustellung), Gültig ab 1. Juli 2024.

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PostCom-D-CA883401/1 Aktenzeichen: PostCom-412-6/5 ber 2023 an sämtlichen Tagen um 4:30 Uhr erfolgte. Aus dem Arbeitsvertrag, den Arbeitszeitrapporten und der Lohnabrechnung ist jedoch nicht ersichtlich, dass ein Zeit- oder Lohnzuschlag zugunsten dieses Mitarbeiters geleistet wurde. Somit hat die B.________ ihre Pflicht zur Kompensation der Nachtarbeit nicht eingehalten.

26.

Ferienregelung: Weiter als Mindeststandard im Bereich der Postdiente gilt der Anspruch auf Ferien. Den vorliegenden Unterlagen zufolge hat das Personal der B.________ einen Ferienanspruch von 20 Ferientagen pro Kalenderjahr. Die im Oktober 2023 erfolgte Auszahlung der Ferien infolge der Beendigung des Arbeitsvertrags ist nicht zu beanstanden. Auch die vermutlich fehlerhafte Ferienauszahlung zugunsten des Mitarbeiters {…} wurde anschliessend korrigiert. Bei der Ferienregelung der Firma B.________ stellt die PostCom somit keine Mängel fest.

27.

Bussenabzüge: Die Firmenregelung, wonach die Fahrerinnen und Fahrer die ihnen auferlegten Bussgelder selbst zu tragen haben, ist grundsätzlich nicht zu beanstanden. Anlass zur Besorgnis gibt jedoch die hohe Anzahl betroffener Mitarbeitender im Oktober 2023. Vor dem Hintergrund branchenüblicher Arbeitsbedingungen und im Interesse eines fairen Wettbewerbs ist sicherzustellen, dass die Arbeitnehmenden für die Ausführung ihrer Transporte ausreichend Zeit erhalten und angemessen entlöhnt werden, und zwar in einer Weise, die es ihnen ermöglicht, ihre Arbeit ohne Verletzung der geltenden Verkehrsregeln zu erfüllen. In diesem Zusammenhang sind die von der Arbeitgeberin ergriffenen Massnahmen zur Sensibilisierung der Fahrerinnen und Fahrer hinsichtlich der Einhaltung der gesetzlichen Verkehrsvorschriften positiv zu würdigen.

28.

Zusammenfassend ist festzustellen, dass die B.________ im Oktober 2023 die Mindeststandards im Bereich der Postdienste missachtet hat, indem sie mit ihren Angestellten bei Vollzeitstellen eine wöchentliche Arbeitszeit von {…} Stunden vereinbart hat und die massgeblichen Stundenlöhne teilweise unter dem Mindeststundenlohn von 19 Franken lagen. Zudem wurden die Vorgaben zur Erfassung der Arbeitszeit und zur Kompensation der Nachtarbeit zumindest teilweise missachtet. Somit stellt die PostCom fest, dass die B.________ ihre Pflicht zur Einhaltung der branchenüblichen Arbeitsbedingungen nach Art. 4 Abs. 3 Bst. b PG nicht erfüllt hat. B. Aufsichtsmassnahmen

29.

Art. 24 Abs. 2 PG listet die aufsichtsrechtlichen Massnahmen auf, welche die PostCom bei Rechtsverletzungen ergreifen kann. Die Massnahmen dienen dazu, Rechtsverletzungen zu beheben und Vorkehrungen zu treffen, damit sich solche nicht wiederholen. Im Vordergrund steht dabei die Sicherung und/oder die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands (vgl. T OBIAS J AAG, Sanktionen, in: Biaggini/Häner/Saxer/Schott, Fachhandbuch Verwaltungsrecht, Zürich 2015, Rz. 23.63).

30.

Die PostCom verpflichtet die B.________ unverzüglich, spätestens jedoch sechs Monate nach Rechtskraft dieser Verfügung, sämtliche Massnahmen zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands zu ergreifen. Auf Grundlage des dargestellten Sachverhalts sind folgende Massnahmen erforderlich:

30.1

Die Löhne sind so anzupassen, dass der Mindeststundenlohn von Fr. 19.00 künftig jederzeit eingehalten wird.

30.2

Die B.________ hat rückwirkend ab dem 1. Januar 2021 sämtliche Löhne der im Bereich der Postdienste beschäftigten Mitarbeitenden so nachzuzahlen, dass eine vollständige Kompensation der Unterschreitungen des Mindeststundenlohns erfolgt. Für den Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis 30. Juni 2023 gilt dabei ein Mindeststundenlohn von Fr. 18.27. Ab dem 1. Juli 2023 beträgt dieser Fr. 19.00.

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PostCom-D-CA883401/1 Aktenzeichen: PostCom-412-6/5

30.3

Die vertraglich vereinbarte wöchentliche Regelarbeitszeit ist so zu gestalten, dass die wöchentliche Dauer von 44 Stunden gemäss Art. 2 Abs. 1 VMAP künftig eingehalten wird.

30.4

Die B.________ wird verpflichtet, Massnahmen zur Sicherstellung der Einhaltung sämtlicher arbeitsrechtlicher Vorschriften hinsichtlich Arbeitszeiterfassung und Nachtarbeit zu treffen. Insbesondere müssen künftig vollständige und überprüfbare Unterlagen zur Kontrolle der Arbeitszeiten und -dauer aller Mitarbeitenden vorliegen.

30.5

Spätestens sechs Monate nach Rechtskraft hat die B.________ das Fachsekretariat über die getroffenen Massnahmen zu informieren. Dabei hat sie insbesondere eine vollständige Mitarbeiterliste einzureichen und für jede einzelne beschäftigte Person die Funktion mitzuteilen sowie anzugeben, ob Aufgaben im Bereich der Postdienste erledigt werden oder nicht. Alle erteilten Auskünfte sind durch geeignete Beweismittel nachzuweisen. C. Verwaltungssanktionen

31.

Verstösst eine Anbieterin gegen das Postgesetz, dessen Ausführungsbestimmungen oder eine rechtskräftige Verfügung, so kann sie in Anwendung von Art. 25 Abs. 1 PG mit einem Betrag von bis zu 10 Prozent des in den letzten drei Geschäftsjahren durchschnittlich in der Schweiz mit Postdiensten erzielten Umsatzes belastet werden. Die Sanktionen werden gestützt auf Art. 25 Abs. 3 PG insbesondere nach der Schwere des Gesetzesverstosses und den finanziellen Verhältnissen der Anbieterin bemessen.

32.

B.________ hat die Vorgabe zur Einhaltung der branchenüblichen Arbeitsbedingungen missachtet. Im vorliegenden Fall wurden die Vorgaben zur höchstzulässigen wöchentlichen Regelarbeitszeit, zum Mindeststundenlohn und zu weiteren arbeitsrechtlichen Verpflichtungen, die gemäss der PostCom als Mindeststandard gelten, nicht befolgt. Bei der Beurteilung der Schwere des Verstosses ist zu berücksichtigen, dass das Anbieten von Postdiensten im Vergleich zu den weiteren Transportdienstleistungen der Firma nur einen geringfügigen Anteil des Geschäfts ausmacht. Auch dürfte die durch die Widerhandlung entstandene Marktstörung im postalischen Bereich klein sein, was sich auf die Schwere der Verstösse mildernd auswirkt. Trotzdem ist der Verstoss gegen die Postgesetzgebung insgesamt als schwer zu qualifizieren, weil mehrere Bestimmungen verletzt wurden. Das ist bei der Festsetzung der Höhe der Sanktion zu berücksichtigen.

33.

Für die Berechnung der Sanktionsobergrenze nach Art. 25 Abs. 1 PG sind die Umsatzzahlen mit Postdiensten der letzten drei Geschäftsjahre massgebend. Obwohl das Fachsekretariat Angaben zu den mit Postdiensten erzielten Umsatzerlösen für die letzten drei Geschäftsjahre gefordert hatte, übermittelte die B.________ im Rahmen des Verfahrens lediglich Angaben zu zwei Geschäftsjahren: {…} Franken für das Geschäftsjahr 2022/2023 und {…} Franken für das Geschäftsjahr 2023/2024. Folglich werden nur die übermittelten Umsatzwerte berücksichtigt. Daraus ergibt sich ein maximaler Sanktionsbetrag von {…} Franken, was 10% des durchschnittlichen Umsatzes der beiden übermittelten Geschäftsjahre entspricht.

34.

Für die Festlegung der Sanktion im Einzelfall berücksichtigt die PostCom die Schwere und die Dauer des Verstosses sowie die finanzielle Situation der Anbieterin (Art. 25 Abs. 3 PG). Darüber hinaus berücksichtigt sie mögliche erschwerende oder mildernde Umstände.

34.1

Die der PostCom vorliegenden Angaben zeigen, dass die finanzielle Lage der Firma {…} ist. Aufgrund der finanziellen Situation der Firma ist damit {…}.

34.2

Was die Dauer der Rechtsverletzung anbelangt, ist von einer Dauer von über fünf Jahr auszugehen.

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PostCom-D-CA883401/1 Aktenzeichen: PostCom-412-6/5

34.3

Bei den erschwerenden Umständen berücksichtigt die PostCom unter anderem eine mögliche Behinderung der Untersuchung oder die Verweigerung der Zusammenarbeit. Die B.________ hat während des Verfahrens die für die Kontrolle der Arbeitsbedingungen wesentlichen Informationen vorgelegt. Bemängelt wird jedoch, dass die Firma nicht sämtliche Angaben zur Berechnung der Verwaltungssanktion vorgelegt hat, was als erschwerender Umstand entsprechend zu berücksichtigen ist.

34.4

In Bezug auf die mildernden Umstände werden unter anderem Massnahmen berücksichtigt, die eine Anbieterin insbesondere vor der Eröffnung eines Aufsichtsverfahrens ergreift, um die rechtswidrigen Umstände zu beseitigen. Die B.________ hat nicht vorgebracht, entsprechende Massnahmen ergriffen zu haben. Aus diesem Grund werden keine mildernden Umstände berücksichtigt.

34.5

Angesichts der Schwere des Verstosses, der finanziellen Lage des Unternehmens sowie der nicht vorhandenen mildernden und der erschwerenden Umstände ist die Verwaltungsbusse auf

16.

200 Franken festzusetzen. D. Kosten

35.

Die PostCom erhebt kostendeckende Gebühren für ihre Verfügungen und Dienstleistungen (Art.

30.

Abs. 1 PG; Art. 77 Abs. 2 VPG). Die Gebühren werden je nach Arbeitsaufwand erhoben und betragen 105 bis 250 Franken pro Stunde, je nach Funktion der Personen, die den Fall in der PostCom bearbeitet haben (Art. 77 Abs. 2 VPG; Art. 3 und 4 Gebührenreglement der PostCom vom 26. August 2013 [SR 783.018]). Die Verfahrenskosten werden auf 5 700 Franken festgesetzt.

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PostCom-D-CA883401/1 Aktenzeichen: PostCom-412-6/5 III. Dispositiv

PostCom-D-CA883401/1 Aktenzeichen: PostCom-412-6/5 III. Dispositiv

1. Die B.________ wird verpflichtet, innerhalb von sechs Monaten nach Rechtskraft dieser Verfügung die Löhne der im Bereich der Postdienste tätigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter so anzuheben, dass der Mindeststundenlohn von 19 Franken jederzeit eingehalten wird.

2. Die B.________ hat rückwirkend ab dem 1. Januar 2021 sämtliche Löhne der im Bereich der Postdienste beschäftigten Mitarbeitenden so nachzuzahlen, dass eine vollständige Kompensation der Unterschreitungen des Mindeststundenlohns erfolgt. Für den Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis 30. Juni 2023 gilt dabei ein Mindeststundenlohn von Fr. 18.27. Ab dem 1. Juli 2023 beträgt dieser Fr. 19.00.

3. Die vertraglich vereinbarte wöchentliche Regelarbeitszeit hat die B.________ so zu gestalten, dass die höchstzulässige wöchentliche Dauer von 44 Stunden künftig eingehalten wird.

4. Die B.________ wird verpflichtet, Massnahmen zur Sicherstellung der Einhaltung sämtlicher arbeitsrechtlicher Vorschriften hinsichtlich Arbeitszeiterfassung und Kompensation der Nachtarbeit zu treffen. Insbesondere müssen künftig vollständige und überprüfbare Unterlagen zur Kontrolle der Arbeitszeiten und -dauer aller Mitarbeitenden vorliegen.

5. B.________ hat das Fachsekretariat innert sechs Monaten nach Rechtskraft dieser Verfügung über die zur Einhaltung der Mindeststandards ergriffenen Massnahmen zu informieren. Dabei hat sie insbesondere eine vollständige Liste aller Mitarbeitenden einzureichen und für jede Person die ausgeübte Funktion anzugeben, samt der Angabe, ob diese Aufgaben im Bereich der Postdienste wahrgenommen werden oder nicht. Alle Auskünfte sind durch geeignete Beweismittel zu belegen.

6. Der B.________ wird eine Verwaltungssanktion im Betrag von 16 200 Franken auferlegt.

7. Die Verfahrenskosten von 5 700 Franken werden der B.________ auferlegt. Eidgenössische Postkommission PostCom Anne Seydoux-Christe Präsidentin Michel Noguet Leiter des Fachsekretariats

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