VFG-19-2025
Verfügung 19 2025 betreffend Standort eines Hausbriefkastens
9. Oktober 2025Deutsch14 min
Eidgenˆssische Postkommission PostCom Monbijoustrasse 51A, 3003 Bern Tel. +41 58 462 50 94 info@postcom.admin.ch www.postcom.admin.ch PostCom-D-79013501/2 Eidgenˆssische Postkommission PostCom Verf¸gung Nr. 19/2025 vom 9. Oktober 2025 der Eidgenˆssischen Postkommission PostCom...
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Eidgenˆssische Postkommission PostCom Monbijoustrasse 51A, 3003 Bern Tel. +41 58 462 50 94 info@postcom.admin.ch www.postcom.admin.ch PostCom-D-79013501/2 Eidgenˆssische Postkommission PostCom Verf¸gung Nr. 19/2025 vom 9. Oktober 2025 der Eidgenˆssischen Postkommission PostCom in Sachen A_____, Gesuchsteller Y_____strasse x, xxxx Z_____, gegen Post CH AG Gesuchsgegnerin Stab CEO, Legal, Wankdorfallee 4, 3030 Bern, betreffend Briefkastenstandort -- 1 of 6 -Aktenzeichen: PostCom-033-16/13/2 PostCom-D-79013501/2 I. Sachverhalt
Erwägungen
1.
Der Gesuchsteller ist Eigent¸mer des Einfamilienhauses an der Y_____strasse x, xxxx Z_____ (Parzelle Nr. xxx), die er auch selbst bewohnt. Das Grundst¸ck grenzt an eine zweispurige Hauptstrasse mit Trottoir. Der asphaltierte, offene, ca. 20 m breite und rund 4 – 6 m tiefe Vorplatz (gemessen ab: ___________; www.regiogis.ch) zwischen dem Haus und der Liegenschaft erstreckt sich ¸ber die gesamte Breite des Grundst¸cks. Der Hauseingang befindet sich auf einem Podest an der Frontfassade des Hauses und wird ¸ber eine Treppe mit sechs Treppenstufen erreicht. Links neben der Haust¸re ist ein Briefschlitz in die Mauer eingelassen. Rechts der Treppe zum Hauseingang befindet sich ein Kellerabgang. Der Gesuchsteller ist bereit, einen Briefkasten auf der Mauer zwischen den beiden Treppen einzurichten, der in einer Distanz von ca. 4 – 6 m von der Grundst¸cksgrenze zu stehen k‰me.
2.
Seit seinem Einzug in die betroffene Liegenschaft wurden die Sendungen f¸r den Gesuchsteller bei seinen Eltern an der Y_____strasse y zugestellt. Der Gesuchsteller gelangte im Fr¸hling 2025 telefonisch an die Post und forderte die Aufnahme der Hauszustellung. Mit Schreiben vom 6. Mai 2025 lehnte die Post dieses Ansinnen mangels eines verordnungskonformen Briefkastens ab und zeigte zwei mˆgliche Standorte an der Grundst¸cksgrenze, am linken und rechten Rand des Vorplatzes, auf. Daraufhin wandte sich der Gesuchsteller mit E-Mail vom 7. Mai 2025 an die PostCom. Deren Fachsekretariat informierte ihn gleichentags ¸ber das Erfordernis, ein unterzeichnetes Gesuch einzureichen, sowie ¸ber den Ablauf des Verfahrens.
3. Mit Gesuch vom 7. Mai 2025 beantragte der Gesuchsteller die Genehmigung eines Briefkastens auf der Mauer zwischen der Treppe zum Hauseingang und dem Kellerabgang, sowie die vorsorgliche Aufnahme der Hauszustellung bis zu einem rechtskr‰ftigen Entscheid. Zur Begr¸ndung brachte er vor, dass ein Briefkasten an der Grundst¸cksgrenze ein Sicherheitsrisiko darstellen w¸rde. Bei der Ausfahrt sei die Sicht bereits heute eingeschr‰nkt und w¸rde durch einen Briefkasten erheblich verschlechtert. Der von ihm vorgeschlagene Standort w‰re direkt erreichbar, w¸rde weder das Zustellpersonal noch Sichtlinien behindern und entspr‰che im Wesentlichen dem fr¸her verwendeten Standort. Der Gesuchsteller legte eine Fotodokumentation sowie das Schreiben der Post vom 6. Mai 2025 bei. Anl‰sslich des Telefongespr‰chs zwischen dem Fachsekretariat der PostCom und dem Gesuchsteller vom 9. Mai 2025 wies dieser darauf hin, dass er wegen eines Unfalls vor¸bergehend in seiner Mobilit‰t erheblich eingeschr‰nkt sei, verzichtete aber auf seinen Antrag um eine vorsorgliche Aufnahme der Hauszustellung.
3. Mit Gesuch vom 7. Mai 2025 beantragte der Gesuchsteller die Genehmigung eines Briefkastens auf der Mauer zwischen der Treppe zum Hauseingang und dem Kellerabgang, sowie die vorsorgliche Aufnahme der Hauszustellung bis zu einem rechtskr‰ftigen Entscheid. Zur Begr¸ndung brachte er vor, dass ein Briefkasten an der Grundst¸cksgrenze ein Sicherheitsrisiko darstellen w¸rde. Bei der Ausfahrt sei die Sicht bereits heute eingeschr‰nkt und w¸rde durch einen Briefkasten erheblich verschlechtert. Der von ihm vorgeschlagene Standort w‰re direkt erreichbar, w¸rde weder das Zustellpersonal noch Sichtlinien behindern und entspr‰che im Wesentlichen dem fr¸her verwendeten Standort. Der Gesuchsteller legte eine Fotodokumentation sowie das Schreiben der Post vom 6. Mai 2025 bei. Anl‰sslich des Telefongespr‰chs zwischen dem Fachsekretariat der PostCom und dem Gesuchsteller vom 9. Mai 2025 wies dieser darauf hin, dass er wegen eines Unfalls vor¸bergehend in seiner Mobilit‰t erheblich eingeschr‰nkt sei, verzichtete aber auf seinen Antrag um eine vorsorgliche Aufnahme der Hauszustellung.
4. Die PostCom leitete am 9. Mai 2025 ein Verfahren ein, lud die Post zur Stellungnahme ein und ersuchte diese, eine Aufnahme der Hauszustellung w‰hrend der Dauer der gesundheitlichen Einschr‰nkungen des Gesuchstellers zu pr¸fen. Die Post teilte mit E-Mail vom 22. Mai 2025 mit, die Hauszustellung beim Gesuchsteller f¸r der Dauer des Verfahrens aufzunehmen.
5. Die Post beantragte in ihrer Stellungnahme vom 2. Juli 2025 die Abweisung des Gesuchs. Zur Begr¸ndung brachte sie vor, dass sich der bestehende Briefkasten ca. sechs Meter von der Grundst¸cksgrenze entfernt befinde und in seinen Massen nicht verordnungskonform sei. Auch den Standortvorschlag des Gesuchstellers lehnte die Post als nicht verordnungskonform ab, da er ebenfalls sechs Meter von der Grundst¸cksgrenze entfernt w‰re. Die Bedenken aufgrund der Verkehrssicherheit bezeichnete die Post als nicht nachvollziehbar. Ein Hausbriefkasten vermˆge kaum eine derartige Sichtbeschr‰nkung darzustellen, dass Verkehrsteilnehmer nicht oder zu sp‰t gesehen w¸rden, zumal der Gesuchsteller ohnehin in angepasster Geschwindigkeit die angrenzende Strasse befahren m¸sse. Auch w¸rde der grossz¸gige Vorplatz eine umfassende Sicht auf den umliegenden Verkehr und die Strassenverh‰ltnisse ermˆglichen. Des Weiteren wies die Post darauf hin, dass vergleichbare Sachverhalte ihr im Rahmen der Zustellung einen zus‰tzlichen Aufwand verursachen w¸rden, der in der Summe unverh‰ltnism‰ssig sei. Als verordnungskonform bezeichnete die Post die Standorte links und rechts der Zufahrt zur Liegenschaft. Sie legte ihrer Stellungnahme einer Fotodokumentation bei.
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Aktenzeichen: PostCom-033-16/13/2 PostCom-D-79013501/2
6. In seinen mit E-Mail vom 28. Juli 2025 eingereichten Schlussbemerkungen pr‰zisierte der Gesuchsteller in Bezug auf seine Sicherheitsbedenken, dass die von der Post vorgeschlagenen Standorte die Sicht auf die Hauptstrasse bei der Ausfahrt massiv einschr‰nken und die Gefahr bez¸glich herannahender Velofahrer, Kinder und Fussg‰nger auf dem Trottoir sowie Fahrzeugen mit hoher Geschwindigkeit deutlich erhˆhen w¸rden. Zu seinem Standortvorschlag f¸hrte er aus, dass dieser jederzeit und ohne vom Zustellfahrzeug absteigen zu m¸ssen zug‰nglich sei sowie den sichersten Standort im gesamten Eingangsbereich der Liegenschaft darstelle. Weiter bestritt der Gesuchsteller einen dadurch verursachten Mehraufwand bei der Zustellung, der eine starre Anwendung der Postverordnung rechtfertigen w¸rde, und schlug vor, einen Augenschein durchzuf¸hren. Er legte namentlich ein Foto der Verkehrssituation am rechten Rand des Vorplatzes sowie ein Foto seines Standortvorschlags bei.
7. Die Post verzichtete mit E-Mail vom 25. August 2025 auf das Einreichen von Schlussbemerkungen und verwies vollumf‰nglich auf ihre Stellungnahme vom 2. Juli 2025. II. Erw‰gung
8. Die PostCom verf¸gt gest¸tzt auf Art. 22 Abs. 1 sowie Abs. 2 Bst. e des Postgesetzes vom 17. Dezember 2010 (PG, SR 783.0) in Verbindung mit Art. 76 der Postverordnung vom 29. August 2012 (VPG; SR 783.01) bei Streitigkeiten betreffend Briefk‰sten und Briefkastenanlagen. Sie ist somit zur Behandlung des vorliegenden Gesuchs zust‰ndig. Auf das Verfahren ist das Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 anwendbar (Art. 1 Abs.1 und Abs. 2 Bst. d VwVG, SR 172.021).
9. Der Gesuchsteller ist als Eigent¸mer und Bewohner der Liegenschaft durch die angedrohte Einstellung der Hauszustellung in seinen Rechten und Pflichten ber¸hrt. Er ist somit im vorliegenden Verfahren Partei im Sinne von Art. 6 VwVG und kann der PostCom den Erlass einer anfechtbaren Verf¸gung betreffend den Briefkastenstandort beantragen.
10. Die Eigent¸mer einer Liegenschaft m¸ssen f¸r die Zustellung von Postsendungen auf eigene Kosten einen frei zug‰nglichen Briefkasten oder eine frei zug‰ngliche Briefkastenanlage einrichten (Art. 73 Abs. 1 VPG). Gest¸tzt auf Art. 74 Abs. 1 VPG ist der Briefkasten an der Grundst¸cksgrenze beim allgemein benutzten Zugang zum Haus aufzustellen. Sind verschiedene Standorte mˆglich, so ist derjenige zu w‰hlen, der am n‰chsten zur Strasse liegt (Art. 74 Abs. 2 VPG). Bei Mehrfamilien- und Gesch‰ftsh‰usern kann die Briefkastenanlage im Bereich der Hauszug‰nge aufgestellt werden, sofern der Zugang von der Strasse her mˆglich ist (Art. 74 Abs. 3 VPG). Von den Standortbestimmungen kann gest¸tzt auf Art. 75 Abs. 1 VPG abgewichen werden, wenn deren Umsetzung bei den Wohnungsbesitzern zu unzumutbaren H‰rten aus gesundheitlichen Gr¸nden f¸hrt, oder wenn die ƒsthetik von unter Denkmalschutz stehenden Geb‰uden beeintr‰chtigt wird. Die Aufz‰hlung dieser Ausnahmen ist abschliessend (vgl. Erl‰uterungsbericht vom 29. August 2012 zur VPG, S. 32; www.postcom.admin.ch > Dokumentation > Gesetzgebung). Die Post ist nicht zur Hauszustellung verpflichtet, wenn die Vorgaben f¸r die Briefk‰sten und Briefkastenanlagen nach den Artikeln 73-75 nicht eingehalten sind (Art. 31 Abs.
2 Bst. c VPG).
11. Die Liegenschaft des Gesuchstellers ist ein Einfamilienhaus, weshalb im Folgenden zu pr¸fen ist, wo sich der korrekte Briefkastenstandort im Sinne von Art. 74 Abs. 1 VPG befindet. Diese Bestimmung basiert auf der Annahme, dass der Zustellungsaufwand an der Grundst¸cksgrenze beim allgemein benutzten Hauszugang am geringsten ist. Nach Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und der PostCom ist der Briefkasten am Schnittpunkt der Grundst¸cksgrenze mit dem ¸blichen und grunds‰tzlich von allen verwendeten Weg -- 3 of 6 -Aktenzeichen: PostCom-033-16/13/2 PostCom-D-79013501/2 zum Eingang des Hauses aufzustellen. F¸r die Bestimmung des allgemein benutzten Hauszugangs ist insbesondere von Bedeutung, wo der Zustellungsbote normalerweise das Grundst¸ck betritt (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-3279/2023 vom 16. Juli 2024, E. 5.2, sowie A-5165/2016 vom 23. Januar 2017, E. 5.1; Verf¸gungen der PostCom 1/2024 vom 28. M‰rz 2024 Ziff. 8, 11/2023 vom 24. August 2023 Ziff. 12, 9/2023 vom 15. Juni 2023 Ziff. 11). Gem‰ss Praxis der PostCom ist bei Grundst¸cken, die keine Einfriedung gegen die Strasse aufweisen, der Vorplatz in seiner ganzen Breite als allgemein benutzter Zugang zu betrachten (vgl. beispielsweise die Verf¸gungen der PostCom 9/2024 vom 24. Oktober 2024, Ziff. 12; 17/2022 vom 6. Oktober 2022, Ziff. 12; 24/2018 vom 6. Dezember 2018, Ziff. 12). Im vorliegenden Fall verl‰uft die Grundst¸cksgrenze am ‹bergang des Vorplatzes zum Trottoir. Der nicht eingefriedete Vorplatz erstreckt sich ¸ber die gesamte Breite des Grundst¸cks. Die Standortvorschl‰ge der Post am linken oder rechten Rand des Vorplatzes entsprechen somit den Vorgaben von Art. 74 Abs. 1 VPG. Verordnungskonform ist jedoch jeder Standort entlang dieser Grundst¸cksgrenze.
12. Der vom Gesuchsteller vorgeschlagene Briefkastenstandort auf der Mauer zwischen der Treppe zum Hauseingang und dem Kellerabgang befindet sich hingegen ca. 4 – 6 Meter von der Grundst¸cksgrenze entfernt und entspricht damit nicht den Vorgaben von Art. 74 Abs. 1 VPG. Dies gilt erst recht f¸r den bestehenden Briefkasten neben dem Hauseingang, der dar¸ber hinaus offensichtlich nicht den Mindestmassen gem‰ss Art. 73 Abs. 2 und Anhang 1 VPG entspricht. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 75 VPG ist nicht ersichtlich und wird auch nicht vorgebracht. Insbesondere bringt der Gesuchsteller keine gesundheitlichen Gr¸nde vor, die angesichts eines Briefkastens an der Grundst¸cksgrenze zu unzumutbaren H‰rten f¸hren kˆnnten. Es ist daher davon auszugehen, dass seine erlittenen Einschr‰nkungen der Mobilit‰t vor¸bergehender Natur sind und keine unzumutbaren H‰rten in Bezug auf den Briefkastenstandort zur Folge haben.
13. Der Gesuchsteller bringt gegen die von der Post vorgeschlagenen Standorte vor, dass diese die Sicht bei der Ausfahrt erheblich einschr‰nken w¸rden und dadurch eine Gef‰hrdung der Verkehrssicherheit darstellen kˆnnten. Der Fotodokumentationen der Parteien ist zu entnehmen, dass sich an der rechten Seite des Hauses ein Parkplatz und eine Garage befindet. Links des Hauses ist eine offene Asphaltfl‰che. Weiter ist ersichtlich, dass das Grundst¸ck des Gesuchstellers zu den benachbarten Parzellen mit Maschendrahtz‰unen abgegrenzt wird. Am linken Zaun sind grosse Werbeplanen angebracht. Dem rechten Vorplatzrand entlang ist zudem eine Hecke auf der Nachbarsparzelle angelegt. Das vom Gesuchsteller eingereichte Foto der Situation bei der Ausfahrt am rechten Vorplatzrand belegt eine gewisse Sichteinschr‰nkung auf das Trottoir und auf die von links herannahenden Fahrzeuge. Der Gesuchsteller begr¸ndet jedoch nicht, weshalb ein Briefkasten am linken Rand des Vorplatzes ein Sicherheitsrisiko darstellen kˆnnte. Eine erhebliche Sichteinschr‰nkung ist bei einem dort platzierten Briefkasten nicht erkennbar und angesichts der an diesem Maschendrahtzaun angebrachten Werbeplanen auch nicht glaubw¸rdig. Dem Gesuchsteller steht es jedoch frei, den f¸r ihn am besten geeigneten Standort an der Grundst¸cksgrenze zu w‰hlen. Dar¸ber hinaus ist festzuhalten, dass es grunds‰tzlich in der Verantwortung der Verkehrsteilnehmenden liegt, die Fahrweise den Strassen- und Sichtverh‰ltnissen anzupassen und die geb¸hrende Vorsicht an den Tag zu legen. Dies gilt auch bei der Ausfahrt aus dem Vorplatz, der aufgrund der grossz¸gigen Platzverh‰ltnisse zudem gen¸gend Raum f¸r ein allenfalls angezeigtes Wende- oder Ausweichmanˆver aufweist.
14. Der Gesuchsteller macht geltend, dass die Post den Standort des bestehenden Briefkastens w‰hrend Jahren nicht beanstandet und die Hauszustellung bis zu seinem Einzug erbracht habe. Dem ist entgegenzuhalten, dass die langj‰hrige Duldung eines nicht verordnungskonformen Briefkastens keinen Anspruch auf Vertrauensschutz gem. Art. 9 BV begr¸ndet; ebenso wenig kann der Gesuchsteller mit dem bestehenden Briefkastenstandort ein wohlerworbenes Recht geltend machen oder sich auf Gewohnheitsrecht berufen. Aus der langj‰hrigen Duldung des verordnungswidrigen Zustands kann der Gesuchsteller somit kein Recht auf die Beibehaltung des -- 4 of 6 -Aktenzeichen: PostCom-033-16/13/2 PostCom-D-79013501/2 bestehenden bzw. Anerkennung des von ihm vorgeschlagenen Standorts ableiten (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-3279/2023 vom 16. Juli 2024, E. 8, A-5165/2016 vom 23. Januar 2017, E. 7, und A-2021/2016 vom 8. November 2016, E. 4.2. ff.; Verf¸gungen der PostCom 1/2024 vom 28. M‰rz 2024 Ziff. 13, 16/2022 vom 6. Oktober 2022 und 1/2019 vom 24. Januar 2019 Ziff. 15).
15. Der Gesuchsteller bestreitet den von der Post vorgebrachten erhˆhten Aufwand bei der Zustellung am von ihm vorgeschlagenen Briefkastenstandort. Damit stellt er die Verh‰ltnism‰ssigkeit der von der Post geforderten Versetzung des Briefkastens an die Grundst¸cksgrenze in Frage. Die Standortvorschriften von Art. 73 ff. VPG sind das Ergebnis einer Interessenabw‰gung. Sie sollen einerseits dem Interesse der Kundschaft dienen, Postsendungen mˆglichst an der Haust¸re in Empfang nehmen zu kˆnnen, andererseits aber den Postdiensteanbieterinnen eine rationelle Zustellung ermˆglichen (vgl. Erl‰uterungsbericht vom 29. August 2012 zur VPG, Art. 74, S. 32). Im vorliegenden Fall w¸rde der vom Gesuchsteller vorgeschlagene Briefkastenstandort der Post wie auch den ¸brigen Postdiensteanbieterinnen bei der Zustellung einen Mehrweg von total mindestens acht Metern verursachen. Zwar vermag der Mehraufwand f¸r die Zustellung im Einzelfall gering erscheinen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist er jedoch wegen der Grundversorgungsverpflichtung nicht nur im konkreten Einzelfall in Betracht zu ziehen, sondern auf s‰mtliche Postkunden in der ganzen Schweiz in vergleichbarer Situation hochzurechnen (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-6440/2023 vom 2. Oktober 2024, E. 5.3, A-3279/2023 vom 16. Juli 2024, E. 7.4, A-5165/2016 vom 23. Januar 2017, E. 8). Der sich daraus ergebende betr‰chtliche Mehraufwand ¸berwiegt das Interesse des Gesuchstellers an einem mˆglichst nahe zur Haust¸re stehenden Briefkastens. Damit stellt die Versetzung des Briefkastenstandorts an die Grundst¸cksgrenze eine verh‰ltnism‰ssige Massnahme dar.
16. Der Gesuchsteller fordert die Durchf¸hrung eines Augenscheins, um die nach seiner Auffassung unverh‰ltnism‰ssige Versetzung des Briefkastens aufzeigen zu kˆnnen. Gem‰ss Art. 12 VwVG stellt die Behˆrde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nˆtigenfalls verschiedener Beweismittel wie z.B. eines Augenscheins. Sie nimmt die ihr angebotenen Beweise ab, wenn diese zur Abkl‰rung des Sachverhaltes tauglich erscheinen (Art. 33 Abs. 1 VwVG). Von einer Beweisabnahme darf im Sinne einer vorweggenommenen (antizipierten) Beweisw¸rdigung abgesehen werden, wenn aufgrund bereits abgenommener Beweise der rechtlich erhebliche Sachverhalt f¸r gen¸gend gekl‰rt erachtet wird und ohne Willk¸r vorweg die Annahme getroffen werden kann, die rechtliche ‹berzeugung w¸rde durch weitere Beweiserhebungen nicht ge‰ndert (Kˆlz/H‰ner/Bertschi/Bundi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 4. Auflage, Rz. 153, mit Hinweisen). Aufgrund der Fotodokumentationen der Parteien und der online frei zug‰nglichen Grundst¸ckspl‰ne l‰sst sich der Sachverhalt rechtsgen¸glich ermitteln und die Verh‰ltnism‰ssigkeit beurteilen, so dass auf die Durchf¸hrung eines Augenscheins verzichtet werden kann (vgl. Verf¸gungen der PostCom 7/2025 vom 3. April 2025, Ziff. 19, 8/2024 vom 30. August 2024, Ziff. 16, und Verf¸gung 18/2018 vom 4. Oktober 2018, Ziff. 17).
17. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass weder der bestehende Briefkastenstandort noch der Standortvorschlag des Gesuchstellers mit den Standortvorgaben von Art. 74 Abs. 1 VPG vereinbar sind. Die Post ist gest¸tzt auf Art. 31 Abs. 2 Bst. c VPG nicht zur Hauszustellung verpflichtet. Es steht dem Gesuchsteller frei, entweder einen Briefkasten, der die Mindestmasse gem‰ss Anhang 1 VPG erf¸llt, an der Grundst¸cksgrenze einzurichten oder auf die Erbringung der Hauszustellung zu verzichten.
18. Damit ist der Antrag des Gesuchstellers abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Verfahrenskosten in der Hˆhe von 200 Franken dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 4 Abs. 1 Bst. g des Geb¸hrenreglements der Postkommission vom 26. August 2013 [SR 783.018]).
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Aktenzeichen: PostCom-033-16/13/2 PostCom-D-79013501/2 III. Entscheid
1. Das Gesuch wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 200.- werden dem Gesuchsteller auferlegt. Eidgenˆssische Postkommission Anne Seydoux-Christe Pr‰sidentin Michel Noguet Leiter Fachsekretariat Zu erˆffnen: − A_____ (Einschreiben mit R¸ckschein) − Post CH AG (Einschreiben) Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verf¸gung kann innert 30 Tagen seit Erˆffnung Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, einzureichen. Die Frist steht still: Vom 7. Tag vor Ostern bis und mit dem 7. Tag nach Ostern; vom 15. Juli bis und mit dem 15. August; vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begr¸ndung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdef¸hrers oder seines Vertreters zu enthalten. Die angefochtene Verf¸gung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdef¸hrer sie in H‰nden hat. Versand:
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