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Entscheid

VFG-20-2025

Verfügung 20 2025 betreffend Standort eines Hausbriefkastens

5. Dezember 2025Deutsch12 min

Eidgenˆssische Postkommission PostCom Monbijoustrasse 51A, 3003 Bern Tel. +41 58 462 50 94 info@postcom.admin.ch www.postcom.admin.ch PostCom-D-44023501/27 Eidgenˆssische Postkommission PostCom Verf¸gung Nr. 20/2025 vom 11. Dezember 2025 der Eidgenˆssischen Postkommission Post...

Source admin.ch

Erwägungen

1.

Die Gesuchsteller sind Eigent¸mer eines neu erbauten Einfamilienhauses am B_____weg x, xxxx C_____ (Parzelle Nr. xxxx). Die Grundst¸cksgrenze zur Strasse verl‰uft entlang des Fahrbahnrands. Das Haus steht an einer rund 4,80 m breiten Erschliessungsstrasse (gemessen ab Web GIS Kanton _____, Stand 05.12.2025), welche unmittelbar dahinter noch zwei weitere Parzellen erschliesst und in einer Sackgasse endet. Ein offener, rund 2,40 m tiefer und mit Verbundsteinen ausgelegter Vorplatz erstreckt sich ¸ber die gesamte Breite der Parzelle von rund 20 m (gemessen ab Web GIS Kanton _____). Vom Vorplatz f¸hren einige Treppenstufen hinunter zum Hauseingang. Links und rechts davon sind zwei Rabatten angelegt. Der Hausbriefkasten wurde rechts dieser Treppe beim ‹bergang der Rabatte zum Vorplatz errichtet und befindet sich 2,40 – 2,50 m von der Grundst¸cksgrenze bzw. der Fahrbahn entfernt. Neben der linken Rabatte befindet sich der Carport der Liegenschaft.

2.

Die Post CH AG (nachfolgend: Post) wurde nach dem Einzug der Gesuchsteller im April 2025 sowie aufgrund eines entsprechenden Nachsendeauftrags auf den Briefkasten aufmerksam. Am 15. Mai und 2. Juni 2025 fanden Gespr‰che zwischen der Post und den Gesuchstellern statt, anl‰sslich derer die Post die Gesuchsteller aufforderte, den Briefkasten an die Grundst¸cksgrenze zu versetzen, und diese informierte, dass sie die Hauszustellung nicht aufnehme. Mit Schreiben vom 3. Juni 2025 hielt die Post an ihrer Forderung fest und wies die Gesuchsteller auf die Mˆglichkeit hin, an die PostCom zu gelangen. Als Ersatzlˆsung bezeichnete die Post die Bereitstellung der Postsendungen in der n‰chstgelegenen Postfiliale zur Abholung. Im Sinne eines Entgegenkommens stellt die Post jedoch Pakete bei den Gesuchstellern vorl‰ufig zu.

3.

Die Gesuchsteller gelangten mit Gesuch vom 8. Juli, eingegangen am 18. Juli 2025, an die Post-Com und beantragten sinngem‰ss die Aufnahme der Hauszustellung in den bestehenden Briefkasten. Zur Begr¸ndung brachten sie im Wesentlichen vor, dass der Briefkasten 2 m von der Grundst¸cksgrenze entfernt und frei zug‰nglich sei. Der Vorplatz sei hindernisfrei und von den Zustellfahrzeugen befahrbar. Die von der Post vorgeschlagenen Briefkastenstandorte am linken oder rechten Rand des Grundst¸cks w¸rden das Einparken in den Carport sowie die Parkpl‰tze der Nachbarn behindern. Ein Standort vor der Haust¸re w¸rde zudem den ganzen Parkplatz blockieren und ein Hindernis f¸r den Verkehr im Quartier darstellen, namentlich f¸r die Schneer‰umung und die M¸llabfuhr. Die Gesuchsteller beanstandeten sinngem‰ss die Versetzung als unverh‰ltnism‰ssig. Sie legten Ihrem Gesuch eine Fotodokumentation und ein Schreiben der Post bei. Die PostCom leitete in der Folge ein Verwaltungsverfahren ein.

4.

Die Post beantragte in ihrer Stellungnahme vom 19. August 2025 die Abweisung des Gesuchs. Sie brachte im Wesentlichen vor, dass sich der Hausbriefkasten ca. 2,5 m von der Grundst¸cksgrenze entfernt befinde, und dass die Fl‰che davor als Aussenparkplatz genutzt werde, weshalb der Briefkasten als nicht frei zug‰nglich gelten kˆnne, wenn sich Fahrzeuge davor bef‰nden w¸rden. Dies f¸hre bei der Zustellung zu einem Mehrweg von 5 m und damit zu einem erheblichen Aufwand, den die Post nicht zu tragen bereit sei. Des Weiteren w¸rden sich alle Hausbriefk‰sten in der unmittelbaren Nachbarschaft an der Grundst¸cksgrenze befinden. Als verordnungskonform bezeichnete die Post namentlich die Standorte an der Grundst¸cksgrenze, am rechten Rand des Grundst¸cks oder auf der Hˆhe des Hauseingangs. Sie legte eine Gespr‰chsnotiz, eine Fotomontage mit den Standortvorschl‰gen sowie zwei Fotos bei, auf denen ein vor dem Briefkasten parkiertes Auto ersichtlich ist.

5.

In ihren Schlussbemerkungen mit E-Mail vom 17. September 2025 gaben die Gesuchsteller die Distanz des Briefkastens zur Grundst¸cksgrenze mit 2,40 m an. Sie wiesen darauf hin, dass das auf den Fotos der Post vor dem Briefkasten parkierte Auto normalerweise im Carport stehe und nur wegen der f¸r die Ferien montierten Dachbox vor dem Haus parkiert war. Die offene Fl‰che auf dem Vorplatz diene auch Lieferdiensten oder Abfuhrwagen. Dadurch sei genug Platz zum Kreuzen von Fahrzeugen vorhanden. Ein Briefkasten an der Grenze zu den Nachbarsparzellen -- 2 of 5 -Aktenzeichen: PostCom-033-16/14/6 PostCom-D-44023501/27 w¸rde zudem ein Hindernis beim Rangieren zu den gleich angrenzenden Carports der Nachbarn darstellen. Deren Hausbriefk‰sten seien zudem nicht vom Zustellfahrzeug heraus bedienbar. Die Gesuchsteller stellen weiter die Erheblichkeit des Mehraufwands der Post aufgrund des bestehenden Briefkastenstandorts in Abrede, zumal die Post in der Regel an den Briefkasten heranfahren kˆnne. Sie reichten zwei Fotos ein, auf denen ein Zustellfahrzeug der Post von der Haust¸re aus ersichtlich ist.

6.

Die Post verzichtete mit E-Mail vom 3. Oktober 2025 auf das Einreichen von Schlussbemerkungen und verwies vollumf‰nglich auf ihre Stellungnahme vom 19. August 2025. II. Erw‰gung

7.

Die PostCom verf¸gt gest¸tzt auf Art. 22 Abs. 1 sowie Abs. 2 Bst. e des Postgesetzes vom 17. Dezember 2010 (PG, SR 783.0) in Verbindung mit Art. 76 der Postverordnung vom 29. August 2012 (VPG; SR 783.01) bei Streitigkeiten betreffend Briefk‰sten und Briefkastenanlagen. Sie ist somit zur Behandlung des vorliegenden Gesuchs zust‰ndig. Auf das Verfahren ist das Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 anwendbar (Art. 1 Abs.1 und Abs. 2 Bst. d VwVG, SR 172.021).

8.

Die Gesuchsteller sind als Eigent¸mer der Liegenschaft durch die Verweigerung der Aufnahme der Hauszustellung in ihren Rechten und Pflichten ber¸hrt. Sie sind somit im vorliegenden Verfahren Partei im Sinne von Art. 6 VwVG und kˆnnen bei der PostCom den Erlass einer anfechtbaren Verf¸gung betreffend den Briefkastenstandort beantragen.

9.

Die Eigent¸mer einer Liegenschaft m¸ssen f¸r die Zustellung von Postsendungen auf eigene Kosten einen frei zug‰nglichen Briefkasten oder eine frei zug‰ngliche Briefkastenanlage einrichten (Art. 73 Abs. 1 VPG). Gest¸tzt auf Art. 74 Abs. 1 VPG ist der Briefkasten an der Grundst¸cksgrenze beim allgemein benutzten Zugang zum Haus aufzustellen. Sind verschiedene Standorte mˆglich, so ist derjenige zu w‰hlen, der am n‰chsten zur Strasse liegt (Art. 74 Abs. 2 VPG). Bei Mehrfamilien- und Gesch‰ftsh‰usern kann die Briefkastenanlage im Bereich der Hauszug‰nge aufgestellt werden, sofern der Zugang von der Strasse her mˆglich ist (Art. 74 Abs. 3 VPG). Von den Standortbestimmungen kann gest¸tzt auf Art. 75 Abs. 1 VPG abgewichen werden, wenn deren Umsetzung bei den Wohnungsbesitzern zu unzumutbaren H‰rten aus gesundheitlichen Gr¸nden f¸hren oder wenn die ƒsthetik unter Schutz stehender Geb‰ude beeintr‰chtigt wird. Die Aufz‰hlung dieser Ausnahmen ist abschliessend (vgl. Erl‰uterungsbericht vom 29. August 2012 zur VPG, S. 32; www.postcom.admin.ch  Dokumentation  Gesetzgebung). Die Post ist nicht zur Hauszustellung verpflichtet, wenn die Vorgaben f¸r die Briefk‰sten und Briefkastenanlagen nach den Artikeln 73-75 nicht eingehalten sind (Art. 31 Abs. 2 Bst. c VPG).

10.

Im vorliegenden Fall ist strittig, ob der bestehende Briefkastenstandort den Vorgaben der Postverordnung entspricht. Im Folgenden ist deshalb zu pr¸fen, wo sich der korrekte Briefkastenstandort im Sinne von Art. 74 Abs. 1 VPG befindet. Nach Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und der PostCom ist der Briefkasten am Schnittpunkt der Grundst¸cksgrenze mit dem ¸blichen und grunds‰tzlich von allen verwendeten Weg zum Eingang des Hauses aufzustellen. F¸r die Bestimmung des allgemein benutzten Hauszugangs ist insbesondere von Bedeutung, wo der Zustellungsbote normalerweise das Grundst¸ck betritt (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-3279/2023 vom 16. Juli 2024, E. 5.2, sowie A5165/2016 vom 23. Januar 2017, E. 5.1; Verf¸gungen der PostCom 1/2024 vom 28. M‰rz 2024 Ziff. 8, 11/2023 vom 24. August 2023 Ziff. 12, 9/2023 vom 15. Juni 2023 Ziff. 11). Gem‰ss Praxis der PostCom ist bei Grundst¸cken, die keine Einfriedung gegen die Strasse aufweisen, der Vorplatz in seiner ganzen Breite als allgemein benutzter Zugang zu betrachten (vgl. beispielsweise die Verf¸gungen der PostCom 9/2024 vom 24. Oktober 2024, Ziff. 12; 17/2022 vom 6. Oktober -- 3 of 5 -Aktenzeichen: PostCom-033-16/14/6 PostCom-D-44023501/27 2022, Ziff. 12; 24/2018 vom 6. Dezember 2018, Ziff. 12). Im vorliegenden Fall verl‰uft die Grundst¸cksgrenze am ‹bergang des Vorplatzes zur Fahrbahn. Der nicht eingefriedete Vorplatz erstreckt sich ¸ber die gesamte Breite des Grundst¸cks. Die Standortvorschl‰ge der Post am rechten Rand des Vorplatzes und auf der Hˆhe des Hauseingangs entsprechen somit den Vorgaben von Art. 74 Abs. 1 VPG. Verordnungskonform ist jedoch jeder Standort entlang dieser Grundst¸cksgrenze. Der bestehende Briefkasten mit einer Distanz von 2,40 – 2,50 m zur Grundst¸cksgrenze ist nicht mit Art. 74 Abs. 1 VPG vereinbar.

11.

Kann der Briefkasten wegen besonderer Umst‰nde nicht direkt an der Grundst¸cksgrenze aufgestellt werden, tolerierte die PostCom in ihrer bisherigen Entscheidpraxis gest¸tzt auf ein Urteil des Bundesgerichts Standorte von knapp mehr als zwei Metern von der Grundst¸cksgrenze entfernt (vgl. Verf¸gung 14/2016 der PostCom vom 6. Mai 2016 E. 6 ff. mit Verweis auf Urteil 2C_827/2012 des Bundesgerichts vom 19. April 2013, E. 4.6 sowie Verf¸gung 2/2018 der Post-Com vom 25. Januar 2018, E. 14). Im Folgenden ist zu pr¸fen, ob im vorliegenden Fall besondere Umst‰nde vorliegen, wegen denen der Briefkasten nicht direkt an der Grundst¸cksgrenze aufgestellt werden kann. Die Gesuchsteller bringen vor, dass ein Briefkasten an der Grundst¸cksgrenze entweder die Nachbarn bei der Zufahrt zu deren Parkplatz oder Carport behindern, oder die Nutzung ihres eigenen Parkplatzes entlang des Vorplatzes blockieren w¸rde. Dazu ist festzuhalten, dass der Vorplatz eine Breite von rund 20 m aufweist. Ein sorgf‰ltig gew‰hlter Briefkastenstandort an der Grundst¸cksgrenze w¸rde die Nutzung als Parkplatz deshalb kaum ¸ber die gesamte Breite verhindern. Gem‰ss Praxis der PostCom hat die Eigent¸merschaft bei der Gestaltung und Nutzung des Grundst¸cks grunds‰tzlich die Anforderungen der Postgesetzgebung an den Briefkastenstandort zu beachten, wenn sie die Dienstleistung der Hauszustellung in Anspruch nehmen will, und dabei Einschr‰nkungen der bevorzugten Art der Nutzung hinzunehmen (vgl. Verf¸gungen der PostCom Nr. 4/2024 vom 2. Mai 2024, Ziff. 11; Nr. 19/2023 vom 19. Oktober 2023, Ziff. 14; Nr. 17/2023 vom 19. Oktober 2023, Ziff. 14). Des Weiteren w¸rde ein Briefkasten an der Grundst¸cksgrenze den Verkehr auf der rund 4,80 m breiten Erschliessungsstrasse nicht erheblich behindern, zumal diese wenige Meter nach der Parzelle der Gesuchsteller in einer Sackgasse endet und dabei nur noch zwei weitere Parzellen erschliesst. Es liegt somit kein Durchgangsverkehr vor, der im Falle eines kurzfristig abgestellten Fahrzeugs auf der Fahrbahn ein Kreuzen der Fahrzeuge erschweren w¸rde. Die Gesuchsteller sind jedoch frei, den f¸r sie geeignetsten Standort an der Grundst¸cksgrenze entlang der gesamten Breite des Vorplatzes zu w‰hlen.

12.

Die Gesuchsteller erachten die geforderte Versetzung der Briefk‰sten angesichts der geringen Distanz als unverh‰ltnism‰ssig. Dazu ist festzuhalten, dass der heutige Briefkastenstandort der Post wie auch den ¸brigen Postdiensteanbieterinnen bei der Zustellung einen Mehrweg von rund

5.

m (total hin und zur¸ck) verursacht, insbesondere wenn der Vorplatz nicht befahrbar ist. Die Gesuchsteller kˆnnen nicht garantieren, dass auf dem Vorplatz keine Fahrzeuge oder andere Dinge abgestellt werden, welche die Befahrbarkeit erschweren oder verhindern w¸rden. Zwar mag der Mehraufwand f¸r die Zustellung im Einzelfall bescheiden erscheinen. Wegen der Grundversorgungsverpflichtung der Post ist er jedoch nicht nur im konkreten Einzelfall in Betracht zu ziehen, sondern auf s‰mtliche Postkunden in der ganzen Schweiz in vergleichbarer Situation hochzurechnen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-5165/2016 vom 23. Januar 2017, E. 8). Hinzu kommt, dass die Standortvorschriften von Art. 73 ff. VPG das Ergebnis einer Interessenabw‰gung sind. Sie sollen einerseits dem Interesse der Kundschaft dienen, Postsendungen mˆglichst an der Haust¸re in Empfang nehmen zu kˆnnen, andererseits aber den Postdiensteanbieterinnen eine rationelle Zustellung ermˆglichen (vgl. Erl‰uterungsbericht zu Art. 74, S. 32). Bei den Vorgaben zu den Hausbriefk‰sten hat der Verordnungsgeber nicht nur den Zustellaufwand der Post, sondern auch denjenigen der anderen Postdiensteanbieterinnen im Blick gehabt. Demzufolge kann der Briefkastenstandort nicht von der Zustellroute und der Wahl des Zustellfahrzeugs abh‰ngig gemacht werden. Dies ergibt einen betr‰chtlichen Mehraufwand f¸r die Bedienung der bestehenden Briefk‰sten, der das Interesse der Gesuchsteller an der Beibehaltung der bestehenden Situation -- 4 of 5 -Aktenzeichen: PostCom-033-16/14/6 PostCom-D-44023501/27 ¸berwiegt. Damit ist die Verh‰ltnism‰ssigkeit der geforderten Massnahme, n‰mlich der Platzierung des Briefkastens an der Grundst¸cksgrenze, gegeben.

13.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der bestehende Briefkastenstandort nicht den Vorgaben der Postverordnung entspricht. Die Post ist gest¸tzt auf Art. 31 Abs. 2 Bst. c VPG nicht zur Hauszustellung verpflichtet. Es steht den Gesuchstellern frei, entweder den Briefkasten an der Grundst¸cksgrenze zu errichten oder auf die Hauszustellung zu verzichten (Art. 31 Abs. 2 Bst. c VPG).

14. Damit sind die Antr‰ge der Gesuchsteller abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Verfahrenskosten in der Hˆhe von 200 Franken den Gesuchstellern aufzuerlegen (Art. 4 Abs. 1 Bst. g Geb¸hrenreglement der Postkommission vom 26. August 2013 [SR 783.018]). III. Entscheid

14. Damit sind die Antr‰ge der Gesuchsteller abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Verfahrenskosten in der Hˆhe von 200 Franken den Gesuchstellern aufzuerlegen (Art. 4 Abs. 1 Bst. g Geb¸hrenreglement der Postkommission vom 26. August 2013 [SR 783.018]). III. Entscheid

1. Das Gesuch wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 200.- werden den Gesuchstellern auferlegt. Eidgenˆssische Postkommission Patrick Salamin Vizepr‰sident Michel Noguet Leiter Fachsekretariat Zu erˆffnen: − A_____ (Einschreiben mit R¸ckschein) − Post CH AG (Einschreiben) Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verf¸gung kann innert 30 Tagen seit Erˆffnung Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, einzureichen. Die Frist steht still: Vom 7. Tag vor Ostern bis und mit dem 7. Tag nach Ostern; vom 15. Juli bis und mit dem 15. August; vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begr¸ndung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdef¸hrers oder seines Vertreters zu enthalten. Die angefochtene Verf¸gung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdef¸hrer sie in H‰nden hat. Versand:

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