VFG-26-2023
Verfügung 26 2023 betreffend Grundversorgung
16. November 2023Deutsch4 min
Eidgenössische Postkommission PostCom Monbijoustrasse 51A, 3003 Bern Tel. +41 58 462 50 94 info@postcom.admin.ch www.postcom.admin.ch PostCom-D-D7B33401/11 Eidgenössische Postkommission PostCom POST CH AG PostCom; mum 3003 Bern _____ Sehr geehrte Damen und Herren Mit Schreiben...
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Eidgenössische Postkommission PostCom Monbijoustrasse 51A, 3003 Bern Tel. +41 58 462 50 94 info@postcom.admin.ch www.postcom.admin.ch PostCom-D-D7B33401/11 Eidgenössische Postkommission PostCom POST CH AG PostCom; mum 3003 Bern _____ Sehr geehrte Damen und Herren Mit Schreiben vom 16. November 2023 legt die Schweizerische Post AG (nachfolgend: Post) der PostCom die Dienstleistungen der Grundversorgung 2024 vor und beantragt, die Zuweisung der Dienstleistungen zur Grundversorgung gemäss der Liste in der Beilage sei zu genehmigen. Gemäss Art. 55 Abs. 1 der Postverordnung vom 29. August 2012 (VPG; SR 783.01) weist die Post die einzelnen Dienstleistungen zur Grundversorgung zu und reicht der PostCom die Zuweisung jährlich bis 31. Januar für das laufende Jahr ein. Die PostCom prüft und genehmigt gestützt auf Art. 55 Abs. 2 VPG die Zuweisung innerhalb eines Monats. Die Zuweisung dient als Basis für die Zuordnung der Kosten und Umsatzerlöse zu den einzelnen Dienstleistungen und damit auch für den Nachweis des Quersubventionierungsverbots (Art. 55 Abs. 3 VPG). Der Sinn und Zweck von Art. 55 Abs. 1 und 2 VPG ist deshalb in der Durchsetzung des Quersubventionierungsverbots zu sehen. Die Post nimmt bei den Zuweisungen zur Grundversorgung gegenüber der mit Verfügung vom 6. Februar 2023 genehmigten Liste der Grundversorgungsdienstleistungen 2023 folgende Änderungen vor: - Midibrief A, B1 und B2: Die obere Gewichtsgrenze wird von bisher 250 g auf 500 g erhöht. Die Massnahme bewirkt eine geringfügige Verschiebung innerhalb der Grundversorgung. - Auslandpaket (PostPac International): Die Post bietet Pakete ins Ausland neu nur noch in einer Geschwindigkeit an, dies sowohl für Privat- als auch für Geschäftskunden. Diese Massnahme führt zu einer Einschränkung des Umfangs der Grundversorgung, stützt sich jedoch auf Art. 29 Abs. 2 Bst. a und b VPG sowie das Regelwerk des Weltpostvereins. Bei den Briefen ins Ausland hat die Post die Umstellung auf eine Geschwindigkeit (Priority) bereits per 2022 vorgenommen. Verfügung 26/2023 betreffend Genehmigung der Zuweisungen der Dienstleistungen zur Grundversorgung 2024 (Art. 55 Abs. 1 und 2 VPG) Aktenzeichen: PostCom-033-14/8/9 Bern, 11. Dezember 2023 Einschreiben Die Schweizerische Post AG _____ Wankdorfallee 4 3030 Bern -- 1 of 2 -Aktenzeichen: PostCom-033-14/8/9 PostCom-D-D7B33401/11 - Formelle Anpassungen in der Spalte «Beigezogene Postkonzerngesellschaften: Diverse Ergänzungen mit Post CH Netz AG sowie eine entsprechende Streichung. Die PostCom stellt fest, dass das in Art. 29 und 43 VPG aufgeführte Angebot der Grundversorgung mit den zugewiesenen Dienstleistungen korrekt abgebildet wird. Die unterbreiteten Zuweisungen der Dienstleistungen zur Grundversorgung für das Jahr 2024 werden deshalb genehmigt. Die PostCom erhebt kostendeckende Gebühren für ihre Verfügungen und Dienstleistungen (Art. 30 Abs. 1 PG; Art. 77 Abs. 2 VPG). Die Gebühren werden nach Zeitaufwand festgelegt und betragen je nach Funktionsstufe 105 bis 250 Franken pro Stunde (Art. 77 Abs. 2 VPG; Art. 3 und 4 des Gebührenreglements der Postkommission). Die Verfahrenskosten für den Erlass der vorliegenden Verfügung betragen 1’790 Franken. Gestützt auf diese Erwägungen verfügt die PostCom:
Erwägungen
1.
Die Zuweisungen der Dienstleistungen zur Grundversorgung 2024 werden gemäss Antrag der Post vom 16. November 2023 sowie der Liste im Anhang genehmigt.
2. Die Verfahrenskosten für den vorliegenden Entscheid werden auf 1'790 Franken festgelegt und sind von der Schweizerischen Post AG zu tragen.
2. Die Verfahrenskosten für den vorliegenden Entscheid werden auf 1'790 Franken festgelegt und sind von der Schweizerischen Post AG zu tragen.
3. Die vorliegende Verfügung sowie die Liste mit den genehmigten Zuweisungen werden auf der Website der PostCom veröffentlicht. Freundliche Grüsse Eidgenössische Postkommission Anne Seydoux-Christe Präsidentin Michel Noguet Leiter Fachsekretariat Beilage: − Liste „Dienstleistungen der Grundversorgung 2024“ gemäss Antrag der Post vom 16.11.2023 Kopie an: − BAKOM, Sektion Post, Zukunftstrasse 44, 2501 Biel − Ernst & Young AG, Hr. Mathias Zeller, Schanzenstrasse 4A, Postfach, 3001 Bern Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit Eröffnung Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, einzureichen. Die Frist steht still: Vom 7. Tag vor Ostern bis und mit dem 7. Tag nach Ostern; vom 15. Juli bis und mit dem 15. August; vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
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