vorrang-kw-laufenburg-CPaX82
Vorrang KW Laufenburg
19. November 2015Deutsch44 min
Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom Effingerstrasse 39, 3003Bern Tel. +41 58 4625833, Fax +41 58 4620222 info@elcom.admin.ch www.elcom.admin.ch COO.2207.105.2.205956 Referenz/Aktenzeichen: 232-00035 Bern, 19.11.2015 V E R F...
Source admin.ch
Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom Effingerstrasse 39, 3003Bern Tel. +41 58 4625833, Fax +41 58 4620222 info@elcom.admin.ch www.elcom.admin.ch COO.2207.105.2.205956 Referenz/Aktenzeichen: 232-00035 Bern, 19.11.2015 V E R F Ü G U N G der Eidgenössischen Elektrizitätskommission ElCom Zusammensetzung: Carlo Schmid-Sutter (Präsident), Brigitta Kratz (Vizepräsidentin), Antonio Taormina (Vizepräsident), Laurianne Altwegg, Anne Christine d'Arcy, Christian Brunner, Matthias Finger in Sachen: Energiedienst Holding AG, Baslerstrasse 44, 5080 Laufenburg (Verfügungsadressatin) und Swissgrid AG, Werkstrasse 12, 5080 Laufenburg (Verfahrensbeteiligte) betreffend Vorränge für grenzüberschreitende Energielieferungen aus dem Kraftwerk Laufenburg -- 1 of 22 --
2 Inhaltsverzeichnis I Sachverhalt............................................................................................................................... 3 II Erwägungen.............................................................................................................................. 7
1 Zuständigkeit.............................................................................................................................. 7
2 Parteien und rechtliches Gehör.................................................................................................. 8
2.1 Parteien...................................................................................................................................... 8
2.2 Rechtliches Gehör...................................................................................................................... 8
3 Stellungnahmen der Parteien..................................................................................................... 8
3.1 Vorbringen der Verfügungsadressatin........................................................................................ 8
3.2 Vorbringen der Verfahrensbeteiligten......................................................................................... 9
4 Frage des Vorrangs bei Engpässen im grenzüberschreitenden Übertragungsnetz.................. 9
4.1 Staatsvertragliche Normen......................................................................................................... 9
4.2 Konzessionsrechtliche Bestimmungen..................................................................................... 10
4.3 Nationales Recht...................................................................................................................... 10
5 Umfang des Vorrangs............................................................................................................... 12
6 Umsetzung der Verpflichtung zur Vorranggewährung............................................................. 13
7 Gebühren.................................................................................................................................. 18 III Entscheid................................................................................................................................. 20 IV Rechtsmittelbelehrung........................................................................................................... 22 -- 2 of 22 -3 I Sachverhalt
Sachverhalt
A.
Erwägungen
1.
Die Energiedienst Holding AG (Verfügungsadressatin) betreibt am Rhein bei Laufenburg (CH) eine Wasserkraftanlage mit einer Brutto-Engpassleistung von […] MW (act. 5). Bei solchen Grenzkraftwerken können unter anderem in Bezug auf die Handhabung von Kapazitäten im grenzüberschreitenden Übertragungsnetz stromversorgungsrechtliche Fragestellungen auftreten.
B.
2.
Die Nachfrage nach grenzüberschreitenden Übertragungsnetzkapazitäten ist zeitweise grösser als die verfügbare Übertragungsnetzkapazität, weshalb es zu Engpässen kommen kann. Überschreitet die Nachfrage nach grenzüberschreitender Übertragungskapazität die verfügbare Kapazität, kann die nationale Übertragungsnetzgesellschaft Swissgrid AG (Verfahrensbeteiligte) die verfügbare Kapazität nach marktorientierten Verfahren wie Auktionen zuteilen (Art. 17 Abs.
1.
des Bundesgesetzes über die Stromversorgung vom 23. März 2007 [StromVG, SR 734.7]). Die Verfahrensbeteiligte versteigert daher zusammen mit den deutschen Übertragungsnetzbetreibern […] und […] bei Engpässen die verfügbare grenzüberschreitende Übertragungskapazität zwischen der Schweiz und Deutschland.
3.
Die Zusammenarbeit der Verfahrensbeteiligten mit den deutschen Übertragungsnetzbetreibern hinsichtlich der gemeinsamen Vergabe der verfügbaren Transportkapazität im grenzüberschreitenden Stromhandel zwischen Deutschland und der Schweiz wird in einem als Vertrag ausgestalteten Kooperationsabkommen geregelt. Zur Bestimmung und Berechnung der grenzüberschreitenden Kapazität zieht die Verfahrensbeteiligte in Zusammenarbeit mit den deutschen Übertragungsnetzbetreibern das schweizerische Übertragungsnetz, einen Ausschnitt des deutschen Übertragungsnetzes sowie die im internationalen Verbundbetrieb relevanten, grenzüberschreitenden Leitungen (sogenannte Tie-Lines) heran. Die dabei betrachteten Tie-Lines sind bis auf eine Ausnahme der Netzebene 1, d.h. dem von Swissgrid und den deutschen Übertragungsnetzbetreibern betriebenen Übertragungsnetz zugeordnet. Die Ausnahme bildet die Transformationsstufe (Netzebene 2) in Laufenburg (vgl. ENTSO-E 1 ).
4.
Die Konzession für das Kraftwerk Laufenburg (nachfolgend: Verleihung) stützt sich auf die Übereinkunft zwischen der Schweiz und dem Grossherzogtum Baden vom 10. Mai 1879 betreffend den Wasserverkehr auf dem Rhein von Neuhausen bis unterhalb von Basel (SR 0.747.224.32) und sieht vor, dass je die Hälfte der genutzten Wasserkraft auf das schweizerische und das badische Staatsgebiet entfällt. Die Energie des Kraftwerks Laufenburg wird vollumfänglich auf Schweizer Staatsgebiet, jedoch in die deutsche Regelzone der […] eingespeist (act. 6, 8).
5.
Die bis 31. Dezember 2014 gültige Version des Kooperationsabkommens gewährte für Energielieferungen aus dem Kraftwerk Laufenburg bei der Zuteilung von grenzüberschreitender Übertragungskapazität einen Vorrang von […] MW in Lieferrichtung Deutschland nach Schweiz (act. 10; Anhang 7a). Die Kapazität für grenzüberschreitende Energielieferungen aus dem Kraftwerk Laufenburg musste im betreffenden Umfang nicht ersteigert werden, sondern wurde kostenfrei zugeteilt. Dieser Vorrang stützte sich auf einen Vertrag der Verfügungsadressatin mit
1.
Siehe https://www.entsoe.eu/Documents/Publications/Statistics/YSAR/141515_YSAR_2013_report.pdf sowie https://www.entsoe.eu/Documents/Publications/Statistics/YSAR/150430_YSAR_2013_data.zip, heruntergeladen am 31. Oktober 2015.
-- 3 of 22 --
4.
der […] über Entschädigung für Grenzgewässernutzung vom 15. Dezember 1986 (act. 10; Beilage 7a).
C.
6.
Das Fachsekretariat der ElCom ersuchte mit Schreiben vom 8. Oktober 2012 (act. 2) die Verfügungsadressatin, die technischen und energiewirtschaftlichen Gegebenheiten beim Kraftwerk Laufenburg darzulegen.
7.
Die Verfügungsadressatin beantwortete die Fragen des Fachsekretariats der ElCom mit E-Mail vom 16. November 2012 (act. 6). Aus den Antworten geht hervor, dass die Umwandlung der Wasserkraft in elektrische Energie in zehn Turbinen-Generatorgruppen erfolgt. Die erzeugte Energie wird durch einen 110 kV-Anschluss abgegeben. Ein Teil der produzierten Energie könnte technisch betrachtet über den NTC-relevanten Transformator […] in der Unterstation Laufenburg in die Schweizer Regelzone geliefert werden (vgl. Rz. 3, Fn. 1). Für eine Lieferung aus dem Kraftwerk Laufenburg in die Schweiz ist damit grundsätzlich ein grenzüberschreitendes Fahrplangeschäft mit der Nomination der notwendigen, grenzüberschreitenden Kapazität erforderlich.
8.
Mit Schreiben vom 7. März 2013 (act. 7) forderte das Fachsekretariat der ElCom die Verfügungsadressatin auf, darzulegen, wie der von der Verfahrensbeteiligten und den deutschen Übertragungsnetzbetreibern gewährte Vorrang im Übertragungsnetz für grenzüberschreitende Energielieferungen aus dem Kraftwerk Laufenburg begründet sei.
9.
Die Verfügungsadressatin legte mit Schreiben vom 15. April 2013 (act.8) dar, dass die komplette Erzeugung des Kraftwerks Laufenburg (Brutto-Engpassleistung […] MW) in die deutsche Regelzone eingespeist werde. An die […] gehe eine Konzessionslieferung mit einer Leistung von […] MW, die per Fahrplan in die Schweiz geliefert werde, wofür ein Vertrag bestehe. Generell ersuchte die Verfügungsadressatin um nähere Abklärung, ob in Bezug auf das Kraftwerk Laufenburg nicht ein weiterer Vorrang einzuräumen sei, damit die Verpflichtung gemäss der Verleihung, wonach 50 Prozent der Energieproduktion in die Schweiz zu liefern sind, auch tatsächlich eingehalten werden könne.
10.
Mit Schreiben vom 29. April 2014 (act. 11, 12) orientierte die ElCom die Parteien darüber, dass sie beabsichtige, die Verfahrensbeteiligte anzuweisen, im Zusammenhang mit Energielieferungen aus dem Kraftwerk Laufenburg per 1. Juni 2014 weiterhin einen Vorrang von maximal […] MW im grenzüberschreitenden Übertragungsnetz in Lieferrichtung Deutschland-Schweiz zu gewähren. Die ElCom wies ferner darauf hin, dass die Parteien bei Nichtanerkennung der Anweisung an die Verfahrensbeteiligte die Möglichkeit hätten, innerhalb von 30 Tagen nach Zustellung des Schreibens vom 29. April 2014 einen Antrag auf Erlass einer Verfügung zu stellen.
11.
Mit Schreiben vom 27. Mai 2014 (act. 13) ersuchte die Verfügungsadressatin um eine Fristerstreckung. Daraufhin wurde die Frist für die Einreichung eines allfälligen Antrages auf Erlass einer Verfügung bis zum 30. Juni 2014 erstreckt (act 14). Ferner wurde die Umsetzungsanweisung an die Verfahrensbeteiligte ebenfalls erstreckt und neu auf den 1. August 2014 terminiert (act. 15).
D.
12.
Die Verfügungsadressatin stellte mit Schreiben vom 27. Juni 2014 (act. 18) folgende Anträge an die ElCom: „Es sei auf eine Anweisung an Swissgrid zu verzichten, im Zusammenhang mit Energielieferungen aus dem Kraftwerk Laufenburg den Vorrang im grenzüberschreitenden Übertra-
-- 4 of 22 --
5.
gungsnetz auf lediglich […] MW zu beschränken. Stattessen sei ein ungeschmälerter und ununterbrochener Vorrang im Umfang der hälftigen Leistung und Produktion für Lieferungen in die Schweiz (d.h. […] MW) aus dem Kraftwerk Laufenburg zu gewähren. Wobei die Konzessionslieferung an […] aus dem Kraftwerk Laufenburg in Höhe von […] MW beinhaltet sei. Swissgrid sei anzuweisen, für die gesamte Leistung und Produktion für Lieferungen in die Schweiz (d.h. […] MW), darin enthalten die Konzessionslieferung an […] (d.h. […] MW in die Schweiz) des Kraftwerk Laufenburg den Vorrang nach Art. 17 Abs. 2 StromVG ununterbrochen und dauerhaft auf den Bestand des Kraftwerks zu gewähren. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.“
13.
Mit Schreiben vom 4. Juli 2014 (act. 17) wurde die Verfahrensbeteiligte über den Eingang des Gesuchs der Verfügungsadressatin in Kenntnis gesetzt. Zudem wurde die Verfahrensbeteiligte darüber informiert, dass bis auf Weiteres keine Änderungen bei der Gewährung von Vorrängen für grenzüberschreitende Energielieferungen am Hochrhein vorzunehmen seien.
14.
Mit Schreiben vom 16. Juli 2014 an die Verfügungsadressatin (act. 18) und an die Verfahrensbeteiligte (act. 19) eröffnete das Fachsekretariat der ElCom ein Verfahren nach dem Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG; SR 172.021). Die Parteien wurden zudem aufgefordert, allfällige Geschäftsgeheimnisse im Zusammenhang mit den bislang eingereichten Dokumenten zu bezeichnen. Sie wurden zudem eingeladen, eine Stellungnahme einzureichen.
15.
Die Verfahrensbeteiligte beantragte mit Schreiben vom 18. August 2014 Parteistellung im Verfahren sowie vollständige Akteneinsicht (act. 22).
16.
Nach Bezeichnung der Geschäftsgeheimnisse durch die Verfügungsadressatin (act. 23) wurde der Verfügungsadressatin (act. 24–28) und der Verfahrensbeteiligten (act. 30–32) Akteneinsicht gewährt. Zudem wurde der Analysebericht des Fachsekretariats der ElCom zur technischen und energiewirtschaftlichen Erhebung der Grenzkraftwerke in die Verfahrensakten aufgenommen und der Verfügungsadressatin zur Verfügung gestellt (act. 28, 29).
E.
17.
Die Verfahrensbeteiligte informierte das Fachsekretariat der ElCom am 1. Oktober 2014 dahingehend, dass die deutschen Übertragungsnetzbetreiber […] und […] den Kooperationsvertrag zwischen ihnen und der Verfahrensbeteiligten über die gemeinsame Vergabe der verfügbaren Transportkapazität im grenzüberschreitenden Stromhandel zwischen Deutschland und der Schweiz gekündigt hätten. Sie wies darauf hin, dass eine vorrangige Vergabe von Übertragungsnetzkapazitäten per 1. Januar 2015 nicht mehr zugelassen werde. Der Eingabe der Verfahrensbeteiligten lag eine Kopie eines Informationsschreibens der […] über den gleichen Sachverhalt an die Verfügungsadressatin bei (act 33).
18.
Das Fachsekretariat der ElCom forderte daraufhin die Verfügungsadressatin auf, eine Stellungnahme unter Berücksichtigung des Schreibens der […] einzureichen (act. 34).
19.
Die Verfügungsadressatin hielt in ihrer Stellungnahme vom 20. Oktober 2014 (act. 35) fest, dass das Schreiben der […] die deutschen Übertragungsnetzkapazitäten betreffe. Die Ansprüche der Verfügungsadressatin auf Vorränge für grenzüberschreitende Energielieferungen würden sich hingegen auf das schweizerische Übertragungsnetz beziehen und seien damit von der Kündigung des Kooperationsabkommens durch die deutschen Übertragungsnetzbetreiber nicht berührt. Sie halte somit an ihren Anträgen vom 27. Juni 2014 fest.
-- 5 of 22 --
6.
F.
20.
Am 17. Dezember 2014 informierte die Verfahrensbeteiligte die ElCom darüber, dass die Verhandlungen zum Abschluss eines neuen Abkommens zwischen der Verfahrensbeteiligten und den deutschen Übertragungsnetzbetreibern abgeschlossen wurden. Das neue Kooperationsabkommen zwischen der Verfahrensbeteiligten und den deutschen Übertragungsnetzbetreibern sieht keine Gewährung von Vorrängen mehr vor, auch nicht für eventuelle schweizerische Kapazitäten. In der Konsequenz werden für grenzüberschreitende Energielieferungen aus dem Kraftwerk Laufenburg keine Vorränge bei der Zuteilung von grenzüberschreitenden Übertragungskapazität gewährt (act. 36).
21.
Das Fachsekretariat der ElCom antwortete am 19. Dezember 2014 auf die Information der Verfahrensbeteiligten und wies darauf hin, dass die stromversorgungsrechtlichen Vorgaben und insbesondere die Vorrangregelung in Artikel 17 Absatz 2 StromVG bei der Festlegung der Grenzkapazitäten zu beachten und einzuhalten seien. Die ElCom behielt sich ausdrücklich vor, dass auf entsprechende Gesuche hin oder von Amtes wegen eine Prüfung der Gewährung von Vorrängen bei den Grenzkraftwerken an der deutschen Grenze mit entsprechenden Anpassungen erfolgen kann (act. 37).
22.
Mit Schreiben vom 6. Januar 2015 wurde die Verfahrensbeteiligte ersucht, eine unterzeichnete Version des neuen Kooperationsabkommens einzureichen sowie allfällige Geschäftsgeheimnisse zu bezeichnen (act. 38). Mit Eingabe vom 13. Januar 2015 reichte die Verfahrensbeteiligte die betreffenden Unterlagen zu den Akten (act. 40).
23.
Am 14. Juli 2015 wurde den Parteien ein aktualisiertes Aktenverzeichnis sowie zusätzliche Unterlagen zugestellt (act. 41, 42). Dabei handelte es sich unter anderem um das seit 1. Januar 2015 geltende Kooperationsabkommen sowie ein Rechtsgutachten der Universität Freiburg zu Fragen in Zusammenhang mit Grenzkraftwerken (act. 39). Zudem wurden die Parteien eingeladen, bis am 14. August 2015 unter Berücksichtigung der zusätzlichen Akten allfällige Schlussbemerkungen, Anträge oder weitere Beweismittel einzureichen.
24.
Mit Eingabe vom 28. Juli 2015 (act. 43) bestätigte die Verfügungsadressatin ihre bisherigen Anträge.
25.
Mit Schreiben vom 12. August 2015 (act. 44) reichte die Verfahrensbeteiligte eine Stellungnahme ein.
26.
Am 31. August 2015 wurden den Parteien deren Eingaben je wechselseitig zugestellt (act. 45, 46).
27.
Auf die Ausführungen der Parteien in ihren Eingaben wird nachfolgend in den Erwägungen eingegangen.
-- 6 of 22 --
7 II Erwägungen
1.
Zuständigkeit
28.
Gemäss Artikel 22 Absatz 1 StromVG überwacht die ElCom die Einhaltung des Gesetzes, trifft die Entscheide und erlässt die Verfügungen, die für den Vollzug des Gesetzes und der Ausführungsbestimmungen notwendig sind. Die ElCom ist für Streitfälle bei Netzzugang und Netznutzungsbedingungen (vgl. Art. 22 Abs. 2 Bst. a StromVG).
29.
Fraglich ist vorliegend insbesondere die Handhabung von Vorrängen bei der Zuteilung von Kapazitäten im grenzüberschreitenden Übertragungsnetz gemäss Artikel 17 Absatz 2 StromVG. Damit ist eine Bestimmung des Stromversorgungsgesetzes betroffen, deren Vollzug in der Kompetenz der ElCom liegt (Art. 22 Abs. 1 StromVG). Zusätzlich steht Artikel 17 Absatz 2 StromVG unter dem Titel „Netzzugang bei Engpässen im grenzüberschreitenden Übertragungsnetz“. Vorliegend handelt es sich somit um einen Streitfall zwischen der Verfügungsadressatin und der Verfahrensbeteiligten betreffend Netzzugang nach Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe a StromVG.
30 Bei der Stromversorgungsgesetzgebung handelt es sich grundsätzlich um öffentliches Recht. Dieses kennt anders als das Privatrecht kein eigentliches Kollisionsrecht. Es gilt das Territorialitätsprinzip. Schweizerisches öffentliches Recht wird demnach nur auf Sachverhalte angewendet, welche sich in der Schweiz zutragen. Schweizerische Behörden dürfen nur schweizerisches öffentliches Recht anwenden. Es kann allerdings unklar sein, welchem Gemeinwesen ein bestimmter Sachverhalt zuzuordnen ist (U LRICH H ÄFELIN/G EORG M ÜLLER /FELIX U HLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2010, Rz 355 ff.). Dabei kann an verschiedene Kriterien angeknüpft werden, zum Beispiel an den Ort der Handlung, an den Ort der Auswirkungen dieser Handlung, an den Ort der gelegenen Sache oder an den Wohnsitz. Damit werden gleichzeitig die Zuständigkeit und das anwendbare Recht bestimmt. Zuständigkeit und anwendbares Recht können nicht auseinanderfallen (M AX IMBODEN/R ENÉ R HINOW, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Band I: Allgemeiner Teil, Basel und Stuttgart 1976, Nr. 19 B.II.a und Nr. 19 B.III.b; siehe zum Ganzen bereits die Verfügung der ElCom vom 30. Oktober 2008 [952-08-017], Rz. 6). Völkerrechtlich ist jeder Staat als Inhaber der Gebietshoheit bzw. auf Grundlage des Territorialitätsprinzips auf dem eigenen Staatsgebiet regelungsbefugt für Sachverhalte, die sich auf seinem Gebiet ereignen (vgl. B ENEDIKT PIRKER /ASTRID EPINEY, Zur vorrangigen Vergabe von Stromübertragungskapazitäten bei „Grenzkraftwerken“ – ausgewählte rechtliche Aspekte, Gutachten, November 2014, S. 40; act. 41 und 42; nachfolgend: Gutachten EPINEY/PIRKER).
30 Bei der Stromversorgungsgesetzgebung handelt es sich grundsätzlich um öffentliches Recht. Dieses kennt anders als das Privatrecht kein eigentliches Kollisionsrecht. Es gilt das Territorialitätsprinzip. Schweizerisches öffentliches Recht wird demnach nur auf Sachverhalte angewendet, welche sich in der Schweiz zutragen. Schweizerische Behörden dürfen nur schweizerisches öffentliches Recht anwenden. Es kann allerdings unklar sein, welchem Gemeinwesen ein bestimmter Sachverhalt zuzuordnen ist (U LRICH H ÄFELIN/G EORG M ÜLLER /FELIX U HLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2010, Rz 355 ff.). Dabei kann an verschiedene Kriterien angeknüpft werden, zum Beispiel an den Ort der Handlung, an den Ort der Auswirkungen dieser Handlung, an den Ort der gelegenen Sache oder an den Wohnsitz. Damit werden gleichzeitig die Zuständigkeit und das anwendbare Recht bestimmt. Zuständigkeit und anwendbares Recht können nicht auseinanderfallen (M AX IMBODEN/R ENÉ R HINOW, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Band I: Allgemeiner Teil, Basel und Stuttgart 1976, Nr. 19 B.II.a und Nr. 19 B.III.b; siehe zum Ganzen bereits die Verfügung der ElCom vom 30. Oktober 2008 [952-08-017], Rz. 6). Völkerrechtlich ist jeder Staat als Inhaber der Gebietshoheit bzw. auf Grundlage des Territorialitätsprinzips auf dem eigenen Staatsgebiet regelungsbefugt für Sachverhalte, die sich auf seinem Gebiet ereignen (vgl. B ENEDIKT PIRKER /ASTRID EPINEY, Zur vorrangigen Vergabe von Stromübertragungskapazitäten bei „Grenzkraftwerken“ – ausgewählte rechtliche Aspekte, Gutachten, November 2014, S. 40; act. 41 und 42; nachfolgend: Gutachten EPINEY/PIRKER).
31 Vorliegend verhält es sich so, dass die gesamte durch das Kraftwerk Laufenburg produzierte Energie in der deutschen Regelzone der […], jedoch auf Schweizer Staatsgebiet, eingespeist wird (act. 8). Die Frage, ob der Verfügungsadressatin bei der Kapazitätsvergabe im grenzüberschreitenden Übertragungsnetz ein Vorrang einzuräumen ist, hat zudem Auswirkungen auf die Endverbraucher in der Regelzone Schweiz, da sich im Falle eines Vorrangs die Höhe der Erlöse aus marktorientierten Zuteilungsverfahren reduzieren könnte (vgl. Art. 17 Abs. 5 StromVG).
32 Die Zuständigkeit der ElCom ist somit für die auf schweizerischem Territorium stattfindenden oder sich auf diesem Territorium auswirkenden Handlungen gegeben.
-- 7 of 22 --
8
2 Parteien und rechtliches Gehör
2.1 Parteien
33 Als Parteien gelten nach Artikel 6 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG; SR 172.021) Personen, deren Rechte oder Pflichten die Verfügung berühren soll, und andere Personen, Organisationen oder Behörden, denen ein Rechtsmittel gegen die Verfügung zusteht.
34 Die Verfügungsadressatin reichte in dieser Angelegenheit bei der ElCom Anträge ein. Vorliegende Verfügung betrifft Rechte und Pflichten der Verfügungsadressatin. Die Verfügungsadressatin ist materielle Verfügungsadressatin und daher Partei im Sinne von Artikel 6.
35 Die vorliegende Verfügung hat auch einen direkten Einfluss auf die von der Verfahrensbeteiligten wahrgenommenen Aufgaben. Die Verfügung betrifft unter anderem die Durchführung von Verfahren zur Handhabung von Engpässen (vgl. Art. 20 Abs. 2 Bst. d StromVG) und kann Auswirkungen auf die Behandlung der grenzüberschreitenden Übertragungskapazität haben. Auch die Verfahrensbeteiligte hat daher Parteistellung nach Artikel 6 VwVG.
2.2 Rechtliches Gehör
36 Den Parteien wurde die Eröffnung eines formellen Verfahrens mitgeteilt (act. 20). Den Parteien wurden mehrfach Aktenverzeichnisse zugestellt und diese übten ihr Recht auf Akteneinsicht aus (act. 26–29, act. 34–36). Zudem erhielten die Parteien Gelegenheit, sich in diesem Verfahren zu äussern. Die von der Verfügungsadressatin und der Verfahrensbeteiligten vorgebrachten Argumente werden bei den materiellen Erwägungen behandelt. Damit wird das rechtliche Gehör der Parteien gewahrt (Art. 29 VwVG).
3 Stellungnahmen der Parteien
3.1 Vorbringen der Verfügungsadressatin
37 Die Verfügungsadressatin verlangt, dass ihr für Lieferungen in die Schweiz aus dem Kraftwerk Laufenburg im Umfang von […] MW ein Vorrang bei der Zuteilung der Kapazitäten im grenzüberschreitenden Übertragungsnetz zu gewähren sei. Zur Begründung ihres Antrags macht sie geltend, dass das Kraftwerk Laufenburg als Wasserkraftwerk unter die Vorrangregelung von Artikel 13 Absatz 3 Buchstabe c StromVG falle. Die entsprechende Energie sei somit von allfälligen marktorientierten Verfahren nach Artikel 17 Absatz 1 StromVG ausgenommen. Die Zuständigkeit der ElCom in Bezug auf die Auktionierung der Übertragungsnetzkapazitäten das Verfahren anzuordnen, beziehe sich nicht auf Situationen wie die vorliegende, bei denen eine Vorrangkonstellation bestehe. Auch aus den Materialien komme klar zum Ausdruck, dass Wasserkraftwerke einen Vorrang geniessen sollen. Diese Ausnahme von der mittels Auktionen erfolgenden marktorientierten Zuordnung umfasse die gesamte Produktion aus einem Grenzkraftwerk und bestehe uneingeschränkt und dauerhaft im Umfang der hälftigen Leistung für Lieferungen in die Schweiz (act. 16; act. 43, S. 2).
38 Für das Kraftwerk Laufenburg sei eine hälftige Teilung der Energie in die Anrainerstaaten Deutschland und Schweiz technisch nicht möglich. Die Einspeisung könne ausschliesslich in die Regelzone der […] erfolgen. Das Kraftwerk Laufenburg verfüge über keinen Netzanschluss
-- 8 of 22 --
9 in die Schweiz. Im Übrigen werde insbesondere auf die für das Kraftwerk Laufenburg relevante Konzession und die sich daraus ergebenden Rechte verwiesen (act. 16, S. 4; act. 43, S. 1).
3.2 Vorbringen der Verfahrensbeteiligten
39 In ihrer Eingabe vom 12. August 2015 (act. 44) bringt die Verfahrensbeteiligte vor, sie habe zur Aufrechterhaltung der gemeinsamen grenzüberschreitenden Kapazitätsvergaben einen neuen Kooperationsvertrag mit den deutschen Übertragungsnetzbetreibern […] und […] abschliessen müssen. Aufgrund der mit dem Hinweise auf deren Recht begründeten Weigerung der deutschen Übertragungsnetzbetreiber, vorrangige Kapazitätsvergaben nach Schweizer Recht zu akzeptieren, habe dies im Kooperationsabkommen nicht mehr vertraglich durchgesetzt werden können. Es bestünden bei der grenzüberschreitenden Kapazitätsvergabe aufgrund des Territorialitätsprinzips faktische bzw. übergesetzliche Grenzen der schweizerischen Regulierungsbzw. Hoheitsgewalt. Juristisch betrachtet unterliege die Vergabe grenzüberschreitender Übertragungsnetzkapazitäten aufgrund des Territorialitätsprinzips jedoch zwei verschiedenen Rechtsordnungen. Weder sei allein die Schweiz verantwortlich noch liege die Zuständigkeit einzig bei den Nachbarstaaten. Es sei schlicht unmöglich, dass die Verfahrensbeteiligte die Vergabe grenzüberschreitender Übertragungsnetzkapazitäten unilateral festlege. Ohne explizite Anträge zu stellen, folgerte die Verfahrensbeteiligte, dass die ElCom sie nicht anweisen oder verpflichten könne, der Verfügungsadressatin einen Vorrang zu gewähren. Die Verfahrensbeteiligte sei dazu auf die Kooperation der deutschen Übertragungsnetzbetreiber angewiesen, welche diese aber verweigern würden.
4 Frage des Vorrangs bei Engpässen im grenzüberschreitenden Übertragungsnetz
4.1 Staatsvertragliche Normen
40 Nebst dem nationalen Recht können auch Staatsverträge als Rechtquelle für einen Anspruch auf kostenlose Zurverfügungstellung von Kapazität im grenzüberschreitenden Übertragungsnetz in Frage kommen (vgl. Art. 5 Abs. 4 BV). Die Schweiz kann sich nicht auf ihr innerstaatliches Recht berufen, um die Nichterfüllung eines Staatsvertrags zu rechtfertigen (Art. 27 des Wiener Übereinkommens vom 23. Mai 1969 über das Recht der Verträge [VRK; SR 0.111]; BGE 139 I 16 E. 5.1).
41 Im vorliegenden Kontext sind die folgenden Vereinbarungen näher zu betrachten, welche auch in der Verleihung für die Nutzung der Wasserkraft des Grenzkraftwerks Laufenburg angeführt werden: Es ist dies einerseits die Übereinkunft zwischen der Schweiz und dem Grossherzogtum Baden betreffend den Wasserverkehr auf dem Rhein von Neuhausen bis unterhalb Basels vom 10. Mai 1879 (SR 0.747.224.32). Andererseits zu erwähnen ist der Vertrag zwischen der Schweiz und Deutschland über die Regulierung des Rheins zwischen Strassburg/Kehl und Istein vom 28. März 1929 (SR 0.747.224.052.1), worin der Bundesrat in Artikel 6 Absatz 3 zusagte, die Ausführung von Kraftwerken zu erleichtern, insbesondere durch eine Ausfuhr für schweizerische Kraftanteile, die ausserhalb der Schweiz eine günstigere Verwendung finden können, Entgegenkommen zu zeigen, soweit die Rücksicht auf die nationalen Interessen der Schweiz ein solches Entgegenkommen erlaubt, und sofern hiervor die Erstellung der Kraftwerke abhängen sollte.
42 Beide Staatsverträge thematisieren Fragen der Grenzziehung, von Fischerei- und Schifffahrtsrechten sowie weiteren primär gewässerbezogenen Themen. Aus diesen beiden Vertragswer-
-- 9 of 22 --
10 ken lässt sich jedoch kein Anspruch der Verfügungsadressatin auf kostenlosen Zugang und Nutzung der grenzüberschreitenden Übertragungsnetzinfrastruktur ableiten (vgl. auch Gutachten EPINEY/PIRKER, S. 23).
43 Im Übrigen enthält auch das Freihandelsabkommen zwischen der Schweiz und der Europäischen Union keine Rechtsgrundlage für einen Vorrang für Energielieferungen auf dem grenzüberschreitenden Übertragungsnetz (vgl. Gutachten EPINEY/PIRKER, S. 19 ff.).
4.2 Konzessionsrechtliche Bestimmungen
44 Der schweizerische Bundesrat verlieh am 12. August 1986 der damaligen Aktiengesellschaft Kraftwerk Laufenburg in Laufenburg gestützt auf Artikel 24 bis der Bundesverfassung und Artikel
7 und 38 Absatz 3 des Bundesgesetzes vom 22. Dezember 1916 über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte (Wasserrechtsgesetz, WRG; SR 721.80), nach Verständigung mit der Regierung des Landes Baden-Württemberg gemäss Artikel 5 der Übereinkunft zwischen der Schweiz und dem Grossherzogtum Baden vom 10. Mai 1879 betreffend den Wasserverkehr auf dem Rhein von Neuhausen bis unterhalb Basel, im Einvernehmen mit der badischen Regierung und den Regierungen der Kantone Aargau und Zürich das Recht zum Bau und Betrieb einer Wasserkraftanlage Rhein bei Laufenburg (act. 1; Verleihung). Diese Verleihung endet am 14. Dezember 2066 (Art. 3 der Verleihung). Artikel 5 Absatz 2 der erwähnten Übereinkunft sieht unter anderem vor, dass für künstliche Bauten (wie z.B. Kraftwerke) die Pläne zur tunlichsten Herbeiführung eines Einverständnisses zwischen den Vertragsparteien mitgeteilt werden. Insofern besteht auch für die Wasserkraftnutzung in Bezug auf das deutsche Staatsgebiet eine entsprechende Verleihung, welche Deutschland 50 Prozent der im Kraftwerk Laufenburg produzierten Energie zusichert: Die für die Schweiz geltende Verleihung wurde am 15. Dezember 1986 in Kraft gesetzt, nachdem die Übereinstimmung mit der baden-württembergischen Verleihung feststand (act. 1, S. 20).
45 In Zusammenhang mit der vorliegenden Verfügung ist insbesondere Artikel 29 der Verleihung von Bedeutung, der sich gemäss dessen Titel zur Verteilung der Wasserkraft und zur Verwendung der elektrischen Energie äussert. Artikel 29 Absatz 1 der Verleihung hält fest, dass die vom Kraftwerkunternehmer nutzbar gemachte Wasserkraft des Rheins, und zwar die ständige und die unständige, je zur Hälfte auf die Schweiz und das Land Baden-Württemberg zu entfallen hat. In der Verleihung findet sich jedoch keine Aussage darüber, dass der grenzüberschreitende Transport ohne zusätzliche Kosten – etwa Kosten zur Ersteigerung der für die Lieferung in die Schweiz notwendigen Grenzkapazität – zu erfolgen hat. Direkt aus der Verleihung ergibt sich somit kein Anspruch auf eine priorisierte Behandlung bei der Zuteilung von grenzüberschreitender Übertragungsnetzinfrastruktur (vgl. auch Gutachten EPINEY/PIRKER, S. 37).
4.3 Nationales Recht
46 In Bezug auf das Kraftwerk Laufenburg lässt sich weder aus einem Staatsvertrag noch direkt aus der Verleihung ein Anspruch ableiten, Energie ohne weitere Zusatzkosten, Abgaben oder andere Beschränkungen auf dem Übertragungsnetz über die Grenze zwischen der Schweiz und Deutschland zu transportieren (vgl. vorne, Rz. 41 f. und 45). Insofern stellt sich die Frage, ob ein Anspruch aus Artikel 17 Absatz 2 StromVG abgeleitet werden kann.
47 Artikel 17 StromVG betrifft seinem Titel entsprechend den Netzzugang bei Engpässen im grenzüberschreitenden Übertragungsnetz. In Artikel 17 Absatz 1 StromVG wird festgehalten, dass die nationale Netzgesellschaft die verfügbare Kapazität nach marktorientierten Verfahren wie Auktionen zuteilen kann, wenn die Nachfrage nach grenzüberschreitender Übertragungskapazität die verfügbare Kapazität überschreitet. Die ElCom kann das Verfahren regeln.
-- 10 of 22 --
11
48 Gemäss Artikel 17 Absatz 2 StromVG haben bei der Zuteilung von Kapazitäten im grenzüberschreitenden Übertragungsnetz Lieferungen aufgrund von internationalen Bezugs- und Lieferverträgen, die vor dem 31. Oktober 2002 abgeschlossen worden sind, sowie Lieferungen nach Artikel 13 Absatz 3 StromVG Vorrang. Mit dieser Spezialnorm wird in bestimmten Fällen ein sogenannter Vorrang gewährt. Es gehört dabei zu den Aufgaben der Verfahrensbeteiligten als nationale Netzgesellschaft, die grenzüberschreitenden Übertragungskapazitäten in Koordination mit den Netzbetreibern der Nachbarländer festzulegen (vgl. Art. 20 Abs. 1 StromVG). Im Streitfall hat ein Entscheid der ElCom zu ergehen (vgl. Art. 22 Abs. 2 Bst. a StromVG).
49 Näher zu betrachten ist, was unter „internationalen Bezugs- und Lieferverträgen“ zu verstehen ist. In der Parlamentsdebatte wurde diese Vorrangregelung primär in den Kontext mit den zum damaligen Zeitpunkt bestehenden Energielieferverträgen zwischen vertikal integrierten Energieversorgungsunternehmen aus der Schweiz und dem benachbarten Ausland gestellt (AB 2006 S 846 f., Votum Schmid-Sutter, Protokoll UREK-S vom 24. – 25. August 2006, S. 24,
30 und 53). Aus dem Wortlaut der Formulierung geht jedoch nicht hervor, dass der Anwendungsbereich lediglich auf Energieversorgungsunternehmen als mögliche Vertragsparteien beschränkt wäre. Vielmehr darf davon ausgegangen werden, dass wohl ganz bewusst keine derartige Beschränkung auf bestimmte Parteien oder Vertragstypen erfolgte (in diesem Sinne: Gutachten EPINEY/PIRKER, S. 8 f.). Aus den Materialien erhellt, dass mit der Vorrangregelung von Artikel 17 Absatz 2 StromVG insbesondere die Einhaltung von in grenzüberschreitenden Lieferverträgen eingegangenen Verpflichtungen sichergestellt werden sollte; und zwar insbesondere auch in Bezug auf solche Vereinbarungen in Staatsverträgen (AB 2006 S 847, Votum Schmid-Sutter). Damit lässt sich der Schluss ziehen, dass auch Staatsverträge unter diese Vorrangbestimmung fallen, sofern sie Elemente über Energielieferungen oder Energiebezüge enthalten. Aus der Verwendung des Ausdrucks international ergibt sich zudem, dass es sich um Verträge mit einem internationalen Bezug handeln muss (vgl. Gutachten E PINEY/PIRKER, S. 10). Schliesslich muss der Vertrag vor dem 31. Oktober 2002 abgeschlossen worden sein (vgl. Art. 17 Abs. 2 StromVG).
50 Das Bundesgericht hielt in einem die Kraftwerk Reckingen AG betreffenden Fall unter Berücksichtigung der in Randziffer 42 erwähnten Staatsverträge fest, dass durch die in gegenseitigem Einvernehmen erfolgte Erteilung von formell zwar unabhängigen, inhaltlich aber weitgehend übereinstimmenden Konzessionen zwischen den beteiligten Staaten eine völkerrechtliche Bindung entstehen kann (BGE 129 II 114 E. 4.2). In Deutschland und der Schweiz wurde jeweils in Konzessionen festgehalten, dass beiden Staaten 50 Prozent der nutzbar gemachten Energie des Kraftwerks Laufenburg zufallen soll. Gestützt auf den erwähnten Bundesgerichtsentscheid stellt diese gegenseitige Übereinkunft eine völkerrechtliche Verpflichtung über die Aufteilung der in einem Grenzkraftwerk produzierten Energie dar. Demzufolge handelt es sich um einen Staatsvertrag, welcher Elemente über Energiebezüge enthält. Ein internationaler Bezug liegt ebenfalls vor, da der Schweizer Anteil der im Kraftwerk Laufenburg produzierten Energie von der deutschen Regelzone der […] in die Schweizer Regelzone geliefert werden muss und damit zwei Nachbarstaaten in die Angelegenheit involviert sind. Für das Vorliegen eines solchen Bezugs spricht weiter, dass zwei aufeinander abgestimmte Konzessionen der involvierten Nachbarstaaten vorhanden sind, welche Regelungen über den jeweiligen Anteil der im Grenzkraftwerk produzierten Energie enthalten (Gutachten EPINEY/PIRKER, S. 10; act. 1, Art. 29 und S. 20). Die Verleihung datiert vom 15. August 1986 und wurde somit vor dem 31. Oktober 2002 abgeschlossen.
51 Somit handelt es sich vorliegend um einen internationalen Bezugs- und Liefervertrag im Sinne von Artikel 17 Absatz 2 StromVG. Für die Anwendbarkeit dieser Normierung auf den vorliegende Sachverhalt, spricht zudem, dass anlässlich der Parlamentsdebatte im Zusammenhang mit Artikel 17 Absatz 2 StromVG explizit festgehalten wurde, dass Wasserkraft aus Grenzgewässern bei der Kapazitätsvergabe Vorrang geniessen soll (AB 2006 S 847, Votum Schmid-Sutter).
-- 11 of 22 --
12
52 Auch aus technischer Sicht sind die Voraussetzungen für die Anwendbarkeit von Artikel 17 Absatz 2 StromVG erfüllt. Die Normierung bezieht sich gemäss Regeste von Artikel 17 ausschliesslich auf die Kapazitätszuteilung bei Engpässen auf dem grenzüberschreitenden Übertragungsnetz. Für eine Vorrangkonstellation gestützt auf diese Bestimmung ist also vorausgesetzt, dass die produzierte Energie über das Übertragungsnetz in die Regelzone des Nachbarstaates geleitet werden muss. Im vorliegenden Fall verhält es sich so, dass die Energielieferungen aus dem Kraftwerk Laufenburg lediglich über die deutsche Regelzone der […] in das Schweizer Übertragungsnetz eingespeist werden können. Im Unterschied zu anderen bislang von der ElCom behandelten Gesuchen von Grenzkraftwerken, die einen Vorrang geltend machten (vgl. Verfügungen der ElCom 232-00032 vom 19. Mai 2015, Rz. 58 f., 232-00033 vom 19. Mai 2015, Rz. 56 f., 232-00034 vom 19. Mai 2015, Rz. 48 f. und 231-00031 vom 2. Juli 2015, Rz. 59 f.), erfolgt die Aufteilung der Energie damit nicht auf Verteilnetzebene, sondern notwendigerweise im engpassbehafteten Übertragungsnetz.
53 Da in Bezug auf das Kraftwerk Laufenburg ein internationaler Bezugs- und Liefervertrag vorliegt und aufgrund der technischen Gegebenheiten ein Vorrang zu bejahen ist, braucht nicht weiter untersucht zu werden, ob auch die zweite in Artikel 17 Absatz 2 StromVG erwähnte Konstellation, also Lieferungen aus erneuerbaren Energien nach Artikel 13 Absatz 3 Buchstabe c StromVG, zur Anwendung gelangen könnte.
54 Als Zwischenfazit ergibt sich, dass die Voraussetzungen für das Bestehen eines sich auf Artikel
17 Absatz 2 StromVG stützenden Vorrangs beim Kraftwerk Laufenburg gegeben sind. Da die im Kraftwerk Laufenburg produzierte Energie lediglich über die Netzebene 1 eingespeist werden kann, ist zur Erfüllung der völkerrechtlichen Verpflichtung gemäss Artikel 29 der Verleihung, wonach die nutzbare gemachte Wasserkraft je hälftig auf die Schweiz und das Land Baden-Württemberg entfällt, ein Vorrang im Übertragungsnetz gemäss Artikel 17 Absatz 2 StromVG notwendig. Die sich aus der Verleihung ergebende Verpflichtung kann aufgrund der technischen Gegebenheiten nicht im Verteilnetz abgewickelt werden.
5 Umfang des Vorrangs
55 Die Verfügungsadressatin fordert in ihrem Gesuch vom 27. Juni 2014 (act. 18), dass ihr im Umfang der hälftigen Brutto-Engpassleistung im Kraftwerk Laufenburg von […] MW ein ununterbrochener und unbeschränkter Vorrang einzuräumen sei.
56 Gemäss Artikel 29 Absatz 1 der Verleihung ist 50 Prozent der im Kraftwerk Laufenburg produzierten Energie für die Schweiz zu verwenden. Damit ist als Ausgangswert für die Berechnung des Vorrangs für die Energielieferung aus dem Kraftwerk Laufenburg in die Schweizer Regelzone die Hälfte der Leistung zu einem bestimmten Zeitpunkt massgebend. Im vorrangberechtigten Schweizer Anteil enthalten sind die Energielieferungen gestützt auf den Vertrag mit der […], welche eine Leistung von […] MW benötigen (act. 8).
57 Abzuziehen von diesem Ausgangswert ist die Leistung für Energiebezüge von Endverbrauchern auf Schweizer Staatsgebiet, die sich in der Regelzone der […] befinden. Im Jahr 2012 machte die für solche Lieferungen benötigte Energiemenge […] GWh aus, bei einer maximalen Leistung von […] MW (act. 6 und 8). Diese Energie wird zwar technisch betrachtet in die deutsche Regelzone der […] eingespeist, sie wird jedoch für Endverbraucher auf Schweizer Territorium verwendet, ohne dass die Regelzonengrenze zwischen Deutschland und der Schweiz überquert werden müsste. Aus diesem Grund ist die für solche Energielieferungen zum jeweiligen Zeitpunkt beanspruchte Leistung vorab in Abzug zu bringen.
-- 12 of 22 --
13
58 Die Brutto-Engpassleistung respektive Nennleistung einer Anlage ist die höchste Leistung, die bei einem bestimmungsgemässen Betrieb ohne zeitliche Einschränkung erbracht wird und ihre Lebensdauer und Sicherheit nicht beeinträchtigt. Für die Berechnung des Vorrangs nach Artikel
17 Absatz 2 StromVG in einem bestimmten Zeitfenster ist jedoch nicht – wie von der Verfügungsadressatin beantragt – diese Leistung relevant, sondern die zum betreffenden Zeitpunkt effektiv benötigte Leistung, um die Hälfte der im Kraftwerk Laufenburg produzierten Energie in die Schweizer Regelzone zu transportieren. Die vorrangberechtigte Leistung zu einem bestimmten Zeitpunkt kann somit maximal […] MW, jedoch auch weniger betragen; je nach Umfang der im Kraftwerk produzierten Energiemenge und der Energielieferungen an die Endverbraucher in der Regelzone der […] auf Schweizer Staatsgebiet.
59 Vor diesem Hintergrund wird vorliegend darauf verzichtet, im Dispositiv einen Maximalwert in MW anzuordnen. Stattdessen wird im Sinne der vorstehenden Ausführungen eine Formel zur Berechnung der in einem bestimmten Zeitfenster vorrangberechtigten Leistung verfügt. Damit die vorrangberechtigte Leistung möglichst exakt bestimmt werden kann, ist das kleinstmögliche Zeitfenster zu wählen, welches im Bereich des Engpassmanagements an der Regelzonengrenze aktuell technisch möglich ist.
60 Die im Rahmen des Vorrangs nominierte Kapazität darf damit die Hälfte der gleichzeitig aus dem Kraftwerk Laufenburg bezogenen Leistung abzüglich der Leistung zur Versorgung der Endverbraucher in der deutschen Regelzone der […], die sich auf Schweizer Staatsgebiet befinden, zu keinem Zeitpunkt überschreiten. Ist die nominierte Kapazität höher als die vorrangberechtigte Leistung, so hat die Verfügungsadressatin im entsprechenden Umfang den Preis für die Ersteigerung der Grenzkapazität zu entrichten (vgl. Art. 17 Abs. 1 StromVG).
61 Die Verfahrensbeteiligte hat die im Rahmen des Vorrangs nominierte Kapazität und die aus dem Kraftwerk Laufenburg in diesem Zusammenhang bezogene Leistung zeitgleich zu vergleichen. Dieser Vergleich hat anhand der aus technischer Sicht kleinstmöglichen Zeiteinheit zu erfolgen (vgl. vorne, Rz. 59). Steht das Kraftwerk beispielsweise wegen Revisionsarbeiten still, kann in dieser Zeit kein Vorrang geltend gemacht werden.
62 Die Verfügungsadressatin kann für nicht nominierte Kapazität keinerlei Ansprüche geltend machen, insbesondere keinen Anspruch auf die damit erzielten Auktionserlöse. Dies ergibt sich auch aus der Abhängigkeit des Vorrangs von der Produktion.
63 Damit besteht für Energielieferungen aus dem Kraftwerk Laufenburg ein Vorrang nach Artikel
17 Absatz 2 StromVG in Richtung Schweizer Regelzone. Der Vorrang ist anhand der kleinstmöglichen Zeiteinheit, welche aus technischer Sicht im Bereich des Engpassmanagements an der Regelzonengrenze möglich ist, zu berechnen. Die Höhe des Vorrangs zu einem bestimmten Zeitpunkt ergibt sich aus der Leistung zum Transport der Hälfte der im Kraftwerk Laufenburg zu diesem Zeitpunkt produzierten Energie abzüglich der zu diesem Zeitpunkt benötigten Leistung zur Versorgung der Endverbraucher in der Regelzone der […] auf Schweizer Staatsgebiet. Im Übrigen wird der Antrag der Verfügungsadressatin abgewiesen.
6 Umsetzung der Verpflichtung zur Vorranggewährung
64 Grenzkuppelstellen verbinden die Regelzone zweier Nachbarstaaten. Das Verfahren bei der Zuteilung der grenzüberschreitenden Übertragungsnetzkapazität hat Auswirkungen auf beide angrenzenden Gebietskörperschaften (zum Auswirkungsprinzip: vgl. vorne, Rz. 30). Insofern unterliegen Grenzkuppelstellen – wie der für Energielieferungen aus dem Kraftwerk Laufenburg in die Schweizer Regelzone erforderliche Transformator […] (vgl. vorne, Rz. 3 und 7) – nicht ausschliesslich der Regelungshoheit eines einzelnen Staates, auch wenn sich die betreffende -- 13 of 22 --
14 Infrastruktur auf dessen Staatsgebiet befindet. Die Handhabung der grenzüberschreitenden Kapazitäten ist daher zwischen den Nachbarstaaten abzustimmen.
65 Die Verwaltung und Vergabe von grenzüberschreitenden Übertragungsnetzkapazitäten fand in der Vergangenheit immer auf der Grundlage einer Einigung zwischen den involvierten Übertragungsnetzbetreibern statt (Gutachten EPINEY/PIRKER, S. 40). Die in der Schweiz gestützt auf das nationale Recht geltenden physischen Vorränge können nicht unilateral durchgesetzt werden. So werden beispielsweise physische Vorränge für internationale Lieferverträge gemäss Artikel 17 Absatz 2 StromVG von Frankreich akzeptiert. Seit dem 1. Januar 2015 können an der Grenze zu Deutschland keine physischen Vorränge mehr geltend gemacht werden, nachdem die deutschen Übertragungsnetzbetreiber […] und […] das Kooperationsabkommen mit der Verfahrensbeteiligten gekündigt haben (act. 33, 36 und 39). Solange kein Staatsvertrag hinsichtlich der Frage des Engpassmanagements im grenzüberschreitenden Übertragungsnetz besteht, ist eine diesbezügliche Übereinkunft der Übertragungsnetzbetreiber erforderlich.
66 Damit die Verfahrensbeteiligte der Verfügungsadressatin einen physischen Vorrang für Energielieferungen aus dem Kraftwerk Laufenburg in die Schweizer Regelzone gewähren könnte, müsste das geltende Kooperationsabkommen gekündigt werden. Die auf deutscher Seite involvierten Übertragungsnetzbetreiber vertreten die Auffassung, dass physische Vorränge an der Grenze als Ausnahme von marktorientierten Zuordnungsverfahren gegen deutsches Recht und EU-Recht verstossen (act. 33). Insofern ist in Betracht zu ziehen, dass sie nicht Hand bieten werden für eine Anpassung im Sinne der bis zum 31. Dezember 2014 geltenden Version des Kooperationsabkommens und eine einen physischen Vorrang verfügende Anordnung der El-Com nicht umsetzen werden. Bei einer einseitigen Kündigung des Kooperationsabkommens würde das bisherige, grundsätzlich funktionierende Regime des Engpassmanagements an der Grenze zu Deutschland in Frage gestellt und ein Zustand der Rechtsunsicherheit geschaffen. Ob und auf welche Art und Weise die Zuteilung der Kapazität im grenzüberschreitenden Übertragungsnetz technisch abgewickelt werden könnte, wäre in diesem Fall ungewiss. In einer solchen Konstellation würde zudem Artikel 20 Absatz 1 StromVG tangiert. Nur falls sich die beteiligten Übertragungsnetzbetreiber nach der Kündigung des Kooperationsabkommens entsprechend einigen können, könnte beispielswiese die insgesamt zur Verfügung stehende Grenzkapazität zwischen der Schweiz und Deutschland hälftig aufgeteilt werden und jeder der beteiligten Staaten wäre dann berechtigt, über die Hälfte der Quote selbstständig zu bestimmen (sog. Kapazitätssplittung). Eine derartige Lösung wird zurzeit an der Grenze zu Italien praktiziert.
67 Die Gewährung eines physischen Vorrangs hat zur Folge, dass die betreffende Kapazität nicht verauktioniert wird. Der Berechtigten wird Kapazität zur freien Nutzung zur Verfügung gestellt (vgl. Verfügung der ElCom vom 12. Mai 2011 [921-09-003], Rz. 32). Die Verfügungsadressatin äussert sich in ihren Eingaben nicht näher dazu, auf welche Art und Weise der ihr zu gewährende Vorrang konkret auszugestalten ist. Sollten die deutschen Übertragungsnetzbetreiber weder Hand bieten, das bis zum 31. Dezember 2014 geltende Regime an der Grenze wieder aufleben zu lassen, noch gewillt sein, ein Kapazitätssplitting einzuführen, könnte für Importe aus dem Kraftwerk Laufenburg in die Schweizer Regelzone kein physischer Vorrang durchgesetzt werden. Es stellt sich somit die Frage, ob gestützt auf die Vorrangregelung in Artikel 17 Absatz 2 StromVG anstelle eines physischen Vorrangs auch eine finanzielle Abgeltung gewährt werden darf.
68 Bei der Auslegung von Erlassen lässt sich das Bundesgericht von einem Methodenpluralismus leiten (BGE 131 II 13, E. 7.1). Unter den verschiedenen Auslegungsmethoden stehen in diesem Fall die grammatikalische, die historische, die systematische und die teleologische Auslegung im Vordergrund. Gefordert ist als Ergebnis der Auslegung die sachlich richtige Entscheidung im normativen Gefüge, ausgerichtet auf ein befriedigendes Ergebnis der ratio legis (BGE 133 III -- 14 of 22 --
15 273, E. 3.2). Nachfolgend werden unter dem Blickwinkel dieser Auslegungsmethoden wesentliche Aspekte in Bezug auf die Reichweite des Vorrangbegriffs nach Artikel 17 Absatz 2 StromVG analysiert.
69 Die grammatikalische Auslegung stellt auf Wortlaut, Wortsinn und Sprachgebrauch ab. Sie ist Ausgangspunkt der Rechtsauslegung. Ein Vorrang kann im allgemeinen Sprachgebrauch als ein höherer Stellenwert verglichen mit etwas anderem verstanden werden. Als Synonyme zum Begriff Vorrang kommen Erstrangigkeit, Priorität oder Bevorzugung in Frage. Die Vorrangstellung bezieht sich dabei auf die Zuteilung von Kapazitäten im grenzüberschreitenden Übertragungsnetz. In der französischen Version wird ausgeführt, dass „les livraisons […] ont la priorité“. Die italienische Version spricht von „sono prioritarie le forniture“. In beiden Sprachversionen wir damit die gleiche Terminologie in der jeweiligen sprachlichen Übersetzung verwendet wie in der deutschen Version. Aus der französischen und italienischen Version ergeben sich damit für die grammatikalische Auslegung keine weitergehenden Hinweise. Rein aus dem Wortlaut der Bestimmung lässt sich abgesehen von der prioritären Behandlung damit nicht weiter ableiten, was der Vorrang gemäss Artikel 17 Absatz 2 StromVG genau umfasst und wie weit dieser Vorrang geht.
70 Bei der systematischen Auslegung wird zur Ermittlung des Gesetzessinns u.a. darauf abgestellt, was der systematische Zusammenhang ist, in welchem sich die Norm im Gesetz präsentiert. Artikel 17 StromVG ist betitelt mit „Netzzugang bei Engpässen im grenzüberschreitenden Übertragungsnetz“. Artikel 17 Absatz 1 StromVG hält als Grundsatz fest, dass bei Engpässen eine Zuteilung von Kapazitäten nach marktorientierten Verfahren erfolgt. Der danach folgende Artikel 17 Absatz 2 StromVG ist als Spezialfall und als Ausnahme vom Grundsatz in Absatz 1 anzusehen. Artikel 17 Absatz 2 StromVG sieht vor, dass gewisse Energielieferungen gegenüber den übrigen Lieferungen priorisiert werden und nicht unter das in Absatz 1 vorgesehene Regime fallen. Allerdings ist in Absatz 1 lediglich davon die Rede, dass die Grenzkapazität im Übertragungsnetz in marktorientierten Verfahren zugeordnet werden kann. Klar scheint zumindest, dass für Lieferungen, auf die Absatz 1 anwendbar ist, die für den Transfer notwendigen Kapazitäten gegen Entgelt zu erwerben sind. Die gesetzessystematische Betrachtungsweise deutet darauf hin, dass Artikel 17 Absatz 2 StromVG im Gegensatz zum auf Entschädigung beruhenden Verfahren des Einkaufs von Kapazitäten gemäss Absatz 1 eine priorisierte Zurverfügungstellung der Kapazität vorsieht. Wie sich diese Priorisierung im Einzelnen gestaltet, ergibt sich aus der Gesetzessystematik nicht.
71 Bei der historischen Auslegung wird auf den Sinn einer Norm abgestellt, der dieser Norm zurzeit ihrer Entstehung gegeben wurde. Namentlich bei neueren Erlassen wie dem StromVG kommt den Materialien eine besondere Stellung zu, weil hier veränderte Umstände oder ein gewandeltes Rechtsverständnis eine andere Lösung weniger nahelegen (BGE 135 V 153 E. 4.1).
72 In der Botschaft zum StromVG wird zu Artikel 17 Absatz 2 StromVG ausgeführt, dass die Zuteilung der Kapazität im marktorientierten Verfahren in zweierlei Hinsicht eingeschränkt ist: Zum einen in Bezug auf die Vorrangstellung von Importen zur Versorgung der inländischen Endverbraucher und zum andern in Bezug auf den Vorrang von Lieferungen auf Grund von internationalen Bezugs- und Lieferverträgen, die vor dem 31. Oktober 2002 abgeschlossen worden sind. Das Datum des 31. Oktobers 2002 wurde deshalb gewählt, weil die Anwendung marktorientierter Zuteilungsverfahren für das Engpassmanagement anlässlich des Florenz-Forums der EU-Regulatoren im November 2002 beschlossen wurde. Für langfristige internationale Bezugs- und Lieferverträge, welche nach diesem Datum abgeschlossen wurden, wird vorausgesetzt, dass sie in Kenntnis des kommenden Systems des Engpassmanagements nach marktorientierten Verfahren erfolgen. Eine Vorrangstellung aus Gründen der Rechtssicherheit lasse sich nach diesem Datum nicht mehr rechtfertigen (BBl 2005 1638). Anzumerken ist hierzu, dass der Bot-- 15 of 22 --
16 schaftstext die Stossrichtung der Bestimmung wiedergibt: Mit dem Vorrang in Artikel 17 Absatz
2 StromVG sollten vor dem 31. Oktober 2002 abgeschlossene internationale Bezugs- und Lieferverträge von einem marktorientierten Verfahren des Engpassmanagements ausgenommen werden, womit diesen Verträgen eben ein Vorrang gewährt werden sollte. Ebenfalls erwähnt wird in diesem Zusammenhang die Rechtssicherheit.
73 Im Gesetzgebungsverfahren wurde an verschiedenen Stellen erwähnt, dass den internationalen Bezugsverträgen eine entscheidende Bedeutung und eine wichtige Rolle für die Stromversorgung in der Schweiz zukommen. Die Vorrangstellung nach Artikel 17 Absatz 2 StromVG wird damit in den Kontext der Versorgungssicherheit gestellt (UREK-S vom 24. – 25. Oktober 2005, S. 53; Protokoll UREK-S vom 24./25. August 2006, S. 24; Protokoll UREK-S vom 11. September 2006, S. 24-26). Die Voten enthielten aber auch Elemente mit Bezug auf den Investitionsschutz bzw. die Rechtssicherheit (Protokoll UREK-S vom 14./15. Februar 2006, S. 28; Protokoll UREK-S vom 11. September 2006, S. 5). So führte der damalige Sprecher der UREK-S im Zusammenhang mit dem Vorrang für internationale Bezugs- und Lieferverträge gemäss Artikel 17 Absatz 2 StromVG Folgendes aus: Es handelt sich hier zunächst einmal um Verträge, aufgrund derer die Schweiz aus dem Ausland Strom bezieht. Das sind insbesondere Verträge mit Frankreich, wo unsere Überlandwerke sich an französischen Energieversorgungsunternehmen beteiligt haben, um sich auf diese Weise Importstrom zu sichern. Diese Verträge sehen französische Lieferpflichten und schweizerische Bezugspflichten vor. Sie sind unter dem Gesichtspunkt der Stromversorgung von strategischer Bedeutung. Es bestehen Bestrebungen in der EU, diese Stromlieferungsverträge nicht länger anzuerkennen und die entsprechenden Lieferungen ebenfalls dem Auktionsregime zu unterstellen. Die ausdrückliche Erwähnung im Gesetz ist eine Bekräftigung unseres Rechtsstandpunktes in dieser Sache gegenüber der EU. Auch mit Italien haben wir solche Verträge; wir haben auch einige Verträge minderer Bedeutung mit Deutschland und Österreich. Es handelt sich sodann aber auf gleicher Stufe auch um schweizerische Lieferungen ins Ausland. Der Vorrang solcher Verträge findet seine Begründung in der Rechtssicherheit. Parteien, die zu einem Zeitpunkt Verträge abgeschlossen haben, als noch niemand daran denken musste, dass die Stromlieferungen eines Tages verauktioniert werden könnten, sollen in ihrem Vertrauen auf die Geltung des Vertrages nicht getäuscht werden. (AB 2006 S 847, Votum Schmid-Sutter)
74 Somit kann aus den Materialien abgeleitet werden, dass der Vorrang für grenzüberschreitende Bezugs- und Lieferverträge nebst Versorgungssicherheitsinteressen auch das Vertrauen von Schweizer Vertragsparteien hinsichtlich der von diesen vor dem 31. Oktober 2002 getätigten Investitionen für grenzüberschreitende Energielieferungen schützen sollte. Absicht war, dass in solchen Konstellationen auch nach dem Inkrafttreten des StromVG Energielieferungen ohne zusätzliches Entgelt über die Grenze getätigt werden können. Die Bevorrangung nach Artikel 17 Absatz 2 StromVG enthält damit auch Elemente der Rechtssicherheit. Dies spricht dafür, dass die in Artikel 17 Absatz 2 StromVG enthaltene Vorrangregelung anstelle eines physischen Vorrangs auch durch Rückerstattung der anlässlich eines marktorientierten Zuteilungsverfahrens ersteigerten Kapazität umgesetzt werden kann.
75 Bei der teleologischen Auslegung wird darauf abgestellt, welches die Ziele und Zwecke sind, die mit einer Rechtsnorm verbunden sind. Ziel und Zweck von Artikel 17 Absatz 2 StromVG verbinden sich bei jüngeren Gesetzen wie dem StromVG insbesondere mit den Resultaten der historischen Auslegung. Wie vorne gesehen, sollten mit Artikel 17 Absatz 2 StromVG insbesondere Bezugsverträge zur schweizerischen Stromversorgung priorisiert respektive von einem Auktionsregime bei der grenzüberschreitenden Lieferung ausgenommen werden. Nebst den Zielen und Zwecken von Artikel 17 StromVG sind auch die Zielsetzungen des StromVG insgesamt zu betrachten. Seinem Titel sowie der Zweckbestimmung des Gesetzes folgend (Art. 1 -- 16 of 22 --
17 StromVG) ist die Stromversorgung respektive die Versorgungssicherheit einer der zentralen Pfeiler des StromVG.
76 Unter den Zweckbestimmungen zum StromVG wird ebenfalls die Festlegung der Rahmenbedingungen zur Erhaltung und Stärkung der internationalen Wettbewerbsfähigkeit der Schweizer Elektrizitätswirtschaft erwähnt (Art. 1 Abs. 2 StromVG). Dies deutet darauf hin, dass bei der Anwendung von Artikel 17 Absatz 2 StromVG spezifisch auch Positionen der schweizerischen Elektrizitätswirtschaft, beispielsweise in Bezug auf die Rechtssicherheit von internationalen Verträgen, zu beachten sind. In Bezug auf die in Artikel 17 Absatz 2 genannten Liefer- und Bezugsverträge war die Möglichkeit des grenzüberschreitenden Imports des Stroms in die Schweiz für die Wirtschaftlichkeit dieser Verträge und der damit verbundenen Vorleistungen von zentraler Bedeutung. Der ungehinderte Import des Stroms in die Schweiz wurde durch die damals geltende Rechtslage ohne weiteres sichergestellt, da die Vertragsparteien die von ihnen alleine oder als Partnerleitungen erstellten grenzüberschreitenden Stromleitungen ungehindert, d.h. prioritär, nutzen konnten und kein Anspruch auf Netzzugang im Sinne von Artikel 13 Absatz
2 StromVG bestand. Diese vor dem 31. Oktober 2002 abgeschlossenen Verträge wurden zudem zu einem Zeitpunkt geschlossen, als weder in der EU noch in der Schweiz Bestrebungen zu einer Liberalisierung der grenzüberschreitenden Strommärkte im Gang waren.
77 Mit Blick auf die verschiedenen Auslegungsmethoden kann insgesamt Folgendes festgehalten werden: Der Vorrang nach Artikel 17 Absatz 2 StromVG für internationale Bezugs- und Lieferverträge, die vor dem 31. Oktober 2002 abgeschlossen wurden, erfolgte im Wesentlichen im Hinblick auf die Versorgungssicherheit. Ein weitergehender Schutz dieser Verträge durch das StromVG, welcher das Interesse der Schweizer Vertragsparteien an der Rechts- und Investitionssicherheit hinreichend berücksichtigt, lässt sich insbesondere mit Blick auf die Gesetzeshistorie ebenfalls ableiten. Eine nachträgliche finanzielle Abgeltung im Umfang des für die ersteigerte, vorrangberechtigte Kapazität bezahlten Preises trägt dem Investitionsschutz bzw. dem Interesse an der Rechtssicherheit Rechnung. Im Übrigen ordnete die ElCom bereits in einer früheren Verfügung einen finanziellen Vorrang an (vgl. Verfügung der ElCom 921-09-003 vom 12. Mai 2011, Rz. 57 und Dispositiv-Ziffer 7).
78 Falls die Verfahrensbeteiligte vorliegend keine Einigung mit den deutschen Übertragungsnetzbetreibern erzielen sollte, kommt zur Erfüllung der in den Dispositiv-Ziffern 1 und 2 enthaltenen Anordnung anstelle eines physischen Vorrangs demnach auch eine nachträgliche finanzielle Abgeltung in Betracht. Damit die Verfügungsadressatin finanziell so gestellt wird, wie wenn sie einen physischen Vorrang erhalten würde, müssten ihr die anlässlich der Auktionen entrichteten Entgelte im Umfang der vorrangberechtigten Leistung zurückerstattet werden.
79 Die Verfahrensbeteiligte ist gesetzlich verpflichtet, dauernd für einen diskriminierungsfreien, zuverlässigen und leistungsfähigen Betrieb des Übertragungsnetzes als wesentliche Grundlage für die sichere Versorgung der Schweiz zu sorgen. Sie hat die grenzüberschreitenden Übertragungskapazitäten in Koordination mit den Netzbetreibern der Nachbarländer festzulegen (Art. 20 Abs. 1 StromVG). Dabei hat sie unter anderem transparente und diskriminierungsfreie Verfahren zur Handhabung von Engpässen zu erarbeiten (Art. 20 Abs. 2 lit. d StromVG). Somit ist es Sache der Verfahrensbeteiligten, den in den Dispositiv-Ziffern 1 und 2 angeordneten Vorrang in gesetzmässiger Weise umzusetzen. Für die konkrete Umsetzung in Frage kommt beispielsweise eine Anpassung des Kooperationsabkommens, ein Kapazitätssplitting oder – wie vorstehend aufgezeigt – eine finanzielle Entschädigung zugunsten der Verfügungsadressatin.
80 Die ElCom hat im Rahmen ihrer Vollzugskompetenz (Art. 22 Abs. 1 StromVG) sowie ihrer allgemeinen Aufsichtspflicht über die Verfahrensbeteiligte gemäss Artikel 20 Absatz 2 i.V.m. Artikel 20 Absatz 1 StromVG die Einhaltung der Bestimmungen des Stromversorgungsgesetzes zu überwachen. Bei der Kontrolle der nationalen Netzgesellschaft hat die ElCom im Rahmen ihrer -- 17 of 22 --
18 Aufsicht über den Vollzug des StromVG zu prüfen, ob die gesetzlichen Vorgaben respektiert werden oder nicht. Vor diesem Hintergrund wird die Verfahrensbeteiligte angewiesen, unter Einbezug der deutschen Übertragungsnetzbetreiber […] und […] sowie der Verfügungsadressatin in Bezug auf die in den Dispositiv-Ziffern 1 und 2 enthaltenen Anordnungen einen konkreten Umsetzungsvorschlag auszuarbeiten. Die Verfahrensbeteiligte hat der ElCom diesen Umsetzungsvorschlag innert 6 Monaten nach Rechtskraft der vorliegenden Verfügung einzureichen.
81 Zur Umsetzung der vorliegenden Verfügung hat die Verfügungsadressatin der Verfahrensbeteiligten alle relevanten Daten in der von dieser geforderten Qualität zu liefern. Dazu gehören insbesondere die stündlichen Leistungswerte des Kraftwerks Laufenburg sowie die stündlichen Leistungswerte für die Versorgung der Endverbraucher in der Regelzone der […] auf Schweizer Staatsgebiet.
82 Die Verfahrensbeteiligte erstattet der ElCom nach Festlegung der Modalitäten zur Umsetzung der in den Rz. 46 ff. enthaltenen Anordnungen einmal jährlich Bericht (Art. 25 Abs. 1 StromVG). Die Berichterstattung hat jeweils bis zum 31. Januar für den Zeitraum von Januar bis Dezember des Vorjahres zu erfolgen. Sie hat die ElCom dabei unter anderem über die Preise der von der Verfügungsadressatin ersteigerten Kapazität zu informieren.
7 Gebühren
83 Die ElCom erhebt für Verfügungen im Bereich der Stromversorgung Gebühren (Art. 21 Abs. 5 StromVG, Artikel 13a der Verordnung über Gebühren und Aufsichtsabgaben im Energiebereich vom 22. November 2006 [GebV-En; SR 730.05]). Die Gebühren werden nach Zeitaufwand berechnet und betragen je nach Funktionsstufe des ausführenden Personals 75 bis 250 Franken pro Stunde (Art. 3 GebV-En).
84 Für die vorliegende Verfügung werden folgende Gebühren in Rechnung gestellt: […] anrechenbare Stunden zu einem Gebührenansatz von 250 Franken pro Stunde (ausmachend […] Franken), […] anrechenbare Stunden zu einem Gebührenansatz von 200 Franken pro Stunde (ausmachend […] Franken) und […] anrechenbare Stunden zu einem Gebührenansatz von 180 Franken pro Stunde (ausmachend […] Franken). Gesamthaft ergibt sich damit eine Gebühr von […] Franken.
85 Die Gebühr hat zu bezahlen, wer eine Verfügung veranlasst (Art. 1 Abs. 3 GebV-En i.V.m. Art.
2 Abs. 1 der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 2004 [AllgGebV; SR 172.041.1]). Haben mehrere Parteien den Erlass einer Verfügung veranlasst, werden die dadurch entstandenen Gebühren nach dem Unterliegerprinzip auferlegt. Dies entspricht einem allgemeinen prozessualen Grundsatz, der für zahlreiche kostenpflichtige staatliche Verfahren üblich ist (siehe ALFRED KÖLZ /ISABELLE H ÄNER/MARTIN BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, Zürich 2013, Rz. 653; BGE 132 II 47 E. 3.3).
86 Vorliegend wird den Anträgen der Verfügungsadressatin grösstenteils entsprochen, indem in Dispositiv-Ziffer 1 zu ihren Gunsten ein Vorrang nach Artikel 17 Absatz 2 angeordnet wird. In Bezug auf die Höhe des beantragten Vorrangs wird in Dispositiv-Ziffer 2 jedoch eine Kürzung vorgenommen, da die Verfügungsadressetin hinsichtlich der Leistung, die zur Belieferung von Endverbrauchern in der Regelzone der […] auf Schweizer Staatsgebiet verwendet wird, nicht vorrangberechtigt ist (vorne, Rz. 56). Unter Berücksichtigung dieser Tatsache rechtfertigt es sich, der Verfügungsadressatin einen Viertel, ausmachend […] Franken, der angefallenen Verfahrenskosten aufzuerlegen.
-- 18 of 22 --
19
87 Zwar hat die Verfahrensbeteiligte vorliegend keine Anträge gestellt. Sie hat es jedoch nach Eingang des Gesuchs der Verfügungsadressatin unterlassen, diese in Bezug auf Energieimporte aus dem Kraftwerk Laufenburg bei der Auktionierung der Übertragungsnetzkapazitäten in die Schweizer Regelzone im Sinne von Artikel 17 Absatz 2 StromVG bevorzugt zu behandeln. Insofern hat die Verfahrensbeteiligte auch ohne explizite Antragsstellung mit ihrem Verhalten den Erlass der vorliegenden Verfügung veranlasst. Sie hat deshalb für die übrigen Verfahrenskosten, ausmachend […] Franken, aufzukommen. Für die Gewährung eines (allenfalls auch als finanzielle Entschädigung ausgestalteten) Vorrangs durch die Verfahrensbeteiligte zugunsten der Verfügungsadressatin wäre keine einen Vorrang anordnende Verfügung der ElCom erforderlich gewesen.
-- 19 of 22 --
20 III Entscheid Gestützt auf diese Erwägungen wird verfügt:
1. Die Swissgrid AG hat der Energiedienst Holding AG für Energielieferungen von der Regelzone Deutschland in die Regelzone Schweiz aus dem Kraftwerk Laufenburg einen Vorrang nach Artikel 17 Absatz 2 StromVG zu gewähren.
2. Der Vorrang ist anhand der kleinstmöglichen Zeiteinheit, welche aus technischer Sicht im Bereich des Engpassmanagements an der Regelzonengrenze möglich ist, zu berechnen. Die Höhe des Vorrangs zu einem bestimmten Zeitpunkt ergibt sich aus der Leistung zum Transport der Hälfte der im Kraftwerk Laufenburg zu diesem Zeitpunkt produzierten Energie abzüglich der zu diesem Zeitpunkt benötigten Leistung zur Versorgung der Endverbraucher in der Regelzone der […] auf Schweizer Staatsgebiet.
3. Im Übrigen werden die Anträge der Energiedienst Holding AG abgewiesen.
4. Die Swissgrid AG hat der ElCom in Bezug auf die Anordnungen in den Dispositiv-Ziffern 1 und
2 innert 6 Monaten nach Rechtskraft der vorliegenden Verfügung einen Umsetzungsvorschlag zur Prüfung einzureichen.
5. Die Swissgrid AG erstattet der ElCom nach Festlegung der Modalitäten zur Umsetzung der in den Dispositiv-Ziffern 1 und 2 enthaltenen Anordnungen einmal jährlich Bericht. Die Berichterstattung hat jeweils bis zum 31. Januar für den Zeitraum von Januar bis Dezember des Vorjahres zu erfolgen.
6. Die Gebühr für diese Verfügung beträgt […] Franken. Sie wird zu einem Viertel, ausmachend […] Franken, der Energiedienst Holding AG und zu drei Vierteln, ausmachend […] Franken der Swissgrid AG auferlegt. Die Rechnung wird nach Rechtskraft der vorliegenden Verfügung zugestellt.
7. Die Verfügung wird der Energiedienst Holding AG und der Swissgrid AG mit eingeschriebenem Brief eröffnet. Bern, 19.11.2015 Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom Carlo Schmid-Sutter Präsident Renato Tami Geschäftsführer
-- 20 of 22 --
21 Versand: Zu eröffnen mit eingeschriebenem Brief: - Energiedienst Holding AG, Baslerstrasse 44, 5080 Laufenburg - Swissgrid AG, Werkstrasse 12, 5080 Laufenburg
-- 21 of 22 --
22 IV Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, einzureichen. Die Frist steht still: a) vom 7. Tag vor Ostern bis und mit dem 7. Tag nach Ostern; b) vom 15. Juli bis und mit dem 15. August; c) vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 23 StromVG, Art. 22a und 50 VwVG). Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat (Art. 52 Abs. 1 VwVG).
-- 22 of 22 --