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Entscheid

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Weitergehende Netzverstärkung im Zusammenhang mit den PV-Anlagen […] in 3018 Bern

11. Juni 2015Deutsch11 min

Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom ## Erwägungen ### 236. \ COO.2207.105.3.186789 Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom Effingerstrasse 39, CH-3003 Bern Tel. +41 31 322 58 33, Fax +41 31 322 02 22 info@elcom.admin.ch www.elcom.admin.ch ### 943. - Anschl.beding...

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Erwägungen

236.

\ COO.2207.105.3.186789 Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom Effingerstrasse 39, CH-3003 Bern Tel. +41 31 322 58 33, Fax +41 31 322 02 22 info@elcom.admin.ch www.elcom.admin.ch

943.

- Anschl.bedingungen für Elektrizität erneuerbaren Energien Referenz/Aktenzeichen: 236-00089 (alt: 943-13-099) Bern, 11.06.2015 V E R F Ü G U N G der Eidgenössischen Elektrizitätskommission ElCom Zusammensetzung: Carlo Schmid-Sutter (Präsident), Brigitta Kratz (Vizepräsidentin), Antonio Taormina (Vizepräsident), Anne Christine d'Arcy, Christian Brunner, Matthias Finger in Sachen: Energie Wasser Bern, Monbijoustrasse 11, Postfach, 3001 Bern (Gesuchstellerin) betreffend Weitergehende Netzverstärkung im Zusammenhang mit den PV-Anlagen […] in 3018 Bern -- 1 of 9 -Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom Effingerstrasse 39, 3003 Bern Tel. +41 58 46 25833, Fax +41 58 46 20222 info@elcom.admin.ch www.elcom.admin.ch COO.2207.105.3.186789 Inhaltsverzeichnis I Sachverhalt............................................................................................................................... 3 II Erwägungen.............................................................................................................................. 4

1.

Zuständigkeit.............................................................................................................................. 4

2.

Parteien...................................................................................................................................... 4

3.

Netzverstärkung......................................................................................................................... 4

3.1

Notwendigkeit............................................................................................................................. 4

3.2

Wirtschaftlichkeit und Einspeisepunkt........................................................................................ 6

4.

Deklarierung in der Kostenrechnung.......................................................................................... 6

5 Gebühren.................................................................................................................................... 6 III Entscheid................................................................................................................................... 8 IV Rechtsmittelbelehrung............................................................................................................. 9 -- 2 of 9 -I Sachverhalt

5 Gebühren.................................................................................................................................... 6 III Entscheid................................................................................................................................... 8 IV Rechtsmittelbelehrung............................................................................................................. 9 -- 2 of 9 -I Sachverhalt

1 Am 31. Oktober 2012 hat die Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom eine Weisung zum Thema Netzverstärkungen erlassen (Weisung 4/2012, abrufbar unter www.elcom.admin.ch > Dokumentation > Weisungen > Weisungen 2012). Die Weisung gibt eine Anleitung zur Einreichung von Gesuchen um Vergütung von Kosten für notwendige Netzverstärkungen und legt die Grundsätze dar, nach welchen entsprechende Gesuche behandelt werden.

2 Mit Schreiben vom 4. Juli 2013 (act. 2) reichte die Gesuchstellerin ein Gesuch zur Prüfung einer weitergehenden Netzverstärkung im Zusammenhang mit mehreren PV-Anlagen am Niederbottigenweg in 3018 Bern ein.

3 Das Fachsekretariat der ElCom (nachfolgend: Fachsekretariat) eröffnete mit Schreiben vom 11. September 2013 (act. 4) ein Verfahren nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021) und richtete verschiedene Sachverhaltsfragen an die Gesuchstellerin. Unter anderem wurde die Gesuchstellerin aufgefordert, eine belastbare Potenzialabschätzung für den zukünftigen Anschluss von Energieerzeugungsanlagen im betroffenen Gebiet einzureichen. Die Gesuchstellerin reichte mit Schreiben vom 2. Oktober 2013 eine Stellungnahme ein (act. 5).

4 Mit Schreiben vom 24. Januar 2014 machte das Fachsekretariat die Gesuchstellerin darauf aufmerksam, dass sie es unterlassen habe, eine belastbare Potentialabschätzung einzureichen (act. 6).

5 Am 3. Juni 2014 fand eine mündliche Besprechung zwischen dem Fachsekretariat und der Gesuchstellerin statt, worin dieser dargelegt wurde, welche schriftlichen Unterlagen für eine positive Beurteilung ihres Gesuchs gemäss der ElCom-Weisung 4/2012 erforderlich sind.

6 Daraufhin reicht die Gesuchstellerin am 12. November 2014 weitere Unterlagen zu den Akten (act. 7).

7 Mit Schreiben vom 16. Dezember 2014 (act. 8) wurde die Gesuchstellerin ersucht, einen Netzanschlussvertrag mit dem festgelegten Einspeisepunkt und den durch den Produzenten zu tragenden Kosten sowie einen Beschrieb der Energieerzeugungsanlage mit Inbetriebnahmeprotokoll (Leistung, Produktionserwartung, Standort, usw.) einzureichen.

8 Mit Eingabe vom 26. Januar 2015 übermittelte die Gesuchstellerin die eingeforderten Dokumente (act. 9).

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II Erwägungen

1 Zuständigkeit

9 Die Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom überwacht gemäss Artikel 22 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die Stromversorgung vom 23. März 2007 (StromVG; SR 734.7) die Einhaltung des Gesetzes, trifft die Entscheide und erlässt die Verfügungen, die für den Vollzug des Gesetzes und der Ausführungsbestimmungen notwendig sind.

10 Gemäss Artikel 22 Absatz 4 der Stromversorgungsverordnung vom 14. März 2008 (StromVV; SR 734.71) bedürfen Vergütungen für notwendige Netzverstärkungen nach Artikel 22 Absatz 3 StromVV einer Bewilligung der ElCom. Entsprechend ist die Zuständigkeit der ElCom gegeben.

2 Parteien

11 Das Verfahren vor der ElCom richtet sich nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021; vgl. Art. 1 Abs. 1 Bst. d VwVG sowie Art.

11 des Geschäftsreglements der Elektrizitätskommission vom 12. September 2007; SR 734.74).

12 Als Parteien gelten nach Artikel 6 VwVG Personen, deren Rechte oder Pflichten die Verfügung berühren soll, und andere Personen, Organisationen oder Behörden, denen ein Rechtsmittel gegen die Verfügung zusteht.

13 Die Gesuchstellerin ist Betreiberin eines lokalen Verteilnetzes und als solche zum Anschluss der die Netzverstärkung notwendig machende Produktionsanlage verpflichtet. Die vorliegende Verfügung betrifft damit Rechte und Pflichten der Gesuchstellerin. Als Verfügungsadressatin ist sie Partei.

3 Netzverstärkung

14 Gemäss Artikel 5 Absatz 2 StromVG müssen Netzbetreiber in ihrem Netzgebiet alle Elektrizitätserzeuger an das Elektrizitätsnetz anschliessen. Netzbetreiber sind zudem verpflichtet, Elektrizität, welche nach den Artikeln 7, 7a und 7b des Energiegesetzes vom 26. Juni 1998 (EnG; SR 730.0) erzeugt wird, in einer für das Netz geeigneten Form abzunehmen und zu vergüten. Artikel 7a EnG verlangt zusätzlich, dass die Neuanlagen sich am betreffenden Standort eignen. Die Anschlussbedingungen legen die Produzenten und Netzbetreiber gemäss Artikel 2 Absatz 1 der Energieverordnung (EnV; SR 730.01) vertraglich fest. Unter Vorbehalt von Artikel 2 Absatz

4 EnV (Vermeidung störender technischer Einwirkungen) sind die Netzbetreiber nach Artikel 2 Absatz 5 EnV verpflichtet, die Produzenten mit dem technisch und wirtschaftlich günstigsten Einspeisepunkt zu verbinden. Die Kosten für die Erstellung der dazu notwendigen Erschliessungsleitungen bis zum Einspeisepunkt sowie allfällig notwendige Transformationskosten gehen dabei zu Lasten des Produzenten.

15 Netzanschlüsse von Erzeugern nach den eben genannten Artikeln des EnG können ab dem Einspeisepunkt Netzverstärkungen notwendig machen, welche gemäss Artikel 22 Absatz 3 StromVV Teil der Kosten für die Systemdienstleistungen der nationalen Netzgesellschaft (Swissgrid AG) sind. Die nationale Netzgesellschaft vergütet den Netzbetreibern, gestützt auf -- 4 of 9 -eine Bewilligung der Eidgenössischen Elektrizitätskommission ElCom, die Kosten für die notwendigen Netzverstärkungen (Art. 22 Abs. 4 und 5 StromVV).

16 Erachtet es ein Netzbetreiber aufgrund ihm bekannter Planungsdaten als sinnvoll, in seinem Netzgebiet weitergehende, längerfristige Netzverstärkungen zu tätigen, welche zum jetzigen Zeitpunkt nicht in diesem Umfang notwendig sind, so hat er gemäss Ziffer 6 der Weisung 4/2012 der ElCom über Netzverstärkungen vom 31. Oktober 2012 (im Internet abrufbar unter < www.elcom.admin.ch > Dokumentation > Weisungen > Weisungen 2012) die Möglichkeit, vor der Erstellung der Netzverstärkung bei der ElCom ein Gesuch einzureichen.

17 Die ElCom kann auf dieses Gesuch hin eine Beurteilung der Situation vornehmen und eine Variantenwahl verfügen. Auch für die Beurteilung (ex ante) gilt der Grundsatz, dass höchstens die Kosten der günstigsten möglichen Alternativvariante vergütet werden.

18 Gemäss den Ausführungen der Gesuchstellerin sind im vorliegend relevanten Gebiet vier potentielle Photovoltaikanlagen geplant. Die Anlage am Niederbottigenweg 108 wurde bereits am 20. August 2014 mit reduzierter Leistung (65 kW anstatt 112 kW) in Betrieb genommen. Für weitere drei Anlagen an den Standorten Niederbottigenweg 98, 99 und 101 wurde mit den jeweiligen Eigentümern der Liegenschaften eine schriftliche Absichtserklärung abgeschlossen (act. 7, Beilage 2). Das Potential wurde auf gesamthaft 61 kWp geschätzt.

19 Die Gesuchstellerin hat basierend auf diesen Informationen drei mögliche Varianten zum Anschluss der PV-Anlagen ausgearbeitet und für diese ihre Einschätzungen eingereicht (act. 7).

20 Variante 1: Ersatz der bestehenden Freileitung durch ein Niederspannungskabel mit zwei neu zu erstellenden Verteilkabinen. Kostenschätzung: Fr. 228 000

21 Variante 2: Einbau von zwei Netzreglern, Gemäss den Darlegungen der Gesuchstellerin ist jedoch eine Konfiguration mit zwei Netzreglern unüblich. Deshalb fehle es an Erfahrungen über die gegenseitige Beeinflussung der Netzregler. Kostenschätzung: Fr. 224 000

22 Variante 3: Ausbau des Mittelspannungsnetz und Erstellung einer neuen Masttrafostation Kostenschätzung: Fr. 342 000

23 Die Gesuchstellerin beantragt die Realisierung von Variante 1, da die Variante 2 gemäss der Gesuchstellerin erhebliche technische Nachteile aufweist und aufgrund der Kostenschätzung keine erheblichen Einsparungen gegenüber Variante 1 resultieren.

24 Die eingereichten Berechnungen zeigen, dass bereits aufgrund der PV-Anlage […] eine Verstärkung des bestehenden Netzes der Gesuchstellerin erforderlich ist. Die Qualität der Bedarfsabklärung für eine weitergehende Netzverstärkung hat situationsgerecht zu erfolgen. Sind die zusätzlichen Kosten der weitergehenden Netzverstärkung hoch, kann die ElCom höhere Anforderungen an die Potenzialabschätzung stellen. Das Fachsekretariat beurteilt die Abklärungen für die weitergehende Netzverstärkung als situationsgerecht.

25 Der zu verstärkende Abschnitt ist Teil des Elektrizitätsnetzes der Gesuchstellerin. Somit handelt es sich bei den geplanten Arbeiten (mit Ausnahme der Erschliessungsleitungen) um eine Netzverstärkung. Es verbleibt zu prüfen, ob die vorgesehene Netzverstärkung notwendig im Sinne von Artikel 22 Absatz 3 StromVV ist.

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3.1 Notwendigkeit

26 Den Netzbetreibern obliegt die Gewährleistung eines sicheren, leistungsfähigen und effizienten Netzes (Art. 8 Abs. 1 Bst. a StromVG). Eine Netzverstärkung im Sinne von Artikel 22 Absatz 3 StromVV ist dann notwendig, wenn durch den Anschluss der Produktionsanlage mit den bestehenden Betriebsmitteln die Netzsicherheit nicht mehr gewährleistet ist (vgl. hierzu Ziff. 3.1 der Weisung 4/2012 der ElCom).

27 Die Gesuchstellerin zeigt in ihren Berechnungen auf, dass bereits der Anschluss der ersten Anlage an der Anlage […] mit einer Leistung von 112 kW eine Netzverstärkung erfordert, da die Spannungsanhebung ohne Netzverstärkung 8.37% beträgt (act. 2 und 7). Gemäss den "D-A-CH-CZ Technische Regeln zur Beurteilung von Netzrückwirkungen" ist im Niederspannungsnetz eine Spannungsanhebung von 3% zulässig, in Sonderfällen eine Spannungsanhebung von 5% (act. 1). Mit der beantragten Variante 1 beträgt die berechnete Spannungserhöhung am Hausanschlusskasten 2.7 % (act. 7).

28 Nach der Realisierung der Netzverstärkung müssen die effektiv entstanden Netzverstärkungskosten von der ElCom in einem weiteren Verfahren bewilligt und gestützt auf die vorliegend verfügte Variantenwahl beurteilt werden. Die ElCom beurteilt hierzu die Anlastung von Kosten für notwendige Netzverstärkungen über die allgemeinen Systemdienstleistungen auf erneutes Gesuch des Netzbetreibers, bei dem die Kosten angefallen sind, nach Inbetriebnahme von mindestens einer der die Netzverstärkung verursachenden Energieerzeugungsanlagen. Die Bewilligung der Variantenwahl durch die ElCom ist zeitlich befristet. Die Netzverstärkung muss innerhalb von 6 Jahren nach Einreichen des Gesuches realisiert werden, Projektfortschrittsmeldungen sind innerhalb von 4 Jahren nach Einreichen des Gesuches einzureichen, ansonsten ist die Bewilligung hinfällig. Abweichungen zwischen den eingereichten Kostenschätzungen und den effektiven Kosten müssen ausreichend begründet werden.

4 Fazit

29 Aufgrund dieser Erwägungen kommt die ElCom zum Schluss, dass es sich bei der von der Gesuchstellerin beschriebenen Variante 1 um eine notwendige Netzverstärkung im Sinne von Artikel 22 Absatz 4 StromVV handelt, die damit nach Artikel 22 Absatz 3 StromVV als Teil der Systemdienstleistungen der nationalen Netzgesellschaft zu betrachten ist.

5 Gebühren

30 Die ElCom erhebt für Verfügungen im Bereich der Stromversorgung Gebühren (Art. 21 Abs. 5 StromVG, Artikel 13a der Verordnung über Gebühren und Aufsichtsabgaben im Energiebereich vom 22. November 2006 [GebV-En; SR 730.05]). Die Gebühren werden nach Zeitaufwand berechnet und betragen je nach Funktionsstufe des ausführenden Personals 75 Franken bis

250 Franken pro Stunde (Art. 3 GebV-En). Die Gebühren können aus wichtigen Gründen herabgesetzt oder erlassen werden.

31 Für die vorliegende Verfügung werden folgende Gebührenansätze in Rechnung gestellt: 2 anrechenbare Stunden zu einem Gebührenansatz von 250 Franken pro Stunde (ausmachend 500 Franken), 2 anrechenbare Stunden zu einem Gebührenansatz von 200 Franken pro Stunde (ausmachend 400 Franken) und 7 anrechenbare Stunden zu einem Gebührenansatz von 180 Franken pro Stunde (ausmachend 1260 Franken). Dadurch ergibt sich in der Summe eine Gebühr von 2160 Franken.

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32 Die Gebühr hat zu bezahlen, wer eine Verfügung veranlasst hat (Art. 1 Abs. 3 GebV-En i.V.m. Art. 2 Abs. 1 der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 2004 [AllgGebV; SR 172.041.1]). Die Gesuchstellerin hat diese Verfügung durch ihr Gesuch verursacht. Die Gebühren werden ihr daher vollständig auferlegt.

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III Entscheid Gestützt auf diese Erwägungen wird verfügt:

1. Die von der Energie Wasser Bern beschriebene Variante 1 gemäss Randziffer 19 der Erwägungen gilt als notwendige Netzverstärkung im Sinne von Artikel 22 Absatz 3 StromVV.

2. Nach Realisierung der Netzverstärkung kann die Energie Wasser Bern die effektiv entstandenen Netzverstärkungskosten durch die ElCom in einem weiteren Verfahren bewilligen und gestützt auf die Variantenwahl gemäss Ziffer 1 des Dispositivs beurteilen lassen.

3. Die Energie Wasser Bern hat die Netzverstärkung gemäss Variante 1 bis spätestens am 11. Juni 2021 zu realisieren. Ist die Netzverstärkung gemäss Variante 1 bis am 11. Juni 2019 nicht realisiert, hat die Gesuchstellerin der ElCom bis zu diesem Datum eine Projektfortschrittsmeldung einzureichen.

4. Wird die Netzverstärkung nicht bis am 11. Juni 2021 realisiert oder reicht die Gesuchstellerin nicht bis am 11. Juni 2019 eine Projektfortschrittsmeldung ein, fallen die Ziffern 1 und 2 dieser Verfügung dahin.

5. Die Gebühr für die Behandlung dieses Gesuchs beträgt 2160 Franken. Sie wird vollständig der Energie Wasser Bern auferlegt. Die Rechnung wird nach Rechtskraft der vorliegenden Verfügung zugestellt.

6. Diese Verfügung wird der Energie Wasser Bern mit eingeschriebenem Brief eröffnet. Bern, 11.06.2015 Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom Carlo Schmid-Sutter Präsident Renato Tami Geschäftsführer Versand: Zu eröffnen mit eingeschriebenem Brief: - Energie Wasser Bern, Monbijoustrasse 11, Postfach, 3001 Bern -- 8 of 9 -IV Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, einzureichen. Die Frist steht still: a) vom 7. Tag vor Ostern bis und mit dem 7. Tag nach Ostern; b) vom 15. Juli bis und mit dem 15. August; c) vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 23 StromVG, Art. 22a und 50 VwVG). Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat (Art. 52 Abs. 1 VwVG).

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