weitergehende-netzverstarkung-im-zusammenhang-mit-der-erweiterung-von-drei-pv-anlagen-in-3-d9aovC
Weitergehende Netzverstärkung im Zusammenhang mit der Erweiterung von drei PV-Anlagen […] in 3267 Seedorf
13. Juni 2013Deutsch15 min
Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom Effingerstrasse 39, CH-3003 Bern Tel. +41 31 322 58 33, Fax +41 31 322 02 22 info@elcom.admin.ch www.elcom.admin.ch 003975596 ## Erwägungen ### 943. - Anschl.bedingungen für Elektrizität...
Source admin.ch
Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom Effingerstrasse 39, CH-3003 Bern Tel. +41 31 322 58 33, Fax +41 31 322 02 22 info@elcom.admin.ch www.elcom.admin.ch 003975596
Erwägungen
943.
- Anschl.bedingungen für Elektrizität erneuerbaren Energien Referenz/Aktenzeichen: 943-12-107 Bern, 13. Juni 2013 V E R F Ü G U N G der Eidgenössischen Elektrizitätskommission ElCom Zusammensetzung: Carlo Schmid-Sutter (Präsident), Brigitta Kratz (Vizepräsidentin), Anne Christine d'Arcy, Aline Clerc, Matthias Finger, Werner K. Geiger in Sachen: Einwohnergemeinde Seedorf, Bernstrasse 72, 3267 Seedorf, vertreten durch Mollet Energie AG, Glutz-Blotzheim-Strasse 1, 4503 Solothurn (Gesuchstellerin) betreffend Weitergehende Netzverstärkung im Zusammenhang mit der Erweiterung von drei PV-Anlagen […] in 3267 Seedorf -- 1 of 9 -I Sachverhalt
1.
Am 31. Oktober 2012 hat die Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom eine Weisung zum Thema Netzverstärkungen erlassen (Weisung 4/2012, abrufbar unter www.elcom.admin.ch > Dokumentation > Weisungen > Weisungen 2012). Die Weisung gibt eine Anleitung zur Einreichung von Gesuchen um Vergütung von Kosten für notwendige Netzverstärkungen und legt die Grundsätze dar, nach welchen entsprechende Gesuche behandelt werden.
2.
Mit Schreiben vom 18. Dezember 2012 (act. 1) hat die Gesuchstellerin ein Gesuch zur Prüfung einer weitergehenden Netzverstärkung im Zusammenhang mit der Erweiterung von zwei PV-Anlagen am […] in 3267 Seedorf eingereicht.
3.
Das Fachsekretariat der ElCom (nachfolgend: Fachsekretariat) hat mit Schreiben vom 14. Januar 2013 (act. 3) ein Verfahren nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021) eröffnet.
4.
Am 7. Februar 2013 hat die Gesuchstellerin ein weiteres Anschlussgesuch eines Produzenten für den […] nachgereicht (act. 6).
5.
Das Fachsekretariat hat der Gesuchstellerin am 26. März 2013 Fragen zum Sachverhalt gestellt (act. 7).
6.
Mit Schreiben vom 3. April 2013 hat die Gesuchstellerin die Fragen des Fachsekretariats beantwortet (act. 8).
-- 2 of 9 --
II Erwägungen
1.
Zuständigkeit
7.
Die Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom überwacht gemäss Artikel 22 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die Stromversorgung vom 23. März 2007 (StromVG; SR 734.7) die Einhaltung des Gesetzes, trifft die Entscheide und erlässt die Verfügungen, die für den Vollzug des Gesetzes und der Ausführungsbestimmungen notwendig sind.
8.
Gemäss Artikel 22 Absatz 4 der Stromversorgungsverordnung vom 14. März 2008 (StromVV; SR 734.71) bedürfen Vergütungen für notwendige Netzverstärkungen nach Artikel 22 Absatz 3 StromVV einer Bewilligung der ElCom. Entsprechend ist die Zuständigkeit der ElCom gegeben.
2.
Parteien
9.
Das Verfahren vor der ElCom richtet sich nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021; vgl. Art. 1 Abs. 1 Bst. d VwVG sowie Art. 11 des Geschäftsreglements der Elektrizitätskommission vom 12. September 2007; SR 734.74).
10.
Als Parteien gelten nach Artikel 6 VwVG Personen, deren Rechte oder Pflichten die Verfügung berühren soll, und andere Personen, Organisationen oder Behörden, denen ein Rechtsmittel gegen die Verfügung zusteht.
11.
Die Gesuchstellerin ist Betreiberin eines lokalen Verteilnetzes und als solche zum Anschluss der die Netzverstärkung notwendig machende Produktionsanlage verpflichtet. Die vorliegende Verfügung betrifft damit Rechte und Pflichten der Gesuchstellerin. Als Verfügungsadressatin ist sie Partei.
3.
Netzverstärkung
12.
Gemäss Artikel 5 Absatz 2 StromVG müssen Netzbetreiber in ihrem Netzgebiet alle Elektrizitätserzeuger an das Elektrizitätsnetz anschliessen. Netzbetreiber sind zudem verpflichtet, Elektrizität, welche nach den Artikeln 7, 7a und 7b des Energiegesetzes vom 26. Juni 1998 (EnG; SR 730.0) erzeugt wird, in einer für das Netz geeigneten Form abzunehmen und zu vergüten. Artikel 7a EnG verlangt zusätzlich, dass die Neuanlagen sich am betreffenden Standort eignen. Die Anschlussbedingungen legen die Produzenten und Netzbetreiber gemäss Artikel 2 Absatz 1 der Energieverordnung (EnV; SR 730.01) vertraglich fest. Unter Vorbehalt von Artikel 2 Absatz 4 EnV (Vermeidung störender technischer Einwirkungen) sind die Netzbetreiber nach Artikel 2 Absatz 5 EnV verpflich-tet, die Produzenten mit dem technisch und wirtschaftlich günstigsten Einspeisepunkt zu verbinden. Die Kosten für die Erstellung der dazu notwendigen Erschliessungsleitungen bis zum Einspeisepunkt sowie allfällig notwendige Transformationskosten gehen dabei zu Lasten des Produzenten.
13.
Netzanschlüsse von Erzeugern nach den eben genannten Artikeln des EnG können ab dem Einspeisepunkt Netzverstärkungen notwendig machen, welche gemäss Artikel 22 Absatz 3 StromVV Teil der Kosten für die Systemdienstleistungen der nationalen Netzgesellschaft (Swissgrid AG) sind. Die nationale Netzgesellschaft vergütet den Netzbetreibern, gestützt auf eine Bewilligung der Eidgenössischen Elektrizitätskommission ElCom, die Kosten für die notwendigen Netzverstärkungen (Art. 22 Abs. 4 und 5 StromVV).
-- 3 of 9 --
14.
Erachtet es ein Netzbetreiber aufgrund ihm bekannter Planungsdaten als sinnvoll, in seinem Netzgebiet weitergehende, längerfristige Netzverstärkungen zu tätigen, welche zum jetzigen Zeitpunkt nicht in diesem Umfang notwendig sind, so hat er gemäss Ziffer 6 der Weisung Netzverstärkungen 4/2012 die Möglichkeit, vor der Erstellung der Netzverstärkung bei der ElCom ein Gesuch einzureichen.
15.
Die ElCom kann auf dieses Gesuch hin eine Beurteilung der Situation vornehmen und eine Variantenwahl verfügen. Auch für die Beurteilung (ex ante) gilt der Grundsatz, dass höchstens die Kosten der günstigsten möglichen Alternativvariante vergütet werden.
16.
Gemäss den Ausführungen der Gesuchstellerin wurden die Netzanschlussnehmer mit grösseren Dachflächen im vorliegend relevanten Gebiet schriftlich befragt, ob sie in den nächsten drei Jahren Photovoltaikanlagen auf ihrem Gebäude planen. Zwei der vier angefragten Netzanschlussnehmer beantworteten die Frage positiv. Es handelt sich um die potenziellen Anlagen […] und […] (act. 1).
17.
Die Gesuchstellerin hat basierend auf diesen Informationen drei mögliche Varianten ausgearbeitet und für diese ihre Einschätzungen eingereicht (vgl. hierzu act. 1 und act. 8):
18.
Variante 1: Bei dieser Variante handelt es sich um eine klassische Verstärkungsvariante des Niederspannungsnetzes. Die Kabelleitungen zwischen der Trafostation TS […] und der Verteilerkabine VK […] müssten auf einen Querschnitt von 240 mm 2 Cu verstärkt werden. Bezüglich der vorliegenden Anschlussgesuche […] würde damit die Spannungsanhebung am Einspeisepunkt in der gleichen Grössenordnung wie heute mit den bestehenden Anlagen liegen. Kostenschätzung Netzverstärkung: CHF 265'740.74 exkl. MwSt. Kostenschätzung Erschliessungsleitungen: CHF 41'018.52 exkl. MwSt. Gesamtkosten: CHF 306'759.26 exkl. MwSt Mit dieser Verstärkung wird man den beiden potentiellen Anlagen […] und […] in diesem Quartier nicht gerecht. Mit dem nächsten Anschlussgesuch wird eine Trafostation notwendig. Daher wurden die weiterführenden Netzverstärkungsvarianten 2 und 3 geprüft. Variante 2: Am Standort der Verteilkabine […] wird eine neue Trafostation erstellt. Diese wird in die Kabelleitung (mittelspannungsseitig) TS […] - TS […] eingeschlauft. Die neue Rohranlage verläuft in Feldwegen und Wiesland und kann daher kostengünstig realisiert werden. Mit dieser Variante können die vorhandenen und projektierten Anlagen ([…]) ohne weitere Netzverstärkung ans Netz angeschlossen werden. Die beiden potenziellen Anlagen […] und […] können mit vertretbaren Verstärkungen der Erschliessungsleitungen ebenfalls unter Einhaltung der zulässigen Grenzwerte bezüglich Netzrückwirkungen angeschlossen werden. Kostenschätzung Netzverstärkung: CHF 290‘510.00 exkl. MwSt. Kostenschätzung Erschliessungsleitungen: CHF 25‘370.37 exkl. MwSt. Gesamtkosten: CHF 315‘880.37 exkl. MwSt Variante 3: Am Standort der Liegenschaft […] wird eine neue Trafostation erstellt. Diese wird in die Kabelleitung (mittelspannungsseitig) TS […] - TS […] eingeschlauft. Die neue Rohranlage verläuft in Feldwegen und kann daher kostengünstig realisiert werden. Um die vorhandenen und projektierten Anlagen ([…]) unter Einhaltung der Grenzwerte bezüglich Netzrückwirkungen ans Netz anzuschliessen, sind zudem Netzverstärkungen auf der Niederspannungsseite nötig. Die Kabelleitungen ab der neuen Trafostation bis zur Verteilkabine VK […] sind durch 240 mm2 -Kabel zu ersetzen.
-- 4 of 9 --
Die beiden potenziellen Anlagen […] und […] können mit vertretbar anzupassenden Erschliessungsleitungen ebenfalls unter Einhaltung der zulässigen Grenzwerte bezüglich Netzrückwirkungen direkt an die Trafostation angeschlossen werden. Kostenschätzung Netzverstärkung: CHF 290‘860.00 exkl. MwSt. Kostenschätzung Erschliessungsleitungen: CHF 55‘000.00 exkl. MwSt. Gesamtkosten: CHF 345‘860.00 exkl. MwSt.
19.
Die Gesuchstellerin beantragt die Realisierung von Variante 3. Gemäss ihrer Einschätzung bietet diese Variante im Zusammenhang mit dem Gesamtsystem der 0.4 kV-Versorgung in ihrem Netzgebiet am meisten Synergien. Einerseits könnten die vorhandenen und projektierten PV-Anlagen innerhalb der Grenzwerte bezüglich Netzrückwirkungen ans 0.4 kV-Netz angeschlossen werden. Andererseits liege die geplante Trafostation näher am Lastschwerpunkt und biete dadurch zusätzliche Redundanzen bezüglich Versorgungssicherheit beim Ausfall der TS […].
20.
Die eingereichten Berechnungen zeigen, dass aufgrund der bereits geplanten und allenfalls zusätzlichen Photovoltaikanlagen Anpassungen des bestehenden Netzes der Gesuchstellerin bei allen drei Varianten erforderlich sind.
21.
Der zu verstärkende Abschnitt ist Teil des Elektrizitätsnetzes der Gesuchstellerin. Somit handelt es sich bei den geplanten Arbeiten (mit Ausnahme der Erschliessungsleitungen) um eine Netzverstärkung. Es verbleibt zu prüfen, ob die vorgesehene Netzverstärkung notwendig im Sinne von Artikel
22.
Absatz 3 StromVV ist.
4.
Notwendige Netzverstärkung
22.
Den Netzbetreibern obliegt die Gewährleistung eines sicheren, leistungsfähigen und effizienten Netzes (Art. 8 Abs. 1 Bst. a StromVG). Eine Netzverstärkung im Sinne von Artikel 22 Absatz 3 StromVV ist dann notwendig, wenn durch den Anschluss der Produktionsanlage mit den bestehenden Betriebsmitteln die Netzsicherheit nicht mehr gewährleistet ist (vgl. hierzu Ziff. 3.1 der Weisung 4/2012 der ElCom).
23.
Die Gesuchstellerin zeigt in ihren Berechnungen auf, dass bei einem Anschluss der beiden potenziellen Anlagen […] und […] die Netzverstärkungen der Variante 1 nicht mehr ausreichend sind und zwingend eine neue Trafostation gemäss den Varianten 2 oder 3 benötigt wird (act. 8). Gemäss der Kalkulation der Gesuchstellerin würde eine neue Trafostation Kosten in der Höhe von ungefähr CHF 70‘000.- verursachen (act. 1). Bei Variante 1 ist das Risiko dieser Mehrkosten gegenüber den Mehrkosten der Varianten 2 und 3 unverhältnismässig.
24.
Gemäss der Beschreibung der Gesuchstellerin können bei der Variante 2 und der Variante 3, welche jeweils eine neue Trafostation beinhalten, die potenziellen Anlagen […] und […] ohne weitere Netzverstärkungen an das Netz angeschlossen werden. Somit ist das Risiko für weitere Netzverstärkungskosten in naher Zukunft als gering anzusehen.
25.
Die Variante 3 bietet technische Vorteile, welche die Gesuchstellerin folgendermassen beschreibt (act. 8): „Das gesamte Quartier zwischen […] (im Osten), […] (im Norden) und […] (im Südwesten) ist ab der TS […] versorgt. Falls die TS geplant oder störungsbedingt ausser Betrieb ist, fällt im gesamten Gebiet die Energieversorgung aus. Mit der Variante 3 "TS Ost" könnte mindestens ein grosser Teil, wenn nicht das gesamte Gebiet, während kurzer Zeit (Stunden bis wenige Tage, je nach Jahreszeit) vorübergehend mit Energie versorgt werden. Diese Option besteht mit Variante 2 -- 5 of 9 -nicht, weil die Trafostation "West" zu weit vom Lastschwerpunkt (der befindet sich eher etwas östlich der heutigen TS […]) entfernt ist. Eine Versorgung bis ins östlichste Gebiet […] ist nicht mehr umsetzbar, weil die Niederspannungsleitungen verglichen mit Variante 2 nochmals 240 m länger sind.“
26.
Die Kosten der Variante 3 wurden von der Gesuchstellerin um ungefähr CHF 30‘000.- höher geschätzt als die Kosten der Variante 2. Die beschriebenen technischen Vorteile der Variante 3 dienen hauptsächlich der Versorgungssicherheit der lokalen Endverbraucher.
27.
Vor dem Hintergrund der in Artikel 3 StromVG statuierten Prinzipien der Kooperation und Subsidiarität ist die ElCom aufgefordert, insbesondere bei technischen Anwendungsfragen in der Umsetzung, mit den betroffenen Organisationen zusammenzuarbeiten. Im Vordergrund stehen dabei Dokumente des Verbandes Schweizerischer Elektrizitätsunternehmen (vgl. die Botschaft zur Änderung des Elektrizitätsgesetzes und zum Stromversorgungsgesetz, S. 1643; sowie den Erläuternder Bericht des BFE zum Vernehmlassungsentwurf (StromVV) vom 27. Juni 2007, im Internet abrufbar unter www.elcom.admin.ch > Dokumentation > Gesetze und Ausführungsbestimmungen, S. 4). Bei gewissen Fragestellungen kann sich eine Berücksichtigung der von der Branche ausgearbeiteten Dokumente rechtfertigen, wenn sich diese innerhalb des rechtlichen Rahmens der Stromversorgungsgesetzgebung bewegen und sich als sachgerecht erweisen (Verfügung der El-Com vom 11. Februar 2010, 952-09-005, Rz. 36). Die ElCom ist damit gehalten, sich mit Dokumenten der Branche auseinanderzusetzen (siehe zur Rechtsnatur von Richtlinien nach Artikel 27 Absatz 4 StromVV die Mitteilung der EICom vom 1. Februar 2010, im Internet abrufbar unter www.elcom.admin.ch > Dokumentation > Mitteilungen).
28.
Den Ausführungen bezüglich der Berücksichtigung der Branchendokumente folgend können auch die Branchendokumente des VSE berücksichtigt werden, in diesem Fall insbesondere der Distribution Code Schweiz (DC – CH, Ausgabe 2011, nachfolgend: DC, abrufbar unter: www.strom.ch). Im DC wird im Kapitel 3.5 die erforderliche Netzqualität beschrieben. Bezüglich des (n-1)-Kriteriums wird folgendes festgehalten: „Der VNB legt das Verteilnetz so aus, dass an den Netzanschlussstellen im überregionalen Verteilnetz (Netzebene 3) in der Regel das (n-1)-Kriterium eingehalten wird. Dieses Kriterium kann auch durch Massnahmen im unterlagerten Netz eingehalten werden. In regionalen oder lokalen Verteilnetzen (Netzebene 5 bzw. 7) stellt der VNB die Einhaltung des (n-1)Kriteriums nur auf Wunsch und Kosten eines Netzanschlussnehmers sicher.“
29.
Die Vergütung für notwendige Netzverstärkungen im Sinne von Artikel 22 StromVV soll sicherstellen, dass Netzverstärkungen, welche durch Einspeisungen von Erzeugern von Energie nach Artikel 7, 7a und 7b des Energiegesetzes notwendig werden, Teil der Systemdienstleistungen der nationalen Netzgesellschaft sind und somit von allen Netzbetreibern (Art. 15 StromVV; und damit letztlich von allen Endverbrauchern) in der Schweiz finanziert werden. Gestützt auf diese Ausführungen erscheint ein Ausbau mit Variante 3 unter dem Aspekt der Versorgungssicherheit der lokalen Endverbraucher als nicht notwendig im Sinne von Artikel 22 Absatz 3 StromVV.
30.
Die von der Gesuchstellerin beantragte Variante 3 ist zudem nicht die günstigste mögliche Alternativvariante. Gemäss Ziffer 6 der Weisung 4/2012 der ElCom vom 31. Oktober 2012 gilt auch für weitergehende Netzverstärkungen der Grundsatz, dass höchstens die Kosten der günstigsten möglichen Alternativvariante vergütet werden. Aus diesem Grund und gemäss der bisherigen Praxis der ElCom werden nur die Kosten für die günstigste mögliche Alternativvariante als Netzverstärkungskosten anerkannt (vgl. hierzu auch die rechtskräftigen Verfügungen der ElCom vom 16. September 2010, 943-10-007, Rz. 16; vom 9. Juni 2011, 943-11-008, Rz. 14 ff., sowie 943-11-023 vom 16. August 2012 Rz. 32; im Internet abrufbar unter www.elcom.admin.ch).
-- 6 of 9 --
31.
Aufgrund der Angaben der Gesuchstellerin und den obigen Ausführungen wird eine Netzverstärkung im Umfang von Variante 2 als notwendig erachtet.
32.
Nach der Realisierung der Netzverstärkung müssen die effektiv entstanden Netzverstärkungskosten von der ElCom in einem weiteren Verfahren bewilligt und gestützt auf die vorliegend verfügte Variantenwahl beurteilt werden. Die ElCom beurteilt hierzu die Anlastung von Kosten für notwendige Netzverstärkungen über die allgemeinen Systemdienstleistungen auf erneutes Gesuch des Netzbetreibers, bei dem die Kosten angefallen sind, nach Inbetriebnahme von mindestens einer der die Netzverstärkung verursachenden Energieerzeugungsanlage. Die Bewilligung der Variantenwahl durch die ElCom ist zeitlich befristet. Die Netzverstärkung muss innerhalb von 6 Jahren nach Einreichen des Gesuches realisiert werden, Projektfortschrittsmeldungen sind innerhalb von 4 Jahren nach Einreichen des Gesuches einzureichen, ansonsten ist die Bewilligung hinfällig. Abweichungen zwischen den eingereichten Kostenschätzungen und den effektiven Kosten müssen ausreichend begründet werden.
5.
Fazit
33.
Aufgrund dieser Erwägungen kommt die ElCom zum Schluss, dass die von der Gesuchstellerin beschriebene Variante 2 als notwendige Netzverstärkung im Sinne von Artikel 22 Absatz 4 StromVV zu betrachten ist und damit nach Artikel 22 Absatz 3 StromVV Teil der Systemdienstleistungen der nationalen Netzgesellschaft zu betrachten ist.
6.
Gebühren
34.
Die ElCom erhebt für Verfügungen im Bereich der Stromversorgung Gebühren (Art. 21 Abs. 5 StromVG, Artikel 13a der Verordnung über Gebühren und Aufsichtsabgaben im Energiebereich vom 22. November 2006 [GebV-En; SR 730.05]). Die Gebühren werden nach Zeitaufwand berechnet und betragen je nach Funktionsstufe des ausführenden Personals CHF 75.- bis 250.- pro Stunde (Art. 3 GebV-En). Die Gebühren können aus wichtigen Gründen herabgesetzt oder erlassen werden.
35.
Die ElCom hat die Gesamtkosten nach Aufwand ermittelt. Für die vorliegende Verfügung werden folgende Gebührenansätze in Rechnung gestellt: 2 anrechenbare Stunden zu einem Gebührenansatz von CHF 250.- pro Stunde (ausmachend CHF 500.-), 2 anrechenbare Stunden zu einem Gebührenansatz von CHF 200.- pro Stunde (ausmachend CHF 400.-) und 12 anrechenbare Stunden zu einem Gebührenansatz von CHF 170.- pro Stunde (ausmachend CHF 2‘040.-). Dadurch ergibt sich in der Summe eine Gebühr von CHF 2’940.-.
36.
Die Gebühr hat zu bezahlen, wer eine Verfügung veranlasst hat (Art. 1 Abs. 3 GebV-En i.V.m. Art. 2 Abs. 1 der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 2004 [AllgGebV; SR 172.041.1]). Die Gesuchstellerin hat diese Verfügung durch ihr Gesuch verursacht. Die Gebühren werden ihr daher vollständig auferlegt.
-- 7 of 9 --
III Gestützt auf diese Erwägungen wird verfügt:
1.
Die von der Gesuchstellerin beschriebene Variante 2 gemäss Randziffer 18 der Erwägungen gilt als notwendige Netzverstärkung im Sinne von Artikel 22 Absatz 3 StromVV.
2.
Nach Realisierung der Netzverstärkung kann die Gesuchstellerin die effektiv entstandenen Netzverstärkungskosten von der ElCom in einem weiteren Verfahren bewilligen und gestützt auf die Variantenwahl gemäss Ziffer 1 des Dispositivs beurteilen lassen.
3.
Die Gesuchstellerin hat die Netzverstärkung gemäss Variante 2 bis spätestens am 13. Juni 2019 zu realisieren. Ist die Netzverstärkung gemäss Variante 2 bis am 13. Juni 2017 nicht realisiert, hat die Gesuchstellerin der ElCom bis zu diesem Datum eine Projektfortschrittsmeldung einzureichen.
4.
Wird die Netzverstärkung nicht bis am 13. Juni 2019 realisiert oder reicht die Gesuchstellerin nicht bis am 13. Juni 2017 eine Projektfortschrittsmeldung ein, fallen die Ziffern 1 und 2 dieser Verfügung dahin.
5.
Die Gebühr für die Behandlung dieses Gesuchs beträgt CHF 2‘940.-. Sie wird vollständig der Gesuchstellerin auferlegt.
6.
Diese Verfügung wird der Gesuchstellerin mit eingeschriebenem Brief eröffnet. Bern, 13. Juni 2013 Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom Carlo Schmid-Sutter Präsident Renato Tami Geschäftsführer Versand: Zu eröffnen mit eingeschriebenem Brief: - Mollet Energie AG, Glutz-Blotzheim-Strasse 1, 4503 Solothurn -- 8 of 9 -IV Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, einzureichen. Die Frist steht still: a) vom 7. Tag vor Ostern bis und mit dem 7. Tag nach Ostern; b) vom 15. Juli bis und mit dem 15. August; c) vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
-- 9 of 9 --