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Weitergehende Netzverstärkung im Zusammenhang mit der PV-Anlage […] in 3267 Seedorf
17. Oktober 2013Deutsch12 min
Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom Effingerstrasse 39, CH-3003 Bern Tel. +41 31 322 58 33, Fax +41 31 322 02 22 info@elcom.admin.ch www.elcom.admin.ch ## Erwägungen ### 943. - Anschl.bedingungen für Elektrizität erneuerbar...
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Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom Effingerstrasse 39, CH-3003 Bern Tel. +41 31 322 58 33, Fax +41 31 322 02 22 info@elcom.admin.ch www.elcom.admin.ch
Erwägungen
943.
- Anschl.bedingungen für Elektrizität erneuerbaren Energien Referenz/Aktenzeichen: 236-00033 (alt: 943-13-033) Bern, 17. Oktober 2013 V E R F Ü G U N G der Eidgenössischen Elektrizitätskommission ElCom Zusammensetzung: Carlo Schmid-Sutter (Präsident), Brigitta Kratz (Vizepräsidentin), Hans Jörg Schötzau (Vizepräsident), Anne Christine d'Arcy, Aline Clerc, Matthias Finger, Werner K. Geiger in Sachen: Einwohnergemeinde Seedorf, Bernstrasse 72, 3267 Seedorf, vertreten durch Mollet Energie AG, Glutz-Blotzheim-Strasse 1, 4503 Solothurn (Gesuchstellerin) betreffend Weitergehende Netzverstärkung im Zusammenhang mit der PV-Anlage […] in 3267 Seedorf -- 1 of 8 -I Sachverhalt
1.
Am 31. Oktober 2012 hat die Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom eine Weisung zum Thema Netzverstärkungen erlassen (Weisung 4/2012, abrufbar unter www.elcom.admin.ch > Dokumentation > Weisungen > Weisungen 2012). Die Weisung gibt eine Anleitung zur Einreichung von Gesuchen um Vergütung von Kosten für notwendige Netzverstärkungen und legt die Grundsätze dar, nach welchen entsprechende Gesuche behandelt werden.
2.
Mit Schreiben vom 15. März 2013 (act. 1) hat die Gesuchstellerin ein Gesuch zur Prüfung einer weitergehenden Netzverstärkung im Zusammenhang mit der PV-Anlagen […] in 3267 Seedorf eingereicht.
3.
Das Fachsekretariat der ElCom (nachfolgend: Fachsekretariat) hat mit Schreiben vom 13. Mai 2013 (act. 3) ein Verfahren nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021) eröffnet.
4.
Das Fachsekretariat hat der Gesuchstellerin mit Schreiben vom 20. September 2013 sowie vom 29. September 2013 Fragen zum Sachverhalt gestellt (act. 5 und 7). Diese wurden von der Gesuchstellerin mit Schreiben vom 23. September 2013 und vom 30. September 2013 beantwortet (act. 6 und 8).
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II Erwägungen
1.
Zuständigkeit
5.
Die Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom überwacht gemäss Artikel 22 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die Stromversorgung vom 23. März 2007 (StromVG; SR 734.7) die Einhaltung des Gesetzes, trifft die Entscheide und erlässt die Verfügungen, die für den Vollzug des Gesetzes und der Ausführungsbestimmungen notwendig sind.
6.
Gemäss Artikel 22 Absatz 4 der Stromversorgungsverordnung vom 14. März 2008 (StromVV; SR 734.71) bedürfen Vergütungen für notwendige Netzverstärkungen nach Artikel 22 Absatz 3 StromVV einer Bewilligung der ElCom. Entsprechend ist die Zuständigkeit der ElCom gegeben.
2.
Parteien
7.
Das Verfahren vor der ElCom richtet sich nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021; vgl. Art. 1 Abs. 1 Bst. d VwVG sowie Art. 11 des Geschäftsreglements der Elektrizitätskommission vom 12. September 2007; SR 734.74).
8.
Als Parteien gelten nach Artikel 6 VwVG Personen, deren Rechte oder Pflichten die Verfügung berühren soll, und andere Personen, Organisationen oder Behörden, denen ein Rechtsmittel gegen die Verfügung zusteht.
9.
Die Gesuchstellerin ist Betreiberin eines lokalen Verteilnetzes und als solche zum Anschluss der die Netzverstärkung notwendig machende Produktionsanlage verpflichtet. Die vorliegende Verfügung betrifft damit Rechte und Pflichten der Gesuchstellerin. Als Verfügungsadressatin ist sie Partei.
3.
Netzverstärkung
10.
Gemäss Artikel 5 Absatz 2 StromVG müssen Netzbetreiber in ihrem Netzgebiet alle Elektrizitätserzeuger an das Elektrizitätsnetz anschliessen. Netzbetreiber sind zudem verpflichtet, Elektrizität, welche nach den Artikeln 7, 7a und 7b des Energiegesetzes vom 26. Juni 1998 (EnG; SR 730.0) erzeugt wird, in einer für das Netz geeigneten Form abzunehmen und zu vergüten. Artikel 7a EnG verlangt zusätzlich, dass die Neuanlagen sich am betreffenden Standort eignen. Die Anschlussbedingungen legen die Produzenten und Netzbetreiber gemäss Artikel 2 Absatz 1 der Energieverordnung (EnV; SR 730.01) vertraglich fest. Unter Vorbehalt von Artikel 2 Absatz 4 EnV (Vermeidung störender technischer Einwirkungen) sind die Netzbetreiber nach Artikel 2 Absatz 5 EnV verpflich-tet, die Produzenten mit dem technisch und wirtschaftlich günstigsten Einspeisepunkt zu verbinden. Die Kosten für die Erstellung der dazu notwendigen Erschliessungsleitungen bis zum Einspeisepunkt sowie allfällig notwendige Transformationskosten gehen dabei zu Lasten des Produzenten.
11.
Netzanschlüsse von Erzeugern nach den eben genannten Artikeln des EnG können ab dem Einspeisepunkt Netzverstärkungen notwendig machen, welche gemäss Artikel 22 Absatz 3 StromVV Teil der Kosten für die Systemdienstleistungen der nationalen Netzgesellschaft (Swissgrid AG) sind. Die nationale Netzgesellschaft vergütet den Netzbetreibern, gestützt auf eine Bewilligung der Eidgenössischen Elektrizitätskommission ElCom, die Kosten für die notwendigen Netzverstärkungen (Art. 22 Abs. 4 und 5 StromVV).
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12.
Erachtet es ein Netzbetreiber aufgrund ihm bekannter Planungsdaten als sinnvoll, in seinem Netzgebiet weitergehende, längerfristige Netzverstärkungen zu tätigen, welche zum jetzigen Zeitpunkt nicht in diesem Umfang notwendig sind, so hat er gemäss Ziffer 6 der Weisung Netzverstärkungen 4/2012 die Möglichkeit, vor der Erstellung der Netzverstärkung bei der ElCom ein Gesuch einzureichen.
13.
Die ElCom kann auf dieses Gesuch hin eine Beurteilung der Situation vornehmen und eine Variantenwahl verfügen. Auch für die Beurteilung (ex ante) gilt der Grundsatz, dass höchstens die Kosten der günstigsten möglichen Alternativvariante vergütet werden.
14.
Gemäss den Ausführungen der Gesuchstellerin wurde ein Netzanschlussnehmer mit grösseren Dachflächen im vorliegend relevanten Gebiet schriftlich befragt, ob er in den nächsten Jahren eine Photovoltaikanlage auf seinem Gebäude plane. Der angefragte Netzanschlussnehmer beantwortete die Frage positiv. Es handelt sich um die potenzielle Anlage […] mit einer Leistung von 30 kWp (act. 1). Ebenso hat die […] bereits den Ausbau der aktuell gebauten Anlage von 60 kWp auf 120 kWp angekündigt (act. 6).
15.
Die Gesuchstellerin hat basierend auf diesen Informationen drei mögliche Varianten zum Anschluss der PV-Anlagen […] (120 kWp) und […] (30 kWp) ausgearbeitet und für diese ihre Einschätzungen eingereicht (act. 1, 6 und 8).
16.
Variante 1: Bei dieser Variante handelt es sich um eine klassische Verstärkungsvariante des Niederspannungsnetzes. Die Kabelleitungen zwischen der Trafostation (TS) […] und den Verteilerkabinen (VK) […] und […] müssten mit einem Parallelkabel von 150mm 2 Cu verdoppelt und die Anbindung VK […] respektive PV-Anlage […] auf 240mm 2 Cu ausgebaut werden. Diese Variante wird den DACHCZ Grenzwerten nicht gerecht (Spannungsanstieg von 5.56% […] und 5.22% […]) und wurde daher nicht weiter bearbeitet. Variante 2: Am Standort der projektierten PV-Anlage […] wird eine neue VK erstellt. Diese wird ab der TS […] teils im bestehenden, teils mit einer neuen Trasse neu erschlossen. Die neue Rohranlage verläuft im Wiesland und kann daher kostengünstig realisiert werden. Die elektrische Anbindung erfolgt durchgehend mit 240mm 2 Cu. Auch mit dieser Variante können die projektierten Anlagen […] mit einer Leistung von 120 kWp und die potenzielle Anlage […] nur angeschlossen werden, wenn die Art und Betriebsweise des Netzes dies erlauben (Spannungsanstieg […] 3.56% und […] 4.53%). Kostenschätzung: CHF 233'385.50 exkl. MwSt Variante 3: Am Standort der projektierten Anlage […] wird eine neue TS erstellt. Diese wird in die TS […] eingeschlauft. Die teils neue Rohranlage entspricht derjenigen der Variante 2. Um die projektierte Anlage […] mit einer Leistung von 120 kWp unter Einhaltung der Grenzwerte bezüglich Netzrückwirkungen (Spannungsanstieg von 0.18%) ans Netz anzuschliessen sind keine weiterführenden Netzverstärkungen notwendig. Die Kabelleitung ab der neuen TS bis zur VK […] sind mit 150mm2 Cu auszuführen. Die potenzielle Anlage […] kann ebenfalls unter Einhaltung der zulässigen Grenzwerte bezüglich Netzrückwirkungen (Spannungsanstieg von 1.17%) direkt an die VK […] angeschlossen werden. Kostenschätzung: CHF 237'402.20 exkl. MwSt.
17.
Die Gesuchstellerin beantragt die Realisierung von Variante 3. Gemäss ihrer Einschätzung bietet diese Variante im Zusammenhang mit dem Gesamtsystem der 0.4 kV-Versorgung in diesem Netz-
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gebiet die einzige Möglichkeit, die technischen Rahmenbedingungen einzuhalten. Nur damit können die projektierte Anlage […] mit einer Leistung von 120 kWp und die potenzielle Anlage […] innerhalb der Grenzwerte bezüglich Netzrückwirkungen ans Netz angeschlossen werden.
18.
Die eingereichten Berechnungen zeigen, dass aufgrund der geplanten und allenfalls zusätzlichen PV-Anlage Verstärkungen des bestehenden Netzes der Gesuchstellerin erforderlich sind. Die Qualität der Bedarfsabklärung für eine weitergehende Netzverstärkung hat situationsgerecht zu erfolgen. Sind die zusätzlichen Kosten der weitergehenden Netzverstärkung hoch, kann die ElCom höhere Anforderungen an die Potenzialabschätzung stellen. Das Fachsekretariat beurteilt die Abklärungen für die weitergehende Netzverstärkung als situationsgerecht.
19.
Der zu verstärkende Abschnitt ist Teil des Elektrizitätsnetzes der Gesuchstellerin. Somit handelt es sich bei den geplanten Arbeiten (mit Ausnahme der Erschliessungsleitungen) um eine Netzverstärkung. Es verbleibt zu prüfen, ob die vorgesehene Netzverstärkung notwendig im Sinne von Artikel
22.
Absatz 3 StromVV ist.
4.
Notwendige Netzverstärkung
20.
Den Netzbetreibern obliegt die Gewährleistung eines sicheren, leistungsfähigen und effizienten Netzes (Art. 8 Abs. 1 Bst. a StromVG). Eine Netzverstärkung im Sinne von Artikel 22 Absatz 3 StromVV ist dann notwendig, wenn durch den Anschluss der Produktionsanlage mit den bestehenden Betriebsmitteln die Netzsicherheit nicht mehr gewährleistet ist (vgl. hierzu Ziff. 3.1 der Weisung 4/2012 der ElCom).
21.
Die Gesuchstellerin hat zum Vergleich der Kosten der weitergehenden Netzverstärkungsvarianten nur die Netzverstärkungskosten für den Anschluss der Anlage […] mit einer Leistung von 60 kWp geschätzt. Dazu müssten die Kabelleitungen zwischen der TS […] und den VK […] und […] mit einem Parallelkabel von 150mm 2 Cu verdoppelt werden. Die Spannungsanhebung […] beträgt dann 2.43% und die Kosten werden auf ungefähr CHF 181'000.- geschätzt (act. 6 und act. 8).
22.
Die Gesuchstellerin zeigt in ihren Berechnungen auf, dass bei einem Anschluss der potenziellen Anlage […] und der Erweiterung der Anlage […] auf 120 kWp die Netzverstärkungen der Variante 1 und 2 nicht mehr ausreichend sind und zwingend eine neue Trafostation gemäss der Variante 3 benötigt wird (act. 1 und act. 8). Gemäss der Kalkulation der Gesuchstellerin ist die Variante 3 ungefähr CHF 56'000.- teurer als Variante 1 (act. 1 und act. 6). Wird jedoch die Anlage […] gebaut oder die Anlage […] auf 120 kWp erweitert werden wiederum Netzverstärkungen im Umfang der Variante 3 fällig, also total ungefähr CHF 418'000.-. Das Risiko der Mehrkosten von CHF 237'000.beim schrittweisen Ausbau gegenüber den Mehrkosten der Varianten 3 von CHF 56'000.- sind unverhältnismässig.
23.
Gemäss der Beschreibung der Gesuchstellerin können bei der Variante 3, welche eine neue TS beinhaltet, die potenzielle Anlagen […] und die Erweiterung der Anlage […] ohne weitere Netzverstärkungen an das Netz angeschlossen werden. Somit ist das Risiko für weitere Netzverstärkungskosten in naher Zukunft als gering anzusehen.
24.
Aufgrund der Angaben der Gesuchstellerin und den obigen Ausführungen wird eine Netzverstärkung im Umfang der Variante 3 als notwendig erachtet.
25.
Nach der Realisierung der Netzverstärkung müssen die effektiv entstanden Netzverstärkungskosten von der ElCom in einem weiteren Verfahren bewilligt und gestützt auf die vorliegend verfügte Variantenwahl beurteilt werden. Die ElCom beurteilt hierzu die Anlastung von Kosten für notwendi-
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ge Netzverstärkungen über die allgemeinen Systemdienstleistungen auf erneutes Gesuch des Netzbetreibers, bei dem die Kosten angefallen sind, nach Inbetriebnahme von mindestens einer der die Netzverstärkung verursachenden Energieerzeugungsanlage. Die Bewilligung der Variantenwahl durch die ElCom ist zeitlich befristet. Die Netzverstärkung muss innerhalb von 6 Jahren nach Einreichen des Gesuches realisiert werden, Projektfortschrittsmeldungen sind innerhalb von 4 Jahren nach Einreichen des Gesuches einzureichen, ansonsten ist die Bewilligung hinfällig. Abweichungen zwischen den eingereichten Kostenschätzungen und den effektiven Kosten müssen ausreichend begründet werden.
5.
Fazit
26.
Aufgrund dieser Erwägungen kommt die ElCom zum Schluss, dass die von der Gesuchstellerin beschriebene Variante 3 als notwendige Netzverstärkung im Sinne von Artikel 22 Absatz 4 StromVV zu betrachten ist und damit nach Artikel 22 Absatz 3 StromVV Teil der Systemdienstleistungen der nationalen Netzgesellschaft zu betrachten ist.
6.
Gebühren
27.
Die ElCom erhebt für Verfügungen im Bereich der Stromversorgung Gebühren (Art. 21 Abs. 5 StromVG, Artikel 13a der Verordnung über Gebühren und Aufsichtsabgaben im Energiebereich vom 22. November 2006 [GebV-En; SR 730.05]). Die Gebühren werden nach Zeitaufwand berechnet und betragen je nach Funktionsstufe des ausführenden Personals CHF 75.- bis 250.- pro Stunde (Art. 3 GebV-En). Die Gebühren können aus wichtigen Gründen herabgesetzt oder erlassen werden.
28.
Die ElCom hat die Gesamtkosten nach Aufwand ermittelt. Für die vorliegende Verfügung werden folgende Gebührenansätze in Rechnung gestellt: 2 anrechenbare Stunden zu einem Gebührenansatz von CHF 250.- pro Stunde (ausmachend CHF 500.-), 2 anrechenbare Stunden zu einem Gebührenansatz von CHF 200.- pro Stunde (ausmachend CHF 400.-) und 12 anrechenbare Stunden zu einem Gebührenansatz von CHF 170.- pro Stunde (ausmachend CHF 2'040.-). Dadurch ergibt sich in der Summe eine Gebühr von CHF 2'940.-.
29.
Die Gebühr hat zu bezahlen, wer eine Verfügung veranlasst hat (Art. 1 Abs. 3 GebV-En i.V.m. Art. 2 Abs. 1 der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 2004 [AllgGebV; SR 172.041.1]). Die Gesuchstellerin hat diese Verfügung durch ihr Gesuch verursacht. Die Gebühren werden ihr daher vollständig auferlegt.
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III Gestützt auf diese Erwägungen wird verfügt:
1.
Die von der Gesuchstellerin beschriebene Variante 3 gemäss Randziffer 16 der Erwägungen gilt als notwendige Netzverstärkung im Sinne von Artikel 22 Absatz 3 StromVV.
2.
Nach Realisierung der Netzverstärkung kann die Gesuchstellerin die effektiv entstandenen Netzverstärkungskosten von der ElCom in einem weiteren Verfahren bewilligen und gestützt auf die Variantenwahl gemäss Ziffer 1 des Dispositivs beurteilen lassen.
3.
Die Gesuchstellerin hat die Netzverstärkung gemäss Variante 3 bis spätestens am 17. Oktober 2019 zu realisieren. Ist die Netzverstärkung gemäss Variante 3 bis am 17. Oktober 2017 nicht realisiert, hat die Gesuchstellerin der ElCom bis zu diesem Datum eine Projektfortschrittsmeldung einzureichen.
4.
Wird die Netzverstärkung nicht bis am 17. Oktober 2019 realisiert oder reicht die Gesuchstellerin nicht bis am 17. Oktober 2017 eine Projektfortschrittsmeldung ein, fallen die Ziffern
1.
und 2 dieser Verfügung dahin.
5.
Die Gebühr für die Behandlung dieses Gesuchs beträgt CHF 2'940.-. Sie wird vollständig der Gesuchstellerin auferlegt.
6.
Diese Verfügung wird der Gesuchstellerin mit eingeschriebenem Brief eröffnet. Bern, 17. Oktober 2013 Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom Carlo Schmid-Sutter Präsident Renato Tami Geschäftsführer Versand: Zu eröffnen mit eingeschriebenem Brief: - Mollet Energie AG, Glutz-Blotzheim-Strasse 1, 4503 Solothurn -- 7 of 8 -IV Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, einzureichen. Die Frist steht still: a) vom 7. Tag vor Ostern bis und mit dem 7. Tag nach Ostern; b) vom 15. Juli bis und mit dem 15. August; c) vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
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