Lexipedia

Entscheid

wiedererwagung-der-verfugung-vom-30-dezember-2008-betreffend-das-gesuch-um-die-erteilung-e-zSJCAT

Wiedererwägung der Verfügung vom 30. Dezember 2008 betreffend das Gesuch um die Erteilung einer Ausnahme vom Netzzugang und von den anrechenbaren Kosten für die [...] in Bezug auf Ziffer 8 des Dispositivs

27. August 2009Deutsch15 min

Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom Effingerstrasse 39, CH-3003 Bern Tel. +41 31 322 58 33, Fax +41 31 322 02 22 info@elcom.admin.ch www.elcom.admin.ch 927 - Merchant Lines 003836234 Referenz/Aktenzeichen: 927-08-002 Bern,...

Source admin.ch

Sachverhalt

A.

-- 1 of 9 --

Mit Verfügung vom 30. Dezember 2008 hat die ElCom der Gesuchstellerin eine Ausnahme beim Netzzugang und bei den anrechenbaren Netzkosten für die [...] erteilt. Aufgrund abweichender Vorstellung der Parteien über die Tragung von Systemdienstleistungskosten betrachtete die ElCom die Angelegenheit als streitig. Die ElCom hat die von der Gesuchstellerin zu zahlende Entschädigung hoheitlich festgelegt. Die Verfügung vom 30. Dezember 2008 enthält unter Kapitel II Ziffer 11 den folgenden Abschnitt:

Erwägungen

11.

Kosten für die Bereitstellung von Systemdienstleistungen […] Eine Verbindungsleitung, die vom Netzzugang ausgenommen ist und für die keine anrechenbaren Kosten geltend gemacht werden können, ist nicht Teil des Übertragungsnetzes. Erst am Ende der Ausnahmereglung wird diese ins Übertragungsnetz überführt. Während der Ausnahmedauer ist die Gesuchstellerin als Netzbetreiberin im Sinne von Artikel 15 Absatz 2 StromVV zu betrachten. Sie hat für die von dieser Bestimmung erfassten Systemdienstleitungen aufzukommen. Die [...] beeinflusst jedoch lediglich die Lieferung von Blindenergie, die Spannungshaltung, die Schwarzstartfähigkeit, die Inselbetriebsfähigkeit und das Mess- und Datenmanagement. Unter Berücksichtigung der Gesamtkosten für allgemeine Systemdienstleistungen und der Kosten für die von der Gesuchstellerin beanspruchten Systemdienstleistungen erscheint eine Belastung in der Höhe von 10 % des allgemeinen Systemdienstleistungstarifs als angemessen. Gemäss Artikel 31b der revidierten Stromversorgungsverordnung stellt die nationale Netzgesellschaft (Verfahrensbeteiligte) den Netzbetreibern für die Jahre 2009-2013 höchstens einen Tarif von 0.4 Rp/kWh für allgemeine Systemdienstleistungen in Rechnung. Aufgrund der oben gemachten Angaben ist die Gesuchstellerin im Hinblick auf die [...] als Netzbetreiberin zu betrachten. Der für die [...] relevante Tarif ist demnach auf 0.04 Rp./kWh (10 % der 0.4 Rp./kWh) festzusetzen. Da die allgemeinen Systemdienstleistungskosten gemäss Artikel 15 Absatz 2 StromVV entsprechend der bezogenen elektrischen Energie in Rechnung gestellt werden, ist bei der Berechnung der Systemdienstleistungskosten die exportierte Energiemenge relevant. Multipliziert mit der von der gesamt nutzbaren Energiemenge von [...] in Exportrichtung ergibt sich für das Jahr 2009 eine Entschädigung von [...] Franken. Ziffer 8 des Dispositivs, worauf sich das Wiedererwägungsgesuch bezieht, lautet:

8.

Die Gesuchstellerin hat die Kosten für die Bereitstellung von Systemdienstleistungen zu tragen. Der relevante Tarif wird auf 0.04 Rp./kWh festgesetzt. Für 2009 hat die Gesuchstellerin [...]Franken für die Bereitstellung von Systemdienstleistungskosten zu entrichten.

B.

Mit Schreiben (Präzisierungsgesuch) vom 11. Februar 2009 beantragte die Gesuchstellerin, für die Berechnung der massgebenden Systemdienstleistungskosten sei eine von der Verfügung abweichende Energiemenge heranzuziehen (act. 21).

-- 2 of 9 --

C.

Mit Schreiben vom 14. Mai 2009 hat die Verfahrensbeteiligte Stellung zum Widererwägungsgesuch der Gesuchstellerin genommen und empfohlen, die Berechnung der Systemdienstleistungskosten nach der effektiv nutzbaren Kapazität vorzunehmen (act. 24).

D.

Mit E-Mail vom 15. Juli 2009 hat die Gesuchstellerin beim Fachsekretariat der ElCom eine anonymisierte Vereinbarung zwischen ihr und den anderen [...] betreffend SDL-Kostenübernahme eingereicht. Damit verbunden war der Antrag, bei Gutheissung des Präzisierungsgesuchs durch die ElCom seien die Systemdienstleistungen [...] direkt von der Verfahrensbeteiligten auf Basis der effektiv genetteten normierten Fahrpläne CH-IT in Rechnung zu stellen (act. 33). Die Gesuchstellerin erklärte sich auch bereit, der Verfahrensbeteiligten dafür eine Dienstleistungsentschädigung zu entrichten.

E.

Die Vereinbarung inklusive Antrag hat das Fachsekretariat der ElCom am 24. Juli 2009 der Verfahrensbeteiligten zur Stellungnahme bis am 14. August 2009 zugestellt. Gleichzeitig wurde die Verfahrensbeteiligte gebeten, innert der gleichen Frist mehrere Fragen zu beantworten (act. 26). Diese Frist wurde bis am 24. August 2009 erstreckt (act. 31). Mit Schreiben vom 24. August 2009 hat die Verfahrensbeteiligte zum Antrag der Gesuchstellerin und zu den Fragen Stellung genommen (act. 32).

F.

Ebenfalls mit Schreiben vom 24. Juli 2009 wurde die Gesuchstellerin aufgefordert, bis am 14. August 2009 mehrere Fragen zu beantworten (act. 27). Mit Brief vom 13. August 2009 hat sie dies getan (act. 28). II Erwägungen

1.

Zuständigkeit Die Gesuchstellerin hat bei der ElCom ein Präzisierungsgesuch eingereicht. Gemäss Artikel 69 VwVG kann eine Partei bei der Beschwerdeinstanz ein Begehren um Erläuterung eines unklaren Dispositivs stellen. Der Artikel bezieht sich jedoch nur auf Beschwerdeakte. Erstinstanzliche Verfügungen sind mittels Wiedererwägungen zu konkretisieren (STEFAN V OGEL in: C HRISTOPH AUER/MARKUS MÜL-LER/BENJAMIN SCHINDLER (Hrsg.), Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren (VwVG), Zürich/St. Gallen 2008, Art. 69 Rz. 3). Da es sich vorliegend um eine erstinstanzliche Verfügung der ElCom handelt, wird das Präzisierungsgesuch der Gesuchstellerin als Wiedererwägungsgesuch behandelt. Unter gewissen Voraussetzungen kann eine Behörde ihre Verfügungen trotz eingetretener Rechtskraft nachträglich ändern. Vorliegend prüft die ElCom auf Gesuch der Gesuchstellerin hin eine Wiedererwägung der Verfügung vom 30. Dezember 2008. Diese Verfügung ist formell rechtskräftig. Die ElCom war verfügende Behörde. Damit ist sie auch für die Behandlung des Wiedererwägungsgesuchs zuständig.

-- 3 of 9 --

2.

Parteien Nach Artikel 6 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG; SR 172.021) gelten Personen als Parteien, deren Rechte oder Pflichten die Verfügung berühren soll. Die Gesuchstellerin ist materielle Verfügungsadressatin und damit Partei nach Artikel 6 VwVG. Das Ergebnis des zu beurteilenden Wiedererwägungsgesuchs hat einen direkten Einfluss auf die von der Gesuchstellerin zu zahlenden Systemdienstleistungskosten an die Verfahrensbeteiligte. Die Rechte und Pflichten der Verfahrensbeteiligten werden daher durch diese Verfügung berührt. Neben der Gesuchstellerin ist deshalb auch der Verfahrensbeteiligten Parteistellung gemäss Artikel 6 VwVG einzuräumen.

3.

Eintreten Eine Behörde ist verpflichtet, auf ein Wiedererwägungsgesuch einzutreten, wenn die Gesuchstellerin anerkannte Rückkommensgründe dartun kann. Fehlen diese, handelt es sich beim Wiedererwägungsgesuch um einen formlosen Rechtsbehelf. Das Eintreten auf ein solches Gesuch liegt dann im Ermessen der Behörde (PIERRE TSCHANNEN /U LRICH ZIMMERLI, Allgemeines Verwaltungsrecht, Bern 2005, § 31 Rz. 48 f.). Die Gesuchstellerin bringt keine anerkannten Rückkommensgründe vor. Das vorliegende Wiedererwägungsgesuch ist daher als formloser Rechtsbehelf zu betrachten. Mit Verfügung vom 30. Dezember 2008 hat die ElCom festgelegt, die Gesuchstellerin habe im Jahre 2009 [...] Franken für die Bereitstellung von Systemdienstleistungskosten zu entrichten (vgl. Ziffer 8 des Dispositivs). Die ElCom legte diesem Betrag die theoretisch nutzbare Energiemenge in Exportrichtung zugrunde. Diese beträgt [...] und entspricht der Multiplikation von Leitungskapazität und Zeit. Die ElCom hat ihr Vorgehen damit begründet, die allgemeinen Systemdienstleistungskosten gemäss Artikel 15 Absatz 2 StromVV würden entsprechend der bezogenen elektrischen Energie in Rechnung gestellt. Daher sei für die Berechnung der Systemdienstleistungskosten im vorliegenden Fall die exportierte Energiemenge massgebend. Die ElCom ging dabei davon aus, dass die theoretisch und die faktisch nutzbare Kapazität grundsätzlich nur leicht voneinander abweichen. Die Gesuchstellerin konnte jedoch mit der Tabelle, die sie am 6. Mai 2009 dem Fachsekretariat geschickt hat und auf die sie sich im Wiedererwägungsgesuch bezieht, belegen, dass die theoretisch und die faktisch nutzbare Kapazität nicht unerheblich voneinander abweichen (act. 20). Unter diesem Gesichtspunkt erscheint die Berechnung der Systemdienstleistungskosten aufgrund der theoretisch nutzbaren Kapazität nicht gerechtfertigt. Aufgrund der eingereichten Unterlagen zieht die ElCom daher Ziffer 8 der Verfügung vom 30. Dezember 2008 in Wiedererwägung. Auf das Wiedererwägungsgesuch der Gesuchstellerin ist damit einzutreten.

-- 4 of 9 --

4.

Vorbringen der Gesuchstellerin Die Gesuchstellerin beantragt, Ziffer 8 der Verfügung vom 30. Dezember 2008 wie folgt abzuändern (act. 21): „Die Gesuchstellerin hat die Kosten für die Bereitstellung von Systemdienstleistungen zu tragen. Der relevante Tarif wird auf 0.04 Rp./kWh festgesetzt. Die Kosten für die Bereitstellung von Systemdienstleistungen werden der Gesuchstellerin von der nationalen Netzgesellschaft entsprechend der effektiv auf der vom Netzzugang ausgenommenen Leitungskapazität exportierten Energiemenge (genettete Fahrpläne CH–IT) jährlich in Rechnung gestellt.“ Zur Begründung bringt die Gesuchstellerin vor, die allgemeinen Systemdienstleistungskosten seien gemäss Artikel 15 Absatz 2 StromVV entsprechend der bezogenen elektrischen Energie in Rechnung zu stellen. Für vom Netzzugang ausgenommene Kapazitäten sei die exportierte Energie relevant. Die Berechnung des zu leistenden Betrags habe die ElCom jedoch aufgrund der theoretisch nutzbaren Leistungskapazität in Exportrichtung [...] und nicht auf Grundlage der tatsächlich exportierten Energie (2008: [...]) vorgenommen. Die Gesuchstellerin ist daher der Ansicht, der in der Verfügung festgelegte Mechanismus (0.04 Rp./kWh x exportierte Energiemenge) sei auf die effektiv kommerziell genutzte Kapazität anzuwenden. Im Übrigen verweist die Gesuchstellerin auf ihr Mail samt Anhang vom 6. Februar 2009. Im Jahr 2008 habe die maximal nutzbare Kapazität [...] und nicht [...] ausgemacht. Davon effektiv genutzt habe die Gesuchstellerin im Jahr 2008 [...]. Die massgebende exportierte Energiemenge für die Berechnung der SDL-Kosten würde damit [...] und nicht [...] betragen. Im Weiteren stellt die Gesuchstellerin den Antrag, bei Gutheissung des Gesuchs sei die Verfahrensbeteiligte zu verpflichten, die Systemdienstleistungen direkt [...] in Rechnung zu stellen (act. 33).

5 Vorbringen der Verfahrensbeteiligten Die Verfahrensbeteiligte bringt vor, es gehe vorliegend nicht um ein Präzisierungsgesuch (act. 24). Ob es sich um ein Wiedererwägungsgesuch handle, sei der Entscheid der ElCom. Die Verfahrensbeteiligte bemerkt, in der Argumentation der Gesuchstellerin bleibe unbeachtet, dass diese auch aus nicht nominierter Kapazität durchaus finanzielle Vorteile ziehe. Sie habe gestützt auf Artikel 11 VAN einen Anspruch auf die Erlöse aus der Versteigerung nicht genutzter Kapazität der [...]. Die Gesuchstellerin habe aus der reservierten Kapazität entweder einen physischen oder einen finanziellen Nutzen. Die Verfahrensbeteiligte sehe nicht ein, weshalb beide Varianten im Hinblick auf die Bezahlung von Systemdienstleistungen unterschiedlich behandelt werden. In beiden Fällen handle es sich um die Nutzung reservierter Kapazität, für die Systemdienstleistungskosten zu zahlen seien. Falls die ElCom auf das Wiedererwägungsgesuch eintrete, sei Ziffer 8 der Verfügung vom 30. Dezember 2008 wie folgt zu ändern: „Die Gesuchstellerin hat die Kosten für die Bereitstellung von Systemdienstleistungen zu tragen. Der relevante Tarif wird auf 0.04 Rp./kWh festgesetzt. Massgebend für die Berechnung ist die maximal nutzbare Kapazität in Exportrichtung.“ -- 5 of 9 --

5 Vorbringen der Verfahrensbeteiligten Die Verfahrensbeteiligte bringt vor, es gehe vorliegend nicht um ein Präzisierungsgesuch (act. 24). Ob es sich um ein Wiedererwägungsgesuch handle, sei der Entscheid der ElCom. Die Verfahrensbeteiligte bemerkt, in der Argumentation der Gesuchstellerin bleibe unbeachtet, dass diese auch aus nicht nominierter Kapazität durchaus finanzielle Vorteile ziehe. Sie habe gestützt auf Artikel 11 VAN einen Anspruch auf die Erlöse aus der Versteigerung nicht genutzter Kapazität der [...]. Die Gesuchstellerin habe aus der reservierten Kapazität entweder einen physischen oder einen finanziellen Nutzen. Die Verfahrensbeteiligte sehe nicht ein, weshalb beide Varianten im Hinblick auf die Bezahlung von Systemdienstleistungen unterschiedlich behandelt werden. In beiden Fällen handle es sich um die Nutzung reservierter Kapazität, für die Systemdienstleistungskosten zu zahlen seien. Falls die ElCom auf das Wiedererwägungsgesuch eintrete, sei Ziffer 8 der Verfügung vom 30. Dezember 2008 wie folgt zu ändern: „Die Gesuchstellerin hat die Kosten für die Bereitstellung von Systemdienstleistungen zu tragen. Der relevante Tarif wird auf 0.04 Rp./kWh festgesetzt. Massgebend für die Berechnung ist die maximal nutzbare Kapazität in Exportrichtung.“ -- 5 of 9 --

6 Materielle Beurteilung Mit Wiedererwägungsgesuch vom 11. Februar 2009 verlangt die Gesuchstellerin, die Systemdienstleistungskosten seien aufgrund der effektiv kommerziell (tatsächlich) genutzten Kapazität zu berechnen, entsprechend dem Prinzip im restlichen Übertragungs- und Verteilnetz (act. 21). Die Verfahrensbeteiligte empfiehlt hingegen mit Stellungnahme vom 14. Mai 2009, die praktisch nutzbare Energiemenge als relevante Grösse heranzuziehen. Eine Kostenberechnung auf Grundlage der von der Gesuchstellerin tatsächlich genutzten Kapazität sei nicht gerechtfertigt, da diese einen Anspruch auf den Erlös aus der Versteigerung der von ihr nicht genutzten Kapazität habe (act. 24). Es ist daher im Folgenden zu beurteilen, inwieweit die versteigerten Kapazitäten nach Artikel 11 VAN in die Berechnung der massgebenden Energiemenge für die Zahlung von Systemdienstleistungen einfliessen sollen. Die Gesuchstellerin ist Netzbetreiberin der [...]. Gemäss Artikel 15 Absatz 2 StromVV stellt die nationale Netzgesellschaft die Kosten für die allgemeinen Systemdienstleistungen den Netzbetreibern entsprechend der bezogenen elektrischen Energie der Endverbraucher in Rechnung. Demnach meint die Bestimmung diejenige Energie, welche vom Übertragungsnetz zum Verteilnetz oder zum direkt angeschlossenen Endkunden geht. Es handelt sich also um die Energie, welche aus dem Übertragungsnetz hinaus fliesst. Die Verfahrensbeteiligte bringt vor, für die Berechnung der Systemdienstleistungskosten seien auch diejenigen Kapazitäten zu berücksichtigen, welche nach Artikel 11 VAN versteigert werden. Da die Gesuchstellerin den Erlös, abzüglich Verwaltungsaufwand, dieser Auktionen erhalte, profitiere sie zwar nicht physisch, jedoch finanziell von dieser Kapazität (act. 24). Artikel 11 VAN sieht vor, der Erlös der Versteigerungen sei dem Betreiber zu überweisen. Abgezogen werden dabei nur die Kosten für den Verwaltungsaufwand, welcher der Verfahrensbeteiligten entsteht. Weitere Abzüge von den Erlösen sieht Artikel 11 VAN jedoch nicht vor. Die Verrechnung von Systemdienstleistungskosten mit den Auktionserlösen würde damit der Bestimmung widersprechen. Bei analoger Anwendung von Artikel 15 Absatz 2 StromVV sind daher bei Verbindungsleitungen die Systemdienstleistungskosten anhand der von der Gesuchstellerin angemeldeten Exportfahrpläne zu berechnen. Die Gesuchstellerin beantragt zudem, bei der Berechnung der Energiemenge sei von genetteten Fahrplänen (Fahrplan CH-IT minus Fahrplan IT-CH) auszugehen (act. 21). Für die Ermittlung der den Netzbetreibern verrechneten massgebenden Energiemengen für allgemeine Systemdienstleistungen nach Artikel 15 Absatz 2 StromVV erfolgt keine Verrechnung (Netting) von Ausspeisungen und Einspeisungen. Analog ist daher auch zur Ermittlung der massgebenden Energiemengen bei Verbindungsleitungen nicht von einem Netting von Exporten und Importen auszugehen. Die massgebende Energiemenge bestimmt sich daher ausschliesslich aus dem von der Gesuchstellerin angemeldeten Fahrplan CH-IT (exportierte Energiemenge gemäss Fahrplan). Dementsprechend werden die Exportfahrpläne (CH-IT) von der Verfahrensbeteiligten aufsummiert und mit dem Tarif von 0.04 Rp./kWh für allgemeine Systemdienstleistungen multipliziert. Gemäss dem Antrag der Gesuchstellerin sollen die Kosten für die Bereitstellung von Systemdienstleistungen jährlich durch die Verfahrensbeteiligte in Rechnung gestellt werden (act. 21).

-- 6 of 9 --

Mit einer bloss jährlichen Rechnungsstellung müsste die Verfahrensbeteiligte jeweils ein ganzes Jahr auf Einnahmen aus der Bereitstellung von Systemdienstleistungen verzichten; umgekehrt erhält die Gesuchstellerin aber laufend Einnahmen aus dem Betrieb der Verbindungsleitung. Aus diesem Grund ist die Abrechnung nicht jährlich, sondern quartalsweise durchzuführen. In einem weiteren Antrag verlangt die Gesuchstellerin, die Verfahrensbeteiligte solle die Systemdienstleistungskosten [...] direkt in Rechnung stellen (act. 33). Eine solche Abrechnung wäre im Rahmen der Verfügung vom 30. Dezember 2008 und der vorliegenden Wiedererwägung zulässig. Es handelt sich dabei jedoch vorwiegend um eine privatrechtliche Streitigkeit. Zudem würde der Antrag Vertragsparteien betreffen, welche im vorliegenden Verfahren nicht alle Parteistellung haben [...]. Die Abrechnungsmodalitäten hat die Gesuchstellerin daher auf privatrechtlichem Weg mit der Verfahrensbeteiligten zu regeln.

7 Fazit Ziffer 8 der Verfügung vom 30. Dezember 2008 wird in Wiedererwägung gezogen. Entsprechend den vorangehenden Ausführungen lautet Ziffer 8 neu wie folgt: Die Gesuchstellerin hat die Kosten für die Bereitstellung von Systemdienstleistungen zu tragen. Der relevante Tarif wird auf 0.04 Rp./kWh festgesetzt. Die Kosten für die Bereitstellung von Systemdienstleistungen werden der Gesuchstellerin von der nationalen Netzgesellschaft entsprechend der bezogenen elektrischen Energie in Rechnung gestellt. Als bezogene elektrische Energie gilt die Energie, für welche die Gesuchstellerin bei der nationalen Netzgesellschaft swissgrid einen Exportfahrplan angemeldet hat (CH-IT; ohne Netting). Die Rechnungsstellung erfolgt quartalsweise.

8 Gebühren Die ElCom erhebt für Verfügungen im Bereich der Stromversorgung und Energieproduktion Gebühren (Art. 21 Abs. 5 StromVG, Art. 13a der Verordnung über Gebühren und Aufsichtsabgaben im Energiebereich vom 22. November 2006 [GebV-En; SR 730.05]). Die Gebühren werden nach Zeitaufwand berechnet und betragen je nach Funktionsstufe des ausführenden Personals 75 Franken bis 250 Franken pro Stunde (Art. 3 GebV-En). Für die vorliegende Verfügung werden folgende Gebühren in Rechnung gestellt: [...] anrechenbare Stunden zu einem Gebührenansatz von 200 Franken pro Stunde (ausmachend [...] Franken), [...] anrechenbare Stunden zu einem Gebührenansatz von 170 Franken pro Stunde (ausmachend [...] Franken) und [...] anrechenbare Stunden zu einem Gebührenansatz von 140 Franken pro Stunde (ausmachend [...] Franken). Daraus ergibt sich vorliegend eine Gebühr von [...] Franken. Die Gebühr hat zu bezahlen, wer eine Verfügung veranlasst (Art. 1 Abs. 3 GebV-En i.V.m. Art. 2 Abs.

1 der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 2004 [AllgGebV; SR 172.041.1]). Die Gesuchstellerin hat diese Verfügung durch Einreichen ihres Wiedererwägungsgesuchs veranlasst. Ihr werden daher die Gebühren auferlegt.

-- 7 of 9 --

Gestützt auf diese Erwägungen wird verfügt:

1. Die Verfügung vom 30. Dezember 2008 betreffend das Gesuch um die Erteilung einer Ausnahme vom Netzugang und von den anrechenbaren Kosten für die [...] gestützt auf die Verordnung über Ausnahmen beim Netzzugang und bei den anrechenbaren Netzkosten im grenzüberschreitenden Übertragungsnetz (VAN; SR 734.713.3) wird in Bezug auf Ziffer 8 des Dispositivs in Wiedererwägung gezogen.

2. Das Gesuch der Gesuchstellerin wird teilweise gutgeheissen.

3. Ziffer 8 des Dispositivs lautet neu wie folgt: Die Gesuchstellerin hat die Kosten für die Bereitstellung von Systemdienstleistungen zu tragen. Der relevante Tarif wird auf 0.04 Rp./kWh festgesetzt. Die Kosten für die Bereitstellung von Systemdienstleistungen werden der Gesuchstellerin von der nationalen Netzgesellschaft entsprechend der bezogenen elektrischen Energie in Rechnung gestellt. Als bezogene elektrische Energie gilt die Energie, für welche die Gesuchstellerin bei der nationalen Netzgesellschaft swissgrid einen Exportfahrplan angemeldet hat (CH-IT; ohne Netting). Die Rechnungsstellung erfolgt quartalsweise.

4. Die Verfügung vom 30. Dezember 2008 bleibt im Übrigen bestehen.

5. Die Gebühren für diese Verfügung betragen [...] Franken. Sie werden der Gesuchstellerin auferlegt.

6. Diese Verfügung wird den Parteien mit eingeschriebenem Brief eröffnet. Bern, 27. August 2009 Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom Carlo Schmid-Sutter Präsident Renato Tami Leiter Fachsekretariat Versand: Zu eröffnen mit eingeschriebenem Brief: [...] swissgrid ag, Werkstrasse 12, 5080 Laufenburg -- 8 of 9 -III Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 3000 Bern 14, einzureichen. Die Frist steht still: a) vom 7. Tag vor Ostern bis und mit dem 7. Tag nach Ostern; b) vom 15. Juli bis und mit dem 15. August; c) vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.

-- 9 of 9 --