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Zuordnung zu einer Netzebene
9. Dezember 2010Deutsch21 min
Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom 3881944 Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom Effingerstrasse 39, CH-3003 Bern Tel. +41 31 322 58 33, Fax +41 31 322 02 22 info@elcom.admin.ch www.elcom.admin.ch Referenz/Aktenzeichen: 922-09-001 Bern, 9. Dezember 2010 V E R...
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Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom 3881944 Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom Effingerstrasse 39, CH-3003 Bern Tel. +41 31 322 58 33, Fax +41 31 322 02 22 info@elcom.admin.ch www.elcom.admin.ch Referenz/Aktenzeichen: 922-09-001 Bern, 9. Dezember 2010 V E R F Ü G U N G der Eidgenössischen Elektrizitätskommission ElCom Zusammensetzung: Carlo Schmid-Sutter (Präsident), Brigitta Kratz (Vizepräsidentin), Hans Jörg Schötzau (Vizepräsident), Anne Christine d'Arcy, Matthias Finger, Werner K. Geiger in Sachen: […] (Gesuchstellerin) und […] (Gesuchsgegnerin) und […] (beteiligte Partei) betreffend Zuordnung zu einer Netzebene -- 1 of 11 -I Sachverhalt
Sachverhalt
A.
Erwägungen
1.
Mit Anzeige vom 21. Juli 2009 (act. 1) an die Eidgenössische Elektrizitätskommission (ElCom) teilte die […] (Gesuchstellerin) mit, dass sie beabsichtige, im Einkaufscenter […] im […] einen nicht mehr in Gebrauch stehenden Transformator (Trafo) zu übernehmen und sich an Netzebene 5 anstatt an Netzebene 7 anzuschliessen. Im Einkaufscenters […] betreibt die Gesuchstellerin ein Warenhaus und ein […]-Restaurant. Die Gesuchstellerin mit Sitz in Basel betreibt Detailhandelsunternehmen, insbesondere Kaufhäuser mit Handelsartikeln aller Art, unter anderem unter der Enseigne "[…]".
2.
Die Gesuchstellerin stellte mit Anzeige vom 21. Juli 2009 insbesondere das Rechtsbegehren, dass die […] (Gesuchsgegnerin) zu verpflichten sei, den Netzanschluss für das […]-Warenhaus und das […]Restaurant an den historisch bedingt nicht mehr genutzten, voll funktionsfähigen Transformator der […] zu gewähren. Zudem beantragte die Gesuchstellerin, es seien Netznutzungskosten für einen Energiebezug auf der Netzebene 5 zu verrechnen.
3.
Zur Begründung führte die Gesuchstellerin unter anderem an, dass […] als Eigentümerin des Einkaufscenters […] historisch bedingt in der Trafostation 1 zusätzlich über einen eigenen, nicht mehr benötigten aber voll funktionsfähigen Trafo 1 verfüge. […] sei bereit, den nicht mehr benötigten Transformator der Gesuchstellerin zum Gebrauch zu überlassen. Für die netztechnische Situation unterschied die Gesuchstellerin zwischen der bestehenden Ausgangslage sowie einem gewünschten Soll-Zustand. Die Gesuchstellerin wies daraufhin, dass die Gesuchsgegnerin mit E-Mail vom 25. Februar 2008 (act. 1, Beilage) in den Netzanschlusswechsel mit der Begründung einwilligte, dass […] und die Gesuchstellerin Partnerfirmen seien. Demgegenüber habe die Gesuchsgegnerin mit Schreiben vom 22. Januar 2009 die Auffassung vertreten, dass gemäß der aktuell gültigen schweizerischen Gesetzgebung ein Anschlusswechsel (Netzebenenflucht, Entsolidarisierung) von einer unteren Netzebene auf eine höhere Netzebene in diesem Fall nicht zulässig sei (act. 1, Beilage).
B.
4.
Das Fachsekretariat der ElCom (Fachsekretariat) eröffnete am 19. Oktober 2009 ein Verfahren und befragte die Gesuchstellerin und die Gesuchsgegnerin in Bezug auf die Netzsituation sowie hinsichtlich möglicher Vor- und Nachteile der vorgeschlagenen Anschlussvariante (act. 3). Die Gesuchstellerin antwortete am 10. November 2009 und wies hinsichtlich des Vorteils der vorgeschlagenen Variante darauf hin, dass durch die geplante Anpassung die gesamte wirtschaftliche Einheit ([…]-Warenhaus und das […]-Restaurant) über einer Messung erfasst würde, was die Gesuchstellerin als Verschachtelung der Leistungsspitze bezeichnete (act. 5).
5.
Die Gesuchsgegnerin antwortete mit Schreiben vom 16. November 2009 (act. 6). Die […] versorgt die Kantone […] mit elektrischer Energie. Die Gesuchsgegnerin verfügt über ein Verteilnetz von mehr als 1'250 Kilometern in Mittelspannung und über 3'000 Kilometern in Niederspannung. Die Gesuchsgegnerin betreibt zudem Kraftwerke und beteiligt sich an solchen. Die Gesuchsgegnerin antwortete in ihrem Schreiben vom 16. November 2009 insbesondere, dass sie eine schleichende Entsolidarisierung zulasten der festen Endverbraucher verhindern wolle. Kleine und mittelgrosse Kunden hätten vorläufig keinen Marktzutritt und wären infolge der durch die Netzebenenflucht ausgelösten höheren Netznutzungstarife doppelt benachteiligt. Nach Auffassung der Gesuchsgegnerin hätte die von der Gesuchstellerin vorgeschlagene Variante aus betrieblicher und technischer Sicht keine wesentlichen Vor- oder Nachteile. Zudem verwies die Gesuchsgegnerin auf die Richtlinie der Branche sowie auf -- 2 of 11 -ihre eigene Richtlinie für Netzanschlüsse vom 1. Januar 2009 (act. 6, Beilage 2), mit welchen eine Gleichbehandlung im ganzen Versorgungsgebiet sichergestellt werde.
C.
6.
Mit Auskunftsbegehren vom 30. März 2010 verlangte das Fachsekretariat von der Gesuchstellerin, die Gesuchsgegnerin und auch […] detailliertere Netzschemata sowie die Angabe der Verantwortlichkeiten für Netzbetrieb und Energielieferung (act. 7-9).
7.
Mit Schreiben vom 22. April 2010 wies die Gesuchstellerin im Wesentlichen darauf hin, dass die gesetzeskonforme Instandhaltung und Wartung des Trafo 1 mittels einer Wartungsvereinbarung mit einem fachkundigen und befugten Dienstleistungsunternehmen erfolgen würde (act. 13). […] beantwortete am 23. April 2010 die Fragen unter Einreichung zweier Übersichtsschemata, auf welchen die Details und Bezeichnungen der einzelnen Anlageteile im Einkaufscenter […] ersichtlich sind (act. 11).
8.
Am 26. April 2010 antwortete die Gesuchsgegnerin und wies unter anderem darauf hin, dass die Gesuchsgegnerin Netzbetreiber und somit für den Betrieb und die Instandhaltung verantwortlich sei (act. 12). Die Eigentümer von Hausinstallationen im Einkaufscenter seien für ihre Anlagen selbst verantwortlich. Die Gesuchsgegnerin sei zudem vom Kanton […] als Netzbetreiber für das Einkaufscenters […] bezeichnet worden.
D.
9.
Am 27. August 2010 forderte das Fachsekretariat aufgrund der bisherigen Analyse eine Liste der zwischen den Beteiligten abgeschlossenen Verträge und die einzelnen Verträge sowie eine Erläuterung zur Ausserbetriebnahme von Trafo 1 ein (act. 14-16).
10.
Die Gesuchsgegnerin wies in ihrem Antwortschreiben vom 17. September 2010 unter anderem darauf hin, dass […] im Jahr 2006 im Zusammenhang mit einem grösseren Umbau der Verkaufsflächen das Versorgungskonzept optimiert und die Einspeisung vollständig auf die Trafostation (TS) […] Haustechnik verlegt habe (act. 17; vgl. Anhang Netzschemata). Der freigewordene Trafo 1 in der Trafostation […] Allgemein sei ab diesem Zeitpunkt nicht mehr genutzt worden. Mit der […], der Rechtsvorgängerin von […], sei am 6. Juni 1994 ein Energielieferungsvertrag abgeschlossen worden, der unter anderem auch die Regelung des Netzanschlusses beinhalte. Dieser Vertrag sei aufgrund neuerer Verträge teilweise obsolet, regle aber noch den Netzanschluss, welcher auf zwei sogenannte Hauptanschlüsse (TS […] Allgemein und TS […] Haustechnik) und einen sogenannten Hilfsanschluss ausgelegt worden sei (vgl. Anhang Netzschemata). Ein Anschlusswechsel von der Gesuchstellerin an den Trafo 1 von […] in der TS […] Allgemein würde nach Auffassung von der Gesuchsgegnerin einen neuen Netznutzungsvertrag mit der Gesuchstellerin erfordern. Im Weiteren erstellte die Gesuchsgegnerin dem Auskunftsbegehren entsprechend eine ausführliche Liste der verschiedenen Verträge mit teilweise erläuternden Bemerkungen.
11.
[…] antwortete unter Beilage mehrere Verträge mit Schreiben vom 21. September 2010 und bemerkte unter anderem, dass für den Fall einer Wieder-Inbetriebnahme von Trafo 1 ein neuer Vertrag zwischen […] und der Gesuchstellerin mit Rechten und Pflichten für den möglichen Betrieb ausgehandelt werden müsste (act. 18).
12.
Auf Rückfrage vom 20. Oktober 2010 des Fachsekretariats hin beantwortete die Gesuchstellerin mit Schreiben vom 16. November 2010 das Auskunftsbegehren und reichte die eingeforderten Unterlagen ein (act. 20).
-- 3 of 11 --
E.
13.
Das Fachsekretariat stellte der Gesuchstellerin, der Gesuchsgegnerin und […] am 18. November 2010 ein aktualisiertes Aktenverzeichnis zu und lud diese ein, bis 2. Dezember 2010 allfällige Schlussbemerkungen anzubringen (act. 21-23). Die Gesuchsgegnerin teilte mit Schreiben vom 2. Dezember 2010 mit, dass sie keine weiteren Bemerkungen einzubringen habe und bat um die Zustellung einiger Unterlagen (act. 24). Mit Schreiben vom 7. Dezember 2010 wurden der Gesuchsgegnerin die gewünschten Unterlagen zugestellt (act. 25).
14.
Auf Einzelheiten des Sachverhaltes und die erwähnten Unterlagen ist im Übrigen in den nachstehenden Erwägungen zurückzukommen. II Erwägungen
1.
Zuständigkeit
15 Die ElCom überwacht gemäss Artikel 22 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die Stromversorgung vom 23. März 2007 (StromVG; SR 734.7) die Einhaltung des Gesetzes, trifft die Entscheide und erlässt die Verfügungen, die für den Vollzug des Gesetzes und der Ausführungsbestimmungen notwendig sind. Die ElCom ist insbesondere zuständig für den Entscheid im Streitfall über den Netzzugang, die Netznutzungsbedingungen, die Netznutzungstarife und -entgelte (Art. 22 Abs. 1 Bst. a StromVG).
15 Die ElCom überwacht gemäss Artikel 22 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die Stromversorgung vom 23. März 2007 (StromVG; SR 734.7) die Einhaltung des Gesetzes, trifft die Entscheide und erlässt die Verfügungen, die für den Vollzug des Gesetzes und der Ausführungsbestimmungen notwendig sind. Die ElCom ist insbesondere zuständig für den Entscheid im Streitfall über den Netzzugang, die Netznutzungsbedingungen, die Netznutzungstarife und -entgelte (Art. 22 Abs. 1 Bst. a StromVG).
16 Die Stromversorgungsgesetzgebung enthält verschiedene Vorgaben zur Berechnung des Netznutzungsentgeltes sowie zur Zuordnung von Endverbrauchern und Netzbetreibern zu einer Netzebene (Art. 5 Abs. 5 und Art. 14 f. StromVG). Über Streitfälle betreffend die Zuordnung von Endverbrauchern, Elektrizitätserzeugern und Netzbetreibern sowie die Abgeltung beim Wechsel von Anschlüssen entscheidet die ElCom (Art. 3 Stromversorgungsverordnung vom 14. März 2008, StromVV, SR 734.71). Entsprechend ist die Zuständigkeit der ElCom gegeben.
2 Parteien
17 Das Verfahren vor der ElCom richtet sich nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021; vgl. Art. 1 Abs. 1 Bst. d VwVG sowie Art. 11 Geschäftsreglement der Elektrizitätskommission vom 12. September 2007, SR 734.74).
18 Als Parteien gelten nach Artikel 6 VwVG Personen, deren Rechte oder Pflichten die Verfügung berühren soll, und andere Personen, Organisationen oder Behörden, denen ein Rechtsmittel gegen die Verfügung zusteht. Nach Artikel 48 VwVG ist zur Beschwerde berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Diese Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein. Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt (Art. 48 Abs. 2 VwVG). Als Gesuchstellerin und als Gesuchsgegnerin verfügen die Gesuchstellerin und die Gesuchsgegnerin, da sie von den gestellten Rechtsbegehren in ihren Rechten und -- 4 of 11 -Pflichten berührt sind, über Parteistellung. Parteistellung kommt zudem […] als Eigentümerin des Einkaufscenters […] zu.
3 Zuordnung zu einer Netzebene
3.1 Ausgangslage
19 Die Gesuchstellerin beabsichtigt einen nicht mehr in Gebrauch stehenden Trafo 1 von […] zu übernehmen und möchte für das […]-Warenhaus und dem […]-Restaurant im Einkaufscenters […] ein Netznutzungsentgelt für die Netzebene 5 anstatt für die Netzebene 7 entrichten.
20 Das von der Gesuchstellerin geplante Projekt („Soll-Situation“) stellt sich wie folgt dar: die Gesuchstellerin soll den Trafo 1 von […] übernehmen und betreiben. Der Stromfluss würde nach Übernahme von der Trafostation 1 via Trafo 1 erfolgen, wobei die Gesuchstellerin beabsichtigt, neu ein Entgelt für Netzebene 5 zu bezahlen. Die von der Gesuchstellerin geplante Situation und der daraus folgende Energiefluss sind auf dem vergrösserten Teil des Netzschemas als „Soll-Zustand“ eingezeichnet (Anhang 2).
21 Die bestehende Situation präsentiert sich folgendermassen: die Gesuchstellerin (Warenhaus und Restaurant) ist auf Niederspannungsebene über eine Sammelschiene an den Trafo 2 angeschlossen. Die Gesuchstellerin bezahlt ein Entgelt für Netzebene 7. Der erwähnte Trafo 2 ist an der Trafostation 1 (Mittelspannungsebene) angehängt. Die bestehende Situation ist im beiliegenden Prinzipschema „Ist-Zustand“ ersichtlich im Anhang. Rot eingezeichnet ist der Stromfluss. Das Prinzipschema wurde in elektronischer Form von einem Beratungsunternehmen im Auftrag der Gesuchstellerin und […] am 15. April 2010 per E-Mail eingereicht (act. 10).
3.2 Rechtliche Grundlagen
22 In vorliegendem Fall konnten sich die Betroffenen hinsichtlich der Zuordnung zu einer bestimmten Netzebene untereinander nicht einigen, weshalb die ElCom über den diesbezüglichen Streitfall zu entscheiden hat (vgl. Art. 3 Abs. 3 StromVV sowie Art. 22 Abs. 2 Bst. a StromVG). Grundsätze zur Festlegung der Netznutzungstarife werden in Artikel 14 StromVG festgehalten. Dabei gilt unter anderem, dass diese einfache Strukturen aufweisen und die von den Endverbrauchern verursachten Kosten widerspiegeln müssen (Art.14 Abs. 3 Bst. a StromVG). Die Gesetzgebung stellt damit insbesondere darauf ab, die Netznutzungstarife so zu kalkulieren, dass die Kosten möglichst verursachungsgerecht auf die Verbraucher umgelegt werden (Botschaft zur Änderung des Elektrizitätsgesetzes und zum Stromversorgungsgesetz vom 3. Dezember 2004, BBl 2005 S. 1611 ff., zit.: Botschaft, S. 1652).
23 In diesem Fall ist zu beachten, dass aufgrund der vom Fachsekretariat eingeforderten Verträge und insbesondere aus dem teilweise obsolet gewordenen Energielieferungsvertrag vom 6. Juni 1994 (vgl. vorne Rz. 10) kein vertraglicher Anspruch von […] auf Wiederinbetriebnahme von Trafo 1 besteht. Würde eine vertragliche Regelung bestehen, welche einen Anspruch auf Wiederinbetriebnahme begründet, wäre diese zu berücksichtigen.
24 Das Stromversorgungsgesetz statuiert eine Anschlusspflicht, enthält jedoch keine explizite Regelung auf welcher Netzebene ein Anschluss zu erfolgen hat (vgl. Art. 5 Abs. 2 StromVG). Der Bundesrat legt für die Zuordnung von Endverbrauchern zu einer bestimmten Spannungsebene transparente und diskriminierungsfreie Regeln fest. Er kann entsprechende Regeln für Elektrizitätserzeuger und Netz-- 5 of 11 -betreiber festlegen (Art. 5 Abs. 5 StromVG, erster Satz). Der Bundesrat hat von dieser Möglichkeit bislang nicht Gebrauch gemacht. Konkretisiert wird diese Bestimmung durch Artikel 3 und 17 StromVV. Artikel 3 Absatz 1 StromVV sieht vor, dass die Netzbetreiber Richtlinien für die Zuordnung von Endverbrauchern, Elektrizitätserzeugern und Netzbetreibern zu einer bestimmten Netzebene sowie für die minimale Qualität der Elektrizitätslieferung pro Netzebene festlegen können. Artikel 17 StromVV bestimmt unter anderem, dass die Netzbetreiber transparente und diskriminierungsfreie Richtlinien für die Anlastung von Kosten zwischen direkt miteinander verbundenen Netzen der gleichen Netzebene festlegen.
25 Der Bundesrat kann im Rahmen von Artikel 5 Absatz 5 StromVG die Endverbraucher und Netzbetreiber beim Wechsel von Anschlüssen zur anteilsmässigen Abgeltung von Kapitalkosten nicht mehr oder nur noch teilweise genutzter Anlagen und zeitlich befristet zum Ausgleich der Beeinträchtigung der Netznutzungsentgelte verpflichten. Im Übrigen handelt es sich vorliegend insofern um einen Spezialfall, als dass es sich um die Wiederinbetriebnahme eines bestehenden Trafos handelt. Darauf wird hinten im Kapitel 3.4 einzugehen sein.
26 Die Frage, inwiefern es sich innerhalb des Einkaufscenters […] um ein Arealnetz im Sinne von Artikel
4 Absatz 2 letzter Satz handelt, ist in diesem Fall nicht von Bedeutung, da sich die Frage eines Wechsel des Anschlusses ausserhalb des möglichen Arealnetzes stellt.
3.3 Branchendokumente
27 Vor dem Hintergrund der in Artikel 3 StromVG statuierten Prinzipien der Kooperation und Subsidiarität ist die ElCom aufgefordert, insbesondere bei technischen Anwendungsfragen in der Umsetzung, mit den betroffenen Organisationen zusammenzuarbeiten. Im Vordergrund stehen dabei Dokumente des Verbandes Schweizerischer Elektrizitätsunternehmen (vgl. Botschaft, S. 1643; vgl. auch Bundesamt für Energie, Stromversorgungsverordnung, Erläuternder Bericht zum Vernehmlassungsentwurf vom 27. Juni 2007, www.elcom.admin.ch, → Dokumentation, → Gesetze und Ausführungsbestimmungen, S. 4). Bei gewissen Fragestellungen kann sich eine Berücksichtigung der von der Branche ausgearbeiteten Dokumente rechtfertigen, wenn sich diese innerhalb des rechtlichen Rahmens der Stromversorgungsgesetzgebung bewegen und sich als sachgerecht erweisen (Verfügung der ElCom vom 11. Februar 2010, Rz. 36). Die ElCom ist damit gehalten, sich mit Dokumenten der Branche auseinanderzusetzen.
28 In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage der Rechtsnatur von Richtlinien nach Artikel 27 Absatz
4 StromVV insbesondere hinsichtlich der Frage einer Übertragung von Rechtssetzungsbefugnissen. Die Übertragung von Rechtssetzungsbefugnissen auf Private setzt eine verfassungsrechtliche Grundlage voraus, da die Schaffung verbindlichen Rechts grundsätzlich staatlichen Organen vorbehalten ist (Art. 163 ff. und 182 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999, BV; SR 101). Mangels verfassungsrechtlicher Grundlage für eine Übertragung von Rechtssetzungsbefugnissen auf Private im Energierecht (vgl. insb. Art. 91 Abs. 1 BV) sowie mangels expliziter Delegation im StromVG als Gesetz im formellen Sinne kommt den Richtlinien der Branche kein hoheitlicher Charakter zu. Die Bestimmungen der Stromversorgungsverordnung, welche auf die Richtlinien der Netzbetreiber Bezug nehmen, werden als indirekte Verweisungen auf diese Richtlinien verstanden. Die EICom prüft daher im Streitfall, welche Lösung die Branchendokumente vorsehen und übernimmt sie, sofern sie diese als sachgerecht erachtet (vgl. Mitteilung der EICom vom 1. Februar 2010, abrufbar unter: www.elcom.admin.ch, → Dokumentation, → Mitteilungen).
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3.4 Frage des Netzanschlusswechsels
29 Im vorliegenden Fall handelt es sich nicht um die im Wesentlichen nach Artikel 14 Absatz 2 StromVG erfolgende Beurteilung einer bestehenden Anschlusssituation, sondern um die Frage eines Wechsels im Sinne von Artikel 5 Absatz 5 StromVG. Für den Anschlusswechsel wäre der nicht mehr genutzte Trafo 1 wieder in Betrieb zu nehmen, was auch bauliche Massnahmen im Bereich der Verteilfelder erfordern und zu einem anderen Stromfluss führen würde. Insbesondere wären eine Niederspannungsleitung und die Installation eines neuen Verteilfeldes notwendig. Die geplanten Umbauarbeiten wurden auf mehrere zehntausend Franken veranschlagt (Anzeige vom 21. Juli 2009, Beilage: E-Mail vom 4. Dezember 2007, act. 1).
30 Auszugehen ist vom stromversorgungsrechtlichen Grundsatz der Anschlusspflicht. Artikel 5 Absatz 2 StromVG hält hierzu fest, dass die Netzbetreiber verpflichtet sind, in ihrem Netzgebiet alle Endverbraucher innerhalb der Bauzone und ganzjährig bewohnte Liegenschaften und Siedlungen ausserhalb der Bauzone sowie alle Elektrizitätserzeuger an das Elektrizitätsnetz anzuschliessen. Es stellt sich die Frage, wie der Grundsatz der Anschlusspflicht im Falle von Veränderungen oder Wechsel von Anschlüssen umzusetzen ist.
31 Der Bundesrat kann die Endverbraucher und Netzbetreiber beim Wechsel von Anschlüssen zur anteilsmässigen Abgeltung von Kapitalkosten nicht mehr oder nur noch teilweise genutzter Anlagen und zeitlich befristet zum Ausgleich der Beeinträchtigung der Netznutzungsentgelte verpflichten (Art. 5 Abs. 5 StromVG). Der Bundesrat hat wie erwähnt diesbezüglich keine Richtlinien erlassen. Das Stromversorgungsrecht kennt keine ausdrückliche Regelung, unter welchen Voraussetzungen ein Netzanschlusswechsel möglich ist. Die Gesuchstellerin macht in ihrer Anzeige vom 21. Juli 2010 auch geltend, dass die Weigerung der Gesuchsgegnerin, die Netzanschlüsse an den freien Transformator 1 von […] zu wechseln, sachlich nicht gerechtfertigt sei und damit gegen die Zielsetzung von Art. 5 Abs.
5 StromVG verstosse.
32 Die Formulierung der letzten beiden Sätze in Artikel 5 Absatz 5 StromVG geht auf einen Vorschlag im Schlussbericht der Arbeitsgruppe Parallelleitungen vom 28. November 2006 zurück, welcher vom Gesetzgeber übernommen wurde (Schlussbericht AG Par, abrufbar unter: www.bfe.admin.ch, → Themen, → Stromversorgung, → Stromversorgungsgesetz, S. 13). Die AG Par befasste sich mit der Frage, inwiefern Anschlussnehmer aus dem gesetzlich verankerten „Recht auf Anschluss" zusätzlich auch ein Recht auf Verlegung oder Veränderung seines Anschlusses oder ein Recht auf einen weiteren Anschluss hat und unter welchen Voraussetzungen ihm ein solches Rechte gegebenenfalls zustehen sollte (Schlussbericht AG Par, S. 5). Im vorliegenden Fall würde es sich aufgrund einer notwendigen neuen Niederspannungsleitung und der Installation eines neuen Verteilfelds um eine Veränderung einer Anschlusssituation handeln. Im Rahmen der Auslegung von Artikel 5 Absatz 5 StromVG kann der Schlussbericht AG Par damit berücksichtigt werden. Allerdings ist bei der Auslegung auch den unterschiedlichen Auffassungen der Involvierten Rechnung zu tragen (vgl. Schlussbericht AG Par, S. 5 und Anhang 2: Stellungnahmen durch Mitgliederorganisationen AG Par).
33 In den Protokollen der Kommission für Umwelt, Raumplanung und Energie wurde erwähnt, dass ein Wechsel von Anschlüssen nicht grundsätzlich ausgeschlossen werden solle, dass er unter gewissen Umständen möglich sei. An einer anderen Stelle wurde von besserer Versorgungsverfügbarkeit und tieferen Gesamtkosten gesprochen. Solche Wechsel sollten nicht verhindert werden (Protokoll der Kommission für Umwelt, Raumplanung und Energie des Ständerats vom 24. und 25. August 2006, S. 21). In der Kommission für Umwelt, Raumplanung und Energie des Ständerates erfolgten skeptische Äusserungen zu einem Recht des Endverbrauchers, sich an eine höhere Netzebene anschliessen zu lassen, da der Netzbetreiber ja die Pflicht habe, Endverbraucher anzuschliessen und diese Pflicht -- 7 of 11 -nicht einseitig sein solle (Protokoll der Kommission für Umwelt, Raumplanung und Energie des Ständerates vom 3. und 4. April 2006, S. 32).
34 Die gesetzgeberische Konzeption sieht also keinen voraussetzungslosen Anschlusswechsel vor. Mit Blick auf den Schlussbericht der AG Par (S. 80) bedarf der Wechsel eines Netzanschlusses einer Rechfertigung. Eine Rechtfertigung könnte beispielsweise durch eine Verbesserung der Versorgung(ssicherheit) oder die Erhöhung der Gesamteffizienz gegeben sein, wobei allenfalls Kapitalkosten im Sinne von Art. 5 Abs. 5 StromVG abzugelten wären.
35 Den Ausführungen bezüglich der Berücksichtigung der Branchendokumente (vorne Kapitel 3.3) folgend können auch die Branchendokumente des VSE berücksichtigt werden, in diesem Fall insbesondere das Netznutzungsmodell für das Schweizerische Verteilnetz (NNMV – CH, Ausgabe 2009, zit.: NNMV, abrufbar unter: www.vse.ch). Im NNMV wird die Änderung des Hauptanschlusses vom bisherigen Netzbetreiber zu einem anderen Netzbetreiber einleitend erwähnt (NNMV, S. 28). Ein Wechsel zu einem anderen Netzbetreiber steht zwar vorliegend nicht in Frage. Die Ausführungen sind vor dem Hintergrund des allgemeinen Bezugs zu Artikel 5 Absatz 5 StromVG gleichwohl einzubeziehen. Im NNMV wird bezüglich einer Anschlussänderung festgehalten, dass im Interesse möglichst geringer volkswirtschaftlicher Kosten die Änderung des Hauptanschlusses vom bisherigen Netzbetreiber zu einem anderen Netzbetreiber für Endverbraucher nur in Ausnahmefällen zulässig sei, worauf eine abschliessende Aufzählung solcher Konstellationen folgt (NNMV, S. 28). Diesbezüglich ist zu hinterfragen, inwiefern die gesetzgeberische Konzeption der Möglichkeit eines Anschlusswechsels und damit im Ergebnis die Anschlusspflicht durch die Branchendokumente nicht über Gebühr eingeschränkt wird. Diese Frage kann an dieser Stelle offen bleiben.
36 Gemäss Art. 3 Abs. 1 StromVV legen die Netzbetreiber transparente und diskriminierungsfreie Richtlinien für die Zuordnung von Endverbrauchern, Elektrizitätserzeugern und Netzbetreibern zu einer bestimmten Netzebene sowie für die minimale Qualität der Elektrizitätslieferung pro Netzebene fest. In technischer Hinsicht ist der Anschluss an eine Netzebene abhängig von Anschlussleistung, jährlicher Gebrauchsdauer und von möglichen weiteren technischen Gegebenheiten, wobei die Situation im Einzelfall zu betrachten ist. Im Distribution Code (DC – CH 2009, zit.: DC, Ausgabe 2009, S. 15, Tabelle 1, abrufbar unter: www.vse.ch) sind Richtgrössen für den Leistungsbezug von einer höheren Netzebene angegeben. Gemäss den Beilagen 12.02E und 12.03E des Schreibens der Gesuchsgegnerin am 26. April 2010 beträgt die am 11. September 2009 vertraglich vereinbarte maximale Leistung für das […] Restaurant 113.50 kW und für den […] Laden 188.40 kW (act. 12). Dies ergibt eine vereinbarte maximale Leistung von total 301.9 kW, welche erheblich tiefer ist als die 600-1000kVA, die im DC für städtische Gebiete resp. Gewerbezonen angegeben ist. Auch ist die maximale Leistung tiefer als die 400kW welche unter anderem gemäss den […]-Richtlinien (act. 6 Beilage 2, Kapitel 4.1) für Netzanschlüsse an die Netzebene 5 erfüllt sein müssen. Somit weist der Indikator der maximalen Leistung nicht auf den Anschluss an eine höhere Netzebene hin.
37 Hinsichtlich der Versorgungssicherheit wird von der Gesuchstellerin und der Gesuchsgegnerin auf die Fragen des Fachsekretariats vom 19. Oktober 2009 angeführt, dass sich die zwei Lösungsansätze (heutiger Zustand mit Zuordnung Netzebene 7, „Soll-Zustand“ gemäss der Gesuchstellerin mit Anschluss an Netzebene 5) bezüglich der betrieblichen und technischen Eigenschaften nicht gravierend unterscheiden. Gemäss der Gesuchstellerin wäre die anzustrebende Zuordnung an Netzebene 5 ein wirtschaftlicher Vorteil, technisch würde die Möglichkeit einer Noteinspeisung wegfallen (act. 5). Aus der Sicht der Gesuchsgegnerin ist die von der Gesuchstellerin angestrebte Lösung, durch die schlechtere Auslastung des Trafo 2 und der Entsolidarisierung der Netzebene 7-Kunden, wirtschaftlich die ineffizientere Variante (act. 6). Die Versorgungssicherheit erscheint unter beiden Varianten gewähr-- 8 of 11 -leistet, wobei unter der von der Gesuchstellerin gewünschten Variante keine Verbesserung der Versorgung(ssicherheit) oder Erhöhung der Gesamteffizienz erfolgen würde.
38 Im vorliegenden Fall bestehen betriebswirtschaftliche Partikularinteressen der Gesuchstellerin, ein Netznutzungsentgelt für die Netzebene 5 anstatt für die Netzebene 7 entrichten. Weitere in Bezug auf das Stromversorgungsrecht in Frage kommende Belange, wie zum Beispiel die vorstehend erwähnte Verbesserung der Versorgung(ssicherheit) oder die Erhöhung der Gesamteffizienz (vgl. vorne Rz. 35) sind nicht ersichtlich und werden von der Gesuchstellerin auch nicht geltend gemacht.
39 In diesem Fall führt dies dazu, dass ein Anschlusswechsel hinsichtlich der Versorgungssicherheit zwar möglich wäre, abgesehen von den ökonomischen Interessen der Gesuchstellerin aber keine weiteren Gründe ersichtlich sind oder geltend gemacht werden. Die Gesuchsgegnerin ist damit stromversorgungsrechtlich nicht verpflichtet, einen Anschlusswechsel zuzulassen.
3.5 Fazit
40 Unter Artikel 5 Absatz 5 StromVG besteht die Möglichkeit eines Wechsels des Netzanschlusses. Im vorliegenden Fall bestehen abgesehen von der ökonomisch motivierten Absicht, ein Netznutzungsentgelt für die Netzebene 5 anstatt für die Netzebene 7 entrichten, keine zureichenden Gründe für einen Anschlusswechsel. Das Verfahren ist deshalb mit der Feststellung abzuschliessen, dass die Gesuchsgegnerin stromversorgungsrechtlich nicht verpflichtet werden kann, den von der Gesuchstellerin geplanten Anschlusswechsel an den Trafo 1, um Netzebene 5 zugeordnet zu werden, zuzulassen.
4 Gebühren
41 Die ElCom erhebt für Verfügungen im Bereich der Stromversorgung Gebühren (Art. 21 Abs. 5 StromVG, Art. 13a der Verordnung über Gebühren und Aufsichtsabgaben im Energiebereich vom 22. November 2006 [GebV-En; SR 730.05]). Die Gebühren werden nach Zeitaufwand berechnet und betragen je nach Funktionsstufe des ausführenden Personals 75 Franken bis 250 Franken pro Stunde (Art. 3 GebV-En).
42 Für die vorliegende Verfügung werden 5 anrechenbare Stunden zu einem Gebührenansatz von 250 Franken pro Stunde, 19 anrechenbare Stunden zu einem Gebührenansatz von 200 Franken pro Stunde und 207 anrechenbare Stunden zu einem Gebührenansatz von 170 Franken pro Stunde in Rechnung gestellt. Daraus ergibt sich eine Gebühr von 40’240 Franken.
43 Die Gebühr hat zu bezahlen, wer eine Verfügung veranlasst (Art. 1 Abs. 3 GebV-En in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 2004 [AllgGebV; SR 172.041.1]). Die Gesuchstellerin hat diese Verfügung durch ihre Anzeige und insbesondere ihre Rechtsbegehren veranlasst, wobei sie mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen ist. Daher wird der Gesuchstellerin die Gebühr auferlegt.
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III Entscheid Gestützt auf diese Erwägungen wird verfügt:
1. Es wird festgestellt, dass die [Gesuchsgegnerin] stromversorgungsrechtlich nicht verpflichtet ist, den von [der Gesuchsgegnerin] im Einkaufscenters […] geplanten Anschlusswechsel an den Transformator 1 in der Trafostation 1 im Hinblick auf eine Zuordnung zu Netzebene 5 zuzulassen.
2. Die Gebühren betragen 40’240 Franken und werden der [Gesuchstellerin] auferlegt.
3. Diese Verfügung wird den Parteien mit eingeschriebenem Brief eröffnet. Bern, 9. Dezember 2010 Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom Carlo Schmid-Sutter Präsident Renato Tami Geschäftsführer ElCom Versand: Zu eröffnen mit eingeschriebenem Brief: - […] - […] - […] Anhänge: Anhang 1: Schema „Ist-Zustand“ Anhang 2: Auszug Schema „Soll-Zustand“ -- 10 of 11 -IV Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 3000 Bern 14, einzureichen. Die Frist steht still: a) vom 7. Tag vor Ostern bis und mit dem 7. Tag nach Ostern; b) vom 15. Juli bis und mit dem 15. August; c) vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
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