SV2 2025 44
Entscheide Obergericht
5. Juni 2026Deutsch26 min
A. Am 31. Juli 2023 schloss A._____, Jahrgang 2004, seine dreijährige Lehre zum Forstwart EFZ ab. Vom 1. August bis 31. Dezember 2023 war er bei der Gemeinde B._____ befristet als ausgebildeter Forstwart angestellt. Ab 1. Januar bis 30. Juni 2024 war A._____ ohne Arbeit, in dieser Zeit absolvierte er eine Weiter-bildung im Bereich Blockhausbau in Kanada.
Source gr.ch
Urteil vom 6. Mai 2026
mitgeteilt am 8. Mai 2026
Referenz SV2 25 44
Instanz Zweite sozialversicherungsrechtliche Kammer
Besetzung
von Salis, Vorsitz
Bäder Federspiel und Pedretti
Maurer, Aktuarin
Parteien
A._____
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Mario Thöny
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden
AHV-Ausgleichskasse, Ottostrasse 24, 7001 Chur
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
Anspruch auf EO-Entschädigung
Sachverhalt
A. Am 31. Juli 2023 schloss A._____, Jahrgang 2004, seine dreijährige Lehre zum Forstwart EFZ ab. Vom 1. August bis 31. Dezember 2023 war er bei der Gemeinde B._____ befristet als ausgebildeter Forstwart angestellt. Ab 1. Januar bis 30. Juni 2024 war A._____ ohne Arbeit, in dieser Zeit absolvierte er eine Weiter-bildung im Bereich Blockhausbau in Kanada.
B. Vom 1. Juli bis 1. November 2024 absolvierte A._____ die Rekrutenschule. Unmittelbar anschliessend leistete er vom 2. November 2024 bis zum 23. April 2025 den obligatorischen Militärdienst als Durchdiener. Während dieser Zeit wurde er durch die AHV-Ausgleichskasse des Kantons Graubünden (nachfolgend: AHV-Ausgleichskasse) mit der minimalen EO-Entschädigung von brutto CHF 69.00 pro Tag entschädigt.
C. Mit der EO-Anmeldung vom 12. Januar 2025 ersuchte A._____ die AHV-Ausgleichskasse um Überprüfung der Abrechnung vom 15. Dezember 2024 (recte: 18. Dezember 2024) und Berechnung der EO-Entschädigung gestützt auf die zwölf Monate vor Antritt des Militärdienstes.
D. Mit Schreiben vom 10. Mai 2025 ersuchte A._____ die AHV-Ausgleichskasse, seine Erwerbsausfallentschädigung für die Dauer seines obligatorischen Militärdienstes als Durchdiener vom 2. November 2024 bis 24. April 2025 auf der Basis seines vordienstlichen Erwerbseinkommens als ausgebildeter Forstwart zu verfügen.
E. Mit Verfügung vom 12. Juni 2025 lehnte die AHV-Ausgleichskasse den Anspruch von A._____ auf eine solche Einstufung mit der Begründung ab, dass die Ausbildung "Blockhausbau" nicht unmittelbar, d.h. innerhalb von vier Wochen, vor dem Einrücken in den Dienst abgeschlossen worden sei.
F. Dagegen erhob A._____ am 15. Juni 2025 Einsprache. Begründend führte er aus, dass er nach abgeschlossener Lehre als ausgebildeter Forstwart gearbeitet habe und danach arbeitslos gewesen sei. Er habe für die Berechnung der EO-Entschädigung als erwerbstätige Person zu gelten und es sei deshalb auf das letzte vor dem Dienst erwirtschaftete Einkommen als ausgebildeter Forstwart abzustellen.
G. Mit Einspracheentscheid vom 19. Juni 2025 wies die AHV-Ausgleichskasse die Einsprache ab. Sie hielt an ihrer Auffassung gemäss Verfügung vom 12. Juni 2025 fest, wonach für die Ermittlung des vordienstlichen Durchschnittseinkommens eine Zeitspanne von zwölf Monaten (Juli 2023 bis Juni 2024) bzw. ein Jahreslohn von CHF 26'009.00 zu berücksichtigen und die Grundentschädigung auf CHF 69.00 festzusetzen sei.
H. Dagegen erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 6. August 2025 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Graubünden. Er beantragte, der Einspracheentscheid der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden (SVA) vom 19. Juni 2025 sei aufzuheben und diese sei zu verpflichten, ihm für die Dauer des obligatorischen Militärdienstes als Durchdiener vom 2. November 2024 bis 24. April 2025 eine EO-Entschädigung in der Höhe von CHF 138.70 pro Tag, total brutto CHF 24'133.80 (174 Tage x CHF 138.70), zu bezahlen. Dieser Betrag sei mit der von der SVA für diesen Zeitraum bereits geleisteten EO-Entschädigung in der Höhe von brutto CHF 12'006.00 (174 Tage x CHF 69.00) zu verrechnen und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, dem Beschwerdeführer brutto CHF 12'127.80 zzgl. Zins zu 5 % seit 12. Juni 2025 nachzubezahlen. Zur Begründung brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass er als Erwerbstätiger zu qualifizieren sei. Entgegen der Auffassung der Beschwerde-gegnerin spiele es zur Beurteilung der Höhe der Erwerbsausfallentschädigung keine Rolle, ob der Beschwerdeführer während der Zeit von Januar 2024 bis Juni 2024 – als er arbeitslos gewesen sei – am 26. April 2024 eine Fortbildung in Kanada abgeschlossen habe. Massgebend sei das Einkommen vor Beginn der Arbeits-losigkeit als ausgebildeter Forstwart.
Ohne Leistung von Militärdienst hätte er sich bereits ab Januar 2024 nach einer neuen Stelle als Forstwart umgesehen. Es bestünden denn auch keine Anhaltspunkte dafür, dass er sich nach abgeschlossener Lehre nicht auf Stellen als Forstwart beworben oder keine Erwerbstätigkeit aufgenommen hätte.
Aufgrund dessen habe er Anspruch auf eine Erwerbsausfallentschädigung auf der Basis seines früheren Lohnes als Forstwart. Als ausgebildeter Forstwart habe er einen Monatslohn von CHF 4'869.00 (zzgl. 13. Monatslohn) erzielt, was einem Jahreslohn von CHF 63'297.00 resp. einem Betrag von CHF 173.40 pro Tag entspreche. Somit habe er nach abgeschlossener Rekrutenschule für den obligatorischen Dienst als Durchdiener im Zeitraum vom 2. November 2024 bis 24. April 2025 einen Anspruch auf eine tägliche EO-Entschädigung in der Höhe von CHF 138.70 (80 % von CHF 173.40). Für die absolvierten 174 Diensttage als Durchdiener resultiere ein Anspruch auf Erwerbsersatz von brutto CHF 24'133.80. Dem Beschwerdeführer sei jedoch während dieser Zeitspanne lediglich ein Betrag von brutto CHF 12'006.00 (174 Tage x CHF 69.00) ausbezahlt worden, weshalb er einen Anspruch auf eine zusätzliche Erwerbsausfallentschädigung im Betrag von brutto CHF 12'127.80 habe. Für die Dauer der Rekrutenschule sei er hingegen korrekt mit brutto CHF 69.00 pro Tag entschädigt worden.
I. In ihrer Vernehmlassung vom 12. August 2025 beantragte die AHV-Ausgleichskasse (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) die Abweisung der Beschwerde. Betreffend Sachverhalt verwies sie auf die beiliegenden Akten. Für die Begründung verwies sie hauptsächlich auf den angefochtenen Einsprache-entscheid vom 19. Juni 2025. Ergänzend führte die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen aus, dass für die Berechnung der EO-Entschädigung auf Art. 6 Abs. 2 EOV abgestellt und die tägliche EO-Entschädigung im Zeitraum vom 2. November 2024 bis 24. April 2025 gemäss Art. 16 Abs. 3 lit. a EOG auf CHF 69.00 festgesetzt worden sei. Sie hielt fest, dass der Beschwerdeführer in den Monaten Januar bis Juni 2024 nicht arbeitslos gewesen sei, vielmehr habe er sich freiwillig dafür entschieden, in diesem Zeitraum keine Erwerbstätigkeit aufzunehmen und in Kanada eine Ausbildung mit Zertifikat zu absolvieren. Damit gebe es keinen Grund, bei der Ermittlung des vordienstlichen Durchschnittseinkommens die Monate Januar bis Juni 2024 nicht zu berücksichtigen. Die Beschwerdegegnerin brachte weiter vor, dass für die Berechnung der EO-Entschädigung weder Art. 4 Abs. 2 EOV noch Art. 4 Abs. 2bis EOV in Frage kämen. Dem Beschwerdeführer gelinge die Glaubhaftmachung nicht, dass er während des Dienstes einen wesentlich höheren Lohn als einen Jahreslohn von CHF 26'009.00 erzielt hätte. Es sei genauso gut möglich, dass er ohne Dienstleistung z.B. erneut eine Weiterbildung in Vollzeit oder Teilzeit absolviert hätte. Schliesslich verneinte die Beschwerdegegnerin das Vorliegen der Voraussetzungen für die Bezahlung von Verzugszinsen.
J. Mit Replik vom 20. August 2025 hielt der Beschwerdeführer unverändert an seinen Rechtsbegehren fest. Er verwies auf den Sachverhalt gemäss BGE 148 V 427 und die Schlussfolgerung des Bundesgerichts, dass der Versicherte glaubhaft gemacht habe, dass er spätestens zum Dienstbeginn eine unbefristete, jedenfalls aber eine auf längere Dauer angelegte Erwerbstätigkeit aufgenommen hätte, wenn er nicht eingerückt wäre. Damit sei er im interessierenden Zeitraum grundsätzlich nach Art. 1 Abs. 2 lit. b EOV einem Erwerbstätigen gleichzustellen. Der Beschwerdeführer hielt weiter fest, dasselbe habe für den vorliegend zu beurteilenden Sachverhalt zu gelten. Er habe sich bereits vor Dienstantritt um eine Arbeitsstelle für die Zeit nach Vollendung seines Dienstes bemüht. Bereits während der befristeten Anstellung bei der Gemeinde B._____ habe er mit seinem jetzigen Arbeitgeber, der C._____ GmbH, mündlich vereinbart, dass er nach dem Militär-dienst (Durchdiener-RS) bei diesem unbefristet als Forstwart tätig sein werde. Im Juni 2024 habe er zudem für den in Personalnot stehenden jetzigen Arbeitgeber während drei Tagen im Stundenlohn gearbeitet. Der unbefristete Arbeitsvertrag ab 1. Mai 2025 sei schliesslich am 15. April 2025 unterzeichnet worden. Er arbeite heute nach wie vor bei der C._____ GmbH in D._____ zu einem monatlichen Bruttolohn von CHF 4'500.00. Hätte er nicht in den Militärdienst einrücken müssen, hätte er glaubhaft das Arbeitsverhältnis beim jetzigen Arbeitgeber bereits früher begonnen. Er habe den Ausstand unmittelbar nach Abschluss des Dienstes geltend gemacht, weshalb er Anspruch auf eine zusätzliche Erwerbsausfallentschädigung von brutto CHF 12'127.80 habe.
K. In ihrer Duplik vom 1. September 2025 hielt die Beschwerdegegnerin an ihren bisherigen Ausführungen fest und machte geltend, dass auch die Ausführungen in der Replik und die beigelegten Beweismittel nichts daran zu ändern vermöchten, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum vom 1. Januar 2024 bis zum Dienstantritt am 1. Juli 2024 keine Anstalten gemacht habe, eine Erwerbstätigkeit von längerer Dauer auszuüben.
Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften, den angefochtenen Einspracheentscheid sowie die übrigen Akten wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.
Dispositiv
1. Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den Einspracheentscheid der AHV-Ausgleichskasse des Kantons Graubünden vom 19. Juni 2025 (vgl. act. B.7; SVA-act. 43), womit das Gesuch um eine Einstufung gestützt auf Art. 4 Abs. 2bis EOV (SR 834.11) abgelehnt und der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Grundentschädigung von CHF 69.00 pro Tag bestätigt wurde. Gemäss Art. 24 Abs. 1 EOG (SR 834.1) entscheidet über Beschwerden gegen Verfügungen und Einspracheentscheide kantonaler Ausgleichskassen in Abweichung von Art. 58 Abs. 1 ATSG das Versicherungsgericht am Ort der Ausgleichskasse. Die örtliche Zuständigkeit des Obergerichts des Kantons Graubünden ist somit gegeben. Die sachliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 57 ATSG i.V.m. Art. 49 Abs. 2 lit. a VRG (BR 370.100), wonach das Obergericht als kantonales Versicherungsgericht Beschwerden gegen Einspracheentscheide und Verfügungen in Sozial-versicherungssachen beurteilt, die gemäss Bundesrecht der Beschwerde unterliegen. Als Adressat des angefochtenen Einspracheentscheids ist der Beschwerdeführer davon berührt und weist ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung auf, weshalb er zur Beschwerdeerhebung legitimiert ist (Art. 59 ATSG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 1 EOG i.V.m. Art. 60 ATSG, Art. 38 f. sowie Art. 61 lit. b ATSG) ist demnach einzutreten.
2. Nach Art. 61 ATSG i.V.m. Art. 43 Abs. 1 VRG entscheidet das Gericht in der Regel in der Besetzung von drei Richterinnen und Richtern. Es entscheidet in einzelrichterlicher Kompetenz, wenn der Streitwert CHF 10'000.00 nicht über-schreitet und keine Fünferbesetzung vorgeschrieben oder wenn ein Rechtsmittel offensichtlich unzulässig oder offensichtlich begründet oder unbegründet ist (Art. 43 Abs. 2 und Abs. 3 VRG). Der Beschwerdeführer verlangt die Nachzahlung von brutto CHF 12'127.80. Da der Streitwert somit über der Schwelle von CHF 10'000.00 liegt und für die vorliegende Angelegenheit keine Fünferbesetzung vorgeschrieben ist, ergeht das Urteil in der Besetzung mit drei Richterpersonen.
3. Strittig und zu beurteilen ist, ob die Beschwerdegegnerin dem Beschwerde-führer für die Dauer des Militärdienstes als Durchdiener vom 2. November 2024 bis 23. April 2025 gestützt auf Art. 6 EOV i.V.m. Art. 16 Abs. 3 lit. a und Art. 16a Abs. 1 EOG zu Recht nur die minimale EO-Entschädigung in der Höhe von CHF 69.00 pro Tag ausgerichtet hat.
4.1. Personen, die in der schweizerischen Armee Dienst leisten, haben für jeden besoldeten Diensttag Anspruch auf eine Entschädigung (Art. 1a EOG); während der Grundausbildung von Durchdienern beträgt die tägliche Grundentschädigung 25 Prozent des Höchstbetrages der Gesamtentschädigung (Art. 9 Abs. 1 und 16a EOG). Während Diensten, die nicht unter Art. 9 EOG fallen, z.B. Gradänderungs- oder auch Beförderungsdiensten, beträgt die tägliche Grundentschädigung grund-sätzlich 80 Prozent des durchschnittlichen vordienstlichen Einkommens (Art. 10 Abs. 1 EOG; Pärli/Zimmermann, in: Pärli [Hrsg.], Kommentar EOG, 2025, Art. 10 N. 8). Grundlage für die Ermittlung des durchschnittlichen vordienstlichen Erwerbseinkommens bildet das Einkommen, von dem die Beiträge nach dem AHVG erhoben werden (Art. 11 Abs. 1 EOG). War die dienstleistende Person (vgl. Art. 1a Abs. 5 EOG) vor Beginn des Dienstes nicht erwerbstätig, so entspricht die tägliche Grundentschädigung den Mindestbeträgen gemäss Art. 16 Abs. 1 bis 3 EOG (Art. 10 Abs. 2 EOG). Für Dienstleistende, die nur vorübergehend nicht erwerbstätig waren oder die wegen des Dienstes keine Erwerbstätigkeit aufnehmen konnten, hat der Bundesrat besondere Vorschriften über die Bemessung der Entschädigung erlassen (Art. 11 Abs. 2 EOG). Die EOV sieht in Art. 1 vor, dass Dienstleistende dann als Erwerbstätige gelten, wenn sie in den letzten zwölf Monaten vor dem Einrücken während mindestens vier Wochen erwerbstätig waren (Abs. 1). Den Erwerbstätigen gleichgestellt werden Arbeitslose (Abs. 2 lit. a) und Personen, die glaubhaft machen, dass sie eine Erwerbstätigkeit von längerer Dauer aufgenommen hätten, wenn sie nicht eingerückt wären (Abs. 2 lit. b), oder Personen, die unmittelbar vor dem Einrücken ihre Ausbildung abgeschlossen haben oder dieselbe während des Dienstes beendet hätten (Abs. 2 lit. c). Personen, die keine der Voraussetzungen nach Art. 1 EOV erfüllen, gelten als nicht erwerbstätig (Art. 2 EOV). Die Qualifizierung des Beschwerdeführers als erwerbstätige Person i.S.v. Art. 1 Abs. 1 EOV blieb vorliegendenfalls unbestritten.
4.2. Die Beschwerdegegnerin stützte sich zur Berechnung der EO-Entschädigung des Beschwerdeführers auf Art. 6 EOV, wonach für Personen, die kein regelmässiges Einkommen gemäss Art. 5 EOV haben, für die Ermittlung des vordienstlichen Durchschnittseinkommens auf das während der drei letzten Monate vor Dienstbeginn erzielte und auf den Tag umgerechnete Erwerbseinkommen abgestellt wird (Abs. 1). Ist auf diese Weise die Ermittlung eines angemessenen Durchschnittseinkommens nicht möglich, so wird das Einkommen einer längeren Zeitspanne berücksichtigt (Abs. 2). Gemäss der Wegleitung zur Erwerbs-ersatzordnung (WEO) des Bundesamtes für Sozialversicherungen BSV, Stand 1. Januar 2025, werden höchstens zwölf Monate berücksichtigt (Rz. 5032).
4.3. Für die Bestimmung der Bemessungsgrundlagen sind vorliegend im Wesentlichen folgende Tatsachen erheblich: Der Beschwerdeführer hat seine Lehre zum Forstwart im Juli 2023 abgeschlossen und war danach von August bis Dezember 2023 für die Gemeinde B._____ in einem befristeten Arbeitsverhältnis als Forstwart tätig (act. B.1; vgl. SVA-act. 1 S. 2 und SVA-act. 17). Nach eigenen Angaben und nach Aktenlage überbrückte er das halbe Jahr bis zum Beginn des Militärdienstes im Juli 2024 mit einer Weiterbildung im Ausland, die er mit einem Zertifikat abschloss (act. B.2; SVA-act. 32), zudem arbeitete er im Juni 2024 drei Tage lang im Stundenlohn für seine heutige Arbeitgeberin (act. B.8). Am 1. Juli 2024 rückte er in den Militärdienst ein, der bis zum 23. April 2025 dauerte (vgl. act. B.3). Seit dem 1. Mai 2025 ist er im erlernten Beruf als Forstwart bei der C._____ GmbH tätig (act. B.9).
4.4. Die Beschwerdegegnerin berücksichtigte für die Ermittlung des vordienst-lichen Durchschnittseinkommens eine Zeitspanne von zwölf Monaten (Juli 2023 bis Juni 2024). Sie rechnete dem Beschwerdeführer die Einkommen der Monate Juli 2023 (CHF 1'664.00) und August 2023 bis Dezember 2023 von monatlich CHF 4'869.00 an sowie die erwerbslosen Monate Januar bis Juni 2024, woraus ein Jahreslohn von CHF 26'009.00 resp. ein Lohn von gerundet CHF 73.00 pro Tag (vgl. SVA-act. 43 S. 2), und ein Anspruch auf eine tägliche EO-Entschädigung von CHF 58.40 (80 %) resultierte (vgl. Verfügung Erwerbsausfallentschädigung vom 12. Juni 2025 [SVA-act. 35]). Gestützt auf Art. 16 Abs. 3 lit. a i.V.m. Art. 16a Abs. 1 EOG setzte die Beschwerdegegnerin die EO-Entschädigung für den Zeitraum vom 2. November 2024 bis 23. April 2025 (Durchdienerdienst) auf CHF 69.00 (25 % von CHF 275.00) fest.
4.5. Dagegen lässt der Beschwerdeführer vorbringen, die Beschwerdegegnerin habe für die Dauer seiner Arbeitslosigkeit zu Unrecht ein Einkommen von CHF 0.00 angerechnet. Massgebend sei vielmehr das Einkommen vor Beginn der Arbeits-losigkeit als ausgebildeter Forstwart. Die Gemeinde B._____ habe ihm nach Abschluss seiner Lehre im Juli 2023 nur ein befristetes Arbeitsverhältnis anbieten können, weshalb er während seiner Arbeitslosigkeit eine Fortbildung in Kanada absolviert habe. Ohne Rekrutenschule hätte er sich bereits ab Januar 2024 nach einer neuen Stelle als Forstwart umgesehen. Es bestünden denn auch keine Anhaltspunkte dafür, dass er sich nach abgeschlossener Lehre nicht auf Stellen als Forstwart beworben oder keine Erwerbstätigkeit aufgenommen hätte.
4.6. Strittig ist damit die Frage, ob die Beschwerdegegnerin das vordienstliche Durchschnittseinkommen zu Recht nach Art. 6 Abs. 2 EOV ermittelt hat oder ob für dessen Ermittlung – wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht – die Monate Januar bis Juni 2024 nicht zu berücksichtigen sind, in denen der Beschwerdeführer wegen Arbeitslosigkeit kein Erwerbseinkommen erzielt hat (vgl. Art. 4 Abs. 1 lit. c EOV).
4.6.1. Die Beschwerdegegnerin bringt vor, dass der Beschwerdeführer in den Monaten Januar bis Juni 2024 nicht arbeitslos gewesen sei. Vielmehr habe er sich aus freien Stücken dafür entschieden, in diesem Zeitraum keine Erwerbstätigkeit auszuüben und in Kanada eine Ausbildung im Bereich Blockhausbau zu absol-vieren. Gegen eine Arbeitslosigkeit spreche auch, dass er sich bei der Arbeits-losenkasse nie als arbeitslos gemeldet, keine Arbeitsbemühungen vorgewiesen und die Frage nach der vordienstlichen Tätigkeit in den EO-Anmeldungen jeweils mit "nicht erwerbstätig" oder "Arbeitnehmer", jedoch nie als "arbeitslos" beantwortet habe. Zudem habe er auch in seinen Schreiben vom 12. Januar, 10. Mai und 27. Mai 2025 keine Arbeitslosigkeit geltend gemacht.
4.6.2. Gemäss Staatssekretariat für Wirtschaft SECO gelten als "arbeitslos" Arbeitsuchende, die bei einem regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) registriert und sofort für eine Stelle verfügbar sind. Dabei ist unerheblich, ob sie Leistungen von der Arbeitslosenversicherung beziehen oder nicht (vgl. SECO; abrufbar unter: https://www.seco.admin.ch/seco/de/home/wirtschaftslage---wirtschaftspolitik/Wirtschaftslage/Arbeitslosenzahlen.html). Als erwerbslos gemäss der International Labour Organization (ILO) gelten Personen im Alter von 15 bis 74 Jahren, die in der Referenzwoche nicht erwerbstätig waren, in den vier vorangegangenen Wochen aktiv eine Arbeit gesucht haben und für die Aufnahme einer Tätigkeit verfügbar wären, auch ohne RAV-Registrierung (vgl. SECO, https://www.bfs.admin.ch/-bfs/de/home/grundlagen/definitionen.html). Aus den vorliegenden Akten geht keine Anmeldung des Beschwerdeführers beim RAV hervor. Da es sich beim Beschwerdeführer um einen Laien handelt, kann die nicht korrekt vorgenommene Bezeichnung in den EO-Anmeldungen und Schreiben an die Beschwerdegegnerin als "Arbeitnehmer" oder "nicht Erwerbstätiger" nicht zu seinen Ungunsten ausgelegt werden. Die Beantwortung der Frage, ob der Beschwerdeführer in den Monaten Januar bis Juni 2024 arbeitslos war, kann aber – wie nachfolgend ausgeführt – offenbleiben, da die Beschwerde aus anderen Gründen gutzuheissen ist.
5.1. Da der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben eine Erwerbstätigkeit von längerer Dauer aufgenommen hätte, wenn er nicht in den Militärdienst hätte einrücken müssen, und dadurch einen höheren Lohn als den ihm angerechneten Jahreslohn von CHF 26'009.00 erzielt hätte, ist zu prüfen, ob die hypothetische (frühere und auf längere Dauer ausgerichtete) Erwerbstätigkeit glaubhaft geltend gemacht wird und ob die EO-Entschädigung des Beschwerdeführers daher nach Art. 4 Abs. 2 EOV oder nach Art. 4 Abs. 2bis EOV zu berechnen gewesen wäre.
5.2. Die Beschwerdegegnerin hält fest, dass eine Berechnung nach Art. 4 Abs. 2bis EOV nicht in Frage komme, da der Zeitraum zwischen dem Abschluss der Ausbildung im Bereich Blockhausbau am 26. April 2024 und dem Dienstbeginn am 1. Juli 2024 zu lang sei. Der Beschwerdeführer mache zudem nicht glaubhaft, dass er während des Dienstes einen wesentlich höheren Lohn als vor dem Einrücken, d.h. vorliegend einen Jahreslohn von CHF 26'009.00, erzielt hätte. Der Umstand, dass er von August bis Dezember 2023 als ausgebildeter Forstwart gearbeitet und dabei ein Monatseinkommen von CHF 4'869.00 erzielt habe, reiche nicht zur Glaubhaftmachung. Deshalb komme auch eine Berechnung nach Art. 4 Abs. 2 EOV nicht in Frage.
5.3.1. Für Personen, die unmittelbar vor dem Einrücken ihre Ausbildung abgeschlossen haben oder diese während des Dienstes beendet hätten, wird die Entschädigung auf Grund des Lohns im betreffenden Beruf berechnet (Art. 4 Abs. 2bis EOV). Als unmittelbar vor dem Einrücken abgeschlossen i.S.v. Art. 4 Abs. 2bis EOV gilt in der Regel eine Zeitspanne von bis zu vier Wochen. Je nach Fallkonstellation kann die Dauer weiter ausgedehnt werden (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_80/2014 vom 3. April 2014 E. 4.2 und 9C_57/2013 vom 12. August 2013 E. 2.1.1; WEO Rz. 5006.1). Die Lehre zum Forstwart hat der Beschwerdeführer bereits im Juli 2023 und damit offensichtlich nicht unmittelbar vor dem Einrücken abgeschlossen. Der Beschwerdegegnerin ist zuzustimmen, dass der Beschwerdeführer auch die Weiterbildung im Bereich Blockhausbau mit Zertifikat vom 26. April 2024 nicht unmittelbar i.S.v. Art. 4 Abs. 2bis EOV vor dem Einrücken abgeschlossen hat (vgl. Art. 1 Abs. 2 lit. c EOV). Nach dem Gesagten kommt eine Berechnung der Entschädigung aufgrund des ortsüblichen Anfangs-lohns im betreffenden Beruf nicht in Frage (Art. 4 Abs. 2bis EOV; vgl. BGE 148 V 427 E. 2.2).
5.3.2. Art. 1 Abs. 2 lit. b EOV verhindert die Benachteiligung von Dienstleistenden, die in der Zeit des absolvierten Dienstes einer erwerblichen Beschäftigung von längerer Dauer nachgegangen wären, indessen wegen des Militärdienstes keine Arbeit aufnehmen konnten (BGE 148 V 427 E. 3.1, 148 V 373 E. 5.2.4 und 136 V 231 E. 5.2). Die Regelung erfasst insbesondere auch Personen, die wegen des absehbar bevorstehenden Militärdienstes noch keine Dauerstelle antreten konnten, aber wegen eines zu grossen Abstands zwischen dem Abschluss ihrer Ausbildung und dem Dienstbeginn nicht von der Art. 1 Abs. 2 lit. c EOV zugrundeliegenden (widerlegbaren) gesetzlichen Vermutung profitieren, sie hätten ohne Dienstantritt eine Erwerbstätigkeit aufgenommen (vgl. BGE 148 V 427 E. 3.1, 148 V 373 E. 3.2.2 und 5.2.4, 137 V 410 E. 4.2.1). Entsprechend zielt der damit in engem Zusammen-hang stehende Art. 4 Abs. 2 EOV im Wesentlichen darauf ab, eine Benachteiligung der vor dem Einrücken nicht erwerbstätigen Versicherten gegenüber den Erwerbs-tätigen zu verhindern (BGE 148 V 373 E. 5.2.4). Sofern der Beschwerdeführer glaubhaft machen kann, dass er ohne Einrücken in den Militärdienst eine Erwerbstätigkeit von längerer Dauer angenommen, oder einen wesentlich höheren Lohn als vor dem Einrücken erzielt hätte, hätte er Anspruch darauf, dass die Entschädigung aufgrund des entgangenen Lohnes berechnet würde (Art. 4 Abs. 2 EOV). Eine hypothetische Erwerbstätigkeit ist von "längerer Dauer", wenn sie auf mindestens ein Jahr angelegt oder unbefristet ist (BGE 148 V 427 E. 2.2 und 136 V 231 E. 5 und 6; WEO Rz. 5004 und 5065).
5.3.3.1. Die hypothetische Erwerbstätigkeit während des Militärdienstes muss nicht mit dem Regelbeweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nach-gewiesen sein, sondern bloss glaubhaft gemacht werden (vgl. BGE 148 V 427 E. 3.2 und 148 V 373 E. 3.2.2 m.H.; Pärli/Zimmermann, a.a.O., Art. 10 N. 13). Dieses privilegierte Beweismass trägt den Schwierigkeiten der Beweisführung Rechnung. Es genügen gewisse Anhaltspunkte für die geltend gemachte rechtserhebliche Tatsache, selbst wenn noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, dass sie sich bei eingehender Abklärung nicht erstellen lassen werde (BGE 148 V 427 E. 3.2 m.H.a. BGE 144 V 427 E. 3.3). Zur Ermittlung der hypothetischen Erwerbstätigkeit muss das Verhalten vor, während und nach dem Dienst berück-sichtigt werden (vgl. BGE 148 V 427 E. 3.3, 148 V 373 E. 5.2.4 und 5.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_693/2016 vom 29. November 2016 E. 2;
Pärli/Zimmermann, a.a.O., Art. 10 N. 13).
5.3.3.2. In BGE 137 V 410 erachtete das Bundesgericht die gesetzliche Vermutung der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit während des Dienstes als widerlegt, da der Dienstleistende unmittelbar nach dem Dienst einen dreimonatigen Auslandaufenthalt angetreten und sich zuvor nur um eine einzige (nicht ausgeschriebene) Stelle beworben hatte (E. 4.3). Hingegen bejahte das Bundes-gericht in BGE 148 V 427 die hypothetische Erwerbstätigkeit bei einem Dienst-leister, der die Zeit zwischen dem Abschluss seiner Ausbildung und dem Dienst-antritt mit einem Zwischenhalbjahr überbrückt hatte. Es begründete dies damit, dass der Versicherte in der Realität nach Abschluss seiner Ausbildung keine Möglichkeit gehabt hätte, für diese wenigen Monate bis zum Antritt des zweijährigen Militärdienstes ein längerfristiges Arbeitsverhältnis einzugehen. Während seines Dienstes habe er sich auf Jobsuche begeben und nach dem Dienst sogleich eine Stelle angetreten. Die ausbildungs- und erwerbsbiographischen Daten würden bereits "gewisse Anhaltspunkte" (BGE 144 V 427 E. 3.3) für eine hypothetische Erwerbstätigkeit bilden. Auch das nachdienstliche Verhalten des Versicherten lege dies zumindest nahe (vgl. zum Ganzen: BGE 148 V 427 E. 3.3; Pärli/Zimmermann, a.a.O., Art. 10 N. 13). In BGE 148 V 373 E. 5.3 hielt das Bundesgericht zudem bezüglich Berechnung der Erwerbsersatzentschädigung bei Personen, die unmittel-bar vor dem Einrücken ihre Ausbildung abgeschlossen haben oder während des Dienstes beendet hätten (vgl. Art. 1 Abs. 2 lit. c, Art. 4 Abs. 2bis EOV), fest, dass auch eine nach dem Dienst aufgenommene Erwerbstätigkeit Anhaltspunkte für den ohne Dienst ausgeübten Beruf und den ortsüblichen Anfangslohn in diesem Beruf geben könne.
5.3.4. Es kann vorliegend auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts verwiesen werden, wonach der Beschwerdeführer in der Realität nach Abschluss seiner Lehre als Forstwart und nach Beendigung der befristeten Stelle kaum eine Möglichkeit hatte, für das verbleibende halbe Jahr bis zum Antritt der Durchdiener-RS ein längerfristiges Arbeitsverhältnis einzugehen. Auch die Tatsache, dass er in dieser Zeit eine Weiterbildung im Blockhausbau absolvierte, ist kein Indiz dafür, dass er nach Beendigung der Lehre keine feste Stelle angenommen oder gar eine weitere Weiterbildung absolviert hätte. Aus seinem Verhalten vor, während und nach dem Militärdienst kann geschlossen werden, dass der Beschwerdeführer darum bemüht war, unmittelbar nach Abschluss des Militärdienstes eine Vollzeitstelle in seinem angelernten Beruf anzutreten. Darauf weist u.a. hin, dass der Beschwerdeführer kurz vor Dienstantritt im Juni 2024 mehrere Tage bei seiner heutigen Arbeitgeberin aushalf. Zudem ist die (nicht belegte) Aussage des Beschwerdeführers zu berücksichtigen, wonach er bereits während der befristeten Anstellung bei der Gemeinde B._____ mit seiner jetzigen Arbeitgeberin mündlich vereinbart habe, dass er nach Abschluss des Militärdienstes (Durchdiener-RS) bei dieser unbefristet als Forstwart arbeiten werde. Weiter fällt der vom 15. April 2025 datierte unbefristete Arbeitsvertrag mit der heutigen Arbeitgeberin per 1. Mai 2025 in die Zeit der Absolvierung des Durchdienerdienstes. Damit steht fest, dass sich der Beschwerde-führer bereits vor dem Dienstantritt als auch während des Dienstes um eine Arbeits-stelle nach dessen Beendigung bemühte. Schliesslich trat der Beschwerdeführer seine Stelle unmittelbar nach Beendigung der Durchdiener-RS an. Demgegenüber liegen keine Anhaltspunkte vor, die für die von der Beschwerdegegnerin alternativ und unsubstanziiert vorgebrachte Möglichkeit sprechen, wonach der Beschwerde-führer ohne Dienstleistung genauso gut erneut eine Weiterbildung in Voll- oder Teilzeit absolviert hätte.
Damit muss als glaubhaft gelten, dass der Beschwerdeführer spätestens zum Dienstbeginn eine unbefristete oder zumindest eine auf längere Dauer angelegte Erwerbstätigkeit aufgenommen hätte, wenn er nicht in den Militärdienst eingerückt wäre. Er macht somit glaubhaft geltend, dass er das Arbeitsverhältnis bei seiner heutigen Arbeitgeberin ohne Dienstantritt bereits früher begonnen hätte. Damit erweist sich die Auffassung der Beschwerdegegnerin, dass der Beschwerdeführer keinen höheren Lohn als einen Jahreslohn von CHF 26'009.00 erzielt hätte und es genauso gut möglich gewesen wäre, dass er ohne Dienstleistung z.B. erneut eine Weiterbildung absolviert hätte, als falsch.
6.1. Nach Art. 4 Abs. 2 EOV wird die Entschädigung für den in Art. 1 Abs. 2 lit. b EOV umschriebenen Personenkreis aufgrund des entgangenen Lohns berechnet (BGE 148 V 427 E. 1.3). Hierzu ist die Frage zu klären, welchen Lohn der Beschwerdeführer mit der Aufnahme einer neuen unselbständigen Erwerbstätigkeit erzielt hätte.
6.2. Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde vor, dass ihm die Gemeinde B._____ nach abgeschlossener Lehre kein unbefristetes Arbeitsverhältnis habe anbieten können, weshalb er während seiner Arbeitslosigkeit eine Fortbildung in Kanada absolviert habe. Ohne Dienstleistung hätte er sich bereits ab Januar 2024 nach einer neuen Stelle als Forstwart umgesehen (vgl. act. A.1 S. 6). Weiter macht er in seiner Replik geltend, dass er ohne Militärdienst das Arbeitsverhältnis bei seiner jetzigen Arbeitgeberin bereits früher begonnen hätte. Die dem Beschwerdeführer zustehende EO-Entschädigung ist demnach auf Basis des Lohnes zu berechnen, der ihm entgangen ist (Art. 11 Abs. 2 EOG und Art. 1 Abs. 2 lit. a EOV und Art. 4 Abs. 2 EOV), womit auf den ihm ausgerichteten Lohn der heutigen Arbeitgeberin abzustellen ist.
6.3. Gemäss Arbeitsvertrag mit der heutigen Arbeitgeberin erzielt der Beschwerdeführer einen monatlichen Lohn von brutto CHF 4'500.00 (zzgl. 13. Monatslohn), womit der ihm ausgefallene Lohn i.S.v. Art. 4 Abs. 2 EOV für die ihm zuzusprechende EO-Entschädigung auszurechnen ist. Der Monatslohn von CHF 4'500.00 (zzgl. 13. Monatslohn) entspricht einem Jahreslohn von CHF 58'500.00 (CHF 4'500.00 x 13) resp. CHF 162.50 pro Tag (CHF 58'500.00 : 360). Damit resultiert für den Beschwerdeführer ein Anspruch auf eine EO-Entschädigung von gerundet CHF 130.00 pro Tag (80 % von CHF 162.50). Aus den Akten ergeben sich die Aufgebotsdaten des WK – Log Ber KP 204 vom 4. November 2024 bis 24. April 2025; bezüglich Dienstperiode wird durch den Rechnungsführer des Militärs ein Zeitraum vom 2. November 2024 bis zum 23. April 2025 angegeben, auf den es abzustellen gilt (vgl. EO-Anmeldungen bei Militärdienst [SVA-act. 15, 17, 20, 25 und 26]). Die dem Beschwerdeführer angerechnete Anzahl besoldeter Diensttage führen zu einem total von 172 geleisteten Diensttagen, gerechnet ab dem 2. November 2024 bis zum 23. April 2025, abzüglich der Abwesenheit des Beschwerdeführers vom 7. März 2025 (vgl. Erwerbsaus-fallentschädigung [EO] Sammelrechnungen vom 18. Dezember 2024 [SVA-act. 16], 14. Januar 2025 [SVA-act. 18], 14. Februar 2025 [SVA-act. 21], 7. März 2025 [SVA-act. 24], 30. April 2025 [SVA-act. 27] und 13. Mai 2025 [SVA-act. 29]; vgl. auch die E-Mail der SVA an das Amt für Militär und Zivilschutz vom 7. Mai 2025 [SVA-act. 28]; vgl. EO-Anmeldungen bei Militärdienst [SVA-act. 15, 17, 20, 22, 23, 25 und 26]). Daraus resultiert für den Beschwerdeführer ein EO-Anspruch von insgesamt CHF 22'360.00 (172 Diensttage à CHF 130.00). Davon abzuziehen sind die bereits geleisteten Zahlungen der Beschwerdegegnerin.
7.1. Der Beschwerdeführer macht einen Verzugszins von 5 % seit dem 12. Juni 2025 geltend. Die Beschwerdegegnerin hält dazu fest, dass der Anspruch auf eine höhere EO-Entschädigung allenfalls ab 2. November 2024 entstanden sei, weshalb die Voraussetzungen für die Bezahlung von Verzugszins offensichtlich nicht erfüllt seien. Der Beschwerdeführer macht geltend, dass er den Ausstand unmittelbar nach Abschluss des Dienstes geltend gemacht habe.
7.2. Nach Art. 26 Abs. 2 ATSG werden die Sozialversicherungen für ihre Leistungen nach Ablauf von 24 Monaten nach der Entstehung des Anspruchs, frühestens aber zwölf Monate nach dessen Geltendmachung, verzugszinspflichtig. Verzugszinsen sind erst ab Fälligkeit der Forderung zu entrichten. Die Leistungen werden nach Ablauf der Frist von 24 Monaten verzugszinspflichtig; damit wird den Versicherungsträgern ein gewisser Zeitraum für Abklärungen eingeräumt, in denen sie noch keine Verzugszinse zu bezahlen haben (vgl. BGE 133 V 9 E. 3.6; Reichmuth, in: Kieser/Kradolfer/Lendfers, Kommentar zum ATSG, 5. Aufl. 2024, Art. 26 N. 49). Da der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine höhere EO-Entschädigung frühestens ab 2. November 2024 entstanden ist, sind die Voraus-setzungen für die Bezahlung von Verzugszinsen vorliegend (noch) nicht erfüllt. Da der Anspruch des Beschwerdeführers zudem neu berechnet werden muss, erübrigen sich weitere Ausführungen dazu.
8. Im Ergebnis ist die Beschwerde gutzuheissen und der angefochtene Einspracheentscheid vom 19. Juni 2025 aufzuheben. Die Sache ist zur neuen Berechnung der EO-Entschädigung und zu einem neuen Entscheid im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
9.1. Gemäss Art. 61 lit. fbis ATSG ist das kantonale Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über Leistungen kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist. Das EOG sieht keine Kostenpflicht vor. Vorbehalten bleibt die Kostenauflage infolge – in casu nicht vorliegenden – mutwilligen oder leichtsinnigen Verhaltens (Art. 1 EOG i.V.m. Art. 61 lit. fbis in fine ATSG). Für das vorliegende Beschwerdeverfahren sind daher keine Kosten zu erheben.
9.2. Der obsiegende Beschwerdeführer hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten (Art. 61 lit. g ATSG). Die Bemessung der Entschädigung erfolgt ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses, wobei der (tatsächliche und notwendige) zeitliche Aufwand der Rechtsvertretung regelmässig durch die Schwierigkeit des Prozesses mitbestimmt wird. Im Übrigen wird die Bemessung der Parteientschädigung gemäss Art. 61 Ingress ATSG nach dem kantonalen Recht bestimmt (vgl. Urteile des Bundes-gerichts 9C_186/2025 vom 18. September 2025 E. 2.2,8C_126/2024 vom 19. November 2024 E. 6.2.1 und 9C_455/2022 vom 13. November 2023 E. 11.3). Gemäss Art. 78 VRG i.V.m. Art. 2 HV (Honorarverordnung; BR 310.250) wird die Parteientschädigung nach Ermessen des Gerichts festgesetzt, wobei es grundsätzlich von dem in der Honorarnote geltend gemachten (und als angemessen zu betrachtenden) Aufwand sowie (üblichen) Stundenansatz ausgeht.
Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers reichte dem Gericht am 20. August 2025 eine Honorarnote über CHF 2'912.75 ein (10.90 Stunden à CHF 240.00 [CHF 2'616.00] zzgl. 3 % Spesen [CHF 78.50] und 8.1 % MWST [CHF 218.25]). Der geltend gemachte Stundenansatz von CHF 240.00 ist üblich und kann angesichts der eingereichten Honorarvereinbarung übernommen werden. Zudem erscheint der ausgewiesene Aufwand von insgesamt 10.90 Arbeitsstunden angemessen. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer somit einen Parteikostenersatz von CHF 2'912.75 (inkl. Spesen und MWST) zu bezahlen.
Es wird erkannt:
Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Einspracheentscheid der AHV-Ausgleichskasse des Kantons Graubünden vom 19. Juni 2025 wird aufgehoben. Die Angelegenheit wird zu neuer Berechnung der EO-Entschädigung und neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen an die AHV-Ausgleichskasse des Kantons Graubünden zurückgewiesen.
Es werden keine Kosten erhoben.
Die AHV-Ausgleichskasse des Kantons Graubünden hat A._____ einen Parteikostenersatz von CHF 2'912.75 (inkl. Spesen und MWST) zu leisten.
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