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Entscheid

ZR1 2025 11

Abänderung Unterhaltsvertrag / Unterhaltsurteil

4. Juni 2026Deutsch53 min

Source gr.ch

Sachverhalt

A._____ (geb. am _____1983) und B._____ (geb. am _____ 1984), beide deutsche Staatsangehörige, haben am _____ 2012 in Deutschland geheiratet. Sie sind die Eltern des Sohnes C._____ (geb. am _____ 2012).

Die Eheleute leben seit dem 23. September 2020 getrennt. A._____ verblieb mit dem gemeinsamen Sohn in der ehelichen Wohnung in O.1._____, während B._____ nach Deutschland zurückgekehrt ist.

Mit Eheschutzentscheid vom 19. April 2021 verfügte das Regionalgericht Prättigau/Davos (soweit vorliegend relevant) was folgt (Proz. Nr. 135-2020-460):

1. [Getrenntleben]

2. [Zuteilung der ehelichen Wohnung]

3. Das gemeinsame Kind C._____, geb. am _____ 2012, wird für die Dauer der Trennung unter die alleinige Obhut von A._____ gestellt. C._____ hat seinen Wohnsitz am Wohnsitz des Vaters, derzeit in O.1._____ GR.

4. [Gemeinsame elterliche Sorge]

5. B._____ ist berechtigt, C._____ jederzeit telefonisch oder auf elektronischem Weg zu kontaktieren. Ausserdem ist sie berechtigt, C._____ 1 ½ Wochen in den Frühlingsferien, 3 Wochen in den Sommerferien, 1 Woche in den Herbstferien und in ungeraden Kalenderjahren 1 Woche an Weihnachten mit sich oder zu sich auf Besuch bzw. in die Ferien zu nehmen. Die Fahrkosten von C._____ übernehmen dessen Eltern B._____ und A._____ je zur Hälfte.

6. A._____ wird verpflichtet, an den Unterhalt von B._____ für die Dauer des Getrenntlebens im Voraus monatlich die folgenden Geldbeträge zu bezahlen:

a. rückwirkend ab 16. Dezember 2020 bis zum 30. Juni 2022: CHF 220.00;

b. ab dem 1. Juli 2022: CHF 151.00.

Die Unterhaltsbeiträge sind jeweils im Voraus auf den 1. des Monats an B._____ zu bezahlen.

7.-13. […]

Gegen diesen Entscheid erhob A._____ Berufung. Mit Urteil vom 23. August 2021 stellte das Kantonsgericht von Graubünden in Gutheissung der Berufung fest, dass A._____ B._____ keinen ehelichen Unterhaltsbeitrag schuldet. Dispositivziffer 6 des Entscheids des Regionalgerichts Prättigau/Davos vom 19. April 2021 wurde aufgehoben (Verfahrensnummer ZK1 21 58).

Mit Eingabe vom 5. November 2021 machte B._____ beim Amtsgericht O.2._____ (DE) den Antrag auf Ehescheidung rechtshängig.

Am 12. Juli 2024 reichte A._____ beim Regionalgericht Prättigau/Davos ein Gesuch um Abänderung des Eheschutzentscheids vom 19. April 2021 ein. Er stellte folgende Rechtsbegehren (Proz. Nr. 135-2024-232):

1. Es sei die Dispositiv Ziffer 6 des Entscheids betreffend Eheschutz des Regionalgerichts Prättigau/Davos vom 19. April 2021 (Proz. Nr. 135-2020-460) aufzuheben und festzustellen, dass der Kläger der Beklagten keinen Unterhalt schuldet.

2. Es sei in Abänderung des Eheschutzurteils vom 19. April 2021 des Regionalgerichts Prättigau/Davos (Proz. Nr. 135-2020-460) die Beklagte zu verpflichten, rückwirkend ab dem 12. Juli 2023 für die Dauer des Getrenntlebens an den Barunterhalt des Sohnes C._____ dem Kläger im Voraus monatlich jeweils Unterhaltsbeiträge von CHF 1'067.00 zzgl. allfällige von der Beklagten bezogene gesetzliche und/oder vertragliche Kinder- bzw. Sozialzulagen zu bezahlen.

3. Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger vollumfänglich und lückenlos Auskunft über ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse zu erteilen und hierzu die einschlägigen Dokumente, insbesondere nachfolgende Urkunden, zu edieren:

Steuererklärungen 2021 bis und mit 2023;

Steuerveranlagungsverfügungen 2021 bis und mit 2023;

Lückenlose Kontoauszüge sämtlicher Bankkonti per 30. Juni 2024.

4. Es sei davon Vermerk zu nehmen, dass sich der Kläger vorbehält, die Unterhaltsbeiträge gemäss Ziffer 3 hiervor nach Abschluss des Beweisverfahrens neu zu beziffern.

5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zzgl. MWST) zu Lasten der Beklagten.

Im weiteren Verfahrensverlauf passte A._____ Ziffer 2 seiner Rechtsbegehren insofern an, als dass er einen Unterhaltsbeitrag von CHF 1'011.00 zzgl. allfälliger Zulagen forderte.

In ihrer Stellungnahme vom 10. September 2024 stellte B._____ folgende Anträge:

1. Die Entscheidung des Regionalgerichts Prättigau/Davos vom 19. April 2021 betreffend Eheschutz (Proz. Nr. 135-2020-460) bleibt aufrechterhalten, so auch in der durch das Abänderungsgesuch des Klägers angegriffenen Dispositionsziffer 6 des Entscheids.

2. Der Antrag des Klägers, die Beklagte rückwirkend ab dem 12. Juli 2023 zu Unterhaltszahlungen für den Sohn C._____ in Höhe von monatlich CHF 1'067.00 zu verpflichten, wird zurückgewiesen.

3. Die Kosten- und Entschädigungsfolgen hat der Kläger zu leisten.

Mit Entscheid vom 16. Januar 2025, mitgeteilt am 16. Januar 2025, erkannte der Einzelrichter am Regionalgericht Prättigau/Davos was folgt:

1. Das Abänderungsgesuch von A._____ wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.

2. Die Gerichtskosten in der Höhe von CHF 1'000.00 gehen zu Lasten von A._____ und werden mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss von CHF 2'000.00 verrechnet.

3. A._____ wird verpflichtet, B._____ eine Parteientschädigung von pauschal EUR 500.00 (inkl. Spesen und MWST) zu bezahlen.

4. [Rechtsmittelbelehrung]

5. [Rechtsmittelbelehrung betreffend Kosten]

6. [Mitteilungen]

Gegen diesen Entscheid erhob A._____ (nachfolgend: Berufungskläger) mit Eingabe vom 27. Januar 2025 Berufung beim Obergericht des Kantons Graubünden. Er stellte folgende Rechtsbegehren:

1. Es sei der Entscheid des Regionalgerichtes Prättigau/Davos vom 16. Januar 2025 (Proz. Nr. 135-2024-232) vollumfänglich aufzuheben.

2. Es sei in Abänderung des Eheschutzurteils vom 19. April 2021 des Regionalgerichts Prättigau/Davos (Proz. Nr. 135-2020-460) die Beklagte zu verpflichten, rückwirkend ab dem 12. Juli 2024 für die Dauer des Getrenntlebens an den Barunterhalt des Sohnes C._____ dem Kläger im Voraus monatlich jeweils Unterhaltsbeiträge von CHF 1'129.00 zzgl. allfällige von der Beklagten bezogene gesetzliche und/oder vertragliche Kinder- bzw. Sozialzulagen zu bezahlen.

3. Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger vollumfänglich und lückenlos Auskunft über ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse zu erteilen und hierzu die einschlägigen Dokumente, insbesondere nachfolgende Urkunden, zu edieren:

Steuererklärungen 2021 bis und mit 2023;

Aktuelle Arbeitsverträge;

Steuerveranlagungsverfügungen 2021 bis und mit 2023;

Lückenlose Kontoauszüge sämtlicher Bankkonti per 30. Juni 2024.

4. Es sei davon Vermerk zu nehmen, dass sich der Kläger vorbehält, die Unterhaltsbeiträge gemäss Ziffer 3 hiervor nach Abschluss des Beweisverfahrens neu zu beziffern.

5. Es seien die Gerichtskosten des vorinstanzlichen Verfahrens der Berufungsbeklagten aufzuerlegen und sie sei zu verpflichten, den Berufungskläger für das vorinstanzliche Verfahren angemessen zu entschädigen.

6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zzgl. MWST) für das Berufungsverfahren zu Lasten der Berufungsbeklagten.

In ihrer Berufungsantwort vom 6. Februar 2025 stellte B._____ (nachfolgend: Berufungsbeklagte) folgende Anträge:

1. Die Entscheidung des Regionalgerichts Prättigau/Davos vom 16. Januar 2025 betreffend Abänderung Eheschutzentscheid bzw. Erlass vorsorglicher Massnahmen für die Dauer des Scheidungsverfahrens (Proz. Nr. 135-2024-232) bleibt aufrechterhalten.

2. Das Begehren des Berufungsklägers, die Beklagte in Abänderung des Eheschutzurteils des Regionalgerichts Prättigau/Davos vom 19. April 2021 zu verpflichten, rückwirkend ab dem 12. Juli 2024 für die Dauer des Getrenntlebens an den Barunterhalt des Sohnes C._____ dem Kläger im Voraus monatliche Unterhaltsbeiträge von CHF 1'129.00 zzgl. allfälligen gesetzlichen und/oder vertraglichen Kinder- bzw. Sozialzulagen zu bezahlen, wird zurückgewiesen.

3. Die Kosten- und Entschädigungsfolgen hat der Berufungskläger zu leisten.

In seiner Replik vom 3. März 2025 hielt der Berufungskläger an seinen Rechtsbegehren fest. Mit Duplik vom 13. März 2025 nahm die Berufungsbeklagte zur Replik Stellung.

Der Berufungskläger replizierte mit Triplik vom 24. April 2025. Dazu nahm die Berufungsbeklagte mit Eingabe vom 7. Mai 2025 Stellung.

Am 26. Mai 2025 reichte der Berufungskläger eine Quintuplik ein, worauf die Berufungsbeklagte mit Eingabe vom 17. Juni 2025 reagierte.

Am 24. Juni 2025 machte der Berufungskläger eine weitere Eingabe. Hierauf replizierte die Berufungsbeklagte mit Eingabe vom 2. Juli 2025.

Mit Schreiben vom 10. Juli 2025 nahm der Berufungskläger zur Eingabe der Berufungsbeklagten Stellung. Dieses Schreiben wurde der Berufungsbeklagten am 15. Juli 2025 zugesandt. Die eingeschriebene Postsendung wurde dem Obergericht am 30. Juli 2025 mit dem Vermerk "nicht abgeholt" retourniert.

Die Akten des vorinstanzlichen Verfahrens (Proz. Nr. 135-2024-232) sind beigezogen. Die Sache ist spruchreif.

Erwägungen

Prozessuales

Rechtsmittelvoraussetzungen im Allgemeinen

Gegen erstinstanzliche Entscheide über Eheschutzmassnahmen (Art. 271 lit. a ZPO) oder über vorsorgliche Massnahmen im Scheidungsverfahren (Art. 276 Abs. 1 ZPO) kann betreffend vermögensrechtliche Streitigkeiten Berufung nach Art. 308 ff. ZPO an das Obergericht von Graubünden erhoben werden, sofern der Streitwert den Betrag von CHF 10'000.00 übersteigt (vgl. Art. 308 Abs. 1 und 2 ZPO). Dieses Streitwerterfordernis ist vorliegend erfüllt (vgl. zur Ermittlung des Streitwerts Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden ZK1 15 20 vom 4. Mai 2016 E. 2.b m.w.H.). Entgegen der vorinstanzlichen Rechtsmittelbelehrung beträgt die Berufungsfrist nicht zehn, sondern 30 Tage, zumal der angefochtene Entscheid dem Berufungskläger nach Inkrafttreten der revidierten Fassung von Art. 314 Abs. 2 ZPO eröffnet wurde (vgl. Art. 405 Abs. 1 ZPO; Willisegger, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, 4. Aufl. 2024, Art. 407f N. 3 und 17). Diese Frist wurde mit Eingabe vom 27. Januar 2025 gewahrt.

Die Berufung ist unter Beilage des angefochtenen Entscheids schriftlich und begründet einzureichen (vgl. Art. 311 ZPO). Eine Begründung ist auch dann erforderlich, wenn die Streitsache wie vorliegend dem Untersuchungs- und Offizialgrundsatz (vgl. Art. 296 Abs. 1 und 3 ZPO) unterliegt. Aus ihr muss hervorgehen, welche Punkte des erstinstanzlichen Entscheids angefochten werden, weshalb der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten unrichtig sein soll und wie stattdessen zu entscheiden ist. Fehlt eine Begründung, ist auf die Berufung nicht einzutreten (vgl. BGE 138 III 374 E. 4.3, in: Pra 2013 Nr. 4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_141/2014 vom 28. April 2014 E. 2.4; vgl. Reetz/Theiler, in: Sutter-Somm/Lötscher/Leuenberger/Seiler [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 4. Aufl. 2025, Art. 311 N. 36). Der Berufungskläger begründet sein Berufungsbegehren Ziffer 3 betreffend Auskunftserteilung und Urkundenedition mit keinem Wort. Soweit es sich dabei um ein Hauptbegehren und nicht um Beweisanträge handelt (vgl. dazu E. 1.3.1), wird darauf mangels Begründung nicht eingetreten. Abgesehen davon erweist sich die Berufung als formgerecht, so dass im Übrigen darauf eingetreten wird.

Dispositiv

Zur Beurteilung zivilrechtlicher Berufungen auf dem Gebiet des Zivilgesetzbuches ist die Erste zivilrechtliche Kammer des Obergerichts zuständig (vgl. Art. 9 Abs. 1 lit. a OGV [BR 173.010]). Über Berufungen gegen Entscheide im summarischen Verfahren wird in einzelrichterlicher Kompetenz entschieden (vgl. Art. 7 Abs. 2 lit. abis EGzZPO [BR 320.100]), sofern wie hier keine Partei in ihrer ersten Rechtsschrift eine Dreierbesetzung verlangt (vgl. Art. 7 Abs. 3 EGzZPO).

Anzumerken ist, dass die internationale Zuständigkeit des Regionalgerichts Prättigau/Davos (vgl. act. B.1 E. 1.3) im Berufungsverfahren zu Recht unbestritten blieb. Das in Deutschland anhängige streitige Scheidungsverfahren ist auf den Scheidungspunkt, den Vorsorgeausgleich und den nachehelichen Unterhalt beschränkt (vgl. RG-act. II.8 und III.6). Für die Kinderbelange liegt die internationale Zuständigkeit grundsätzlich in der Schweiz, wo der Sohn der Parteien seinen Wohnsitz und seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat (vgl. Art. 5 des Haager Kindesschutzübereinkommens [HKsÜ; SR 0.211.231.011] sowie Art. 5 Ziff. 2 lit. a LugÜ [SR 0.275.12]). Ohne das Einverständnis des Berufungsklägers können die Kinderbelange nicht durch das deutsche Scheidungsgericht beurteilt werden, zumal Art. 10 Abs. 1 HKsÜ hierfür ausdrücklich die Anerkennung der Zuständigkeit durch beide Eltern verlangt und auch die Annexzuständigkeit gemäss Art. 5 Ziff. 2 lit. c LugÜ nur greift, wenn die Zuständigkeit des Scheidungsgerichts für die Regelung der elterlichen Verantwortung gegeben ist. Hinsichtlich der Kinderbelange entfaltet das in Deutschland hängige Scheidungsverfahren folglich keine Sperrwirkung im Sinne von Art. 9 Abs. 1 IPRG (SR 291). Es war daher zulässig, dass der Berufungskläger gestützt auf Art. 5 Ziff. 2 lit. a LugÜ beim schweizerischen Massnahmengericht eine Neubeurteilung des Kindesunterhalts für die Dauer des Getrenntlebens verlangte (vgl. Rohner/Lerch, in: Oetiker/Weibel/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar Lugano-Übereinkommen, 3. Aufl. 2024, Art. 1 N. 68 und 79 m.w.H.; vgl. Hofmann/Kunz, in: Oetiker/Weibel/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar Lugano-Übereinkommen, 3. Aufl. 2024, Art. 5 N. 375 und 390 ff.). Dass sich der Berufungskläger in der Folge anlässlich einer Anhörung vor dem Amtsgericht O.2._____ bereit erklärte, im Rahmen eines Güterichterverfahrens (Mediation) auch den in der Schweiz anhängigen Gegenstand des Kindesunterhalts zu besprechen (vgl. RG-act. III.6 S. 2), liess die Zuständigkeit des vorher angerufenen schweizerischen Gerichts unberührt. War das Regionalgericht Prättigau/Davos zur Beurteilung des Abänderungsgesuches international zuständig, gilt dasselbe auch für das Obergericht als Berufungsinstanz.

Postulationsfähigkeit von Rechtsanwältin Bruchatz

Der Berufungskläger macht geltend, Rechtsanwältin Bruchatz sei ausschliesslich in Deutschland als Rechtsanwältin zugelassen. Damit sei sie im vorliegenden Verfahren nicht postulationsfähig, zumal nach Art. 3 Abs. 1 AnwG (BR 310.100) ein Anwaltszwang bestehe. Rechtsanwältin Bruchatz erfülle die Bedingungen für eine Ausnahme davon nach Art. 11 EGzZPO nicht. Auch geniesse sie keine Freizügigkeit nach Art. 21 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (BGFA; SR 935.61), zumal sie entgegen Art. 23 BGFA nicht im Einvernehmen mit einem in einem kantonalen Anwaltsregister eingetragenen Anwalt handle. Die von Rechtsanwältin Bruchatz gemachten Eingaben wären entsprechend aus dem Recht zu weisen gewesen und hätten im angefochtenen Entscheid nicht berücksichtigt werden dürfen (vgl. zum Ganzen act. A.1 Rz. 13–25, A.4 Rz. 3–7, A.6 Rz. 4 ff.). Rechtsanwältin Bruchatz erwidert, als in Deutschland zugelassene Rechtsanwältin sei sie gestützt auf Art. 21 BGFA ohne Weiteres berechtigt, im freien Dienstleistungsverkehr in der Schweiz Parteien vor Gerichtsbehörden zu vertreten (vgl. zum Ganzen act. A.2 S. 2 ff., A.5 S. 1 f.; vgl. act. C.1).

Zunächst sind die Begriffe des Anwaltszwangs und des Anwaltsmonopols auseinanderzuhalten. Ein Anwaltszwang – verstanden in dem Sinne, dass eine Partei zwingend mit einer anwaltlichen Vertretung prozessieren muss – besteht in den Verfahren nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung grundsätzlich nicht (vgl. PKG 2011 10 E. 2.a.bb; vgl. Tenchio, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, 4. Aufl. 2024, Art. 68 N. 1; Dreyer, in: Fellmann/Zindel [Hrsg.], Kommentar zum Anwaltsgesetz, 2. Aufl. 2011, Art. 23 N. 4; anders hingegen in Zivil- und Strafsachen vor Bundesgericht, vgl. Art. 40 Abs. 1 BGG). Vielmehr ist gemäss Art. 68 Abs. 1 ZPO jede prozessfähige Partei berechtigt, ihren Prozess selbst zu führen oder durch eine sogenannte gewillkürte Vertretung führen zu lassen. Dies kann grundsätzlich eine beliebige Vertrauensperson der vertretenen Partei sein. Für die berufsmässige Vertretung besteht jedoch ein sogenanntes Anwaltsmonopol (vgl. Art. 68 Abs. 2 ZPO, Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden ZK2 21 11 vom 30. August 2021 E. 3.1, PKG 2011 10 E. 2.a.bb, Botschaft vom 28. Juni 2006 zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, BBl 2006 S. 7279). Dies bedeutet, dass die berufsmässige Vertretung von Parteien vor Schweizerischen Gerichten Anwältinnen und Anwälten vorbehalten ist, die nach dem BGFA hierzu berechtigt sind (sowie unter Umständen den weiteren in Art. 68 Abs. 2 lit. b–d genannten Personen, vgl. Art. 68 Abs. 2 ZPO).

Nach dem BGFA sind zum einen Anwältinnen und Anwälte, die in einem kantonalen Anwaltsregister eingetragen sind, zur Parteivertretung vor Gericht berechtigt (vgl. Art. 4 BGFA). Zudem können gemäss Art. 21 Abs. 1 BGFA Angehörige von Mitgliedstaaten der EU oder der EFTA, die berechtigt sind, den Anwaltsberuf in ihrem Herkunftsstaat auszuüben, im freien Dienstleistungsverkehr während höchstens 90 Arbeitstagen pro Kalenderjahr in der Schweiz Parteien vor Gerichtsbehörden vertreten. Diese dienstleistungserbringenden Anwältinnen und Anwälte werden weder in die EU/EFTA-Anwaltsliste nach Art. 28 BGFA noch in das kantonale Anwaltsregister nach Art. 30 BGFA eingetragen (vgl. Art. 21 Abs. 2 BGFA). Auf Verlangen der Gerichtsbehörden oder der Aufsichtsbehörden über die Anwältinnen und Anwälte haben sie ihre Anwaltsqualifikation nachzuweisen (vgl. Art. 22 BGFA). In Verfahren mit Anwaltszwang sind sie verpflichtet, im Einvernehmen mit einer Anwältin oder einem Anwalt zu handeln, die oder der in einem kantonalen Anwaltsregister eingetragen ist (vgl. Art. 23 BGFA; vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 2C_271/2024 vom 26. Februar 2025 E. 4.2.1 m.w.H.).

Rechtsanwältin Bruchatz ist unbestrittenermassen deutsche Staatsangehörige und in Deutschland zur Ausübung des Anwaltsberufes berechtigt (vgl. act. C.1). Sie geniesst daher Freizügigkeit nach Art. 21 BGFA, d.h. sie ist im freien Dienstleistungsverkehr (während höchstens 90 Arbeitstagen pro Kalenderjahr) zur berufsmässigen Vertretung von Parteien vor schweizerischen Zivilgerichten befugt. Nichts anderes ergibt sich aus Art. 3 Abs. 1 AnwG und Art. 11 Abs. 1 EGzZPO, zumal auch diese Bestimmungen die Parteivertretung durch Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, die Freizügigkeit nach dem BGFA geniessen, ausdrücklich vorsehen. Da für das vorliegende Verfahren kein Anwaltszwang besteht (vgl. E. 1.2.2), ist sie auch nicht verpflichtet, im Einvernehmen mit einer Anwältin oder einem Anwalt zu handeln, die oder der in einem kantonalen Anwaltsregister eingetragen ist. Der Einwand des Berufungsklägers zur fehlenden Postulationsfähigkeit der Rechtsvertreterin der Berufungsbeklagten verfängt daher nicht. Die Berufungsbeklagte wird durch Rechtsanwältin Bruchatz gehörig vertreten.

Beweisanträge

Der Berufungskläger ersucht in Ziffer 3 seiner Berufungsbegehren um Auskunftserteilung und Urkundenedition durch die Berufungsbeklagte. Die Berufungsbeklagte ist diesem Begehren durch Einreichung ihrer Arbeitsverträge (act. C.2 und C.4 f.) und Kontoauszüge (RG-act. III.4) teilweise nachgekommen. Offen sind die Anträge auf Herausgabe der Steuererklärungen und Steuerveranlagungsverfügungen der Jahre 2021 bis und mit 2023. Zunächst ist fraglich, ob die Berufungsbeklagte überhaupt über die genannten Unterlagen verfügt, zumal in Deutschland in der Regel keine Steuererklärungen nach schweizerischem Verständnis auszufüllen sind. Der Berufungskläger begründet zudem nicht, weshalb er diese Dokumente im vorliegenden Verfahren benötigt. Zumal es hier einzig um die Frage der Anrechnung eines hypothetischen Einkommens der Berufungsbeklagten für die Zukunft geht, ist deren Edition nicht erforderlich. Soweit das berufungsklägerische Rechtsbegehren Ziffer 3 als Beweisantrag zu verstehen ist, wird es mangels Rechtserheblichkeit der noch ausstehenden Unterlagen abgewiesen (vgl. Art. 150 Abs. 1 ZPO).

Beide Parteien beantragen ihre jeweilige Parteibefragung (vgl. act. A.6 Rz. 7 f. und 29, A.8 Rz. 4 und 7, A.9 S.2). Die Berufungsbeklagte beantragt darüber hinaus die Befragung von Zeugen (vgl. act. A.5 S. 3 f., A.9 S.2) sowie den Beizug der Akten des ursprünglichen Eheschutzverfahrens Proz. Nr. 135-2020-460 (vgl. act. A.2 S. 6). Da die mit den genannten Beweisofferten zu beweisenden Tatsachenbehauptungen allesamt nicht rechtserheblich sind, werden die entsprechenden Beweisanträge abgewiesen (vgl. Art. 150 Abs. 1 ZPO). Entgegen dem Antrag des Berufungsklägers (vgl. act. A.4 Rz. 38 f.) sind die berufungsbeklagtischen Beilagen act. C.2 und C.3 nicht aufgrund von Unleserlichkeit unbeachtlich, zumal die zweite Seite von act. C.2 nachgereicht wurde (vgl. act. D.9) und es sich bei der Rückseite von act. C.3 lediglich um einen Kopierfehler handelt. Die Arbeitszeiten der Berufungsbeklagten im Februar 2025 gehen aus der ersten Seite des Dokuments vollständig hervor.

Noven

Mit Schreiben vom 30. Juli 2025 teilte die vorsitzende Richterin den Parteien den Abschluss des Schriftenwechsels und die Spruchreife des Verfahrens mit (vgl. act. D.24). Damit ging die Streitsache in die Beratungsphase über. Die am 3. Oktober 2025 beim Obergericht des Kantons Graubünden eingegangene Mitteilung des Wohnortswechsels des Berufungsklägers (act. D.25) erfolgte demnach nach Aktenschluss und ist im vorliegenden Verfahren nicht mehr zu berücksichtigen (vgl. Art. 317 Abs. 1bis ZPO).

Anwendbares Recht

Da der Berufungskläger mit dem unterhaltsberechtigten Sohn in der Schweiz und die Berufungsbeklagte in Deutschland wohnt, ist von einem internationalen Verhältnis auszugehen. Gemäss den einschlägigen nationalen und internationalrechtlichen Bestimmungen beurteilt sich die Unterhaltsfrage nach schweizerischem Recht (vgl. Art. 83 Abs. 1 IPRG und Art. 4 des Haager Übereinkommens vom 2. Oktober 1973 über das auf Unterhaltspflichten anzuwendende Recht [HUntÜ, SR 0.211.213.01]). Entgegen den Einwänden der Berufungsbeklagten (vgl. act. A.5 S. 9) gibt es keinen Grund, ihren Bedarf nach deutschem Recht zu ermitteln, zumal das anzuwendende Recht bestimmt, in welchem Ausmass der Berechtigte Unterhalt verlangen kann (vgl. Art. 10 Abs. 1 HUntÜ) und unter Schweizer Recht die wirtschaftlichen Verhältnisse des Verpflichteten berücksichtigt werden (vgl. Siehr/Markus, in: Zürcher Kommentar zum IPRG, Band I Art. 1–108, 3. Aufl. 2018, Art. 10 HUntÜ N 72 und Art. 11 HUntÜ N 97).

Voraussetzungen der Abänderbarkeit

Ändern sich die Verhältnisse, so passt das Gericht auf Begehren eines Ehegatten die Eheschutzmassnahmen an oder hebt sie auf, wenn ihr Grund weggefallen ist (vgl. Art. 179 Abs. 1 ZGB; für den Kindesunterhalt auch Art. 286 Abs. 2 ZGB). Eine Abänderung von Eheschutzmassnahmen setzt voraus, dass seit der Rechtskraft des Urteils eine wesentliche und dauerhafte Veränderung eingetreten ist. Ein Abänderungsgrund liegt auch dann vor, wenn die tatsächlichen Feststellungen, die dem Massnahmeentscheid zugrunde lagen, sich nachträglich als unrichtig erweisen oder nicht wie vorhergesehen verwirklichen (BGE 143 III 617 E. 3.1). Hier liegt eine wesentliche und dauerhafte Veränderung vor, hat die Berufungsbeklagte doch ihre Erwerbstätigkeit seit Erlass des Eheschutzentscheids vom 19. April 2021 erheblich ausgebaut (vgl. dazu sogleich E. 5.1.1 und 5.3.1). Zudem hat die Vorinstanz die Frage des hypothetischen Einkommens nur für die Zeit unmittelbar nach der Trennung beurteilt. Wie die Situation dereinst in Scheidungsverfahren aussehe, wurde offengelassen (vgl. act. B.1 E. 7.4.1). Die Möglichkeit, zu einem späteren Zeitpunkt – hier nach Ablauf der zweijährigen Trennungsfrist und Einleitung des Scheidungsverfahrens in Deutschland – ein höheres hypothetisches Einkommen geltend zu machen, wird durch den früheren Entscheid folglich nicht ausgeschlossen (vgl. Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden ZK1 19 49 vom 14. Januar 2020 E. 3.4.2). Die Voraussetzungen der Abänderbarkeit sind damit gegeben.

Vorbemerkung zur Methodik der Unterhaltsberechnung

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist der Unterhaltsbeitrag grundsätzlich nach der zweistufigen Methode der Grundbedarfsberechnung mit Überschussverteilung zu ermitteln. Dabei werden zum einen die zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel festgestellt. Hierfür sind in erster Linie die effektiven oder hypothetischen Einkommen der unterhaltsverpflichteten Elternteile relevant. Zum anderen wird der Bedarf der von der Unterhaltsberechnung betroffenen Personen ermittelt. Hierzu wird zunächst das betreibungsrechtliche Existenzminimum der Elternteile und der Kinder berechnet. Ausgangspunkt dafür sind die "Richtlinien der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums" (zuletzt veröffentlicht in: BlSchK 2009 S. 193 ff.) und die dort festgesetzten Grundbeträge. Sodann ist für die Eltern und für jedes Kind ein Wohnkostenanteil einzusetzen. Weiter sind für jedes Familienmitglied die Krankenkassenprämien, besondere Gesundheitskosten, Berufskosten (d.h. die Mehrkosten auswärtiger Verpflegung und Kosten der Fahrten zum Arbeitsplatz), Schulkosten der Kinder und allfällige Fremdbetreuungskosten hinzuzurechnen. Damit hat es bei knappen finanziellen Verhältnissen sein Bewenden. Soweit es die finanziellen Mittel zulassen, ist der Bedarf auf das sogenannte familienrechtliche Existenzminimum zu erweitern. Bei den Elternteilen gehören hierzu zunächst die Steuern, ferner eine Kommunikations- und Versicherungspauschale, unumgängliche Weiterbildungskosten, den finanziellen Verhältnissen entsprechende (statt am betreibungsrechtlichen Existenzminimum orientierte) Wohnkosten, Kosten zur Ausübung des Besuchsrechts und allenfalls angemessene Schuldentilgung. Bei gehobenen Verhältnissen können auch über die obligatorische Grundversicherung hinausgehende Krankenkassenprämien und allenfalls private Vorsorgeaufwendungen von Selbständigerwerbenden im Bedarf berücksichtigt werden. Verbleibt nach Deckung des gebührenden Unterhalts der Beteiligten (sowie nach Abzug einer allfälligen Sparquote) ein Überschuss, ist dieser nach der konkreten Situation ermessensweise zu verteilen, wobei in der Regel nach dem Prinzip der "grossen und kleinen Köpfe" vorzugehen ist (vgl. zum Ganzen BGE 149 III 441 E. 2.4 und 2.6, 147 III 265 E. 7–7.3, Urteil des Bundesgerichts 5A_274/2023 vom 15. November 2023 E. 3.2, Aebi-Müller, Familienrechtlicher Unterhalt in der neusten Rechtsprechung, in: Jusletter vom 3. Mai 2021, Rz. 25 ff.). Von diesem Prinzip der Überschussverteilung kann und muss je nach der besonderen Konstellation des Einzelfalls abgewichen werden. Im Unterhaltsentscheid ist stets zu begründen, aus welchen Gründen die Regel zur Anwendung gebracht oder davon abgewichen wird (vgl. BGE 147 III 265 E. 7.3).

Einkommen der Berufungsbeklagten

Vorinstanzlicher Entscheid und Parteivorbringen

Die Vorinstanz erwog, die Berufungsbeklagte verdiene als Verkaufskraft bei einer monatlichen Arbeitszeit von 103 Stunden einen Monatslohn von EUR 1'470.59. Der Berufungskläger habe nicht glaubhaft gemacht, dass die Berufungsbeklagte bei der gleichen oder einer anderen Arbeitgeberin mehr verdienen könne. Selbst wenn davon ausgegangen würde, dass dies der Berufungsbeklagten zumutbar wäre, fehle ein einigermassen zuverlässiger Nachweis, dass sie dieses höhere Einkommen auch tatsächlich erzielen könnte. Zudem arbeite und verdiene die Berufungsbeklagte heute bereits deutlich mehr als noch im Jahre 2021, wo ihr gemäss Eheschutzentscheid vom 19. April 2021 ein Monatseinkommen von netto EUR 900.00 angerechnet worden war. Damit liege bereits eine massive Einkommenssteigerung vor. Inwiefern es gerechtfertigt sein könnte, der Berufungsbeklagte ein noch höheres, nun hypothetisches Einkommen anzurechnen, sei nicht ersichtlich (vgl. zum Ganzen act. B.1 E. 7.4.1 f.).

Der Berufungskläger ist der Ansicht, die Aufnahme einer Vollzeiterwerbstätigkeit sei für die Berufungsbeklagte zumutbar und möglich. Diese könne keinerlei Arbeitsbemühungen vorweisen, obwohl zahlreiche Stellen für unausgebildete Arbeitskräfte in nächster Umgebung ihres Wohnortes ausgeschrieben seien (vgl. act. A.1 Rz. 27–39, A.4 Rz. 13–28, A.6 Rz. 9 sowie die Stellenausschreibungen in act. B.3 und B.4). Ihr sei daher ein hypothetisches Einkommen für ein Vollzeitpensum anzurechnen. Ausgehend von ihrem Nettolohn von derzeit EUR 1'470.59 könne sie hochgerechnet auf ein Vollzeitpensum monatlich netto EUR 2'580.00 verdienen, was umgerechnet CHF 2'439.83 entspreche. Der Berufungsbeklagten sei daher ein monatliches Einkommen von CHF 2'440.00 anzurechnen (vgl. act. A.1 Rz. 31, A.4 Rz. 22 f., A.6 Rz. 15–17, A.8 Rz. 5 und sinngemäss auch A.11 Rz. 2).

Die Berufungsbeklagte vertritt den Standpunkt, eine Ausweitung ihres Erwerbspensums auf 100 % sei nicht möglich. Sie arbeite seit Januar 2023 bereits 103 Stunden monatlich. Ab Mai 2025 habe sie ihr Pensum auf 130 Stunden pro Monat ausweiten können (vgl. act. A.7 S. 2 f. und act. C.5). Eine Vollzeittätigkeit habe sie bei ihrem jetzigen Arbeitgeber bisher nicht antreten können, obwohl sie regelmässig danach gefragt habe (vgl. act. A.2 S. 7 f., A.5 S. 5 ff.). Eine anderweitige Erhöhung ihres Erwerbspensums sei angesichts der Berufspause von acht Jahren, des langen Auslandsaufenthalts, ihres fehlenden anderweitigen Ausbildungsabschlusses, der langen Arbeitswege sowie der allgemeinen wirtschaftlichen Lage in ihrer Wohnregion nicht möglich. Die vom Berufungskläger eingereichten Stellenanzeigen seien überwiegend Teilzeitstellen, wobei teilweise sogar ein niedrigeres Gehalt pro Stunde als bei ihrem jetzigen Arbeitgeber bezahlt würde. Zudem beträfen viele der vom Berufungskläger eingereichten Stelleninserate Tätigkeiten, die die Berufungsbeklagte nicht ausüben könnte. Darüber hinaus macht die Berufungsbeklagte sinngemäss auch geltend, der Antritt einer anderen Arbeitsstelle bzw. die Ausweitung ihres Pensums beim jetzigen Arbeitgeber sei ihr nicht zumutbar. So wolle sie sich angesichts ihres fehlenden anderweitigen Ausbildungsabschlusses und der seit Jahren geführten kostenintensiven Gerichtsverfahren mit dem Berufungskläger nicht auf immer wiederkehrende neue Tätigkeiten einlassen, die jeweils eine mehrmonatige Probezeit und das Risiko einer erneuten Erwerbslosigkeit brächten. Auch dass sie 30 Tage Ferien im Jahr habe und dass ihr Arbeitgeber ihr ermögliche, diese auf die Schulferien des Sohnes abzustimmen, sei keineswegs selbstverständlich. Angesichts der ihr von ihrer Mutter gewährten günstigen Unterkunftskosten fühle sie sich zudem verpflichtet, dieser auf deren Grundstück zu helfen und dort Arbeiten in der Freizeit zu übernehmen (vgl. zum Ganzen act. A.5 S. 6 ff.).

Rechtliches zu Anrechnung eines hypothetischen Einkommens

Im Rahmen von Unterhaltsberechnungen ist grundsätzlich von demjenigen Einkommen auszugehen, das der Unterhaltspflichtige tatsächlich erzielt. Bei der Festsetzung von Unterhaltsbeiträgen darf jedoch vom tatsächlichen Leistungsvermögen eines Elternteils abgewichen und stattdessen von einem hypothetischen Einkommen ausgegangen werden, wenn dessen Erzielung zumutbar und möglich ist. Damit ein höheres Einkommen als das tatsächlich erzielte angerechnet werden kann, müssen dem betroffenen Elternteil unter Berücksichtigung seines Alters, seiner Gesundheit und seiner Ausbildung weitere Anstrengungen zugemutet werden können. Darüber hinaus muss es auch tatsächlich möglich sein, aufgrund dieser Anstrengungen ein höheres Einkommen zu erzielen. Wo die reale Möglichkeit einer Einkommenssteigerung fehlt, muss eine solche ausser Betracht bleiben (vgl. BGE 137 III 118 E. 2.3, 128 III 4 E. 4a je m.w.H.; Fountoulakis, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar ZGB I, 7. Aufl. 2022, Art. 285 N. 18). Im Verhältnis zum unmündigen Kind sind besonders hohe Anforderungen an die Ausnützung der Erwerbsfähigkeit durch den Unterhaltspflichtigen zu stellen. Verlangt wird die Ausschöpfung aller finanziellen, intellektuellen sowie körperlichen Ressourcen. Auf die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens ist folglich nicht leichthin zu verzichten, vorab in jenen Fällen, in denen wirtschaftlich enge Verhältnisse vorliegen (vgl. BGE 137 III 118 E. 3.1, Urteil des Bundesgerichts 5A_35/2018 vom 31. Mai 2018 E. 3.1; Fountoulakis, a.a.O., Art. 276 N. 25).

Beurteilung

Ihren eigenen Vorbringen zufolge arbeitet die Berufungsbeklagte seit Mai 2025 pro Monat 130 Stunden. Damit hat sie bereits in jenem Zeitpunkt wesentliche Mehreinnahmen erzielt, was bei der Unterhaltsberechnung zu berücksichtigen ist. Die Parteien äussern sich nicht dazu, welches Einkommen die Berufungsbeklagte mit diesem erhöhten Erwerbspensum erwirtschaftet. Gemäss ihrer Verdienstabrechnung des Monats April 2025 (act. C.7) erzielte die Berufungsbeklagte bei einer monatlichen Arbeitszeit von 103 Stunden einen Bruttolohn von EUR 1'610.55 im Monat, mithin also EUR 15.64 pro Stunde. Der Bruttolohn für 130 Stunden entspricht demnach EUR 2'033.00 (EUR 15.64 x 130 Stunden). Es wird davon ausgegangen, dass das Bruttoeinkommen ungefähr dem Nettoeinkommen entspricht, zumal die weiteren Lohnbestandteile für Kassenzulagen, Urlaubsgeld, tarifliche Inflationsausgleichsprämien und Weihnachtsgratifikationen, welche die Berufungsbeklagte in unregelmässigen Abständen zusätzlich erhält, durch die Lohnabzüge für Lohnsteuern und Sozialversicherungen in etwa aufgewogen werden (vgl. die Verdienstabrechnungen in RG-act. III.1 und II.4). Ab Mai 2025 wird der Berufungsbeklagten folglich ein monatliches Nettoeinkommen von EUR 2'033.00 angerechnet.

Weiter ist zu prüfen, ob der Berufungsbeklagten darüber hinaus ein hypothetisches Einkommen anzurechnen ist. Vor dem Hintergrund, dass die Berufungsbeklagte im Alltag keine Kinderbetreuungspflichten hat und keine gesundheitlichen Einschränkungen ersichtlich sind, ist der erst 41-jährigen Berufungsbeklagten eine Vollzeiterwerbstätigkeit grundsätzlich zumutbar. Was die Berufungsbeklagte dagegen vorbringt, überzeugt nicht. So ist es dem Stellenmarkt inhärent, dass bei einem allfälligen Stellenwechsel eine Probezeit und kein Kündigungsschutz vorliegen würde. Entsprechend kann dies nicht zur Unzumutbarkeit eines Vollzeiterwerbs führen. Der von der Berufungsbeklagten behauptete zusätzliche Zeitaufwand für die Unterstützung ihrer Mutter beschränkt sich ihren Angaben zufolge auf ihre Freizeit. Weiter finden gemäss dem Arbeitsvertrag der Berufungsbeklagten die Bestimmungen der Tarifverträge des Einzelhandelsverbandes Brandenburg e. V. Anwendung (vgl. act. C.2 § 7). Diese sehen für Arbeitnehmer ab dem vollendeten 30. Lebensjahr sogar 36 Tage Urlaub vor (vgl. § 11 des Manteltarifvertrags vom 7. Januar 2014 <https://www.boeckler.de/pdf/ta_tv_Einzelhandel_Brandenburg_Arbeiter_und_Angestellte_MTV_2013.pdf> [besucht am 26. Februar 2026]). Es ist daher davon auszugehen, dass die Berufungsbeklagte auch bei einem anderen Arbeitgeber in den Genuss von mindestens 30 Tagen Urlaub käme. Vor dem Hintergrund der eher knappen wirtschaftlichen Verhältnisse der Familie sowie des Umstandes, dass der Unterhalt eines minderjährigen Kindes sicherzustellen ist, ist der Berufungsbeklagten ein Vollzeiterwerb zumutbar.

In Bezug auf die Möglichkeit eines Vollzeiterwerbs behauptet die Berufungsbeklagte zwar, sie habe sich vergeblich darum bemüht, bei ihrem jetzigen Arbeitgeber auf ein Vollzeitpensum aufstocken zu können. Hierfür bleibt sie jedoch einen Beweis schuldig. Dass sie sich vergeblich bei anderen Arbeitgebern beworben habe, behauptet sie nicht einmal. Aus den vom Berufungskläger eingereichten Stellenanzeigen ergibt sich, dass in der Nähe des Wohnorts der Berufungsbeklagten Stellen ausgeschrieben wurden, die für die Berufungsbeklagte – welche mittlerweile über fünf Jahre Arbeitserfahrung als Verkäuferin verfügt – geeignet erscheinen. So enthalten die vom Berufungskläger eingereichten Stellenausschreibungen Stellen für Verkaufspersonal in Bäckereien (act. B.4 S. 1 f., S. 4), Pflegepersonal (act. B.4 S. 3), Hauswirtschaftskraft in einer Kita (act. B.4 S. 3), Verkaufskraft für Schuhe (act. B.4 S. 3 und 4), Reinigungskraft (act. B.4 S. 3) oder Verkäuferin in einem Supermarkt (act. B.4 S. 4). Dass es sich bei all diesen Inseraten um Teilzeitstellen oder Stellen handeln soll, bei denen die Berufungsbeklagte noch weniger verdienen würde als bei ihrer jetzigen Tätigkeit, wie dies die Berufungsbeklagte behauptet, wird zumindest aus diesen Inseraten nicht ersichtlich. Damit hat der Berufungskläger glaubhaft gemacht, dass die Erweiterung der Tätigkeit auf 100 % möglich wäre. Entsprechend ist der Berufungsbeklagten ein hypothetisches Einkommen für eine Vollzeitstelle anzurechnen.

Für die Ermittlung des erzielbaren Lohns wird auf den von der Berufungsbeklagten gegenwärtig erzielten Lohn abgestellt. Dem Arbeitsvertrag der Berufungsbeklagten lässt sich nicht entnehmen, wie viele Wochenarbeitsstunden bei einem Vollzeitpensum zu leisten wären. Gemäss dem Tarifvertrag des Einzelhandelsverbandes Brandenburg beträgt die regelmässige tarifliche wöchentliche Arbeitszeit 38 Stunden (vgl. § 6 des Manteltarifvertrags vom 7. Januar 2014 <https://www.boeckler.de/pdf/ta_tv_Einzelhandel_Brandenburg_Arbeiter_und_Angestellte_MTV_2013.pdf> [besucht am 26. Februar 2026]). Bei 4.33 Arbeitswochen pro Monat beträgt die monatliche Arbeitszeit für ein Vollzeitpensum mithin 164.54 Stunden. Ausgehend von ihrem Stundenlohn per April 2025 (vgl. oben E. 5.3.1) könnte die Berufungsbeklagte mithin monatlich einen Bruttolohn von EUR 2'573.00 (EUR 15.64 x 164.54h) erzielen. Wie bereits erläutert (vgl. E. 5.3.1) ist davon auszugehen, dass sich die Steuer- und Sozialabzüge einerseits und die zusätzlichen, unregelmässig ausbezahlten Lohnbestandteile andererseits ungefähr die Waage halten. Für ein Vollzeitpensum wird der Berufungsbeklagten daher ein monatlicher Nettolohn von EUR 2'573.00 angerechnet.

Übergangsfrist für die Anrechnung des hypothetischen Einkommens

Die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens ist auch für die Ausweitung einer bestehenden Erwerbstätigkeit grundsätzlich nur für die Zukunft und unter Einräumung einer angemessenen Übergangsfrist möglich (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_21/2012 vom 3. Mai 2012 E. 3.3). Ein vom Grundsatz abweichender Entscheid ist je nach den konkreten Gegebenheiten möglich, sofern spezielle Gründe vorliegen, welche im Entscheid näher zu begründen sind. Eine rückwirkende Anrechnung kann insbesondere erfolgen, wenn die geforderte Umstellung für die betroffene Person voraussehbar war (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_549/2017 vom 11. September 2017 E. 4). Hier liegen keine besonderen Umstände vor, welche die rückwirkende Anrechnung eines hypothetischen Einkommens ausnahmsweise rechtfertigen würden. Insbesondere besteht nicht bereits aufgrund des hängigen Gesuches um Abänderung des Eheschutzentscheides eine Veranlassung, einseitig und vorauseilend die Erwerbstätigkeit auszuweiten, um ein mögliches Resultat in Bezug auf die im Streit liegende Frage vorwegzunehmen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_549/2017 vom 11. September 2017 E. 5). Auch kann der Berufungsbeklagten mit Blick auf den ihren Standpunkt schützenden vorinstanzlichen Entscheid nicht vorgeworfen werden, dass sie sich in der Zwischenzeit nicht um eine Erhöhung ihres Erwerbspensums bemüht hat.

Entsprechend ist der Berufungsbeklagten eine Übergangsfrist zur Ausweitung ihrer Erwerbstätigkeit auf ein Vollzeitpensum einzuräumen. In der Praxis werden meist Übergangsfristen zwischen drei und sechs Monaten gewährt. Die Dauer der Übergangsfrist richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles, wozu neben der Situation auf dem Arbeitsmarkt auch die Dauer der Abwesenheit vom Erwerbsleben sowie die finanzielle Situation des Unterhaltsschuldners gehören (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_513/2023 vom 20. März 2024 E. 6.3.2.3; Aebi-Müller, a.a.O., Rz. 29). Aufgrund des Umstandes, dass die Berufungsbeklagte nun doch seit über fünf Jahren wieder in Deutschland erwerbstätig ist und ihr Pensum bereits steigern konnte, erscheint hier eine eher kurze Übergangsfrist von drei Monaten ausreichend. Der Berufungsbeklagten wird ab Juli 2026 ein monatliches Einkommen von EUR 2'456.00 für einen Vollzeiterwerb angerechnet.

Zusammenfassung betreffend Einkommen der Berufungsbeklagten

Zusammenfassend wird der Berufungsbeklagten ab Mai 2025 ihr tatsächlich erzieltes Einkommen von (geschätzt) monatlich EUR 2'033.00 netto angerechnet. Nach Ablauf der Übergangsfrist von drei Monaten ab Mitteilung dieses Entscheids, mithin ab Juli 2026, wird ihr ein hypothetisches Einkommen von EUR 2'573.00 angerechnet.

Bedarf der Berufungsbeklagten

Grundbetrag

Bei der Bedarfsberechnung wird für die Höhe des Grundbetrages (und weiterer Pauschalen) auf das jeweilige Kostenniveau am Wohnort der betreffenden Person abgestellt. Zu dessen Ermittlung wird praxisgemäss auf statistisch erhobene Verbrauchergeldparitäten bzw. internationale Kaufkraftvergleiche abgestellt, wie sie vom Bundesamt für Statistik und auch von Grossbanken erhoben werden (vgl. BGE 151 III 9 E. 4.2 m.w.H.). Der Berufungskläger rügt zu Recht, dass der Vorinstanz bei der Kaufkraftbereinigung des Grundbetrags der Berufungsbeklagten ein Fehler unterlaufen ist (vgl. act. A.1 Rz. 41 f.). Zwar stützte sich die Vorinstanz korrekterweise auf den internationalen Kaufkraftvergleich des Bundesamtes für Statistik. Dabei hat sie jedoch anstelle des tatsächlichen Individualverbrauchs das Bruttoinlandprodukt der Schweiz und Deutschlands dem Vergleich zugrunde gelegt. Gemäss der aktuellen Version des Kaufkraftvergleichs des Bundesamtes für Statistik beträgt das Preisniveau in der Schweiz 181.8 Punkte und in Deutschland 109.3 Punkte (vgl. Bundesamt für Statistik, Preisniveauindizes im internationalen Vergleich, <https://www.bfs.admin.ch/bfs/de/home/statistiken/katalog.assetdetail. 36209852.html> [besucht am 26. Februar 2026]). Mithin besteht ein Kaufkraftverhältnis von 100:60. Damit ergibt sich ein kaufkraftbereinigter Grundbetrag von CHF 720.00 (CHF 1'200.00 / 100 * 60), was gerundet EUR 790.00 entspricht (1 CHF = 1.09 EUR, Stand Wechselkurs 26. Februar 2026).

Wegpauschale und Fahrzeugunterhalt

Die Vorinstanz rechnete der Berufungsbeklagten für Fahrten zum Arbeitsplatz eine Entfernungspauschale von EUR 308.00 (Arbeitsweg 40km * Pauschalansatz EUR 0.42 * 220 Arbeitstage / 12 Monate; vgl. act. B.1 E. 7.4.2 f.) sowie Fahrzeugunterhaltskosten in der Höhe von monatlich EUR 38.00 an. Der Berufungskläger beanstandet dies. Die Berufungsbeklagte arbeite nur 57 %, weshalb ihr für Fahrten zum Arbeitsplatz nicht die volle Pauschale, sondern höchstens EUR 175.00 anzurechnen seien (vgl. act. A.1 Rz. 45). Ohnehin habe das Auto vorliegend keinen Kompetenzcharakter. Die Berufungsbeklagte könne ihren Arbeitsweg mit dem öffentlichen Verkehr zurücklegen. Dafür seien ihr lediglich die Kosten eines Deutschlandtickets von monatlich EUR 56.00 anzurechnen (vgl. act. A.4 Rz. 30 f., A.6 Rz. 19 f., A.8 Rz. 6; vgl. act. B.5–9). Auch die Fahrzeugunterhaltskosten von EUR 38.00 seien nicht zu berücksichtigen (vgl. act. A.1 Rz. 40 und 46). Die Berufungsbeklagte erwidert, sie sei aufgrund ihres abgelegenen Wohnortes, ihrer Arbeitszeiten sowie des Umstandes, dass sie an vier bis fünf Tagen in der Woche arbeite, auf ein Fahrzeug angewiesen, weshalb die genannten Kosten zu berücksichtigen seien (vgl. act. A.2 S. 12, A.5 S. 5 f., A.9 S. 3; vgl. act. C.2 u. C.3).

Die Auslagen für ein Privatfahrzeug (Benzin, Fahrzeugsteuern, Versicherung, angemessener Betrag für die Instandhaltung) sind in der Berechnung des Existenzminimums nur dann als Zuschlag zum Grundbedarf zu berücksichtigen, wenn dem Privatfahrzeug sog. Kompetenzqualität zukommt, d.h. wenn eine Person für die Bewältigung des Arbeitswegs tatsächlich auf ein Fahrzeug angewiesen ist bzw. dieses für die Ausübung des Berufs zwingend notwendig ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_78/2019 vom 25. Juli 2019 E. 4.3.1. m.w.H.). Dies kann aufgrund besonderer Arbeitszeiten (Schichtbetrieb), eines übermässig langen Arbeitsweges oder wenn das Fahrzeug beispielsweise im Aussendienst eingesetzt wird, der Fall sein (vgl. Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden ZK1 23 139 vom 4. Juli 2024 E. 2.4.3 m.w.H.). Ist das Privatfahrzeug kein Kompetenzstück, so ist der Auslagenersatz wie bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel anzurechnen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_78/2019 vom 25. Juli 2019 E. 4.3.1. m.w.H.).

Die Berufungsbeklagte hat vorliegend einen Arbeitsweg von ca. 20 km pro Strecke. Bei der Benutzung des Privatfahrzeugs resultiert gegenüber dem öffentlichen Verkehr je nach Verbindung eine Zeitersparnis von eineinhalb bis zwei Stunden pro Arbeitstag (vgl. act. B.6, B.8 und B.9). Aus der Stundenabrechnung der Berufungsbeklagten des Monats Februar 2025 (act. C.3) geht hervor, dass sie jeweils an fünf bzw. vier Tagen pro Woche arbeitet, wobei die "Planzeit" teilweise bis 20:30 Uhr dauert. Die letzte Busverbindung ist gemäss Google Maps unter der Woche um 20:31 Uhr. Am Samstag, an welchem die Berufungsbeklagte im Februar 2025 zwei Mal gearbeitet hat, fährt der letzte Bus um 20:23 Uhr. Zudem fahren am Samstag gemäss Google Maps – wie von der Berufungsbeklagten vorgebracht (vgl. act. A.5 S. 5 f.) – weniger als einmal pro Stunde Busse. Auch sind die Bushaltestellen nicht in unmittelbarer Nähe des Wohnhauses der Berufungsbeklagten, so dass sie einen erheblichen Weg zu Fuss oder mit dem Fahrrad zurücklegen müsste (vgl. act. B.6, B.8 und B.9). Gesamthaft ist die Berufungsbeklagte für Fahrten zur Arbeit auf ein Privatfahrzeug angewiesen.

Entgegen der Berechnung der Vorinstanz sind der Berufungsbeklagten hierfür jedoch nicht EUR 308.00 anzurechnen, zumal 220 jährliche Arbeitstage grundsätzlich einem Vollzeitpensum entsprechen. Die Berufungsbeklagte arbeitet an vier bis fünf Arbeitstagen pro Woche, d.h. an ca. 90 % der Werktage. Jährlich entspricht das ca. 200 Arbeitstagen. Daher wird ihr ab Mai 2025 eine Fahrkostenpauschale von EUR 280.00 (40 km * EUR 0.42 * 200 Arbeitstage / 12 Monate) angerechnet. Sobald ihr das hypothetische Einkommen für eine Vollzeitstelle angerechnet wird, erhöht sich diese Pauschale auf EUR 308.00. Mit dem Pauschalbetrag sind auch die Kosten für Benzin, Steuern und notwendige Versicherung abgedeckt. Die hierfür von der Vorinstanz zusätzlich angerechneten Kosten von monatlich EUR 38.00 werden nicht zusätzlich berücksichtigt.

Kosten auswärtiger Verpflegung

Die Vorinstanz berücksichtigte im Bedarf der Berufungsbeklagten einen monatlichen Betrag von EUR 139.00 (EUR 7.60*220 Arbeitstage / 12 Monate) für auswärtige Verpflegung. Diesen Betrag reduzierte die Vorinstanz um die Hälfte, da im Grundbetrag ebenfalls Kosten für Verpflegung enthalten seien (vgl. act. B.1 E. 7.4.2 f.). Der Berufungskläger rügt, für die auswärtige Verpflegung hätten maximal EUR 79.23 berücksichtigt werden dürfen, da die Berufungsbeklagte höchstens 57 % arbeite. Mangels Beweisen hätte die Verpflegungspauschale aber insgesamt nicht berücksichtigt werden dürfen (vgl. act. A.1 Rz. 45).

Aus der Stundenabrechnung des Monats Februar 2025 der Berufungsbeklagten (act. C.3) ist ersichtlich, dass ihre planmässige Arbeitszeit regelmässig jeweils von 10:00 bis 15:00 oder von 15:00 bis 20:00 dauert. Dabei macht sie pro Schicht jeweils ca. 30 Minuten Pause (vgl. act. C.3). Vor dem Hintergrund dieser Arbeitszeiten und der Dauer der Pausen ist glaubhaft gemacht, dass sie sich auswärtig zu verpflegen hat, wofür eine Pauschale berücksichtigt werden kann. Korrigiert man die vorinstanzliche Berechnung in Bezug auf die Kaufkraftparität, resultiert hierfür unter Berücksichtigung des aktuellen Wechselkurses ein Betrag von EUR 6.50 pro Tag (CHF 10.00/100*60*1.09). Auch hier wird davon ausgegangen, dass die Berufungsbeklagte zunächst an 200 Tagen im Jahr, d.h. 16.7 Tage im Monat, arbeitet. Ab Mai 2025 werden ihr demnach monatlich EUR 110.00 (EUR 6.50 *16.7) für die Mehrkosten auswärtiger Verpflegung angerechnet. Ab Anrechnung eines Vollzeitpensums werden ihr ausgehend von 220 Arbeitstagen im Jahr bzw. 18.3 Arbeitstagen im Monat EUR 120.00 angerechnet. Da der Zuschlag zum Grundbetrag die Mehrkosten der auswärtigen Verpflegung decken soll, ist der kaufkraftbereinigte Pauschalbetrag entgegen den Berechnungen der Vorinstanz nicht zu reduzieren.

Kosten für Kontaktlinsen

Die Vorinstanz rechnete der Berufungsbeklagten monatlich EUR 18.00 für Kontaktlinsen im Bedarf an. Gemäss den vorinstanzlichen Feststellungen leidet die Berufungsbeklagte an einer Sehschwäche (vgl. act. B.1 E. 7.4.2). Dies wird vom Berufungskläger nicht bestritten. Dass für deren Korrektur eine Brille oder Kontaktlinsen erforderlich sind und dass dafür regelmässige Kosten anfallen, ist notorisch. Der bescheidene Betrag von monatlich EUR 18.00 scheint hierfür angemessen. Entgegen den Einwänden des Berufungsklägers (vgl. act. A.1 Rz. 47) wird dieser für die Ermittlung des Bedarfs der Berufungsbeklagten berücksichtigt.

Besuchsrechtskosten

Der Sohn verbringt gemäss Eheschutzentscheid vom 19. April 2021 durchschnittlich sechs Wochen Ferien pro Jahr bei der Berufungsbeklagten. Während dieser Zeit muss er von ihr verpflegt werden, womit sie direkt für einen Teil seines Grundbedarfs aufkommt. Zudem ist die Berufungsbeklagte gemäss Eheschutzentscheid zur Finanzierung der Hälfte der Fahrkosten des Sohnes verpflichtet. Anders als der Berufungskläger müsste sie diese weiteren Kosten, welche grundsätzlich zum familienrechtlichen Existenzminimum gehören (vgl. BGE 147 III 265 E. 7.2) zulasten ihres Grundbedarfs finanzieren, wenn ihr keine entsprechende Bedarfsposition angerechnet würde. Daher wird der Berufungsbeklagten ein Betrag von monatlich EUR 100.00 für die Besuchsrechtskosten belassen.

Kommunikations- und Versicherungspauschale

Zwar deckt der Grundbetrag unter anderem Auslagen für Privatversicherungen und Kulturelles (vgl. Richtlinien der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums, BlSchK 2009 S. 193). Trotzdem gehören zum erweiterten familienrechtlichen Existenzminimum bei ausreichenden finanziellen Mitteln entgegen der Vorinstanz (vgl. act. B.1 E. 7.5.2) bei den Elternteilen auch eine Kommunikations- und Versicherungspauschale (vgl. BGE 147 III 265 E. 7.2; vgl. Urteil des Obergerichts des Kantons Graubünden ZR1 21 191 vom 3. Februar 2025 E. 8.4.1). Die Kommunikationspauschale umfasst dabei Auslagen für Internet, Festnetz- und Mobiltelefonie und Fernsehen (inkl. Serafe). Da die finanziellen Verhältnisse dies vorliegend zulassen und dem Berufungskläger die entsprechenden Kosten ebenfalls angerechnet werden (siehe sogleich E. 7.1), sind auch der Berufungsbeklagten Pauschalbeträge von CHF 100.00 für Kommunikation und CHF 50.00 für Privatversicherungen, mithin kaufkraftbereinigt und umgerechnet EUR 65.00 (CHF 100 / 100 * 60 * 1.09) bzw. EUR 35.00 (CHF 50.00 / 100 * 60 * 1.09), im Bedarf anzurechnen.

Bedarf des Berufungsklägers

Der Berufungskläger macht geltend, es seien ihm Kommunikationskosten in Höhe von CHF 115.00 für Internet/TV sowie für CHF 117.00 für Mobilfunk/Internet anzurechnen (act. A.1 Rz. 50 f.). Wie bereits erläutert sind Kosten für Kommunikation und Versicherung bei der Ermittlung des familienrechtlichen Existenzminimums grundsätzlich mit Pauschalbeträgen zu berücksichtigen. Entsprechend werden auch dem Berufungskläger Pauschalbeträge von CHF 100.00 bzw. CHF 50.00 für Kommunikation bzw. Versicherung angerechnet. Die von der Vorinstanz berücksichtigte Position für «Haushaltversicherung» von CHF 34.00 wird gestrichen.

Der Berufungskläger ist zwar gemäss Eheschutzentscheid vom 19. April 2021 ebenfalls zur Tragung der Hälfte der Reisekosten verpflichtet, die im Zusammenhang mit den Besuchen des Sohnes bei der Berufungsbeklagten entstehen. Er wird hierfür aber durch Einsparungen bei der Verpflegung während der Abwesenheiten des Sohnes kompensiert, weshalb ihm keine entsprechenden Auslagen im Bedarf angerechnet werden.

Unterhaltsberechnung

Unterhaltsberechnung ab Mai 2025

Für die vorliegende Unterhaltsberechnung werden sämtlich Einkommens- und Bedarfspositionen auf Seiten der Berufungsbeklagten in Euro ermittelt. Lediglich der so ermittelte Unterhaltsbeitrag wird in Schweizer Franken umgerechnet. Gestützt auf die vorinstanzliche Berechnung und unter Berücksichtigung der obenstehenden Abweichungen ergibt sich ab Mai 2025 folgende Einkommens- und Bedarfsberechnung, wobei von der vorinstanzlichen Berechnung abweichende Positionen grau hinterlegt sind:

Auf Seiten des Sohnes resultiert ein ungedeckter Bedarf (familienrechtliches Existenzminimum) zuzüglich Anteil am Gesamtüberschuss von CHF 1'304.40.

Es stellt sich die Frage, in welchem Ausmass dieser ungedeckte Bedarf durch welchen Elternteil zu decken ist. Nach Art. 276 Abs. 2 ZGB sorgen die Eltern gemeinsam, ein jeder nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt des Kindes. Daraus und aus dem Grundsatz der Gleichwertigkeit von Natural- und Geldunterhalt folgt, dass die Aufteilung des Geldunterhalts auf beide Eltern sowohl von den jeweiligen Betreuungsanteilen als auch von deren Leistungsfähigkeit abhängt. Der Elternteil, der das Kind nicht oder nicht wesentlich betreut, hat bei gegebener Leistungsfähigkeit grundsätzlich für dessen Barunterhalt aufzukommen, während der Elternteil, der das Kind betreut, gleichwertig seinen Unterhaltsbeitrag in natura, also durch Pflege und Erziehung bzw. Betreuung erbringt (vgl. Urteil des Obergerichts des Kantons Graubünden ZR1 24 5 vom 5. Juni 2025 E. 7.10.4 m.w.H.; vgl. BGE 147 III 265 E. 5.5). Von diesem Grundsatz kann und muss das Gericht jedoch einzelfallbezogen und ermessensweise abweichen und den hauptbetreuenden Elternteil dazu verpflichten, neben dem Naturalunterhalt auch einen Teil des Barbedarfs des Kindes zu tragen. Je höher der Überschuss des hauptbetreuenden Elternteils absolut und relativ zum anderen Elternteil ist, desto eher kommt eine Beteiligung am Barunterhalt in Frage. Ist der hauptbetreuende Elternteil überproportional leistungsfähiger als der andere, muss er sich am Barunterhalt beteiligen, da die Unterhaltslast unter beiden Elternteilen ausgeglichen verteilt sein soll und insbesondere für den Unterhaltspflichtigen nicht zu einer besonders schweren Last werden darf, wenn er in bescheidenen Verhältnissen lebt (Urteil des Obergerichts des Kantons Graubünden ZR1 24 5 vom 5. Juni 2025 E. 7.10.4 m.w.H.; vgl. BGE 147 III 265 E. 8.1). Zur Bestimmung der Leistungsfähigkeit sind die Überschüsse der Eltern zu vergleichen, wobei sich diese aus der Differenz zwischen dem gesamten Einkommen des jeweiligen Elternteils abzüglich der Ausgaben, bestehend aus dem eigenen Bedarf und den Kindesunterhaltspflichten, zusammensetzen. Dabei ist in einem ersten Schritt davon auszugehen, dass der unterhaltsverpflichtete Elternteil den gesamten Unterhalt der Kinder (inkl. Überschussanteil) übernimmt. In Fällen, in denen der Überschuss des hauptbetreuenden Elternteils mehr als das Vierfache (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_593/2021 vom 29. Oktober 2021 E. 4.4) oder fast das Zehnfache (vgl. BGE 147 III 265 E. 8.3.1 f.) des Überschusses des Unterhaltsverpflichteten ausmachte, schützte das Bundesgericht eine umfangmässige Beteiligung des Obhutsinhabers am Barunterhalt, nach der das Verhältnis der verbleibenden Überschüsse jeweils ungefähr 30:70 betrug (vgl. Urteil des Obergerichts von Graubünden ZR1 24 5 vom 5. Juni 2025 E. 7.10.4 m.w.H.).

Im vorliegenden Fall ist der Berufungskläger finanziell deutlich leistungsfähiger als die Berufungsbeklagte. Diese verfügt ab Mai 2025 nach Deckung ihres eigenen familienrechtlichen Existenzminimums über einen monatlichen Überschuss von (umgerechnet) CHF 447.00. Würde man sie dazu verpflichten, diesen gesamten Betrag als Unterhaltsbeitrag für den Sohn zu bezahlen, so verbliebe ihr keinerlei Überschuss, während der Berufungskläger nach Bezahlung des verbleibenden Barbedarfs und Überschussanteils des Sohnes immerhin über einen monatlichen Überschuss von ca. CHF 558.00 (CHF 1'415.00 ./. CHF 1’304.00 + CHF 447.00) verfügen würde. Angesichts des vom Berufungskläger erbrachten Naturalunterhalts erscheint es nicht gerechtfertigt, der Berufungsbeklagten einen Überschussanteil nach grossen und kleinen Köpfen zuzuweisen. Ein gewisser Betrag zur freien Verfügung soll ihr aber belassen werden. Dieser wird ermessensweise auf CHF 100.00 pro Monat festgesetzt. Es ergeben sich auf Seiten der Eltern folgende Überschüsse bzw. Beteiligungen am Barunterhalt des Sohnes:

Die Berufungsbeklagte hat damit ab Mai 2025 einen Unterhaltsbeitrag von monatlich CHF 350.00 zu bezahlen. Der Berufungskläger trägt den verbleibenden Barbedarf des Sohnes von CHF 954.40. Ihm verbleibt ein monatlicher Überschuss von CHF 460.60, mithin fast fünf Mal mehr als der Berufungsbeklagten. Dies ist zwar mehr als das oben in E. 8.1.2 erwähnte Verhältnis der verbleibenden Überschüsse von 30:70 (bzw. 1:2.33). Vorliegend rechtfertigt sich dies jedoch aufgrund der Kaufkraftdifferenz zwischen der Schweiz und Deutschland sowie unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Berufungskläger einen wesentlichen Teil seines Einkommens (CHF 566.00) mit überobligatorischen Erwerbsanstrengungen erzielt (vgl. dazu act. B.1 E. 7.6).

Unterhaltsberechnung ab Juli 2026

Die Kinderzulagen für den Sohn erhöhen sich ab Januar 2026 auf CHF 240.00, was von Amtes wegen berücksichtigt wird. Ab Anrechnung eines hypothetischen Einkommens für eine Vollzeitstelle resultieren folgende Einkommens- und Bedarfszahlen, wobei Veränderungen im Vergleich zur ersten Phase grau hinterlegt sind:

Auf Seiten des Sohnes resultiert ein ungedeckter Bedarf (familienrechtliches Existenzminimum) zuzüglich Anteil am Gesamtüberschuss von CHF 1'388.80.

Auch hier stellt sich die Frage nach der jeweiligen Beteiligung der Eltern am Barunterhalt des Sohnes. Unter Berücksichtigung der oben in E. 8.1.2 erläuterten Grundsätze erscheint es in dieser zweiten Phase gerechtfertigt, die Berufungsbeklagte zur Bezahlung eines Unterhaltsbeitrags von CHF 750.00 im Monat zu verpflichten. Damit resultieren auf Seiten der Eltern folgende Überschüsse bzw. Beteiligungen am Barunterhalt des Sohnes:

Leistet die Berufungsbeklagte nach Ablauf der Übergangsfrist an den Unterhalt des gemeinsamen Sohnes monatliche Zahlungen von CHF 750.00, so beträgt der beim Berufungskläger verbleibende Überschuss CHF 776.00. Er verfügt damit weiterhin über einen fast fünf Mal höheren Überschuss als die Berufungsbeklagte. Dies erscheint aus den bereits in E. 8.1.3 erläuterten Gründen gerechtfertigt. Die Berufungsbeklagte wird mithin verpflichtet, ab Juli 2026 Unterhaltsbeiträge von monatlich CHF 750.00 an den Unterhalt des Sohnes zu bezahlen. Diese Unterhaltspflicht gilt für die weitere Dauer des Getrenntlebens und fällt mit der Rechtskraft einer definitiven Unterhaltsregelung im Zuge der Ehescheidung – sei es mit der Zustimmung des Berufungsklägers durch das deutsche Scheidungsgericht oder durch das für die Ergänzung des deutschen Scheidungsurteils zuständige schweizerische Gericht (Art. 64 Abs. 1 IPRG i.V.m. Art. 5 HKsÜ und Art. 5 Ziff. 2 lit. a LugÜ; vgl. vorstehend E. 1.4.1) – dahin (Art. 268 Abs. 2 ZPO).

Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens

Trifft die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so entscheidet sie auch über die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 318 Abs. 3 ZPO). Nach Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten, wozu sowohl die Gerichtskosten als auch die Parteientschädigungen zählen (vgl. Art. 95 Abs. 1 ZPO), der unterliegenden Partei auferlegt. Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106 Abs. 2 ZPO). In familienrechtlichen Verfahren kann das Gericht von diesen Verteilungsgrundsätzen abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen (vgl. Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO). Aspekte, die in den Entscheid über die Kostenverlegung einbezogen werden können, sind unter anderem die Unterhalts- und Beistandspflicht von Ehegatten sowie deren wirtschaftliche Leistungsfähigkeit (vgl. Urteil des Obergerichts von Graubünden ZR1 25 35 vom 28. August 2025 E. 3.1 m.w.H.).

Vor Vorinstanz beantragte der Berufungskläger, die Berufungsbeklagte sei zu verpflichten, rückwirkend ab dem 12. Juli 2023 monatliche Unterhaltsbeiträge für den Sohn von CHF 1'067.00 (Gesuch; RG-act. I.1) bzw. CHF 1'011.00 (Replik; RG-act. I.3) zu bezahlen, während die Berufungsbeklagte die Abweisung der klägerischen Begehren beantragte. Mit dem vorliegenden Entscheid wird die Berufungsbeklagte ab Mai 2025 zur monatlichen Bezahlung von CHF 350.00 verpflichtet. Ab Juli 2026 erhöht sich der monatliche Unterhaltsbeitrag auf CHF 750.00. Der Berufungskläger obsiegt demnach im Grundsatz bezüglich der Pflicht zur Ausweitung des Erwerbspensums, unterliegt jedoch zumindest teilweise in Bezug auf die geforderte Rückwirkung sowie die Höhe der Unterhaltsbeiträge. Vor dem Hintergrund, dass auf sein Rechtsbegehren Ziffer 1 im vorinstanzlichen Verfahren nicht eingetreten wurde, erscheint es auch mit Blick auf die wesentlich höhere Leistungsfähigkeit des Berufungsklägers gerechtfertigt, die Gerichtskosten des vorinstanzlichen Verfahrens von CHF 1'000.00 in Anwendung von Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO den Parteien hälftig aufzuerlegen und die Parteikosten wettzuschlagen.

Der dem Berufungskläger auferlegte Anteil der Gerichtskosten des erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 500.00 wird mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss von CHF 2'000.00 verrechnet. Der Restbetrag von CHF 1'500.00 wird ihm zurückerstattet (vgl. Art. 111 Abs. 1 ZPO). Die der Berufungsbeklagten auferlegten Gerichtskosten von CHF 500.00 gehen zufolge der für das vorinstanzliche Verfahren mit Entscheid vom 11. Oktober 2024 (Proz. Nr.135-2024-312) gewährten unentgeltlichen Rechtspflege (vgl. RG-act. VII.3) unter Vorbehalt der Rückforderung gemäss Art. 123 ZPO zu Lasten des Kantons Graubünden und werden auf die Gerichtskasse des Regionalgerichts Prättigau/Davos genommen (vgl. Art. 122 Abs. 1 lit. b ZPO i.V.m. Art. 12 Abs. 3 EGzZPO).

Werden die Parteikosten wettgeschlagen, so wird der unentgeltliche Rechtsbeistand vom Kanton angemessen entschädigt (vgl. Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO, Rüegg/Rüegg, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, 4. Aufl. 2024, Art. 122 N. 3). Im Kanton Graubünden wird der Rechtsanwältin oder dem Rechtsanwalt für den berechtigten Aufwand der unentgeltlichen Vertretung ein Honorar von CHF 200.00 pro Stunde zuzüglich notwendige Barauslagen und Mehrwertsteuer ausgerichtet (vgl. Art. 5 Abs. 1 HV [BR 310.250]). Reicht die unentgeltliche Rechtsvertretung keine Honorarnote ein, die eine umfassende Überprüfung der Aufwendungen erlaubt, wird die Entschädigung nach Ermessen festgesetzt (vgl. Art. 5 Abs. 2 HV). Der kantonalen Behörde kommt bei der Bemessung des Honorars des Rechtsbeistandes ein weiter Ermessensspielraum zu. Bei der Beurteilung der konkreten Honorarfestsetzung ist auf die Umstände des Einzelfalles abzustellen, namentlich auf die Bedeutung und Schwierigkeit der Sache, die diesbezügliche Verantwortung des Rechtsbeistandes sowie den dazu gebotenen Zeitaufwand (Emmel, in: Sutter-Somm/Lötscher/Leuenberger/Seiler [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 4. Aufl. 2025, Art. 122 N. 8 m.w.H.). Entschädigungspflichtig sind nur jene anwaltlichen Bemühungen, die notwendig und verhältnismässig sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_171/2022 vom 23. August 2022 E. 3.1, Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden ZK1 21 57 vom 25. Mai 2021 E. 4.3, Rüegg/Rüegg, a.a.O., Art. 122 N. 7).

Die Rechtsvertreterin der Berufungsbeklagten hat im Verlauf des zweitinstanzlichen Verfahrens eine Honorarnote eingereicht. Darauf werden auch Aufwendungen für das vorinstanzliche Verfahren von 18 Stunden genannt (vgl. act. G.4). Da diese Honorarnote jedoch keinerlei Leistungsübersicht enthält, die eine umfassende Überprüfung der Aufwendungen erlauben würde, ist die Entschädigung nach Ermessen festzusetzen (vgl. Art. 5 Abs. 2 HV). Vor diesem Hintergrund kann auch offenbleiben, ob die Honorarnote in Bezug auf die Frage der Entschädigung vor Vorinstanz überhaupt Beachtung finden dürfte, zumal sie erst im Berufungsverfahren eingereicht wurde. Rechtsanwältin Bruchatz hat im erstinstanzlichen Verfahren drei Eingaben verfasst, welche gesamthaft 13 Seiten und sechs (teilweise mehrseitige) Beilagen umfassen. Ihre Ausführungen beschränken sich im Wesentlichen auf eine Darstellung des wenig komplexen Sachverhalts. Eine Hauptverhandlung fand keine statt. Angesichts dieser Umstände und unter Berücksichtigung ihres Aufwandes für das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege erscheint ein Aufwand von 12 Stunden angemessen. Bei einem Stundenansatz von CHF 200.00 resultiert damit ein Betrag von CHF 2’400.00. Als Spesen macht Rechtsanwältin Bruchatz in ihrer Honorarnote gesamthaft pauschal EUR 55.50 – d.h. umgerechnet CHF 50.00 – geltend (vgl. act. G.4). Dies liegt unter den im Kanton Graubünden praxisgemäss üblichen 3 % des Stundenhonorars und kann gewährt werden. Gesamthaft erscheint eine Entschädigung von pauschal CHF 2'650.00 (inkl. Barauslagen und MWST [vgl. dazu BGE 141 III 560 E. 3.2 f., in: Pra 2016 Nr. 74]) angemessen. Mit diesem Betrag ist Rechtsanwältin Bruchatz für ihre anwaltlichen Bemühungen im vorinstanzlichen Verfahren zu Lasten des Kantons Graubünden unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO aus der Gerichtskasse des Regionalgerichts Prättigau/Davos zu entschädigen (vgl. Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO i.V.m. Art. 12 Abs. 3 EGzZPO).

Unentgeltliche Rechtspflege für das Berufungsverfahren

Mit Eingabe vom 5. Februar 2025 ersuchte die Berufungsbeklagte um unentgeltliche Rechtspflege mit Rechtsverbeiständung durch Rechtsanwältin Bruchatz für das Berufungsverfahren (vgl. act. M.1). Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (vgl. Art. 117 lit. a und b ZPO). Sofern es zur Wahrung der Rechte notwendig ist, besteht darüber hinaus ein Anspruch auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO).

Eine Person gilt dann als mittellos, wenn sie die Kosten eines Prozesses nicht aufzubringen vermag, ohne jene Mittel anzugreifen, die für die Deckung des eigenen notwendigen Lebensunterhalts und desjenigen ihrer Familie erforderlich sind (sogenannter zivilprozessualer Notbedarf). Die Gesamtheit der tatsächlichen finanziellen Mittel (namentlich Einkommen und Vermögen) der gesuchstellenden Person einerseits und sämtliche finanziellen Verpflichtungen andererseits sind gegeneinander abzuwägen (vgl. BGE 141 III 369 E. 4.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_641/2023 vom 22. März 2024 E. 3.1; vgl. Bühler, in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Band I, 2012, Art. 117 N. 222 m.w.H.). Der Teil der finanziellen Mittel, der den zivilprozessualen Notbedarf übersteigt, muss mit den für den konkreten Fall zu erwartenden Gerichts- und Anwaltskosten verglichen werden. Dabei sollte der monatliche Überschuss der gesuchstellenden Person ermöglichen, die Prozesskosten bei weniger aufwändigen Prozessen innert eines Jahres, bei anderen innert zweier Jahre zu tilgen. Massgeblich sind die wirtschaftlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_641/2023 vom 22. März 2024 E. 3.1). Gestützt auf die vorinstanzlichen Feststellungen wird davon ausgegangen, dass die Berufungsbeklagte im Februar 2025 monatlich 103 Stunden arbeitete und damit durchschnittlich EUR 1'471.00 im Monat verdiente (vgl. act. B.1 E. 7.4.3). Diesem Einkommen steht ein betreibungsrechtliches Existenzminium von EUR 1'348.00 gegenüber (vgl. oben E. 8.1.1). Unter Berücksichtigung des praxisgemässen Zuschlags von 20 % auf dem Grundbetrag resultiert ein zivilprozessualer Notbedarf von monatlich EUR 1'506.00, was das Einkommen der Berufungsbeklagten im damaligen Zeitpunkt überstieg. Die Voraussetzung der Mittelosigkeit ist damit erfüllt.

In Bezug auf die Voraussetzung der fehlenden Aussichtslosigkeit ist im Rechtsmittelverfahren massgebend, ob das Rechtsmittel aus Sicht einer vernünftigen Partei hinreichend erfolgversprechend war. Die Prognose ist vom Inhalt des angefochtenen Entscheides und des Rechtsmittels abhängig. Mithin ist zu berücksichtigen, dass ein erstinstanzlicher Entscheid vorliegt, der mit den gestellten Rechtsbegehren verglichen werden kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_872/2018 vom 27. Februar 2019 E. 2.2). Da die Berufungsbeklagte im vorinstanzlichen Verfahren mit ihrem Rechtsstandpunkt obsiegt hat, können ihre Begehren im vorliegenden Berufungsverfahren nicht als aussichtlos bezeichnet werden (vgl. Rüegg/Rüegg, a.a.O., Art. 117 N. 21). Die Grundvoraussetzungen der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sind damit erfüllt.

Da der Berufungskläger anwaltlich vertreten ist, gebietet es der Grundsatz der Waffengleichheit, der Berufungsbeklagten dasselbe Recht zuzugestehen (vgl. Rüegg/Rüegg, a.a.O., Art. 118 N. 12). Auch im Monopolbereich der berufsmässigen Vertretung vor Gericht (vgl. oben E. 1.2.2) können Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte aus der EU und der EFTA als unentgeltliche Rechtsbeistände bestellt werden, solange sie die Voraussetzungen nach Art. 21 ff. BGFA erfüllen (vgl. Rüegg/Rüegg, a.a.O., Art. 118 N. 13). Das Gesuch der Berufungsbeklagten um unentgeltliche Rechtspflege für das Berufungsverfahren mit Rechtsverbeiständung durch Rechtsanwältin Bruchatz wird daher gutgeheissen.

Kosten des Berufungsverfahrens

Grundsatz

Die Verteilungsgrundsätze nach Art. 106 und Art. 107 ZPO gelangen auch bei der Kostenverteilung vor der Rechtsmittelinstanz zur Anwendung. Im Rechtsmittelverfahren kommt den Gesichtspunkten des Obsiegens und Unterliegens jedoch grösseres Gewicht zu (vgl. Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden ZK1 21 122 vom 9. Dezember 2022 E. 9.3). Welche Partei unterlegen ist und damit die Kosten des Verfahrens zu tragen hat, beurteilt sich nach Massgabe der Rechtsmittelanträge (vgl. BGE 145 III 153 E. 3.2.2). Vorliegend wurde auf das Berufungsbegehren Ziffer 3 des Berufungsklägers nicht eingetreten. Seinem Abänderungsbegehren wurde zwar dem Grundsatz nach, aber nicht betreffend die Dauer und Höhe der Unterhaltszahlungen entsprochen, zumal dem Sohn anstelle der vom Berufungskläger rückwirkend ab Juli 2024 geforderten Unterhaltsbeiträge von monatlich CHF 1'129.00 erst ab Mai 2025 Beiträge von monatlich CHF 350.00 und ab Juli 2026 solche von CHF 750.00 zugesprochen wurden. Ab Juli 2026 obsiegt der Berufungskläger damit zwar zu ca. 66 %, betreffend die Monate Mai 2025 bis Juni 2026 (14 Monate) jedoch nur zu ca. 30 %. Für die Zeit von Juli 2024 bis April 2025 (10 Monate) unterliegt er vollständig. Gewichtet man Vergangenheit und Zukunft (bis zur rechtskräftigen Regelung der Unterhaltsfrage im Zuge der Ehescheidung) etwa gleich und berücksichtigt man, dass der Berufungskläger betreffend die Frage der Postulationsfähigkeit der Rechtsvertreterin der Berufungsbeklagten unnötigen Aufwand verursacht hat, ist der Berufungskläger zu 50 % als obsiegend zu erachten. Bei diesem Verfahrensausgang werden die Gerichtskosten den Parteien hälftig auferlegt. Parteientschädigungen sind in Anwendung der Quotenmethode (vgl. Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden ZK1 19 1/3 vom 16. November 2020 E. 19.6.2) keine geschuldet.

Gerichtskosten des Berufungsverfahrens

Aufgrund des durch die zahlreichen, teilweise wiederholenden bzw. nicht rechtserheblichen replizierenden Eingaben beider Parteien (vgl. act. A.6 Rz. 4, 7, 27, 32; A.11 Rz. 4; A.5 S.1, A.7 S. 2 f., S. 5.; A.9 S. 1, S. 3 f.) erhöhten Aufwands werden die Gerichtskosten in Anwendung von Art. 11 Abs. 2 VGZ (BR 320.210) auf CHF 3'000.00 festgelegt. Dem Verfahrensausgang entsprechend haben beide Parteien die Hälfte davon, mithin CHF 1'500.00, zu tragen. Der Restbetrag des vom Berufungskläger bezahlten Kostenvorschusses von CHF 2'000.00, mithin CHF 500.00, wird ihm zurückerstattet (vgl. Art. 111 Abs. 1 ZPO). Die der Berufungsbeklagten auferlegten Gerichtskosten von CHF 1’500.00 werden zufolge der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege unter Vorbehalt der Rückforderung gemäss Art. 123 ZPO zu Lasten des Kantons Graubünden auf die Gerichtskasse genommen.

Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertreterin

In Ermangelung einer Honorarnote mit einer Leistungsübersicht, die eine umfassende Überprüfung der Aufwendungen erlauben würde, ist die Entschädigung von Rechtsanwältin Bruchatz auch für das Berufungsverfahren nach Ermessen festzusetzen (vgl. oben E. 9.5). Für die Ausarbeitung der Berufungsantwort vom 3. Februar 2025 im Umfang von 13 Seiten (act. A.2) sowie die Replik vom 13. März 2025 (act. A.5) von 10 Seiten erscheint angesichts der grösstenteils auf den Sachverhalt bezogenen und wenig detaillierten Ausführungen und unter Berücksichtigung des Aufwands für das Studium der jeweiligen gegnerischen Eingaben ein Zeitaufwand von 12 Stunden angemessen. Rechtsanwältin Bruchatz reichte im Nachgang zum doppelten Schriftenwechsel noch drei weitere replizierende Eingaben ein (act. A.7, A.9, A.12). Darin macht sie zwar auch rechtserhebliche Ergänzungen betreffend die Entwicklung der Erwerbssituation der Berufungsbeklagten (vgl. act. A. 7 S. 2 f.) und reicht entsprechende Belege ein (vgl. act. C.5 und C.7). Darüber hinaus beschränken sich ihre Ausführungen jedoch in weiten Teilen auf Wiederholungen oder rechtlich unerhebliche Ausführungen, was sie teilweise selber anerkennt (vgl. act. A.5 S.1, A.7 S. 2 f., S. 5.; vgl. act. A.9 S. 1, S. 3 f.). Vor diesem Hintergrund erscheint für diese weiteren Eingaben ein Zeitaufwand von vier Stunden – namentlich für die Durchsicht der weiteren gegnerischen Eingaben, die Mitteilung der Erweiterung des Erwerbspensums der Berufungsbeklagten (inkl. Belegen) sowie die Einreichung der Honorarnote – als vertretbar. Unter Berücksichtigung der Spesenpauschale gemäss Honorarnote von EUR 20.00 (vgl. act. G.4), mithin CHF 18.00, erscheint gesamthaft eine Entschädigung von pauschal CHF 3'480.00 (inkl. Barauslagen und MWST [vgl. dazu BGE 141 III 560 E. 3.2 f., in: Pra 2016 Nr. 74]) angemessen. Die Entschädigung geht unter Vorbehalt der Nachforderung gemäss Art. 123 ZPO zulasten des Kantons Graubünden und wird aus der Gerichtskasse des Obergerichts bezahlt.

Es wird erkannt:

Die Berufung wird teilweise gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird. Dispositivziffern 1, 2 und 3 des Entscheids des Einzelrichters am Regionalgericht Prättigau/Davos vom 16. Januar 2025 (Proz. Nr. 135-2024-232) werden aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt:

"1.1. In Abänderung des Eheschutzentscheids des Regionalgerichts Prättigau/Davos vom 19. April 2021 (Proz. Nr. 135-2020-460) wird B._____ verpflichtet, für die Dauer des Getrenntlebens für den Unterhalt des Sohnes C._____ monatlich im Voraus folgende Unterhaltsbeiträge an A._____ zu bezahlen:

Ab Mai 2025 bis und mit Juni 2026: CHF 350.00

Ab Juli 2026: CHF 750.00

1.2. Im Übrigen wird das Abänderungsgesuch von A._____ abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.1. Die Gerichtskosten in der Höhe von CHF 1'000.00 gehen je hälftig zu Lasten von A._____ und B._____.

2.2. Die A._____ auferlegten Gerichtskosten von CHF 500.00 werden mit dem vom ihm geleisteten Vorschuss von CHF 2'000.00 verrechnet. Die Differenz von CHF 1'500.00 wird ihm durch das Regionalgericht Prättigau/Davos erstattet.

2.3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

3.1. Die B._____ auferlegten Gerichtskosten von CHF 500.00 gehen gestützt auf den Entscheid des Regionalgerichts Prättigau/Davos vom 11. Oktober 2024 betreffend unentgeltliche Rechtspflege (Proz. Nr. 135-2024-312) unter Vorbehalt der Rückforderung gemäss Art. 123 ZPO zu Lasten des Kantons Graubünden und werden auf die Gerichtskasse des Regionalgerichts Prättigau/Davos genommen.

3.2 Ebenfalls gestützt auf den Entscheid des Regionalgerichts Prättigau/Davos vom 11. Oktober 2024 betreffend unentgeltliche Rechtspflege (Proz. Nr. 135-2024-312) wird die unentgeltliche Rechtsbeiständin von B._____, Rechtsanwältin Jana Katrin Bruchatz, mit pauschal CHF 2'650.00 (inkl. Barauslagen und MWST) entschädigt. Die Entschädigung wird unter Vorbehalt der Rückforderung gemäss Art. 123 ZPO zu Lasten des Kantons Graubünden aus der Gerichtskasse des Regionalgerichts Prättigau/Davos bezahlt."

Die Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 3'000.00 gehen je hälftig zu Lasten von A._____ und B._____.

Die A._____ auferlegten Gerichtskosten von CHF 1'500.00 werden mit dem von ihm geleisteten Vorschuss von CHF 2'000.00 verrechnet. Die Differenz von CHF 500.00 wird ihm durch den Kanton Graubünden erstattet.

Für das Berufungsverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

Das Gesuch von B._____ um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Berufungsverfahren ZR1 25 11 wird gutgeheissen und es wird ihr Rechtsanwältin Jana Katrin Bruchatz als unentgeltliche Rechtsvertreterin bestellt.

Die B._____ auferlegten Gerichtskosten von CHF 1'500.00 werden unter Vorbehalt der Rückforderung gemäss Art. 123 ZPO zu Lasten des Kantons Graubünden auf die Gerichtskasse des Obergerichts genommen.

Die unentgeltliche Rechtsbeiständin von B._____, Rechtsanwältin Jana Katrin Bruchatz, wird für das Berufungsverfahren mit pauschal CHF 3'480.00 (inkl. Barauslagen und MWST) entschädigt. Die Entschädigung wird unter Vorbehalt der Rückforderung gemäss Art. 123 ZPO zu Lasten des Kantons Graubünden auf die Gerichtskasse des Obergerichts genommen.

Für das Gesuchsverfahren betreffend unentgeltliche Rechtspflege werden keine Kosten erhoben.

[Rechtsmittelbelehrung]

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