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Entscheid

VSBES.2024.105

berufliche Massnahmen und Invalidenrente

5. Mai 2026Deutsch51 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1.

1.1 A.___ (nachfolgend

Beschwerdeführerin), geb. 1991, meldete sich am 6. Dezember 2022

(Posteingangsstempel) zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung bei

der IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend Beschwerdegegnerin) an (Akten

der Beschwerdegegnerin Nr. [IV-Nr.] 3).

1.2 Am 19. Dezember 2022 führte

die Beschwerdegegnerin ein Intake-Gespräch mit der Beschwerdeführerin durch

(IV-Nr. 6). Im Anschluss hieran holte die Beschwerdegegnerin bei den

behandelnden Ärzten der Beschwerdeführerin diverse Unterlagen ein.

1.3 Mit Mitteilung vom

4. Oktober 2023 (IV-Nr. 27) informierte die Beschwerdegegnerin die

Beschwerdeführerin darüber, zur Klärung ihrer Leistungsansprüche bei

Dr. med. B.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie,

zertifizierte medizinische Gutachterin SIM (Swiss Insurance Medicine), ein

monodisziplinäres psychiatrisches Gutachten einzuholen.

1.4 Das Gutachten von Dr. B.___

datiert vom 30. November 2023 (IV-Nr. 33). Es attestiert der

Beschwerdeführerin eine volle Arbeitsfähigkeit.

1.5 Mit Vorbescheid vom

10. Januar 2024 (IV-Nr. 35) stellte die Beschwerdegegnerin der

Beschwerdeführerin in Aussicht, ihre Ansprüche auf berufliche Eingliederungsmassnahmen

und auf eine Invalidenrente abzuweisen. Hiergegen liess die Beschwerdeführerin

durch C.___ mit Schreiben vom 9. Februar 2024 (IV-Nr. 39) Einwand

erheben.

1.6 Mit Verfügung vom 3. April

2024 (Aktenseite/n [A.S.] 1 ff.) wies die Beschwerdegegnerin die Ansprüche

der Beschwerdeführerin auf berufliche Eingliederungsmassnahmen und auf eine

Invalidenrente schliesslich ab.

2.

2.1 Gegen die Verfügung der

Beschwerdegegnerin vom 3. April 2024 (A.S. 1 ff.) lässt die nunmehr

durch Rechtsanwalt Wyssmann vertretene Beschwerdeführerin mit Eingabe vom

6. Mai 2024 (A.S. 4 ff.) beim Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn Beschwerde erheben mit folgenden Rechtsbegehren:

1. Die Verfügung der IV-Stelle Solothurn

vom 3. April 2024 sei vollumfänglich aufzuheben.

2. a) Es seien der Beschwerdeführerin ab

wann rechtens die gesetzlichen IV-Leistungen (berufliche Massnahmen,

Invalidenrente) nach Massgabe einer Erwerbsunfähigkeit von mindestens 40 %

zzgl. eines Verzugszinses zu 5 % ab wann rechtens auszurichten.

b)

Eventualiter: Es sei die Beschwerdesache zu neuen medizinischen Abklärungen an

die IV-Stelle Solothurn zurückzuweisen.

3. Es sei eine öffentliche Verhandlung nach

Art. 6 Ziff. 1 EMRK durchzuführen.

4. Es seien dem unterzeichneten

Rechtsanwalt die Tonaufnahmen zur psychiatrischen Begutachtung vom

3. November 2023 zuzustellen.

5. Aufgrund der kurzfristigen Mandatierung

und der erst kürzlich erfolgten Aktenzustellung sei dem unterzeichneten

Rechtsanwalt eine angemessene Frist von mindestens 20 Tagen zur Einreichung

einer ergänzenden Beschwerdebegründung anzusetzen.

6. Der Beschwerdeführerin sei die volle

unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung unter gleichzeitiger

Einsetzung des unterzeichneten Rechtsanwalts als unentgeltlicher Rechtsbeistand

zu gewähren.

7. Alles unter Kosten- und

Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

U.K.u.E.F.

2.2 Mit Eingabe vom 28. Mai

2024 (A.S. 20 ff.) reicht die Beschwerdeführerin eine

Beschwerdeergänzung nach.

2.3 Die Beschwerdegegnerin stellt

mit Beschwerdeantwort vom 26. Juni 2024 (A.S. 25 f.) den Antrag

auf Abweisung der Beschwerde.

2.4 Mit Verfügung vom

4. September 2024 (A.S. 27 ff.) erteilt das Versicherungsgericht

der Beschwerdeführerin ab Prozessbeginn das Recht zur unentgeltlichen

Rechtspflege unter Beiordnung von Rechtsanwalt Wyssmann als unentgeltlichen

Rechtsbeistand. Gleichzeitig stellt das Versicherungsgericht den Parteien in

Aussicht, zur Beurteilung der Leistungsansprüche der Beschwerdeführerin bei

Dr. med. D.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie,

zertifizierter medizinischer Gutachter SIM, ein monodisziplinäres

psychiatrisches Gerichtsgutachten einzuholen.

2.5 Mit Eingabe vom 21. Oktober

2024 (A.S. 38 f.) beantragt die Beschwerdeführerin, das

Gerichtsgutachten bei einer anderen Gutachtensperson in Auftrag zu geben. Das

Versicherungsgericht heisst den Antrag der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom

9. Dezember 2024 (A.S. 40 f.) gut und stellt den Parteien in

Aussicht, das Gerichtsgutachten bei Dr. med. E.___, Facharzt für

Psychiatrie und Psychotherapie, zertifizierter medizinischer Gutachter SIM, zertifizierter

Gutachter DeGPT (Deutschsprachige Gesellschaft für Psychotraumatologie),

einzuholen.

2.6 Mit Verfügung vom

16. Januar 2025 (A.S. 45 ff.) veranlasst das

Versicherungsgericht bei Dr. E.___ das in Aussicht gestellte

monodisziplinäre psychiatrische Gerichtsgutachten. Dieses datiert vom

19. Mai 2025 und geht am 22. Mai 2025 beim Versicherungsgericht ein

(A.S. 57 ff.).

2.7 Mit Verfügung vom 26. Juni

2025 (A.S. 194) stellt das Versicherungsgericht fest, dass die Parteien

auf eine Stellungnahme zum Gutachten und den dazugehörigen Rechnungen innert

Frist verzichtet haben.

2.8 Auf die Ausführungen in den

Eingaben der Parteien wird soweit erforderlich in den nachfolgenden Erwägungen

eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

1.1

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist und Form, örtliche und

sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, Legitimation der

beschwerdeführenden Partei) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist somit

einzutreten.

1.2

Am 1. Januar 2024 trat der

revidierte Art. 26bis Abs. 3 der Verordnung über die

Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) in Kraft

(AS 2023 635). Nach den allgemeinen Grundsätzen des

– materiellen – intertemporalen Rechts sind bei einer Rechtsänderung

in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei

der Verwirklichung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts in Geltung

standen. In Anwendung dieses intertemporalrechtlichen Hauptsatzes ist bei einem

dauerhaften Sachverhalt, der teilweise vor und teilweise nach dem Inkrafttreten

der neuen Gesetzgebung eingetreten ist, der Anspruch auf eine Invalidenrente

für die erste Periode nach den altrechtlichen Bestimmungen und für die zweite

Periode nach den neuen Normen zu prüfen (BGE 150 V 323 E. 4.2). Die

Anmeldung der Beschwerdeführerin ging laut Posteingangsstempel am

6.

Dezember 2022 bei der Beschwerdegegnerin ein (IV-Nr. 3).

Vorliegend könnte somit frühestens im Juni 2023 ein Rentenanspruch entstanden

sein (Art. 29 Abs. 1 und 3 des Bundesgesetzes über die

Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Bis Ende 2023 sind folglich die

altrechtlichen und ab Januar 2024 die neurechtlichen Bestimmungen massgebend.

2.

2.1

Invalidität ist die

voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise

Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den

Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]). Sie kann

Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1

des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Die

Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des

Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat

(Art. 4 Abs. 2 IVG).

2.2

Anspruch auf

Eingliederungsmassnahmen haben invalide oder von einer Invalidität bedrohte

Versicherte (Art. 8 Abs. 1 IVG), soweit die Eingliederungsmassnahmen

notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im

Aufgabenbereich zu betätigen, wiederherzustellen, zu erhalten oder zu

verbessern (lit. a), und die Voraussetzungen für den Anspruch auf die

einzelnen Massnahmen erfüllt sind (lit. b). Anspruch auf eine Rente haben

Versicherte (Art. 28 Abs. 1 IVG), die ihre Erwerbsfähigkeit oder die

Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare

Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern können

(lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch

durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig gewesen sind (lit. b)

und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid sind

(lit. c).

3.

3.1

Das Verwaltungsverfahren und der

kantonale Sozialversicherungsprozess unterstehen dem Untersuchungsgrundsatz

(Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG). Danach haben

Verwaltung und Gericht den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen

festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die

Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende

Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum sowohl auf

Verwaltungs- als auch auf Gerichtsstufe geltenden Grundsatz der freien

Beweiswürdigung auf. Führen die im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes von

Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen bei umfassender, sorgfältiger,

objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung zur Überzeugung, ein bestimmter

Sachverhalt sei überwiegend wahrscheinlich erstellt und daran könnten

zusätzliche Beweismass-nahmen nichts mehr ändern, so verstösst der Verzicht auf

die Abnahme weiterer Beweise nicht gegen den Untersuchungsgrundsatz. Bleiben

jedoch erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher

getroffenen Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von

zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu

erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_198/2025 vom 3. Juni 2025

E. 4.2 mit Hinweisen).

3.2

Im Sozialversicherungsrecht

haben Verwaltung und Gericht ihren Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas

Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit

zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den

Beweisanforderungen nicht. Verwaltung und Gericht haben vielmehr jener

Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die sie von allen möglichen

Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigen (vgl. BGE 144 V 427

E. 3.2). Das Sozialversicherungsrecht kennt keinen Grundsatz, wonach im

Zweifel zugunsten der versicherten Person zu entscheiden ist. Ein Anspruch auf

Leistungen besteht nur, wenn die Voraussetzungen dafür mit überwiegender

Wahrscheinlichkeit erfüllt sind (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgericht

vom 17. Mai 1982 E. 2b, in: ZAK 1983 259 f., 260).

3.3

Wie die einzelnen Beweismittel

zu würdigen sind, schreibt das Bundesrecht nicht vor. Sowohl im

Verwaltungsverfahren als auch im kantonalen Sozialversicherungsprozess gilt der

Grundsatz der freien Beweiswürdigung, wonach Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte

die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend

und pflichtgemäss zu würdigen haben Das heisst, dass Verwaltung und Gericht

alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen

und anschliessend zu entscheiden haben, ob die verfügbaren Unterlagen eine

zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten

(vgl. BGE 125 V 351 E. 3.a; siehe auch Urteil des Bundesgerichts

9C_529/2021 vom 26. Juli 2022 E. 3.2.1 mit Hinweisen).

3.4

Zur Beurteilung

sozialversicherungsrechtlicher Leistungsansprüche bedarf es verlässlicher

medizinischer Entscheidungsgrundlagen. Hinsichtlich des Beweiswertes eines

Arztberichtes ist demnach entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange

umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten

Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben

worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und der

medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten

begründet sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_73/2017 vom 6. Juli 2017

E. 4.1 mit Hinweisen). Die Rechtsprechung hat es mit dem Grundsatz der

freien Beweiswürdigung als vereinbar erachtet, in Bezug auf bestimmte Formen

medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung

aufzustellen. So weicht das Gericht bei Gerichtsgutachten nach der Praxis

"nicht ohne zwingende Gründe" von der Einschätzung der medizinischen

Fachperson ab. Hinsichtlich von Versicherungsträgern im Verfahren nach

Art. 44 ATSG eingeholter, den Anforderungen der Rechtsprechung

entsprechender Gutachten externer Spezialärzte wurde festgehalten, das Gericht

dürfe diesen Gutachten vollen Beweiswert zuerkennen, solange "nicht

konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit" der Expertise sprechen. Auf

das Ergebnis versicherungsinterner ärztlicher Abklärungen kann sodann nicht

abgestellt werden und es sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen, wenn auch nur

geringe Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit bestehen (Urteil des

Bundesgerichts 8C_73/2017 vom 6. Juli 2017 E. 4.2 mit Hinweisen).

4.

4.1

Streitig und zu prüfen ist, ob

die Beschwerdegegnerin die Leistungsansprüche der Beschwerdeführerin mit

Verfügung vom 3. April 2024 (A.S. 1 ff.) zu Recht verneint hat.

Die Beschwerdegegnerin stützt sich bei ihrem Entscheid im Wesentlichen auf das

monodisziplinäre psychiatrische Gutachten von Dr. B.___ vom

30.

November 2023 (IV-Nr. 33). Zu dessen Beweiswert ist Folgendes

festzuhalten:

4.2

4.2.1

Bei psychiatrischen

Begutachtungen ist eine Übersetzungshilfe beizuziehen, sofern sprachliche

Schwierigkeiten bestehen und das Untersuchungsgespräch nicht in der

Muttersprache des Exploranden geführt werden kann. Die Gutachterperson hat im

Rahmen sorgfältiger Auftragserfüllung zu entscheiden, ob eine medizinische

Abklärung in der Muttersprache des Exploranden oder der Explorandin oder ob der

Beizug eines Übersetzers im Einzelfall geboten ist. Besonderes Gewicht kommt

der bestmöglichen Verständigung zwischen Gutachter und versicherter Person im

Rahmen von psychiatrischen Abklärungen zu. Dort setzt eine gute Exploration auf

beiden Seiten vertiefte Sprachkenntnisse voraus. Ist der Gutachter der Sprache

des Exploranden nicht mächtig, erscheint es medizinisch und sachlich geboten,

dass er eine Übersetzungshilfe beizieht. Die Qualitätsleitlinien für

versicherungs-psychiatrische Gutachten der Schweizerischen Gesellschaft für

Psychiatrie und Psychotherapie SGPP (abrufbar unter https://www.psychiatrie.ch/sgpp/fachleute-und-kommissionen/leitlinien)

sehen den "niederschwelligen Einsatz von professionellen Dolmetschern bei

fremdsprachigen Exploranden" vor. Ob unter den konkreten Umständen nach

Massgabe der dargelegten Gesichtspunkte die sprachliche Verständigung zwischen

der Gutachterperson und dem Exploranden hinreichend möglich ist, um eine

verlässliche Begutachtung zu gewährleisten, ist eine Frage der Beweiswürdigung

und damit Tatsachenfeststellung. Der Beweiswert des Gutachtens ist dann nicht

geschmälert, wenn den Umständen nach auszuschliessen ist, dass sich die

fehlende Übersetzung wesentlich auf die gutachterliche Beurteilung ausgewirkt

hat (Urteil des Bundesgerichts 8C_787/2021 vom 23. März 2022 E. 8.2.1

mit Hinweisen).

4.2.2

Die Beschwerdeführerin ist

aktenkundig […] Muttersprache. Im Protokoll des Intake-Gesprächs zwischen der

Beschwerdegegnerin und der Beschwerdeführerin vom 19. Dezember 2022

(IV-Nr. 6) wird hierzu angemerkt, dass die Verständigung trotz Dolmetscher

– gemeint ist der Lebenspartner der Beschwerdeführerin – schwierig

gewesen sei. Die Beschwerdeführerin verstehe nur hochdeutsch und auch dies

[nur] eingeschränkt. Es erstaunt folglich nicht, dass die Beschwerdeführerin im

Vorfeld der Begutachtung durch Dr. B.___ verlangte, dass für das

Explorationsgespräch ein Dolmetscher [bzw. eine Dolmetscherin] aufgeboten

werde. So wird in der E-Mail der C.___ an Dr. B.___ vom 27. Oktober

2023.

(IV-Nr. 32) explizit festgehalten, dass die Beschwerdeführerin in

ihrer Muttersprache besser von ihren psychischen Problemen erzählen könne. Ohne

Dolmetscher bestehe die Gefahr, dass sie nicht alles so ausdrücken und erzählen

könne, wie es sei […]. Gemäss Protokolleintrag vom 24. Oktober 2023 meldete

sich Dr. B. ___ telefonisch bei der Beschwerdegegnerin und teilte dieser mit,

dass sie mit der Beschwerdeführerin telefoniert habe. Da diese nicht gut

Deutsch spreche und verstehe, werde sie einen Dolmetscher für die Begutachtung

organisieren. Beim Explorationsgespräch zwischen Dr. B.___ und der

Beschwerdeführerin am 3. November 2023 war denn auch tatsächlich eine

Dolmetscherin zugegen. Da Dr. B.___ die Beschwerdeführerin während des

Gesprächs aber gleich mehrfach dazu aufforderte, auf Deutsch zu antworten – laut

Tonaufnahme nach 2 Minuten 32 Sekunden («Versuchen Sie es doch [auf

Deutsch], ich denke, es ist einfacher»), nach 10 Minuten 53 Sekunden («Können

Sie kürzer reden oder sonst auf Deutsch, weil ich bekomme sonst zu wenig mit»),

nach 12 Minuten 20 Sekunden («Können Sie mir, wenn es geht auf

Deutsch, sonst mit Übersetzung, aus ihrem Leben erzählen?»), nach 32 Minuten

42.

Sekunden («Versuchen Sie es auf Deutsch»), nach 1 Stunde

22.

Minuten 23 Sekunden («Können Sie nicht wieder Deutsch sprechen?»)

sowie nach 1 Stunde 40 Minuten 39 Sekunden («Sagen Sie es auf

Deutsch, Sie können das») –, wird dieses mit Ausnahme der ersten 10 Minuten

ohne Übersetzung auf Deutsch geführt. Ob sich die Beschwerdeführerin auf

Deutsch hinreichend ausdrücken kann, erscheint beim Hören der Tonaufnahme des

Explorationsgesprächs zumindest als äusserst fraglich. So ist ihre Grammatik

fehlerhaft, insbesondere ihr Satzbau, oft fehlen ihr die richtigen Wörter und

Begriffe, worunter ihr Redefluss leidet, auf komplexe Fragen gibt sie häufig

einsilbig Antwort – laut Tonaufnahme z.B. nach 30 Minuten 23 Sekunden

(Frage: «Wie ist das für Sie gewesen?»; Antwort: «Schwierig») – und wegen

Verständnisschwierigkeiten muss Dr. B.___ ihre Fragen fortlaufend

wiederholen oder umformulieren. Eine verlässliche Begutachtung war unter diesen

Umständen nicht gewährleistet. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass sich

die fehlende Übersetzung wesentlich auf die gutachterliche Beurteilung

ausgewirkt hat. Dem Gutachten von Dr. B.___ ist folglich der Beweiswert

abzusprechen. In Anbetracht dessen hat das Versicherungsgericht ein

psychiatrisches Gerichtsgutachten eingeholt.

5.

5.1

Zum Beweiswert des

monodisziplinären psychiatrischen Gutachtens von Dr. E.___ vom

19.

Mai 2025 (A.S. 57 ff.) ist Folgendes festzuhalten:

5.2

Dr. E.___ stellt in seinem

Gutachten vom 19. Mai 2025 (A.S. 57 ff.) die folgenden

Diagnosen:

Mit Auswirkungen auf die

Arbeitsfähigkeit

1.

Persistierende depressive Störung

(i.S.v. DSM-5) mit rezidivierenden depressiven Episoden, ggw. mittelgradige

Episode (ICD-10 F33.1), und Dysthymie (ICD-10 F34.1)

2.

Komplexe posttraumatische

Belastungsstörung (ICD-10 F43.1 / ICD-11 6B41)

3.

Generalisierte Angststörung (ICD-10

F41.1)

4.

Verdacht auf schädlicher Gebrauch von

Cannabis (ICD-10 F12.1)

Ohne Auswirkungen auf die

Arbeitsfähigkeit

Keine.

Zur Diagnose der rezidivierenden

depressiven Störung, ggw. mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1), führt Dr. E.___

aus, dass anhand des Interviews mit der Beschwerdeführerin und des klinischen

Eindrucks zwei von drei Kernkriterien einer aktuellen depressiven Episode als

erfüllt anzusehen seien. So seien die Kriterien «gedrückte Stimmung» und «Interessensverlust»

nachvollziehbar erfüllt, nicht jedoch das Kriterium «erhöhte Ermüdbarkeit», eine

solche habe sich in den insgesamt acht Stunden der Untersuchung nicht

beobachten lassen und sei allenfalls auch eine Auswirkung des Cannabiskonsums. Von

den akzessorischen Kriterien seien die Kriterien «Gefühle der Wertlosigkeit und

Schuld» sowie «verminderter Appetit» erfüllt, das Kriterium «Ein- und

Durchschlafstörungen» wahrscheinlich erfüllt, das Kriterium «Gedanken an Tod

und Sterben» tendenziell erfüllt und die Kriterien «verminderte Konzentration

und Entscheidungsschwierigkeiten im Alltag» sowie «innere Unruhe oder

Verlangsamung» nicht erfüllt. Somit seien die Kriterien einer schweren

depressiven Episode gemäss ICD-10 nicht erfüllt, da sich objektive

Anhaltspunkte ergäben, dass nicht alle Kriterien im vorgetragenen Ausmass

nachvollzogen werden könnten. Jedoch entspreche die Anzahl erfüllter Kriterien

– zwei erfüllte Kernkriterien und bis zu drei bis vier erfüllte

akzessorische Kriterien – einer mittelgradigen Depression. Dies

widerspiegle sich auch im klinischen Eindruck und in der Beurteilung nach

HAMD-21 (kurz für Hamilton Depression Scale mit 21 Items [vgl. https://flexikon.doccheck.com/de/Hamilton_Depression_Scale,

zuletzt besucht am 26. März 2026]). Die Selbstbeurteiler-Tests böten

dagegen durchgängig das Bild einer Verdeutlichungstendenz und seien als

Massstab der affektiven Belastung nicht geeignet.

Zur Diagnose der Dysthymie (ICD-10

F34.1) hält Dr. E.___ fest, dass die Beschwerdeführerin davon berichtet

habe, seit vielen Jahren unter chronisch depressiver Verstimmung zu leiden. Es

gehe ihr schon seit Ende 2014 so, d.h. seit der Geburt ihres ersten Sohnes,

wobei sie andernorts angegeben habe, auch in Kindheit und Jugend an chronisch

gedrückter Stimmung gelitten zu haben. Im Interview seien die Symptome der

letzten zwei Jahre erhoben worden. In dieser Zeit habe sich die

Beschwerdeführerin durchgehend depressiv gefühlt und es habe nur sehr wenige

einzelne Momente gegeben, in denen sie einen kurzen Energieschub oder ein wenig

Freude verspürt habe. Einen symptomfreien Zeitraum von mehr als zwei Monaten

habe es nie gegeben. Die Diagnosekriterien einer persistierenden depressiven

Störung seien [somit] erfüllt. Diese Diagnose sei plausibel und passe zu den

angegebenen biografischen Belastungen und der beschriebenen Historie ihrer

prägenden Beziehungserfahrungen in Kindheit und Jugend.

Zur Diagnose der komplexen

posttraumatischen Belastungsstörung (kurz kPTBS

[https://flexikon.doccheck.com/de/Komplexe_posttraumatische_Belastungsstörung,

zuletzt besucht am 26. März 2026]; ICD-10 F43.1 / ICD-11 6B41) legt

Dr. E.___ dar, dass sich die Beschwerdeführerin im Gespräch über das

erlebte traumatische Ereignis – eine Messerattacke durch ihren damaligen

Ehemann im Jahr 2018 – sichtlich emotional erregt gezeigt und geweint

habe. Es sei ihr schwergefallen, über die Messerattacke und allgemein über die

physische Gewalt zu sprechen. Im diagnostischen Interview hätten sich klinisch

signifikante Symptome bei den Wiedererlebenssymptomen (Alpträume und Flashbacks,

teilweise mit dissoziativen Tendenzen), im Vermeidungsverhalten (internaler

sowie externaler Stimuli) und in einer anhaltenden Bedrohungswahrnehmung

(Hypervigilanz und Schreckhaftigkeit) gezeigt. Die emotionale Hyperaktivierung sei

bei der Beschwerdeführerin seit der Messerattacke ausgeprägt vorhanden. Die

Kriterien einer Hypoaktivierung seien nicht erfüllt. Das negative Selbstkonzept

(Gefühle des Versagens, der Wertlosigkeit) seien bei der Beschwerdeführerin

stark ausgeprägt. Sie habe davon gesprochen, dass ihr Ex-Mann ihren Selbstwert

für immer zerstört habe. Obwohl die Beschwerdeführerin eine Beziehung zu ihrer

Mutter, ihrer Schwester, ihrem Partner und ihren Kindern pflege, falle ihr die

emotionale Nähe in allen Beziehungen schwer und sie fühle sich grundsätzlich

von anderen Menschen abgeschnitten, da diese sie nicht verstehen würden. Die

Schwierigkeiten in Beziehungen führe sie ebenfalls auf die Erlebnisse mit ihrem

Ex-Mann zurück, da sie diese Probleme früher nicht gehabt hätte. Soziale sowie

weitere wichtige Funktionsbereiche seien sowohl durch die PTBS-Symptome als

auch durch die DSO-Symptome (DSO engl. kurz für Disorders of Self-Organization,

übersetzt Störungen der Selbstorganisation [vgl.

zuletzt besucht am 26. März 2026]) deutlich beeinträchtigt. Im

diagnostischen Interview seien sowohl die Kriterien der PTBS als auch der kPTBS

als erfüllt beurteilt worden.

Zur Diagnose der generalisierten

Angststörung führt Dr. E.___ aus, dass die Beschwerdeführerin von übermässigen

Sorgen in verschiedenen Lebensbereichen berichtet habe. Die Sorgen beträfen die

Gesundheit und das Wohlbefinden der Kinder, die Zukunft, aber auch

Alltagstätigkeiten, z.B. ob beim Gassigehen mit dem Hund alles gutgehe. Sie

könne die Sorgen nicht stoppen, insbesondere am Abend nicht. In ihrem Umfeld

habe sie die Rückmeldung erhalten, dass sie übertrieben viele Sorgen habe. Die

Beschwerdeführerin habe [weiter] angegeben, dass sie sehr unter den Sorgen

leide und dass diese die Beziehung zu ihrem Partner belasten würden. Im

Zusammenhang mit den Sorgen habe sie von Unruhe, leichter Ermüdbarkeit,

Angespanntheit, Schlafstörungen und Gereiztheit berichtet. Die

Diagnosekriterien einer generalisierten Angststörung seien [damit] erfüllt.

Zum Verdacht auf schädlichen Gebrauch

von Cannabis hält Dr. E.___ fest, dass entgegen den Angaben der

Beschwerdeführerin, die bloss auf einen seltenen Gelegenheitskonsum schliessen

lassen würden, im Urinbefund eine deutlich hohe Konzentration des

Cannabis-Metaboliten festgestellt worden sei, so dass davon ausgegangen werden

müsse, dass die Beschwerdeführerin ihren Konsum bagatellisiere. Eine genaue

Standortbestimmung bezüglich ihres Konsums könne nur durch eine wiederholte

Überprüfung erfolgen.

Als wenig plausibel erachtet Dr. E.___

die im Vorgutachten [von Dr. B.___] bemühte Diagnose wiederholter

Anpassungsstörungen. Zum einen werde die Reihenfolge der Ereignisse nicht

korrekt wiedergegeben, zum andere würde eine solche sich wiederholend

auftretende Symptomatik auf eine tiefer liegende Problematik erhöhter psychischer

Vulnerabilität schliessen lassen, die es dann zu diagnostizieren gälte. Aus

seiner Sicht gäbe es eine erhöhte Vulnerabilität im Sinne einer Dysthymie, die

wahrscheinlich schon seit der Jugend bestehe und bei wohl aufgetretenen

psychischen Krisen dann eher zu einer schwereren affektiven Symptomatik geführt

habe, eher im Sinne depressiver Episoden oder Angstzustände. In der Adoleszenz

sei es sogar zu einem Suizidversuch gekommen, und auch das starke Hungern und die

Selbstverletzungen sprächen für eine erhebliche Krise im Jugendalter.

Allerdings habe sich dieses Ausmass offenbar nur in einer Periode ereignet,

später seien dann noch die beschriebenen Ohnmachtsanfälle aufgetreten, offenbar

nicht nur als Reaktion auf den Tod der Grossmutter, die bereits 2006 verstorben

sei, sondern auch im Kontext familiärer Schwierigkeiten und im Hinblick auf die

Probleme, in beruflicher Hinsicht Fuss zu fassen. Die Beschwerdeführerin selbst

habe immer wieder [auftretende] Phasen erheblicher Traurigkeit beschrieben. Es

habe eine eher ängstliche und resignative Grundstimmung bei ihr vorgeherrscht.

Dies spreche ebenfalls für eine dysthyme Störung als Anzeichen einer

persistenten depressiven Störung.

Ein weiterer von Dr. E.___

umfassend geprüfter Aspekt sei [schliesslich] das Vorliegen einer

Persönlichkeitsstörung. Auch wenn sich einzelne selbstunsichere oder emotional

instabil oder paranoid anmutende Muster ergeben hätten, so habe sich in keinem

Fall eine manifeste Persönlichkeitsstörung diagnostizieren lassen. Die genannten

Verhaltensmuster liessen sich alle in einen spezifischen Kontext einordnen.

5.3

Was die Arbeitsfähigkeit der

Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit betrifft, so führt Dr. E.___

in seinem Gutachten aus, dass die Beschwerdeführerin im Jahr 2024 stundenweise in

einem Pensum von 30 % als Küchenhilfe in einem Restaurant in Grenchen

gearbeitet habe, bis dieses Anfang 2025 geschlossen worden sei. Trotz der

längerdauernden Anstellung habe sie ihr Pensum nicht erhöhen können. Davor sei

sie lange nicht mehr berufstätig gewesen. Soweit eruierbar bestehe der jetzige

psychische Zustand mehr oder weniger seit fünf bis sechs Jahren. Sie sei in

Behandlung, habe aber wiederholt den Therapeuten gewechselt, [etwa] weil der […]sprachige

Psychologe, bei dem sie bis 2022 in Behandlung gewesen sei, fortgezogen sei. Es

sei davon auszugehen, dass die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in einer

Grössenordnung von 30 bis 40 % liege. Dies gelte seit ca. 2020. Was

die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit

betrifft, so legt Dr. E.___ dar, dass keine wesentlichen Unterschiede [zur

Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit] zu erwarten seien, da es sich

[jeweils] um ungelernte Tätigkeiten handle. In einem kleinen vertrauten Team

mit wohlwollenden Vorgesetzten und konstanten überschaubaren Arbeitsbedingungen

sei allerdings von einer höheren Belastbarkeit der Beschwerdeführerin auszugehen.

[Dementsprechend] werde die Arbeitsfähigkeit [in einer angepassten Tätigkeit] gesamthaft

auf 50 % geschätzt.

5.4

5.4.1

Psychische Leiden sind wegen

ihres Mangels an objektivierbarem Substrat dem direkten Beweis einer

anspruchsbegründenden Arbeitsunfähigkeit nicht zugänglich (statt vieler

BGE 143 V 418 E. 7). Dieser Beweis ist daher indirekt mittels sog.

Indikatoren zu führen. In diesem Zusammenhang hat das Bundesgericht in

BGE 141 V 281 in Weiterentwicklung seiner bisherigen Rechtsprechung ein

indikatorengeleitetes Beweisverfahren eingeführt, anhand dessen der Beweiswert

eines psychiatrischen Gutachtens zu überprüfen ist. Der Beweiswert eines

psychiatrischen Gutachtens hängt m.a.W. davon ab, ob dieses die in BGE 141

V 281 aufgeführten Indikatoren hinreichend abhandelt. Damit soll eine

ergebnisoffene symmetrische Beurteilung des – unter Berücksichtigung leistungshindernder

äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensationspotentialen

(Ressourcen) andererseits – tatsächlich erreichbaren Leistungsvermögens der

versicherten Person sichergestellt werden (BGE 141 V 281 E. 3.6). Die

im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren sind folgende (BGE 141 V 281

E. 4.1.3):

1.

Kategorie «funktioneller Schweregrad»

(E. 4.3):

a) Komplex «Gesundheitsschädigung»

(E. 4.3.1):

-

Ausprägung der

diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1);

-

Behandlungs- und

Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2);

-

Komorbiditäten

(E. 4.3.1.3);

b) Komplex «Persönlichkeit»

(Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen; E. 4.3.2);

c) Komplex «Sozialer Kontext»

(E. 4.3.3);

2.

Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte

des Verhaltens; E. 4.4):

a) gleichmässige Einschränkung des

Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen (E. 4.4.1);

b) behandlungs- und

eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck (E. 4.4.2).

5.4.2

In der Kategorie «funktioneller

Schweregrad» ist im Rahmen des Komplexes «Gesundheitsschädigung» zunächst auf

die Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde einzugehen. Feststellungen über

die konkreten Erscheinungsformen der diagnostizierten Gesundheitsschädigung

helfen dabei, Funktionseinschränkungen, welche auf diese Gesundheitsschädigung

zurückzuführen sind, von den (direkten) Folgen nicht versicherter Faktoren zu

scheiden. Dr. E.___ führt in seinem Gerichtsgutachten folgende

diagnoserelevanten Befunde auf: depressive Stimmung, Freudverlust,

Selbstwertprobleme, negative Zukunftserwartungen, Initiativlosigkeit,

Suizidgedanken, ausgeprägte Schlafstörungen, ungewolltes intensives Wiedererleben

einer Messerattacke mit Körperverletzung und Todesdrohungen durch den Ex-Mann

auf dem Boden langjähriger erheblicher häuslicher Gewalt, Probleme der

Emotionsregulation, Schwierigkeiten, sich auf andere Menschen einzulassen,

Tendenz, zu misstrauen, starker sozialer Rückzug, Befürchtungen und Ängste in

übersteigertem Ausmass. Hinsichtlich des zusätzlich durchgeführten

Mini-ICF-APP-Ratings hält Dr. E.___ fest, dass sich bei der

Beschwerdeführerin einige schwere Beeinträchtigungen sowie einige mittelgradige

Beeinträchtigungen in den Bereichen Flexibilität, Entscheidungsfähigkeit,

Durchhaltefähigkeit und Selbstbehauptung finden liessen, woraus sich eine mittelgradige

bis schwere Beeinträchtigung im angestammten beruflichen Feld ableiten lasse,

die in der beschriebenen angepassten Tätigkeit etwas weniger ausgeprägt

ausfallen dürfte. Insgesamt ist die Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde

als mittelgradig einzustufen.

5.4.3

Was den Behandlungserfolg bzw.

die Behandlungsresistenz betrifft, so ist dem Gerichtsgutachten von Dr. E.___

zu entnehmen, dass es in der Behandlung der Beschwerdeführerin Diskontinuitäten

gegeben habe, sowohl psychotherapeutisch als auch pharmakotherapeutisch. Vor

allem der Wegfall eines […] sprechenden Psychologen habe der Beschwerdeführerin

zu schaffen gemacht. Aufgrund ihrer begrenzten Sprachkenntnisse seien die

nachfolgenden Behandlungen von der Beschwerdeführerin nicht als befriedigend

empfunden worden. Aktuell zum Zeitpunkt der Untersuchung habe keine therapeutische

Anbindung und keine Therapie bestanden. Bislang habe es auch keine gezielten

und nachhaltigen Eingliederungsbemühungen gegeben.

5.4.4

Mit Blick auf den Indikator der

Komorbidität ist zu prüfen, ob und bejahendenfalls inwieweit sich diese

ressourcenhemmend auf die versicherte Person auswirkt. Erforderlich ist eine

Gesamtbetrachtung der Wechselwirkungen und sonstigen Bezüge der psychiatrischen

Diagnosen zu sämtlichen begleitenden krankheitswertigen Störungen. Das

indikatorengeleitete Beweisverfahren steht einer Aufteilung von Einbussen auf

einzelne Leiden entgegen, da es auf einer ergebnisoffenen Gesamtbetrachtung in

Berücksichtigung der Wechselwirkungen basiert. Störungen fallen unabhängig von

ihrer Diagnose bereits dann als rechtlich bedeutsame Komorbidität in Betracht,

wenn ihnen im konkreten Fall ressourcenhemmende Wirkung beizumessen ist

(BGE 143 V 418 E. 8.1). Bezüglich psychiatrischer Komorbiditäten

stellt Dr. E.___ in seinem Gutachten fest, dass sich bei der

Beschwerdeführerin mehrere Störungen finden liessen, die häufig komorbid

vorkämen. Spezielle Erwähnung findet die Komorbidität zwischen den Diagnosen

Depression und Angststörung, die von Dr. E.___ als evident bezeichnet

wird. Eine Persönlichkeitsstörung liege bei der Beschwerdeführerin dagegen

nicht vor.

5.4.5

Im Rahmen des Komplexes

«Persönlichkeit» wird nach der Persönlichkeitsentwicklung und -struktur sowie

den grundlegenden psychischen Funktionen gefragt, um die persönlichen

Ressourcen zu eruieren. In diesem Zusammenhang stützt sich Dr. E.___ auf das

Big-Five-Modell der Persönlichkeitspsychologie, wonach insgesamt fünf Faktoren

zur Beschreibung einer Persönlichkeit relevant seien. Die Offenheit für neue

Erfahrungen, für Fantasie, Ästhetik, neue Ideen und Handlungen sowie neue

Normen und Werte, schätzt Dr. E.___ bei der Beschwerdeführerin als eher

begrenzt ein. Hinsichtlich Gewissenhaftigkeit, d.h. Perfektionismus, Kompetenz,

Ordentlichkeit und Pflichtbewusstsein, befinde sich die Beschwerdeführerin im

Durchschnittsbereich. Was die Extraversion anbelange, darunter sind

Geselligkeit, Herzlichkeit, Durchsetzungsfähigkeit und Erlebnishunger zu

verstehen, so sei die Beschwerdeführerin eher introvertiert und zurückhaltend,

dies allerdings auch, weil sie mit Zurückweisung rechne. Der Faktor

Verträglichkeit, d.h. Rücksichtnahme, Kooperationsbereitschaft, Empathie, sei

bei der Beschwerdeführerin vermutlich deutlich ausgeprägt. Schliesslich sei bei

der Beschwerdeführerin der Neurotizismus, d.h. die emotionale Labilität,

Reizbarkeit, Verletzlichkeit sowie soziale Befangenheit, eher stärker erhöht,

möglicherweise aber erst seit den obgenannten Diagnosen und vorher [noch] weniger

stark ausgeprägt. Eine Persönlichkeitsstörung liege bei der Beschwerdeführerin keine

vor. Zudem sei auf die neuropsychologische Testung im Jahr 2009 hinzuweisen,

bei der sich ein mindestens durchschnittliches kognitives Leistungsbild ergeben

habe.

5.4.6

Neben den Komplexen

«Gesundheitsschädigung» und «Persönlichkeit» bestimmt auch der Komplex

«sozialer Kontext» mit darüber, wie sich die Auswirkungen der

Gesundheitsbeeinträchtigung konkret manifestieren. Dazu ist Zweierlei

festzuhalten: Soweit soziale Belastungen direkt negative funktionelle Folgen

zeitigen, bleiben sie nach wie vor ausgeklammert (vgl. BGE 127 V 294

E. 5a). Andererseits hält der Lebenskontext einer versicherten Person auch

(mobilisierbare) Ressourcen bereit, so die Unterstützung, die ihr im sozialen

Netzwerk zuteilwird. Immer ist sicherzustellen, dass gesundheitlich bedingte

Erwerbsunfähigkeit zum einen (Art. 4 Abs. 1 IVG) und nicht

versicherte Erwerbslosigkeit oder andere belastende Lebenslagen zum anderen

nicht ineinander aufgehen; alles andere widerspräche der klaren

gesetzgeberischen Regelungsabsicht. Zum sozialen Kontext hält Dr. E.___

fest, dass die Beschwerdeführerin nur wenige Beziehungen pflege, vor allem zur

Schwester und ganz besonders zu ihrem jetzigen Lebenspartner, der sie sehr unterstütze

und ohne den sie nur wenige Alltagsaufgaben bewältigt bekomme. Er versuche sie

immer wieder zu motivieren, die Wohnung zu verlassen und etwas zu machen wie

bspw. den Führerschein. Die Beschwerdeführerin lebe zurückgezogen, versorge

aber ihre Kinder mit Unterstützung des Partners, teilweise sei auch ihr Ex-Mann

noch involviert. Die Tagesstruktur der Beschwerdeführerin sei dürftig. Sie

vermeide es im Kontext der diagnostizierten Störungen, unter Menschen zu gehen.

Besondere Ressourcen ergeben sich aus dem sozialen Kontext bis auf die

Beziehung zum neuen Lebenspartner keine.

5.4.7

In der Kategorie «Konsistenz»

ist zunächst der Indikator einer gleichmässigen Einschränkung des

Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen zu prüfen. Dieser

Indikator zielt auf die Frage ab, ob die diskutierte Einschränkung in Beruf und

Erwerb (bzw. bei Nichterwerbstätigen im Aufgabenbereich) einerseits und in den

sonstigen Lebensbereichen (bspw. Freizeitgestaltung) andererseits

gleichermassen ausgeprägt ist. Hierzu hält Dr. E.___ in seinem

Gerichtsgutachten fest, dass die Beschwerdeführerin seit vier Jahren eine

stabile Beziehung mit ihrem jetzigen Partner habe, jedoch sei ihr Vermögen, mit

jemandem zusammenzuleben, limitiert. Der Partner berichte, dass die

Beschwerdeführerin einer erheblichen Fürsorge und Motivation bedürfe, um ihren

Alltag zu bewältigen.

5.4.8

Zuletzt ist schliesslich auch

noch der behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesene Leidensdruck

zu untersuchen. Dieser betrifft die Frage nach der Inanspruchnahme von

therapeutischen Optionen. Das Ausmass, in welchem Behandlungen wahrgenommen

oder eben vernachlässigt werden, weist im Regelfall auf den tatsächlichen

Leidensdruck hin. Dr. E.___ weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass

das Verhalten der Beschwerdeführerin in der Therapie nur eingeschränkt beurteilt

werden könne. Zuletzt habe keine kontinuierliche Therapie mehr stattgefunden.

Aus Sicht der Beschwerdeführerin liege die grösste Herausforderung in ihren

begrenzten Kenntnissen der deutschen Sprache. Sie habe explizit eine Phase der

Behandlung bei einem […]sprachigen Psychotherapeuten erwähnt, die ihr sehr

geholfen habe. Der Abbruch der Behandlung sei erfolgt, weil dieser weggezogen

sei. Kurz vor Fertigstellung des Gutachtens habe der Partner der Beschwerdeführerin

mitgeteilt, dass diese einen […]sprachigen Therapeuten gefunden habe. Ein

ambulante und ggf. auch stationäre, vor allem spezifische (d.h. vor allem traumafokussierte)

psychotherapeutische Behandlung sei sinnvoll. Dabei sollte auch die depressive

Symptomatik behandelt werden, auch mit einer geeigneten Psychopharmakotherapie.

Eine weitgehende Cannabisabstinenz sollte sichergestellt werden. Zum Aufbau

einer Tagesstruktur empfehle sich im weiteren Verlauf eine tagesklinische

Behandlung, bevor berufliche Massnahmen eingeleitet würden. Sollte die

ambulante und ggf. auch stationäre Behandlung konsequent durchgeführt werden,

sei bei der durchaus sehr motivierten Beschwerdeführerin innert eineinhalb bis

zwei Jahren eine deutliche Besserung zu erwarten.

5.5

Dem psychiatrischen

Gerichtsgutachten von Dr. E.___ vom 19. Mai 2025

(A.S. 57 ff.) liegen die vom Versicherungsgericht zur Verfügung

gestellten Vorakten, darunter insbesondere das monodisziplinäre psychiatrische Gutachten

von Dr. B.___ vom 30. November 2023 (IV-Nr. 33), die eigene

einlässliche Untersuchung der Beschwerdeführerin am 18. und 20. März sowie 15. April 2025, die anlässlich

eines Telefonats am 15. Mai 2025 vom Lebenspartner der Beschwerdeführerin eingeholten

Drittauskünfte sowie schliesslich der Laborbericht des F.___ vom 24. März

2025.

zugrunde. Dr. E.___ setzt sich in seinem 132-seitigen Gutachten

umfassend mit der psychischen Situation der Beschwerdeführerin auseinander. Die

Vorakten, insbesondere das monodisziplinäre psychiatrische Gutachten von

Dr. B.___, werden kritisch analysiert und diskutiert. Die im Gutachten

erhobenen Befunde und gestellten Diagnosen werden eingehend und nachvollziehbar

begründet und leuchten entsprechend ein. Die im Gutachten erläuterten

medizinischen Zusammenhänge und Schlussfolgerungen überzeugen, zumal sich Dr. E.___

ausführlich mit den gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung massgeblichen

Indikatoren auseinandersetzt. Die im Gutachten beschriebenen funktionellen

Einschränkungen der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer psychischen

Beeinträchtigungen sind folglich als erstellt zu betrachten. Gestützt auf die

nachvollziehbare Begründung der Diagnosestellung vermag auch die gutachterliche

Einschätzung, wonach die Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit eine

Arbeitsfähigkeit von 50 % aufweise, zu überzeugen. Als Facharzt für

Psychiatrie und Psychotherapie, zertifizierter medizinischer Gutachter SIM und

zertifizierter Gutachter DeGPT verfügt Dr. E.___ über die notwendige

Expertise zur Erstellung eines Gerichtsgutachtens. Das Gutachten erfüllt offensichtlich

sämtliche Anforderungen, die seitens der Rechtsprechung an ein medizinisches

Gutachten gestellt werden. Es ist voll beweiswertig.

6.

6.1

6.1.1

Die Bestimmung des

Invaliditätsgrades richtet sich nach dem jeweiligen Status der versicherten

Person: Bei erwerbstätigen Versicherten wird das Erwerbseinkommen, das diese

nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen

Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihnen zumutbare

Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnten, in Beziehung

gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnten, wenn sie nicht invalid

geworden wären (sog. Einkommensvergleich; Art. 16 ATSG); bei nicht

erwerbstätigen Versicherten, die im Aufgabenbereich tätig sind und denen die

Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, wird in Abweichung

von Art. 16 ATSG darauf abgestellt, in welchem Masse sie unfähig sind,

sich im Aufgabenbereich zu betätigen (sog. Betätigungsvergleich;

Art. 28a Abs. 2 IVG); bei Teilerwerbstätigen wird der

Invaliditätsgrad schliesslich nach der sog. gemischten Methode ermittelt,

wonach der Anteil der Erwerbstätigkeit und der Anteil der Tätigkeit im

Aufgabenbereich festgelegt und der Invaliditätsgrad in beiden Bereichen

bemessen wird (Art. 28a Abs. 3 IVG).

6.1.2

Hinsichtlich des Status der

Beschwerdeführerin hält die Beschwerdegegnerin in ihrer Verfügung vom

3.

April 2024 (A.S. 1 ff.) fest, dass dieser nicht genauer

geklärt werden müsse. Da kein Gesundheitsschaden ausgewiesen sei, könne auch

bei einer vollen Erwerbstätigkeit kein Rentenanspruch entstehen. Die

Beschwerdeführerin äussert sich weder in ihrer Beschwerde vom 6. Mai 2024

(A.S. 4 ff.) noch in ihrer Beschwerdeergänzung vom 28. Mai 2024

(A.S. 20 ff.) zur Statusfrage. Da ihr im Gerichtsgutachten von Dr. E.___

vom 19. Mai 2025 (A.S. 57 ff.) in einer angepassten Tätigkeit

eine Arbeitsfähigkeit von 50 % attestiert wird – siehe Ziff. 5

oben –, muss die Statusfrage nunmehr gleichwohl beantwortet werden, um den

Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin bestimmen zu können.

6.2

6.2.1

Die für die Methodenwahl

entscheidende Statusfrage bestimmt sich nach den erwerblichen Verhältnissen, in

denen sich die versicherte Person befinden würde, wenn sie nicht gesundheitlich

beeinträchtigt wäre. Dabei ist gemäss konstanter Rechtsprechung des Bundesgerichts

darauf abzustellen, was die versicherte Person bei im Übrigen unveränderten

Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde.

Entscheidend ist somit nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der

versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in

welchem Pensum sie hypothetisch erwerbstätig wäre. Bei im Haushalt tätigen

Versicherten im Besonderen sind die persönlichen, familiären, sozialen und

erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und

Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten

und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu

berücksichtigen (BGE 144 I 28 E. 2.3 mit Hinweisen). Die Beantwortung

der Statusfrage erfordert zwangsläufig eine hypothetische Beurteilung, die auch

hypothetische Willensentscheidungen der versicherten Person zu berücksichtigen

hat. Derlei ist einer direkten Beweisführung wesensgemäss nicht zugänglich und

muss in aller Regel aus äusseren Indizien erschlossen werden (BGE 144 I 28

E. 2.4).

6.2.2
6.2.2.1

Zur Statusfrage, d.h. zur

Frage nach dem hypothetischen Erwerbspensum der Beschwerdeführerin im

Gesundheitsfall, findet sich in den Akten im Wesentlichen Folgendes:

6.2.2.2

Im Bericht von Dr. med. G.___,

praktischer Arzt, und lic. phil. H.___, Fachpsychologin für

Neuropsychologie FSP sowie Psychotherapie FSP, vom 3. Juni 2009

(IV-Nr. 20 S. 3 ff.) wird unter dem Titel «Angaben der Mutter

und der Patientin» festgehalten, dass die Beschwerdeführerin nach

Schulabschluss acht Monate bei [...] gearbeitet habe. Diese Stelle habe ihr

aber wegen des intensiven Tempos nicht zugesagt. Sie habe dort sehr

unregelmässig gearbeitet und schlussendlich die Stelle verloren. Sie habe

gehäuft verschlafen und vergessen, an welchen Tagen sie arbeiten müsse. Eine

derartige Arbeit wolle sie denn auch nicht wieder annehmen müssen, sie fühle

sich einem solchen Arbeitstempo und den dort gestellten Anforderungen nicht

gewachsen. Über ihre berufliche Zukunft habe sie wenig Vorstellungen, am liebsten

würde sie die zweijährige Ausbildung zur Detailhandelsassistentin absolvieren.

Sie habe aber bisher trotz Unterstützung […] keine Lehrstelle gefunden. Unter

dem Titel «Neuropsychologische Beurteilung und Diagnosen» wird festgehalten,

dass wegen der geringen Deutschkenntnisse der Beschwerdeführerin vorwiegend

nonverbale Testverfahren eingesetzt worden seien. Es habe sich dabei ein

altersentsprechendes kognitives Leistungsprofil gezeigt. Hinweise auf

spezifische Teilleistungsstörungen und/oder eine Intelligenz im Bereich der

Lernbehinderung hätten sich keine ergeben. Gemäss den eingesetzten

WlE-Untertests – WIE kurz für Wechsler Intelligenztest für Erwachsene; hierbei

handelt es sich um die deutschsprachige Version der Wechsler Adult Intelligence

Scale (kurz WAIS;

zuletzt besucht am 26. März 2026) – ist die Beschwerdeführerin als

durchschnittlich intelligent einzustufen. Screeningmässig seien auch die verbalen

Lern- und Gedächtnisleistungen geprüft worden, auch hier hätten sich keine

Hinweise auf hirnorganisch bedingte Beeinträchtigungen ergeben.

6.2.2.3

Gemäss Protokoll des

Intake-Gesprächs vom 19. Dezember 2022 (IV-Nr. 6) führte die

Beschwerdeführerin zu ihrem Lebenslauf aus, dass sie mit 16 Jahren eine

Lehre als Detailhandelsassistentin begonnen habe. Diese habe sie abgebrochen,

weil ihre Deutschkenntnisse zu gering gewesen seien und sie Konflikte mit ihrer

Vorgesetzten gehabt habe. Eine Wiederaufnahme der Lehre sei für sie nie in

Frage gekommen. Ihre Arbeitsverhältnisse hätten meistens drei bis vier Monate

gedauert. Bei [...] sei sie auch tätig gewesen. Vor der Geburt des ersten

Kindes habe sie drei Jahre bei der [...] gearbeitet. Sie habe bis kurz vor der

Geburt des zweiten Kindes gearbeitet. Sie sei seit 2018 Hausfrau. Befragt nach

ihrem Erwerbspensum ohne Gesundheitsschaden gab die Beschwerdeführerin an, dass

sie aktuell mit einem Pensum von 80 bis 100 % arbeiten würde. Sobald das

zweite Kind in der Schule sei, würde sie 100 % arbeiten wollen. Zu ihren

Lebensumständen sagte die Beschwerdeführerin aus, dass sie allein für die

Kinderbetreuung zuständig sei. Sie habe mal eine externe Kinderbetreuung

gehabt, aber da die Tagesmutter die Kinder geschlagen habe, sei das Verhältnis

aufgelöst worden. Ihr Vater sei 2018 verstorben, ihre Mutter lebe in [...].

Ihre Schwester wohne im gleichen Block und arbeite Schicht. Wenn die

Beschwerdeführerin arbeiten würde, würde sie die Kinderbetreuung durch die

Familie organisieren. Zu ihrer Schwester habe sie eine sehr gute Beziehung.

6.2.2.4

Gemäss Auszug aus dem

individuellen Konto der Ausgleichskasse des Kantons Solothurn vom

20.

Dezember 2022 (IV-Nr. 10) war die Beschwerdeführerin von September

2009.

bis Mai 2010 bei [...] in [...], von Februar bis April 2011 bei [...] in [...]

und von April 2013 bis Dezember 2016 bei der [...] in [...] erwerbstätig. Rückschlüsse

auf das Erwerbspensum lassen sich anhand der Einkommen keine ziehen.

6.2.2.5

Im Formulararztbericht von

Dr. med. I.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom

17.

März 2023 (IV-Nr. 15) wird unter dem Titel «Vorgeschichte und

Entwicklung der Patientin» festgehalten, dass die Beschwerdeführerin von 2013

bis zur Scheidung 2021 verheiratet gewesen sei. Zwei Söhne seien der Ehe

entsprungen. Der Ehemann habe 2018 u.a. auf sie eingestochen, er sei deshalb 2018

neun Monate im Gefängnis gesessen. Die Söhne hätten seither eine Beiständin.

Der Vater habe ein Besuchsrecht, die Söhne seien alle 14 Tage am Wochenende bei

ihm. Dieses Jahr seien sie auch erstmals mit ihrem Vater in die […]ferien. Nach

der Geburt des zweiten Sohnes habe die Beschwerdeführerin nicht mehr

gearbeitet, [dies wegen einer] zunehmend depressiven Entwicklung. Ihre Ausbildung

zur Detailhandelsassistentin habe sie nicht abgeschlossen. Seit ca. vier Jahren

lebe sie von der Sozialhilfe. [Für die Söhne erhalte sie eine] Alimentenbevorschussung.

6.2.2.6

Beim Explorationsgespräch mit

Dr. B.___ am 3. November 2023 sagte die Beschwerdeführerin gemäss dem

entsprechenden Gutachten vom 30. November 2023 (IV-Nr. 33) aus,

dass sie nach Abschluss der obligatorischen Schule vorübergehend bei [...]

gearbeitet habe, was im Grossen und Ganzen gut gegangen sei. Es habe aber

Probleme in der Kommunikation gegeben, [so dass] sie nicht immer gewusst habe,

wann sie arbeiten müsse, weswegen ihr [dann] gekündigt worden sei. Danach habe

sie in einem [...] Laden in [...] gearbeitet, was auch gut gegangen sei. Das

Problem sei jedoch gewesen, dass sie nur CHF 20.00, später CHF 50.00

pro Tag erhalten habe, weswegen sie gekündigt habe. Ca. 2009 habe sie eine

Lehre in einem [...] Laden in [...] begonnen, wo es aber zu Schwierigkeiten mit

dem Chef resp. dem Lehrmeister gekommen sei, als dieser sexuelle Handlungen

verlangt habe, weswegen sie die Lehre abgebrochen habe. Nach Abbruch der Lehre

habe sie im Service gearbeitet, wo es Schwierigkeiten mit dem [...]

Vorgesetzten gegeben habe, der ihr zu viel Arbeit [zugemutet] habe. Sie habe

immer gerne gearbeitet, danach in vielen verschiedenen Tätigkeiten. 2012 habe

sie auch im Service gearbeitet. In dieser Zeit habe sie ihren Ehemann

kennengelernt, den sie am 11. November 2013 geheiratet habe. 2013 habe sie

in der gleichen Fabrik zu arbeiten begonnen, in der ihre Mutter auch heute noch

arbeite. Sie sei dort in der Logistik und in anderen Tätigkeiten in der

Herstellung von Teilen tätig gewesen, wo sie während drei Jahren ohne Probleme

zu 100 % gearbeitet habe. 2014 sei das erste Kind zur Welt gekommen.

Während der zweiten Schwangerschaft 2016 habe sie die Arbeitssituation wegen

der körperlichen Belastung als zunehmend belastend empfunden. Zuvor habe ein

Babysitter zu den Kindern geschaut, und als dieser gekündigt habe, sei sie nicht

mehr arbeiten gegangen, sondern habe selbst zu den Kindern geschaut.

Langfristig könne sie sich vorstellen, zu ca. 30 % wieder in der Fabrik zu

arbeiten. Mehr könne sie wegen ihren Aufgaben in Kinderbetreuung und Haushalt

nicht machen. Ihre Müdigkeit schränke sie darin ein.

6.2.2.7

Im Einwandschreiben der C.___

vom 9. Februar 2024 (IV-Nr. 39) wird festgehalten, dass der

Beschwerdegegnerin bekannt sei, dass die Beschwerdeführerin seit 2020

geschieden sei. Sie habe bis zur Geburt des zweiten Kindes im Jahr 2016

gearbeitet. Nach der Scheidung seien die Kinder sechs- und vierjährig

gewesen. Gemäss Scheidungsurteil erhalte die Beschwerdeführerin für die Kinder

Alimente, die pro Kind CHF 735.00 betragen und bevorschusst würden. Für

die Bewältigung des Lebensunterhaltes müsste die Beschwerdeführerin auf jeden

Fall einer vollzeitlichen Anstellung nachgehen, da sie ohne Berufsabschluss mit

einem tiefen Einkommen rechnen müsste. Die Kinder würden in der Zwischenzeit

beide zur Schule gehen. Der ältere Sohn besuche die Schule der [...] in [...],

wo er den ganzen Tag betreut sei. Die Beschwerdeführerin habe anlässlich des

Intakegesprächs angegeben, dass sie ab Schuleintritt des jüngsten Kindes zu

100.

% einer ausserhäuslichen Tätigkeit nachgehen würde. Die Betreuung sei

in der Vergangenheit durch eine Tagesmutter oder auch durch den Kindsvater

sowie weitere Angehörige abgedeckt gewesen, [was] auch aktuell möglich wäre.

Mit dem Schulbesuch des älteren Sohnes in der [...] sei die ganztätige

Betreuung [bereits] gewährleistet. Mit den bestehenden Angeboten für den Mittagstisch

könne auch die Betreuung des jüngeren Kindes jederzeit gewährleistet werden.

6.2.2.8

Laut Gutachten von Dr. E.___

vom 19. Mai 2025 (A.S. 57 ff.) sagte die Beschwerdeführerin

anlässlich der Untersuchung aus, dass sie schon in der Schulzeit in einem [...]

Laden gejobbt habe. Nach der [obligatorischen] Schule habe sie einige Monate

bei [...] gearbeitet. Sie sei wegen ihrer mangelnden Deutschkenntnisse aber

nicht klar gekommen, sie habe bspw. die Dienstpläne nicht richtig verstanden.

Nachher habe sie mit ca. 16 Jahren eine Lehre im Verkauf in einem [...]

Lebensmittelladen begonnen. Sie habe diese jedoch wegen sexueller Belästigungen

durch den Ladeninhaber abgebrochen. Mit Rücksicht auf dessen schwangere Ehefrau

habe sie aber niemandem etwas erzählt. Ihre Lehre als Detailhandelsassistentin

habe sie andernorts nicht wieder aufgenommen. Anschliessend habe sie wiederholt

im Service oder in der Küche gearbeitet, zunächst in einem Restaurant in [...],

dann in [...] und schliesslich in [...]. In dem

Restaurant in [...] habe sie ihren früheren Ehemann kennengelernt. Der Ehe

seien zwei Söhne (geb. 2014 und 2016) entsprungen. Nach der Tätigkeit im

Restaurant in [...] habe sie schliesslich 2013 in der gleichen Fabrik zu

arbeiten begonnen wie ihre Mutter. Dort sei sie drei Jahre lang bis zur Geburt ihres

zweiten Sohnes in einem vollen Pensum tätig gewesen. Seither sei sie nicht mehr

berufstätig, sie habe sich um den Haushalt und die Kinder gekümmert. Erst im

Jahr 2024 habe sie [wieder] stundenweise in einem 30%-Pensum als Küchenhilfe in

einem Restaurant in [...] gearbeitet, bis dieses Anfang 2025 geschlossen worden

sei. Sie lebe von Fürsorgeleistungen. Sie bewohne mit ihren Söhnen eine

3.

-Zimmer-Wohnung in einem Mietshaus mit drei Stockwerken. Ihre Söhne hätten

beide ADHS. Sie hätten Konzentrationsprobleme und seien überaktiv. Bis sie

ihren jetzigen Freund kennengelernt habe, sei es sehr schwer gewesen, mit den

Jungs «fertigzuwerden». Ihre Söhne seien auf einer speziellen Schule, dort

laufe es sehr gut. In der ersten Klasse seien sie [noch] in der Regelschule

gewesen, das sei gar nicht gut gelaufen. Ihre Söhne seien mittlerweile beide

sehr selbständig und versorgten sich morgens selbst mit am [Vor-]Abend

vorbereiteten Speisen. Wenn sie wieder arbeiten könne, dann wäre sie gerne als

Kosmetikerin tätig oder würde gerne ein Nagelstudio eröffnen, aber es käme auch

eine Anstellung in einer Fabrik für sie in Frage.

6.2.3
6.2.3.1

Zu den einzelnen Kriterien zur

Bestimmung des Status der Beschwerdeführerin ist Folgendes festzuhalten:

6.2.3.2

Was die persönlichen

Verhältnisse der Beschwerdeführerin betrifft, so ist den Akten zu entnehmen,

dass die Beschwerdeführerin von durchschnittlicher Intelligenz ist. Dr. G.___

und lic. phil. H.___ stellten im Rahmen ihrer neuropsychologischen

Untersuchung von 2009 – siehe oben Ziff. 6.2.2.2 – keine

Hinweise auf spezifische Teilleistungsstörungen und/oder eine Intelligenz im

Bereich der Lernbehinderung fest. Besondere Begabungen oder persönliche

Neigungen ergeben sich aus den Akten fast keine. Gegenüber Dr. E.___ – siehe

oben Ziff. 6.2.2.8 – sagte die Beschwerdeführerin immerhin aus, dass

sie gerne als Kosmetikerin arbeiten oder ein Nagelstudio eröffnen würde. Eine

Anstellung in einer Fabrik käme für sie aber auch in Frage. Von den

persönlichen Verhältnissen der Beschwerdeführerin lässt sich nicht auf die Höhe

des Erwerbspensums im hypothetischen Gesundheitsfall schliessen.

6.2.3.3

Was die familiären und

sozialen Verhältnisse der Beschwerdeführerin betrifft, so ist den Akten zu

entnehmen, dass sich die Beschwerdeführerin im Jahr 2021 von ihrem Ehemann

scheiden liess. Sie lebt als alleinerziehende Mutter mit ihren beiden Söhnen in

einer 3.5-Zimmer-Wohnung in einem Mehrfamilienhaus in [...]. Im Zeitpunkt des

frühestmöglichen Rentenbeginns im Juni 2023 – siehe hierzu Ziff. 1.2

oben – waren ihre Söhne neun und sechs Jahre alt und dem Kleinkindalter

somit bereits entwachsen. Der ältere Sohn ging bereits zur Schule. Er besuchte

die Schule der [...], in welcher er ganztägig betreut wurde. Der jüngere

Sohn stand unmittelbar vor der Einschulung. Wie C.___ in ihrem Einwandschreiben

vom 9. Februar 2024 (IV-Nr. 39) zu Recht festhält, stand und steht

die Kinderbetreuung einer vollzeitlichen Erwerbstätigkeit der

Beschwerdegegnerin nicht entgegen. Die ganztätige Betreuung des älteren Sohnes war

und ist durch den Besuch der Schule der [...] gewährleistet. Mit den in [...]

bestehenden Angeboten zur Kinderbetreuung – Tagesmutter oder [...] (siehe

hierzu [...], zuletzt besucht am 26. März 2026) – hätte auch die ganztätige

Betreuung des jüngeren Sohnes gewährleistet werden können. Mittlerweile besucht

auch dieser die Schule der [...]. Zudem weisen die Söhne der Beschwerdeführerin

auch insoweit eine grosse Selbstständigkeit auf, als sie sich am Morgen jeweils

selbst versorgen. Die familiären und sozialen Verhältnisse der

Beschwerdeführerin sprechen insgesamt für ein hohes Erwerbspensum im

hypothetischen Gesundheitsfall.

6.2.3.4

Was die Erwerbsbiografie der

Beschwerdeführerin betrifft, so ist den Akten zu entnehmen, dass die

Beschwerdeführerin nach der Schule eine Lehre zur Detailhandelsassistentin EBA begann,

diese im ersten Lehrjahr jedoch bereits wieder abbrach. Danach arbeitete sie

jeweils für einige Monate in verschiedenen Restaurants im Service oder in der

Küche, ehe sie von 2013 bis 2016 während drei Jahren vollzeitlich als

Fabrikmitarbeiterin für die [...] tätig war. Im Jahr 2014 wurde die

Beschwerdeführerin erstmals Mutter eines Sohnes. Dies hinderte sie nicht daran,

bis zur Geburt ihres zweiten Sohnes im Jahr 2016 weiterhin vollzeitlich

erwerbstätig zu sein. Nach der Geburt des zweiten Sohnes gab die

Beschwerdeführerin ihre Erwerbstätigkeit auf und nahm diese bis 2024 nicht

wieder auf. Im Jahr 2024 begann die Beschwerdeführerin stundenweise in einem

30%-Pensum als Küchenhilfe in einem Restaurant in [...] zu arbeiten, bis dieses

Anfang 2025 seinen Betrieb einstellte. Eine über längere Zeit ausgeübte Tätigkeit

weist die Erwerbsbiografie der Beschwerdeführerin nur insofern auf, als sie

während drei Jahren als Fabrikarbeiterin für die [...] tätig war. Dass sie ihre

Erwerbstätigkeit im Jahr 2016 aufgab, kann auf mehrere Gründe zurückgeführt

werden. Nebst Haushalt und Kinderbetreuung war die Beschwerdeführerin vor allem

durch die sowohl physische als auch psychische Gewalt in ihrer Ehe belastet.

Die im Jahr 2024 zumindest stundenweise wiederaufgenommene Erwerbstätigkeit

zeugt davon, dass die Beschwerdeführerin gewillt ist, den Lebensunterhalt für

sich und ihre beiden Söhne nach Möglichkeit selbst sicherzustellen. Die

Beschwerdeführerin mit Jahrgang 1991 war im Zeitpunkt des frühestmöglichen

Rentenbeginns im Juni 2023 – siehe hierzu Ziff. 1.2 oben –

sodann erst 32 Jahre alt. Wenngleich die Erwerbsbiografie der

Beschwerdeführerin nicht zwingend auf ein hohes Erwerbspensum im

Gesundheitsfall hindeutet, so schliesst sie ein solches auch nicht aus.

6.2.3.5

Was schliesslich die

finanzielle Situation der Beschwerdeführerin betrifft, so geht aus den Akten

hervor, dass die Beschwerdeführerin aktuell von der Sozialhilfe abhängig ist.

Mit der Alimentenbevorschussung für ihre Söhne in Höhe von jeweils CHF 735.00

vermag sie den Lebensunterhalt für sich und ihre Söhne nicht zu decken.

Angesichts dessen, dass sie ohne Lehrabschluss lediglich im Niedriglohnsektor

eine Beschäftigung finden dürfte, ist von einem hohen Arbeitspensum im

hypothetischen Gesundheitsfall auszugehen, um ein den Lebensunterhalt deckendes

Einkommen erzielen zu können.

6.2.4

Von den einzelnen Kriterien zur

Bestimmung des Status der Beschwerdeführerin – siehe oben

Ziff. 6.3 – spricht keines gegen, jedoch mehrere für ein hohes

Erwerbspensum. Insbesondere die prekären finanziellen Verhältnisse der

Beschwerdeführerin lassen darauf schliessen, dass diese im Gesundheitsfall

einer Vollzeittätigkeit nachgehen würde, um die Lebenshaltungskosten für sich

und ihre Söhne decken zu können. Die Beschwerdeführerin sagte anlässlich des

Intake-Gesprächs mit der Beschwerdegegnerin vom 19. Dezember 2022

(IV-Nr. 6) aus, dass sie im Gesundheitsfall 80 bis 100 % und ab

Schuleintritt des jüngeren Sohnes – dieser erfolgte im August 2023 –

100.

% arbeiten würde. In der Gesamtschau ist vorliegend von einem

Erwerbspensum der Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall von 100 %

auszugehen. Entsprechend ist bei der Bestimmung des Invaliditätsgrads der

Beschwerdeführerin die Methode des Einkommensvergleichs anzuwenden. Die

Abklärung allfälliger Einschränkungen im Haushalt erübrigt sich.

7.

7.1

Bei der Bemessung des

Invaliditätsgrads anhand eines Einkommensvergleichs gemäss Art. 16 ATSG

wird – wie unter Ziff. 6.1.1 oben bereits erwähnt – das Erwerbseinkommen,

das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung

der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch

eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte

(Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie

erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen).

Massgebend sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des frühestmöglichen

Rentenbeginns, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer

Grundlage zu erheben sind (BGE 129 V 222 E. 4.2).

7.2

7.2.1

Für die Ermittlung des

Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des

frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden

Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der

Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen

Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer

Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden

fortgesetzt worden wäre (Urteil des Bundesgerichts 8C_528/2021 vom 3. Mai

2022.

E. 4.2.2. mit Hinweisen). Erst wenn sich das Valideneinkommen

aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse – insbesondere aufgrund eines

Stellenverlusts aus invaliditätsfremden Gründen (Urteil des Bundesgerichts

9C_478/2021 vom 11. November 2021 E. 5.3.1) – nicht hinreichend

genau beziffern lässt, darf auf statistische Werte wie die vom Bundesamt für

Statistik (BfS) herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) zurückgegriffen

werden, soweit dabei die für die Entlöhnung im Einzelfall relevanten

persönlichen und beruflichen Faktoren mitberücksichtigt werden (Urteil des

Bundesgerichts 8C_163/2023 vom 7. Februar 2024 E. 2.3 mit Hinweisen).

Für die Bemessung der Invalidität anhand der Tabellenlöhne ist auf die aktuellsten

statistischen Daten abzustellen. Gemeint sind damit die im Zeitpunkt der

Verfügung aktuellsten veröffentlichten Daten in Bezug auf den Zeitpunkt des

Rentenbeginns (BGE 150 V 67 E. 4.2 mit Hinweisen).

7.2.2

Die Beschwerdeführerin schloss keine

Berufslehre ab. Von 2013 bis 2016 arbeitete sie einem Vollzeitpensum als

Fabrikarbeiterin für die [...]. Von 2016 bis 2024 war sie nicht erwerbstätig.

Von 2024 bis Anfang 2025 arbeitete sie stundenweise in einem 30%-Pensum als

Küchenhilfe in einem Restaurant in [...]. Welches Einkommen die

Beschwerdeführerin als Gesunde erzielen würde, lässt sich aufgrund der

tatsächlichen Verhältnisse nicht beziffern. Zur Bestimmung des

Valideneinkommens des Beschwerdeführers ist daher der Totalwert der Tabelle

TA1_tirage_skill_level, Privater Sektor, heranzuziehen.

7.3

7.3.1

Für die Festsetzung des

Invalideneinkommens ist nach der Rechtsprechung primär von der

beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person

konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus,

bei der – kumulativ – besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben

sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in

zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint ihr Einkommen aus der

Arbeitsleistung zudem als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt

grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn. Ist kein

solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die

versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls

keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können

nach der Rechtsprechung die Tabellenlöhne gemäss LSE herangezogen werden. Die

Rechtsprechung stellt dabei üblicherweise auf den Totalwert der Tabelle

TA1_tirage_skill_level, Privater Sektor, ab. Dieser Grundsatz gilt jedoch nicht

absolut, sondern kennt Ausnahmen. Es kann sich durchaus rechtfertigen, auf die

Tabelle TA7 resp. T17 (ab 2012) abzustellen, wenn dies eine genauere

Festsetzung des Invalideneinkommens erlaubt (vgl. BGE 148 V 174

E. 6.2 mit Hinweisen).

7.3.2

Bei der Bestimmung des

Invalideneinkommens der Beschwerdeführerin ist wie beim Valideneinkommen auf

den Totalwert der Tabelle TA1_tirage_skill_level, Privater Sektor, abzustellen.

Mit Blick auf das im Gutachten von Dr. E.___ vom 19. Mai 2025

(A.S. 57 ff.) beschriebene Anforderungsprofil einer ideal

angepassten Tätigkeit – eine Tätigkeit in einem kleinen vertrauten

Team mit wohlwollenden Vorgesetzten und konstanten überschaubaren

Arbeitsbedingungen – rechtfertigt es sich nicht, eine andere Tabelle

anzuwenden. Auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt sind hinreichend viele

Erwerbsmöglichkeiten vorhanden, die dem Anforderungsprofil einer ideal

angepassten Tätigkeit entsprechen.

7.4

7.4.1

Wird das Invalideneinkommen auf

der Grundlage von statistischen Lohndaten ermittelt, ist der so erhobene

Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen

werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der

Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie

und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können und die

versicherte Person je nach Ausprägung deswegen die verbliebene Arbeitsfähigkeit

auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem

erwerblichem Erfolg verwerten kann. Der Abzug soll aber nicht automatisch

erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach

pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht

übersteigen. Die Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen Abzug vom

Invalideneinkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich

leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist.

Allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit

enthaltene gesundheitliche Einschränkungen dürfen nicht zusätzlich in die

Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten

Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen (BGE 148 V 174 E. 6.3).

7.4.2

Gemäss Gutachten von Dr. E.___

vom 19. Mai 2025 (A.S. 57 ff.) ist die Beschwerdeführerin in

einer angepassten Tätigkeit zu 50 % arbeitsfähig. Wie der Tabelle T18,

Monatlicher Bruttolohn (Zentralwert) nach Beschäftigungsgrad, beruflicher

Stellung und Geschlecht, Privater und öffentlicher Sektor (Bund, Kantone,

Bezirke, Gemeinden, Körperschaften) zusammen, Schweiz 2022, entnommen werden

kann, verdienten Frauen ohne Kaderfunktion mit einem Pensum von 50 bis 74 %

im Verhältnis mehr als Frauen in einem Vollzeitpensum. Ein Teilzeitabzug rechtfertigt

sich vorliegend somit nicht. Auch was das im Gutachten von Dr. E.___

beschriebene Anforderungsprofil einer ideal angepassten Tätigkeit betrifft

– eine Tätigkeit in einem kleinen vertrauten Team mit wohlwollenden

Vorgesetzten und konstanten überschaubaren Arbeitsbedingungen –,

rechtfertigt sich kein Abzug vom Tabellenlohn (vgl. in diesem Zusammenhang

Urteil des Bundesgerichts 8C_870/2011 vom 24. August 2012 E. 4.1 mit

Hinweisen). Im für die Bestimmung des Invalideneinkommens massgeblichen

Kompetenzniveau 1 umfasst der Tabellenlohn gemäss Tabelle

TA1_tirage_skill_level, Privater Sektor, bereits eine Vielzahl von leichten und

mittelschweren Tätigkeiten, die dem von Dr. E.___ umschriebenen

Anforderungsprofil entsprechen. Im Weiteren vermögen rechtsprechungsgemäss in

der Regel auch weder fehlende bzw. eingeschränkte Deutschkenntnisse noch eine

fehlende berufliche Ausbildung einen Abzug zu rechtfertigen, wenn wie hier der

statistische Durchschnittslohn für einfache und repetitive Tätigkeiten im

Kompetenzniveau 1 angewendet wird (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_589/2023

vom 4. Juni 2024 E. 4.3 mit Hinweisen). Insgesamt ergibt sich somit,

dass vorliegend kein leidensbedingter Abzug vorzunehmen ist.

7.5

Werden Validen- und

Invalideneinkommen ausgehend vom gleichen Tabellenlohn berechnet, erübrigt sich

deren genaue Ermittlung. Der Invaliditätsgrad entspricht diesfalls dem Grad der

Arbeitsunfähigkeit, dies unter Berücksichtigung eines allfälligen Abzugs vom

Tabellenlohn (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_888/2014 vom 4. Februar

2015.

E. 2). Von Juni bis Dezember 2023 beträgt der Invaliditätsgrad der

Beschwerdeführerin entsprechend ihrer Arbeitsunfähigkeit 50 %. Ein Abzug

vom Tabellenlohn ist – wie unter Ziff. 7.4 oben ausgeführt –

nicht vorzunehmen. Unter Berücksichtigung des Pauschalabzugs von 20 % auf

dem Invalideneinkommen gemäss Art. 26bis Abs. 3 IVV erhöht

sich der Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin ab Januar 2024 auf

60.

% (50 % + [20 % von 50 %]). Demnach hat die

Beschwerdeführerin von Juni bis Dezember 2023 Anspruch auf eine

Invalidenrente von 50 % und ab Januar 2024 auf eine solche von

60.

%. Die Beschwerde ist gutzuheissen.

8.

Die Beschwerdeführerin macht in

Rechtsbegehren Ziff. 2 lit. a ihrer Beschwerde vom 6. Mai 2024

(A.S. 4 ff.) neben dem Anspruch auf eine Invalidenrente auch einen

Anspruch auf berufliche Massnahmen geltend. Da sie sowohl in der

Beschwerdebegründung als auch in der nachträglich eingereichten

Beschwerdeergänzung vom 28. Mai 2024 (A.S. 20 ff.) mit keinem

Wort Bezug darauf nimmt, braucht jedoch nicht weiter darauf eingegangen zu

werden.

9.

9.1

9.1.1

Die obsiegende

beschwerdeführende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten

(Art. 61 lit. g Satz 1 ATSG). Die Höhe der Parteientschädigung

für das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht richtet sich in den

Schranken des Bundesrechts nach kantonalem Recht (Urteil des Bundesgerichts

9C_273/2013 vom 12. Juli 2013 E. 2). Gemäss Art. 61 lit. g

Satz 2 ATSG sind die Parteikosten ohne Rücksicht auf den Streitwert nach

der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses zu bemessen.

Gemäss § 160 Abs. 1 des Gebührentarifs (GT; BGS 615.11) – dieser

ist nach § 161 GT sinngemäss auch im Verwaltungsgerichtsverfahren

anwendbar – sind die Kosten für die berufsmässige Vertretung nach dem Aufwand

festzusetzen, der für eine sorgfältige und pflichtgemässe Vertretung

erforderlich ist.

9.1.2

Mit Kostennote vom 1. Juli

2025.

(A.S. 196 ff.) wird seitens der Beschwerdeführerin eine

Parteientschädigung von CHF 4'720.85 verlangt. Mit Blick auf die Bedeutung

der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses ist der in der Kostennote

geltend gemachte Zeitaufwand von 16.29 Stunden grundsätzlich als angemessen

zu betrachten. Lediglich der in der Kostennote berücksichtigte nachprozessuale

Aufwand von 1 Stunde ist auf 0,5 Stunden zu kürzen. Für den

nachprozessualen Aufwand werden im Falle des Obsiegens praxisgemäss «nur» 0,5 Stunden

entschädigt. Im Ergebnis beträgt der zu entschädigende Zeitaufwand somit

15.79

Stunden. Bei einem Stundenansatz von CHF 250.00 ergibt sich

hieraus ein Honorar von CHF 3'947.50. Bei den Auslagen fällt auf, dass pro

Kopie CHF 1.00 verrechnet wird. Gemäss § 161 i.V.m. § 160 Abs. 5

GT beträgt die Vergütung für Fotokopien CHF 0.50 pro Stück. Die Auslagen

sind somit um CHF 115.00 zu kürzen und belaufen sich demnach auf CHF 179.60.

Die Parteientschädigung zugunsten der Beschwerdeführerin ist folglich auf CHF 4'461.40

festzusetzen (Honorar CHF 3'947.50 + Auslagen CHF 179.60 + MwSt. CHF 334.30

[8.1 % von CHF 4'127.10]).

9.2

9.2.1

Das Beschwerdeverfahren bei

Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht ist

kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Die Kosten werden

nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von

CHF 200.00 – 1'000.00 festgelegt. Vorliegend werden die

Verfahrenskosten auf CHF 600.00 festgelegt. Sie sind von der

Beschwerdegegnerin zu bezahlen.

9.2.2

Die Kosten gerichtlicher

Beweismassnahmen sind vom Sozialversicherungsträger zu übernehmen, sofern

zwischen seiner unzureichenden Sachverhaltsabklärung und der Notwendigkeit

gerichtlicher Beweismassnahmen ein Zusammenhang besteht (vgl. BGE 139 V

496.

E. 4.4 = Pra 2014 Nr. 32). Art. 45 Abs. 1 ATSG ist

insoweit auch im Rechtspflegeverfahren anwendbar (BGE 143 V 269

E. 6.2.1). Vorliegend hat die Beschwerdegegnerin die Beweiswertigkeit des

psychiatrischen Gutachtens von Dr. B.___ vom 30. November 2023

(IV-Nr. 33) zu Unrecht bejaht. Die Kosten des psychiatrischen

Gerichtsgutachtgens von Dr. E.___ vom 19. Mai 2025

(A.S. 57 ff.) von CHF 6'108.50 sowie die Kosten der für die

entsprechenden Explorationsgespräche zwischen Dr. E.___ und der

Beschwerdeführerin notwendigen Dolmetscherin gemäss Rechnungen vom

22.

März 2025 (A.S. 50 ff.) und 24. April 2025

(A.S. 54 ff.) von CHF 1’083.75 (CHF 810.00 +

CHF 273.75) sind folglich der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Die Höhe

der Kosten des Gerichtsgutachtens sind angesichts der Komplexität des Falles,

der zweimaligen Untersuchung der Beschwerdeführerin durch Dr. E.___ sowie

dem Umfang des Gutachtens von 132 Seiten ohne Weiteres gerechtfertigt. Die

Beschwerdegegnerin hat sich zur Höhe der Kosten trotz entsprechender

Gelegenheit nicht vernehmen lassen.

10.

Nachdem der Beschwerdeführer

obsiegt, erübrigt sich die Durchführung der beantragten Hauptverhandlung. Der

diesbezügliche Antrag ist obsolet.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. In Gutheissung der Beschwerde wird die

Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 3. April 2024 aufgehoben.

2. Die Beschwerdeführerin hat vom

1. Juni bis 31. Dezember 2023 Anspruch auf eine Invalidenrente von

50 % und ab 1. Januar 2024 auf eine solche von 60 %.

3. Der Beschwerdegegnerin werden die Akten

zwecks Prüfung eines Anspruchs auf Verzugszins auf der Rentennachzahlung

zugestellt.

4. Die Beschwerdegegnerin hat dem

Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 4'461.40 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.

5. Die Beschwerdegegnerin hat die

Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen.

6. Die Beschwerdegegnerin hat die Kosten

des psychiatrischen Gerichtsgutachtens von Dr. E.___ vom 19. Mai 2025

von CHF 6'108.50 sowie die Kosten der Dolmetscherin gemäss Rechnungen vom

22. März 2025 und 24. April 2025 von CHF 1’083.75 zu bezahlen.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die

Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach

Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Der Vizepräsident Der

Gerichtsschreiber

Flückiger Penon