VSBES.2024.105
berufliche Massnahmen und Invalidenrente
5. Mai 2026Deutsch51 min
Source so.ch
Urteil vom 5. Mai 2026
Es wirken mit:
Vizepräsident Flückiger
Oberrichterin Marti
Oberrichter Thomann
Gerichtsschreiber Penon
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwalt
Claude Wyssmann,
Beschwerdeführerin
gegen
IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin
betreffend berufliche
Massnahmen und Invalidenrente (Verfügung vom 3. April 2024)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 A.___ (nachfolgend
Beschwerdeführerin), geb. 1991, meldete sich am 6. Dezember 2022
(Posteingangsstempel) zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung bei
der IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend Beschwerdegegnerin) an (Akten
der Beschwerdegegnerin Nr. [IV-Nr.] 3).
1.2 Am 19. Dezember 2022 führte
die Beschwerdegegnerin ein Intake-Gespräch mit der Beschwerdeführerin durch
(IV-Nr. 6). Im Anschluss hieran holte die Beschwerdegegnerin bei den
behandelnden Ärzten der Beschwerdeführerin diverse Unterlagen ein.
1.3 Mit Mitteilung vom
4. Oktober 2023 (IV-Nr. 27) informierte die Beschwerdegegnerin die
Beschwerdeführerin darüber, zur Klärung ihrer Leistungsansprüche bei
Dr. med. B.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie,
zertifizierte medizinische Gutachterin SIM (Swiss Insurance Medicine), ein
monodisziplinäres psychiatrisches Gutachten einzuholen.
1.4 Das Gutachten von Dr. B.___
datiert vom 30. November 2023 (IV-Nr. 33). Es attestiert der
Beschwerdeführerin eine volle Arbeitsfähigkeit.
1.5 Mit Vorbescheid vom
10. Januar 2024 (IV-Nr. 35) stellte die Beschwerdegegnerin der
Beschwerdeführerin in Aussicht, ihre Ansprüche auf berufliche Eingliederungsmassnahmen
und auf eine Invalidenrente abzuweisen. Hiergegen liess die Beschwerdeführerin
durch C.___ mit Schreiben vom 9. Februar 2024 (IV-Nr. 39) Einwand
erheben.
1.6 Mit Verfügung vom 3. April
2024 (Aktenseite/n [A.S.] 1 ff.) wies die Beschwerdegegnerin die Ansprüche
der Beschwerdeführerin auf berufliche Eingliederungsmassnahmen und auf eine
Invalidenrente schliesslich ab.
2.
2.1 Gegen die Verfügung der
Beschwerdegegnerin vom 3. April 2024 (A.S. 1 ff.) lässt die nunmehr
durch Rechtsanwalt Wyssmann vertretene Beschwerdeführerin mit Eingabe vom
6. Mai 2024 (A.S. 4 ff.) beim Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn Beschwerde erheben mit folgenden Rechtsbegehren:
1. Die Verfügung der IV-Stelle Solothurn
vom 3. April 2024 sei vollumfänglich aufzuheben.
2. a) Es seien der Beschwerdeführerin ab
wann rechtens die gesetzlichen IV-Leistungen (berufliche Massnahmen,
Invalidenrente) nach Massgabe einer Erwerbsunfähigkeit von mindestens 40 %
zzgl. eines Verzugszinses zu 5 % ab wann rechtens auszurichten.
b)
Eventualiter: Es sei die Beschwerdesache zu neuen medizinischen Abklärungen an
die IV-Stelle Solothurn zurückzuweisen.
3. Es sei eine öffentliche Verhandlung nach
Art. 6 Ziff. 1 EMRK durchzuführen.
4. Es seien dem unterzeichneten
Rechtsanwalt die Tonaufnahmen zur psychiatrischen Begutachtung vom
3. November 2023 zuzustellen.
5. Aufgrund der kurzfristigen Mandatierung
und der erst kürzlich erfolgten Aktenzustellung sei dem unterzeichneten
Rechtsanwalt eine angemessene Frist von mindestens 20 Tagen zur Einreichung
einer ergänzenden Beschwerdebegründung anzusetzen.
6. Der Beschwerdeführerin sei die volle
unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung unter gleichzeitiger
Einsetzung des unterzeichneten Rechtsanwalts als unentgeltlicher Rechtsbeistand
zu gewähren.
7. Alles unter Kosten- und
Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
U.K.u.E.F.
2.2 Mit Eingabe vom 28. Mai
2024 (A.S. 20 ff.) reicht die Beschwerdeführerin eine
Beschwerdeergänzung nach.
2.3 Die Beschwerdegegnerin stellt
mit Beschwerdeantwort vom 26. Juni 2024 (A.S. 25 f.) den Antrag
auf Abweisung der Beschwerde.
2.4 Mit Verfügung vom
4. September 2024 (A.S. 27 ff.) erteilt das Versicherungsgericht
der Beschwerdeführerin ab Prozessbeginn das Recht zur unentgeltlichen
Rechtspflege unter Beiordnung von Rechtsanwalt Wyssmann als unentgeltlichen
Rechtsbeistand. Gleichzeitig stellt das Versicherungsgericht den Parteien in
Aussicht, zur Beurteilung der Leistungsansprüche der Beschwerdeführerin bei
Dr. med. D.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie,
zertifizierter medizinischer Gutachter SIM, ein monodisziplinäres
psychiatrisches Gerichtsgutachten einzuholen.
2.5 Mit Eingabe vom 21. Oktober
2024 (A.S. 38 f.) beantragt die Beschwerdeführerin, das
Gerichtsgutachten bei einer anderen Gutachtensperson in Auftrag zu geben. Das
Versicherungsgericht heisst den Antrag der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom
9. Dezember 2024 (A.S. 40 f.) gut und stellt den Parteien in
Aussicht, das Gerichtsgutachten bei Dr. med. E.___, Facharzt für
Psychiatrie und Psychotherapie, zertifizierter medizinischer Gutachter SIM, zertifizierter
Gutachter DeGPT (Deutschsprachige Gesellschaft für Psychotraumatologie),
einzuholen.
2.6 Mit Verfügung vom
16. Januar 2025 (A.S. 45 ff.) veranlasst das
Versicherungsgericht bei Dr. E.___ das in Aussicht gestellte
monodisziplinäre psychiatrische Gerichtsgutachten. Dieses datiert vom
19. Mai 2025 und geht am 22. Mai 2025 beim Versicherungsgericht ein
(A.S. 57 ff.).
2.7 Mit Verfügung vom 26. Juni
2025 (A.S. 194) stellt das Versicherungsgericht fest, dass die Parteien
auf eine Stellungnahme zum Gutachten und den dazugehörigen Rechnungen innert
Frist verzichtet haben.
2.8 Auf die Ausführungen in den
Eingaben der Parteien wird soweit erforderlich in den nachfolgenden Erwägungen
eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
1.1
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist und Form, örtliche und
sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, Legitimation der
beschwerdeführenden Partei) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist somit
einzutreten.
1.2
Am 1. Januar 2024 trat der
revidierte Art. 26bis Abs. 3 der Verordnung über die
Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) in Kraft
(AS 2023 635). Nach den allgemeinen Grundsätzen des
– materiellen – intertemporalen Rechts sind bei einer Rechtsänderung
in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei
der Verwirklichung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts in Geltung
standen. In Anwendung dieses intertemporalrechtlichen Hauptsatzes ist bei einem
dauerhaften Sachverhalt, der teilweise vor und teilweise nach dem Inkrafttreten
der neuen Gesetzgebung eingetreten ist, der Anspruch auf eine Invalidenrente
für die erste Periode nach den altrechtlichen Bestimmungen und für die zweite
Periode nach den neuen Normen zu prüfen (BGE 150 V 323 E. 4.2). Die
Anmeldung der Beschwerdeführerin ging laut Posteingangsstempel am
6.
Dezember 2022 bei der Beschwerdegegnerin ein (IV-Nr. 3).
Vorliegend könnte somit frühestens im Juni 2023 ein Rentenanspruch entstanden
sein (Art. 29 Abs. 1 und 3 des Bundesgesetzes über die
Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Bis Ende 2023 sind folglich die
altrechtlichen und ab Januar 2024 die neurechtlichen Bestimmungen massgebend.
2.
2.1
Invalidität ist die
voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise
Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den
Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]). Sie kann
Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1
des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Die
Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des
Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat
(Art. 4 Abs. 2 IVG).
2.2
Anspruch auf
Eingliederungsmassnahmen haben invalide oder von einer Invalidität bedrohte
Versicherte (Art. 8 Abs. 1 IVG), soweit die Eingliederungsmassnahmen
notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im
Aufgabenbereich zu betätigen, wiederherzustellen, zu erhalten oder zu
verbessern (lit. a), und die Voraussetzungen für den Anspruch auf die
einzelnen Massnahmen erfüllt sind (lit. b). Anspruch auf eine Rente haben
Versicherte (Art. 28 Abs. 1 IVG), die ihre Erwerbsfähigkeit oder die
Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare
Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern können
(lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch
durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig gewesen sind (lit. b)
und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid sind
(lit. c).
3.
3.1
Das Verwaltungsverfahren und der
kantonale Sozialversicherungsprozess unterstehen dem Untersuchungsgrundsatz
(Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG). Danach haben
Verwaltung und Gericht den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen
festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die
Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende
Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum sowohl auf
Verwaltungs- als auch auf Gerichtsstufe geltenden Grundsatz der freien
Beweiswürdigung auf. Führen die im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes von
Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen bei umfassender, sorgfältiger,
objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung zur Überzeugung, ein bestimmter
Sachverhalt sei überwiegend wahrscheinlich erstellt und daran könnten
zusätzliche Beweismass-nahmen nichts mehr ändern, so verstösst der Verzicht auf
die Abnahme weiterer Beweise nicht gegen den Untersuchungsgrundsatz. Bleiben
jedoch erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher
getroffenen Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von
zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu
erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_198/2025 vom 3. Juni 2025
E. 4.2 mit Hinweisen).
3.2
Im Sozialversicherungsrecht
haben Verwaltung und Gericht ihren Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas
Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit
zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den
Beweisanforderungen nicht. Verwaltung und Gericht haben vielmehr jener
Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die sie von allen möglichen
Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigen (vgl. BGE 144 V 427
E. 3.2). Das Sozialversicherungsrecht kennt keinen Grundsatz, wonach im
Zweifel zugunsten der versicherten Person zu entscheiden ist. Ein Anspruch auf
Leistungen besteht nur, wenn die Voraussetzungen dafür mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit erfüllt sind (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgericht
vom 17. Mai 1982 E. 2b, in: ZAK 1983 259 f., 260).
3.3
Wie die einzelnen Beweismittel
zu würdigen sind, schreibt das Bundesrecht nicht vor. Sowohl im
Verwaltungsverfahren als auch im kantonalen Sozialversicherungsprozess gilt der
Grundsatz der freien Beweiswürdigung, wonach Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte
die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend
und pflichtgemäss zu würdigen haben Das heisst, dass Verwaltung und Gericht
alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen
und anschliessend zu entscheiden haben, ob die verfügbaren Unterlagen eine
zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten
(vgl. BGE 125 V 351 E. 3.a; siehe auch Urteil des Bundesgerichts
9C_529/2021 vom 26. Juli 2022 E. 3.2.1 mit Hinweisen).
3.4
Zur Beurteilung
sozialversicherungsrechtlicher Leistungsansprüche bedarf es verlässlicher
medizinischer Entscheidungsgrundlagen. Hinsichtlich des Beweiswertes eines
Arztberichtes ist demnach entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange
umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten
Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben
worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und der
medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten
begründet sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_73/2017 vom 6. Juli 2017
E. 4.1 mit Hinweisen). Die Rechtsprechung hat es mit dem Grundsatz der
freien Beweiswürdigung als vereinbar erachtet, in Bezug auf bestimmte Formen
medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung
aufzustellen. So weicht das Gericht bei Gerichtsgutachten nach der Praxis
"nicht ohne zwingende Gründe" von der Einschätzung der medizinischen
Fachperson ab. Hinsichtlich von Versicherungsträgern im Verfahren nach
Art. 44 ATSG eingeholter, den Anforderungen der Rechtsprechung
entsprechender Gutachten externer Spezialärzte wurde festgehalten, das Gericht
dürfe diesen Gutachten vollen Beweiswert zuerkennen, solange "nicht
konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit" der Expertise sprechen. Auf
das Ergebnis versicherungsinterner ärztlicher Abklärungen kann sodann nicht
abgestellt werden und es sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen, wenn auch nur
geringe Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit bestehen (Urteil des
Bundesgerichts 8C_73/2017 vom 6. Juli 2017 E. 4.2 mit Hinweisen).
4.
4.1
Streitig und zu prüfen ist, ob
die Beschwerdegegnerin die Leistungsansprüche der Beschwerdeführerin mit
Verfügung vom 3. April 2024 (A.S. 1 ff.) zu Recht verneint hat.
Die Beschwerdegegnerin stützt sich bei ihrem Entscheid im Wesentlichen auf das
monodisziplinäre psychiatrische Gutachten von Dr. B.___ vom
30.
November 2023 (IV-Nr. 33). Zu dessen Beweiswert ist Folgendes
festzuhalten:
4.2
4.2.1
Bei psychiatrischen
Begutachtungen ist eine Übersetzungshilfe beizuziehen, sofern sprachliche
Schwierigkeiten bestehen und das Untersuchungsgespräch nicht in der
Muttersprache des Exploranden geführt werden kann. Die Gutachterperson hat im
Rahmen sorgfältiger Auftragserfüllung zu entscheiden, ob eine medizinische
Abklärung in der Muttersprache des Exploranden oder der Explorandin oder ob der
Beizug eines Übersetzers im Einzelfall geboten ist. Besonderes Gewicht kommt
der bestmöglichen Verständigung zwischen Gutachter und versicherter Person im
Rahmen von psychiatrischen Abklärungen zu. Dort setzt eine gute Exploration auf
beiden Seiten vertiefte Sprachkenntnisse voraus. Ist der Gutachter der Sprache
des Exploranden nicht mächtig, erscheint es medizinisch und sachlich geboten,
dass er eine Übersetzungshilfe beizieht. Die Qualitätsleitlinien für
versicherungs-psychiatrische Gutachten der Schweizerischen Gesellschaft für
Psychiatrie und Psychotherapie SGPP (abrufbar unter https://www.psychiatrie.ch/sgpp/fachleute-und-kommissionen/leitlinien)
sehen den "niederschwelligen Einsatz von professionellen Dolmetschern bei
fremdsprachigen Exploranden" vor. Ob unter den konkreten Umständen nach
Massgabe der dargelegten Gesichtspunkte die sprachliche Verständigung zwischen
der Gutachterperson und dem Exploranden hinreichend möglich ist, um eine
verlässliche Begutachtung zu gewährleisten, ist eine Frage der Beweiswürdigung
und damit Tatsachenfeststellung. Der Beweiswert des Gutachtens ist dann nicht
geschmälert, wenn den Umständen nach auszuschliessen ist, dass sich die
fehlende Übersetzung wesentlich auf die gutachterliche Beurteilung ausgewirkt
hat (Urteil des Bundesgerichts 8C_787/2021 vom 23. März 2022 E. 8.2.1
mit Hinweisen).
4.2.2
Die Beschwerdeführerin ist
aktenkundig […] Muttersprache. Im Protokoll des Intake-Gesprächs zwischen der
Beschwerdegegnerin und der Beschwerdeführerin vom 19. Dezember 2022
(IV-Nr. 6) wird hierzu angemerkt, dass die Verständigung trotz Dolmetscher
– gemeint ist der Lebenspartner der Beschwerdeführerin – schwierig
gewesen sei. Die Beschwerdeführerin verstehe nur hochdeutsch und auch dies
[nur] eingeschränkt. Es erstaunt folglich nicht, dass die Beschwerdeführerin im
Vorfeld der Begutachtung durch Dr. B.___ verlangte, dass für das
Explorationsgespräch ein Dolmetscher [bzw. eine Dolmetscherin] aufgeboten
werde. So wird in der E-Mail der C.___ an Dr. B.___ vom 27. Oktober
2023.
(IV-Nr. 32) explizit festgehalten, dass die Beschwerdeführerin in
ihrer Muttersprache besser von ihren psychischen Problemen erzählen könne. Ohne
Dolmetscher bestehe die Gefahr, dass sie nicht alles so ausdrücken und erzählen
könne, wie es sei […]. Gemäss Protokolleintrag vom 24. Oktober 2023 meldete
sich Dr. B. ___ telefonisch bei der Beschwerdegegnerin und teilte dieser mit,
dass sie mit der Beschwerdeführerin telefoniert habe. Da diese nicht gut
Deutsch spreche und verstehe, werde sie einen Dolmetscher für die Begutachtung
organisieren. Beim Explorationsgespräch zwischen Dr. B.___ und der
Beschwerdeführerin am 3. November 2023 war denn auch tatsächlich eine
Dolmetscherin zugegen. Da Dr. B.___ die Beschwerdeführerin während des
Gesprächs aber gleich mehrfach dazu aufforderte, auf Deutsch zu antworten – laut
Tonaufnahme nach 2 Minuten 32 Sekunden («Versuchen Sie es doch [auf
Deutsch], ich denke, es ist einfacher»), nach 10 Minuten 53 Sekunden («Können
Sie kürzer reden oder sonst auf Deutsch, weil ich bekomme sonst zu wenig mit»),
nach 12 Minuten 20 Sekunden («Können Sie mir, wenn es geht auf
Deutsch, sonst mit Übersetzung, aus ihrem Leben erzählen?»), nach 32 Minuten
42.
Sekunden («Versuchen Sie es auf Deutsch»), nach 1 Stunde
22.
Minuten 23 Sekunden («Können Sie nicht wieder Deutsch sprechen?»)
sowie nach 1 Stunde 40 Minuten 39 Sekunden («Sagen Sie es auf
Deutsch, Sie können das») –, wird dieses mit Ausnahme der ersten 10 Minuten
ohne Übersetzung auf Deutsch geführt. Ob sich die Beschwerdeführerin auf
Deutsch hinreichend ausdrücken kann, erscheint beim Hören der Tonaufnahme des
Explorationsgesprächs zumindest als äusserst fraglich. So ist ihre Grammatik
fehlerhaft, insbesondere ihr Satzbau, oft fehlen ihr die richtigen Wörter und
Begriffe, worunter ihr Redefluss leidet, auf komplexe Fragen gibt sie häufig
einsilbig Antwort – laut Tonaufnahme z.B. nach 30 Minuten 23 Sekunden
(Frage: «Wie ist das für Sie gewesen?»; Antwort: «Schwierig») – und wegen
Verständnisschwierigkeiten muss Dr. B.___ ihre Fragen fortlaufend
wiederholen oder umformulieren. Eine verlässliche Begutachtung war unter diesen
Umständen nicht gewährleistet. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass sich
die fehlende Übersetzung wesentlich auf die gutachterliche Beurteilung
ausgewirkt hat. Dem Gutachten von Dr. B.___ ist folglich der Beweiswert
abzusprechen. In Anbetracht dessen hat das Versicherungsgericht ein
psychiatrisches Gerichtsgutachten eingeholt.
5.
5.1
Zum Beweiswert des
monodisziplinären psychiatrischen Gutachtens von Dr. E.___ vom
19.
Mai 2025 (A.S. 57 ff.) ist Folgendes festzuhalten:
5.2
Dr. E.___ stellt in seinem
Gutachten vom 19. Mai 2025 (A.S. 57 ff.) die folgenden
Diagnosen:
Mit Auswirkungen auf die
Arbeitsfähigkeit
1.
Persistierende depressive Störung
(i.S.v. DSM-5) mit rezidivierenden depressiven Episoden, ggw. mittelgradige
Episode (ICD-10 F33.1), und Dysthymie (ICD-10 F34.1)
2.
Komplexe posttraumatische
Belastungsstörung (ICD-10 F43.1 / ICD-11 6B41)
3.
Generalisierte Angststörung (ICD-10
F41.1)
4.
Verdacht auf schädlicher Gebrauch von
Cannabis (ICD-10 F12.1)
Ohne Auswirkungen auf die
Arbeitsfähigkeit
Keine.
Zur Diagnose der rezidivierenden
depressiven Störung, ggw. mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1), führt Dr. E.___
aus, dass anhand des Interviews mit der Beschwerdeführerin und des klinischen
Eindrucks zwei von drei Kernkriterien einer aktuellen depressiven Episode als
erfüllt anzusehen seien. So seien die Kriterien «gedrückte Stimmung» und «Interessensverlust»
nachvollziehbar erfüllt, nicht jedoch das Kriterium «erhöhte Ermüdbarkeit», eine
solche habe sich in den insgesamt acht Stunden der Untersuchung nicht
beobachten lassen und sei allenfalls auch eine Auswirkung des Cannabiskonsums. Von
den akzessorischen Kriterien seien die Kriterien «Gefühle der Wertlosigkeit und
Schuld» sowie «verminderter Appetit» erfüllt, das Kriterium «Ein- und
Durchschlafstörungen» wahrscheinlich erfüllt, das Kriterium «Gedanken an Tod
und Sterben» tendenziell erfüllt und die Kriterien «verminderte Konzentration
und Entscheidungsschwierigkeiten im Alltag» sowie «innere Unruhe oder
Verlangsamung» nicht erfüllt. Somit seien die Kriterien einer schweren
depressiven Episode gemäss ICD-10 nicht erfüllt, da sich objektive
Anhaltspunkte ergäben, dass nicht alle Kriterien im vorgetragenen Ausmass
nachvollzogen werden könnten. Jedoch entspreche die Anzahl erfüllter Kriterien
– zwei erfüllte Kernkriterien und bis zu drei bis vier erfüllte
akzessorische Kriterien – einer mittelgradigen Depression. Dies
widerspiegle sich auch im klinischen Eindruck und in der Beurteilung nach
HAMD-21 (kurz für Hamilton Depression Scale mit 21 Items [vgl. https://flexikon.doccheck.com/de/Hamilton_Depression_Scale,
zuletzt besucht am 26. März 2026]). Die Selbstbeurteiler-Tests böten
dagegen durchgängig das Bild einer Verdeutlichungstendenz und seien als
Massstab der affektiven Belastung nicht geeignet.
Zur Diagnose der Dysthymie (ICD-10
F34.1) hält Dr. E.___ fest, dass die Beschwerdeführerin davon berichtet
habe, seit vielen Jahren unter chronisch depressiver Verstimmung zu leiden. Es
gehe ihr schon seit Ende 2014 so, d.h. seit der Geburt ihres ersten Sohnes,
wobei sie andernorts angegeben habe, auch in Kindheit und Jugend an chronisch
gedrückter Stimmung gelitten zu haben. Im Interview seien die Symptome der
letzten zwei Jahre erhoben worden. In dieser Zeit habe sich die
Beschwerdeführerin durchgehend depressiv gefühlt und es habe nur sehr wenige
einzelne Momente gegeben, in denen sie einen kurzen Energieschub oder ein wenig
Freude verspürt habe. Einen symptomfreien Zeitraum von mehr als zwei Monaten
habe es nie gegeben. Die Diagnosekriterien einer persistierenden depressiven
Störung seien [somit] erfüllt. Diese Diagnose sei plausibel und passe zu den
angegebenen biografischen Belastungen und der beschriebenen Historie ihrer
prägenden Beziehungserfahrungen in Kindheit und Jugend.
Zur Diagnose der komplexen
posttraumatischen Belastungsstörung (kurz kPTBS
[https://flexikon.doccheck.com/de/Komplexe_posttraumatische_Belastungsstörung,
zuletzt besucht am 26. März 2026]; ICD-10 F43.1 / ICD-11 6B41) legt
Dr. E.___ dar, dass sich die Beschwerdeführerin im Gespräch über das
erlebte traumatische Ereignis – eine Messerattacke durch ihren damaligen
Ehemann im Jahr 2018 – sichtlich emotional erregt gezeigt und geweint
habe. Es sei ihr schwergefallen, über die Messerattacke und allgemein über die
physische Gewalt zu sprechen. Im diagnostischen Interview hätten sich klinisch
signifikante Symptome bei den Wiedererlebenssymptomen (Alpträume und Flashbacks,
teilweise mit dissoziativen Tendenzen), im Vermeidungsverhalten (internaler
sowie externaler Stimuli) und in einer anhaltenden Bedrohungswahrnehmung
(Hypervigilanz und Schreckhaftigkeit) gezeigt. Die emotionale Hyperaktivierung sei
bei der Beschwerdeführerin seit der Messerattacke ausgeprägt vorhanden. Die
Kriterien einer Hypoaktivierung seien nicht erfüllt. Das negative Selbstkonzept
(Gefühle des Versagens, der Wertlosigkeit) seien bei der Beschwerdeführerin
stark ausgeprägt. Sie habe davon gesprochen, dass ihr Ex-Mann ihren Selbstwert
für immer zerstört habe. Obwohl die Beschwerdeführerin eine Beziehung zu ihrer
Mutter, ihrer Schwester, ihrem Partner und ihren Kindern pflege, falle ihr die
emotionale Nähe in allen Beziehungen schwer und sie fühle sich grundsätzlich
von anderen Menschen abgeschnitten, da diese sie nicht verstehen würden. Die
Schwierigkeiten in Beziehungen führe sie ebenfalls auf die Erlebnisse mit ihrem
Ex-Mann zurück, da sie diese Probleme früher nicht gehabt hätte. Soziale sowie
weitere wichtige Funktionsbereiche seien sowohl durch die PTBS-Symptome als
auch durch die DSO-Symptome (DSO engl. kurz für Disorders of Self-Organization,
übersetzt Störungen der Selbstorganisation [vgl.
zuletzt besucht am 26. März 2026]) deutlich beeinträchtigt. Im
diagnostischen Interview seien sowohl die Kriterien der PTBS als auch der kPTBS
als erfüllt beurteilt worden.
Zur Diagnose der generalisierten
Angststörung führt Dr. E.___ aus, dass die Beschwerdeführerin von übermässigen
Sorgen in verschiedenen Lebensbereichen berichtet habe. Die Sorgen beträfen die
Gesundheit und das Wohlbefinden der Kinder, die Zukunft, aber auch
Alltagstätigkeiten, z.B. ob beim Gassigehen mit dem Hund alles gutgehe. Sie
könne die Sorgen nicht stoppen, insbesondere am Abend nicht. In ihrem Umfeld
habe sie die Rückmeldung erhalten, dass sie übertrieben viele Sorgen habe. Die
Beschwerdeführerin habe [weiter] angegeben, dass sie sehr unter den Sorgen
leide und dass diese die Beziehung zu ihrem Partner belasten würden. Im
Zusammenhang mit den Sorgen habe sie von Unruhe, leichter Ermüdbarkeit,
Angespanntheit, Schlafstörungen und Gereiztheit berichtet. Die
Diagnosekriterien einer generalisierten Angststörung seien [damit] erfüllt.
Zum Verdacht auf schädlichen Gebrauch
von Cannabis hält Dr. E.___ fest, dass entgegen den Angaben der
Beschwerdeführerin, die bloss auf einen seltenen Gelegenheitskonsum schliessen
lassen würden, im Urinbefund eine deutlich hohe Konzentration des
Cannabis-Metaboliten festgestellt worden sei, so dass davon ausgegangen werden
müsse, dass die Beschwerdeführerin ihren Konsum bagatellisiere. Eine genaue
Standortbestimmung bezüglich ihres Konsums könne nur durch eine wiederholte
Überprüfung erfolgen.
Als wenig plausibel erachtet Dr. E.___
die im Vorgutachten [von Dr. B.___] bemühte Diagnose wiederholter
Anpassungsstörungen. Zum einen werde die Reihenfolge der Ereignisse nicht
korrekt wiedergegeben, zum andere würde eine solche sich wiederholend
auftretende Symptomatik auf eine tiefer liegende Problematik erhöhter psychischer
Vulnerabilität schliessen lassen, die es dann zu diagnostizieren gälte. Aus
seiner Sicht gäbe es eine erhöhte Vulnerabilität im Sinne einer Dysthymie, die
wahrscheinlich schon seit der Jugend bestehe und bei wohl aufgetretenen
psychischen Krisen dann eher zu einer schwereren affektiven Symptomatik geführt
habe, eher im Sinne depressiver Episoden oder Angstzustände. In der Adoleszenz
sei es sogar zu einem Suizidversuch gekommen, und auch das starke Hungern und die
Selbstverletzungen sprächen für eine erhebliche Krise im Jugendalter.
Allerdings habe sich dieses Ausmass offenbar nur in einer Periode ereignet,
später seien dann noch die beschriebenen Ohnmachtsanfälle aufgetreten, offenbar
nicht nur als Reaktion auf den Tod der Grossmutter, die bereits 2006 verstorben
sei, sondern auch im Kontext familiärer Schwierigkeiten und im Hinblick auf die
Probleme, in beruflicher Hinsicht Fuss zu fassen. Die Beschwerdeführerin selbst
habe immer wieder [auftretende] Phasen erheblicher Traurigkeit beschrieben. Es
habe eine eher ängstliche und resignative Grundstimmung bei ihr vorgeherrscht.
Dies spreche ebenfalls für eine dysthyme Störung als Anzeichen einer
persistenten depressiven Störung.
Ein weiterer von Dr. E.___
umfassend geprüfter Aspekt sei [schliesslich] das Vorliegen einer
Persönlichkeitsstörung. Auch wenn sich einzelne selbstunsichere oder emotional
instabil oder paranoid anmutende Muster ergeben hätten, so habe sich in keinem
Fall eine manifeste Persönlichkeitsstörung diagnostizieren lassen. Die genannten
Verhaltensmuster liessen sich alle in einen spezifischen Kontext einordnen.
5.3
Was die Arbeitsfähigkeit der
Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit betrifft, so führt Dr. E.___
in seinem Gutachten aus, dass die Beschwerdeführerin im Jahr 2024 stundenweise in
einem Pensum von 30 % als Küchenhilfe in einem Restaurant in Grenchen
gearbeitet habe, bis dieses Anfang 2025 geschlossen worden sei. Trotz der
längerdauernden Anstellung habe sie ihr Pensum nicht erhöhen können. Davor sei
sie lange nicht mehr berufstätig gewesen. Soweit eruierbar bestehe der jetzige
psychische Zustand mehr oder weniger seit fünf bis sechs Jahren. Sie sei in
Behandlung, habe aber wiederholt den Therapeuten gewechselt, [etwa] weil der […]sprachige
Psychologe, bei dem sie bis 2022 in Behandlung gewesen sei, fortgezogen sei. Es
sei davon auszugehen, dass die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in einer
Grössenordnung von 30 bis 40 % liege. Dies gelte seit ca. 2020. Was
die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit
betrifft, so legt Dr. E.___ dar, dass keine wesentlichen Unterschiede [zur
Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit] zu erwarten seien, da es sich
[jeweils] um ungelernte Tätigkeiten handle. In einem kleinen vertrauten Team
mit wohlwollenden Vorgesetzten und konstanten überschaubaren Arbeitsbedingungen
sei allerdings von einer höheren Belastbarkeit der Beschwerdeführerin auszugehen.
[Dementsprechend] werde die Arbeitsfähigkeit [in einer angepassten Tätigkeit] gesamthaft
auf 50 % geschätzt.
5.4
5.4.1
Psychische Leiden sind wegen
ihres Mangels an objektivierbarem Substrat dem direkten Beweis einer
anspruchsbegründenden Arbeitsunfähigkeit nicht zugänglich (statt vieler
BGE 143 V 418 E. 7). Dieser Beweis ist daher indirekt mittels sog.
Indikatoren zu führen. In diesem Zusammenhang hat das Bundesgericht in
BGE 141 V 281 in Weiterentwicklung seiner bisherigen Rechtsprechung ein
indikatorengeleitetes Beweisverfahren eingeführt, anhand dessen der Beweiswert
eines psychiatrischen Gutachtens zu überprüfen ist. Der Beweiswert eines
psychiatrischen Gutachtens hängt m.a.W. davon ab, ob dieses die in BGE 141
V 281 aufgeführten Indikatoren hinreichend abhandelt. Damit soll eine
ergebnisoffene symmetrische Beurteilung des – unter Berücksichtigung leistungshindernder
äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensationspotentialen
(Ressourcen) andererseits – tatsächlich erreichbaren Leistungsvermögens der
versicherten Person sichergestellt werden (BGE 141 V 281 E. 3.6). Die
im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren sind folgende (BGE 141 V 281
E. 4.1.3):
1.
Kategorie «funktioneller Schweregrad»
(E. 4.3):
a) Komplex «Gesundheitsschädigung»
(E. 4.3.1):
-
Ausprägung der
diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1);
-
Behandlungs- und
Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2);
-
Komorbiditäten
(E. 4.3.1.3);
b) Komplex «Persönlichkeit»
(Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen; E. 4.3.2);
c) Komplex «Sozialer Kontext»
(E. 4.3.3);
2.
Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte
des Verhaltens; E. 4.4):
a) gleichmässige Einschränkung des
Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen (E. 4.4.1);
b) behandlungs- und
eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck (E. 4.4.2).
5.4.2
In der Kategorie «funktioneller
Schweregrad» ist im Rahmen des Komplexes «Gesundheitsschädigung» zunächst auf
die Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde einzugehen. Feststellungen über
die konkreten Erscheinungsformen der diagnostizierten Gesundheitsschädigung
helfen dabei, Funktionseinschränkungen, welche auf diese Gesundheitsschädigung
zurückzuführen sind, von den (direkten) Folgen nicht versicherter Faktoren zu
scheiden. Dr. E.___ führt in seinem Gerichtsgutachten folgende
diagnoserelevanten Befunde auf: depressive Stimmung, Freudverlust,
Selbstwertprobleme, negative Zukunftserwartungen, Initiativlosigkeit,
Suizidgedanken, ausgeprägte Schlafstörungen, ungewolltes intensives Wiedererleben
einer Messerattacke mit Körperverletzung und Todesdrohungen durch den Ex-Mann
auf dem Boden langjähriger erheblicher häuslicher Gewalt, Probleme der
Emotionsregulation, Schwierigkeiten, sich auf andere Menschen einzulassen,
Tendenz, zu misstrauen, starker sozialer Rückzug, Befürchtungen und Ängste in
übersteigertem Ausmass. Hinsichtlich des zusätzlich durchgeführten
Mini-ICF-APP-Ratings hält Dr. E.___ fest, dass sich bei der
Beschwerdeführerin einige schwere Beeinträchtigungen sowie einige mittelgradige
Beeinträchtigungen in den Bereichen Flexibilität, Entscheidungsfähigkeit,
Durchhaltefähigkeit und Selbstbehauptung finden liessen, woraus sich eine mittelgradige
bis schwere Beeinträchtigung im angestammten beruflichen Feld ableiten lasse,
die in der beschriebenen angepassten Tätigkeit etwas weniger ausgeprägt
ausfallen dürfte. Insgesamt ist die Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde
als mittelgradig einzustufen.
5.4.3
Was den Behandlungserfolg bzw.
die Behandlungsresistenz betrifft, so ist dem Gerichtsgutachten von Dr. E.___
zu entnehmen, dass es in der Behandlung der Beschwerdeführerin Diskontinuitäten
gegeben habe, sowohl psychotherapeutisch als auch pharmakotherapeutisch. Vor
allem der Wegfall eines […] sprechenden Psychologen habe der Beschwerdeführerin
zu schaffen gemacht. Aufgrund ihrer begrenzten Sprachkenntnisse seien die
nachfolgenden Behandlungen von der Beschwerdeführerin nicht als befriedigend
empfunden worden. Aktuell zum Zeitpunkt der Untersuchung habe keine therapeutische
Anbindung und keine Therapie bestanden. Bislang habe es auch keine gezielten
und nachhaltigen Eingliederungsbemühungen gegeben.
5.4.4
Mit Blick auf den Indikator der
Komorbidität ist zu prüfen, ob und bejahendenfalls inwieweit sich diese
ressourcenhemmend auf die versicherte Person auswirkt. Erforderlich ist eine
Gesamtbetrachtung der Wechselwirkungen und sonstigen Bezüge der psychiatrischen
Diagnosen zu sämtlichen begleitenden krankheitswertigen Störungen. Das
indikatorengeleitete Beweisverfahren steht einer Aufteilung von Einbussen auf
einzelne Leiden entgegen, da es auf einer ergebnisoffenen Gesamtbetrachtung in
Berücksichtigung der Wechselwirkungen basiert. Störungen fallen unabhängig von
ihrer Diagnose bereits dann als rechtlich bedeutsame Komorbidität in Betracht,
wenn ihnen im konkreten Fall ressourcenhemmende Wirkung beizumessen ist
(BGE 143 V 418 E. 8.1). Bezüglich psychiatrischer Komorbiditäten
stellt Dr. E.___ in seinem Gutachten fest, dass sich bei der
Beschwerdeführerin mehrere Störungen finden liessen, die häufig komorbid
vorkämen. Spezielle Erwähnung findet die Komorbidität zwischen den Diagnosen
Depression und Angststörung, die von Dr. E.___ als evident bezeichnet
wird. Eine Persönlichkeitsstörung liege bei der Beschwerdeführerin dagegen
nicht vor.
5.4.5
Im Rahmen des Komplexes
«Persönlichkeit» wird nach der Persönlichkeitsentwicklung und -struktur sowie
den grundlegenden psychischen Funktionen gefragt, um die persönlichen
Ressourcen zu eruieren. In diesem Zusammenhang stützt sich Dr. E.___ auf das
Big-Five-Modell der Persönlichkeitspsychologie, wonach insgesamt fünf Faktoren
zur Beschreibung einer Persönlichkeit relevant seien. Die Offenheit für neue
Erfahrungen, für Fantasie, Ästhetik, neue Ideen und Handlungen sowie neue
Normen und Werte, schätzt Dr. E.___ bei der Beschwerdeführerin als eher
begrenzt ein. Hinsichtlich Gewissenhaftigkeit, d.h. Perfektionismus, Kompetenz,
Ordentlichkeit und Pflichtbewusstsein, befinde sich die Beschwerdeführerin im
Durchschnittsbereich. Was die Extraversion anbelange, darunter sind
Geselligkeit, Herzlichkeit, Durchsetzungsfähigkeit und Erlebnishunger zu
verstehen, so sei die Beschwerdeführerin eher introvertiert und zurückhaltend,
dies allerdings auch, weil sie mit Zurückweisung rechne. Der Faktor
Verträglichkeit, d.h. Rücksichtnahme, Kooperationsbereitschaft, Empathie, sei
bei der Beschwerdeführerin vermutlich deutlich ausgeprägt. Schliesslich sei bei
der Beschwerdeführerin der Neurotizismus, d.h. die emotionale Labilität,
Reizbarkeit, Verletzlichkeit sowie soziale Befangenheit, eher stärker erhöht,
möglicherweise aber erst seit den obgenannten Diagnosen und vorher [noch] weniger
stark ausgeprägt. Eine Persönlichkeitsstörung liege bei der Beschwerdeführerin keine
vor. Zudem sei auf die neuropsychologische Testung im Jahr 2009 hinzuweisen,
bei der sich ein mindestens durchschnittliches kognitives Leistungsbild ergeben
habe.
5.4.6
Neben den Komplexen
«Gesundheitsschädigung» und «Persönlichkeit» bestimmt auch der Komplex
«sozialer Kontext» mit darüber, wie sich die Auswirkungen der
Gesundheitsbeeinträchtigung konkret manifestieren. Dazu ist Zweierlei
festzuhalten: Soweit soziale Belastungen direkt negative funktionelle Folgen
zeitigen, bleiben sie nach wie vor ausgeklammert (vgl. BGE 127 V 294
E. 5a). Andererseits hält der Lebenskontext einer versicherten Person auch
(mobilisierbare) Ressourcen bereit, so die Unterstützung, die ihr im sozialen
Netzwerk zuteilwird. Immer ist sicherzustellen, dass gesundheitlich bedingte
Erwerbsunfähigkeit zum einen (Art. 4 Abs. 1 IVG) und nicht
versicherte Erwerbslosigkeit oder andere belastende Lebenslagen zum anderen
nicht ineinander aufgehen; alles andere widerspräche der klaren
gesetzgeberischen Regelungsabsicht. Zum sozialen Kontext hält Dr. E.___
fest, dass die Beschwerdeführerin nur wenige Beziehungen pflege, vor allem zur
Schwester und ganz besonders zu ihrem jetzigen Lebenspartner, der sie sehr unterstütze
und ohne den sie nur wenige Alltagsaufgaben bewältigt bekomme. Er versuche sie
immer wieder zu motivieren, die Wohnung zu verlassen und etwas zu machen wie
bspw. den Führerschein. Die Beschwerdeführerin lebe zurückgezogen, versorge
aber ihre Kinder mit Unterstützung des Partners, teilweise sei auch ihr Ex-Mann
noch involviert. Die Tagesstruktur der Beschwerdeführerin sei dürftig. Sie
vermeide es im Kontext der diagnostizierten Störungen, unter Menschen zu gehen.
Besondere Ressourcen ergeben sich aus dem sozialen Kontext bis auf die
Beziehung zum neuen Lebenspartner keine.
5.4.7
In der Kategorie «Konsistenz»
ist zunächst der Indikator einer gleichmässigen Einschränkung des
Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen zu prüfen. Dieser
Indikator zielt auf die Frage ab, ob die diskutierte Einschränkung in Beruf und
Erwerb (bzw. bei Nichterwerbstätigen im Aufgabenbereich) einerseits und in den
sonstigen Lebensbereichen (bspw. Freizeitgestaltung) andererseits
gleichermassen ausgeprägt ist. Hierzu hält Dr. E.___ in seinem
Gerichtsgutachten fest, dass die Beschwerdeführerin seit vier Jahren eine
stabile Beziehung mit ihrem jetzigen Partner habe, jedoch sei ihr Vermögen, mit
jemandem zusammenzuleben, limitiert. Der Partner berichte, dass die
Beschwerdeführerin einer erheblichen Fürsorge und Motivation bedürfe, um ihren
Alltag zu bewältigen.
5.4.8
Zuletzt ist schliesslich auch
noch der behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesene Leidensdruck
zu untersuchen. Dieser betrifft die Frage nach der Inanspruchnahme von
therapeutischen Optionen. Das Ausmass, in welchem Behandlungen wahrgenommen
oder eben vernachlässigt werden, weist im Regelfall auf den tatsächlichen
Leidensdruck hin. Dr. E.___ weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass
das Verhalten der Beschwerdeführerin in der Therapie nur eingeschränkt beurteilt
werden könne. Zuletzt habe keine kontinuierliche Therapie mehr stattgefunden.
Aus Sicht der Beschwerdeführerin liege die grösste Herausforderung in ihren
begrenzten Kenntnissen der deutschen Sprache. Sie habe explizit eine Phase der
Behandlung bei einem […]sprachigen Psychotherapeuten erwähnt, die ihr sehr
geholfen habe. Der Abbruch der Behandlung sei erfolgt, weil dieser weggezogen
sei. Kurz vor Fertigstellung des Gutachtens habe der Partner der Beschwerdeführerin
mitgeteilt, dass diese einen […]sprachigen Therapeuten gefunden habe. Ein
ambulante und ggf. auch stationäre, vor allem spezifische (d.h. vor allem traumafokussierte)
psychotherapeutische Behandlung sei sinnvoll. Dabei sollte auch die depressive
Symptomatik behandelt werden, auch mit einer geeigneten Psychopharmakotherapie.
Eine weitgehende Cannabisabstinenz sollte sichergestellt werden. Zum Aufbau
einer Tagesstruktur empfehle sich im weiteren Verlauf eine tagesklinische
Behandlung, bevor berufliche Massnahmen eingeleitet würden. Sollte die
ambulante und ggf. auch stationäre Behandlung konsequent durchgeführt werden,
sei bei der durchaus sehr motivierten Beschwerdeführerin innert eineinhalb bis
zwei Jahren eine deutliche Besserung zu erwarten.
5.5
Dem psychiatrischen
Gerichtsgutachten von Dr. E.___ vom 19. Mai 2025
(A.S. 57 ff.) liegen die vom Versicherungsgericht zur Verfügung
gestellten Vorakten, darunter insbesondere das monodisziplinäre psychiatrische Gutachten
von Dr. B.___ vom 30. November 2023 (IV-Nr. 33), die eigene
einlässliche Untersuchung der Beschwerdeführerin am 18. und 20. März sowie 15. April 2025, die anlässlich
eines Telefonats am 15. Mai 2025 vom Lebenspartner der Beschwerdeführerin eingeholten
Drittauskünfte sowie schliesslich der Laborbericht des F.___ vom 24. März
2025.
zugrunde. Dr. E.___ setzt sich in seinem 132-seitigen Gutachten
umfassend mit der psychischen Situation der Beschwerdeführerin auseinander. Die
Vorakten, insbesondere das monodisziplinäre psychiatrische Gutachten von
Dr. B.___, werden kritisch analysiert und diskutiert. Die im Gutachten
erhobenen Befunde und gestellten Diagnosen werden eingehend und nachvollziehbar
begründet und leuchten entsprechend ein. Die im Gutachten erläuterten
medizinischen Zusammenhänge und Schlussfolgerungen überzeugen, zumal sich Dr. E.___
ausführlich mit den gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung massgeblichen
Indikatoren auseinandersetzt. Die im Gutachten beschriebenen funktionellen
Einschränkungen der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer psychischen
Beeinträchtigungen sind folglich als erstellt zu betrachten. Gestützt auf die
nachvollziehbare Begründung der Diagnosestellung vermag auch die gutachterliche
Einschätzung, wonach die Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit eine
Arbeitsfähigkeit von 50 % aufweise, zu überzeugen. Als Facharzt für
Psychiatrie und Psychotherapie, zertifizierter medizinischer Gutachter SIM und
zertifizierter Gutachter DeGPT verfügt Dr. E.___ über die notwendige
Expertise zur Erstellung eines Gerichtsgutachtens. Das Gutachten erfüllt offensichtlich
sämtliche Anforderungen, die seitens der Rechtsprechung an ein medizinisches
Gutachten gestellt werden. Es ist voll beweiswertig.
6.
6.1
6.1.1
Die Bestimmung des
Invaliditätsgrades richtet sich nach dem jeweiligen Status der versicherten
Person: Bei erwerbstätigen Versicherten wird das Erwerbseinkommen, das diese
nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen
Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihnen zumutbare
Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnten, in Beziehung
gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnten, wenn sie nicht invalid
geworden wären (sog. Einkommensvergleich; Art. 16 ATSG); bei nicht
erwerbstätigen Versicherten, die im Aufgabenbereich tätig sind und denen die
Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, wird in Abweichung
von Art. 16 ATSG darauf abgestellt, in welchem Masse sie unfähig sind,
sich im Aufgabenbereich zu betätigen (sog. Betätigungsvergleich;
Art. 28a Abs. 2 IVG); bei Teilerwerbstätigen wird der
Invaliditätsgrad schliesslich nach der sog. gemischten Methode ermittelt,
wonach der Anteil der Erwerbstätigkeit und der Anteil der Tätigkeit im
Aufgabenbereich festgelegt und der Invaliditätsgrad in beiden Bereichen
bemessen wird (Art. 28a Abs. 3 IVG).
6.1.2
Hinsichtlich des Status der
Beschwerdeführerin hält die Beschwerdegegnerin in ihrer Verfügung vom
3.
April 2024 (A.S. 1 ff.) fest, dass dieser nicht genauer
geklärt werden müsse. Da kein Gesundheitsschaden ausgewiesen sei, könne auch
bei einer vollen Erwerbstätigkeit kein Rentenanspruch entstehen. Die
Beschwerdeführerin äussert sich weder in ihrer Beschwerde vom 6. Mai 2024
(A.S. 4 ff.) noch in ihrer Beschwerdeergänzung vom 28. Mai 2024
(A.S. 20 ff.) zur Statusfrage. Da ihr im Gerichtsgutachten von Dr. E.___
vom 19. Mai 2025 (A.S. 57 ff.) in einer angepassten Tätigkeit
eine Arbeitsfähigkeit von 50 % attestiert wird – siehe Ziff. 5
oben –, muss die Statusfrage nunmehr gleichwohl beantwortet werden, um den
Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin bestimmen zu können.
6.2
6.2.1
Die für die Methodenwahl
entscheidende Statusfrage bestimmt sich nach den erwerblichen Verhältnissen, in
denen sich die versicherte Person befinden würde, wenn sie nicht gesundheitlich
beeinträchtigt wäre. Dabei ist gemäss konstanter Rechtsprechung des Bundesgerichts
darauf abzustellen, was die versicherte Person bei im Übrigen unveränderten
Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde.
Entscheidend ist somit nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der
versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in
welchem Pensum sie hypothetisch erwerbstätig wäre. Bei im Haushalt tätigen
Versicherten im Besonderen sind die persönlichen, familiären, sozialen und
erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und
Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten
und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu
berücksichtigen (BGE 144 I 28 E. 2.3 mit Hinweisen). Die Beantwortung
der Statusfrage erfordert zwangsläufig eine hypothetische Beurteilung, die auch
hypothetische Willensentscheidungen der versicherten Person zu berücksichtigen
hat. Derlei ist einer direkten Beweisführung wesensgemäss nicht zugänglich und
muss in aller Regel aus äusseren Indizien erschlossen werden (BGE 144 I 28
E. 2.4).
6.2.2
6.2.2.1
Zur Statusfrage, d.h. zur
Frage nach dem hypothetischen Erwerbspensum der Beschwerdeführerin im
Gesundheitsfall, findet sich in den Akten im Wesentlichen Folgendes:
6.2.2.2
Im Bericht von Dr. med. G.___,
praktischer Arzt, und lic. phil. H.___, Fachpsychologin für
Neuropsychologie FSP sowie Psychotherapie FSP, vom 3. Juni 2009
(IV-Nr. 20 S. 3 ff.) wird unter dem Titel «Angaben der Mutter
und der Patientin» festgehalten, dass die Beschwerdeführerin nach
Schulabschluss acht Monate bei [...] gearbeitet habe. Diese Stelle habe ihr
aber wegen des intensiven Tempos nicht zugesagt. Sie habe dort sehr
unregelmässig gearbeitet und schlussendlich die Stelle verloren. Sie habe
gehäuft verschlafen und vergessen, an welchen Tagen sie arbeiten müsse. Eine
derartige Arbeit wolle sie denn auch nicht wieder annehmen müssen, sie fühle
sich einem solchen Arbeitstempo und den dort gestellten Anforderungen nicht
gewachsen. Über ihre berufliche Zukunft habe sie wenig Vorstellungen, am liebsten
würde sie die zweijährige Ausbildung zur Detailhandelsassistentin absolvieren.
Sie habe aber bisher trotz Unterstützung […] keine Lehrstelle gefunden. Unter
dem Titel «Neuropsychologische Beurteilung und Diagnosen» wird festgehalten,
dass wegen der geringen Deutschkenntnisse der Beschwerdeführerin vorwiegend
nonverbale Testverfahren eingesetzt worden seien. Es habe sich dabei ein
altersentsprechendes kognitives Leistungsprofil gezeigt. Hinweise auf
spezifische Teilleistungsstörungen und/oder eine Intelligenz im Bereich der
Lernbehinderung hätten sich keine ergeben. Gemäss den eingesetzten
WlE-Untertests – WIE kurz für Wechsler Intelligenztest für Erwachsene; hierbei
handelt es sich um die deutschsprachige Version der Wechsler Adult Intelligence
Scale (kurz WAIS;
zuletzt besucht am 26. März 2026) – ist die Beschwerdeführerin als
durchschnittlich intelligent einzustufen. Screeningmässig seien auch die verbalen
Lern- und Gedächtnisleistungen geprüft worden, auch hier hätten sich keine
Hinweise auf hirnorganisch bedingte Beeinträchtigungen ergeben.
6.2.2.3
Gemäss Protokoll des
Intake-Gesprächs vom 19. Dezember 2022 (IV-Nr. 6) führte die
Beschwerdeführerin zu ihrem Lebenslauf aus, dass sie mit 16 Jahren eine
Lehre als Detailhandelsassistentin begonnen habe. Diese habe sie abgebrochen,
weil ihre Deutschkenntnisse zu gering gewesen seien und sie Konflikte mit ihrer
Vorgesetzten gehabt habe. Eine Wiederaufnahme der Lehre sei für sie nie in
Frage gekommen. Ihre Arbeitsverhältnisse hätten meistens drei bis vier Monate
gedauert. Bei [...] sei sie auch tätig gewesen. Vor der Geburt des ersten
Kindes habe sie drei Jahre bei der [...] gearbeitet. Sie habe bis kurz vor der
Geburt des zweiten Kindes gearbeitet. Sie sei seit 2018 Hausfrau. Befragt nach
ihrem Erwerbspensum ohne Gesundheitsschaden gab die Beschwerdeführerin an, dass
sie aktuell mit einem Pensum von 80 bis 100 % arbeiten würde. Sobald das
zweite Kind in der Schule sei, würde sie 100 % arbeiten wollen. Zu ihren
Lebensumständen sagte die Beschwerdeführerin aus, dass sie allein für die
Kinderbetreuung zuständig sei. Sie habe mal eine externe Kinderbetreuung
gehabt, aber da die Tagesmutter die Kinder geschlagen habe, sei das Verhältnis
aufgelöst worden. Ihr Vater sei 2018 verstorben, ihre Mutter lebe in [...].
Ihre Schwester wohne im gleichen Block und arbeite Schicht. Wenn die
Beschwerdeführerin arbeiten würde, würde sie die Kinderbetreuung durch die
Familie organisieren. Zu ihrer Schwester habe sie eine sehr gute Beziehung.
6.2.2.4
Gemäss Auszug aus dem
individuellen Konto der Ausgleichskasse des Kantons Solothurn vom
20.
Dezember 2022 (IV-Nr. 10) war die Beschwerdeführerin von September
2009.
bis Mai 2010 bei [...] in [...], von Februar bis April 2011 bei [...] in [...]
und von April 2013 bis Dezember 2016 bei der [...] in [...] erwerbstätig. Rückschlüsse
auf das Erwerbspensum lassen sich anhand der Einkommen keine ziehen.
6.2.2.5
Im Formulararztbericht von
Dr. med. I.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom
17.
März 2023 (IV-Nr. 15) wird unter dem Titel «Vorgeschichte und
Entwicklung der Patientin» festgehalten, dass die Beschwerdeführerin von 2013
bis zur Scheidung 2021 verheiratet gewesen sei. Zwei Söhne seien der Ehe
entsprungen. Der Ehemann habe 2018 u.a. auf sie eingestochen, er sei deshalb 2018
neun Monate im Gefängnis gesessen. Die Söhne hätten seither eine Beiständin.
Der Vater habe ein Besuchsrecht, die Söhne seien alle 14 Tage am Wochenende bei
ihm. Dieses Jahr seien sie auch erstmals mit ihrem Vater in die […]ferien. Nach
der Geburt des zweiten Sohnes habe die Beschwerdeführerin nicht mehr
gearbeitet, [dies wegen einer] zunehmend depressiven Entwicklung. Ihre Ausbildung
zur Detailhandelsassistentin habe sie nicht abgeschlossen. Seit ca. vier Jahren
lebe sie von der Sozialhilfe. [Für die Söhne erhalte sie eine] Alimentenbevorschussung.
6.2.2.6
Beim Explorationsgespräch mit
Dr. B.___ am 3. November 2023 sagte die Beschwerdeführerin gemäss dem
entsprechenden Gutachten vom 30. November 2023 (IV-Nr. 33) aus,
dass sie nach Abschluss der obligatorischen Schule vorübergehend bei [...]
gearbeitet habe, was im Grossen und Ganzen gut gegangen sei. Es habe aber
Probleme in der Kommunikation gegeben, [so dass] sie nicht immer gewusst habe,
wann sie arbeiten müsse, weswegen ihr [dann] gekündigt worden sei. Danach habe
sie in einem [...] Laden in [...] gearbeitet, was auch gut gegangen sei. Das
Problem sei jedoch gewesen, dass sie nur CHF 20.00, später CHF 50.00
pro Tag erhalten habe, weswegen sie gekündigt habe. Ca. 2009 habe sie eine
Lehre in einem [...] Laden in [...] begonnen, wo es aber zu Schwierigkeiten mit
dem Chef resp. dem Lehrmeister gekommen sei, als dieser sexuelle Handlungen
verlangt habe, weswegen sie die Lehre abgebrochen habe. Nach Abbruch der Lehre
habe sie im Service gearbeitet, wo es Schwierigkeiten mit dem [...]
Vorgesetzten gegeben habe, der ihr zu viel Arbeit [zugemutet] habe. Sie habe
immer gerne gearbeitet, danach in vielen verschiedenen Tätigkeiten. 2012 habe
sie auch im Service gearbeitet. In dieser Zeit habe sie ihren Ehemann
kennengelernt, den sie am 11. November 2013 geheiratet habe. 2013 habe sie
in der gleichen Fabrik zu arbeiten begonnen, in der ihre Mutter auch heute noch
arbeite. Sie sei dort in der Logistik und in anderen Tätigkeiten in der
Herstellung von Teilen tätig gewesen, wo sie während drei Jahren ohne Probleme
zu 100 % gearbeitet habe. 2014 sei das erste Kind zur Welt gekommen.
Während der zweiten Schwangerschaft 2016 habe sie die Arbeitssituation wegen
der körperlichen Belastung als zunehmend belastend empfunden. Zuvor habe ein
Babysitter zu den Kindern geschaut, und als dieser gekündigt habe, sei sie nicht
mehr arbeiten gegangen, sondern habe selbst zu den Kindern geschaut.
Langfristig könne sie sich vorstellen, zu ca. 30 % wieder in der Fabrik zu
arbeiten. Mehr könne sie wegen ihren Aufgaben in Kinderbetreuung und Haushalt
nicht machen. Ihre Müdigkeit schränke sie darin ein.
6.2.2.7
Im Einwandschreiben der C.___
vom 9. Februar 2024 (IV-Nr. 39) wird festgehalten, dass der
Beschwerdegegnerin bekannt sei, dass die Beschwerdeführerin seit 2020
geschieden sei. Sie habe bis zur Geburt des zweiten Kindes im Jahr 2016
gearbeitet. Nach der Scheidung seien die Kinder sechs- und vierjährig
gewesen. Gemäss Scheidungsurteil erhalte die Beschwerdeführerin für die Kinder
Alimente, die pro Kind CHF 735.00 betragen und bevorschusst würden. Für
die Bewältigung des Lebensunterhaltes müsste die Beschwerdeführerin auf jeden
Fall einer vollzeitlichen Anstellung nachgehen, da sie ohne Berufsabschluss mit
einem tiefen Einkommen rechnen müsste. Die Kinder würden in der Zwischenzeit
beide zur Schule gehen. Der ältere Sohn besuche die Schule der [...] in [...],
wo er den ganzen Tag betreut sei. Die Beschwerdeführerin habe anlässlich des
Intakegesprächs angegeben, dass sie ab Schuleintritt des jüngsten Kindes zu
100.
% einer ausserhäuslichen Tätigkeit nachgehen würde. Die Betreuung sei
in der Vergangenheit durch eine Tagesmutter oder auch durch den Kindsvater
sowie weitere Angehörige abgedeckt gewesen, [was] auch aktuell möglich wäre.
Mit dem Schulbesuch des älteren Sohnes in der [...] sei die ganztätige
Betreuung [bereits] gewährleistet. Mit den bestehenden Angeboten für den Mittagstisch
könne auch die Betreuung des jüngeren Kindes jederzeit gewährleistet werden.
6.2.2.8
Laut Gutachten von Dr. E.___
vom 19. Mai 2025 (A.S. 57 ff.) sagte die Beschwerdeführerin
anlässlich der Untersuchung aus, dass sie schon in der Schulzeit in einem [...]
Laden gejobbt habe. Nach der [obligatorischen] Schule habe sie einige Monate
bei [...] gearbeitet. Sie sei wegen ihrer mangelnden Deutschkenntnisse aber
nicht klar gekommen, sie habe bspw. die Dienstpläne nicht richtig verstanden.
Nachher habe sie mit ca. 16 Jahren eine Lehre im Verkauf in einem [...]
Lebensmittelladen begonnen. Sie habe diese jedoch wegen sexueller Belästigungen
durch den Ladeninhaber abgebrochen. Mit Rücksicht auf dessen schwangere Ehefrau
habe sie aber niemandem etwas erzählt. Ihre Lehre als Detailhandelsassistentin
habe sie andernorts nicht wieder aufgenommen. Anschliessend habe sie wiederholt
im Service oder in der Küche gearbeitet, zunächst in einem Restaurant in [...],
dann in [...] und schliesslich in [...]. In dem
Restaurant in [...] habe sie ihren früheren Ehemann kennengelernt. Der Ehe
seien zwei Söhne (geb. 2014 und 2016) entsprungen. Nach der Tätigkeit im
Restaurant in [...] habe sie schliesslich 2013 in der gleichen Fabrik zu
arbeiten begonnen wie ihre Mutter. Dort sei sie drei Jahre lang bis zur Geburt ihres
zweiten Sohnes in einem vollen Pensum tätig gewesen. Seither sei sie nicht mehr
berufstätig, sie habe sich um den Haushalt und die Kinder gekümmert. Erst im
Jahr 2024 habe sie [wieder] stundenweise in einem 30%-Pensum als Küchenhilfe in
einem Restaurant in [...] gearbeitet, bis dieses Anfang 2025 geschlossen worden
sei. Sie lebe von Fürsorgeleistungen. Sie bewohne mit ihren Söhnen eine
3.
-Zimmer-Wohnung in einem Mietshaus mit drei Stockwerken. Ihre Söhne hätten
beide ADHS. Sie hätten Konzentrationsprobleme und seien überaktiv. Bis sie
ihren jetzigen Freund kennengelernt habe, sei es sehr schwer gewesen, mit den
Jungs «fertigzuwerden». Ihre Söhne seien auf einer speziellen Schule, dort
laufe es sehr gut. In der ersten Klasse seien sie [noch] in der Regelschule
gewesen, das sei gar nicht gut gelaufen. Ihre Söhne seien mittlerweile beide
sehr selbständig und versorgten sich morgens selbst mit am [Vor-]Abend
vorbereiteten Speisen. Wenn sie wieder arbeiten könne, dann wäre sie gerne als
Kosmetikerin tätig oder würde gerne ein Nagelstudio eröffnen, aber es käme auch
eine Anstellung in einer Fabrik für sie in Frage.
6.2.3
6.2.3.1
Zu den einzelnen Kriterien zur
Bestimmung des Status der Beschwerdeführerin ist Folgendes festzuhalten:
6.2.3.2
Was die persönlichen
Verhältnisse der Beschwerdeführerin betrifft, so ist den Akten zu entnehmen,
dass die Beschwerdeführerin von durchschnittlicher Intelligenz ist. Dr. G.___
und lic. phil. H.___ stellten im Rahmen ihrer neuropsychologischen
Untersuchung von 2009 – siehe oben Ziff. 6.2.2.2 – keine
Hinweise auf spezifische Teilleistungsstörungen und/oder eine Intelligenz im
Bereich der Lernbehinderung fest. Besondere Begabungen oder persönliche
Neigungen ergeben sich aus den Akten fast keine. Gegenüber Dr. E.___ – siehe
oben Ziff. 6.2.2.8 – sagte die Beschwerdeführerin immerhin aus, dass
sie gerne als Kosmetikerin arbeiten oder ein Nagelstudio eröffnen würde. Eine
Anstellung in einer Fabrik käme für sie aber auch in Frage. Von den
persönlichen Verhältnissen der Beschwerdeführerin lässt sich nicht auf die Höhe
des Erwerbspensums im hypothetischen Gesundheitsfall schliessen.
6.2.3.3
Was die familiären und
sozialen Verhältnisse der Beschwerdeführerin betrifft, so ist den Akten zu
entnehmen, dass sich die Beschwerdeführerin im Jahr 2021 von ihrem Ehemann
scheiden liess. Sie lebt als alleinerziehende Mutter mit ihren beiden Söhnen in
einer 3.5-Zimmer-Wohnung in einem Mehrfamilienhaus in [...]. Im Zeitpunkt des
frühestmöglichen Rentenbeginns im Juni 2023 – siehe hierzu Ziff. 1.2
oben – waren ihre Söhne neun und sechs Jahre alt und dem Kleinkindalter
somit bereits entwachsen. Der ältere Sohn ging bereits zur Schule. Er besuchte
die Schule der [...], in welcher er ganztägig betreut wurde. Der jüngere
Sohn stand unmittelbar vor der Einschulung. Wie C.___ in ihrem Einwandschreiben
vom 9. Februar 2024 (IV-Nr. 39) zu Recht festhält, stand und steht
die Kinderbetreuung einer vollzeitlichen Erwerbstätigkeit der
Beschwerdegegnerin nicht entgegen. Die ganztätige Betreuung des älteren Sohnes war
und ist durch den Besuch der Schule der [...] gewährleistet. Mit den in [...]
bestehenden Angeboten zur Kinderbetreuung – Tagesmutter oder [...] (siehe
hierzu [...], zuletzt besucht am 26. März 2026) – hätte auch die ganztätige
Betreuung des jüngeren Sohnes gewährleistet werden können. Mittlerweile besucht
auch dieser die Schule der [...]. Zudem weisen die Söhne der Beschwerdeführerin
auch insoweit eine grosse Selbstständigkeit auf, als sie sich am Morgen jeweils
selbst versorgen. Die familiären und sozialen Verhältnisse der
Beschwerdeführerin sprechen insgesamt für ein hohes Erwerbspensum im
hypothetischen Gesundheitsfall.
6.2.3.4
Was die Erwerbsbiografie der
Beschwerdeführerin betrifft, so ist den Akten zu entnehmen, dass die
Beschwerdeführerin nach der Schule eine Lehre zur Detailhandelsassistentin EBA begann,
diese im ersten Lehrjahr jedoch bereits wieder abbrach. Danach arbeitete sie
jeweils für einige Monate in verschiedenen Restaurants im Service oder in der
Küche, ehe sie von 2013 bis 2016 während drei Jahren vollzeitlich als
Fabrikmitarbeiterin für die [...] tätig war. Im Jahr 2014 wurde die
Beschwerdeführerin erstmals Mutter eines Sohnes. Dies hinderte sie nicht daran,
bis zur Geburt ihres zweiten Sohnes im Jahr 2016 weiterhin vollzeitlich
erwerbstätig zu sein. Nach der Geburt des zweiten Sohnes gab die
Beschwerdeführerin ihre Erwerbstätigkeit auf und nahm diese bis 2024 nicht
wieder auf. Im Jahr 2024 begann die Beschwerdeführerin stundenweise in einem
30%-Pensum als Küchenhilfe in einem Restaurant in [...] zu arbeiten, bis dieses
Anfang 2025 seinen Betrieb einstellte. Eine über längere Zeit ausgeübte Tätigkeit
weist die Erwerbsbiografie der Beschwerdeführerin nur insofern auf, als sie
während drei Jahren als Fabrikarbeiterin für die [...] tätig war. Dass sie ihre
Erwerbstätigkeit im Jahr 2016 aufgab, kann auf mehrere Gründe zurückgeführt
werden. Nebst Haushalt und Kinderbetreuung war die Beschwerdeführerin vor allem
durch die sowohl physische als auch psychische Gewalt in ihrer Ehe belastet.
Die im Jahr 2024 zumindest stundenweise wiederaufgenommene Erwerbstätigkeit
zeugt davon, dass die Beschwerdeführerin gewillt ist, den Lebensunterhalt für
sich und ihre beiden Söhne nach Möglichkeit selbst sicherzustellen. Die
Beschwerdeführerin mit Jahrgang 1991 war im Zeitpunkt des frühestmöglichen
Rentenbeginns im Juni 2023 – siehe hierzu Ziff. 1.2 oben –
sodann erst 32 Jahre alt. Wenngleich die Erwerbsbiografie der
Beschwerdeführerin nicht zwingend auf ein hohes Erwerbspensum im
Gesundheitsfall hindeutet, so schliesst sie ein solches auch nicht aus.
6.2.3.5
Was schliesslich die
finanzielle Situation der Beschwerdeführerin betrifft, so geht aus den Akten
hervor, dass die Beschwerdeführerin aktuell von der Sozialhilfe abhängig ist.
Mit der Alimentenbevorschussung für ihre Söhne in Höhe von jeweils CHF 735.00
vermag sie den Lebensunterhalt für sich und ihre Söhne nicht zu decken.
Angesichts dessen, dass sie ohne Lehrabschluss lediglich im Niedriglohnsektor
eine Beschäftigung finden dürfte, ist von einem hohen Arbeitspensum im
hypothetischen Gesundheitsfall auszugehen, um ein den Lebensunterhalt deckendes
Einkommen erzielen zu können.
6.2.4
Von den einzelnen Kriterien zur
Bestimmung des Status der Beschwerdeführerin – siehe oben
Ziff. 6.3 – spricht keines gegen, jedoch mehrere für ein hohes
Erwerbspensum. Insbesondere die prekären finanziellen Verhältnisse der
Beschwerdeführerin lassen darauf schliessen, dass diese im Gesundheitsfall
einer Vollzeittätigkeit nachgehen würde, um die Lebenshaltungskosten für sich
und ihre Söhne decken zu können. Die Beschwerdeführerin sagte anlässlich des
Intake-Gesprächs mit der Beschwerdegegnerin vom 19. Dezember 2022
(IV-Nr. 6) aus, dass sie im Gesundheitsfall 80 bis 100 % und ab
Schuleintritt des jüngeren Sohnes – dieser erfolgte im August 2023 –
100.
% arbeiten würde. In der Gesamtschau ist vorliegend von einem
Erwerbspensum der Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall von 100 %
auszugehen. Entsprechend ist bei der Bestimmung des Invaliditätsgrads der
Beschwerdeführerin die Methode des Einkommensvergleichs anzuwenden. Die
Abklärung allfälliger Einschränkungen im Haushalt erübrigt sich.
7.
7.1
Bei der Bemessung des
Invaliditätsgrads anhand eines Einkommensvergleichs gemäss Art. 16 ATSG
wird – wie unter Ziff. 6.1.1 oben bereits erwähnt – das Erwerbseinkommen,
das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung
der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch
eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte
(Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie
erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen).
Massgebend sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des frühestmöglichen
Rentenbeginns, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer
Grundlage zu erheben sind (BGE 129 V 222 E. 4.2).
7.2
7.2.1
Für die Ermittlung des
Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des
frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der
Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen
Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer
Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden
fortgesetzt worden wäre (Urteil des Bundesgerichts 8C_528/2021 vom 3. Mai
2022.
E. 4.2.2. mit Hinweisen). Erst wenn sich das Valideneinkommen
aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse – insbesondere aufgrund eines
Stellenverlusts aus invaliditätsfremden Gründen (Urteil des Bundesgerichts
9C_478/2021 vom 11. November 2021 E. 5.3.1) – nicht hinreichend
genau beziffern lässt, darf auf statistische Werte wie die vom Bundesamt für
Statistik (BfS) herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) zurückgegriffen
werden, soweit dabei die für die Entlöhnung im Einzelfall relevanten
persönlichen und beruflichen Faktoren mitberücksichtigt werden (Urteil des
Bundesgerichts 8C_163/2023 vom 7. Februar 2024 E. 2.3 mit Hinweisen).
Für die Bemessung der Invalidität anhand der Tabellenlöhne ist auf die aktuellsten
statistischen Daten abzustellen. Gemeint sind damit die im Zeitpunkt der
Verfügung aktuellsten veröffentlichten Daten in Bezug auf den Zeitpunkt des
Rentenbeginns (BGE 150 V 67 E. 4.2 mit Hinweisen).
7.2.2
Die Beschwerdeführerin schloss keine
Berufslehre ab. Von 2013 bis 2016 arbeitete sie einem Vollzeitpensum als
Fabrikarbeiterin für die [...]. Von 2016 bis 2024 war sie nicht erwerbstätig.
Von 2024 bis Anfang 2025 arbeitete sie stundenweise in einem 30%-Pensum als
Küchenhilfe in einem Restaurant in [...]. Welches Einkommen die
Beschwerdeführerin als Gesunde erzielen würde, lässt sich aufgrund der
tatsächlichen Verhältnisse nicht beziffern. Zur Bestimmung des
Valideneinkommens des Beschwerdeführers ist daher der Totalwert der Tabelle
TA1_tirage_skill_level, Privater Sektor, heranzuziehen.
7.3
7.3.1
Für die Festsetzung des
Invalideneinkommens ist nach der Rechtsprechung primär von der
beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person
konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus,
bei der – kumulativ – besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben
sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in
zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint ihr Einkommen aus der
Arbeitsleistung zudem als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt
grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn. Ist kein
solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die
versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls
keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können
nach der Rechtsprechung die Tabellenlöhne gemäss LSE herangezogen werden. Die
Rechtsprechung stellt dabei üblicherweise auf den Totalwert der Tabelle
TA1_tirage_skill_level, Privater Sektor, ab. Dieser Grundsatz gilt jedoch nicht
absolut, sondern kennt Ausnahmen. Es kann sich durchaus rechtfertigen, auf die
Tabelle TA7 resp. T17 (ab 2012) abzustellen, wenn dies eine genauere
Festsetzung des Invalideneinkommens erlaubt (vgl. BGE 148 V 174
E. 6.2 mit Hinweisen).
7.3.2
Bei der Bestimmung des
Invalideneinkommens der Beschwerdeführerin ist wie beim Valideneinkommen auf
den Totalwert der Tabelle TA1_tirage_skill_level, Privater Sektor, abzustellen.
Mit Blick auf das im Gutachten von Dr. E.___ vom 19. Mai 2025
(A.S. 57 ff.) beschriebene Anforderungsprofil einer ideal
angepassten Tätigkeit – eine Tätigkeit in einem kleinen vertrauten
Team mit wohlwollenden Vorgesetzten und konstanten überschaubaren
Arbeitsbedingungen – rechtfertigt es sich nicht, eine andere Tabelle
anzuwenden. Auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt sind hinreichend viele
Erwerbsmöglichkeiten vorhanden, die dem Anforderungsprofil einer ideal
angepassten Tätigkeit entsprechen.
7.4
7.4.1
Wird das Invalideneinkommen auf
der Grundlage von statistischen Lohndaten ermittelt, ist der so erhobene
Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen
werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der
Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie
und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können und die
versicherte Person je nach Ausprägung deswegen die verbliebene Arbeitsfähigkeit
auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem
erwerblichem Erfolg verwerten kann. Der Abzug soll aber nicht automatisch
erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach
pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht
übersteigen. Die Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen Abzug vom
Invalideneinkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich
leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist.
Allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit
enthaltene gesundheitliche Einschränkungen dürfen nicht zusätzlich in die
Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten
Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen (BGE 148 V 174 E. 6.3).
7.4.2
Gemäss Gutachten von Dr. E.___
vom 19. Mai 2025 (A.S. 57 ff.) ist die Beschwerdeführerin in
einer angepassten Tätigkeit zu 50 % arbeitsfähig. Wie der Tabelle T18,
Monatlicher Bruttolohn (Zentralwert) nach Beschäftigungsgrad, beruflicher
Stellung und Geschlecht, Privater und öffentlicher Sektor (Bund, Kantone,
Bezirke, Gemeinden, Körperschaften) zusammen, Schweiz 2022, entnommen werden
kann, verdienten Frauen ohne Kaderfunktion mit einem Pensum von 50 bis 74 %
im Verhältnis mehr als Frauen in einem Vollzeitpensum. Ein Teilzeitabzug rechtfertigt
sich vorliegend somit nicht. Auch was das im Gutachten von Dr. E.___
beschriebene Anforderungsprofil einer ideal angepassten Tätigkeit betrifft
– eine Tätigkeit in einem kleinen vertrauten Team mit wohlwollenden
Vorgesetzten und konstanten überschaubaren Arbeitsbedingungen –,
rechtfertigt sich kein Abzug vom Tabellenlohn (vgl. in diesem Zusammenhang
Urteil des Bundesgerichts 8C_870/2011 vom 24. August 2012 E. 4.1 mit
Hinweisen). Im für die Bestimmung des Invalideneinkommens massgeblichen
Kompetenzniveau 1 umfasst der Tabellenlohn gemäss Tabelle
TA1_tirage_skill_level, Privater Sektor, bereits eine Vielzahl von leichten und
mittelschweren Tätigkeiten, die dem von Dr. E.___ umschriebenen
Anforderungsprofil entsprechen. Im Weiteren vermögen rechtsprechungsgemäss in
der Regel auch weder fehlende bzw. eingeschränkte Deutschkenntnisse noch eine
fehlende berufliche Ausbildung einen Abzug zu rechtfertigen, wenn wie hier der
statistische Durchschnittslohn für einfache und repetitive Tätigkeiten im
Kompetenzniveau 1 angewendet wird (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_589/2023
vom 4. Juni 2024 E. 4.3 mit Hinweisen). Insgesamt ergibt sich somit,
dass vorliegend kein leidensbedingter Abzug vorzunehmen ist.
7.5
Werden Validen- und
Invalideneinkommen ausgehend vom gleichen Tabellenlohn berechnet, erübrigt sich
deren genaue Ermittlung. Der Invaliditätsgrad entspricht diesfalls dem Grad der
Arbeitsunfähigkeit, dies unter Berücksichtigung eines allfälligen Abzugs vom
Tabellenlohn (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_888/2014 vom 4. Februar
2015.
E. 2). Von Juni bis Dezember 2023 beträgt der Invaliditätsgrad der
Beschwerdeführerin entsprechend ihrer Arbeitsunfähigkeit 50 %. Ein Abzug
vom Tabellenlohn ist – wie unter Ziff. 7.4 oben ausgeführt –
nicht vorzunehmen. Unter Berücksichtigung des Pauschalabzugs von 20 % auf
dem Invalideneinkommen gemäss Art. 26bis Abs. 3 IVV erhöht
sich der Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin ab Januar 2024 auf
60.
% (50 % + [20 % von 50 %]). Demnach hat die
Beschwerdeführerin von Juni bis Dezember 2023 Anspruch auf eine
Invalidenrente von 50 % und ab Januar 2024 auf eine solche von
60.
%. Die Beschwerde ist gutzuheissen.
8.
Die Beschwerdeführerin macht in
Rechtsbegehren Ziff. 2 lit. a ihrer Beschwerde vom 6. Mai 2024
(A.S. 4 ff.) neben dem Anspruch auf eine Invalidenrente auch einen
Anspruch auf berufliche Massnahmen geltend. Da sie sowohl in der
Beschwerdebegründung als auch in der nachträglich eingereichten
Beschwerdeergänzung vom 28. Mai 2024 (A.S. 20 ff.) mit keinem
Wort Bezug darauf nimmt, braucht jedoch nicht weiter darauf eingegangen zu
werden.
9.
9.1
9.1.1
Die obsiegende
beschwerdeführende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten
(Art. 61 lit. g Satz 1 ATSG). Die Höhe der Parteientschädigung
für das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht richtet sich in den
Schranken des Bundesrechts nach kantonalem Recht (Urteil des Bundesgerichts
9C_273/2013 vom 12. Juli 2013 E. 2). Gemäss Art. 61 lit. g
Satz 2 ATSG sind die Parteikosten ohne Rücksicht auf den Streitwert nach
der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses zu bemessen.
Gemäss § 160 Abs. 1 des Gebührentarifs (GT; BGS 615.11) – dieser
ist nach § 161 GT sinngemäss auch im Verwaltungsgerichtsverfahren
anwendbar – sind die Kosten für die berufsmässige Vertretung nach dem Aufwand
festzusetzen, der für eine sorgfältige und pflichtgemässe Vertretung
erforderlich ist.
9.1.2
Mit Kostennote vom 1. Juli
2025.
(A.S. 196 ff.) wird seitens der Beschwerdeführerin eine
Parteientschädigung von CHF 4'720.85 verlangt. Mit Blick auf die Bedeutung
der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses ist der in der Kostennote
geltend gemachte Zeitaufwand von 16.29 Stunden grundsätzlich als angemessen
zu betrachten. Lediglich der in der Kostennote berücksichtigte nachprozessuale
Aufwand von 1 Stunde ist auf 0,5 Stunden zu kürzen. Für den
nachprozessualen Aufwand werden im Falle des Obsiegens praxisgemäss «nur» 0,5 Stunden
entschädigt. Im Ergebnis beträgt der zu entschädigende Zeitaufwand somit
15.79
Stunden. Bei einem Stundenansatz von CHF 250.00 ergibt sich
hieraus ein Honorar von CHF 3'947.50. Bei den Auslagen fällt auf, dass pro
Kopie CHF 1.00 verrechnet wird. Gemäss § 161 i.V.m. § 160 Abs. 5
GT beträgt die Vergütung für Fotokopien CHF 0.50 pro Stück. Die Auslagen
sind somit um CHF 115.00 zu kürzen und belaufen sich demnach auf CHF 179.60.
Die Parteientschädigung zugunsten der Beschwerdeführerin ist folglich auf CHF 4'461.40
festzusetzen (Honorar CHF 3'947.50 + Auslagen CHF 179.60 + MwSt. CHF 334.30
[8.1 % von CHF 4'127.10]).
9.2
9.2.1
Das Beschwerdeverfahren bei
Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht ist
kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Die Kosten werden
nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von
CHF 200.00 – 1'000.00 festgelegt. Vorliegend werden die
Verfahrenskosten auf CHF 600.00 festgelegt. Sie sind von der
Beschwerdegegnerin zu bezahlen.
9.2.2
Die Kosten gerichtlicher
Beweismassnahmen sind vom Sozialversicherungsträger zu übernehmen, sofern
zwischen seiner unzureichenden Sachverhaltsabklärung und der Notwendigkeit
gerichtlicher Beweismassnahmen ein Zusammenhang besteht (vgl. BGE 139 V
496.
E. 4.4 = Pra 2014 Nr. 32). Art. 45 Abs. 1 ATSG ist
insoweit auch im Rechtspflegeverfahren anwendbar (BGE 143 V 269
E. 6.2.1). Vorliegend hat die Beschwerdegegnerin die Beweiswertigkeit des
psychiatrischen Gutachtens von Dr. B.___ vom 30. November 2023
(IV-Nr. 33) zu Unrecht bejaht. Die Kosten des psychiatrischen
Gerichtsgutachtgens von Dr. E.___ vom 19. Mai 2025
(A.S. 57 ff.) von CHF 6'108.50 sowie die Kosten der für die
entsprechenden Explorationsgespräche zwischen Dr. E.___ und der
Beschwerdeführerin notwendigen Dolmetscherin gemäss Rechnungen vom
22.
März 2025 (A.S. 50 ff.) und 24. April 2025
(A.S. 54 ff.) von CHF 1’083.75 (CHF 810.00 +
CHF 273.75) sind folglich der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Die Höhe
der Kosten des Gerichtsgutachtens sind angesichts der Komplexität des Falles,
der zweimaligen Untersuchung der Beschwerdeführerin durch Dr. E.___ sowie
dem Umfang des Gutachtens von 132 Seiten ohne Weiteres gerechtfertigt. Die
Beschwerdegegnerin hat sich zur Höhe der Kosten trotz entsprechender
Gelegenheit nicht vernehmen lassen.
10.
Nachdem der Beschwerdeführer
obsiegt, erübrigt sich die Durchführung der beantragten Hauptverhandlung. Der
diesbezügliche Antrag ist obsolet.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die
Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 3. April 2024 aufgehoben.
2. Die Beschwerdeführerin hat vom
1. Juni bis 31. Dezember 2023 Anspruch auf eine Invalidenrente von
50 % und ab 1. Januar 2024 auf eine solche von 60 %.
3. Der Beschwerdegegnerin werden die Akten
zwecks Prüfung eines Anspruchs auf Verzugszins auf der Rentennachzahlung
zugestellt.
4. Die Beschwerdegegnerin hat dem
Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 4'461.40 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.
5. Die Beschwerdegegnerin hat die
Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen.
6. Die Beschwerdegegnerin hat die Kosten
des psychiatrischen Gerichtsgutachtens von Dr. E.___ vom 19. Mai 2025
von CHF 6'108.50 sowie die Kosten der Dolmetscherin gemäss Rechnungen vom
22. März 2025 und 24. April 2025 von CHF 1’083.75 zu bezahlen.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die
Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach
Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Der Vizepräsident Der
Gerichtsschreiber
Flückiger Penon