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Entscheid

VSBES.2026.101

Ergänzungsleistungen AHV

20. Mai 2026Deutsch11 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1 Die 1928 geborene A.___

(nachfolgend: Beschwerdeführerin) meldete sich im September 2025 bei der

Ausgleichskasse des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zum

Bezug von Ergänzungsleistungen (EL) zu ihrer AHV-Altersrente an (Akten der

Ausgleichskasse Nrn. [AK-Nr.] 110 ff.). Mit Verfügung vom 14. November

2025 lehnte die Beschwerdegegnerin das Gesuch ab (AK-Nr. 89). Zur Begründung

wurde erklärt, das massgebende Reinvermögen belaufe sich auf CHF 213'354.31 und

liege damit über der Schwelle von CHF 100'000.00 (vgl. AK-Nr. 88).

Die dagegen am 3. Dezember 2025 erhobene Einsprache (AK-Nr. 72; vgl. auch

AK-Nr. 82) wies die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 16. Dezember

2025 ab. Sie bezifferte das massgebende Reinvermögen nun auf CHF 188'352.00,

erachtete aber die Vermögensschwelle weiterhin als überschritten (AK-Nr. 34 ff.,

Aktenseiten [A.S.] 1 ff.).

2.

2.1 Mit Zuschrift vom 6. April 2026

lässt die Beschwerdeführerin beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 16. Dezember 2025 erheben.

Sie beantragt, das massgebende Reinvermögen sei nach unten zu korrigieren

(A.S. 8 f).

2.2 Mit prozessleitender Verfügung

vom 8. April 2026 wird das Verfahren auf die Frage der Rechtzeitigkeit der

Beschwerde beschränkt (A.S. 10). Die Beschwerdegegnerin äussert sich am

14. April 2026 zu dieser Frage und beantragt, es sei nicht auf die Beschwerde

einzutreten (A.S. 16 f.). Die Beschwerdeführerin macht mit Eingabe

vom 21. April 2026 geltend, gemäss Auskunft der Post komme es zwar nicht oft,

aber doch hin und wieder vor, dass eine Sendung, aus welchem Grund auch immer,

nicht zugestellt werde (A.S. 22).

2.3 Mit prozessleitender Verfügung

vom 24. April 2026 wird die Beschränkung des Verfahrens auf die Rechtzeitigkeit

der Beschwerde aufgehoben und der Beschwerdegegnerin Frist gesetzt, die Akten

einzureichen, wobei vorderhand keine Beschwerdeantwort zu erstatten sei

(A.S. 23). Die Akten treffen in der Folge beim Gericht ein.

3 Ein eigentlicher

Rechtsschriftenwechsel wurde nicht durchgeführt. Auf die Ausführungen in der

Beschwerdeschrift, in den Entscheiden der Beschwerdegegnerin und in der

Korrespondenz zwischen den Parteien wird im Folgenden, soweit erforderlich,

eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

Was die

Sachurteilsvoraussetzungen anbelangt, steht ausser Frage, dass das

Versicherungsgericht zur Behandlung der Beschwerde zuständig ist sowie dass die

Beschwerde den gesetzlichen Anforderungen genügt. Umstritten ist dagegen, ob

die Beschwerdefrist gewahrt wurde.

1.1

Gegen Einspracheentscheide kann

Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach der

Eröffnung des Einspracheentscheides einzureichen (Art. 56 Abs. 1 und Art. 60

Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts

[ATSG; SR 830.1]). Schriftliche Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der

Frist dem Versicherungsträger eingereicht oder zu dessen Handen der

Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder

konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 39 Abs. 1 ATSG).

1.2

Der Einspracheentscheid vom 16.

Dezember 2025 wurde mit A-Post-Plus an die Adresse des bevollmächtigten

Vertreters der Beschwerdeführerin versandt. Laut der eingereichten

Bescheinigung der Post wurde die Sendung am 17. Dezember 2025 zugestellt.

1.3

Das Bundesgericht hat festgehalten,

im Sozialversicherungsverfahren bestünden keine Vorschriften darüber, wie die

Versicherungsträger ihre Verfügungen zustellen sollen. Daher sei der Versand

eines Einspracheentscheids mit «A-Post Plus» nicht zu beanstanden. Bei

dieser Versandart werde der Brief mit einer Nummer versehen und ähnlich wie ein

eingeschriebener Brief mit A-Post spediert. Im Unterschied zu den

eingeschriebenen Briefpostsendungen werde aber der Empfang nicht quittiert. Der

Adressat werde im Falle seiner Abwesenheit auch nicht durch Hinterlegung einer

Abholungseinladung avisiert. Die Zustellung werde vielmehr elektronisch

erfasst, wenn die Sendung in das Postfach oder in den Briefkasten des

Empfängers gelegt wird. Auf diese Weise sei es möglich, mit Hilfe des von

der Post zur Verfügung gestellten elektronischen Suchsystems «Track

& Trace» die Sendung bis zum Empfangsbereich des Empfängers zu verfolgen.

Allfällige Fehler bei der Postzustellung lägen auch bei dieser Zustellungsart

nicht ausserhalb jeder Wahrscheinlichkeit. Eine fehlerhafte Postzustellung sei

allerdings nicht zu vermuten, sondern nur anzunehmen, wenn sie aufgrund der

Umstände plausibel erscheine (Urteil des Bundesgerichts 8C_665/2022 vom 15.

Dezember 2022 E. 4.5). Die Darstellung des Vertreters der Beschwerdeführerin,

welche sich auf die Aussage beschränkt, er habe den Entscheid erst am 2. April

2026.

erhalten, dürfte hierfür nicht ausreichen.

1.4

Das kantonale Recht schreibt

allerdings vor, dass die Zustellung von Verfügungen und Entscheiden, für welche

ein Zustellnachweis erbracht werden soll, grundsätzlich durch eingeschriebene

Postsendung oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung zu erfolgen hat (§

21ter Abs. 1 des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen

[VRG; BGS 124.11]). Dies schliesst die Versandart A-Post Plus für den Regelfall

jedenfalls bei erstmaliger Zustellung aus. § 3 der vom Regierungsrat gestützt

auf Abs. 2 der genannten Bestimmung erlassenen Verordnung über die Form der

Zustellung in Verwaltungssachen (BGS 124.13) lässt die Zustellung mit A-Post

Plus lediglich für den Fall zu, dass zuvor eine eingeschriebene Postsendung

nicht zugestellt werden konnte. Die Beschwerdegegnerin als selbständige

kantonale öffentlich-rechtliche Anstalt (vgl. Art. 61 Abs. 1 des Bundesgesetzes

über die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [AHVG; SR 831.10])

wird vom Geltungsbereich des VRG erfasst (vgl. dessen §§ 3 und 4). Es

erscheint daher als unzulässig, wenn sie sich über die klare kantonalrechtliche

Vorgabe hinwegsetzt (vgl. auch bereits das Urteil des Versicherungsgerichts

VSBES.2023.25 vom 25. Februar 2025 E. 1.2.5 und 1.2.6).

1.5

Ob die Beschwerde unter der

Prämisse, dass die Verwendung von A-Post Plus unzulässig war, als rechtzeitig

zu gelten hat, kann letztlich offenbleiben, da sie jedenfalls materiell

unbegründet ist, wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt.

2.

2.1

Streitig ist der Anspruch der

Beschwerdeführerin auf Ergänzungsleistungen ab September 2025 (Monat der

Anmeldung). Die gerichtliche Beurteilung hat sich dabei auf den Sachverhalt zu

beschränken, wie er sich bis zum Erlass des Einspracheentscheids vom 16.

Dezember 2025 entwickelt hat (BGE 144 V 210 E. 4.3.1).

2.2

Die Beschwerdegegnerin hat einen

Anspruch verneint, weil die Vermögensschwelle von CHF 100’000.00 überschritten

werde. Die Beschwerdeführerin beanstandet die Höhe des ihr angerechneten

Vermögens. Konkret macht sie geltend, der Vermögensverzicht, der ihr aufgrund

der im Jahr 2018 erfolgten Schenkung einer Liegenschaft angerechnet wurde, sei

zu hoch. Namentlich sei der Barwert des Wohnrechts, welches ihr als

Gegenleistung für die Schenkung eingeräumt wurde, zu niedrig angesetzt worden. Eine

anderweitige Fehlerhaftigkeit des angefochtenen Einspracheentscheids wird nicht

geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich. Die richterliche Beurteilung beschränkt

sich deshalb praxisgemäss auf diese Fragen (BGE 131 V 329 E. 4

S. 330).

3.

3.1

Personen mit Wohnsitz und

gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz, die eine Altersrente der Alters- und

Hinterlassenenversicherung (AHV) beziehen und bestimmte Voraussetzungen

erfüllen, haben Anspruch auf Ergänzungsleistungen (Art. 4 Abs. 1

lit. a des Bundesgesetzes über Ergänzungsleitungen zur Alters-,

Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELG; SR 831.30]).

3.2

Der Anspruch auf Ergänzungsleistungen

setzt voraus, dass das Reinvermögen unterhalb der Vermögensschwelle von CHF

100'000.00 (für eine alleinstehende Person) liegt (Art. 9a Abs. 1 lit. a ELG).

Zum Reinvermögen gehört auch Vermögen, auf welches nach Art. 11a Abs. 2 – 4

ELG verzichtet wurde (Art. 9a Abs. 3 ELG). Einnahmen und Vermögenswerte, auf

die eine Person ohne Rechtspflicht und ohne gleichwertige Gegenleistung

verzichtet hat, werden als Einnahmen angerechnet, als wäre nie darauf

verzichtet worden (vgl. Art. 11a Abs. 2 ELG). Bei der entgeltlichen oder

unentgeltlichen Entäusserung eines Grundstückes ist der Verkehrswert für die

Prüfung, ob ein Vermögensverzicht im Sinne von Art. 11a Abs. 2

ELG vorliegt, massgebend (Art. 17a Abs. 5 der Verordnung über die Ergänzungsleistungen

zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELV; SR 831.301]).

3.3

Ein Vermögensverzicht liegt vor,

wenn eine Person Vermögenswerte veräussert, ohne dazu rechtlich verpflichtet zu

sein, und die Gegenleistung weniger als 90 Prozent des Wertes der Leistung

entspricht (Art. 17b lit. a ELV). Die Höhe des Verzichts bei

Veräusserung entspricht der Differenz zwischen dem Wert der Leistung und dem

Wert der Gegenleistung (Art. 17c ELV). Der anzurechnende Betrag des

Vermögens, auf das gemäss Art. 11a Abs. 2 und 3 ELG verzichtet wurde,

wird für die Berechnung der Ergänzungsleistungen jährlich um CHF 10'000.00

vermindert. Der Betrag des Vermögens im Zeitpunkt des Verzichts ist unverändert

auf den 1. Januar des Jahres, der auf den Verzicht folgt, zu übertragen

und dann jeweils nach einem Jahr zu vermindern. Für die Berechnung der

jährlichen Ergänzungsleistung ist der verminderte Betrag am 1. Januar des

Bezugsjahres massgebend (Art. 17e Abs. 1-3 ELV). Meldet sich eine

Person für eine jährliche Ergänzungsleistung an, ist für den Anspruch das

Vermögen massgebend, das am ersten Tag des Monats vorhanden ist, ab dem die

Ergänzungsleistung beansprucht wird (Art. 2 Abs. 2 ELV).

4.

Die Beschwerdegegnerin

beziffert im angefochtenen Einspracheentscheid vom 16. Dezember 2025 das für

die Vermögensschwelle massgebende Reinvermögen auf CHF 188'352.00. Dieser

Betrag setzt sich zusammen aus Sparguthaben in der Höhe von CHF 134'169.00

und einem Verzichtsvermögen in der Höhe von CHF 54'183.00.

4.1

Das Verzichtsvermögen von CHF

54'183.00 wurde wie folgt begründet: Die Beschwerdeführerin übertrug mit

Schenkungsvertrag vom 31. Januar 2018 (AK-Nr. 136 ff.) das ihr gehörende Grundstück

GB [...] (Stockwerkeinheit mit Sonderrecht an einer 2 ½ Zimmerwohnung

plus Kellerraum) an ihre Tochter C.___. Der Verkehrswert dieser Liegenschaft

beläuft sich gemäss der (gegenüber der ursprünglichen Schätzung korrigierten)

Wertangabe des kantonalen Steueramts, Abteilung Katasterschätzung, vom 12. Dezember

2025.

(AK-Nr. 42 ff.) auf CHF 150'000.00, was dem in der Einsprache

gestellten Antrag entspricht (vgl. AK-Nr. 60 f.) und sich nicht beanstanden

lässt. Als Gegenleistung wurde der damals 89-jährigen Beschwerdeführerin ein

lebenslängliches unentgeltliches Wohnrecht an dieser Wohnung eingeräumt (Ziffer

5.1

des Schenkungsvertrags; AK-Nr. 141). Dieses Wohnrecht ist praxisgemäss zu

kapitalisieren, wobei die «Tabellen zur Umrechnung von Kapitalleistungen in

lebenslängliche Renten» der Eidg. Steuerverwaltung Anwendung finden (vgl. BGE

122.

V 394 E. 4b; Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL],

Rz. 3532.08). Die Beschwerdegegnerin beziffert den Wert des Wohnrechts mit CHF

35'818.74. Diese Summe basiert auf einem Nettoertrag von CHF 6'102.00 und dem

Kapitalisierungsfaktor 5.87 (1000 geteilt durch den Wert von 170.37 [Frau,

89-jährig] aus der genannten Tabelle). Im Einspracheentscheid wird dazu

ausgeführt, weil für die Bewertung der veräusserten Liegenschaft der

Verkehrswert anzurechnen sei, müsse auch für die Bewertung des als

Gegenleistung eingeräumten unentgeltlichen Wohnrechts der Marktmietwert (und

nicht der Eigenmietwert) herangezogen werden. Dem ist beizupflichten.

Allerdings entspricht der berücksichtigte Nettoertrag dann doch dem

Eigenmietwert von 10.63 % (Prozentsatz für die Gemeinde, in der das

Grundstück liegt, vgl. Steuerverordnung Nr. 15, § 2 Abs. 1

[BGS 614.159.15]) des Katasterwerts der Wohnung von CHF 57'400.00

(vgl. AK-Nr. 42 und 137). Das Vorgehen der Beschwerdegegnerin steht also in

einem gewissen Widerspruch zum von ihr selbst formulierten Grundsatz. Der

Vertreter der Beschwerdeführerin beanstandet dies zu Recht. Die von ihm

gestützt auf die frühere Festlegung des Steueramtes verlangte Bezifferung des

Nettoertrags mit CHF 10'200.00 ist als angemessen zu bezeichnen. Mit dem

Kapitalisierungsfaktor von 5.87 resultiert ein Wert des Wohnrechts im Zeitpunkt

der Schenkung im Jahr 2018 von CHF 59'974.00. Der Schenkungsbetrag beläuft sich

demnach auf CHF 90'026.00. Diese Summe ist erstmals per 1. Januar 2020 und

anschliessend jährlich um CHF 10'000.00 zu reduzieren. Damit verbleibt für das

Jahr 2025 ein Vermögensverzicht von CHF 30'026.00, für das Jahr 2026 ein

solcher von CHF 20'026.00.

4.2

Der Argumentation der

Beschwerdeführerin zur Bewertung des Wohnrechts ist nach dem Gesagten beizupflichten.

Dies führt aber nicht zur Gutheissung der Beschwerde, denn die

Vermögensschwelle von CHF 100'000.00 wurde jedenfalls während des hier zu

beurteilenden Zeitraums bis Ende 2025 weiterhin überschritten, da noch weitere,

tatsächliche Vermögenswerte zu berücksichtigen sind. So verfügte die

Beschwerdeführerin gemäss der Steuerveranlagung 2024 (AK-Nr. 105) am 31.

Dezember 2024 über Wertschriften und Guthaben von CHF 134'169.00

(Selbstdeklaration) respektive CHF 132'495.00 (veranlagter Betrag). Mangels

aktueller Belege lässt es sich nicht beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin

im angefochtenen Einspracheentscheid weiterhin von der selbstdeklarierten Summe

von CHF 134'169.00 ausgegangen ist. Es ist Sache der Beschwerdeführerin,

die aktuelle Vermögenssituation transparent darzulegen.

4.3

Der Einspracheentscheid vom 16.

Dezember 2025 lässt sich im Ergebnis nicht beanstanden. Die Beschwerde ist

abzuweisen.

5.

5.1

Bei diesem Ausgang des

Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g

des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts

[ATSG; SR 830.1]).

5.2

Bei Streitigkeiten über

Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen

Einzelgesetz vorgesehen ist (Art. 61 lit. fbis ATSG). Da

das ELG keine Kostenpflicht vorsieht, sind keine Verfahrenskosten zu erheben.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit

darauf einzutreten ist.

2. Es wird keine Parteientschädigung

zugesprochen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei

Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren

Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu

beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Der Vizepräsident Die

Gerichtsschreiberin

Flückiger Studer