VSBES.2026.101
Ergänzungsleistungen AHV
20. Mai 2026Deutsch11 min
Source so.ch
Urteil vom 20. Mai 2026
Es wirken mit:
Vizepräsident Flückiger
Oberrichter Thomann
Oberrichterin Marti
Gerichtsschreiberin Studer
In Sachen
A.___, vertreten durch B.___,
Beschwerdeführerin
gegen
Ausgleichskasse des Kantons Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin
betreffend Ergänzungsleistungen
AHV
(Einspracheentscheid vom 16. Dezember 2025)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1 Die 1928 geborene A.___
(nachfolgend: Beschwerdeführerin) meldete sich im September 2025 bei der
Ausgleichskasse des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zum
Bezug von Ergänzungsleistungen (EL) zu ihrer AHV-Altersrente an (Akten der
Ausgleichskasse Nrn. [AK-Nr.] 110 ff.). Mit Verfügung vom 14. November
2025 lehnte die Beschwerdegegnerin das Gesuch ab (AK-Nr. 89). Zur Begründung
wurde erklärt, das massgebende Reinvermögen belaufe sich auf CHF 213'354.31 und
liege damit über der Schwelle von CHF 100'000.00 (vgl. AK-Nr. 88).
Die dagegen am 3. Dezember 2025 erhobene Einsprache (AK-Nr. 72; vgl. auch
AK-Nr. 82) wies die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 16. Dezember
2025 ab. Sie bezifferte das massgebende Reinvermögen nun auf CHF 188'352.00,
erachtete aber die Vermögensschwelle weiterhin als überschritten (AK-Nr. 34 ff.,
Aktenseiten [A.S.] 1 ff.).
2.
2.1 Mit Zuschrift vom 6. April 2026
lässt die Beschwerdeführerin beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 16. Dezember 2025 erheben.
Sie beantragt, das massgebende Reinvermögen sei nach unten zu korrigieren
(A.S. 8 f).
2.2 Mit prozessleitender Verfügung
vom 8. April 2026 wird das Verfahren auf die Frage der Rechtzeitigkeit der
Beschwerde beschränkt (A.S. 10). Die Beschwerdegegnerin äussert sich am
14. April 2026 zu dieser Frage und beantragt, es sei nicht auf die Beschwerde
einzutreten (A.S. 16 f.). Die Beschwerdeführerin macht mit Eingabe
vom 21. April 2026 geltend, gemäss Auskunft der Post komme es zwar nicht oft,
aber doch hin und wieder vor, dass eine Sendung, aus welchem Grund auch immer,
nicht zugestellt werde (A.S. 22).
2.3 Mit prozessleitender Verfügung
vom 24. April 2026 wird die Beschränkung des Verfahrens auf die Rechtzeitigkeit
der Beschwerde aufgehoben und der Beschwerdegegnerin Frist gesetzt, die Akten
einzureichen, wobei vorderhand keine Beschwerdeantwort zu erstatten sei
(A.S. 23). Die Akten treffen in der Folge beim Gericht ein.
3 Ein eigentlicher
Rechtsschriftenwechsel wurde nicht durchgeführt. Auf die Ausführungen in der
Beschwerdeschrift, in den Entscheiden der Beschwerdegegnerin und in der
Korrespondenz zwischen den Parteien wird im Folgenden, soweit erforderlich,
eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
Was die
Sachurteilsvoraussetzungen anbelangt, steht ausser Frage, dass das
Versicherungsgericht zur Behandlung der Beschwerde zuständig ist sowie dass die
Beschwerde den gesetzlichen Anforderungen genügt. Umstritten ist dagegen, ob
die Beschwerdefrist gewahrt wurde.
1.1
Gegen Einspracheentscheide kann
Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach der
Eröffnung des Einspracheentscheides einzureichen (Art. 56 Abs. 1 und Art. 60
Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
[ATSG; SR 830.1]). Schriftliche Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der
Frist dem Versicherungsträger eingereicht oder zu dessen Handen der
Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder
konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 39 Abs. 1 ATSG).
1.2
Der Einspracheentscheid vom 16.
Dezember 2025 wurde mit A-Post-Plus an die Adresse des bevollmächtigten
Vertreters der Beschwerdeführerin versandt. Laut der eingereichten
Bescheinigung der Post wurde die Sendung am 17. Dezember 2025 zugestellt.
1.3
Das Bundesgericht hat festgehalten,
im Sozialversicherungsverfahren bestünden keine Vorschriften darüber, wie die
Versicherungsträger ihre Verfügungen zustellen sollen. Daher sei der Versand
eines Einspracheentscheids mit «A-Post Plus» nicht zu beanstanden. Bei
dieser Versandart werde der Brief mit einer Nummer versehen und ähnlich wie ein
eingeschriebener Brief mit A-Post spediert. Im Unterschied zu den
eingeschriebenen Briefpostsendungen werde aber der Empfang nicht quittiert. Der
Adressat werde im Falle seiner Abwesenheit auch nicht durch Hinterlegung einer
Abholungseinladung avisiert. Die Zustellung werde vielmehr elektronisch
erfasst, wenn die Sendung in das Postfach oder in den Briefkasten des
Empfängers gelegt wird. Auf diese Weise sei es möglich, mit Hilfe des von
der Post zur Verfügung gestellten elektronischen Suchsystems «Track
& Trace» die Sendung bis zum Empfangsbereich des Empfängers zu verfolgen.
Allfällige Fehler bei der Postzustellung lägen auch bei dieser Zustellungsart
nicht ausserhalb jeder Wahrscheinlichkeit. Eine fehlerhafte Postzustellung sei
allerdings nicht zu vermuten, sondern nur anzunehmen, wenn sie aufgrund der
Umstände plausibel erscheine (Urteil des Bundesgerichts 8C_665/2022 vom 15.
Dezember 2022 E. 4.5). Die Darstellung des Vertreters der Beschwerdeführerin,
welche sich auf die Aussage beschränkt, er habe den Entscheid erst am 2. April
2026.
erhalten, dürfte hierfür nicht ausreichen.
1.4
Das kantonale Recht schreibt
allerdings vor, dass die Zustellung von Verfügungen und Entscheiden, für welche
ein Zustellnachweis erbracht werden soll, grundsätzlich durch eingeschriebene
Postsendung oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung zu erfolgen hat (§
21ter Abs. 1 des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen
[VRG; BGS 124.11]). Dies schliesst die Versandart A-Post Plus für den Regelfall
jedenfalls bei erstmaliger Zustellung aus. § 3 der vom Regierungsrat gestützt
auf Abs. 2 der genannten Bestimmung erlassenen Verordnung über die Form der
Zustellung in Verwaltungssachen (BGS 124.13) lässt die Zustellung mit A-Post
Plus lediglich für den Fall zu, dass zuvor eine eingeschriebene Postsendung
nicht zugestellt werden konnte. Die Beschwerdegegnerin als selbständige
kantonale öffentlich-rechtliche Anstalt (vgl. Art. 61 Abs. 1 des Bundesgesetzes
über die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [AHVG; SR 831.10])
wird vom Geltungsbereich des VRG erfasst (vgl. dessen §§ 3 und 4). Es
erscheint daher als unzulässig, wenn sie sich über die klare kantonalrechtliche
Vorgabe hinwegsetzt (vgl. auch bereits das Urteil des Versicherungsgerichts
VSBES.2023.25 vom 25. Februar 2025 E. 1.2.5 und 1.2.6).
1.5
Ob die Beschwerde unter der
Prämisse, dass die Verwendung von A-Post Plus unzulässig war, als rechtzeitig
zu gelten hat, kann letztlich offenbleiben, da sie jedenfalls materiell
unbegründet ist, wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt.
2.
2.1
Streitig ist der Anspruch der
Beschwerdeführerin auf Ergänzungsleistungen ab September 2025 (Monat der
Anmeldung). Die gerichtliche Beurteilung hat sich dabei auf den Sachverhalt zu
beschränken, wie er sich bis zum Erlass des Einspracheentscheids vom 16.
Dezember 2025 entwickelt hat (BGE 144 V 210 E. 4.3.1).
2.2
Die Beschwerdegegnerin hat einen
Anspruch verneint, weil die Vermögensschwelle von CHF 100’000.00 überschritten
werde. Die Beschwerdeführerin beanstandet die Höhe des ihr angerechneten
Vermögens. Konkret macht sie geltend, der Vermögensverzicht, der ihr aufgrund
der im Jahr 2018 erfolgten Schenkung einer Liegenschaft angerechnet wurde, sei
zu hoch. Namentlich sei der Barwert des Wohnrechts, welches ihr als
Gegenleistung für die Schenkung eingeräumt wurde, zu niedrig angesetzt worden. Eine
anderweitige Fehlerhaftigkeit des angefochtenen Einspracheentscheids wird nicht
geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich. Die richterliche Beurteilung beschränkt
sich deshalb praxisgemäss auf diese Fragen (BGE 131 V 329 E. 4
S. 330).
3.
3.1
Personen mit Wohnsitz und
gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz, die eine Altersrente der Alters- und
Hinterlassenenversicherung (AHV) beziehen und bestimmte Voraussetzungen
erfüllen, haben Anspruch auf Ergänzungsleistungen (Art. 4 Abs. 1
lit. a des Bundesgesetzes über Ergänzungsleitungen zur Alters-,
Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELG; SR 831.30]).
3.2
Der Anspruch auf Ergänzungsleistungen
setzt voraus, dass das Reinvermögen unterhalb der Vermögensschwelle von CHF
100'000.00 (für eine alleinstehende Person) liegt (Art. 9a Abs. 1 lit. a ELG).
Zum Reinvermögen gehört auch Vermögen, auf welches nach Art. 11a Abs. 2 – 4
ELG verzichtet wurde (Art. 9a Abs. 3 ELG). Einnahmen und Vermögenswerte, auf
die eine Person ohne Rechtspflicht und ohne gleichwertige Gegenleistung
verzichtet hat, werden als Einnahmen angerechnet, als wäre nie darauf
verzichtet worden (vgl. Art. 11a Abs. 2 ELG). Bei der entgeltlichen oder
unentgeltlichen Entäusserung eines Grundstückes ist der Verkehrswert für die
Prüfung, ob ein Vermögensverzicht im Sinne von Art. 11a Abs. 2
ELG vorliegt, massgebend (Art. 17a Abs. 5 der Verordnung über die Ergänzungsleistungen
zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELV; SR 831.301]).
3.3
Ein Vermögensverzicht liegt vor,
wenn eine Person Vermögenswerte veräussert, ohne dazu rechtlich verpflichtet zu
sein, und die Gegenleistung weniger als 90 Prozent des Wertes der Leistung
entspricht (Art. 17b lit. a ELV). Die Höhe des Verzichts bei
Veräusserung entspricht der Differenz zwischen dem Wert der Leistung und dem
Wert der Gegenleistung (Art. 17c ELV). Der anzurechnende Betrag des
Vermögens, auf das gemäss Art. 11a Abs. 2 und 3 ELG verzichtet wurde,
wird für die Berechnung der Ergänzungsleistungen jährlich um CHF 10'000.00
vermindert. Der Betrag des Vermögens im Zeitpunkt des Verzichts ist unverändert
auf den 1. Januar des Jahres, der auf den Verzicht folgt, zu übertragen
und dann jeweils nach einem Jahr zu vermindern. Für die Berechnung der
jährlichen Ergänzungsleistung ist der verminderte Betrag am 1. Januar des
Bezugsjahres massgebend (Art. 17e Abs. 1-3 ELV). Meldet sich eine
Person für eine jährliche Ergänzungsleistung an, ist für den Anspruch das
Vermögen massgebend, das am ersten Tag des Monats vorhanden ist, ab dem die
Ergänzungsleistung beansprucht wird (Art. 2 Abs. 2 ELV).
4.
Die Beschwerdegegnerin
beziffert im angefochtenen Einspracheentscheid vom 16. Dezember 2025 das für
die Vermögensschwelle massgebende Reinvermögen auf CHF 188'352.00. Dieser
Betrag setzt sich zusammen aus Sparguthaben in der Höhe von CHF 134'169.00
und einem Verzichtsvermögen in der Höhe von CHF 54'183.00.
4.1
Das Verzichtsvermögen von CHF
54'183.00 wurde wie folgt begründet: Die Beschwerdeführerin übertrug mit
Schenkungsvertrag vom 31. Januar 2018 (AK-Nr. 136 ff.) das ihr gehörende Grundstück
GB [...] (Stockwerkeinheit mit Sonderrecht an einer 2 ½ Zimmerwohnung
plus Kellerraum) an ihre Tochter C.___. Der Verkehrswert dieser Liegenschaft
beläuft sich gemäss der (gegenüber der ursprünglichen Schätzung korrigierten)
Wertangabe des kantonalen Steueramts, Abteilung Katasterschätzung, vom 12. Dezember
2025.
(AK-Nr. 42 ff.) auf CHF 150'000.00, was dem in der Einsprache
gestellten Antrag entspricht (vgl. AK-Nr. 60 f.) und sich nicht beanstanden
lässt. Als Gegenleistung wurde der damals 89-jährigen Beschwerdeführerin ein
lebenslängliches unentgeltliches Wohnrecht an dieser Wohnung eingeräumt (Ziffer
5.1
des Schenkungsvertrags; AK-Nr. 141). Dieses Wohnrecht ist praxisgemäss zu
kapitalisieren, wobei die «Tabellen zur Umrechnung von Kapitalleistungen in
lebenslängliche Renten» der Eidg. Steuerverwaltung Anwendung finden (vgl. BGE
122.
V 394 E. 4b; Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL],
Rz. 3532.08). Die Beschwerdegegnerin beziffert den Wert des Wohnrechts mit CHF
35'818.74. Diese Summe basiert auf einem Nettoertrag von CHF 6'102.00 und dem
Kapitalisierungsfaktor 5.87 (1000 geteilt durch den Wert von 170.37 [Frau,
89-jährig] aus der genannten Tabelle). Im Einspracheentscheid wird dazu
ausgeführt, weil für die Bewertung der veräusserten Liegenschaft der
Verkehrswert anzurechnen sei, müsse auch für die Bewertung des als
Gegenleistung eingeräumten unentgeltlichen Wohnrechts der Marktmietwert (und
nicht der Eigenmietwert) herangezogen werden. Dem ist beizupflichten.
Allerdings entspricht der berücksichtigte Nettoertrag dann doch dem
Eigenmietwert von 10.63 % (Prozentsatz für die Gemeinde, in der das
Grundstück liegt, vgl. Steuerverordnung Nr. 15, § 2 Abs. 1
[BGS 614.159.15]) des Katasterwerts der Wohnung von CHF 57'400.00
(vgl. AK-Nr. 42 und 137). Das Vorgehen der Beschwerdegegnerin steht also in
einem gewissen Widerspruch zum von ihr selbst formulierten Grundsatz. Der
Vertreter der Beschwerdeführerin beanstandet dies zu Recht. Die von ihm
gestützt auf die frühere Festlegung des Steueramtes verlangte Bezifferung des
Nettoertrags mit CHF 10'200.00 ist als angemessen zu bezeichnen. Mit dem
Kapitalisierungsfaktor von 5.87 resultiert ein Wert des Wohnrechts im Zeitpunkt
der Schenkung im Jahr 2018 von CHF 59'974.00. Der Schenkungsbetrag beläuft sich
demnach auf CHF 90'026.00. Diese Summe ist erstmals per 1. Januar 2020 und
anschliessend jährlich um CHF 10'000.00 zu reduzieren. Damit verbleibt für das
Jahr 2025 ein Vermögensverzicht von CHF 30'026.00, für das Jahr 2026 ein
solcher von CHF 20'026.00.
4.2
Der Argumentation der
Beschwerdeführerin zur Bewertung des Wohnrechts ist nach dem Gesagten beizupflichten.
Dies führt aber nicht zur Gutheissung der Beschwerde, denn die
Vermögensschwelle von CHF 100'000.00 wurde jedenfalls während des hier zu
beurteilenden Zeitraums bis Ende 2025 weiterhin überschritten, da noch weitere,
tatsächliche Vermögenswerte zu berücksichtigen sind. So verfügte die
Beschwerdeführerin gemäss der Steuerveranlagung 2024 (AK-Nr. 105) am 31.
Dezember 2024 über Wertschriften und Guthaben von CHF 134'169.00
(Selbstdeklaration) respektive CHF 132'495.00 (veranlagter Betrag). Mangels
aktueller Belege lässt es sich nicht beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin
im angefochtenen Einspracheentscheid weiterhin von der selbstdeklarierten Summe
von CHF 134'169.00 ausgegangen ist. Es ist Sache der Beschwerdeführerin,
die aktuelle Vermögenssituation transparent darzulegen.
4.3
Der Einspracheentscheid vom 16.
Dezember 2025 lässt sich im Ergebnis nicht beanstanden. Die Beschwerde ist
abzuweisen.
5.
5.1
Bei diesem Ausgang des
Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g
des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
[ATSG; SR 830.1]).
5.2
Bei Streitigkeiten über
Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen
Einzelgesetz vorgesehen ist (Art. 61 lit. fbis ATSG). Da
das ELG keine Kostenpflicht vorsieht, sind keine Verfahrenskosten zu erheben.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit
darauf einzutreten ist.
2. Es wird keine Parteientschädigung
zugesprochen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei
Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren
Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu
beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Der Vizepräsident Die
Gerichtsschreiberin
Flückiger Studer