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Entscheid

VWBES.2025.149

Erwachsenenschutzrechtliche Massnahme

26. Mai 2026Deutsch41 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. B.___ errichtete mit öffentlicher

Urkunde vom 2. März 2023 einen Vorsorgeauftrag und setzte ihre Stieftochter C.___

für die Personenvorsorge und die andere Stieftochter D.___ für die Vermögens-

und Geschäftsvorsorge ein.

2. Dieser Vorsorgeauftrag vom 2. März

2023 wurde durch den handschriftlich verfassten Vorsorgeauftrag vom 9. Februar

2024 von B.___ widerrufen und anstelle der Stieftöchter sowohl für die

Personen- als auch Vermögensvorsorge A.___ als Bevollmächtigter ernannt.

3. Mit Schreiben vom 23. Februar 2024

teilte D.___ der Kindes- und Erwachsenschutzbehörde Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein

(nachfolgend KESB) mit, dass bei der KESB eine Meldung der Hausärztin E.___

bezüglich ihrer Stiefmutter B.___ eintreffen werde. Um die Lage beurteilen zu

können, reiche sie zudem den Vorsorgeauftrag vom 2. März 2023 ein.

4. Mit Eingabe vom 28. Februar 2024 teilte

B.___ der KESB den Hinterlegungsort des Vorsorgeauftrages vom 9. Februar 2024

mit und gab gleichzeitig bekannt den vorherigen Vorsorgeauftrag vom 2. März

2023 widerrufen zu haben.

5. Am 29. Februar 2024 teilte der

Stiefsohn von B.___ telefonisch der KESB mit, dass er sie nicht mehr erreichen

könne und sich Sorgen mache. Die Spitex habe sie selber abbestellt. Des

Weiteren habe sie einen Treuhänder beauftragt. Dieser gebe ihnen keine

Auskünfte und habe sämtliche Konten für die Verwandten gesperrt. Aus Sicht der

Hausärztin von B.___ sei sie nicht mehr urteilsfähig. Es bestehe ein

Vorsorgeauftrag.

6. Die KESB teilte D.___ mit Schreiben

vom 29. Februar 2024 unter anderem mit, dass sie sofern sie die Validierung des

Vorsorgeauftrags beantrage, die notwendigen Unterlagen einreichen solle.

7. Am 1. März 2024 reichte E.___ eine

Meldung ein. Darin ersuchte sie die KESB um dringenden Beistand und Überprüfung

der sozio-ökonomischen Lage von B.___ mit neurodegenerativer Erkrankung, die

nicht mehr geschäftsfähig sei, aber wohl noch entscheidungsfähig zur Person.

Sie habe alarmierende Informationen aus ihrem Umfeld erhalten, dass B.___ zu

ihren Ungunsten manipuliert werden könne.

8. Mit Verfügung der KESB vom 4. März

2024 wurde die Sozialregion Dorneck beauftragt eine Abklärung in dieser

Angelegenheit vorzunehmen.

9. Mit Schreiben vom 11. März 2024

teilte B.___ der KESB sinngemäss und zusammengefasst mit, dass sie mit der

Intervention der KESB und dem Abklärungsvorhaben nicht einverstanden sei und

diese auch nicht notwendig seien. Mit Eingabe vom 15. März 2024 brachte B.___

erneut vor, mit der Abklärung der KESB nicht einverstanden zu sein und

beantragte für den Fall des Festhaltens am Abklärungsvorhaben durch die KESB

die Weiterleitung der Eingabe vom 8. März 2024 als Beschwerde an die zuständige

Stelle.

10. Mit Schreiben vom 15. März 2024

gelangte D.___ an die KESB und bat darum, sie und ihre Familie trotz Erhalt

eines weiteren Vorsorgeauftrags, anzuhören. Sie und ihre Tochter F.___ seien

für die Finanzen von B.___ zuständig. Nun seien ihnen die Konten gesperrt

worden. Gleichzeitig reichte sie den Betreibungsregisterauszug, den

Strafregisterauszug sowie ein Testament ein.

11. Am 20. März 2024 reichte B.___ eine

Aufsichtsbeschwerde beim Rechtsdienst des Departementes des Innern ein.

12. Die KESB versendete die Begründung

zur Verfügung vom 4. März 2024 an B.___ und machte sie in einem separaten

Schreiben gleichzeitig darauf aufmerksam, dass solche Verfügungen grundsätzlich

keinem ordentlichen Rechtsmittel unterstehen.

13. Das Verfahren um Prüfung der

Validierung des Vorsorgeauftrags vom 2. März 2023 wurde mit Entscheid

vom 26. März 2024 bis zum Eingang des Abklärungsberichts sistiert.

14. Mit Schreiben vom 5. April 2024

(betitelt mit «Beschwerde gegen Verfügung vom 4./ 26. März 2024 der KESB»)

gelangte B.___ ans Verwaltungsgericht. Sie führte im Wesentlichen aus, sie sei

gegen die Eröffnung eines Verfahrens durch die KESB und würde sich deshalb

gegen eine von der KESB angeordnete Abklärung wehren.

15. Mit Urteil vom 25. April 2024 trat

das Verwaltungsgericht auf die Beschwerde nicht ein.

16. Am 29. Mai 2024 reichte B.___, nun

vertreten durch Advokat Tobias Ruf, ein Gesuch um Wiedererwägung der Verfügung

vom 4. März 2024 ein und beantragte darin die wiedererwägungsweise Einstellung

respektive Nichtanhandnahme des erwachsenenschutzrechtlichen Verfahrens sowie

den Verzicht auf jegliche erwachsenenschutzrechtlichen Abklärungen respektive

Massnahmen betreffend B.___. Aufgrund der bereits fortgeschrittenen Abklärung

verzichtete die KESB auf die Prüfung der Wiedererwägung und stellte mit

Verfügung vom 6. Juni 2024 der abklärenden Person die Eingabe vom 29. Mai 2024

zur Kenntnisnahme und Berücksichtigung in der Abklärung zu.

17. Gestützt auf die erfolgte Abklärung

und den Abklärungsbericht vom 7. August 2024 empfahl die Sozialregion

Dorneck zu diesem Zeitpunkt von einer Massnahme abzusehen.

18. Mit Entscheid vom 10. September 2024

folgte die KESB der Empfehlung der Sozialregion Dorneck und sah von der

Errichtung einer erwachsenenschutzrechtlichen Massnahme für B.___ ab.

Gleichzeitig wies sie den Antrag auf Validierung des Vorsorgeauftrags vom 2.

März 2023 ab.

19. Mit Schreiben vom 4. Dezember 2024

reichte A.___ bei der KESB eine Gefährdungsmeldung ein und beantragte die

Errichtung geeigneter Massnahmen und die Validierung des Vorsorgeauftrages vom 9.

Februar 2024. In seinem Schreiben hielt er im Wesentlichen und zusammengefasst

fest, B.___ werde von der Familie ihres verstorbenen Ehemannes ständig unter

Druck gesetzt. So sei sie von ihnen auch zum Advokat G.___ gebracht worden, um

eine Vollmacht zu unterzeichnen. Infolgedessen habe dieser sein langjähriges

Mandat mit B.___ gekündigt. Dies entspreche nicht dem Wunsch von B.___.

20. Mit Eingabe ebenfalls vom 4.

Dezember 2024 reichte B.___ eine deckungsgleiche handschriftliche Meldung ein.

Darin gab sie im Wesentlichen an, dass die Druckversuche ihrer Stiefkinder

trotz Absehen von Massnahmen durch die KESB nicht nachgelassen hätten. Die

Unterlagen über die Liegenschaftsverwaltung seien A.___ noch immer nicht

vollständig ausgehändigt worden. Auch die Schlüssel zur Liegenschaft seien noch

nicht ausgehändigt worden, damit ein Übertrag an eine professionelle

Liegenschaftsverwaltung erfolgen konnte. Die Stiefkinder würden Kontakt mit ihr

aufnehmen und sie besuchen, ohne dass sie das möchte. Am 21. November 2024

hätten sie nun auch sie zum Advokat G.___ gebracht und ihr mitgeteilt, sie

müsse etwas Wichtiges unterschreiben. Die Hintergründe seien ihr nicht klar

gewesen. Sie habe aber unterschrieben. Nun habe G.___ A.___ per E-Mail die

Aufträge gekündigt und sie wolle das nicht. Sie sei mit der Arbeit von A.___

zufrieden. Die Stiefkinder würden nur die eigenen finanziellen Ziele verfolgen

und seien der Aufgabe offensichtlich nicht mehr gewachsen. Sie sei zum ersten

Mal aufgrund des ausgeübten Drucks so verwirrt gewesen, dass sie diese

Vollmacht unterzeichnet habe. Sie bitte die KESB nun darum, dass sie geeignete

Massnahmen zum Schutz ihres Vermögens einleite. Nach wie vor sei es ihr Wunsch

mit A.___ zusammenzuarbeiten. Sofern A.___ dazu nicht bereit sei, wolle sie

unbedingt, dass die Vermögenssorge in professionelle Hände gelegt werde. Ein

Vorsorgeauftrag sei bei der zuständigen Stelle hinterlegt.

21. Mit Schreiben vom 6. Dezember 2024

teilte die KESB A.___ mit, welche Unterlagen für die Validierung des

Vorsorgeauftrags benötigt werden.

22. Mit Schreiben vom 9. Dezember 2024

wurde B.___ zu einer Anhörung in dieser Angelegenheit eingeladen.

23. Mit Eingabe vom 9. Dezember 2024

ersuchte A.___ um Errichtung von vorsorglichen Massnahmen.

24. A.___ teilte der KESB am 10.

Dezember 2024 telefonisch mit, dass B.___ gemeinsam mit D.___ seine Vollmacht

widerrufen habe, und er nun Geldbezüge zu Ungunsten von B.___ befürchte.

25. Mit den Eingaben vom 12. und 13.

Dezember 2024 reichte A.___ seinen Strafregister- und Betreibungsauszug ein.

26. Mit Schreiben vom 16. Dezember 2024

teilte die KESB A.___ mit, dass zur Prüfung der Validierung des

Vorsorgeauftrags ein aktuelles Arztzeugnis über die Urteilsunfähig­keit von B.___

notwendig sei. Des Weiteren wurde er darüber informiert, dass ein Absehen von

Massnahmen kein Beweis dafür sei, dass B.___ zum Entscheidzeitpunkt

urteilsfähig gewesen sei. Zudem wurde ihm mitgeteilt, dass für die Erteilung

von weiteren Auskünften in vorliegender Angelegenheit eine Vollmacht

eingereicht werden müsse.

27. Mit Eingabe vom 16. Dezember 2024

zeigte Advokat G.___ der KESB telefonisch an, von B.___ in aufgeführter

Angelegenheit mit der Interessenwahrung beauftragt worden zu sein.

28. Am 23. Dezember 2024 hörte die KESB B.___

in Anwesenheit von Advokat G.___ persönlich an. Aus dem Protokoll dieser

Anhörung geht unter anderem hervor, dass B.___ zwar über die Vorsorgeaufträge

Bescheid wisse, aber nicht mehr wisse, wen sie eingesetzt habe. Sie wolle, dass

beide Vorsorgeaufträge widerrufen werden und ihr eine neutrale Person als

Beistand zugewiesen werde. Als die KESB sie darüber informierte, dass eine

Vertretungsbeistandschaft ohne Einschränkung der Handlungsfähigkeit in den

Bereichen Finanzen und Administration angedacht sei, erklärte sie sich damit

und vor allem mit der Einsetzung einer neutralen Person einverstanden. Gleichzeitig

widerrief B.___ mündlich die Vorsorgeaufträge vom 2. März 2023 und vom 9.

Februar 2024. Sie wünsche sich zwar eine Unterstützung und eine Ansprechperson.

Dies dürften weder A.___ noch die Stiefkinder sein. Auf die Frage, ob sie mit

einer Mitteilung des Widerrufs des Vorsorgeauftrags durch die KESB an A.___

einverstanden sei, gab sie ihr Einverständnis.

29. Mit Schreiben vom selben Tag wurde A.___

durch die KESB über den Widerruf des Vorsorgeauftrags informiert.

30. Mit Verfügung vom 23. Dezember 2024

wurde B.___ das rechtliche Gehör zur Einsetzung einer Berufsbeiständin gewährt.

31. Mit Eingabe vom 7. Januar 2025

teilte A.___ der KESB mit, dass er mit der Errichtung einer (Amts-)Beistandschaft

einverstanden sei und zu diesem Zwecke auch den Antrag auf Validierung des

Vorsorgeauftrages zurückziehen werde.

32. Advokat G.___ teilte der KESB am 10.

Januar 2025 mit, B.___ verzichte auf externe Unterstützung und wünsche sich

vielmehr die Unterstützung der Familie bei der Erledigung von administrativen

Angelegenheiten sowie der Vermögensverwaltung. Weiter wünsche sich B.___, dass

der öffentlich beurkundete Vorsorgeauftrag vom 2. März 2023 in Kraft bleibe. Am

Widerruf des von ihr auf Drängen von A.___ verfassten Vorsorgeauftrags vom 9.

Februar 2024 halte sie jedoch fest.

33. Mit Eingabe vom 16. Januar 2025

teilte A.___ mit, dass nach seiner Ansicht der Vorsorgeauftrag nur gültig

widerrufen werden könne, solange die Person, welche ihn errichtet habe, noch

urteilsfähig sei. Dies sei bei der Ernennung eines unabhängigen Amtsbeistandes

zu berücksichtigen.

34. Mit Telefonat vom 17. Januar 2025

teilte B.___ der KESB im Wesentlichen mit, dass sie weiterhin mit A.___

zusammenarbeiten wolle. Mit ihrem Anwalt habe sie dies jedoch nicht besprochen.

Sie wolle nicht, dass die Familie ihre Angelegenheiten regle. Anschliessend

unterrichtete die KESB Advokat G.___ telefonisch über diese Aussagen.

35. Am 22. Januar 2025 ging eine Eingabe

von H.___, dem Stiefenkelsohn, bei der KESB ein. Darin äusserte er sich im

Namen der Familie H.___ sowie C.___ kritisch gegenüber A.___. Er brachte

zusammengefasst vor, A.___ verhalte sich skrupellos und verfolge ausschliesslich

seine eigenen Vorteile. Daher sei seine Rolle kritisch zu hinterfragen und

Massnahmen zu ergreifen, die Schaden verhindern und aufklären würden.

36. Mit E-Mail vom 23. Januar 2025

teilte Advokat G.___ der KESB mit, dass B.___ mit der Errichtung einer

Beistandschaft einverstanden sei, sofern er die Beistandschaft übernehme.

37. In Ziff. 1 des Entscheides vom 18.

Februar 2025 wies die KESB den Antrag von A.___ auf Validierung des

Vorsorgeauftrages vom 9. Februar 2024 ab. Ein Auszug aus dem Entscheid vom 18.

Februar 2025, namentlich der Ziffer 1 des Entscheides, wurde am 19. Februar

2025 an A.___ versendet.

38. Mit Schreiben vom 20. Februar 2025

gab die KESB A.___ unter anderem bekannt, dass mit Entscheid vom 18. Februar

2025 für B.___ eine Beistandschaft errichtet und Advokat G.___ als

Mandatsperson eingesetzt worden sei.

39. A.___ erhob mit Eingabe vom 21. März

2025 Beschwerde beim Verwaltungsgericht Solothurn gegen den Entscheid der KESB

vom 18. Februar 2025. Auf die Beschwerde trat das Verwaltungsgericht nicht ein.

Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass der angefochtene Entscheid in

unbegründeter Form eröffnet wurde. Da aber erst der begründete Entscheid ein

taugliches Anfechtungsobjekt darstelle, könne der vorliegende Entscheid nicht

angefochten werden.

40. Die Begründung zu Ziff. 1 des

Entscheides vom 18. Februar 2025 wurde am 1. April 2025 an A.___ versendet.

41. Am 3. April 2025 ging bei der KESB

eine Gefährdungsmeldung ein. Diese wurde durch eine Mitarbeiterin der Spitex

Thierstein/Dorneckberg verfasst. Sie führt darin im Wesentlichen und

zusammengefasst aus, dass sie am 5. Februar 2025 telefonischen Kontakt mit A.___

gehabt habe. Dieser habe sich als Bezugsperson von B.___ bezeichnet und gesagt,

dass jene (wieder) seine Unterstützung wünsche und das Verfahren bei der KESB

noch hängig sei. Auch die Stieftochter von B.___ habe sich am 10. März 2025 bei

ihr telefonisch gemeldet und angegeben, dass A.___ B.___ manipulieren würde. A.___

sei von der KESB angewiesen worden sich zu distanzieren. Gemäss ihrer Aussage

sei C.___ wieder die Ansprechperson. Während ihrem Spitexeinsatz am

3. April 2025 habe B.___ ihr gesagt, dass sie Geld habe abheben wollen,

dies aber nicht mehr möglich gewesen sei. B.___ vermute die Stieffamilie dahinter.

Da B.___ demenzkrank sei, wisse man nicht, ob es tatsächlich jene Personen

gewesen seien oder eine andere Person. B.___ wirke trotz ihrer dementiellen

Erkrankung teilweise sehr adäquat, was sich im Nachhinein aber als nicht

wahrheitsgetreu herausstelle.

42. Mit Schreiben vom 2. Mai 2025 erhob A.___

(nachfolgend Beschwerdeführer) Beschwerde beim Verwaltungsgericht und stellte

folgende Rechtsbegehren:

1. «Ziffer 1 des Entscheids vom 18. Februar

2025 ist aufzuheben.

2. Mein Antrag auf Validierung des

Vorsorgeauftrags von B.___ vom 9. Februar 2024 ist gutzuheissen.

3. Infolge meiner Rechtsbegehren 1. und 2.

ist der Entscheid vom 18. Februar 2025 zusätzlich soweit aufzuheben, als dieser

meinen Rechtsbegehren 1. und 2. widersprechende Entscheide enthält,

insbesondere ist die Einsetzung von G.___ Rechtsanwalt in Basel, als

Vertretungsbeistand aufzuheben.

4. Als Eventualbegehren zu 1. und 3.

beantrage ich, die Einsetzung von Rechtsanwalt G.___ als Vertretungsbeistand

aufzuheben, und I.___, Berufsbeiständin, Sozialregion Dorneck (oder ein/e andere/r Berufsbeistand/in der Sozialregion

Dorneck) als Vertretungsbeiständin für B.___ einzusetzen.

5. Als Sub-Eventualbegehren ist der

Entscheid vom 18. Februar 2025 aufzuheben und die Sache zur nochmaligen

Beurteilung und Entscheidung an die KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein

zurückzuweisen.

6. Alles unter Kostenfolge zu Lasten der

KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein.»

Zudem beantragte er als vorsorgliche

Massnahmen Folgendes:

1. «Für die Dauer des Beschwerdeverfahrens

bin ich oder I.___ (oder ein/e andere/r Berufsbeistand/in der Sozialregion

Dorneck) als Vertretungsbeiständin für B.___ einzusetzen.»

Weiter beantragte er Folgendes:

1. «Stellungnahmen der KESB oder übriger verfahrensbeteiligter

Personen sind mir zur Stellungnahme zuzustellen;

2. die Durchführung einer Verhandlung.»

43. Mit Eingabe vom 13. Mai 2025 reichte

die KESB ihre Stellungnahme (inkl. der vollständigen Akten) ein und beantragte

die Abweisung der Beschwerde.

44. Am 21. Mai 2025 reichte Advokat G.___

eine Stellungnahme ein.

45. Mit Schreiben vom 23. Juni 2025

reichte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme ein.

46. Mit Schreiben vom 11. Juli 2025

leitete die KESB dem Verwaltungsgericht einen neuen Vorsorgeauftrag vom 30.

Juni 2025 von B.___ weiter.

47. Mit Schreiben vom 23. Juli 2025,

eingegangen bei der KESB am 16. September 2025, hielt B.___ fest, der

Vorsorgeauftrag vom März 2023 sei der einzige, der gültig sei. Es sei ihr

wichtig, dass sich niemand einmische in ihre Finanzen und ihren Lebensstil.

48. Auf die Parteistandpunkte wird,

soweit relevant für die Entscheidfindung, in den Erwägungen eingegangen.

Erwägungen

II.

1.1

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. Art. 450 Abs. 1 des

Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB, SR 210] i.V.m. § 130 des Gesetzes über

die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [EG ZGB, BGS 211.1]). Der

Beschwerdeführer wurde mit Vorsorgeauftrag vom 9. Februar 2024 als

Vorsorgebeauftragter eingesetzt. Mit der vorliegenden Beschwerde bezweckt er in

erster Linie, seine Funktion als Vorsorgebeauftragter für B.___ wahrnehmen zu

können, was ihm durch den angefochtenen Entscheid verwehrt wird. Er ist damit

in eigenen schutzwürdigen Interessen betroffen und zur Beschwerdeführung

legitimiert (Art. 376 Abs. 1 ZGB). Ein schutzwürdiges Interesse im Sinne von §

12.

Abs. 1 des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen

(Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG; BGS 124.11) ist zu bejahen. Auf die

Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten.

1.2

Der Beschwerdeführer beantragt in

seiner Beschwerde als Eventualbegehren ausserdem, die Einsetzung von Advokat G.___

als Vertretungsbeistand aufzuheben, und I.___ (Berufsbeiständin bei

Sozialregion Dorneck) oder eine andere Beiständin oder einen anderen Beistand

für B.___ einzusetzen. Auf dieses Begehren ist jedoch nur insoweit einzutreten,

als es die eigenen, schutzwürdigen Interessen des Beschwerdeführers betrifft.

Nach konstanter Rechtsprechung setzt die Beschwerdelegitimation ein

persönliches und aktuelles praktisches Interesse an der Aufhebung oder Änderung

des angefochtenen Entscheids voraus; ein bloss allgemeines Interesse oder die

Wahrung fremder Interessen genügt nicht (vgl. BGE 138 III 537 E. 1.2.2). Soweit

der Beschwerdeführer die Abberufung des eingesetzten Vertretungsbeistands und

die Einsetzung einer Drittperson verlangt, ist er daher nur zur Beschwerde

legitimiert, wenn und soweit sich dies auf seine eigene Rechtsstellung aus dem

Vorsorgeauftrag vom 9. Februar 2024 auswirkt. Dies ist insbesondere im

Hinblick auf die Frage der Validierung des Vorsorgeauftrags und die damit

verbundene Möglichkeit, die ihm darin übertragenen Aufgaben tatsächlich

wahrzunehmen, der Fall. Hingegen fehlt es an einem schutzwürdigen Interesse,

soweit er unabhängig davon die Wahl der Beistandsperson und die Ausgestaltung

der Beistandschaft im Interesse von B.___ anfechten will. In diesem Umfang ist

auf seine Anträge nicht einzutreten. Im Übrigen war durch die Einsetzung eines

gegenüber der KESB rechenschaftspflichtigen Beistandes bereits während

laufender Dauer des Verfahrens der Schutz von B.___ gewährleistet.

2.1

Der Beschwerdeführer ersucht in

seiner Beschwerde um eine mündliche Verhandlung bzw. Anhörung von ihm sowie von

B.___. Soweit sich der vorstehend dargestellte Sachverhalt nicht bereits

vollständig aus den Akten ergeben solle, ersuche er darum ihn und B.___ dazu

gerichtlich zu befragen und/oder eine unabhängige medizinisch-neurologische

Einschätzung hinsichtlich der Urteilsfähigkeit von B.___ für Februar 2024

einzuholen. Von einer erneuten persönlichen psychologischen/neurologischen

Begutachtung von B.___ sei aber abzusehen, da es für B.___ eine ungeheure

Belastung gewesen sei, solche Untersuchungen über sich ergehen zu lassen. Dies

solle ihr nicht noch einmal zugemutet werden.

2.2

Nach § 71 VRG finden mündliche

Verhandlungen nur bei Disziplinarbeschwerden statt. In allen übrigen Fällen

entscheiden die Verwaltungsgerichtsbehörden aufgrund der Akten; sie können

jedoch, auf Antrag oder von Amtes wegen, eine Verhandlung anordnen, sofern dies

als notwendig erachtet wird und Sinn macht. Im vorliegenden Fall wurden die

Vorakten beigezogen und der Beschwerdeführer hat seinen Standpunkt in seinen

Eingaben im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ausführlich

aufgezeigt. Es ist nicht ersichtlich, welche zusätzlichen relevanten

Erkenntnisse das Verwaltungsgericht durch eine Parteibefragung anlässlich einer

Verhandlung gewinnen könnte. Hinsichtlich der beantragten Anhörung von B.___

ist überdies zu berücksichtigen, dass aufgrund der Demenzerkrankung nicht zu

erwarten wäre, dass sie sachdienliche und verwertbare Angaben machen könnte.

Der rechtserhebliche Sachverhalt erweist sich damit als ausreichend abgeklärt.

Eine mündliche Verhandlung erscheint weder notwendig noch zweckmässig. Der

entsprechende Antrag ist daher abzuweisen.

3.1

Der Beschwerdeführer beantragt in

seiner Beschwerde (sub-)eventualiter, den Entscheid vom 18. Februar 2025

aufzuheben und die Sache zur neuen Beurteilung und Entscheidung an die KESB

zurückzuweisen. Diesen Antrag begründet er im Wesentlichen und zusammengefasst

damit, dass die KESB ihm als verfahrensbeteiligter Person kategorisch die

Akteneinsicht im Verfahren verweigert habe. Dies stelle einen schweren Verstoss

gegen seinen Anspruch auf rechtliches Gehör dar. Daher sei, sofern der

Vorsorgeauftrag nicht gerichtlich validiert werde, der Entscheid zur neuen

Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen und ihm die Gelegenheit zur

Stellungnahme hinsichtlich der sich anscheinend in den Akten befindlichen

Vorbringen zu geben.

3.2

Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die

Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieser dient einerseits der

Sachaufklärung, andererseits stellt er ein persönlichkeitsbezogenes

Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, der in die Rechtsstellung

des Einzelnen eingreift. Der Anspruch umfasst alle Befugnisse, die einer Partei

einzuräumen sind, damit sie ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann.

Er gewährleistet insbesondere das Recht des Betroffenen, vor Erlass eines in

seine Rechtsstellung eingreifenden Entscheids Einsicht in die Akten zu nehmen

und sich zur Sache zu äussern (BGE 144 I 11 E. 5.3). Der Anspruch auf

rechtliches Gehör ist formeller Natur. Seine Verletzung führt ungeachtet der

materiellen Begründetheit des Rechtsmittels zur Gutheissung der Beschwerde und

zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids (BGE 137 I 195 E. 2.2). Nach der

Rechtsprechung kann eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des

rechtlichen Gehörs aber als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die

Möglichkeit erhält, sich vor einer Instanz zu äussern, welche sowohl den

Sachverhalt auch die Rechtsfragen uneingeschränkt überprüft (B135 I 279 E.

2.6

, m.w.H.). Unter dieser Voraussetzung ist selbst bei einer schwerwiegenden

Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör von einer Heilung des Mangels

auszugehen, wenn die Rückweisung der Sache zu einem formalistischen Leerlauf

und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der

betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu

vereinbaren wären (BGE 137 I 195 E. 2.3.2).

3.3

Wie bereits dargetan, kommt dem

Beschwerdeführer lediglich soweit ein Recht auf Akteneinsicht zu, als dies

seine Interessen betreffend die Validierung des Vorsorgeauftrags vom 9. Februar

2024.

betrifft. Es ist daher durchaus fraglich, ob die KESB dem Beschwerdeführer

die Einsicht in die Akten mangels Vollmacht von B.___ vollumfänglich verweigern

durfte. Vorliegend hatte der Beschwerdeführer im Rahmen des

Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht jedoch Gelegenheit, sich zu

sämtlichen entscheidrelevanten Punkten zu äussern und entsprechende Eingaben zu

machen sowie ein Akteneinsichtsgesuch zu stellen, was er indes nicht getan hat.

Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid sowohl in

tatsächlicher als auch in rechtlicher Hinsicht mit voller Kognition. Unter

diesen Umständen ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seine

Mitwirkungsrechte im vorliegenden Verfahren vollumfänglich wahrnehmen konnte.

Eine im Verfahren vor der KESB allfällig erfolgte Gehörsverletzung ist damit

als geheilt zu betrachten. Eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz würde

unter diesen Voraussetzungen zu einem formalistischen Leerlauf führen und eine

unnötige Verzögerung des Verfahrens bewirken, ohne dass dem Beschwerdeführer

daraus ein zusätzlicher rechtlicher Vorteil erwachsen würde. Dies ist mit dem

Interesse an einer beförderlichen Beurteilung nicht zu vereinbaren. Dieser

Antrag ist abzuweisen.

4.1

Zu prüfen ist nachfolgend, ob der

Vorsorgeauftrag vom 9. Februar 2024, in welchem der Beschwerdeführer als

Vorsorgebeauftragter von B.___ bezeichnet wird, von der KESB zu Recht nicht

validiert wurde (Ziff. 1 des Entscheids vom 18. Februar 2025).

4.2

Die KESB begründet ihren Entscheid

im Wesentlichen damit, dass der KESB kein Arztzeugnis vorliege, welches die

Urteilsfähigkeit von B.___ zum Errichtungszeitpunkt des Vorsorgeauftrags vom 9.

Februar 2024 bestätige. Aus Sicht des Beschwerdeführers genüge der Entscheid

der KESB vom 10. September 2024 auf Absehen von erwachsenenschutzrechtlichen Massnahmen

als Bestätigung der Urteilsfähigkeit. Die Erwachsenschutzbehörde ordne

Massnahmen nur an, wenn die Unterstützung der hilfsbedürftigen Person

anderweitig nicht gewährleistet sei (Subsidiaritätsprinzip). Deshalb habe die

KESB mit Entscheid vom 10. September 2024 auf die Errichtung von

erwachsenenschutzrechtlichen Massnahmen verzichtet. Eine Prüfung der

Urteilsfähigkeit von B.___ sei dabei nicht erfolgt bzw. von ihr vehement

verweigert worden. Gemäss dem Bericht der Memory Clinic des Kantonsspitals […]

ergäben sich allerdings im verbalen Gedächtnis schwere Störungen der

Enkodierung, des Gedächtnisabrufes und des Wiedererkennens. Die visuelle

Verarbeitungsgeschwindigkeit sei leicht verlangsamt.

Anlässlich der Anhörung vom 23. Dezember

2024.

habe B.___ ausdrücklich mitgeteilt, dass sie weder vom Beschwerdeführer

noch von der Familie ihres verstorbenen Ehemannes Unterstützung in der

Erledigung ihrer finanziellen und administrativen Angelegenheiten wünsche und

beide Vorsorgeaufträge widerrufen wolle. Der Beschwerdeführer habe ihr

sämtliche Eingaben an die KESB diktiert und womöglich ihr Geld veruntreut. Beim

rechtlichen Gehör zur vorgesehenen Berufsbeiständin habe B.___ dann doch die

Unterstützung durch die Stiefkinder gewünscht. Nur einige Tage später habe sie

der KESB telefonisch mitgeteilt, doch mit dem Beschwerdeführer zusammenarbeiten

zu wollen.

4.3

Weiter betont die KESB, dass aufgrund

der Akten fraglich sei, inwieweit B.___ bei der Errichtung des

Vorsorgeauftrages vom 9. Februar 2024 urteilsfähig gewesen sei. Es seien keine

konkreten Arztzeugnisse über die Urteilsfähigkeit eingereicht worden. Für die

Bildung eines konkreten Willens, welche für die Bejahung der Urteilsfähigkeit

notwendig sei, sei es wichtig sich an die Geschehnisse erinnern zu können.

Ausserdem sei aus den Akten eindeutig erkennbar, dass B.___ fremder

Willensbeeinflussung keinen Widerstand zu leisten vermöge. Der Beschwerdeführer

und die Stiefkinder würden sich gegenseitig vorwerfen, B.___ zu ihren Ungunsten

zu manipulieren. Beide würden nur ihre eigenen finanziellen Interessen

verfolgen und aus der gesundheitlichen Lage von B.___ Profit schlagen wollen. B.___

sitze redensartlich zwischen zwei Stühlen. Die Einsetzung des Beschwerdeführers

oder der Familienmitglieder führe zu keiner Beruhigung der Situation für B.___.

Aus Sicht der KESB sei daher zu ihrem Schutz eine neutrale Drittperson

einzusetzen, welche B.___ bei der Erledigung ihrer administrativen und

finanziellen Angelegenheiten unterstütze. Gemäss Eingabe von Advokat G.___ sei B.___

mit der Errichtung einer Beistandschaft einverstanden. Der Vorsorgeauftrag vom

9.

Februar 2024 sei daher nicht zu validieren. Advokat G.___ unterstehe

den anwaltlichen Berufspflichten und habe die Interessen von B.___ zu wahren.

Des Weiteren habe er der KESB periodisch einen Rechenschaftsbericht sowie eine

Rechnung einzureichen. Seine Tätigkeit unterstehe daher der Kontrolle der KESB.

4.4

Demgegenüber bringt der

Beschwerdeführer im Rahmen seiner Beschwerde und den weiteren Eingaben vor dem

Verwaltungsgericht im Wesentlichen und zusammengefasst vor, er habe den Antrag

auf Validierung des Vorsorgeauftrags vom 9. Februar 2024 korrekt gestellt. Die

Urteilsfähigkeit von B.___ für Februar 2024 ergebe sich aus dem in den Akten

befindlichen Bericht der Memory Clinic. Die Interpretation der KESB, wonach

sich aus diesem Bericht im Zusammenhang mit einer eingeschränkten

Erinnerungsfähigkeit und Beinflussbarkeit in den Monaten November 2024 bis

Februar 2025 eine Urteilsunfähigkeit per Februar 2024 ergeben solle, entbehre

jeglicher logischer und auch medizinischer Grundlage. Im Gegenteil habe B.___

im Jahre 2024 über eine erstaunlich gute Erinnerungsfähigkeit verfügt. Weiter

habe sich B.___ im Jahre 2024 unter konstantem Druck durch die Kinder des

verstorbenen Ehemannes und aufgrund der schwebenden

Abklärungsmassnahmen/Massnahmen der KESB befunden. Sofern die KESB im Dezember

2024.

medizinische Abklärungen für notwendig erachtet hätte, hätte sie diese gleich

wie im Februar 2024 in der wiedererwägungsweisen aufgehobenen Verfügung

anordnen müssen. Der von der KESB geltend gemachte Widerruf des

Vorsorgeauftrags vom 9. Februar 2024 sei sodann ungültig erfolgt, da

dieser mündlich erfolgt sei. Ausserdem sei ein Widerruf nicht möglich, wenn die

KESB in diesem Zeitpunkt erwachsenenschutzrechtliche Massnahmen bereits als

erforderlich betrachtet habe. Weiter sei Advokat G.___ beim mündlichen Widerruf

zugegen gewesen. Dies zeige das nachfolgend dargestellte Muster vollständig

auf: Sobald B.___ Gelegenheit gehabt hätte, frei zu sprechen und zu

entscheiden, habe sie den Beschwerdeführer kontaktiert und wiederholt nach

Hilfe gebeten. Dies sei dann sehr zeitnah durch die Nachkommen des verstorbenen

Ehemannes festgestellt und über Advokat G.___ widerrufen worden. B.___ habe

bereits das ganze Jahr 2024 über das Gefühl gehabt, dass sie von den Nachkommen

ihres Ehemannes in irgendeiner Weise überwacht werden würde.

5.1

Eine handlungsfähige Person kann

eine natürliche oder juristische Person beauftragen, im Fall ihrer

Urteilsunfähigkeit die Personensorge oder die Vermögenssorge zu übernehmen oder

sie im Rechtsverkehr zu vertreten. Sie muss die Aufgaben, die sie der beauftragten

Person übertragen will, umschreiben und kann Weisungen für die Erfüllung der

Aufgaben erteilen. Sie kann für den Fall, dass die beauftragte Person für die

Aufgaben nicht geeignet ist, den Auftrag nicht annimmt oder ihn kündigt,

Ersatzverfügungen treffen (Art. 360 Abs. 1 – 3 ZGB). Der

Vorsorgeauftrag ist eigenhändig zu errichten oder öffentlich zu beurkunden

(Art. 361 Abs. 1 ZGB). Die auftraggebende Person kann ihren

Vorsorgeauftrag jederzeit in einer der Formen widerrufen, die für die

Errichtung vorgeschrieben sind (Art. 362 Abs. 1 ZGB). Liegt ein Vorsorgeauftrag

vor, so prüft die Erwachsenenschutzbehörde, ob dieser gültig errichtet worden

ist, die Voraussetzungen für die Wirksamkeit gegeben sind und die beauftragte

Person für ihre Aufgaben geeignet ist (Art. 363 Abs. 2 Ziff. 1-3

ZGB). Wenn dies (teilweise) nicht zutrifft, sind sonstige Massnahmen des

Erwachsenenschutzes ins Auge zu fassen. Erweist sich der Vorsorgeauftrag als

gültig und wirksam, hat die Behörde abzuklären, ob er zur Wahrung der

Interessen der betroffenen Person genügt oder der Ergänzung durch weitere

Massnahmen des Erwachsenenschutzes bedarf (vgl. Urteil 5A_624/2024 E.3.1).

5.2

Zunächst ist näher zu prüfen, welche

Vorsorgeaufträge errichtet worden sind, ob die Errichtung gültig war und ob sie

allenfalls widerrufen wurden.

5.3

Die Gültigkeit des Vorsorgeauftrags

setzt voraus, dass dieser formgültig errichtet wurde (Art. 361 ZGB), dass der

Auftraggeber bzw. die Auftraggeberin im Zeitpunkt der Errichtung handlungsfähig

war und, dass der Inhalt des Vorsorgeauftrags weder widerrechtlich noch

sittenwidrig oder unmöglich ist (vgl. Alexandra Jungo in: Thomas Geiser /

Christiana Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, Basel

2022, Art. 363 N 9 m.w.H.). Somit darf der Auftraggeber bzw. die

Auftraggeberin für die Aufgabenbereiche, für welche der Vorsorgeauftrag gelten

soll, nicht verbeiständet sein (vgl. Marc Wohlgemuth in: Christiana

Fountoulakis et al. [Hrsg.], Fachhandbuch Kindes- und Erwachsenenschutzrecht,

Zürich 2016, S. 53, N 4.11).

5.4

Es bestehen laut den Akten drei

Vorsorgeaufträge im Namen von B.___, einer vom 2. März 2023, einer vom 9,

Februar 2024 und einer vom 30. Juni 2025. Der erste wurde mit öffentlicher

Urkunde vom 2. März 2023 errichtet und die Stieftochter C.___ für die

Personenvorsorge und die andere Stieftochter D.___ für die Vermögens- und

Geschäftsvorsorge eingesetzt. Es ist davon auszugehen, dass B.___ zu diesem

Zeitpunkt urteilsfähig war. So obliegt es der Urkundsperson im Rahmen einer

öffentlichen Beurkundung die Urteilsfähigkeit zu berücksichtigen bzw. muss sich

diese im Rahmen ihrer Sorgfaltspflicht aktiv von der Urteilsfähigkeit der

auftraggebenden Person überzeugen (vgl. Regina E. Aebi-Müller in: Christiana

Fountoulakis et al. [Hrsg.], Fachhandbuch Kindes- und Erwachsenenschutzrecht,

Zürich 2016, N 4.45). Nachdem keinerlei Anzeichen für eine diesbezügliche

Sorgfaltspflichtverletzung des Notars ersichtlich sind, ist davon auszugehen,

dass der Vorsorgeauftrag vom 2. März 2023 gültig errichtet worden ist.

5.5

Auch beim Vorsorgeauftrag vom 9.

Februar 2024, mit welchem der Beschwerdeführer als Vorsorgebeauftragter

eingesetzt wurde, ist davon auszugehen, dass die Formerfordernisse erfüllt sind.

Dieser wurde von Anfang bis Ende eigenhändig geschrieben, datiert und

unterzeichnet. Mit diesem Vorsorgeauftrag widerrief B.___ den Vorsorgeauftrag

vom 2. März 2023 und setzte anstelle ihrer Stieftöchter, sowohl für die

Personen- als auch Vermögenssorge A.___ als ihren einzigen Bevollmächtigten

Vorsorgebeauf­tragten ein.

5.6

Fraglich ist allerdings, ob B.___ zu

diesem Zeitpunkt hinsichtlich der Errichtung eines Vorsorgeauftrags noch

urteilsfähig, war.

5.7

Die Prüfungs- und

Feststellungskompetenz hinsichtlich der Urteilsfähigkeit liegt bei der KESB. Die

KESB hält es im vorliegend angefochtenen Entscheid für fraglich, inwieweit B.___

sowohl bei der Errichtung des Vorsorgeauftrags am 9. Februar 2024 als auch

beim Antrag auf Validierung bzw. Widerruf dieses Vorsorgeauftrags urteilsfähig

gewesen sei. Es seien durch den Beschwerdeführer keine konkreten Arztzeugnisse

über die Urteilsfähigkeit eingereicht worden. Dem Bericht der Memory Clinic des

Kantonsspital […] sei zu entnehmen, dass B.___ Gedächtnisprobleme habe. Für die

Bildung eines korrekten Willens sei es wichtig, sich an Geschehnisse erinnern

zu können. Zudem sei aus den Akten eindeutig erkennbar, dass B.___ fremder

Willensbeeinflussung keinen Widerstand zu leisten vermöge.

5.8

Die Errichtung eines

Vorsorgeauftrages setzt die Handlungsfähigkeit und somit die Volljährigkeit und

Urteilsfähigkeit der auftraggebenden Person voraus (Art. 360 Abs. 1 ZGB in

Verbindung mit Art. 13 ZGB). Urteilsfähig ist nach Art. 16 ZGB jede Person, der

nicht infolge geistiger Behinderung, psychischer Störung, Rausch oder ähnlicher

Zustände die Fähigkeit mangelt, vernunftgemäss zu handeln. Sie setzt sich

zusammen aus der Erkenntnisfähigkeit, der Wertungsfähigkeit, der Fähigkeit zur

Willensbildung sowie der Fähigkeit, den gebildeten Willen umzusetzen (Alexandra

Jungo in: Thomas Geiser / Christiana Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar,

Zivilgesetzbuch I, Basel 2022, Art. 360 N 20 f., m.w.H.). Entsprechend

setzt sie sowohl die intellektuelle Fähigkeit zur vernunftgemässen

Willensbildung als auch die willensmässige und charakterliche Fähigkeit zur

entsprechenden Steuerung des eigenen Handelns voraus. Die Urteilsfähigkeit wird

aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung vermutet, weshalb deren

Nichtvorhandensein zu beweisen ist. Dabei kann die Vermutung ab einem

bestimmten höheren Alter umkippen und sich in eine Vermutung der

Urteilsunfähigkeit wandeln. Die Vermutung gilt jedenfalls dann nicht, wenn

Zweifel am Urteilsvermögen der auftraggebenden Person bestehen (BGE 134 II 235

E. 4.3.3, S. 240 f.). Aufgrund des im Erwachsenenschutz geltenden

Untersuchungsgrundsatzes gemäss Art. 446 Abs. 1 ZGB setzt sich die

Beweislastverteilung des Art. 16 ZGB im Verfahren vor der KESB als

Feststellungslast fort. Dabei ist die Urteilsfähigkeit jeweils relativ mit

Bezug auf die in Frage stehende Handlung zu beurteilen (BGE 134 II 235 E. 4.3.2

S. 239 f.). Demgemäss kann bei einer Person die Urteilsfähigkeit für die Errichtung

des Vorsorgeauftrags noch bestehen, während sie für die meisten übrigen

Rechtsgeschäfte schon nicht mehr ausreicht. In Bezug auf den Vorsorgeauftrag

bezieht sich die Urteilsfähigkeit auf den zur Übernahme gestellten

Aufgabenbereich der Personen- und Vermögenssorge oder der Vertretung im

Rechtsverkehr. Im Nachgang daran hat die Erwachsenenschutzbehörde gemäss Art. 446

Abs. 1 i.V.m. Art. 363 Abs. 2 ZGB deren Vorliegen von Amtes wegen zu erforschen.

Bei der Prüfung muss die KESB für den Zeitraum der Errichtung des

Vorsorgeauftrages grundsätzlich von der Vermutung der Urteilsfähigkeit

ausgehen, ausser es sind Umstände bekannt, die gegen diese Vermutung sprechen

(Urteil des Obergerichts des Kantons Bern, OG BE KES 19 154 vom 24.06.2019 E.

18.

). Die Vermutung der Urteilsunfähigkeit greift allerdings nur, wenn die

betroffene Person nachweislich in einem dauerhaften Schwächezustand im Sinne

von Art. 16 ZGB befunden hat, der nach allgemeiner Lebenserfahrung im

Normalfall vernunftgemässes Handeln ausschliesst. Eine Abhängigkeit von Dritten

begründet für sich genommen keinen solchen Zustand (vgl. BGer, Urteil 5A_401/2022,

E.4.2 ff.).

5.9

Etwa zwei Monate vor der Errichtung

des Vorsorgeauftrags vom 9. Februar 2024 wurde bei B.___ ein leichtes

demenzielles Syndrom bei wahrscheinlicher Alzheimer-Krankheit diagnostiziert

(vgl. ambulanter Bericht vom 21. Dezember 2023 der Memory Clinic des

Kantonsspital […], in actis). Wie die KESB beschreibt, bestehen gemäss diesem Bericht

schwere Störungen im verbalen Gedächtnis (Enkodierung, Gedächtnisabruf und

Wiedererkennen), mittelschwere exekutive Funktionsstörungen sowie leichte

Störungen im Benennen und im Rechnen. In allen übrigen kognitiven Bereichen

jedoch erreichte B.___ unauffällige Resultate. Zudem ist dem Bericht auch zu

entnehmen, dass zwar die formalen Kriterien einer Demenz erfüllt waren, aber

aufgrund der erhaltenen Selbstständigkeit im Alltag der Schweregrad als leicht

zu werten sei. Beim Punkt psychischer Befund ist auch zu entnehmen, dass das Auffassungs-

und Konzentrationsvermögen leicht eingeschränkt und das episodische Gedächtnis

leicht gestört seien. Aber das Altgedächtnis sei noch intakt. Ihre Hausärztin

Dr. med. […] hält in ihrer Meldung an die KESB vom 1. März 2024 fest, dass B.___

wohl noch immer entscheidungsfähig zu ihrer Person sei.

5.10

Eine leichte Demenz, wie sie nun

bei B.___ damals vorlag, vermag die Urteilsfähigkeit nicht generell

auszuschliessen. Insbesondere bei strukturierten und überschaubaren

Entscheidungen, wie der Errichtung eines Vorsorgeauftrags, kann die betroffene

Person weiterhin urteilsfähig sein, sofern sie die wesentlichen Inhalte, die

Tragweite sowie die persönlichen Auswirkungen ihres Handelns zu erfassen

vermag. Ein Vorsorgeauftrag muss nicht per se ein komplexes Rechtsgeschäft

darstellen. Für die Sichtweise spricht auch, dass der Vorsorgeauftrag vom 9.

Februar 2024 in einfachen Worten gefasst wurde und eine deutlich geringe

Komplexität aufweist. Falsch wäre von komplexen Verhältnissen hinsichtlich des

Vermögens oder aufgrund bestehender Konflikte darauf zu schliessen, der Inhalt

des Vorsorgeauftrags sei ebenfalls kompliziert. Eine pauschale Gleichsetzung

von leichter Demenz mit Urteilsunfähigkeit verbietet sich daher.

5.11

Vorliegend sprechen damit einige

Gründe dafür, dass B.___ zum Zeitpunkt der Errichtung des Vorsorgeauftrags in

gewissen Punkten (noch) urteilsfähig war. Ob dies allerdings auch hinsichtlich

der Errichtung eines Vorsorgeauftrags zutraf, lässt sich gestützt auf die dem

Verwaltungsgericht vorliegenden Akten und in Anbetracht der vergangenen Zeit nicht

abschliessend beurteilen.

5.12

Unter den vorliegenden Umständen

erscheint es fraglich, weshalb die KESB nicht bereits im Rahmen ihrer

Abklärungen im Jahr 2024 die Urteilsfähigkeit von B.___ näher abgeklärt hatte.

Dies zumal schon bereits zum damaligen Zeitpunkt die Validierung des

Vorsorgeauftrags vom 2. März 2023 im Raum stand und B.___ mit Schreiben vom 28. Februar

2024.

die KESB über den neuen Vorsorgeauftrag vom 9. Februar 2024 und dem

gleichzeitigen Widerruf des Vorsorgeauftrags vom 2. März 2023 in Kenntnis

setzte. Der Bericht der Memory Clinic vom 21. Dezember 2023 war der KESB

ebenfalls bekannt. Zwar führt die KESB in ihrem Entscheid vom 18. Februar 2025

aus, sie habe aufgrund des im Erwachsenenschutzrecht geltenden

Subsidiaritätsprinzips von Massnahmen abgesehen und die Urteilsfähigkeit von B.___

nicht näher prüfen lassen. Dieses Argument überzeugt jedoch nicht: Das

Subsidiaritätsprinzip findet zwar Anwendung bei der Frage, ob und welche

behördlichen Massnahmen anzuordnen sind, nicht jedoch bei der vorgelagerten

Prüfung, ob ein Vorsorgeauftrag zu validieren ist. Die KESB hat damit die

nähergehende Prüfung der Urteilsfähigkeit pflichtwidrig unterlassen (vgl. Art. 446

i.V.m Art. 363 ZGB).

5.13

Gestützt auf die Akten kann die

Urteilsfähigkeit von B.___ hinsichtlich der Errichtung des Vorsorgeauftrags vom

9.

Februar 2024 sowie des darin enthaltenen gleichzeitigen Widerrufs des

Vorsorgeauftrags vom 2. März 2023 vorliegend jedenfalls nicht abschliessend

beurteilt werden. Wie sich nachfolgend zeigen wird, ist die Beschwerde mangels

Eignung des Beschwerdeführers aber so oder anders abzuweisen. Bei diesem

Ergebnis kann offenbleiben, ob B.___ im Zeitpunkt der Errichtung des

Vorsorgeauftrags vom 9. Februar 2024 urteilsfähig war und dessen

Errichtung somit gültig erfolgte, beziehungsweise ob auch der damit

einhergehende Widerruf des Vorsorgeauftrags vom 2. März 2023 gültig

erfolgte.

6.

Bezüglich dem Vorsorgeauftrag vom 30.

Juni 2025 ist der Vollständigkeit halber noch Folgendes festzuhalten: Für den

Errichtungszeitpunkt liegen keine Berichte oder Abklärungen zur

Urteilsfähigkeit vor. Insbesondere kann nicht ohne Weiteres auf den Befund im

Bericht vom Dezember 2023 abgestellt werden, liegen doch zwischen der Diagnose

der Memory Clinic (21. Dezember 2023) und der Errichtung des Vorsorgeauftrags

vom 30. Juni 2025 eineinhalb Jahre. Aufgrund der Aktenlage ist jedoch von

einer Urteilsunfähigkeit mindestens betreffend die Fähigkeit zur Steuerung des

eigenen Handelns auszugehen, was sich in den aus den Akten ergehenden immer

wieder erfolgten Meinungsänderungen von B.___ zeigt.

7.1

Gemäss Art. 362 Abs. 1 ZGB kann die

auftraggebende, handlungsfähige Person ihren Vorsorgeauftrag jederzeit in einer

Form widerrufen, die auch für die Errichtung vorgeschrieben ist. Der Widerruf

des Vorsorgeauftrags muss dabei aber nicht in derselben Form erfolgen, wie

dessen Errichtung. Die auftraggebende Person kann ihren Vorsorgeauftrag

gestützt auf Art. 362 Abs. 2 ZGB auch mittels der Vernichtung der Urkunde

widerrufen (Renz Nico: Der Vorsorgeauftrag und seine Validierung, Zürich -

Basel - Genf 2020, S. 160 f.).

7.2

Gestützt auf die vorstehenden

Erwägungen (vgl. E. 5.11 f.) lässt sich nicht abschliessend beurteilen, ob der

Widerruf des Vorsorgeauftrags vom 2. März 2023, der gleichzeitig mit der

Errichtung des neuen Vorsorgeauftrags vom 9. Februar 2024 erklärt wurde,

rechtsgültig erfolgte. Klar ist hingegen, dass ein formloser Widerruf im Rahmen

einer Anhörung vor der KESB den gesetzlichen Gültigkeitsvorschriften nicht zu

genügen vermochte. Dies hätte der KESB, als die für die Validierung des

Vorsorgeauftrags zuständige Behörde bewusst sein müssen. Die anlässlich der

Anhörung vor der KESB vom 23. Dezember 2024 formfrei erklärten Widerrufe

der Vorsorgeaufträge sind daher als ungültig zu qualifizieren. Direkte

Konsequenz aus einer angenommenen Urteilsunfähigkeit im Zeitpunkt der

Errichtung des Vorsorgeauftrags vom 9. Februar 2024 wäre es entsprechend

gewesen, dass die Vorinstanz die Validierung des ersten Vorsorgeauftrags vom 2.

März 2023 hätte prüfen müssen, hätte dieser dann doch nach wie vor Bestand

gehabt. Gestützt auf das Subsidiaritätsprinzip hätte sie alsdann erst bei

umfassender Prüfung und Vorliegen eines Validierungshindernisses behördliche

Massnahmen anordnen dürfen. Nachdem der Validierung sowohl des

Vorsorgeauftrages vom 2. März 2023 wie auch vom 9. Februar 2024 aufgrund

der Konstellation aber ohnehin Hindernisse entgegenstehen, wie nachfolgend

aufzuzeigen sein wird, bleibt die Unterlassung bzw. die fälschliche Annahme

eines Widerrufs der beiden ersten Vorsorgeaufträge im Ergebnis ohne Konsequenz.

8.1

Im nächsten Schritt ist zu prüfen,

ob der Beschwerdeführer als beauftragte Person im Sinne von Art. 363 Abs. 2

Ziff. 3 ZGB geeignet ist.

8.2

Über die Eignung der beauftragten

Person ist prognostisch aufgrund objektiv feststellbarer Kriterien zu

entscheiden. Massstab bei der Beurteilung dieser Kriterien ist gemäss

Bundesgericht die Gefährdung der Interessen der auftraggebenden Person. Die

Erwachsenenschutzbehörde hat die Eignung des Beauftragten von Amtes wegen

abzuklären. Gleichwohl liegt die Verantwortung für dessen Eignung grundsätzlich

beim Auftraggeber bzw. der Auftraggeberin und nicht bei der

Erwachsenenschutzbehörde. Solange der Ernannte bzw. die Ernannte geeignet ist,

darf die Behörde aufgrund des Selbstbestimmungsrechts der auftraggebenden

Person nicht einschreiten, selbst wenn es besser geeignete Personen gäbe.

Erkennt hingegen die Erwachsenenschutzbehörde von Anfang an triftige Mängel und

Risiken in der Wahl des Beauftragten, so darf sie diese nicht gestützt auf das

Selbstbestimmungsrecht der auftraggebenden Person in Kauf nehmen, denn dies

würde dem Schutzzweck des Vorsorgeauftrags widersprechen. Die

vorsorgebeauftragte Person ist für ihre Aufgaben geeignet, wenn sie die

Interessen der vorsorgenden Person pflichtgemäss zu besorgen vermag. Dies ist

der Fall, wenn durch ihre Fürsorge die Interessen der auftraggebenden Person

weder gefährdet noch nicht mehr gewahrt sind. Für die Eignung einer natürlichen

Person sind deren individuellen persönlichen und fachlichen Kompetenzen

massgebend. Weiter ist zu prüfen, ob Interessenkonflikte bestehen, welche einer

Übernahme des Auftrages entgegenstehen. So enthält die Bestimmung von Art. 365

Abs. 2 ZGB neben anderen Vorschriften die Regelung, dass die beauftragte Person

unverzüglich die Erwachsenenschutzbehörde benachrichtigen muss, wenn sie in

einer Angelegenheit Interessen hat, welche denen der betroffenen, zu

betreuenden Person widersprechen (vgl. Urteil 5A_624/2024 E.3.1 f. m.w.H.).

8.3

Eine Interessenkollision im Sinn von

Art. 365 ZGB kann auch bereits im Zeitpunkt des Validierungsverfahrens

erkennbar sein und deshalb schon in diesem Zusammenhang von Bedeutung sein, das

heisst gegen die Eignung der vorgesehenen Beauftragten sprechen. Deshalb ist es

Aufgabe der Erwachsenenschutzbehörde, schon im Rahmen der Eignungsprüfung zu

beachten, ob die als Vorsorgebeauftragte vorgesehene Person gegenüber der

auftraggebenden Person entgegengesetzte Interessen hat (vgl. Urteil 5A_674/2023

vom 31. Juli 2024 E. 3.1 f. m.w.H.).

8.4

Dabei gilt zu beachten, dass eine

Gefährdung der Interessen sich nicht unmittelbar im Zusammenhang mit der

beauftragten Person stehen müssen. Gemäss Bundesgerichtsurteil 5A_874/2020, E.

4.

f. ist bei der Eignungsprüfung nebst der fachlichen Eignung auch die ganze

Familiensituation (es handelte sich bei diesem Fall um einen innerfamiliären

Konflikt) und die sich daraus allenfalls ergebende Gefährdung der Interessen

der auftraggebenden Person miteinzubeziehen. Ist zu erwarten, dass die

Einsetzung eines Vorsorgebeauftragten aufgrund von Konflikten und Spannungen

zur Gefährdung der betroffenen Person führt, so ist die erforderliche Eignung

nicht gegeben und, soweit nötig, ein neutraler Beistand einzusetzen. Dabei

spielt es keine Rolle, ob die bestimmte konfliktreiche Situation widerrechtlich

geschaffen wurde oder nicht. Die Wahl des Beauftragten sollte keinesfalls zur

Folge haben, dass die familiären Beziehungen (weiter) beeinträchtigt werden und

die hilfsbedürftige Person (weiter) isoliert wird. Stehen Familienkonflikte im Raum,

kann folglich ein Angehöriger auch deshalb als ungeeignet erscheinen, weil er

von anderen Angehörigen abgelehnt wird und seine Ernennung einen Konflikt

verstärken könnte. Beim Erwachsenenschutz geht es um die Wahrung der Interessen

der betroffenen Person und nicht darum, Angehörigen Recht zu geben. Es spielt

keine Rolle, ob eine nahestehende Person eine bestimmte Situation

widerrechtlich geschaffen hat oder nicht. Entscheidend ist vielmehr, wie in der

nunmehr eingetretenen Situation der betroffenen Person in für diese

optimalerweise geholfen werden kann (vgl. Regina E. Aebi-Müller, Aktuelle

Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Familienrecht, in: Jusletter 14. Februar

2022.

N. 111 sowie Rechenschaftsbericht des Obergerichts des Kantons Thurgau an

den Grossen Rat, RBOG 2023 S.37 m.w.H.).

8.5

Es ist davon auszugehen, dass der

Beschwerdeführer grundsätzlich fachlich geeignet wäre, als Vorsorgebeauftragter

zu fungieren. Er kennt B.___ sowie ihre finanziellen Verhältnisse, insbesondere

aufgrund seiner langjährigen Tätigkeit als ihr Treuhänder, und dürfte zudem

über die erforderlichen zeitlichen Ressourcen verfügen. Auch bei der Durchsicht

der Straf- und Betreibungsregister ergeben sich keine Hinweise darauf, dass der

Beschwerdegegner der ihm übertragenen Aufgabe nicht gewachsen sein könnte.

8.6

B.___ errichtete am 9. Februar 2024

handschriftlich einen Vorsorgeauftrag und setzte den Beschwerdeführer als

Vorsorgebeauftragten ein. Gleichzeitig widerrief sie den notariell beglaubigten

Vorsorgeauftrag vom 2. März 2023, in welchem ihre Stieftöchter als Vorsorgebeauftragte

eingesetzt worden waren.

8.7

Anfang Dezember 2024 wandte sich der

Beschwerdeführer mit einer Gefährdungsmeldung bzw. mit dem Antrag auf

Validierung des Vorsorgeauftrags an die KESB. In der anschliessenden Anhörung

vom 23. Dezember 2024 erklärte B.___ gegenüber der KESB, sie wolle den

Vorsorgeauftrag mit dem Beschwerdeführer widerrufen und weder seine

Unterstützung noch jene der Stieffamilie ihres verstorbenen Ehemannes in

Anspruch nehmen. Zudem gab sie zu Protokoll, der Beschwerdeführer könnte allenfalls

ihr Geld in grossem Stil veruntreut haben. Ferner habe er ihr sämtliche Briefe

diktiert.

8.8

In der Folge zog die KESB die

Einsetzung einer Berufsbeiständin in Betracht. Mit Eingabe vom 10. Januar 2025

teilte Advokat G.___ jedoch mit, B.___ wünsche nun doch keine Berufsbeiständin,

sondern die Unterstützung der Stieffamilie. Am 17. Januar 2025 erklärte B.___

gegenüber der KESB – entgegen ihrem Widerruf vom 23. Dezember 2024 –

wieder mit dem Beschwerdeführer zusammenarbeiten zu wollen. Knapp eine Woche

später ersuchte sie sodann um Übernahme der Beistandschaft durch Advokat G.___.

8.9

In den Akten finden sich zudem

mehrere handschriftliche Eingaben von B.___, die inhaltlich voneinander

abweichen bzw. sich teilweise widersprechen. Während einzelne Eingaben dem

Beschwerdeführer gegenüber wohlwollend formuliert sind, wirft sie ihm beispielsweise

in einer Eingabe vom 11. Mai 2025 Veruntreuung vor.

8.10

Diese Sachlage lässt unschwer erkennen,

dass B.___ sich stark von den Äusserungen ihr nahestehender Personen

beeinflussen lässt. Diese Beeinflussbarkeit verstärkt sich sicherlich auch mit

ihrer Demenzerkrankung, da die Krankheit mit der Zeit auch die Persönlichkeit

verändert. Die Demenzerkrankung geht in der Regel mit einer wesentlichen

Veränderung des Charakters und des Benehmens einher und kann insbesondere auch deshalb

das Urteilsvermögen beeinträchtigen und zu Misstrauen führen. Doch die

Beeinflussbarkeit alleine auf die Krankheit zurückzuführen, wäre nicht richtig.

Wie sich aus den Akten ergibt, fürchtet sich B.___ vor Massnahmen der KESB und möchte

den Verlust ihrer Autonomie verhindern. So ist bspw. dem Abklärungsbericht vom

7.

August 2024 zu entnehmen, dass sie eine Abklärung ablehne und keine

Unterstützung durch die KESB benötige. Weiter gab sie an, gewisse Personen

wollten sie für verrückt erklären lassen. Die gesamte Situation mit den

Abklärungen durch die KESB belastete sie offensichtlich. Sie scheint bestrebt

zu sein, dieser belastenden Situation zu entkommen, weiss aber dabei offensichtlich

nicht (mehr), wem sie (noch) vertrauen kann. Ein Vorsorgeauftrag zielt

vordergründig auf Selbstbestimmung ab, indem er die Autonomie der vorsorgenden

Person gegenüber allfälligen künftigen behördlichen Massnahmen betont.

8.11

Weiter besteht offensichtlich ein

Spannungsverhältnis zwischen den Stiefkindern von B.___ und dem

Beschwerdeführer, welche sich enorm auf die Meinungsäusserung von B.___

auswirkt. Sowohl der Beschwerdeführer als auch die Stieffamilie werfen sich im

Wesentlichen gegenseitig vor, eigene Interessen zu verfolgen, was das

Konfliktpotenzial erhöht. Aus den Akten und den obigen Erwägungen geht klar

hervor, dass B.___ stark beeinflussbar ist und innert kürzester Zeit ihre

Meinung zu den ihr zugewandten Personen ändern kann. Diese Beinflussbarkeit von

B.___ hatte am 7. April 2025 gar eine Gefährdungsmeldung durch die Spitex Thierstein/Dorneckberg

zur Folge, nachdem B.___ am 3. April 2025 Geld abheben wollte, aber dies nicht

möglich gewesen ist. Damals vermutete sie, dass es die Stieftochter gewesen

sei. Diese wiederum sprach von manipulativem Verhalten des Beschwerdeführers und

davon, dass er Geld veruntreut habe. Die KESB stellt zutreffend fest, dass B.___

in diesem Spannungsverhältnis – bildlich gesprochen – «zwischen zwei Stühlen

sitze». Da der Beschwerdeführer mit der Stieffamilie keine anderweitigen

Verbindungen pflegt, bestehen keine Zweifel, dass der Konflikt einzig und

alleine mit B.___ zusammenhängt. Der Beschwerdeführer befindet sich in einer

steten Konfliktsituation mit der Familie, welche sich in der Abklärungsphase

Dispositiv

der KESB intensiviert hat. Unter diesen Umständen verfügt der Beschwerdeführer

nicht (mehr) über die notwendige Distanz, um eine derart schwierige

Konstellation mit der erforderlichen Objektivität zu beurteilen und die

Interessen von B.___ zu wahren. Auch B.___ konnte sich im Errichtungszeitpunkt

des Vorsorgeauftrags dem späteren Ausmass und die Auswirkungen des Konflikts

auf ihre Person nicht bewusst gewesen sein. Würde der Beschwerdeführer nun mit

der Vorsorge von B.___ betraut werden, würde es diesen Konflikt nur verschärfen

und B.___ nur noch mehr belasten. Dies würde sich definitiv negativ auf ihre

Interessen auswirken. Damit gefährdet die Validierung des Vorsorgeauftrags vom

9. Februar 2024 sehr wohl die Interessen von B.___. Daher ist die Eignung des

Beschwerdeführers als Vorsorgebeauftragter von B.___ zu verneinen, weshalb der

Vorsorgeauftrag vom 9. Februar 2024 nicht validiert werden kann. Der

Vollständigkeit halber kann darauf hingewiesen werden, dass aus dem gleichen

Grund den im Vorsorgeauftrag vom 2. März 2023 eingesetzten Stieftöchtern die

Eignung abzusprechen wäre. Dies bildet aber nicht Gegenstand des vorliegenden

Verfahrens.

8.12 Eine neutrale und professionelle

Bezugsperson bzw. Beistandsperson weiss aufgrund der persönlichen Distanz mit

allfälligen Einmischungen oder Beeinflussungen durch Familienangehörigen oder

dem Beschwerdeführer umzugehen. Deshalb erscheint die Errichtung einer

Vertretungsbeistandschaft für B.___ tatsächlich als die geeignete Massnahme. Auf

Wunsch von B.___ wurde Advokat G.___ als Beistand eingesetzt. Für das

Verwaltungsgericht erscheint die Konstellation, wonach der eingesetzte

Vertretungsbeistand gemäss Aktenlage wohl über die Stieffamilie an B.___

herangeführt wurde, prima vista angesichts der vorstehend aufgezeigten

Problematiken betreffend ihre Beeinflussbarkeit und der bestehenden

Interessenkonflikte als suboptimal. Die Einsetzung einer Berufsbeistandsperson

wäre möglicherweise sinnvoller, wobei diese Frage offenbleiben kann, da sie

nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet und zudem grundsätzlich

davon auszugehen ist, dass Advokat G.___ aufgrund seiner beruflichen Herkunft

mit der notwendigen Professionalität damit umzugehen weiss sowie im Übrigen

gegenüber der KESB rechenschaftspflichtig ist.

9. Zusammenfassend ist festzuhalten,

dass dem Beschwerdeführer aufgrund des bestehenden Interessenkonflikts jedenfalls

die Eignung im Sinne von Art. 363 Abs. 2 Ziff. 3 ZGB abzusprechen ist und die

Nichtvalidierung rechtens war. Die Beschwerde erweist sich somit als

unbegründet, sie ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem

Ausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor

Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1’200.00

festzusetzen sind.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit

darauf einzutreten ist.

2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht

von CHF 1'200.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begrün­deten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in zivilrechtlichen Angelegenheiten eingereicht

werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe

bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die

Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der

Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters

zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des

Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Obrecht Steiner Nadarajah