VWBES.2025.149
Erwachsenenschutzrechtliche Massnahme
26. Mai 2026Deutsch41 min
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 26. Mai 2026
Es wirken mit:
Präsidentin Obrecht Steiner
Oberrichter Thomann
Oberrichter Hagmann
Gerichtsschreiberin Nadarajah
In Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
KESB Dorneck-Thierstein/Thal-Gäu,
Beschwerdegegnerin
betreffend Erwachsenenschutzrechtliche
Massnahme / Validierung Vorsorgeauftrag
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. B.___ errichtete mit öffentlicher
Urkunde vom 2. März 2023 einen Vorsorgeauftrag und setzte ihre Stieftochter C.___
für die Personenvorsorge und die andere Stieftochter D.___ für die Vermögens-
und Geschäftsvorsorge ein.
2. Dieser Vorsorgeauftrag vom 2. März
2023 wurde durch den handschriftlich verfassten Vorsorgeauftrag vom 9. Februar
2024 von B.___ widerrufen und anstelle der Stieftöchter sowohl für die
Personen- als auch Vermögensvorsorge A.___ als Bevollmächtigter ernannt.
3. Mit Schreiben vom 23. Februar 2024
teilte D.___ der Kindes- und Erwachsenschutzbehörde Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein
(nachfolgend KESB) mit, dass bei der KESB eine Meldung der Hausärztin E.___
bezüglich ihrer Stiefmutter B.___ eintreffen werde. Um die Lage beurteilen zu
können, reiche sie zudem den Vorsorgeauftrag vom 2. März 2023 ein.
4. Mit Eingabe vom 28. Februar 2024 teilte
B.___ der KESB den Hinterlegungsort des Vorsorgeauftrages vom 9. Februar 2024
mit und gab gleichzeitig bekannt den vorherigen Vorsorgeauftrag vom 2. März
2023 widerrufen zu haben.
5. Am 29. Februar 2024 teilte der
Stiefsohn von B.___ telefonisch der KESB mit, dass er sie nicht mehr erreichen
könne und sich Sorgen mache. Die Spitex habe sie selber abbestellt. Des
Weiteren habe sie einen Treuhänder beauftragt. Dieser gebe ihnen keine
Auskünfte und habe sämtliche Konten für die Verwandten gesperrt. Aus Sicht der
Hausärztin von B.___ sei sie nicht mehr urteilsfähig. Es bestehe ein
Vorsorgeauftrag.
6. Die KESB teilte D.___ mit Schreiben
vom 29. Februar 2024 unter anderem mit, dass sie sofern sie die Validierung des
Vorsorgeauftrags beantrage, die notwendigen Unterlagen einreichen solle.
7. Am 1. März 2024 reichte E.___ eine
Meldung ein. Darin ersuchte sie die KESB um dringenden Beistand und Überprüfung
der sozio-ökonomischen Lage von B.___ mit neurodegenerativer Erkrankung, die
nicht mehr geschäftsfähig sei, aber wohl noch entscheidungsfähig zur Person.
Sie habe alarmierende Informationen aus ihrem Umfeld erhalten, dass B.___ zu
ihren Ungunsten manipuliert werden könne.
8. Mit Verfügung der KESB vom 4. März
2024 wurde die Sozialregion Dorneck beauftragt eine Abklärung in dieser
Angelegenheit vorzunehmen.
9. Mit Schreiben vom 11. März 2024
teilte B.___ der KESB sinngemäss und zusammengefasst mit, dass sie mit der
Intervention der KESB und dem Abklärungsvorhaben nicht einverstanden sei und
diese auch nicht notwendig seien. Mit Eingabe vom 15. März 2024 brachte B.___
erneut vor, mit der Abklärung der KESB nicht einverstanden zu sein und
beantragte für den Fall des Festhaltens am Abklärungsvorhaben durch die KESB
die Weiterleitung der Eingabe vom 8. März 2024 als Beschwerde an die zuständige
Stelle.
10. Mit Schreiben vom 15. März 2024
gelangte D.___ an die KESB und bat darum, sie und ihre Familie trotz Erhalt
eines weiteren Vorsorgeauftrags, anzuhören. Sie und ihre Tochter F.___ seien
für die Finanzen von B.___ zuständig. Nun seien ihnen die Konten gesperrt
worden. Gleichzeitig reichte sie den Betreibungsregisterauszug, den
Strafregisterauszug sowie ein Testament ein.
11. Am 20. März 2024 reichte B.___ eine
Aufsichtsbeschwerde beim Rechtsdienst des Departementes des Innern ein.
12. Die KESB versendete die Begründung
zur Verfügung vom 4. März 2024 an B.___ und machte sie in einem separaten
Schreiben gleichzeitig darauf aufmerksam, dass solche Verfügungen grundsätzlich
keinem ordentlichen Rechtsmittel unterstehen.
13. Das Verfahren um Prüfung der
Validierung des Vorsorgeauftrags vom 2. März 2023 wurde mit Entscheid
vom 26. März 2024 bis zum Eingang des Abklärungsberichts sistiert.
14. Mit Schreiben vom 5. April 2024
(betitelt mit «Beschwerde gegen Verfügung vom 4./ 26. März 2024 der KESB»)
gelangte B.___ ans Verwaltungsgericht. Sie führte im Wesentlichen aus, sie sei
gegen die Eröffnung eines Verfahrens durch die KESB und würde sich deshalb
gegen eine von der KESB angeordnete Abklärung wehren.
15. Mit Urteil vom 25. April 2024 trat
das Verwaltungsgericht auf die Beschwerde nicht ein.
16. Am 29. Mai 2024 reichte B.___, nun
vertreten durch Advokat Tobias Ruf, ein Gesuch um Wiedererwägung der Verfügung
vom 4. März 2024 ein und beantragte darin die wiedererwägungsweise Einstellung
respektive Nichtanhandnahme des erwachsenenschutzrechtlichen Verfahrens sowie
den Verzicht auf jegliche erwachsenenschutzrechtlichen Abklärungen respektive
Massnahmen betreffend B.___. Aufgrund der bereits fortgeschrittenen Abklärung
verzichtete die KESB auf die Prüfung der Wiedererwägung und stellte mit
Verfügung vom 6. Juni 2024 der abklärenden Person die Eingabe vom 29. Mai 2024
zur Kenntnisnahme und Berücksichtigung in der Abklärung zu.
17. Gestützt auf die erfolgte Abklärung
und den Abklärungsbericht vom 7. August 2024 empfahl die Sozialregion
Dorneck zu diesem Zeitpunkt von einer Massnahme abzusehen.
18. Mit Entscheid vom 10. September 2024
folgte die KESB der Empfehlung der Sozialregion Dorneck und sah von der
Errichtung einer erwachsenenschutzrechtlichen Massnahme für B.___ ab.
Gleichzeitig wies sie den Antrag auf Validierung des Vorsorgeauftrags vom 2.
März 2023 ab.
19. Mit Schreiben vom 4. Dezember 2024
reichte A.___ bei der KESB eine Gefährdungsmeldung ein und beantragte die
Errichtung geeigneter Massnahmen und die Validierung des Vorsorgeauftrages vom 9.
Februar 2024. In seinem Schreiben hielt er im Wesentlichen und zusammengefasst
fest, B.___ werde von der Familie ihres verstorbenen Ehemannes ständig unter
Druck gesetzt. So sei sie von ihnen auch zum Advokat G.___ gebracht worden, um
eine Vollmacht zu unterzeichnen. Infolgedessen habe dieser sein langjähriges
Mandat mit B.___ gekündigt. Dies entspreche nicht dem Wunsch von B.___.
20. Mit Eingabe ebenfalls vom 4.
Dezember 2024 reichte B.___ eine deckungsgleiche handschriftliche Meldung ein.
Darin gab sie im Wesentlichen an, dass die Druckversuche ihrer Stiefkinder
trotz Absehen von Massnahmen durch die KESB nicht nachgelassen hätten. Die
Unterlagen über die Liegenschaftsverwaltung seien A.___ noch immer nicht
vollständig ausgehändigt worden. Auch die Schlüssel zur Liegenschaft seien noch
nicht ausgehändigt worden, damit ein Übertrag an eine professionelle
Liegenschaftsverwaltung erfolgen konnte. Die Stiefkinder würden Kontakt mit ihr
aufnehmen und sie besuchen, ohne dass sie das möchte. Am 21. November 2024
hätten sie nun auch sie zum Advokat G.___ gebracht und ihr mitgeteilt, sie
müsse etwas Wichtiges unterschreiben. Die Hintergründe seien ihr nicht klar
gewesen. Sie habe aber unterschrieben. Nun habe G.___ A.___ per E-Mail die
Aufträge gekündigt und sie wolle das nicht. Sie sei mit der Arbeit von A.___
zufrieden. Die Stiefkinder würden nur die eigenen finanziellen Ziele verfolgen
und seien der Aufgabe offensichtlich nicht mehr gewachsen. Sie sei zum ersten
Mal aufgrund des ausgeübten Drucks so verwirrt gewesen, dass sie diese
Vollmacht unterzeichnet habe. Sie bitte die KESB nun darum, dass sie geeignete
Massnahmen zum Schutz ihres Vermögens einleite. Nach wie vor sei es ihr Wunsch
mit A.___ zusammenzuarbeiten. Sofern A.___ dazu nicht bereit sei, wolle sie
unbedingt, dass die Vermögenssorge in professionelle Hände gelegt werde. Ein
Vorsorgeauftrag sei bei der zuständigen Stelle hinterlegt.
21. Mit Schreiben vom 6. Dezember 2024
teilte die KESB A.___ mit, welche Unterlagen für die Validierung des
Vorsorgeauftrags benötigt werden.
22. Mit Schreiben vom 9. Dezember 2024
wurde B.___ zu einer Anhörung in dieser Angelegenheit eingeladen.
23. Mit Eingabe vom 9. Dezember 2024
ersuchte A.___ um Errichtung von vorsorglichen Massnahmen.
24. A.___ teilte der KESB am 10.
Dezember 2024 telefonisch mit, dass B.___ gemeinsam mit D.___ seine Vollmacht
widerrufen habe, und er nun Geldbezüge zu Ungunsten von B.___ befürchte.
25. Mit den Eingaben vom 12. und 13.
Dezember 2024 reichte A.___ seinen Strafregister- und Betreibungsauszug ein.
26. Mit Schreiben vom 16. Dezember 2024
teilte die KESB A.___ mit, dass zur Prüfung der Validierung des
Vorsorgeauftrags ein aktuelles Arztzeugnis über die Urteilsunfähigkeit von B.___
notwendig sei. Des Weiteren wurde er darüber informiert, dass ein Absehen von
Massnahmen kein Beweis dafür sei, dass B.___ zum Entscheidzeitpunkt
urteilsfähig gewesen sei. Zudem wurde ihm mitgeteilt, dass für die Erteilung
von weiteren Auskünften in vorliegender Angelegenheit eine Vollmacht
eingereicht werden müsse.
27. Mit Eingabe vom 16. Dezember 2024
zeigte Advokat G.___ der KESB telefonisch an, von B.___ in aufgeführter
Angelegenheit mit der Interessenwahrung beauftragt worden zu sein.
28. Am 23. Dezember 2024 hörte die KESB B.___
in Anwesenheit von Advokat G.___ persönlich an. Aus dem Protokoll dieser
Anhörung geht unter anderem hervor, dass B.___ zwar über die Vorsorgeaufträge
Bescheid wisse, aber nicht mehr wisse, wen sie eingesetzt habe. Sie wolle, dass
beide Vorsorgeaufträge widerrufen werden und ihr eine neutrale Person als
Beistand zugewiesen werde. Als die KESB sie darüber informierte, dass eine
Vertretungsbeistandschaft ohne Einschränkung der Handlungsfähigkeit in den
Bereichen Finanzen und Administration angedacht sei, erklärte sie sich damit
und vor allem mit der Einsetzung einer neutralen Person einverstanden. Gleichzeitig
widerrief B.___ mündlich die Vorsorgeaufträge vom 2. März 2023 und vom 9.
Februar 2024. Sie wünsche sich zwar eine Unterstützung und eine Ansprechperson.
Dies dürften weder A.___ noch die Stiefkinder sein. Auf die Frage, ob sie mit
einer Mitteilung des Widerrufs des Vorsorgeauftrags durch die KESB an A.___
einverstanden sei, gab sie ihr Einverständnis.
29. Mit Schreiben vom selben Tag wurde A.___
durch die KESB über den Widerruf des Vorsorgeauftrags informiert.
30. Mit Verfügung vom 23. Dezember 2024
wurde B.___ das rechtliche Gehör zur Einsetzung einer Berufsbeiständin gewährt.
31. Mit Eingabe vom 7. Januar 2025
teilte A.___ der KESB mit, dass er mit der Errichtung einer (Amts-)Beistandschaft
einverstanden sei und zu diesem Zwecke auch den Antrag auf Validierung des
Vorsorgeauftrages zurückziehen werde.
32. Advokat G.___ teilte der KESB am 10.
Januar 2025 mit, B.___ verzichte auf externe Unterstützung und wünsche sich
vielmehr die Unterstützung der Familie bei der Erledigung von administrativen
Angelegenheiten sowie der Vermögensverwaltung. Weiter wünsche sich B.___, dass
der öffentlich beurkundete Vorsorgeauftrag vom 2. März 2023 in Kraft bleibe. Am
Widerruf des von ihr auf Drängen von A.___ verfassten Vorsorgeauftrags vom 9.
Februar 2024 halte sie jedoch fest.
33. Mit Eingabe vom 16. Januar 2025
teilte A.___ mit, dass nach seiner Ansicht der Vorsorgeauftrag nur gültig
widerrufen werden könne, solange die Person, welche ihn errichtet habe, noch
urteilsfähig sei. Dies sei bei der Ernennung eines unabhängigen Amtsbeistandes
zu berücksichtigen.
34. Mit Telefonat vom 17. Januar 2025
teilte B.___ der KESB im Wesentlichen mit, dass sie weiterhin mit A.___
zusammenarbeiten wolle. Mit ihrem Anwalt habe sie dies jedoch nicht besprochen.
Sie wolle nicht, dass die Familie ihre Angelegenheiten regle. Anschliessend
unterrichtete die KESB Advokat G.___ telefonisch über diese Aussagen.
35. Am 22. Januar 2025 ging eine Eingabe
von H.___, dem Stiefenkelsohn, bei der KESB ein. Darin äusserte er sich im
Namen der Familie H.___ sowie C.___ kritisch gegenüber A.___. Er brachte
zusammengefasst vor, A.___ verhalte sich skrupellos und verfolge ausschliesslich
seine eigenen Vorteile. Daher sei seine Rolle kritisch zu hinterfragen und
Massnahmen zu ergreifen, die Schaden verhindern und aufklären würden.
36. Mit E-Mail vom 23. Januar 2025
teilte Advokat G.___ der KESB mit, dass B.___ mit der Errichtung einer
Beistandschaft einverstanden sei, sofern er die Beistandschaft übernehme.
37. In Ziff. 1 des Entscheides vom 18.
Februar 2025 wies die KESB den Antrag von A.___ auf Validierung des
Vorsorgeauftrages vom 9. Februar 2024 ab. Ein Auszug aus dem Entscheid vom 18.
Februar 2025, namentlich der Ziffer 1 des Entscheides, wurde am 19. Februar
2025 an A.___ versendet.
38. Mit Schreiben vom 20. Februar 2025
gab die KESB A.___ unter anderem bekannt, dass mit Entscheid vom 18. Februar
2025 für B.___ eine Beistandschaft errichtet und Advokat G.___ als
Mandatsperson eingesetzt worden sei.
39. A.___ erhob mit Eingabe vom 21. März
2025 Beschwerde beim Verwaltungsgericht Solothurn gegen den Entscheid der KESB
vom 18. Februar 2025. Auf die Beschwerde trat das Verwaltungsgericht nicht ein.
Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass der angefochtene Entscheid in
unbegründeter Form eröffnet wurde. Da aber erst der begründete Entscheid ein
taugliches Anfechtungsobjekt darstelle, könne der vorliegende Entscheid nicht
angefochten werden.
40. Die Begründung zu Ziff. 1 des
Entscheides vom 18. Februar 2025 wurde am 1. April 2025 an A.___ versendet.
41. Am 3. April 2025 ging bei der KESB
eine Gefährdungsmeldung ein. Diese wurde durch eine Mitarbeiterin der Spitex
Thierstein/Dorneckberg verfasst. Sie führt darin im Wesentlichen und
zusammengefasst aus, dass sie am 5. Februar 2025 telefonischen Kontakt mit A.___
gehabt habe. Dieser habe sich als Bezugsperson von B.___ bezeichnet und gesagt,
dass jene (wieder) seine Unterstützung wünsche und das Verfahren bei der KESB
noch hängig sei. Auch die Stieftochter von B.___ habe sich am 10. März 2025 bei
ihr telefonisch gemeldet und angegeben, dass A.___ B.___ manipulieren würde. A.___
sei von der KESB angewiesen worden sich zu distanzieren. Gemäss ihrer Aussage
sei C.___ wieder die Ansprechperson. Während ihrem Spitexeinsatz am
3. April 2025 habe B.___ ihr gesagt, dass sie Geld habe abheben wollen,
dies aber nicht mehr möglich gewesen sei. B.___ vermute die Stieffamilie dahinter.
Da B.___ demenzkrank sei, wisse man nicht, ob es tatsächlich jene Personen
gewesen seien oder eine andere Person. B.___ wirke trotz ihrer dementiellen
Erkrankung teilweise sehr adäquat, was sich im Nachhinein aber als nicht
wahrheitsgetreu herausstelle.
42. Mit Schreiben vom 2. Mai 2025 erhob A.___
(nachfolgend Beschwerdeführer) Beschwerde beim Verwaltungsgericht und stellte
folgende Rechtsbegehren:
1. «Ziffer 1 des Entscheids vom 18. Februar
2025 ist aufzuheben.
2. Mein Antrag auf Validierung des
Vorsorgeauftrags von B.___ vom 9. Februar 2024 ist gutzuheissen.
3. Infolge meiner Rechtsbegehren 1. und 2.
ist der Entscheid vom 18. Februar 2025 zusätzlich soweit aufzuheben, als dieser
meinen Rechtsbegehren 1. und 2. widersprechende Entscheide enthält,
insbesondere ist die Einsetzung von G.___ Rechtsanwalt in Basel, als
Vertretungsbeistand aufzuheben.
4. Als Eventualbegehren zu 1. und 3.
beantrage ich, die Einsetzung von Rechtsanwalt G.___ als Vertretungsbeistand
aufzuheben, und I.___, Berufsbeiständin, Sozialregion Dorneck (oder ein/e andere/r Berufsbeistand/in der Sozialregion
Dorneck) als Vertretungsbeiständin für B.___ einzusetzen.
5. Als Sub-Eventualbegehren ist der
Entscheid vom 18. Februar 2025 aufzuheben und die Sache zur nochmaligen
Beurteilung und Entscheidung an die KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein
zurückzuweisen.
6. Alles unter Kostenfolge zu Lasten der
KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein.»
Zudem beantragte er als vorsorgliche
Massnahmen Folgendes:
1. «Für die Dauer des Beschwerdeverfahrens
bin ich oder I.___ (oder ein/e andere/r Berufsbeistand/in der Sozialregion
Dorneck) als Vertretungsbeiständin für B.___ einzusetzen.»
Weiter beantragte er Folgendes:
1. «Stellungnahmen der KESB oder übriger verfahrensbeteiligter
Personen sind mir zur Stellungnahme zuzustellen;
2. die Durchführung einer Verhandlung.»
43. Mit Eingabe vom 13. Mai 2025 reichte
die KESB ihre Stellungnahme (inkl. der vollständigen Akten) ein und beantragte
die Abweisung der Beschwerde.
44. Am 21. Mai 2025 reichte Advokat G.___
eine Stellungnahme ein.
45. Mit Schreiben vom 23. Juni 2025
reichte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme ein.
46. Mit Schreiben vom 11. Juli 2025
leitete die KESB dem Verwaltungsgericht einen neuen Vorsorgeauftrag vom 30.
Juni 2025 von B.___ weiter.
47. Mit Schreiben vom 23. Juli 2025,
eingegangen bei der KESB am 16. September 2025, hielt B.___ fest, der
Vorsorgeauftrag vom März 2023 sei der einzige, der gültig sei. Es sei ihr
wichtig, dass sich niemand einmische in ihre Finanzen und ihren Lebensstil.
48. Auf die Parteistandpunkte wird,
soweit relevant für die Entscheidfindung, in den Erwägungen eingegangen.
Erwägungen
II.
1.1
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. Art. 450 Abs. 1 des
Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB, SR 210] i.V.m. § 130 des Gesetzes über
die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [EG ZGB, BGS 211.1]). Der
Beschwerdeführer wurde mit Vorsorgeauftrag vom 9. Februar 2024 als
Vorsorgebeauftragter eingesetzt. Mit der vorliegenden Beschwerde bezweckt er in
erster Linie, seine Funktion als Vorsorgebeauftragter für B.___ wahrnehmen zu
können, was ihm durch den angefochtenen Entscheid verwehrt wird. Er ist damit
in eigenen schutzwürdigen Interessen betroffen und zur Beschwerdeführung
legitimiert (Art. 376 Abs. 1 ZGB). Ein schutzwürdiges Interesse im Sinne von §
12.
Abs. 1 des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen
(Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG; BGS 124.11) ist zu bejahen. Auf die
Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten.
1.2
Der Beschwerdeführer beantragt in
seiner Beschwerde als Eventualbegehren ausserdem, die Einsetzung von Advokat G.___
als Vertretungsbeistand aufzuheben, und I.___ (Berufsbeiständin bei
Sozialregion Dorneck) oder eine andere Beiständin oder einen anderen Beistand
für B.___ einzusetzen. Auf dieses Begehren ist jedoch nur insoweit einzutreten,
als es die eigenen, schutzwürdigen Interessen des Beschwerdeführers betrifft.
Nach konstanter Rechtsprechung setzt die Beschwerdelegitimation ein
persönliches und aktuelles praktisches Interesse an der Aufhebung oder Änderung
des angefochtenen Entscheids voraus; ein bloss allgemeines Interesse oder die
Wahrung fremder Interessen genügt nicht (vgl. BGE 138 III 537 E. 1.2.2). Soweit
der Beschwerdeführer die Abberufung des eingesetzten Vertretungsbeistands und
die Einsetzung einer Drittperson verlangt, ist er daher nur zur Beschwerde
legitimiert, wenn und soweit sich dies auf seine eigene Rechtsstellung aus dem
Vorsorgeauftrag vom 9. Februar 2024 auswirkt. Dies ist insbesondere im
Hinblick auf die Frage der Validierung des Vorsorgeauftrags und die damit
verbundene Möglichkeit, die ihm darin übertragenen Aufgaben tatsächlich
wahrzunehmen, der Fall. Hingegen fehlt es an einem schutzwürdigen Interesse,
soweit er unabhängig davon die Wahl der Beistandsperson und die Ausgestaltung
der Beistandschaft im Interesse von B.___ anfechten will. In diesem Umfang ist
auf seine Anträge nicht einzutreten. Im Übrigen war durch die Einsetzung eines
gegenüber der KESB rechenschaftspflichtigen Beistandes bereits während
laufender Dauer des Verfahrens der Schutz von B.___ gewährleistet.
2.1
Der Beschwerdeführer ersucht in
seiner Beschwerde um eine mündliche Verhandlung bzw. Anhörung von ihm sowie von
B.___. Soweit sich der vorstehend dargestellte Sachverhalt nicht bereits
vollständig aus den Akten ergeben solle, ersuche er darum ihn und B.___ dazu
gerichtlich zu befragen und/oder eine unabhängige medizinisch-neurologische
Einschätzung hinsichtlich der Urteilsfähigkeit von B.___ für Februar 2024
einzuholen. Von einer erneuten persönlichen psychologischen/neurologischen
Begutachtung von B.___ sei aber abzusehen, da es für B.___ eine ungeheure
Belastung gewesen sei, solche Untersuchungen über sich ergehen zu lassen. Dies
solle ihr nicht noch einmal zugemutet werden.
2.2
Nach § 71 VRG finden mündliche
Verhandlungen nur bei Disziplinarbeschwerden statt. In allen übrigen Fällen
entscheiden die Verwaltungsgerichtsbehörden aufgrund der Akten; sie können
jedoch, auf Antrag oder von Amtes wegen, eine Verhandlung anordnen, sofern dies
als notwendig erachtet wird und Sinn macht. Im vorliegenden Fall wurden die
Vorakten beigezogen und der Beschwerdeführer hat seinen Standpunkt in seinen
Eingaben im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ausführlich
aufgezeigt. Es ist nicht ersichtlich, welche zusätzlichen relevanten
Erkenntnisse das Verwaltungsgericht durch eine Parteibefragung anlässlich einer
Verhandlung gewinnen könnte. Hinsichtlich der beantragten Anhörung von B.___
ist überdies zu berücksichtigen, dass aufgrund der Demenzerkrankung nicht zu
erwarten wäre, dass sie sachdienliche und verwertbare Angaben machen könnte.
Der rechtserhebliche Sachverhalt erweist sich damit als ausreichend abgeklärt.
Eine mündliche Verhandlung erscheint weder notwendig noch zweckmässig. Der
entsprechende Antrag ist daher abzuweisen.
3.1
Der Beschwerdeführer beantragt in
seiner Beschwerde (sub-)eventualiter, den Entscheid vom 18. Februar 2025
aufzuheben und die Sache zur neuen Beurteilung und Entscheidung an die KESB
zurückzuweisen. Diesen Antrag begründet er im Wesentlichen und zusammengefasst
damit, dass die KESB ihm als verfahrensbeteiligter Person kategorisch die
Akteneinsicht im Verfahren verweigert habe. Dies stelle einen schweren Verstoss
gegen seinen Anspruch auf rechtliches Gehör dar. Daher sei, sofern der
Vorsorgeauftrag nicht gerichtlich validiert werde, der Entscheid zur neuen
Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen und ihm die Gelegenheit zur
Stellungnahme hinsichtlich der sich anscheinend in den Akten befindlichen
Vorbringen zu geben.
3.2
Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die
Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieser dient einerseits der
Sachaufklärung, andererseits stellt er ein persönlichkeitsbezogenes
Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, der in die Rechtsstellung
des Einzelnen eingreift. Der Anspruch umfasst alle Befugnisse, die einer Partei
einzuräumen sind, damit sie ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann.
Er gewährleistet insbesondere das Recht des Betroffenen, vor Erlass eines in
seine Rechtsstellung eingreifenden Entscheids Einsicht in die Akten zu nehmen
und sich zur Sache zu äussern (BGE 144 I 11 E. 5.3). Der Anspruch auf
rechtliches Gehör ist formeller Natur. Seine Verletzung führt ungeachtet der
materiellen Begründetheit des Rechtsmittels zur Gutheissung der Beschwerde und
zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids (BGE 137 I 195 E. 2.2). Nach der
Rechtsprechung kann eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des
rechtlichen Gehörs aber als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die
Möglichkeit erhält, sich vor einer Instanz zu äussern, welche sowohl den
Sachverhalt auch die Rechtsfragen uneingeschränkt überprüft (B135 I 279 E.
2.6
, m.w.H.). Unter dieser Voraussetzung ist selbst bei einer schwerwiegenden
Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör von einer Heilung des Mangels
auszugehen, wenn die Rückweisung der Sache zu einem formalistischen Leerlauf
und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der
betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu
vereinbaren wären (BGE 137 I 195 E. 2.3.2).
3.3
Wie bereits dargetan, kommt dem
Beschwerdeführer lediglich soweit ein Recht auf Akteneinsicht zu, als dies
seine Interessen betreffend die Validierung des Vorsorgeauftrags vom 9. Februar
2024.
betrifft. Es ist daher durchaus fraglich, ob die KESB dem Beschwerdeführer
die Einsicht in die Akten mangels Vollmacht von B.___ vollumfänglich verweigern
durfte. Vorliegend hatte der Beschwerdeführer im Rahmen des
Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht jedoch Gelegenheit, sich zu
sämtlichen entscheidrelevanten Punkten zu äussern und entsprechende Eingaben zu
machen sowie ein Akteneinsichtsgesuch zu stellen, was er indes nicht getan hat.
Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid sowohl in
tatsächlicher als auch in rechtlicher Hinsicht mit voller Kognition. Unter
diesen Umständen ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seine
Mitwirkungsrechte im vorliegenden Verfahren vollumfänglich wahrnehmen konnte.
Eine im Verfahren vor der KESB allfällig erfolgte Gehörsverletzung ist damit
als geheilt zu betrachten. Eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz würde
unter diesen Voraussetzungen zu einem formalistischen Leerlauf führen und eine
unnötige Verzögerung des Verfahrens bewirken, ohne dass dem Beschwerdeführer
daraus ein zusätzlicher rechtlicher Vorteil erwachsen würde. Dies ist mit dem
Interesse an einer beförderlichen Beurteilung nicht zu vereinbaren. Dieser
Antrag ist abzuweisen.
4.1
Zu prüfen ist nachfolgend, ob der
Vorsorgeauftrag vom 9. Februar 2024, in welchem der Beschwerdeführer als
Vorsorgebeauftragter von B.___ bezeichnet wird, von der KESB zu Recht nicht
validiert wurde (Ziff. 1 des Entscheids vom 18. Februar 2025).
4.2
Die KESB begründet ihren Entscheid
im Wesentlichen damit, dass der KESB kein Arztzeugnis vorliege, welches die
Urteilsfähigkeit von B.___ zum Errichtungszeitpunkt des Vorsorgeauftrags vom 9.
Februar 2024 bestätige. Aus Sicht des Beschwerdeführers genüge der Entscheid
der KESB vom 10. September 2024 auf Absehen von erwachsenenschutzrechtlichen Massnahmen
als Bestätigung der Urteilsfähigkeit. Die Erwachsenschutzbehörde ordne
Massnahmen nur an, wenn die Unterstützung der hilfsbedürftigen Person
anderweitig nicht gewährleistet sei (Subsidiaritätsprinzip). Deshalb habe die
KESB mit Entscheid vom 10. September 2024 auf die Errichtung von
erwachsenenschutzrechtlichen Massnahmen verzichtet. Eine Prüfung der
Urteilsfähigkeit von B.___ sei dabei nicht erfolgt bzw. von ihr vehement
verweigert worden. Gemäss dem Bericht der Memory Clinic des Kantonsspitals […]
ergäben sich allerdings im verbalen Gedächtnis schwere Störungen der
Enkodierung, des Gedächtnisabrufes und des Wiedererkennens. Die visuelle
Verarbeitungsgeschwindigkeit sei leicht verlangsamt.
Anlässlich der Anhörung vom 23. Dezember
2024.
habe B.___ ausdrücklich mitgeteilt, dass sie weder vom Beschwerdeführer
noch von der Familie ihres verstorbenen Ehemannes Unterstützung in der
Erledigung ihrer finanziellen und administrativen Angelegenheiten wünsche und
beide Vorsorgeaufträge widerrufen wolle. Der Beschwerdeführer habe ihr
sämtliche Eingaben an die KESB diktiert und womöglich ihr Geld veruntreut. Beim
rechtlichen Gehör zur vorgesehenen Berufsbeiständin habe B.___ dann doch die
Unterstützung durch die Stiefkinder gewünscht. Nur einige Tage später habe sie
der KESB telefonisch mitgeteilt, doch mit dem Beschwerdeführer zusammenarbeiten
zu wollen.
4.3
Weiter betont die KESB, dass aufgrund
der Akten fraglich sei, inwieweit B.___ bei der Errichtung des
Vorsorgeauftrages vom 9. Februar 2024 urteilsfähig gewesen sei. Es seien keine
konkreten Arztzeugnisse über die Urteilsfähigkeit eingereicht worden. Für die
Bildung eines konkreten Willens, welche für die Bejahung der Urteilsfähigkeit
notwendig sei, sei es wichtig sich an die Geschehnisse erinnern zu können.
Ausserdem sei aus den Akten eindeutig erkennbar, dass B.___ fremder
Willensbeeinflussung keinen Widerstand zu leisten vermöge. Der Beschwerdeführer
und die Stiefkinder würden sich gegenseitig vorwerfen, B.___ zu ihren Ungunsten
zu manipulieren. Beide würden nur ihre eigenen finanziellen Interessen
verfolgen und aus der gesundheitlichen Lage von B.___ Profit schlagen wollen. B.___
sitze redensartlich zwischen zwei Stühlen. Die Einsetzung des Beschwerdeführers
oder der Familienmitglieder führe zu keiner Beruhigung der Situation für B.___.
Aus Sicht der KESB sei daher zu ihrem Schutz eine neutrale Drittperson
einzusetzen, welche B.___ bei der Erledigung ihrer administrativen und
finanziellen Angelegenheiten unterstütze. Gemäss Eingabe von Advokat G.___ sei B.___
mit der Errichtung einer Beistandschaft einverstanden. Der Vorsorgeauftrag vom
9.
Februar 2024 sei daher nicht zu validieren. Advokat G.___ unterstehe
den anwaltlichen Berufspflichten und habe die Interessen von B.___ zu wahren.
Des Weiteren habe er der KESB periodisch einen Rechenschaftsbericht sowie eine
Rechnung einzureichen. Seine Tätigkeit unterstehe daher der Kontrolle der KESB.
4.4
Demgegenüber bringt der
Beschwerdeführer im Rahmen seiner Beschwerde und den weiteren Eingaben vor dem
Verwaltungsgericht im Wesentlichen und zusammengefasst vor, er habe den Antrag
auf Validierung des Vorsorgeauftrags vom 9. Februar 2024 korrekt gestellt. Die
Urteilsfähigkeit von B.___ für Februar 2024 ergebe sich aus dem in den Akten
befindlichen Bericht der Memory Clinic. Die Interpretation der KESB, wonach
sich aus diesem Bericht im Zusammenhang mit einer eingeschränkten
Erinnerungsfähigkeit und Beinflussbarkeit in den Monaten November 2024 bis
Februar 2025 eine Urteilsunfähigkeit per Februar 2024 ergeben solle, entbehre
jeglicher logischer und auch medizinischer Grundlage. Im Gegenteil habe B.___
im Jahre 2024 über eine erstaunlich gute Erinnerungsfähigkeit verfügt. Weiter
habe sich B.___ im Jahre 2024 unter konstantem Druck durch die Kinder des
verstorbenen Ehemannes und aufgrund der schwebenden
Abklärungsmassnahmen/Massnahmen der KESB befunden. Sofern die KESB im Dezember
2024.
medizinische Abklärungen für notwendig erachtet hätte, hätte sie diese gleich
wie im Februar 2024 in der wiedererwägungsweisen aufgehobenen Verfügung
anordnen müssen. Der von der KESB geltend gemachte Widerruf des
Vorsorgeauftrags vom 9. Februar 2024 sei sodann ungültig erfolgt, da
dieser mündlich erfolgt sei. Ausserdem sei ein Widerruf nicht möglich, wenn die
KESB in diesem Zeitpunkt erwachsenenschutzrechtliche Massnahmen bereits als
erforderlich betrachtet habe. Weiter sei Advokat G.___ beim mündlichen Widerruf
zugegen gewesen. Dies zeige das nachfolgend dargestellte Muster vollständig
auf: Sobald B.___ Gelegenheit gehabt hätte, frei zu sprechen und zu
entscheiden, habe sie den Beschwerdeführer kontaktiert und wiederholt nach
Hilfe gebeten. Dies sei dann sehr zeitnah durch die Nachkommen des verstorbenen
Ehemannes festgestellt und über Advokat G.___ widerrufen worden. B.___ habe
bereits das ganze Jahr 2024 über das Gefühl gehabt, dass sie von den Nachkommen
ihres Ehemannes in irgendeiner Weise überwacht werden würde.
5.1
Eine handlungsfähige Person kann
eine natürliche oder juristische Person beauftragen, im Fall ihrer
Urteilsunfähigkeit die Personensorge oder die Vermögenssorge zu übernehmen oder
sie im Rechtsverkehr zu vertreten. Sie muss die Aufgaben, die sie der beauftragten
Person übertragen will, umschreiben und kann Weisungen für die Erfüllung der
Aufgaben erteilen. Sie kann für den Fall, dass die beauftragte Person für die
Aufgaben nicht geeignet ist, den Auftrag nicht annimmt oder ihn kündigt,
Ersatzverfügungen treffen (Art. 360 Abs. 1 – 3 ZGB). Der
Vorsorgeauftrag ist eigenhändig zu errichten oder öffentlich zu beurkunden
(Art. 361 Abs. 1 ZGB). Die auftraggebende Person kann ihren
Vorsorgeauftrag jederzeit in einer der Formen widerrufen, die für die
Errichtung vorgeschrieben sind (Art. 362 Abs. 1 ZGB). Liegt ein Vorsorgeauftrag
vor, so prüft die Erwachsenenschutzbehörde, ob dieser gültig errichtet worden
ist, die Voraussetzungen für die Wirksamkeit gegeben sind und die beauftragte
Person für ihre Aufgaben geeignet ist (Art. 363 Abs. 2 Ziff. 1-3
ZGB). Wenn dies (teilweise) nicht zutrifft, sind sonstige Massnahmen des
Erwachsenenschutzes ins Auge zu fassen. Erweist sich der Vorsorgeauftrag als
gültig und wirksam, hat die Behörde abzuklären, ob er zur Wahrung der
Interessen der betroffenen Person genügt oder der Ergänzung durch weitere
Massnahmen des Erwachsenenschutzes bedarf (vgl. Urteil 5A_624/2024 E.3.1).
5.2
Zunächst ist näher zu prüfen, welche
Vorsorgeaufträge errichtet worden sind, ob die Errichtung gültig war und ob sie
allenfalls widerrufen wurden.
5.3
Die Gültigkeit des Vorsorgeauftrags
setzt voraus, dass dieser formgültig errichtet wurde (Art. 361 ZGB), dass der
Auftraggeber bzw. die Auftraggeberin im Zeitpunkt der Errichtung handlungsfähig
war und, dass der Inhalt des Vorsorgeauftrags weder widerrechtlich noch
sittenwidrig oder unmöglich ist (vgl. Alexandra Jungo in: Thomas Geiser /
Christiana Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, Basel
2022, Art. 363 N 9 m.w.H.). Somit darf der Auftraggeber bzw. die
Auftraggeberin für die Aufgabenbereiche, für welche der Vorsorgeauftrag gelten
soll, nicht verbeiständet sein (vgl. Marc Wohlgemuth in: Christiana
Fountoulakis et al. [Hrsg.], Fachhandbuch Kindes- und Erwachsenenschutzrecht,
Zürich 2016, S. 53, N 4.11).
5.4
Es bestehen laut den Akten drei
Vorsorgeaufträge im Namen von B.___, einer vom 2. März 2023, einer vom 9,
Februar 2024 und einer vom 30. Juni 2025. Der erste wurde mit öffentlicher
Urkunde vom 2. März 2023 errichtet und die Stieftochter C.___ für die
Personenvorsorge und die andere Stieftochter D.___ für die Vermögens- und
Geschäftsvorsorge eingesetzt. Es ist davon auszugehen, dass B.___ zu diesem
Zeitpunkt urteilsfähig war. So obliegt es der Urkundsperson im Rahmen einer
öffentlichen Beurkundung die Urteilsfähigkeit zu berücksichtigen bzw. muss sich
diese im Rahmen ihrer Sorgfaltspflicht aktiv von der Urteilsfähigkeit der
auftraggebenden Person überzeugen (vgl. Regina E. Aebi-Müller in: Christiana
Fountoulakis et al. [Hrsg.], Fachhandbuch Kindes- und Erwachsenenschutzrecht,
Zürich 2016, N 4.45). Nachdem keinerlei Anzeichen für eine diesbezügliche
Sorgfaltspflichtverletzung des Notars ersichtlich sind, ist davon auszugehen,
dass der Vorsorgeauftrag vom 2. März 2023 gültig errichtet worden ist.
5.5
Auch beim Vorsorgeauftrag vom 9.
Februar 2024, mit welchem der Beschwerdeführer als Vorsorgebeauftragter
eingesetzt wurde, ist davon auszugehen, dass die Formerfordernisse erfüllt sind.
Dieser wurde von Anfang bis Ende eigenhändig geschrieben, datiert und
unterzeichnet. Mit diesem Vorsorgeauftrag widerrief B.___ den Vorsorgeauftrag
vom 2. März 2023 und setzte anstelle ihrer Stieftöchter, sowohl für die
Personen- als auch Vermögenssorge A.___ als ihren einzigen Bevollmächtigten
Vorsorgebeauftragten ein.
5.6
Fraglich ist allerdings, ob B.___ zu
diesem Zeitpunkt hinsichtlich der Errichtung eines Vorsorgeauftrags noch
urteilsfähig, war.
5.7
Die Prüfungs- und
Feststellungskompetenz hinsichtlich der Urteilsfähigkeit liegt bei der KESB. Die
KESB hält es im vorliegend angefochtenen Entscheid für fraglich, inwieweit B.___
sowohl bei der Errichtung des Vorsorgeauftrags am 9. Februar 2024 als auch
beim Antrag auf Validierung bzw. Widerruf dieses Vorsorgeauftrags urteilsfähig
gewesen sei. Es seien durch den Beschwerdeführer keine konkreten Arztzeugnisse
über die Urteilsfähigkeit eingereicht worden. Dem Bericht der Memory Clinic des
Kantonsspital […] sei zu entnehmen, dass B.___ Gedächtnisprobleme habe. Für die
Bildung eines korrekten Willens sei es wichtig, sich an Geschehnisse erinnern
zu können. Zudem sei aus den Akten eindeutig erkennbar, dass B.___ fremder
Willensbeeinflussung keinen Widerstand zu leisten vermöge.
5.8
Die Errichtung eines
Vorsorgeauftrages setzt die Handlungsfähigkeit und somit die Volljährigkeit und
Urteilsfähigkeit der auftraggebenden Person voraus (Art. 360 Abs. 1 ZGB in
Verbindung mit Art. 13 ZGB). Urteilsfähig ist nach Art. 16 ZGB jede Person, der
nicht infolge geistiger Behinderung, psychischer Störung, Rausch oder ähnlicher
Zustände die Fähigkeit mangelt, vernunftgemäss zu handeln. Sie setzt sich
zusammen aus der Erkenntnisfähigkeit, der Wertungsfähigkeit, der Fähigkeit zur
Willensbildung sowie der Fähigkeit, den gebildeten Willen umzusetzen (Alexandra
Jungo in: Thomas Geiser / Christiana Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar,
Zivilgesetzbuch I, Basel 2022, Art. 360 N 20 f., m.w.H.). Entsprechend
setzt sie sowohl die intellektuelle Fähigkeit zur vernunftgemässen
Willensbildung als auch die willensmässige und charakterliche Fähigkeit zur
entsprechenden Steuerung des eigenen Handelns voraus. Die Urteilsfähigkeit wird
aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung vermutet, weshalb deren
Nichtvorhandensein zu beweisen ist. Dabei kann die Vermutung ab einem
bestimmten höheren Alter umkippen und sich in eine Vermutung der
Urteilsunfähigkeit wandeln. Die Vermutung gilt jedenfalls dann nicht, wenn
Zweifel am Urteilsvermögen der auftraggebenden Person bestehen (BGE 134 II 235
E. 4.3.3, S. 240 f.). Aufgrund des im Erwachsenenschutz geltenden
Untersuchungsgrundsatzes gemäss Art. 446 Abs. 1 ZGB setzt sich die
Beweislastverteilung des Art. 16 ZGB im Verfahren vor der KESB als
Feststellungslast fort. Dabei ist die Urteilsfähigkeit jeweils relativ mit
Bezug auf die in Frage stehende Handlung zu beurteilen (BGE 134 II 235 E. 4.3.2
S. 239 f.). Demgemäss kann bei einer Person die Urteilsfähigkeit für die Errichtung
des Vorsorgeauftrags noch bestehen, während sie für die meisten übrigen
Rechtsgeschäfte schon nicht mehr ausreicht. In Bezug auf den Vorsorgeauftrag
bezieht sich die Urteilsfähigkeit auf den zur Übernahme gestellten
Aufgabenbereich der Personen- und Vermögenssorge oder der Vertretung im
Rechtsverkehr. Im Nachgang daran hat die Erwachsenenschutzbehörde gemäss Art. 446
Abs. 1 i.V.m. Art. 363 Abs. 2 ZGB deren Vorliegen von Amtes wegen zu erforschen.
Bei der Prüfung muss die KESB für den Zeitraum der Errichtung des
Vorsorgeauftrages grundsätzlich von der Vermutung der Urteilsfähigkeit
ausgehen, ausser es sind Umstände bekannt, die gegen diese Vermutung sprechen
(Urteil des Obergerichts des Kantons Bern, OG BE KES 19 154 vom 24.06.2019 E.
18.
). Die Vermutung der Urteilsunfähigkeit greift allerdings nur, wenn die
betroffene Person nachweislich in einem dauerhaften Schwächezustand im Sinne
von Art. 16 ZGB befunden hat, der nach allgemeiner Lebenserfahrung im
Normalfall vernunftgemässes Handeln ausschliesst. Eine Abhängigkeit von Dritten
begründet für sich genommen keinen solchen Zustand (vgl. BGer, Urteil 5A_401/2022,
E.4.2 ff.).
5.9
Etwa zwei Monate vor der Errichtung
des Vorsorgeauftrags vom 9. Februar 2024 wurde bei B.___ ein leichtes
demenzielles Syndrom bei wahrscheinlicher Alzheimer-Krankheit diagnostiziert
(vgl. ambulanter Bericht vom 21. Dezember 2023 der Memory Clinic des
Kantonsspital […], in actis). Wie die KESB beschreibt, bestehen gemäss diesem Bericht
schwere Störungen im verbalen Gedächtnis (Enkodierung, Gedächtnisabruf und
Wiedererkennen), mittelschwere exekutive Funktionsstörungen sowie leichte
Störungen im Benennen und im Rechnen. In allen übrigen kognitiven Bereichen
jedoch erreichte B.___ unauffällige Resultate. Zudem ist dem Bericht auch zu
entnehmen, dass zwar die formalen Kriterien einer Demenz erfüllt waren, aber
aufgrund der erhaltenen Selbstständigkeit im Alltag der Schweregrad als leicht
zu werten sei. Beim Punkt psychischer Befund ist auch zu entnehmen, dass das Auffassungs-
und Konzentrationsvermögen leicht eingeschränkt und das episodische Gedächtnis
leicht gestört seien. Aber das Altgedächtnis sei noch intakt. Ihre Hausärztin
Dr. med. […] hält in ihrer Meldung an die KESB vom 1. März 2024 fest, dass B.___
wohl noch immer entscheidungsfähig zu ihrer Person sei.
5.10
Eine leichte Demenz, wie sie nun
bei B.___ damals vorlag, vermag die Urteilsfähigkeit nicht generell
auszuschliessen. Insbesondere bei strukturierten und überschaubaren
Entscheidungen, wie der Errichtung eines Vorsorgeauftrags, kann die betroffene
Person weiterhin urteilsfähig sein, sofern sie die wesentlichen Inhalte, die
Tragweite sowie die persönlichen Auswirkungen ihres Handelns zu erfassen
vermag. Ein Vorsorgeauftrag muss nicht per se ein komplexes Rechtsgeschäft
darstellen. Für die Sichtweise spricht auch, dass der Vorsorgeauftrag vom 9.
Februar 2024 in einfachen Worten gefasst wurde und eine deutlich geringe
Komplexität aufweist. Falsch wäre von komplexen Verhältnissen hinsichtlich des
Vermögens oder aufgrund bestehender Konflikte darauf zu schliessen, der Inhalt
des Vorsorgeauftrags sei ebenfalls kompliziert. Eine pauschale Gleichsetzung
von leichter Demenz mit Urteilsunfähigkeit verbietet sich daher.
5.11
Vorliegend sprechen damit einige
Gründe dafür, dass B.___ zum Zeitpunkt der Errichtung des Vorsorgeauftrags in
gewissen Punkten (noch) urteilsfähig war. Ob dies allerdings auch hinsichtlich
der Errichtung eines Vorsorgeauftrags zutraf, lässt sich gestützt auf die dem
Verwaltungsgericht vorliegenden Akten und in Anbetracht der vergangenen Zeit nicht
abschliessend beurteilen.
5.12
Unter den vorliegenden Umständen
erscheint es fraglich, weshalb die KESB nicht bereits im Rahmen ihrer
Abklärungen im Jahr 2024 die Urteilsfähigkeit von B.___ näher abgeklärt hatte.
Dies zumal schon bereits zum damaligen Zeitpunkt die Validierung des
Vorsorgeauftrags vom 2. März 2023 im Raum stand und B.___ mit Schreiben vom 28. Februar
2024.
die KESB über den neuen Vorsorgeauftrag vom 9. Februar 2024 und dem
gleichzeitigen Widerruf des Vorsorgeauftrags vom 2. März 2023 in Kenntnis
setzte. Der Bericht der Memory Clinic vom 21. Dezember 2023 war der KESB
ebenfalls bekannt. Zwar führt die KESB in ihrem Entscheid vom 18. Februar 2025
aus, sie habe aufgrund des im Erwachsenenschutzrecht geltenden
Subsidiaritätsprinzips von Massnahmen abgesehen und die Urteilsfähigkeit von B.___
nicht näher prüfen lassen. Dieses Argument überzeugt jedoch nicht: Das
Subsidiaritätsprinzip findet zwar Anwendung bei der Frage, ob und welche
behördlichen Massnahmen anzuordnen sind, nicht jedoch bei der vorgelagerten
Prüfung, ob ein Vorsorgeauftrag zu validieren ist. Die KESB hat damit die
nähergehende Prüfung der Urteilsfähigkeit pflichtwidrig unterlassen (vgl. Art. 446
i.V.m Art. 363 ZGB).
5.13
Gestützt auf die Akten kann die
Urteilsfähigkeit von B.___ hinsichtlich der Errichtung des Vorsorgeauftrags vom
9.
Februar 2024 sowie des darin enthaltenen gleichzeitigen Widerrufs des
Vorsorgeauftrags vom 2. März 2023 vorliegend jedenfalls nicht abschliessend
beurteilt werden. Wie sich nachfolgend zeigen wird, ist die Beschwerde mangels
Eignung des Beschwerdeführers aber so oder anders abzuweisen. Bei diesem
Ergebnis kann offenbleiben, ob B.___ im Zeitpunkt der Errichtung des
Vorsorgeauftrags vom 9. Februar 2024 urteilsfähig war und dessen
Errichtung somit gültig erfolgte, beziehungsweise ob auch der damit
einhergehende Widerruf des Vorsorgeauftrags vom 2. März 2023 gültig
erfolgte.
6.
Bezüglich dem Vorsorgeauftrag vom 30.
Juni 2025 ist der Vollständigkeit halber noch Folgendes festzuhalten: Für den
Errichtungszeitpunkt liegen keine Berichte oder Abklärungen zur
Urteilsfähigkeit vor. Insbesondere kann nicht ohne Weiteres auf den Befund im
Bericht vom Dezember 2023 abgestellt werden, liegen doch zwischen der Diagnose
der Memory Clinic (21. Dezember 2023) und der Errichtung des Vorsorgeauftrags
vom 30. Juni 2025 eineinhalb Jahre. Aufgrund der Aktenlage ist jedoch von
einer Urteilsunfähigkeit mindestens betreffend die Fähigkeit zur Steuerung des
eigenen Handelns auszugehen, was sich in den aus den Akten ergehenden immer
wieder erfolgten Meinungsänderungen von B.___ zeigt.
7.1
Gemäss Art. 362 Abs. 1 ZGB kann die
auftraggebende, handlungsfähige Person ihren Vorsorgeauftrag jederzeit in einer
Form widerrufen, die auch für die Errichtung vorgeschrieben ist. Der Widerruf
des Vorsorgeauftrags muss dabei aber nicht in derselben Form erfolgen, wie
dessen Errichtung. Die auftraggebende Person kann ihren Vorsorgeauftrag
gestützt auf Art. 362 Abs. 2 ZGB auch mittels der Vernichtung der Urkunde
widerrufen (Renz Nico: Der Vorsorgeauftrag und seine Validierung, Zürich -
Basel - Genf 2020, S. 160 f.).
7.2
Gestützt auf die vorstehenden
Erwägungen (vgl. E. 5.11 f.) lässt sich nicht abschliessend beurteilen, ob der
Widerruf des Vorsorgeauftrags vom 2. März 2023, der gleichzeitig mit der
Errichtung des neuen Vorsorgeauftrags vom 9. Februar 2024 erklärt wurde,
rechtsgültig erfolgte. Klar ist hingegen, dass ein formloser Widerruf im Rahmen
einer Anhörung vor der KESB den gesetzlichen Gültigkeitsvorschriften nicht zu
genügen vermochte. Dies hätte der KESB, als die für die Validierung des
Vorsorgeauftrags zuständige Behörde bewusst sein müssen. Die anlässlich der
Anhörung vor der KESB vom 23. Dezember 2024 formfrei erklärten Widerrufe
der Vorsorgeaufträge sind daher als ungültig zu qualifizieren. Direkte
Konsequenz aus einer angenommenen Urteilsunfähigkeit im Zeitpunkt der
Errichtung des Vorsorgeauftrags vom 9. Februar 2024 wäre es entsprechend
gewesen, dass die Vorinstanz die Validierung des ersten Vorsorgeauftrags vom 2.
März 2023 hätte prüfen müssen, hätte dieser dann doch nach wie vor Bestand
gehabt. Gestützt auf das Subsidiaritätsprinzip hätte sie alsdann erst bei
umfassender Prüfung und Vorliegen eines Validierungshindernisses behördliche
Massnahmen anordnen dürfen. Nachdem der Validierung sowohl des
Vorsorgeauftrages vom 2. März 2023 wie auch vom 9. Februar 2024 aufgrund
der Konstellation aber ohnehin Hindernisse entgegenstehen, wie nachfolgend
aufzuzeigen sein wird, bleibt die Unterlassung bzw. die fälschliche Annahme
eines Widerrufs der beiden ersten Vorsorgeaufträge im Ergebnis ohne Konsequenz.
8.1
Im nächsten Schritt ist zu prüfen,
ob der Beschwerdeführer als beauftragte Person im Sinne von Art. 363 Abs. 2
Ziff. 3 ZGB geeignet ist.
8.2
Über die Eignung der beauftragten
Person ist prognostisch aufgrund objektiv feststellbarer Kriterien zu
entscheiden. Massstab bei der Beurteilung dieser Kriterien ist gemäss
Bundesgericht die Gefährdung der Interessen der auftraggebenden Person. Die
Erwachsenenschutzbehörde hat die Eignung des Beauftragten von Amtes wegen
abzuklären. Gleichwohl liegt die Verantwortung für dessen Eignung grundsätzlich
beim Auftraggeber bzw. der Auftraggeberin und nicht bei der
Erwachsenenschutzbehörde. Solange der Ernannte bzw. die Ernannte geeignet ist,
darf die Behörde aufgrund des Selbstbestimmungsrechts der auftraggebenden
Person nicht einschreiten, selbst wenn es besser geeignete Personen gäbe.
Erkennt hingegen die Erwachsenenschutzbehörde von Anfang an triftige Mängel und
Risiken in der Wahl des Beauftragten, so darf sie diese nicht gestützt auf das
Selbstbestimmungsrecht der auftraggebenden Person in Kauf nehmen, denn dies
würde dem Schutzzweck des Vorsorgeauftrags widersprechen. Die
vorsorgebeauftragte Person ist für ihre Aufgaben geeignet, wenn sie die
Interessen der vorsorgenden Person pflichtgemäss zu besorgen vermag. Dies ist
der Fall, wenn durch ihre Fürsorge die Interessen der auftraggebenden Person
weder gefährdet noch nicht mehr gewahrt sind. Für die Eignung einer natürlichen
Person sind deren individuellen persönlichen und fachlichen Kompetenzen
massgebend. Weiter ist zu prüfen, ob Interessenkonflikte bestehen, welche einer
Übernahme des Auftrages entgegenstehen. So enthält die Bestimmung von Art. 365
Abs. 2 ZGB neben anderen Vorschriften die Regelung, dass die beauftragte Person
unverzüglich die Erwachsenenschutzbehörde benachrichtigen muss, wenn sie in
einer Angelegenheit Interessen hat, welche denen der betroffenen, zu
betreuenden Person widersprechen (vgl. Urteil 5A_624/2024 E.3.1 f. m.w.H.).
8.3
Eine Interessenkollision im Sinn von
Art. 365 ZGB kann auch bereits im Zeitpunkt des Validierungsverfahrens
erkennbar sein und deshalb schon in diesem Zusammenhang von Bedeutung sein, das
heisst gegen die Eignung der vorgesehenen Beauftragten sprechen. Deshalb ist es
Aufgabe der Erwachsenenschutzbehörde, schon im Rahmen der Eignungsprüfung zu
beachten, ob die als Vorsorgebeauftragte vorgesehene Person gegenüber der
auftraggebenden Person entgegengesetzte Interessen hat (vgl. Urteil 5A_674/2023
vom 31. Juli 2024 E. 3.1 f. m.w.H.).
8.4
Dabei gilt zu beachten, dass eine
Gefährdung der Interessen sich nicht unmittelbar im Zusammenhang mit der
beauftragten Person stehen müssen. Gemäss Bundesgerichtsurteil 5A_874/2020, E.
4.
f. ist bei der Eignungsprüfung nebst der fachlichen Eignung auch die ganze
Familiensituation (es handelte sich bei diesem Fall um einen innerfamiliären
Konflikt) und die sich daraus allenfalls ergebende Gefährdung der Interessen
der auftraggebenden Person miteinzubeziehen. Ist zu erwarten, dass die
Einsetzung eines Vorsorgebeauftragten aufgrund von Konflikten und Spannungen
zur Gefährdung der betroffenen Person führt, so ist die erforderliche Eignung
nicht gegeben und, soweit nötig, ein neutraler Beistand einzusetzen. Dabei
spielt es keine Rolle, ob die bestimmte konfliktreiche Situation widerrechtlich
geschaffen wurde oder nicht. Die Wahl des Beauftragten sollte keinesfalls zur
Folge haben, dass die familiären Beziehungen (weiter) beeinträchtigt werden und
die hilfsbedürftige Person (weiter) isoliert wird. Stehen Familienkonflikte im Raum,
kann folglich ein Angehöriger auch deshalb als ungeeignet erscheinen, weil er
von anderen Angehörigen abgelehnt wird und seine Ernennung einen Konflikt
verstärken könnte. Beim Erwachsenenschutz geht es um die Wahrung der Interessen
der betroffenen Person und nicht darum, Angehörigen Recht zu geben. Es spielt
keine Rolle, ob eine nahestehende Person eine bestimmte Situation
widerrechtlich geschaffen hat oder nicht. Entscheidend ist vielmehr, wie in der
nunmehr eingetretenen Situation der betroffenen Person in für diese
optimalerweise geholfen werden kann (vgl. Regina E. Aebi-Müller, Aktuelle
Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Familienrecht, in: Jusletter 14. Februar
2022.
N. 111 sowie Rechenschaftsbericht des Obergerichts des Kantons Thurgau an
den Grossen Rat, RBOG 2023 S.37 m.w.H.).
8.5
Es ist davon auszugehen, dass der
Beschwerdeführer grundsätzlich fachlich geeignet wäre, als Vorsorgebeauftragter
zu fungieren. Er kennt B.___ sowie ihre finanziellen Verhältnisse, insbesondere
aufgrund seiner langjährigen Tätigkeit als ihr Treuhänder, und dürfte zudem
über die erforderlichen zeitlichen Ressourcen verfügen. Auch bei der Durchsicht
der Straf- und Betreibungsregister ergeben sich keine Hinweise darauf, dass der
Beschwerdegegner der ihm übertragenen Aufgabe nicht gewachsen sein könnte.
8.6
B.___ errichtete am 9. Februar 2024
handschriftlich einen Vorsorgeauftrag und setzte den Beschwerdeführer als
Vorsorgebeauftragten ein. Gleichzeitig widerrief sie den notariell beglaubigten
Vorsorgeauftrag vom 2. März 2023, in welchem ihre Stieftöchter als Vorsorgebeauftragte
eingesetzt worden waren.
8.7
Anfang Dezember 2024 wandte sich der
Beschwerdeführer mit einer Gefährdungsmeldung bzw. mit dem Antrag auf
Validierung des Vorsorgeauftrags an die KESB. In der anschliessenden Anhörung
vom 23. Dezember 2024 erklärte B.___ gegenüber der KESB, sie wolle den
Vorsorgeauftrag mit dem Beschwerdeführer widerrufen und weder seine
Unterstützung noch jene der Stieffamilie ihres verstorbenen Ehemannes in
Anspruch nehmen. Zudem gab sie zu Protokoll, der Beschwerdeführer könnte allenfalls
ihr Geld in grossem Stil veruntreut haben. Ferner habe er ihr sämtliche Briefe
diktiert.
8.8
In der Folge zog die KESB die
Einsetzung einer Berufsbeiständin in Betracht. Mit Eingabe vom 10. Januar 2025
teilte Advokat G.___ jedoch mit, B.___ wünsche nun doch keine Berufsbeiständin,
sondern die Unterstützung der Stieffamilie. Am 17. Januar 2025 erklärte B.___
gegenüber der KESB – entgegen ihrem Widerruf vom 23. Dezember 2024 –
wieder mit dem Beschwerdeführer zusammenarbeiten zu wollen. Knapp eine Woche
später ersuchte sie sodann um Übernahme der Beistandschaft durch Advokat G.___.
8.9
In den Akten finden sich zudem
mehrere handschriftliche Eingaben von B.___, die inhaltlich voneinander
abweichen bzw. sich teilweise widersprechen. Während einzelne Eingaben dem
Beschwerdeführer gegenüber wohlwollend formuliert sind, wirft sie ihm beispielsweise
in einer Eingabe vom 11. Mai 2025 Veruntreuung vor.
8.10
Diese Sachlage lässt unschwer erkennen,
dass B.___ sich stark von den Äusserungen ihr nahestehender Personen
beeinflussen lässt. Diese Beeinflussbarkeit verstärkt sich sicherlich auch mit
ihrer Demenzerkrankung, da die Krankheit mit der Zeit auch die Persönlichkeit
verändert. Die Demenzerkrankung geht in der Regel mit einer wesentlichen
Veränderung des Charakters und des Benehmens einher und kann insbesondere auch deshalb
das Urteilsvermögen beeinträchtigen und zu Misstrauen führen. Doch die
Beeinflussbarkeit alleine auf die Krankheit zurückzuführen, wäre nicht richtig.
Wie sich aus den Akten ergibt, fürchtet sich B.___ vor Massnahmen der KESB und möchte
den Verlust ihrer Autonomie verhindern. So ist bspw. dem Abklärungsbericht vom
7.
August 2024 zu entnehmen, dass sie eine Abklärung ablehne und keine
Unterstützung durch die KESB benötige. Weiter gab sie an, gewisse Personen
wollten sie für verrückt erklären lassen. Die gesamte Situation mit den
Abklärungen durch die KESB belastete sie offensichtlich. Sie scheint bestrebt
zu sein, dieser belastenden Situation zu entkommen, weiss aber dabei offensichtlich
nicht (mehr), wem sie (noch) vertrauen kann. Ein Vorsorgeauftrag zielt
vordergründig auf Selbstbestimmung ab, indem er die Autonomie der vorsorgenden
Person gegenüber allfälligen künftigen behördlichen Massnahmen betont.
8.11
Weiter besteht offensichtlich ein
Spannungsverhältnis zwischen den Stiefkindern von B.___ und dem
Beschwerdeführer, welche sich enorm auf die Meinungsäusserung von B.___
auswirkt. Sowohl der Beschwerdeführer als auch die Stieffamilie werfen sich im
Wesentlichen gegenseitig vor, eigene Interessen zu verfolgen, was das
Konfliktpotenzial erhöht. Aus den Akten und den obigen Erwägungen geht klar
hervor, dass B.___ stark beeinflussbar ist und innert kürzester Zeit ihre
Meinung zu den ihr zugewandten Personen ändern kann. Diese Beinflussbarkeit von
B.___ hatte am 7. April 2025 gar eine Gefährdungsmeldung durch die Spitex Thierstein/Dorneckberg
zur Folge, nachdem B.___ am 3. April 2025 Geld abheben wollte, aber dies nicht
möglich gewesen ist. Damals vermutete sie, dass es die Stieftochter gewesen
sei. Diese wiederum sprach von manipulativem Verhalten des Beschwerdeführers und
davon, dass er Geld veruntreut habe. Die KESB stellt zutreffend fest, dass B.___
in diesem Spannungsverhältnis – bildlich gesprochen – «zwischen zwei Stühlen
sitze». Da der Beschwerdeführer mit der Stieffamilie keine anderweitigen
Verbindungen pflegt, bestehen keine Zweifel, dass der Konflikt einzig und
alleine mit B.___ zusammenhängt. Der Beschwerdeführer befindet sich in einer
steten Konfliktsituation mit der Familie, welche sich in der Abklärungsphase
Dispositiv
der KESB intensiviert hat. Unter diesen Umständen verfügt der Beschwerdeführer
nicht (mehr) über die notwendige Distanz, um eine derart schwierige
Konstellation mit der erforderlichen Objektivität zu beurteilen und die
Interessen von B.___ zu wahren. Auch B.___ konnte sich im Errichtungszeitpunkt
des Vorsorgeauftrags dem späteren Ausmass und die Auswirkungen des Konflikts
auf ihre Person nicht bewusst gewesen sein. Würde der Beschwerdeführer nun mit
der Vorsorge von B.___ betraut werden, würde es diesen Konflikt nur verschärfen
und B.___ nur noch mehr belasten. Dies würde sich definitiv negativ auf ihre
Interessen auswirken. Damit gefährdet die Validierung des Vorsorgeauftrags vom
9. Februar 2024 sehr wohl die Interessen von B.___. Daher ist die Eignung des
Beschwerdeführers als Vorsorgebeauftragter von B.___ zu verneinen, weshalb der
Vorsorgeauftrag vom 9. Februar 2024 nicht validiert werden kann. Der
Vollständigkeit halber kann darauf hingewiesen werden, dass aus dem gleichen
Grund den im Vorsorgeauftrag vom 2. März 2023 eingesetzten Stieftöchtern die
Eignung abzusprechen wäre. Dies bildet aber nicht Gegenstand des vorliegenden
Verfahrens.
8.12 Eine neutrale und professionelle
Bezugsperson bzw. Beistandsperson weiss aufgrund der persönlichen Distanz mit
allfälligen Einmischungen oder Beeinflussungen durch Familienangehörigen oder
dem Beschwerdeführer umzugehen. Deshalb erscheint die Errichtung einer
Vertretungsbeistandschaft für B.___ tatsächlich als die geeignete Massnahme. Auf
Wunsch von B.___ wurde Advokat G.___ als Beistand eingesetzt. Für das
Verwaltungsgericht erscheint die Konstellation, wonach der eingesetzte
Vertretungsbeistand gemäss Aktenlage wohl über die Stieffamilie an B.___
herangeführt wurde, prima vista angesichts der vorstehend aufgezeigten
Problematiken betreffend ihre Beeinflussbarkeit und der bestehenden
Interessenkonflikte als suboptimal. Die Einsetzung einer Berufsbeistandsperson
wäre möglicherweise sinnvoller, wobei diese Frage offenbleiben kann, da sie
nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet und zudem grundsätzlich
davon auszugehen ist, dass Advokat G.___ aufgrund seiner beruflichen Herkunft
mit der notwendigen Professionalität damit umzugehen weiss sowie im Übrigen
gegenüber der KESB rechenschaftspflichtig ist.
9. Zusammenfassend ist festzuhalten,
dass dem Beschwerdeführer aufgrund des bestehenden Interessenkonflikts jedenfalls
die Eignung im Sinne von Art. 363 Abs. 2 Ziff. 3 ZGB abzusprechen ist und die
Nichtvalidierung rechtens war. Die Beschwerde erweist sich somit als
unbegründet, sie ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem
Ausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor
Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1’200.00
festzusetzen sind.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit
darauf einzutreten ist.
2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht
von CHF 1'200.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in zivilrechtlichen Angelegenheiten eingereicht
werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe
bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die
Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der
Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters
zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des
Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Obrecht Steiner Nadarajah