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Entscheid

VWBES.2025.230

Aufenthaltsbewilligung

29. Mai 2026Deutsch13 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. A.___, geb. 1978, und B.___, geb.

1973, reisten am 25. Juni 2001 unter den Namen [...] und [...] als russische

Staatsangehörige in die Schweiz ein und stellten gleichentags ein Asylgesuch.

Erwägungen

2.

Mit Schreiben vom 4. Oktober 2001

hielt das Bundesamt für Flüchtlinge (heute: Staatssekretariat für Migration,

SEM) fest, dass A.___ und B.___ bei ihrer Einreise die Behörden über ihre

Identität getäuscht hätten. Experten hätten festgestellt, dass B.___ in

Tschetschenien und A.___ in tschetschenischem und ukrainischem Milieu

sozialisiert worden seien. Abklärungen in Deutschland hätten ferner gezeigt,

dass beide dort bereits erkennungsdienstlich unter den Identitäten [...] und [...]

erfasst worden seien. Aufgrund der Täuschung über die Identität werde erwogen,

auf die Asylgesuche nicht einzutreten. Mit Verfügung vom 2. Juni 2004 wies das Bundesamt

für Flüchtlinge das Asylgesuch ab. Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das

Bundesverwaltungsgericht gut, infolgedessen A.___ und B.___ aufgrund der

Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung nach Russland in der Schweiz

vorläufig aufgenommen wurden.

3.

Während ihres Aufenthaltes in der

Schweiz kamen die Nachkommen, C.___, geb. 2006, D.___, geb. 2009, E.___,

geb. 2011, F.___, geb. 2012, G.___, geb. 2015 und H.___, geb. 2018, zur Welt. Infolge

der Kindesanerkennung wurde B.___ als Kindsvater der gemeinsamen Nachkommen im

Zivilstandsregister eingetragen. B.___ hat ferner drei weitere Nachkommen,

welche im Kanton Basel-Landschaft leben.

4.

Ein am 24. April 2014 eingereichtes

Härtefallgesuch wies das Migrationsamt aufgrund der fehlenden Identitätspapiere

der Familie und der mangelnden Integration ab.

5.

A.___ stellte am 6. Mai 2021 in ihrem

und im Namen von B.___ ein erneutes Härtefallgesuch bzw. Gesuch um Erteilung

einer Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 84 Abs. 5 Bundesgesetz über die

Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG, SR 142.20), diesmal

unter den richtigen Namen A.___ und B.___, wobei A.___ einen ukrainischen

Reisepass einreichte. B.___ konnte zum Gesuchszeitpunkt keinen russischen Reisepass

vorweisen. Ausführungen von A.___ und B.___ zufolge, hätten sie aus Angst vor

Konsequenzen bis heute nicht gewagt, ihre echten Identitäten preiszugeben. Die

Geburten der Kinder und deren zunehmende Verwurzelung in der Schweiz hätten die

Situation zusätzlich erschwert. Das Leben unter falschem Namen sei psychisch

sehr belastend geworden und beide wollten sich ausdrücklich für ihr

Fehlverhalten entschuldigen. A.___ stamme aus der Ukraine, B.___ aus Russland. Infolgedessen

erfolgte die Anpassung der Namen und Staatsangehörigkeit von A.___ und den

Kindern durch das SEM per 25. März 2022.

6.

Nachdem das Migrationsamt mit

Schreiben vom 11. April 2025 das Härtefallgesuch abgewiesen und A.___ am 30.

Mai 2025 um Erlass einer anfechtbaren Verfügung ersucht hatte, wies das

Migrationsamt namens des Departements des Innern (DDI) das Gesuch um Erteilung

einer Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 84 Abs. 5 AIG mittels

Verfügung vom 16. Juni 2025 ab.

7.

Dagegen erhoben die anwaltlich

vertretenen A.___ und B.___ (nachfolgend Beschwerdeführer) am 30. Juni 2025

Verwaltungsgerichtsbeschwerde und beantragten dabei Folgendes:

1.

Die Verfügung der Vorinstanz und

Beschwerdegegnerin vom 16. Juni 2025 sei aufzuheben.

2.

Es seien die von den Beschwerdeführenden

1.

sowie 3-8 gestellten Gesuche um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gemäss

Art. 84 Abs. 5 AIG unabhängig vom Beschwerdeführer 2 zu beurteilen.

3.

Es sei die Vorinstanz zu verpflichten,

dem SEM die Gesuche der Beschwerdeführenden 1 sowie 3-8 um Erteilung von

Aufenthaltsbewilligungen gemäss Art. 84 Abs. 5 AIG zur Zustimmung zu

unterbreiten.

4.

Eventualiter seien sämtliche Gesuche um

Erteilung von Aufenthaltsbewilligungen gemäss Art. 84 Abs. 5 AIG dem SEM zur

Zustimmung zu unterbieten.

5.

Es sei der Beschwerdeführenden für das

vorliegende Verfahren die integrale unentgeltliche Rechtspflege unter

Beiordnung der unterzeichneten Rechtsanwältin als unentgeltliche

Rechtsvertreterin zu gewähren.

6.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.

8.

In seiner Vernehmlassung vom 17. Juli

2025.

schloss das Migrationsamt namens des DDI auf vollumfängliche

Beschwerdeabweisung unter Kostenfolge.

9.

Mit Entscheid vom 10. Oktober 2025

wurden die Personendaten von B.___, vormals [...], durch das SEM im Zentralen

Migrationsinformationssystem erfasst. Des Weiteren hielt das SEM fest, dass die

Dispositiv

Dispositive der Entscheide vom 2. Juni 2004 (Asylentscheid) resp. 22. Oktober

2008 (Anordnung der vorläufigen Aufnahme) rechtkräftig und vollstreckbar seien.

10. Mit Präsidialverfügung wurde den

Verfahrensbeteiligten u.a. mitgeteilt, dass die Jugendverfügung vom 28. Januar

2025 betreffend F.___ dem Verwaltungsgericht zur Kenntnis gebracht wurde und

die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführer Gelegenheit erhalte, eine

Honorarnote einzureichen.

11. Am 5. Mai 2026 reichte

Rechtsanwältin Selig die Honorarnote zu den Akten.

II.

1. Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49

Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Die Beschwerdeführer sind durch

den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Nach Art. 84 Abs. 5 AIG werden

Gesuche um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung von vorläufig aufgenommenen

Ausländerinnen und Ausländern, die sich seit mehr als fünf Jahren in der

Schweiz aufhalten, unter Berücksichtigung der Integration, der familiären

Verhältnisse und der Zumutbarkeit einer Rückkehr in den Herkunftsstaat vertieft

geprüft. Diese Vorschrift bildet nach ständiger Rechtsprechung keine eigenstän­dige

Rechtsgrundlage für die Bewilligungserteilung. Ob eine Bewilligung erteilt

werden kann, beurteilt sich vielmehr auf der Grundlage von Art. 30 Abs. 1 lit.

b AIG, der keinen Rechtsanspruch verschafft, sondern die ermessensweise

Abweichung von den Zulas­sungsvoraussetzungen aus Härtefallgründen ermöglicht (vgl.

Urteil des Bundesgerichts 2C_589/2019 vom 21. Juni 2019 E. 2.2 mit Hinweis auf

BGE 137 II 345 E. 3.2.1). Einen Bewilligungsanspruch wollte der

Gesetzgeber, wie die Materialien zeigen, ausdrücklich nicht schaffen, sondern

lediglich eine Prüfungspflicht.

3.1 Streitig ist, ob das Migrationsamt

den Beschwerdeführern die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zu Recht

verweigert hat und diesfalls die Familie der Beschwerdeführer als Einheit zu

prüfen hatte.

3.2 Die Beschwerdeführer sind der

Auffassung, es sei rechtlich nicht korrekt, die Situation der Familie als

Einheit zu betrachten und B.___ – entgegen der konkreten Gesuchsformulierung –

mit in ihre Erwägungen einzubeziehen. Zwar habe das Bundesverwaltungsgericht in

einem Entscheid (BVGE 2007/2016 vom 1. Juni 2007 E. 5.3) festgehalten,

dass bei einem Härtefallgesuch von Familien die Gesamtsituation der Familie zu

betrachten sei, wobei nicht sämtliche Familienmitglieder die Voraussetzungen

erfüllen müssten, sondern das Schicksal als Einheit zu betrachten sei. Für

diese Praxis fehle faktisch eine gesetzliche Grundlage, weshalb auch einzelne

Personen einer Familie eigenständig ein Gesuch stellen können müssten. Erfülle

eine einzelne Person die Kriterien eines Härtefalls, so sei deren Gesuch an das

SEM weiterzuleiten. Das Bundesgericht habe neu die Voraussetzungen eines Härtefalls

für jedes Familienmitglied einzeln untersucht, woraus folge, dass ein

unterschiedlicher Aufenthaltsstatus der einzelnen Familienmitglieder nicht

ausgeschlossen sei. In casu könne somit B.___ beim Gesuch aussen vorgelassen

werden. Dies mache auch Sinn, da A.___ und B.___ nicht einmal verheiratet

seien. Das Migrationsamt habe nicht rechtsgenüglich die

Bewilligungsvoraussetzungen für jedes Familienmitglied separat geprüft. Nach

Art. 84 E-AIG, solle neu zur Beurteilung der Erteilung der Aufenthaltsbewilligung

nur noch die Integration, die familiären Verhältnisse sowie die Zumutbarkeit

einer Rückkehr in den Heimat- oder Herkunftsstaat geprüft werden, womit das

Kriterium der finanziellen Verhältnisse sowie die Dauer der Anwesenheit in der

Schweiz wegfalle. A.___ habe eine einmalige und einfache Verletzung der

Verkehrsregeln begangen, wobei es sich klar um eine Bagatelle handle, welche

bei der Beurteilung des Bewilligungsgesuchs nicht beachtet werden dürfe. Des

Weiteren sei der Leumund von A.___ einwandfrei. Durch ihre selbständige

Erwerbstätigkeit habe sie im Jahr 2024 einen Gewinn von CHF 86'201.00 erzielt,

womit sie in der Lage sei, den Unterhalt der Familie auch ohne Zusatzeinkünfte

von B.___ zu bestreiten. Die Selbständigkeit weise auf eine äusserst gelungene

wirtschaftliche Integration hin. Die Delikte von B.___ lägen zwischen vier bis

16 Jahre zurück, wobei die Delikte nicht schwer wiegen, was die vermeintlich

misslungene Integration stark relativiere. B.___s Arbeitslosigkeit sei nicht

selbstverschuldet, da er seinen Pass aufgrund der Identitätsänderung dem SEM

eingereicht habe. Zudem sei er familienintern für die Kinderbetreuung

zuständig. C.___ wohne mit ihrem Ehemann in [...]. Da die finanziellen Mittel

des Ehemannes ausreichend seien, sei eine Teilnahme von C.___ am Berufsleben

nicht zwingend nötig. D.___ bemühe sich um eine Lehrstelle, wobei sich der

Aufenthaltsstatus F erschwerend auf die Lehrstellensuche auswirke. Betreffend

die Integration von F.___, G.___ und H.___ äussere sich das Migrationsamt

nicht. Die Schulberichte würden von einer positiven Weiterentwicklung zeugen.

Trotz der Straffälligkeit von E.___ könne gestützt auf seine völlig

ausreichenden schulischen Leistungen sowie aufgrund seiner Sprachkenntnisse auf

eine gute Integration geschlossen werden.

4.1 Gemäss Rechtsprechung des

Bundesverwaltungsgerichts darf bei Härtefallgesuchen von Familien die Situation

der einzelnen Mitglieder nicht isoliert betrachtet werden. Das Schicksal einer

Familie stellt nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts eine Einheit dar,

und es wäre schwierig, das Vorliegen eines Härtefalles einzig nur für die

Eltern oder nur für die Kinder anzunehmen. Die familiäre Situation wird dabei

stets in einem Gesamtkontext betrachtet und die Integration sämtlicher

Gesuchsteller im Sinne einer Gesamtschau betrachtet. Es ist jedoch nicht

erforderlich, dass innerhalb einer Familie sämtliche Personen jeweils für sich

isoliert die Anforderungen an einen persönlichen Härtefall erfüllen, wodurch

der Aufenthaltsstatus zwischen Eltern und ihren Kindern – auch vor deren

Volljährigkeit – divergieren kann. Die besondere Lage eines einzelnen

Gesuchstellers führt allerdings nicht schon dazu, dass ohne die Beurteilung der

Lebenslage der übrigen Gesuchsteller bereits von einer Härtefallkonstellation

sämtlicher Gesuchsteller auszugehen wäre. Die Lebenslage der Gesuchsteller muss

gesamthaft betrachtet die Annahme einer Härtefallsituation der gesuchstellenden

Gesamtfamilie rechtfertigen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts

F-3332/2015 vom 13. Februar 2018 E. 4.4 mit weiteren Hinweisen). Das

Bundesverwaltungsgericht präzisierte seine Rechtsprechung, indem es festhielt,

dass durch die Betrachtung der Familie als Einheit nicht eine Einzelfallprüfung

in Bezug auf die einzelnen Familienmitglieder, konkret minderjährige Kinder,

formell ausgeschlossen werde. Angesprochen sei vielmehr die materielle Prüfung

der Härtefallkriterien, in deren Rahmen die Familie in ihrer Gesamtheit zu

betrachten sei (vgl. Art. 84 Abs. 5 AIG «unter Berücksichtigung der […]

familiären Verhältnisse»). So könne beispielsweise die Frage, ob es einem

Familienmitglied zumutbar ist, in den Heimatstaat zurückzukehren, in der Regel

nicht losgelöst von den übrigen Familienmitgliedern beantwortet werden. Dies

ändere nichts daran, dass die Voraussetzungen in Bezug auf jedes

Familienmitglied – und damit auf die Kinder – einzeln zu untersuchen sind (vgl.

Urteil des Bundesverwaltungsgerichts F-5147/2018 vom 10. Juni 2020 E.6.4

mit weiteren Hinweisen).

4.2 Gestützt auf die Rechtsprechung des

Bundesverwaltungsgerichts ist der Auffassung der Beschwerdeführer zu folgen,

indem bei einer Härtefallprüfung einer Familie die Vor­aussetzungen eines jeden

Familienmitgliedes einzeln zu prüfen ist, was das Migrationsamt im vorliegenden

Fall nicht gemacht hat, indem es in der Verfügung vom 16. Juni 2025 die

Familienmitglieder nicht je separat abhandelte. Entgegen der Auffassung der

Beschwerdeführer hinsichtlich der Exklusion von B.___ ist hingegen

festzuhalten, dass dieser, sollte die Ehe nach der wiederholten Trennung resp.

Trennungsversuchen weiterhin bestehen, zu der Kernfamilie gehört, weshalb es

grundsätzlich gerechtfertigt ist, B.___ in das Gesuch von A.___ und ihren

Nachkommen einzubeziehen. Die Frage hinsichtlich einer Exklusion von B.___ vom

Härtefallgesuch kann allerdings vorliegend offenbleiben, wurde ihm mit

Entscheid des SEM vom 10. Oktober 2025 doch die russische Identität sowie die

vorläufige Aufnahme bestätigt.

4.3 Das Migrationsamt hat in seiner

Verfügung vom 16. Juni 2025 lediglich die Integration von B.___, A.___ und E.___

sowie – notabene lediglich am Rande – D.___ und C.___ gewürdigt, und hat dabei

allgemein auf die sprachliche und soziale Integration der Familie verwiesen. Mit

Blick auf die vorherige Erwägung geht dies nicht an. Diesfalls gilt zu

beachten, dass insbesondere B.___s Identität durch das SEM mittlerweile

bestätigt wurde, weshalb die Prüfung des Härtefallgesuchs entgegen dem

Entscheid des Migrationsamtes nun möglich ist. Hierbei sind weitere Abklärungen

der wirtschaftlichen Integration von Art. 58a Abs. 1 lit. d AIG von B.___ von

Nöten, indem er nun im Besitze gültiger Identitätsdokumente sein wird und sich

die Arbeitssuche nun einfacher gestalten sollte. Zudem ist im Rahmen von Art.

58a Abs. 1 lit. b AIG der Sachverhalt hinsichtlich des fehlenden

Händeschüttelns mit den Lehrerinnen (AS A.___ 1005) und weiterer Vorfälle

(Videos [AS B.___ 795], Weihnachtszeit und Samichlaus [AS A.___ 1005]) vertieft

abzuklären.

4.4 Die Beschwerdeführer obsiegen somit in

einem Punkt, indem die Verfügung der Vorinstanz vom 16. Juni 2025 aufzuheben

ist. Im Hinblick auf einen neuen Entscheid hat das Migrationsamt diverse

Sachverhaltsabklärungen vorzunehmen, so im Hinblick auf Art. 58a Abs. 1 lit. b

und d AIG.

5. Die Beschwerde erweist sich somit als

teilweise begründet, sie ist teilweise gutzuheissen. Die Verfügung der

Vorinstanz vom 16. Juni 2025 wird aufgehoben. Die Angelegenheit ist an die

Vorinstanz zurückzuweisen, um die Integration der Familienmitglieder jeweils

einzeln zu prüfen. Diesbezüglich haben weitere Abklärungen zu den

Integrationskriterien zu erfolgen.

6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens

gehen dessen Kosten in Höhe von CHF 1’600.00 zu Lasten des Staates. Das

Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird gegenstandslos.

6.2 Den Beschwerdeführern ist eine Parteientschädigung

auszurichten. Mit Kostennote vom 5. Mai 2025 macht Rechtsanwältin Stephanie

Selig unter Beilage der Honorarvereinbarung ein Honorar von CHF 3'984.35 (8.93

Stunden x CHF 270.00, 8.42 Stunden x CHF 135.00 zzgl. Auslagen und MwSt.)

geltend. Im Vergleich zu ähnlich gelagerten Fällen ist der geltend gemachte

Aufwand überhöht. Die für die Beschwerdeschrift insgesamt aufgewendeten 4

Stunden à CHF 135.00 und 3.50 Stunden à CHF 270.00 sind auf insgesamt 5 Stunden

zu kürzen, wobei 2.50 Stunden mit einem Stundenansatz von CHF 270.00

gekürzt werden. Die Aufwendungen vom 17. Oktober 2025, 22. Oktober

2025 und 23. Oktober 2025 sind allesamt nicht zu entgelten, da diese Aufwendungen

mit einem Schreiben des SEM in Zusammenhang stehen, welches keine Eingabe der

Beschwerdeführer vor Verwaltungsgericht nach sich zog. Bei der Aufwendung vom

13. April 2026 handelt es sich um Kanzleiaufwand, welcher nicht separat zu

entschädigen ist. Für die Abschlussarbeiten resp. Nachbearbeitung sind

praxisgemäss 30 Minuten und nicht eine Stunde zu entschädigen. Der restliche

geltend gemachte Zeitaufwand erscheint im Vergleich zu ähnlich gelagerten

Fällen als angemessen. Damit reduziert sich der zu berücksichtigende Zeitaufwand

insgesamt auf 5.31 Stunden à CHF 270.00 (ergebend CHF 1'433.70) sowie 7.67

Stunden à CHF 135.00 (ergebend CHF 1'035.45), zzgl. Auslagen von

CHF 138.00 und MwSt., ausmachend total CHF 2'818.30.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird teilweise

gutgeheissen, die Verfügung der Vorinstanz vom 16. Juni 2025 wird

aufgehoben.

2. Die Akten gehen im Sinne der Erwägungen zurück

an die Vorinstanz.

3. Der Kanton Solothurn hat die Kosten des

Verfahrens vor Verwaltungsgericht in Höhe von CHF 1'600.00 zu tragen.

4. Der Kanton Solothurn hat A.___ und B.___

eine Parteientschädigung von CHF 2'818.30 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu

bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe

der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

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