VWBES.2025.230
Aufenthaltsbewilligung
29. Mai 2026Deutsch13 min
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 29. Mai 2026
Es wirken mit:
Präsidentin Obrecht Steiner
Oberrichter Hagmann
Oberrichter Thomann
Gerichtsschreiberin Law
In Sachen
1. A.___
2. B.___
3. C.___
4. D.___
5. E.___
6. F.___
7. G.___
8. H.___
alle vertreten durch
Rechtsanwältin Stephanie Selig,
Beschwerdeführer
gegen
Departement des Innern, vertreten durch Migrationsamt,
Beschwerdegegner
betreffend Aufenthaltsbewilligung
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. A.___, geb. 1978, und B.___, geb.
1973, reisten am 25. Juni 2001 unter den Namen [...] und [...] als russische
Staatsangehörige in die Schweiz ein und stellten gleichentags ein Asylgesuch.
Erwägungen
2.
Mit Schreiben vom 4. Oktober 2001
hielt das Bundesamt für Flüchtlinge (heute: Staatssekretariat für Migration,
SEM) fest, dass A.___ und B.___ bei ihrer Einreise die Behörden über ihre
Identität getäuscht hätten. Experten hätten festgestellt, dass B.___ in
Tschetschenien und A.___ in tschetschenischem und ukrainischem Milieu
sozialisiert worden seien. Abklärungen in Deutschland hätten ferner gezeigt,
dass beide dort bereits erkennungsdienstlich unter den Identitäten [...] und [...]
erfasst worden seien. Aufgrund der Täuschung über die Identität werde erwogen,
auf die Asylgesuche nicht einzutreten. Mit Verfügung vom 2. Juni 2004 wies das Bundesamt
für Flüchtlinge das Asylgesuch ab. Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das
Bundesverwaltungsgericht gut, infolgedessen A.___ und B.___ aufgrund der
Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung nach Russland in der Schweiz
vorläufig aufgenommen wurden.
3.
Während ihres Aufenthaltes in der
Schweiz kamen die Nachkommen, C.___, geb. 2006, D.___, geb. 2009, E.___,
geb. 2011, F.___, geb. 2012, G.___, geb. 2015 und H.___, geb. 2018, zur Welt. Infolge
der Kindesanerkennung wurde B.___ als Kindsvater der gemeinsamen Nachkommen im
Zivilstandsregister eingetragen. B.___ hat ferner drei weitere Nachkommen,
welche im Kanton Basel-Landschaft leben.
4.
Ein am 24. April 2014 eingereichtes
Härtefallgesuch wies das Migrationsamt aufgrund der fehlenden Identitätspapiere
der Familie und der mangelnden Integration ab.
5.
A.___ stellte am 6. Mai 2021 in ihrem
und im Namen von B.___ ein erneutes Härtefallgesuch bzw. Gesuch um Erteilung
einer Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 84 Abs. 5 Bundesgesetz über die
Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG, SR 142.20), diesmal
unter den richtigen Namen A.___ und B.___, wobei A.___ einen ukrainischen
Reisepass einreichte. B.___ konnte zum Gesuchszeitpunkt keinen russischen Reisepass
vorweisen. Ausführungen von A.___ und B.___ zufolge, hätten sie aus Angst vor
Konsequenzen bis heute nicht gewagt, ihre echten Identitäten preiszugeben. Die
Geburten der Kinder und deren zunehmende Verwurzelung in der Schweiz hätten die
Situation zusätzlich erschwert. Das Leben unter falschem Namen sei psychisch
sehr belastend geworden und beide wollten sich ausdrücklich für ihr
Fehlverhalten entschuldigen. A.___ stamme aus der Ukraine, B.___ aus Russland. Infolgedessen
erfolgte die Anpassung der Namen und Staatsangehörigkeit von A.___ und den
Kindern durch das SEM per 25. März 2022.
6.
Nachdem das Migrationsamt mit
Schreiben vom 11. April 2025 das Härtefallgesuch abgewiesen und A.___ am 30.
Mai 2025 um Erlass einer anfechtbaren Verfügung ersucht hatte, wies das
Migrationsamt namens des Departements des Innern (DDI) das Gesuch um Erteilung
einer Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 84 Abs. 5 AIG mittels
Verfügung vom 16. Juni 2025 ab.
7.
Dagegen erhoben die anwaltlich
vertretenen A.___ und B.___ (nachfolgend Beschwerdeführer) am 30. Juni 2025
Verwaltungsgerichtsbeschwerde und beantragten dabei Folgendes:
1.
Die Verfügung der Vorinstanz und
Beschwerdegegnerin vom 16. Juni 2025 sei aufzuheben.
2.
Es seien die von den Beschwerdeführenden
1.
sowie 3-8 gestellten Gesuche um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gemäss
Art. 84 Abs. 5 AIG unabhängig vom Beschwerdeführer 2 zu beurteilen.
3.
Es sei die Vorinstanz zu verpflichten,
dem SEM die Gesuche der Beschwerdeführenden 1 sowie 3-8 um Erteilung von
Aufenthaltsbewilligungen gemäss Art. 84 Abs. 5 AIG zur Zustimmung zu
unterbreiten.
4.
Eventualiter seien sämtliche Gesuche um
Erteilung von Aufenthaltsbewilligungen gemäss Art. 84 Abs. 5 AIG dem SEM zur
Zustimmung zu unterbieten.
5.
Es sei der Beschwerdeführenden für das
vorliegende Verfahren die integrale unentgeltliche Rechtspflege unter
Beiordnung der unterzeichneten Rechtsanwältin als unentgeltliche
Rechtsvertreterin zu gewähren.
6.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.
8.
In seiner Vernehmlassung vom 17. Juli
2025.
schloss das Migrationsamt namens des DDI auf vollumfängliche
Beschwerdeabweisung unter Kostenfolge.
9.
Mit Entscheid vom 10. Oktober 2025
wurden die Personendaten von B.___, vormals [...], durch das SEM im Zentralen
Migrationsinformationssystem erfasst. Des Weiteren hielt das SEM fest, dass die
Dispositiv
Dispositive der Entscheide vom 2. Juni 2004 (Asylentscheid) resp. 22. Oktober
2008 (Anordnung der vorläufigen Aufnahme) rechtkräftig und vollstreckbar seien.
10. Mit Präsidialverfügung wurde den
Verfahrensbeteiligten u.a. mitgeteilt, dass die Jugendverfügung vom 28. Januar
2025 betreffend F.___ dem Verwaltungsgericht zur Kenntnis gebracht wurde und
die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführer Gelegenheit erhalte, eine
Honorarnote einzureichen.
11. Am 5. Mai 2026 reichte
Rechtsanwältin Selig die Honorarnote zu den Akten.
II.
1. Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49
Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Die Beschwerdeführer sind durch
den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Nach Art. 84 Abs. 5 AIG werden
Gesuche um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung von vorläufig aufgenommenen
Ausländerinnen und Ausländern, die sich seit mehr als fünf Jahren in der
Schweiz aufhalten, unter Berücksichtigung der Integration, der familiären
Verhältnisse und der Zumutbarkeit einer Rückkehr in den Herkunftsstaat vertieft
geprüft. Diese Vorschrift bildet nach ständiger Rechtsprechung keine eigenständige
Rechtsgrundlage für die Bewilligungserteilung. Ob eine Bewilligung erteilt
werden kann, beurteilt sich vielmehr auf der Grundlage von Art. 30 Abs. 1 lit.
b AIG, der keinen Rechtsanspruch verschafft, sondern die ermessensweise
Abweichung von den Zulassungsvoraussetzungen aus Härtefallgründen ermöglicht (vgl.
Urteil des Bundesgerichts 2C_589/2019 vom 21. Juni 2019 E. 2.2 mit Hinweis auf
BGE 137 II 345 E. 3.2.1). Einen Bewilligungsanspruch wollte der
Gesetzgeber, wie die Materialien zeigen, ausdrücklich nicht schaffen, sondern
lediglich eine Prüfungspflicht.
3.1 Streitig ist, ob das Migrationsamt
den Beschwerdeführern die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zu Recht
verweigert hat und diesfalls die Familie der Beschwerdeführer als Einheit zu
prüfen hatte.
3.2 Die Beschwerdeführer sind der
Auffassung, es sei rechtlich nicht korrekt, die Situation der Familie als
Einheit zu betrachten und B.___ – entgegen der konkreten Gesuchsformulierung –
mit in ihre Erwägungen einzubeziehen. Zwar habe das Bundesverwaltungsgericht in
einem Entscheid (BVGE 2007/2016 vom 1. Juni 2007 E. 5.3) festgehalten,
dass bei einem Härtefallgesuch von Familien die Gesamtsituation der Familie zu
betrachten sei, wobei nicht sämtliche Familienmitglieder die Voraussetzungen
erfüllen müssten, sondern das Schicksal als Einheit zu betrachten sei. Für
diese Praxis fehle faktisch eine gesetzliche Grundlage, weshalb auch einzelne
Personen einer Familie eigenständig ein Gesuch stellen können müssten. Erfülle
eine einzelne Person die Kriterien eines Härtefalls, so sei deren Gesuch an das
SEM weiterzuleiten. Das Bundesgericht habe neu die Voraussetzungen eines Härtefalls
für jedes Familienmitglied einzeln untersucht, woraus folge, dass ein
unterschiedlicher Aufenthaltsstatus der einzelnen Familienmitglieder nicht
ausgeschlossen sei. In casu könne somit B.___ beim Gesuch aussen vorgelassen
werden. Dies mache auch Sinn, da A.___ und B.___ nicht einmal verheiratet
seien. Das Migrationsamt habe nicht rechtsgenüglich die
Bewilligungsvoraussetzungen für jedes Familienmitglied separat geprüft. Nach
Art. 84 E-AIG, solle neu zur Beurteilung der Erteilung der Aufenthaltsbewilligung
nur noch die Integration, die familiären Verhältnisse sowie die Zumutbarkeit
einer Rückkehr in den Heimat- oder Herkunftsstaat geprüft werden, womit das
Kriterium der finanziellen Verhältnisse sowie die Dauer der Anwesenheit in der
Schweiz wegfalle. A.___ habe eine einmalige und einfache Verletzung der
Verkehrsregeln begangen, wobei es sich klar um eine Bagatelle handle, welche
bei der Beurteilung des Bewilligungsgesuchs nicht beachtet werden dürfe. Des
Weiteren sei der Leumund von A.___ einwandfrei. Durch ihre selbständige
Erwerbstätigkeit habe sie im Jahr 2024 einen Gewinn von CHF 86'201.00 erzielt,
womit sie in der Lage sei, den Unterhalt der Familie auch ohne Zusatzeinkünfte
von B.___ zu bestreiten. Die Selbständigkeit weise auf eine äusserst gelungene
wirtschaftliche Integration hin. Die Delikte von B.___ lägen zwischen vier bis
16 Jahre zurück, wobei die Delikte nicht schwer wiegen, was die vermeintlich
misslungene Integration stark relativiere. B.___s Arbeitslosigkeit sei nicht
selbstverschuldet, da er seinen Pass aufgrund der Identitätsänderung dem SEM
eingereicht habe. Zudem sei er familienintern für die Kinderbetreuung
zuständig. C.___ wohne mit ihrem Ehemann in [...]. Da die finanziellen Mittel
des Ehemannes ausreichend seien, sei eine Teilnahme von C.___ am Berufsleben
nicht zwingend nötig. D.___ bemühe sich um eine Lehrstelle, wobei sich der
Aufenthaltsstatus F erschwerend auf die Lehrstellensuche auswirke. Betreffend
die Integration von F.___, G.___ und H.___ äussere sich das Migrationsamt
nicht. Die Schulberichte würden von einer positiven Weiterentwicklung zeugen.
Trotz der Straffälligkeit von E.___ könne gestützt auf seine völlig
ausreichenden schulischen Leistungen sowie aufgrund seiner Sprachkenntnisse auf
eine gute Integration geschlossen werden.
4.1 Gemäss Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts darf bei Härtefallgesuchen von Familien die Situation
der einzelnen Mitglieder nicht isoliert betrachtet werden. Das Schicksal einer
Familie stellt nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts eine Einheit dar,
und es wäre schwierig, das Vorliegen eines Härtefalles einzig nur für die
Eltern oder nur für die Kinder anzunehmen. Die familiäre Situation wird dabei
stets in einem Gesamtkontext betrachtet und die Integration sämtlicher
Gesuchsteller im Sinne einer Gesamtschau betrachtet. Es ist jedoch nicht
erforderlich, dass innerhalb einer Familie sämtliche Personen jeweils für sich
isoliert die Anforderungen an einen persönlichen Härtefall erfüllen, wodurch
der Aufenthaltsstatus zwischen Eltern und ihren Kindern – auch vor deren
Volljährigkeit – divergieren kann. Die besondere Lage eines einzelnen
Gesuchstellers führt allerdings nicht schon dazu, dass ohne die Beurteilung der
Lebenslage der übrigen Gesuchsteller bereits von einer Härtefallkonstellation
sämtlicher Gesuchsteller auszugehen wäre. Die Lebenslage der Gesuchsteller muss
gesamthaft betrachtet die Annahme einer Härtefallsituation der gesuchstellenden
Gesamtfamilie rechtfertigen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
F-3332/2015 vom 13. Februar 2018 E. 4.4 mit weiteren Hinweisen). Das
Bundesverwaltungsgericht präzisierte seine Rechtsprechung, indem es festhielt,
dass durch die Betrachtung der Familie als Einheit nicht eine Einzelfallprüfung
in Bezug auf die einzelnen Familienmitglieder, konkret minderjährige Kinder,
formell ausgeschlossen werde. Angesprochen sei vielmehr die materielle Prüfung
der Härtefallkriterien, in deren Rahmen die Familie in ihrer Gesamtheit zu
betrachten sei (vgl. Art. 84 Abs. 5 AIG «unter Berücksichtigung der […]
familiären Verhältnisse»). So könne beispielsweise die Frage, ob es einem
Familienmitglied zumutbar ist, in den Heimatstaat zurückzukehren, in der Regel
nicht losgelöst von den übrigen Familienmitgliedern beantwortet werden. Dies
ändere nichts daran, dass die Voraussetzungen in Bezug auf jedes
Familienmitglied – und damit auf die Kinder – einzeln zu untersuchen sind (vgl.
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts F-5147/2018 vom 10. Juni 2020 E.6.4
mit weiteren Hinweisen).
4.2 Gestützt auf die Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts ist der Auffassung der Beschwerdeführer zu folgen,
indem bei einer Härtefallprüfung einer Familie die Voraussetzungen eines jeden
Familienmitgliedes einzeln zu prüfen ist, was das Migrationsamt im vorliegenden
Fall nicht gemacht hat, indem es in der Verfügung vom 16. Juni 2025 die
Familienmitglieder nicht je separat abhandelte. Entgegen der Auffassung der
Beschwerdeführer hinsichtlich der Exklusion von B.___ ist hingegen
festzuhalten, dass dieser, sollte die Ehe nach der wiederholten Trennung resp.
Trennungsversuchen weiterhin bestehen, zu der Kernfamilie gehört, weshalb es
grundsätzlich gerechtfertigt ist, B.___ in das Gesuch von A.___ und ihren
Nachkommen einzubeziehen. Die Frage hinsichtlich einer Exklusion von B.___ vom
Härtefallgesuch kann allerdings vorliegend offenbleiben, wurde ihm mit
Entscheid des SEM vom 10. Oktober 2025 doch die russische Identität sowie die
vorläufige Aufnahme bestätigt.
4.3 Das Migrationsamt hat in seiner
Verfügung vom 16. Juni 2025 lediglich die Integration von B.___, A.___ und E.___
sowie – notabene lediglich am Rande – D.___ und C.___ gewürdigt, und hat dabei
allgemein auf die sprachliche und soziale Integration der Familie verwiesen. Mit
Blick auf die vorherige Erwägung geht dies nicht an. Diesfalls gilt zu
beachten, dass insbesondere B.___s Identität durch das SEM mittlerweile
bestätigt wurde, weshalb die Prüfung des Härtefallgesuchs entgegen dem
Entscheid des Migrationsamtes nun möglich ist. Hierbei sind weitere Abklärungen
der wirtschaftlichen Integration von Art. 58a Abs. 1 lit. d AIG von B.___ von
Nöten, indem er nun im Besitze gültiger Identitätsdokumente sein wird und sich
die Arbeitssuche nun einfacher gestalten sollte. Zudem ist im Rahmen von Art.
58a Abs. 1 lit. b AIG der Sachverhalt hinsichtlich des fehlenden
Händeschüttelns mit den Lehrerinnen (AS A.___ 1005) und weiterer Vorfälle
(Videos [AS B.___ 795], Weihnachtszeit und Samichlaus [AS A.___ 1005]) vertieft
abzuklären.
4.4 Die Beschwerdeführer obsiegen somit in
einem Punkt, indem die Verfügung der Vorinstanz vom 16. Juni 2025 aufzuheben
ist. Im Hinblick auf einen neuen Entscheid hat das Migrationsamt diverse
Sachverhaltsabklärungen vorzunehmen, so im Hinblick auf Art. 58a Abs. 1 lit. b
und d AIG.
5. Die Beschwerde erweist sich somit als
teilweise begründet, sie ist teilweise gutzuheissen. Die Verfügung der
Vorinstanz vom 16. Juni 2025 wird aufgehoben. Die Angelegenheit ist an die
Vorinstanz zurückzuweisen, um die Integration der Familienmitglieder jeweils
einzeln zu prüfen. Diesbezüglich haben weitere Abklärungen zu den
Integrationskriterien zu erfolgen.
6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens
gehen dessen Kosten in Höhe von CHF 1’600.00 zu Lasten des Staates. Das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird gegenstandslos.
6.2 Den Beschwerdeführern ist eine Parteientschädigung
auszurichten. Mit Kostennote vom 5. Mai 2025 macht Rechtsanwältin Stephanie
Selig unter Beilage der Honorarvereinbarung ein Honorar von CHF 3'984.35 (8.93
Stunden x CHF 270.00, 8.42 Stunden x CHF 135.00 zzgl. Auslagen und MwSt.)
geltend. Im Vergleich zu ähnlich gelagerten Fällen ist der geltend gemachte
Aufwand überhöht. Die für die Beschwerdeschrift insgesamt aufgewendeten 4
Stunden à CHF 135.00 und 3.50 Stunden à CHF 270.00 sind auf insgesamt 5 Stunden
zu kürzen, wobei 2.50 Stunden mit einem Stundenansatz von CHF 270.00
gekürzt werden. Die Aufwendungen vom 17. Oktober 2025, 22. Oktober
2025 und 23. Oktober 2025 sind allesamt nicht zu entgelten, da diese Aufwendungen
mit einem Schreiben des SEM in Zusammenhang stehen, welches keine Eingabe der
Beschwerdeführer vor Verwaltungsgericht nach sich zog. Bei der Aufwendung vom
13. April 2026 handelt es sich um Kanzleiaufwand, welcher nicht separat zu
entschädigen ist. Für die Abschlussarbeiten resp. Nachbearbeitung sind
praxisgemäss 30 Minuten und nicht eine Stunde zu entschädigen. Der restliche
geltend gemachte Zeitaufwand erscheint im Vergleich zu ähnlich gelagerten
Fällen als angemessen. Damit reduziert sich der zu berücksichtigende Zeitaufwand
insgesamt auf 5.31 Stunden à CHF 270.00 (ergebend CHF 1'433.70) sowie 7.67
Stunden à CHF 135.00 (ergebend CHF 1'035.45), zzgl. Auslagen von
CHF 138.00 und MwSt., ausmachend total CHF 2'818.30.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird teilweise
gutgeheissen, die Verfügung der Vorinstanz vom 16. Juni 2025 wird
aufgehoben.
2. Die Akten gehen im Sinne der Erwägungen zurück
an die Vorinstanz.
3. Der Kanton Solothurn hat die Kosten des
Verfahrens vor Verwaltungsgericht in Höhe von CHF 1'600.00 zu tragen.
4. Der Kanton Solothurn hat A.___ und B.___
eine Parteientschädigung von CHF 2'818.30 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu
bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe
der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Obrecht Steiner Law