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Entscheid

VWBES.2025.253

Familiennachzug

7. Mai 2026Deutsch13 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. Der aus Ungarn stammende A.___

(nachfolgend Beschwerdeführer genannt) reiste am 12. Juni 2022 zwecks

Erwerbstätigkeit in die Schweiz ein und ist im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung

EU/EFTA.

2. Am 12. September 2024 reichte der

Beschwerdeführer bei der Einwohnergemeinde […] ein Familiennachzugsgesuch

zugunsten seiner drei Kinder B.___ (geb. [...]), C.___ (geb. [...]) und D.___ (geb.

[...]) ein. Dem Gesuch konnte entnommen werden, dass die Kinder sich bereits

seit dem 13. August 2024 in der Schweiz aufhalten.

3. Das Migrationsamt holte Unterlagen ein

und tätigte diverse Sachverhaltsabklärungen.

4. Aus den vorliegenden Akten ist

ersichtlich, dass das Amtsgericht Kempten (Allgäu) mit Beschluss vom 25. April

2024 der Kindsmutter die elterliche Sorge insgesamt sowie dem sorgeberechtigten

Vater gewisse Bereiche der elterlichen Sorge (das Aufenthaltsbestimmungsrecht,

die Schulfürsorge, die Gesundheitsfürsorge, das Recht auf Regelung des Umgangs

und das Antragsrecht für Jugendhilfemassnahmen) entzogen hat. Die entzogenen

Rechte wurden auf das Kreisjugendamt für den Landkreis Oberallgäu als

Ergänzungspfleger übertragen. Das Kreisjugendamt bevollmächtigte wiederum den

Kindsvater mit Vollmacht vom 2. September 2024 den Ergänzungspfleger in allen

Aufenthaltsgelegenheiten, allen Gesundheitsangelegenheiten sowie allen

Schulangelegenheiten zu vertreten. Gemäss Schreiben des Kreisjugendamts vom 27. September

2024 hat es dem Beschwerdeführer in der Schweiz die Kinder zugeführt, da die

Kindsmutter nicht in der Lage sei, für das Kindswohl Sorge zu tragen. Weiter kann

den Akten entnommen werden, dass vor dem Richteramt Solothurn-Lebern ein

Verfahren betreffend Abänderung Scheidungsurteil zwischen dem Beschwerdeführer

und der Kindsmutter hängig ist. Im Rahmen dieses Verfahrens wurden die Kinder

mit Verfügung vom 8. Mai 2025 im Rahmen von vorsorglichen Massnahmen für

die Dauer des Verfahrens unter die alleinige elterliche Sorge und Obhut des

Beschwerdeführers gestellt.

5. Mit Schreiben vom 3. Juni 2025 teilte

das Migrationsamt dem Beschwerdeführer die Sistierung des

Familiennachzugsverfahrens mit. Zur Begründung führte das Migrationsamt an, es

sei noch der Ausgang des Sorgerechtsverfahrens abzuwarten. Das Migrationsamt

bestätigte die Sistierung des Familiennachzugsverfahrens bis zum Vorliegen eines

rechtskräftigen Sorgerechtsurteils mit Erlass einer anfechtbaren Verfügung vom

2. Juli 2025.

6. Der Beschwerdeführer, anwaltlich

vertreten durch Rechtsanwalt E.___, gelangte mit Beschwerde vom 10. Juli 2025

ans Verwaltungsgericht und stellte die folgenden Rechtsbegehren:

1. Es sei die Verfügung des Migrationsamtes

vom 2. Juli 2025 betreffend die Sistierung des Familiennachzugsverfahrens

aufzuheben und es sei die Vorinstanz anzuweisen, unverzüglich über das

Familiennachzugsgesuch zu befinden.

2. Dem Beschwerdeführer sei für das

vorliegende Beschwerdeverfahren das Recht auf unentgeltliche Rechtspflege zu

gewähren, und zwar sowohl für die Gerichts- als auch für die Anwaltskosten,

unter gleichzeitiger Einsetzung des Unterzeichnenden als unentgeltlicher

Rechtsbeistand.

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.

7. Mit Eingabe vom 22. Juli 2025 reichte

der Beschwerdeführer ein ausgefülltes Gesuchsformular zur Erlangung der

unentgeltlichen Rechtspflege ein.

8. In seiner Vernehmlassung vom 4.

August 2025 beantragte das Migrationsamt namens des Departments des Innern

(DDI) die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge.

9. Mittels Verfügung vom 7. August 2025

wurde dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege samt unentgeltlichem

Rechtsbeistand durch Rechtsanwalt Gregor Wey gewährt.

10. Mit Eingabe vom 13. August 2025

reichte der Rechtsbeistand seine Kostennote ein.

11. Mit Eingabe vom 19. August 2025 informierte

der Beschwerdeführer, im Verfahren um die elterliche Sorge (Abänderung des

Ehescheidungsurteils) sei die angesetzte Gerichtsverhandlung abgesetzt worden,

weshalb in diesem Verfahren mit erheblichen Verzögerungen zu rechnen sei.

12. In seiner Stellungnahme vom 28.

August 2025 beantragte das Migrationsamt namens des DDI erneut die Abweisung

der Beschwerde unter Kostenfolge.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde gegen die

Sistierungsverfügung ist frist- und formgerecht erhoben worden.

Anfechtungsobjekt im vorliegenden Verfahren bildet eine Zwischenverfügung des

DDI (vertreten durch das Migrationsamt). Zwischenverfügungen sind nach

§ 66 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG, BGS 124.11)

hinsichtlich der Anfechtbarkeit Hauptentscheiden gleichgestellt, wenn sie

entweder präjudizierlich oder für eine Partei von erheblichem Nachteil sind.

Die angefochtene Zwischenverfügung betreffend die Sistierung des Gesuchs um

Familiennachzug ist für den Beschwerdeführer insofern von erheblichem Nachteil,

als sein Anspruch auf Familiennachzug vorläufig nicht geprüft wird. Der

Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Zwischenverfügung beschwert und

damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

Das Migrationsamt führte in der

angefochtenen Verfügung aus, bei Minderjährigen habe der nachziehende Ehegatte

die zivilrechtliche Verantwortung für die Kinder zu tragen, d.h. er müsse

entweder über das Sorgerecht oder bei geteiltem Sorgerecht über das

Einverständnis des anderen Elternteils verfügen. Das Migrationsamt verwies auf

den Beschluss des Amtsgerichts Kempten (Allgäu) vom 25. April 2024, mit welchem

der Kindsmutter die elterliche Sorge entzogen und dem Beschwerdeführer das

Aufenthaltsbestimmungsrecht, die Schulfürsorge, die Gesundheitsfürsorge, das

Recht auf Regelung des Umgangs und das Antragsrecht für Jugendhilfemassnahmen

entzogen worden seien. Die entzogenen Rechte des Beschwerdeführers seien auf

einen Ergänzungspfleger übertragen worden, welcher wiederum den

Beschwerdeführer zur Vertretung in allen Aufenthaltsangelegenheiten, allen Gesundheitsangelegenheiten

sowie allen Schulangelegenheiten bevollmächtigte. Weiter sei festgestellt

worden, das Sorgerecht der drei Kinder sei noch hängig. Gemäss Verfügung des

Richteramts Solothurn-Lebern vom 8. Mai 2025 würden die Kinder während der

Dauer des Verfahrens vorübergehend unter die alleinige elterliche Sorge und

Obhut des Beschwerdeführers gestellt. Das Verfahren betreffend Familiennachzug müsse

bis zum Abschluss des rechtskräftigen Entscheids über das Sorgerecht sistiert

werden. Schliesslich führte das Migrationsamt in seiner Vernehmlassung vom 28.

August 2025 aus, das Kindeswohl sei bis zum Abschluss eines

Sorgerechtsentscheids nicht gefährdet, zumal die Kinder eingeschult seien und

keine Entfernungsmassnahme drohe. Dies könne mit einer Duldung bestätigt

werden.

3.

Der Beschwerdeführer bringt dagegen

vor, die Vorinstanz gehe fälschlicherweise davon aus, der Beschwerdeführer

verfüge nicht über die zivilrechtliche Verantwortung über seine Kinder. Zum

einen trage er gestützt auf die Vollmacht des Amtsbeistands vom 2. September

2024.

die zivilrechtliche Verantwortung für seine Kinder. Der aktuelle

Sorgerechtsinhaber – das Kreisjugendamt in Deutschland – habe dem

Aufenthaltswechsel zugestimmt und entsprechende Vollmachten erteilt. Dennoch

habe das Migrationsamt den Entscheid mit der Begründung, die elterliche Sorge

sei unklar geregelt, verzögert. Dies führe zu erheblichen administrativen

Problemen. So könne er keine Kinderzulagen beantragen oder die definitive

Anmeldung bei der Gemeinde nicht vornehmen. Deshalb habe er beim Richteramt

Solothurn-Lebern beantragt, die Kinder vorsorglich unter seine alleinige

elterliche Sorge und Obhut zu stellen. Wenn die Vorinstanz das Gesuch bis zum

Vorliegen eines rechtskräftigen Sorgerechtsentscheides sistieren wolle,

widerspreche dies dem tatsächlichen Sachverhalt. Ein Sorgerechtsentscheid liege

vor. Überdies könne der Entscheid des Richteramts Solothurn-Lebern in der

Hauptsache nicht abgewartet werden, da sich dieser über Jahre hinziehen könnte.

Die Klärung des ausländerrechtlichen Status könne nicht so lange hinausgezögert

werden. Der Beschwerdeführer verweist mit Eingabe vom 19. August 2025 auf die

Absetzung der bereits angesetzten Verhandlung vor dem Richteramt

Solothurn-Lebern, womit feststehe, dass in diesem Verfahren mit erheblichen

Verzögerungen zu rechnen sei.

4.

Streitgegenstand bildet die Frage, ob

das Migrationsamt namens des DDI zu Recht das Familiennachzugsverfahren zugunsten

der drei Kinder B.___, C.___ und D.___ mit Verweis auf ein noch hängiges Verfahren

betreffend die elterliche Sorge sistiert hat.

5.

Gemäss § 58 Abs. 1 VRG i.V.m. Art.

126.

Abs. 1 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) kann ein Verfahren

sistiert werden, wenn die Zweckmässigkeit dies verlangt. Das Verfahren kann

namentlich dann sistiert werden, wenn der Entscheid vom Ausgang eines anderen

Verfahrens abhängig ist. Die Sistierung eines Verfahrens soll grundsätzlich die

Ausnahme bleiben; im Zweifelsfall ist dem Beschleunigungsgebot (Art. 29

Abs. 1 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BSR 101];

Art. 124 Abs. 1 Satz 2 ZPO) der Vorrang einzuräumen (vgl. BGE 135 III 127 E.

3.

; Urteil des Bundesgerichts 5A_494/2025 vom 27. August 2025 E. 3.1). Eine

Sistierung erfordert somit eine Interessenabwägung zwischen dem Interesse an

der Sistierung und dem Interesse an der Beschleunigung sowie eine

Berücksichtigung des Grads der Abhängigkeit vom Ausgang des anderen Verfahrens

(Benedikt Seiler in: Thomas Sutter-Somm et al. [Hrsg.]

Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2025, Art. 126 N 4).

6.

Nach Art. 3 Abs. 1 Anhang I des Abkommens zwischen der

Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft

und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA, SR

0.142.112

) haben die Familienangehörigen einer Person, die Staatsangehörige

einer Vertragspartei ist und ein Aufenthaltsrecht hat, das Recht, bei ihr

Wohnung zu nehmen. Gemäss Art. 3 Abs. 4 i.V.m. Abs. 6 Anhang I FZA erhalten

nachgezogene Familienangehörige eine Aufenthaltserlaubnis mit der gleichen

Gültigkeit wie die der Person, von der das Recht hergeleitet ist. Als Familienangehörige gelten u. a. der Ehegatte

und die Verwandten in absteigender Linie, die noch nicht 21 Jahre alt sind oder

denen Unterhalt gewährt wird (Art. 3 Abs. 2 lit. a Anhang I FZA). Bei

Minderjährigen hat der nachziehende Ehegatte bzw. Elternteil die

zivilrechtliche Verantwortung für das Kind zu tragen, d.h., er muss entweder

über das Sorgerecht ober bei geteiltem Sorgerecht über das Einverständnis des

anderen Elternteils verfügen (Urteil des Bundesgerichts 2C_349/2020 vom 12.

November 2020 E. 3). Dadurch soll verhindert werden, ein minderjähriges Kind gegen

den Willen der sorgeberechtigten Person zu entziehen (Urteil des BVGer F-2860

vom 5. Dezember 2015 E. 6.1).

7.

Vorliegend gewichtete das

Migrationsamt in seiner Zwischenverfügung aufgrund des hängigen Verfahrens vor

dem Richteramt Solothurn-Lebern sinngemäss das Interesse an der Sistierung

höher als das Interesse an einem beschleunigten Verfahrensgang, wobei es im

vorliegenden Fall eine vertiefte Auseinandersetzung mit dem Kindswohl vermissen

liess. Obwohl gemäss dem Migrationsamt keine Entfernungsmassnahme droht,

besteht durch die Sistierung auf absehbare Zeit hinaus keine Klarheit

hinsichtlich des Aufenthaltsstatus der Kinder. Dies führt zwangsläufig zu

Schwierigkeiten bei administrativen Angelegenheiten, Behördengängen oder aber

bei möglichen finanziellen Ansprüchen wie z.B. bei den Familienzulagen. Zudem

bedeutet es eine massive psychische Belastung von Vater und Kindern, wird damit

doch automatisch impliziert, es hänge auf unbestimmte Zeit in der Luft, ob das

Nachzugsgesuch des Vaters bewilligt werde oder nicht. Eine längere Phase einer

solchen Ungewissheit stellt ohne Zweifel eine Belastung des Kindswohls dar,

womit dem Beschleunigungsgebot vorliegend hohe Beachtung zu schenken ist. Hinzuweisen

ist weiter auf den Umstand, dass Familienangehörige von in der Schweiz

aufenthaltsberechtigten EU/EFTA-Bürgern ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit

grundsätzlich gestützt auf Art. 7 lit. d FZA sowie Art. 3 Anhang I

FZA einen Rechtsanspruch auf Aufenthalt in der Schweiz haben, womit auch eine

Beurteilung des Anspruchs einhergeht.

8.

Das Migrationsamt hatte im Rahmen des

Erlasses seiner Zwischenverfügung eine Interessenabwägung zwischen dem

Interesse an der Sistierung und dem Interesse an der Beschleunigung sowie eine

Berücksichtigung des Grads der Abhängigkeit vom Ausgang des anderen Verfahrens

vorzunehmen. Diese ist sehr knapp ausgefallen. Insbesondere äusserte sich das

Migrationsamt nicht hinsichtlich der Verfahrensdauer des hängigen Verfahrens vor

dem Richteramt Solothurn-Lebern. Gemäss den vorliegenden Akten war eine Neuansetzung

der Einigungsverhandlung pendent, wobei nicht aktenkundig ist, wann bzw. ob

diese mittlerweile durchgeführt werden konnte. Sofern anlässlich einer

Einigungsverhandlung keine Einigung erzielt werden kann, wird das Verfahren

kontradiktorisch im vereinfachten Verfahren fortgesetzt (Art. 291 Abs. 3 ZPO)

Diesbezüglich ist es dem Instruktionsrichter bei Erforderlichkeit der

Verhältnisse freigestellt, einen Schriftenwechsel anzuordnen oder eine

Instruktionsverhandlung durchzuführen (Art. 246 Abs. 2 ZPO). Erschwerend kommt im

vorliegenden Fall hinzu, dass die Kindsmutter im Ausland Wohnsitz hat und gemäss

Eingabe ihres gesetzlichen Betreuers in Deutschland vom 5. August 2025 gar

nicht in der Lage, ihre Interessen im Verfahren selbst wahrzunehmen. Dies sind

alles Umstände, die das Verfahren zusätzlich zeitlich verlängern können und

eine Prognoseeinschätzung erschweren. Auch im Falle eines zeitnahen kontradiktorischen

Urteils des Richteramts Solothurn-Lebern betreffend die elterliche Sorge könnte

ein Rechtsmittel gegen dieses Urteil ergriffen werden, was wiederum den

rechtskräftigen Abschluss auf ungewisse Zeit verzögern würde.

9.

Ergänzend ist was folgt hinsichtlich

des noch hängigen Verfahrens betreffend die elterliche Sorge auszuführen: Bereits

der vom Amtsgericht Kempten eingesetzte Ergänzungspfleger hat den

Beschwerdeführer mit Vollmacht vom 2. September 2024 bevollmächtigt, den

Ergänzungspfleger u.a. in allen Aufenthaltsangelegenheiten zu vertreten. Weiter

hat das Richteramt Solothurn-Lebern dem Beschwerdeführer im Rahmen einer

vorsorglichen Massnahme vom 8. Mai 2025 die alleinige elterliche Sorge für die

Dauer des Verfahrens erteilt. Der Beschwerdeführer hat somit zurzeit die

alleinige elterliche Sorge für die drei Kinder. Die elterliche Sorge schliesst sodann

das Recht ein, den Aufenthaltsort des Kindes zu bestimmen (Art. 301a Abs. 1 des

Zivilgesetzbuches [ZGB, SR 272]). Folglich kann der Beschwerdeführer

aktuell allein über den Aufenthaltsort der betroffenen Kinder bestimmen. Die

Gefahr des Entzugs der Kinder vom sorgeberechtigten Elternteil besteht somit

nicht. Es trifft zu, dass das Richteramt die alleinige elterliche Sorge vorerst

lediglich für die Dauer des Verfahrens verfügt hat. Aufgrund des noch hängigen

Verfahrens kann zwar nicht gänzlich ausgeschlossen werden, dass die Eltern

schlussendlich die elterliche Sorge gemeinsam erhalten. Da die Kindsmutter in

Deutschland jedoch gemäss dem Betreuerausweis in den meisten Angelegenheiten

(auch in familienrechtlichen Angelegenheiten) gesetzlich durch einen Betreuer

vertreten wird und der Beschwerdeführer die Kinder aufgrund des gänzlichen

Entzugs des Sorgerechts der Kindsmutter durch die deutschen Behörden zu sich in

die Schweiz geholt hat, scheint dies nach aktuellem Kenntnisstand unrealistisch.

So wurde durch das Amtsgericht Kempten unter anderem gestützt auf ein

Sachverständigengutachten aus dem Jahr 2023 die Erziehungsunfähigkeit der

Mutter festgestellt. Auch das Richteramt Solothurn-Lebern hat wohl diese

Umstände berücksichtigt, als es dem Beschwerdeführer vorsorglich die alleinige

elterliche Sorge übertragen hat. Denn die gemeinsame elterliche Sorge stellt den

Regelfall dar (Art. 296 Abs. 2 ZGB), von der nur ausnahmsweise zur Wahrung des

Kindeswohls abgewichen werden darf (vgl. Art. 298 Abs. 1 und Art. 298b Abs.

1.

ZGB). Weiter ist festzuhalten, dass aus den Akten keine Hinweise zu entnehmen

sind, welche die definitive Zuteilung der elterlichen Sorge an den Vater

aufgrund von Defiziten auf seiner Seite als mit gewisser Wahrscheinlichkeit

möglich erachten lassen. So kann einem Schreiben des Kreisjugendamts vom 27.

September 2024 an das Migrationsamt (AS 76) entnommen werden, dass der

Beschwerdeführer nach Ansicht des Jugendamtes, des Ergänzungspflegers, der

Verfahrensbeiständin und nach Aussage eines familienpsychologischen Gutachtens

in der Lage sei, sich um seine Kinder und deren Kindswohl zu sorgen. Aus dem

gleichen Schreiben geht hervor, dass der Vater vorher aufgrund des

verweigernden Verhaltens der Kindsmutter fast nur telefonischen Kontakt mit den

Kindern hatte und nicht aus auf seiner Seite liegenden Gründen.

Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen

erscheint es ungerechtfertigt, wenn das Migrationsamt das

Familiennachzugsverfahren mit dem Hinweis auf das hängige Verfahren sistiert,

ohne die vorgenannten Umstände zu würdigen. Im Übrigen würde es dem

Migrationsamt offenstehen, den Beschwerdeführer im Falle einer Gutheissung des

Familiennachzugsgesuchs aufzufordern, das Sorgerechtsurteil umgehend nach

Ergehen nachzureichen und im Falle eines Entfalls der elterlichen Sorge eine

Neuprüfung vorzunehmen. Damit sind die öffentlichen Interessen hinreichend

gewahrt und die Notwendigkeit einer Sistierung nicht vorhanden.

10.

Im Ergebnis erweist sich die

Beschwerde somit gestützt auf die obigen Erwägungen als begründet, sie ist

gutzuheissen. Das Migrationsamt hat das Familiennachzugsverfahren wieder an die

Hand zu nehmen und beförderlich darüber zu entscheiden.

11.

Bei diesem Ausgang hat der Staat die

Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu tragen und ausgangsgemäss (vgl.

§ 77 VRG i.V.m. Art. 106 ZPO) den Beschwerdeführer zu entschädigen. Rechtsanwalt

Gregor Wey macht mit Kostennote vom 13. August 2024 ein Honorar von insgesamt

CHF 1'160.90 (inkl. Auslagen von CHF 47.90 und MwSt. von CHF 87.00)

geltend. Der geltend gemachte Aufwand erscheint angemessen.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.

2. Die Verfügung vom 2. Juli 2025 wird

aufgehoben und das Migrationsamt angewiesen, das Familiennachzugsverfahren weiterzuführen

und darüber beförderlich zu entscheiden.

3. Der Kanton Solothurn hat die Kosten des

Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1'500.00 zu bezahlen.

4. Der Kanton Solothurn hat dem

Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 1'160.90 (inkl. Auslagen

und 8,1 % MwSt.) auszurichten.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe

der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Obrecht Steiner von

Salis