VWBES.2025.253
Familiennachzug
7. Mai 2026Deutsch13 min
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 7. Mai 2026
Es wirken mit:
Präsidentin Obrecht Steiner
Oberrichter Hagmann
Oberrichter Thomann
Gerichtsschreiberin von Salis
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Gregor Wey,
Beschwerdeführer
gegen
Departement des Innern, vertreten durch Migrationsamt,
Beschwerdegegner
betreffend Familiennachzug
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Der aus Ungarn stammende A.___
(nachfolgend Beschwerdeführer genannt) reiste am 12. Juni 2022 zwecks
Erwerbstätigkeit in die Schweiz ein und ist im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung
EU/EFTA.
2. Am 12. September 2024 reichte der
Beschwerdeführer bei der Einwohnergemeinde […] ein Familiennachzugsgesuch
zugunsten seiner drei Kinder B.___ (geb. [...]), C.___ (geb. [...]) und D.___ (geb.
[...]) ein. Dem Gesuch konnte entnommen werden, dass die Kinder sich bereits
seit dem 13. August 2024 in der Schweiz aufhalten.
3. Das Migrationsamt holte Unterlagen ein
und tätigte diverse Sachverhaltsabklärungen.
4. Aus den vorliegenden Akten ist
ersichtlich, dass das Amtsgericht Kempten (Allgäu) mit Beschluss vom 25. April
2024 der Kindsmutter die elterliche Sorge insgesamt sowie dem sorgeberechtigten
Vater gewisse Bereiche der elterlichen Sorge (das Aufenthaltsbestimmungsrecht,
die Schulfürsorge, die Gesundheitsfürsorge, das Recht auf Regelung des Umgangs
und das Antragsrecht für Jugendhilfemassnahmen) entzogen hat. Die entzogenen
Rechte wurden auf das Kreisjugendamt für den Landkreis Oberallgäu als
Ergänzungspfleger übertragen. Das Kreisjugendamt bevollmächtigte wiederum den
Kindsvater mit Vollmacht vom 2. September 2024 den Ergänzungspfleger in allen
Aufenthaltsgelegenheiten, allen Gesundheitsangelegenheiten sowie allen
Schulangelegenheiten zu vertreten. Gemäss Schreiben des Kreisjugendamts vom 27. September
2024 hat es dem Beschwerdeführer in der Schweiz die Kinder zugeführt, da die
Kindsmutter nicht in der Lage sei, für das Kindswohl Sorge zu tragen. Weiter kann
den Akten entnommen werden, dass vor dem Richteramt Solothurn-Lebern ein
Verfahren betreffend Abänderung Scheidungsurteil zwischen dem Beschwerdeführer
und der Kindsmutter hängig ist. Im Rahmen dieses Verfahrens wurden die Kinder
mit Verfügung vom 8. Mai 2025 im Rahmen von vorsorglichen Massnahmen für
die Dauer des Verfahrens unter die alleinige elterliche Sorge und Obhut des
Beschwerdeführers gestellt.
5. Mit Schreiben vom 3. Juni 2025 teilte
das Migrationsamt dem Beschwerdeführer die Sistierung des
Familiennachzugsverfahrens mit. Zur Begründung führte das Migrationsamt an, es
sei noch der Ausgang des Sorgerechtsverfahrens abzuwarten. Das Migrationsamt
bestätigte die Sistierung des Familiennachzugsverfahrens bis zum Vorliegen eines
rechtskräftigen Sorgerechtsurteils mit Erlass einer anfechtbaren Verfügung vom
2. Juli 2025.
6. Der Beschwerdeführer, anwaltlich
vertreten durch Rechtsanwalt E.___, gelangte mit Beschwerde vom 10. Juli 2025
ans Verwaltungsgericht und stellte die folgenden Rechtsbegehren:
1. Es sei die Verfügung des Migrationsamtes
vom 2. Juli 2025 betreffend die Sistierung des Familiennachzugsverfahrens
aufzuheben und es sei die Vorinstanz anzuweisen, unverzüglich über das
Familiennachzugsgesuch zu befinden.
2. Dem Beschwerdeführer sei für das
vorliegende Beschwerdeverfahren das Recht auf unentgeltliche Rechtspflege zu
gewähren, und zwar sowohl für die Gerichts- als auch für die Anwaltskosten,
unter gleichzeitiger Einsetzung des Unterzeichnenden als unentgeltlicher
Rechtsbeistand.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.
7. Mit Eingabe vom 22. Juli 2025 reichte
der Beschwerdeführer ein ausgefülltes Gesuchsformular zur Erlangung der
unentgeltlichen Rechtspflege ein.
8. In seiner Vernehmlassung vom 4.
August 2025 beantragte das Migrationsamt namens des Departments des Innern
(DDI) die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge.
9. Mittels Verfügung vom 7. August 2025
wurde dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege samt unentgeltlichem
Rechtsbeistand durch Rechtsanwalt Gregor Wey gewährt.
10. Mit Eingabe vom 13. August 2025
reichte der Rechtsbeistand seine Kostennote ein.
11. Mit Eingabe vom 19. August 2025 informierte
der Beschwerdeführer, im Verfahren um die elterliche Sorge (Abänderung des
Ehescheidungsurteils) sei die angesetzte Gerichtsverhandlung abgesetzt worden,
weshalb in diesem Verfahren mit erheblichen Verzögerungen zu rechnen sei.
12. In seiner Stellungnahme vom 28.
August 2025 beantragte das Migrationsamt namens des DDI erneut die Abweisung
der Beschwerde unter Kostenfolge.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde gegen die
Sistierungsverfügung ist frist- und formgerecht erhoben worden.
Anfechtungsobjekt im vorliegenden Verfahren bildet eine Zwischenverfügung des
DDI (vertreten durch das Migrationsamt). Zwischenverfügungen sind nach
§ 66 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG, BGS 124.11)
hinsichtlich der Anfechtbarkeit Hauptentscheiden gleichgestellt, wenn sie
entweder präjudizierlich oder für eine Partei von erheblichem Nachteil sind.
Die angefochtene Zwischenverfügung betreffend die Sistierung des Gesuchs um
Familiennachzug ist für den Beschwerdeführer insofern von erheblichem Nachteil,
als sein Anspruch auf Familiennachzug vorläufig nicht geprüft wird. Der
Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Zwischenverfügung beschwert und
damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Das Migrationsamt führte in der
angefochtenen Verfügung aus, bei Minderjährigen habe der nachziehende Ehegatte
die zivilrechtliche Verantwortung für die Kinder zu tragen, d.h. er müsse
entweder über das Sorgerecht oder bei geteiltem Sorgerecht über das
Einverständnis des anderen Elternteils verfügen. Das Migrationsamt verwies auf
den Beschluss des Amtsgerichts Kempten (Allgäu) vom 25. April 2024, mit welchem
der Kindsmutter die elterliche Sorge entzogen und dem Beschwerdeführer das
Aufenthaltsbestimmungsrecht, die Schulfürsorge, die Gesundheitsfürsorge, das
Recht auf Regelung des Umgangs und das Antragsrecht für Jugendhilfemassnahmen
entzogen worden seien. Die entzogenen Rechte des Beschwerdeführers seien auf
einen Ergänzungspfleger übertragen worden, welcher wiederum den
Beschwerdeführer zur Vertretung in allen Aufenthaltsangelegenheiten, allen Gesundheitsangelegenheiten
sowie allen Schulangelegenheiten bevollmächtigte. Weiter sei festgestellt
worden, das Sorgerecht der drei Kinder sei noch hängig. Gemäss Verfügung des
Richteramts Solothurn-Lebern vom 8. Mai 2025 würden die Kinder während der
Dauer des Verfahrens vorübergehend unter die alleinige elterliche Sorge und
Obhut des Beschwerdeführers gestellt. Das Verfahren betreffend Familiennachzug müsse
bis zum Abschluss des rechtskräftigen Entscheids über das Sorgerecht sistiert
werden. Schliesslich führte das Migrationsamt in seiner Vernehmlassung vom 28.
August 2025 aus, das Kindeswohl sei bis zum Abschluss eines
Sorgerechtsentscheids nicht gefährdet, zumal die Kinder eingeschult seien und
keine Entfernungsmassnahme drohe. Dies könne mit einer Duldung bestätigt
werden.
3.
Der Beschwerdeführer bringt dagegen
vor, die Vorinstanz gehe fälschlicherweise davon aus, der Beschwerdeführer
verfüge nicht über die zivilrechtliche Verantwortung über seine Kinder. Zum
einen trage er gestützt auf die Vollmacht des Amtsbeistands vom 2. September
2024.
die zivilrechtliche Verantwortung für seine Kinder. Der aktuelle
Sorgerechtsinhaber – das Kreisjugendamt in Deutschland – habe dem
Aufenthaltswechsel zugestimmt und entsprechende Vollmachten erteilt. Dennoch
habe das Migrationsamt den Entscheid mit der Begründung, die elterliche Sorge
sei unklar geregelt, verzögert. Dies führe zu erheblichen administrativen
Problemen. So könne er keine Kinderzulagen beantragen oder die definitive
Anmeldung bei der Gemeinde nicht vornehmen. Deshalb habe er beim Richteramt
Solothurn-Lebern beantragt, die Kinder vorsorglich unter seine alleinige
elterliche Sorge und Obhut zu stellen. Wenn die Vorinstanz das Gesuch bis zum
Vorliegen eines rechtskräftigen Sorgerechtsentscheides sistieren wolle,
widerspreche dies dem tatsächlichen Sachverhalt. Ein Sorgerechtsentscheid liege
vor. Überdies könne der Entscheid des Richteramts Solothurn-Lebern in der
Hauptsache nicht abgewartet werden, da sich dieser über Jahre hinziehen könnte.
Die Klärung des ausländerrechtlichen Status könne nicht so lange hinausgezögert
werden. Der Beschwerdeführer verweist mit Eingabe vom 19. August 2025 auf die
Absetzung der bereits angesetzten Verhandlung vor dem Richteramt
Solothurn-Lebern, womit feststehe, dass in diesem Verfahren mit erheblichen
Verzögerungen zu rechnen sei.
4.
Streitgegenstand bildet die Frage, ob
das Migrationsamt namens des DDI zu Recht das Familiennachzugsverfahren zugunsten
der drei Kinder B.___, C.___ und D.___ mit Verweis auf ein noch hängiges Verfahren
betreffend die elterliche Sorge sistiert hat.
5.
Gemäss § 58 Abs. 1 VRG i.V.m. Art.
126.
Abs. 1 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) kann ein Verfahren
sistiert werden, wenn die Zweckmässigkeit dies verlangt. Das Verfahren kann
namentlich dann sistiert werden, wenn der Entscheid vom Ausgang eines anderen
Verfahrens abhängig ist. Die Sistierung eines Verfahrens soll grundsätzlich die
Ausnahme bleiben; im Zweifelsfall ist dem Beschleunigungsgebot (Art. 29
Abs. 1 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BSR 101];
Art. 124 Abs. 1 Satz 2 ZPO) der Vorrang einzuräumen (vgl. BGE 135 III 127 E.
3.
; Urteil des Bundesgerichts 5A_494/2025 vom 27. August 2025 E. 3.1). Eine
Sistierung erfordert somit eine Interessenabwägung zwischen dem Interesse an
der Sistierung und dem Interesse an der Beschleunigung sowie eine
Berücksichtigung des Grads der Abhängigkeit vom Ausgang des anderen Verfahrens
(Benedikt Seiler in: Thomas Sutter-Somm et al. [Hrsg.]
Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2025, Art. 126 N 4).
6.
Nach Art. 3 Abs. 1 Anhang I des Abkommens zwischen der
Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft
und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA, SR
0.142.112
) haben die Familienangehörigen einer Person, die Staatsangehörige
einer Vertragspartei ist und ein Aufenthaltsrecht hat, das Recht, bei ihr
Wohnung zu nehmen. Gemäss Art. 3 Abs. 4 i.V.m. Abs. 6 Anhang I FZA erhalten
nachgezogene Familienangehörige eine Aufenthaltserlaubnis mit der gleichen
Gültigkeit wie die der Person, von der das Recht hergeleitet ist. Als Familienangehörige gelten u. a. der Ehegatte
und die Verwandten in absteigender Linie, die noch nicht 21 Jahre alt sind oder
denen Unterhalt gewährt wird (Art. 3 Abs. 2 lit. a Anhang I FZA). Bei
Minderjährigen hat der nachziehende Ehegatte bzw. Elternteil die
zivilrechtliche Verantwortung für das Kind zu tragen, d.h., er muss entweder
über das Sorgerecht ober bei geteiltem Sorgerecht über das Einverständnis des
anderen Elternteils verfügen (Urteil des Bundesgerichts 2C_349/2020 vom 12.
November 2020 E. 3). Dadurch soll verhindert werden, ein minderjähriges Kind gegen
den Willen der sorgeberechtigten Person zu entziehen (Urteil des BVGer F-2860
vom 5. Dezember 2015 E. 6.1).
7.
Vorliegend gewichtete das
Migrationsamt in seiner Zwischenverfügung aufgrund des hängigen Verfahrens vor
dem Richteramt Solothurn-Lebern sinngemäss das Interesse an der Sistierung
höher als das Interesse an einem beschleunigten Verfahrensgang, wobei es im
vorliegenden Fall eine vertiefte Auseinandersetzung mit dem Kindswohl vermissen
liess. Obwohl gemäss dem Migrationsamt keine Entfernungsmassnahme droht,
besteht durch die Sistierung auf absehbare Zeit hinaus keine Klarheit
hinsichtlich des Aufenthaltsstatus der Kinder. Dies führt zwangsläufig zu
Schwierigkeiten bei administrativen Angelegenheiten, Behördengängen oder aber
bei möglichen finanziellen Ansprüchen wie z.B. bei den Familienzulagen. Zudem
bedeutet es eine massive psychische Belastung von Vater und Kindern, wird damit
doch automatisch impliziert, es hänge auf unbestimmte Zeit in der Luft, ob das
Nachzugsgesuch des Vaters bewilligt werde oder nicht. Eine längere Phase einer
solchen Ungewissheit stellt ohne Zweifel eine Belastung des Kindswohls dar,
womit dem Beschleunigungsgebot vorliegend hohe Beachtung zu schenken ist. Hinzuweisen
ist weiter auf den Umstand, dass Familienangehörige von in der Schweiz
aufenthaltsberechtigten EU/EFTA-Bürgern ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit
grundsätzlich gestützt auf Art. 7 lit. d FZA sowie Art. 3 Anhang I
FZA einen Rechtsanspruch auf Aufenthalt in der Schweiz haben, womit auch eine
Beurteilung des Anspruchs einhergeht.
8.
Das Migrationsamt hatte im Rahmen des
Erlasses seiner Zwischenverfügung eine Interessenabwägung zwischen dem
Interesse an der Sistierung und dem Interesse an der Beschleunigung sowie eine
Berücksichtigung des Grads der Abhängigkeit vom Ausgang des anderen Verfahrens
vorzunehmen. Diese ist sehr knapp ausgefallen. Insbesondere äusserte sich das
Migrationsamt nicht hinsichtlich der Verfahrensdauer des hängigen Verfahrens vor
dem Richteramt Solothurn-Lebern. Gemäss den vorliegenden Akten war eine Neuansetzung
der Einigungsverhandlung pendent, wobei nicht aktenkundig ist, wann bzw. ob
diese mittlerweile durchgeführt werden konnte. Sofern anlässlich einer
Einigungsverhandlung keine Einigung erzielt werden kann, wird das Verfahren
kontradiktorisch im vereinfachten Verfahren fortgesetzt (Art. 291 Abs. 3 ZPO)
Diesbezüglich ist es dem Instruktionsrichter bei Erforderlichkeit der
Verhältnisse freigestellt, einen Schriftenwechsel anzuordnen oder eine
Instruktionsverhandlung durchzuführen (Art. 246 Abs. 2 ZPO). Erschwerend kommt im
vorliegenden Fall hinzu, dass die Kindsmutter im Ausland Wohnsitz hat und gemäss
Eingabe ihres gesetzlichen Betreuers in Deutschland vom 5. August 2025 gar
nicht in der Lage, ihre Interessen im Verfahren selbst wahrzunehmen. Dies sind
alles Umstände, die das Verfahren zusätzlich zeitlich verlängern können und
eine Prognoseeinschätzung erschweren. Auch im Falle eines zeitnahen kontradiktorischen
Urteils des Richteramts Solothurn-Lebern betreffend die elterliche Sorge könnte
ein Rechtsmittel gegen dieses Urteil ergriffen werden, was wiederum den
rechtskräftigen Abschluss auf ungewisse Zeit verzögern würde.
9.
Ergänzend ist was folgt hinsichtlich
des noch hängigen Verfahrens betreffend die elterliche Sorge auszuführen: Bereits
der vom Amtsgericht Kempten eingesetzte Ergänzungspfleger hat den
Beschwerdeführer mit Vollmacht vom 2. September 2024 bevollmächtigt, den
Ergänzungspfleger u.a. in allen Aufenthaltsangelegenheiten zu vertreten. Weiter
hat das Richteramt Solothurn-Lebern dem Beschwerdeführer im Rahmen einer
vorsorglichen Massnahme vom 8. Mai 2025 die alleinige elterliche Sorge für die
Dauer des Verfahrens erteilt. Der Beschwerdeführer hat somit zurzeit die
alleinige elterliche Sorge für die drei Kinder. Die elterliche Sorge schliesst sodann
das Recht ein, den Aufenthaltsort des Kindes zu bestimmen (Art. 301a Abs. 1 des
Zivilgesetzbuches [ZGB, SR 272]). Folglich kann der Beschwerdeführer
aktuell allein über den Aufenthaltsort der betroffenen Kinder bestimmen. Die
Gefahr des Entzugs der Kinder vom sorgeberechtigten Elternteil besteht somit
nicht. Es trifft zu, dass das Richteramt die alleinige elterliche Sorge vorerst
lediglich für die Dauer des Verfahrens verfügt hat. Aufgrund des noch hängigen
Verfahrens kann zwar nicht gänzlich ausgeschlossen werden, dass die Eltern
schlussendlich die elterliche Sorge gemeinsam erhalten. Da die Kindsmutter in
Deutschland jedoch gemäss dem Betreuerausweis in den meisten Angelegenheiten
(auch in familienrechtlichen Angelegenheiten) gesetzlich durch einen Betreuer
vertreten wird und der Beschwerdeführer die Kinder aufgrund des gänzlichen
Entzugs des Sorgerechts der Kindsmutter durch die deutschen Behörden zu sich in
die Schweiz geholt hat, scheint dies nach aktuellem Kenntnisstand unrealistisch.
So wurde durch das Amtsgericht Kempten unter anderem gestützt auf ein
Sachverständigengutachten aus dem Jahr 2023 die Erziehungsunfähigkeit der
Mutter festgestellt. Auch das Richteramt Solothurn-Lebern hat wohl diese
Umstände berücksichtigt, als es dem Beschwerdeführer vorsorglich die alleinige
elterliche Sorge übertragen hat. Denn die gemeinsame elterliche Sorge stellt den
Regelfall dar (Art. 296 Abs. 2 ZGB), von der nur ausnahmsweise zur Wahrung des
Kindeswohls abgewichen werden darf (vgl. Art. 298 Abs. 1 und Art. 298b Abs.
1.
ZGB). Weiter ist festzuhalten, dass aus den Akten keine Hinweise zu entnehmen
sind, welche die definitive Zuteilung der elterlichen Sorge an den Vater
aufgrund von Defiziten auf seiner Seite als mit gewisser Wahrscheinlichkeit
möglich erachten lassen. So kann einem Schreiben des Kreisjugendamts vom 27.
September 2024 an das Migrationsamt (AS 76) entnommen werden, dass der
Beschwerdeführer nach Ansicht des Jugendamtes, des Ergänzungspflegers, der
Verfahrensbeiständin und nach Aussage eines familienpsychologischen Gutachtens
in der Lage sei, sich um seine Kinder und deren Kindswohl zu sorgen. Aus dem
gleichen Schreiben geht hervor, dass der Vater vorher aufgrund des
verweigernden Verhaltens der Kindsmutter fast nur telefonischen Kontakt mit den
Kindern hatte und nicht aus auf seiner Seite liegenden Gründen.
Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen
erscheint es ungerechtfertigt, wenn das Migrationsamt das
Familiennachzugsverfahren mit dem Hinweis auf das hängige Verfahren sistiert,
ohne die vorgenannten Umstände zu würdigen. Im Übrigen würde es dem
Migrationsamt offenstehen, den Beschwerdeführer im Falle einer Gutheissung des
Familiennachzugsgesuchs aufzufordern, das Sorgerechtsurteil umgehend nach
Ergehen nachzureichen und im Falle eines Entfalls der elterlichen Sorge eine
Neuprüfung vorzunehmen. Damit sind die öffentlichen Interessen hinreichend
gewahrt und die Notwendigkeit einer Sistierung nicht vorhanden.
10.
Im Ergebnis erweist sich die
Beschwerde somit gestützt auf die obigen Erwägungen als begründet, sie ist
gutzuheissen. Das Migrationsamt hat das Familiennachzugsverfahren wieder an die
Hand zu nehmen und beförderlich darüber zu entscheiden.
11.
Bei diesem Ausgang hat der Staat die
Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu tragen und ausgangsgemäss (vgl.
§ 77 VRG i.V.m. Art. 106 ZPO) den Beschwerdeführer zu entschädigen. Rechtsanwalt
Gregor Wey macht mit Kostennote vom 13. August 2024 ein Honorar von insgesamt
CHF 1'160.90 (inkl. Auslagen von CHF 47.90 und MwSt. von CHF 87.00)
geltend. Der geltend gemachte Aufwand erscheint angemessen.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2. Die Verfügung vom 2. Juli 2025 wird
aufgehoben und das Migrationsamt angewiesen, das Familiennachzugsverfahren weiterzuführen
und darüber beförderlich zu entscheiden.
3. Der Kanton Solothurn hat die Kosten des
Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1'500.00 zu bezahlen.
4. Der Kanton Solothurn hat dem
Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 1'160.90 (inkl. Auslagen
und 8,1 % MwSt.) auszurichten.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe
der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Obrecht Steiner von
Salis