VB.2026.00216
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2026.00216
8. Mai 2026Deutsch3 min
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2026.00216
Verfügung
der Einzelrichterin
vom 8. Mai 2026
Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle,
Gerichtsschreiberin
Sonja Güntert.
In Sachen
A,
Beschwerdeführerin,
gegen
Handelsregisteramt
des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend fehlendes
Rechtsdomizil,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Mit Verfügung vom
17. März 2026 ordnete das Handelsregisteramt des Kantons Zürich an, dass
das damals mit Domizil in B im Kanton Zürich gemeldete Einzelunternehmen C nach
Eintritt der Rechtskraft dieser Verfügung wegen fehlenden Rechtsdomizils von
Amtes wegen aus dem Handelsregister gelöscht werde, und auferlegte die
Eintragungsgebühr von Fr. 197.40 A als Inhaberin.
Erwägungen
II.
Dagegen gelangte A am 8. April 2026 mit Beschwerde an
das Verwaltungsgericht und beantragte, unter Entschädigungsfolge sei die
Verfügung des Handelsregisteramts vom 17. März 2026 aufzuheben und die
Einzelfirma C weiterhin im Handelsregister zu belassen. A wies zudem darauf
hin, sie habe "vorsorglich das Domizil der Einzelfirma auf [...ihre] neue
Wohnadresse ändern lassen".
Das Handelsregisteramt schloss mit Beschwerdeantwort vom
15.
April 2026 auf Abweisung der Beschwerde, "sofern keine korrekte
Anmeldung betreffend die Wohnsitze und das Rechtsdomizil erfolgt". Hierauf
erklärte A am 26. April 2026, sie habe "[z]wischenzeitlich [...] eine
entsprechende Adressänderung beim Handelsregisteramt vorgenommen" und sei
überzeugt, dass sie und das Amt betreffend die Gebühren "eine
einvernehmliche, aussergerichtliche Lösung finden werden", weshalb sie die
Beschwerde zurückziehe. Das Handelsregisteramt bestätigte mit Schreiben vom
29.
April 2026 den Eingang einer "gültige[n] Anmeldung zur Änderung
des eingetragenen Sitzes/Domizils und des Wohnorts von Frau A".
Die Einzelrichterin erwägt:
1.
Das Verfahren ist in einzelrichterlicher Kompetenz als durch
Rückzug der Beschwerde erledigt abzuschreiben (§ 38b Abs. 1
lit. b des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]).
2.
Wer seine Begehren zurückzieht, bewirkt die
Gegenstandslosigkeit des Verfahrens und hat nach dem Unterliegerprinzip –
grundsätzlich unabhängig von den Prozessaussichten – die Kosten zu tragen
(§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1
VRG; Kaspar Plüss, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A., Zürich 2014,
§ 13 N. 79). Die betreffende Partei gilt zudem in der Regel als
entschädigungspflichtig (§ 17 Abs. 2 VRG; Plüss, § 17
N. 32).
Damit sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin
aufzuerlegen und ist ihr keine Parteientschädigung zuzusprechen.
3.
Öffentlich-rechtliche
Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Zivilrecht stehen,
unterliegen der Beschwerde in Zivilsachen. Dazu zählen insbesondere auch
Entscheide über die Führung des Handelsregisters (Art. 72 Abs. 2
lit. b Ziff. 2 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]). Da der Streitwert Fr. 30'000.- übersteigt (vgl. BGr,
11.
April 2011,4A_636/2010, E. 1.1), ist insofern auf das
ordentliche Rechtsmittel nach Art. 72 ff. BGG zu verweisen
(Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG).
Demgemäss verfügt die
Einzelrichterin:
1.
Das
Verfahren wird als durch Rückzug erledigt abgeschrieben.
2.
Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf
Fr. 250.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 95.-- Zustellkosten,
Fr. 345.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Gegen
diese Verfügung kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in Zivilsachen erhoben
werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.
6.
Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) das Eidgenössische Amt für das Handelsregister.