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Entscheid

VB.2026.00216

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2026.00216

8. Mai 2026Deutsch3 min

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Mit Verfügung vom

17. März 2026 ordnete das Handelsregisteramt des Kantons Zürich an, dass

das damals mit Domizil in B im Kanton Zürich gemeldete Einzelunternehmen C nach

Eintritt der Rechtskraft dieser Verfügung wegen fehlenden Rechtsdomizils von

Amtes wegen aus dem Handelsregister gelöscht werde, und auferlegte die

Eintragungsgebühr von Fr. 197.40 A als Inhaberin.

Erwägungen

II.

Dagegen gelangte A am 8. April 2026 mit Beschwerde an

das Verwaltungsgericht und beantragte, unter Entschädigungsfolge sei die

Verfügung des Handelsregisteramts vom 17. März 2026 aufzuheben und die

Einzelfirma C weiterhin im Handelsregister zu belassen. A wies zudem darauf

hin, sie habe "vorsorglich das Domizil der Einzelfirma auf [...ihre] neue

Wohnadresse ändern lassen".

Das Handelsregisteramt schloss mit Beschwerdeantwort vom

15.

April 2026 auf Abweisung der Beschwerde, "sofern keine korrekte

Anmeldung betreffend die Wohnsitze und das Rechtsdomizil erfolgt". Hierauf

erklärte A am 26. April 2026, sie habe "[z]wischenzeitlich [...] eine

entsprechende Adressänderung beim Handelsregisteramt vorgenommen" und sei

überzeugt, dass sie und das Amt betreffend die Gebühren "eine

einvernehmliche, aussergerichtliche Lösung finden werden", weshalb sie die

Beschwerde zurückziehe. Das Handelsregisteramt bestätigte mit Schreiben vom

29.

April 2026 den Eingang einer "gültige[n] Anmeldung zur Änderung

des eingetragenen Sitzes/Domizils und des Wohnorts von Frau A".

Die Einzelrichterin erwägt:

1.

Das Verfahren ist in einzelrichterlicher Kompetenz als durch

Rückzug der Beschwerde erledigt abzuschreiben (§ 38b Abs. 1

lit. b des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]).

2.

Wer seine Begehren zurückzieht, bewirkt die

Gegenstandslosigkeit des Verfahrens und hat nach dem Unterliegerprinzip –

grundsätzlich unabhängig von den Prozessaussichten – die Kosten zu tragen

(§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1

VRG; Kaspar Plüss, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A., Zürich 2014,

§ 13 N. 79). Die betreffende Partei gilt zudem in der Regel als

entschädigungspflichtig (§ 17 Abs. 2 VRG; Plüss, § 17

N. 32).

Damit sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin

aufzuerlegen und ist ihr keine Parteientschädigung zuzusprechen.

3.

Öffentlich-rechtliche

Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Zivilrecht stehen,

unterliegen der Beschwerde in Zivilsachen. Dazu zählen insbesondere auch

Entscheide über die Führung des Handelsregisters (Art. 72 Abs. 2

lit. b Ziff. 2 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005

[BGG, SR 173.110]). Da der Streitwert Fr. 30'000.- übersteigt (vgl. BGr,

11.

April 2011,4A_636/2010, E. 1.1), ist insofern auf das

ordentliche Rechtsmittel nach Art. 72 ff. BGG zu verweisen

(Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG).

Demgemäss verfügt die

Einzelrichterin:

1.

Das

Verfahren wird als durch Rückzug erledigt abgeschrieben.

2.

Die Gerichtsgebühr wird

festgesetzt auf

Fr. 250.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 95.-- Zustellkosten,

Fr. 345.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen

diese Verfügung kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in Zivilsachen erhoben

werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

6.

Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) das Eidgenössische Amt für das Handelsregister.