BBl 2017 4391
Bundesbeschluss über die Genehmigung und Umsetzung des WTO-Ministerbeschlusses über den Ausfuhrwettbewerb und über die Genehmigung der Änderungen der Verpflichtungsliste LIX-Schweiz-Liechtenstein im Bereich Ausfuhrsubventionen
Bundesbeschluss (Entwurf) über die Genehmigung und Umsetzung des WTO-Ministerbeschlusses über den Ausfuhrwettbewerb und über die Genehmigung der Änderungen der Verpflichtungsliste LIX-Schweiz-Liechtenstein im Bereich Ausfuhrsubventionen
vom ...
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 54 Absatz 1 und 166 Absatz 2 der Bundesverfassung (BV)1, nach Einsicht in Botschaft des Bundesrates vom 17. Mai 20172, beschliesst:
Art. 1
1 Es werden genehmigt:
a. der Ministerbeschluss der Welthandelsorganisation (WTO) vom 19. Dezember 20153 über den Ausfuhrwettbewerb; b. die Änderungen der Verpflichtungsliste LIX-Schweiz-Liechtenstein im Bereich Ausfuhrsubventionen4. 2 Der Bundesrat wird ermächtigt, der WTO die Annahme der Änderungen zu notifizieren.
Art. 2 Das Bundesgesetz über die Einfuhr von Erzeugnissen aus Landwirtschaftsprodukten in Anhang 1 wird angenommen.
4 Die Liste LIX-Schweiz-Liechtenstein wird in der AS durch Verweis publiziert (Art. 5
PublG, SR 170.512). Sie ist nur in französischer Sprache verfügbar (Art. 14 Abs. 2 Bst. b PublG); sie ist nur in dieser Fassung rechtsverbindlich. Die genannten Änderungen wurden im BBl 2017 4411 publiziert. Ein Separatdruck der Liste kann bei der Oberzolldirektion, Sektion Zolltarif, 3003 Bern, bezogen oder eingesehen werden.
Genehmigung und Umsetzung des WTO-Ministerbeschlusses über den BBl 2017
Art. 3 Die Änderung des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 19985 in Anhang 2 wird angenommen.
Art. 4 1 Dieser Beschluss untersteht dem fakultativen Referendum (Art. 141 Abs. 1 Bst. d Ziff. 3 und 141a Abs. 2 BV). 2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten des Bundesgesetzes in Anhang 1 und der Änderung des Bundesgesetzes in Anhang 2.
5 SR 910.1
Genehmigung und Umsetzung des WTO-Ministerbeschlusses über den BBl 2017
Anhang 1 (Art. 2)
Bundesgesetz über die Einfuhr von Erzeugnissen aus Landwirtschaftsprodukten
vom ...
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 133 der Bundesverfassung6, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 17. Mai 20177, beschliesst:
Art. 1 Einfuhrzölle Für Erzeugnisse aus Landwirtschaftsprodukten kann der Bundesrat die Zollansätze so festsetzen, dass er ein Industrieschutzelement ausscheidet und dieses um bewegliche Teilbeträge erhöht; er hört zuvor die von ihm bestellte Zollexpertenkommission an.
Art. 2 Berechnung der beweglichen Teilbeträge Die beweglichen Teilbeträge werden periodisch berechnet, aufgrund des Unterschiedes zwischen den Inland- und Auslandpreisen der landwirtschaftlichen Grundstoffe für die Herstellung von Produkten nach Artikel 1.
Art. 3 Berichterstattung Der Bundesrat unterbreitet der Bundesversammlung jährlich einen Bericht über seine Massnahmen nach Artikel 1 zur Genehmigung. Die Bundesversammlung entscheidet, ob diese Massnahmen in Kraft bleiben, ergänzt oder geändert werden sollen.
6 SR 101 7 BBl 2017 4351
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Art. 4 Vollzug 1 Der Bundesrat erlässt die Ausführungsbestimmungen. Er bestimmt insbesondere die landwirtschaftlichen Grundstoffe und regelt, wie die Preise nach Artikel 2 ermittelt werden. 2 Er kann einem Departement die periodische Festsetzung der beweglichen Teilbeträge übertragen. 3 Soweit dieses Gesetz und die Ausführungsbestimmungen keine besondere Regelung enthalten, gelten sinngemäss die Bestimmungen über die Zölle.
Art. 5 Aufhebung eines anderen Erlasses Das Bundesgesetz vom 13. Dezember 19748 über die Ein- und Ausfuhr von Erzeugnissen aus Landwirtschaftsprodukten wird aufgehoben.
Art. 6 Übergangsbestimmung Gesuche um Ausfuhrbeiträge gestützt auf das Bundesgesetz vom 13. Dezember 19749 über die Ein- und Ausfuhr von Erzeugnissen aus Landwirtschaftsprodukten können bis zum 28. Februar nach dem Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes eingereicht werden.
8 AS 1995 4796, 2006 4097 9 AS 1995 4796, 2006 4097
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Anhang 2 (Art. 3)
Änderung eines anderen Erlasses
Das Landwirtschaftsgesetz vom 29. April 199810 wird wie folgt geändert:
Art. 38 Abs. 2 und 3 2 Die Zulage beträgt 15 Rappen abzüglich des Betrags der Zulage für Verkehrsmilch nach Artikel 40. Der Bundesrat legt die Voraussetzungen für die Ausrichtung der Zulage fest. Er kann Käse mit geringem Fettgehalt von der Zulage ausschliessen. 3 Er kann die Höhe der Zulage unter Berücksichtigung der Mengenentwicklung anpassen.
Art. 40 Zulage für Verkehrsmilch 1 Für die Verkehrsmilch kann der Bund eine Zulage an die Produzenten und Produzentinnen ausrichten. 2 Der Bundesrat legt die Höhe der Zulage und die Voraussetzungen fest.
3 Die Branchenorganisationen können für die Verwendung der Zulage nach Absatz 1 kollektive Selbsthilfemassnahmen treffen.
Art. 55 Zulage für Getreide 1 Für Getreide kann der Bund eine Zulage an die Produzenten und Produzentinnen ausrichten. 2 Die Zulage richtet sich nach den budgetierten Mitteln und der zu Beiträgen berechtigenden Menge. Der Bundesrat legt die Voraussetzungen für die Ausrichtung der Zulage fest. 3 Die Branchenorganisationen können für die Verwendung der Zulage nach Absatz 1 kollektive Selbsthilfemassnahmen treffen.
10 SR 910.1
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