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Bundesgesetz über die Gleichstellung von Frau und Mann (Gleichstellungsgesetz, GlG)

BBl 2017 1456 · Bundesblatt

Vom 22. Aug. 2017

https://lexipedia.io/de/docs/ch/bbl-ff-ff/2017-1456/de/bundesgesetz-uber-die-gleichstellung-von-frau-und-mann-gleichstellungsgesetz-glg

Abgerufen am 12. Sept. 2026

  1. Dokumente
  2. Bund
  3. Bundesblatt
Quelle

Daraus hervorgegangener Erlass: Bundesgesetz über die Gleichstellung von Frau und Mann (AS 2019 2815)

Geschäft: Gleichstellungsgesetz. Änderung (17.047)

BBl 2017 5553

Bundesgesetz über die Gleichstellung von Frau und Mann (Gleichstellungsgesetz, GlG)

Bundesgesetz Entwurf über die Gleichstellung von Frau und Mann (Gleichstellungsgesetz, GlG)

Änderung vom …

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 5. Juli 20171, beschliesst:

I Das Gleichstellungsgesetz vom 24. März 19952 wird wie folgt geändert:

Ingress gestützt auf die Artikel 8 Absatz 3, 110 Absatz 1 Buchstabe a, 122 und 173 Absatz 2 der Bundesverfassung3,

Gliederungstitel vor Artikel 13a 4a. Abschnitt: Lohngleichheitsanalyse und Überprüfung

Art. 13a Pflicht zur Durchführung einer Lohngleichheitsanalyse 1 Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber, die am Anfang eines Jahres 50 oder mehr Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigen, führen für das betreffende Jahr eine betriebsinterne Lohngleichheitsanalyse durch. 2 Die Lohngleichheitsanalyse wird alle vier Jahre wiederholt. Fällt die Zahl der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in diesem Zeitraum unter 50, wird die Lohngleichheitsanalyse erst wieder durchgeführt, wenn die Zahl von 50 erreicht ist.

Gleichstellungsgesetz BBl 2017

Art. 13b Ausnahme von der Pflicht zur Durchführung einer Lohngleichheitsanalyse Die Pflicht zur Durchführung einer Lohngleichheitsanalyse entfällt für Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber: a. die im Rahmen eines Verfahrens zur Vergabe eines öffentlichen Auftrags einer Kontrolle über die Einhaltung der Lohngleichheit unterliegen; b. die im Rahmen eines Antrags auf Gewährung von Subventionen einer solchen Kontrolle unterliegen; oder c. bei denen bereits eine solche Kontrolle durchgeführt worden ist und die nachgewiesen haben, dass sie die Anforderungen erfüllen, sofern der Referenzmonat der Kontrolle nicht länger als vier Jahre zurückliegt.

Art. 13c Methode der Lohngleichheitsanalyse 1 Die Lohngleichheitsanalyse ist nach einer wissenschaftlichen und rechtskonformen Methode durchzuführen. 2 Der Bund stellt ein Standard-Analysemodell sowie ein kostenloses und einfach zu handhabendes Instrument zur Verfügung.

Art. 13d Überprüfung der Lohngleichheitsanalyse 1 Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber, die dem Obligationenrecht4 unterstehen, lassen ihre Lohngleichheitsanalyse von einer unabhängigen Stelle überprüfen. Dafür können sie wählen zwischen: a. einem Revisionsunternehmen mit einer Zulassung nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 20055; b. einer anerkannten Lohngleichheitsexpertin oder einem anerkannten Lohngleichheitsexperten; oder c. einer Organisation gemäss Artikel 7 oder einer Arbeitnehmervertretung gemäss dem Mitwirkungsgesetz vom 17. Dezember 19936. 2 Sofern die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber die Lohngleichheitsanalyse nicht mit dem Standard-Analysemodell des Bundes durchführen, beauftragen sie für die Überprüfung eine anerkannte Lohngleichheitsexpertin oder einen anerkannten Lohngleichheitsexperten oder schliessen eine Vereinbarung gemäss Artikel 13g. 3 Der Bundesrat legt fest:

a. die Kriterien für die Ausbildung der leitenden Revisorinnen und Revisoren; b. die Kriterien für die Anerkennung von Lohngleichheitsexpertinnen und Lohngleichheitsexperten.

4 SR 220 5 SR 221.302 6 SR 822.14

Gleichstellungsgesetz BBl 2017

Art. 13e Überprüfung durch ein zugelassenes Revisionsunternehmen 1 Die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber übergibt dem Revisionsunternehmen alle Unterlagen und erteilt ihm die Auskünfte, die es für die Erfüllung der Überprüfung benötigt. 2 Das Revisionsunternehmen überprüft, ob die Lohngleichheitsanalyse formell korrekt durchgeführt wurde. 3 Es verfasst innerhalb der vierjährigen Frist (Art. 13a Abs. 2) zuhanden der Leitung des überprüften Unternehmens einen Bericht über die Durchführung der Lohngleichheitsanalyse.

Art. 13f Überprüfung durch eine anerkannte Lohngleichheitsexpertin oder einen anerkannten Lohngleichheitsexperten 1 Die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber übergibt der anerkannten Lohngleichheitsexpertin oder dem anerkannten Lohngleichheitsexperten alle Unterlagen und erteilt ihr oder ihm die Auskünfte, die sie oder er für die Erfüllung der Überprüfung benötigt. 2 Die anerkannte Lohngleichheitsexpertin oder der anerkannte Lohngleichheitsexperte überprüft, ob die Lohngleichheitsanalyse materiell korrekt durchgeführt wurde. 3 Sie oder er verfasst innerhalb der vierjährigen Frist zuhanden der Leitung des überprüften Unternehmens einen Bericht über das Ergebnis der Überprüfung.

Art. 13g Überprüfung durch eine Organisation nach Artikel 7 oder eine Arbeitnehmervertretung Die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber schliesst mit der Organisation nach Artikel 7 oder der Arbeitnehmervertretung eine Vereinbarung über das Vorgehen bei der Überprüfung und der Berichterstattung zuhanden der Leitung des Unternehmens ab.

Art. 13h Information der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber informieren die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bis spätestens ein Jahr nach Abschluss der Überprüfung schriftlich über das Ergebnis der Lohngleichheitsanalyse.

Art. 13i Information für die Aktionärinnen und Aktionäre Gesellschaften, deren Aktien an einer Börse kotiert sind, veröffentlichen das Ergebnis der Lohngleichheitsanalyse im Anhang der Jahresrechnung (Art. 959c Abs. 1 Ziff. 4 des Obligationenrechts7).

7 SR 220

Gleichstellungsgesetz BBl 2017

Art. 17a Übergangsbestimmung zur Änderung vom … 1 Der Bundesrat legt fest, bis wann die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber nach Artikel 13a die erste Lohngleichheitsanalyse durchgeführt haben müssen. 2 Er kann den Zeitpunkt nach Unternehmensgrösse unterschiedlich festlegen.

Art. 17b Evaluation der Wirksamkeit 1 Der Bundesrat sorgt für die Evaluation der Wirksamkeit der Artikel 13a–13i.

2 Er erstattet nach Abschluss der Evaluation, spätestens aber zehn Jahre nach Inkrafttreten dieser Bestimmungen, dem Parlament Bericht und unterbreitet Vorschläge für das weitere Vorgehen.

II 1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.