Die Finanzhilfen können Kindertagesstätten und Einrichtungen für die schulergänzende Betreuung gewährt werden:a. die von natürlichen Personen, Kantonen, Gemeinden oder weiteren juristischen Personen geführt werden;b. deren Finanzierung langfristig, mindestens aber für sechs Jahre, gesichert erscheint; undc. die den kantonalen Qualitätsanforderungen genügen.
Die Finanzhilfen können den Strukturen für die Koordination der Betreuung in Tagesfamilien gewährt werden, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 1 Buchstabe a sinngemäss erfüllt sind. Die Finanzhilfen sind zu verwenden für:a. die Koordination und die Professionalisierung der Betreuung in Tagesfamilien; oderb. die Förderung der Ausbildung der Tagesfamilien.
Die Finanzhilfen für Projekte mit Innovationscharakter können gewährt werden, wenn:a. das Projekt Modellcharakter für die Weiterentwicklung der familienergänzenden Betreuung von Kindern im Vorschulalter hat und zur Schaffung von Betreuungsplätzen beiträgt;b. das Projekt von den Kantonen oder Gemeinden, in denen es realisiert wird, finanziell unterstützt wird; undc. die Kantone oder Gemeinden, die ein Gesuch um Finanzhilfen stellen oder ein von Dritten durchgeführtes Projekt mit Innovationscharakter mitfinanzieren, die familienergänzende Betreuung von Kindern im Vorschulalter finanziell gesamthaft weiterhin mindestens im selben Umfang unterstützen wie im Kalenderjahr vor dem Projektbeginn.
Die Finanzhilfen werden nur ausgerichtet, wenn die Kantone, öffentlich-rechtliche Gebietskörperschaften, Arbeitgeber oder andere Dritte sich ebenfalls angemessen finanziell beteiligen.