Dieses Gesetz regelta. die Ermittlung von Entschädigungsansprüchen, die der Eidgenossenschaft wegen Eingriffen ausländischer Staaten in Interessen schweizerischer natürlicher und juristischer Personen nach Völkerrecht zustehen;b. den Vollzug der entsprechenden Entschädigungsabkommen.
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Bundesgesetz über Entschädigungsansprüche gegenüber dem Ausland
Präambel
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
gestützt auf Artikel 8 der Bundesverfassung1,
nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 17. September 19792,
beschliesst:
Art. 1 Zweck
Art. 2 Ermittlung von Entschädigungsansprüchen
Im Hinblick auf die Geltendmachung von Entschädigungsansprüchen kann das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten die interessierten Personen durch öffentlichen Aufruf auffordern, ihre Begehren anzumelden; es kann eine Verwirkungsfrist setzen.
Es stellt fest, ob die persönlichen und sachlichen Voraussetzungen für die Geltendmachung eines Entschädigungsanspruches im Rahmen der zwischenstaatlichen Verhandlungen erfüllt sind; seine Verfügung ist nicht bindend für den Entscheid über die Entschädigung (Art. 5 Abs. 3). ...3
Der Bundesrat kann Bagatellfälle von der Geltendmachung ausschliessen.
Art. 34 Kommission
Der Bundesrat bestellt eine aus Vertretern der Bundesverwaltung und aus anderen Sachverständigen zusammengesetzte «Kommission für ausländische Entschädigungen» (Kommission).
Art. 4 Vollzug von Entschädigungsabkommen
Der Bundesrat kann die Kommission mit dem Vollzug von Entschädigungsabkommen beauftragen.
Wenn besondere Umstände es erfordern, kann der Bundesrat auch andere Behörden mit dem Vollzug beauftragen. Die Bestimmungen dieses Gesetzes und der Vollziehungsverordnung5 gelten sinngemäss.
Art. 5 Aufgaben der Kommission
Im Hinblick auf den Vollzug eines Entschädigungsabkommens kann die Kommission die interessierten Personen durch öffentlichen Aufruf auffordern, ihre Begehren anzumelden; sie kann eine Verwirkungsfrist setzen.
Sie kann Personen, deren Begehren bereits im Laufe des Verfahrens nach Artikel 2 angemeldet und in die zwischenstaatlichen Verhandlungen aufgenommen wurden, von der Anmeldepflicht entbinden.
Sie stellt fest, ob ein Gesuchsteller die persönlichen und sachlichen Voraussetzungen für die Ausrichtung einer Entschädigung erfüllt, bewertet den erlittenen Schaden und verteilt die Entschädigung auf die Anspruchsberechtigten.
Der Bundesrat kann der Kommission weitere Aufgaben im Bereiche der Abgeltung von Entschädigungsansprüchen gegenüber dem Ausland oder im Zusammenhang mit ähnlichen Leistungen übertragen.
Art. 6 Anwendbares Recht
Die Kommission vollzieht die Entschädigungsabkommen nach den Bestimmungen dieser Abkommen sowie den anderen Vorschriften des Bundesrechts und den allgemeinen Grundsätzen des Völkerrechts.
Art. 76
Art. 8 Beschwerdeverfahren
Bei der Beurteilung von Begehren anderer Personen hat der Gesuchsteller oder der Anspruchsberechtigte keine Parteistellung und kein Beschwerderecht.
Das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten ist zur Beschwerde berechtigt.7
Die Rüge der Unangemessenheit ist ausgeschlossen.
und 5 ...8
Art. 9 Besondere Vorschriften für Bagatellfälle
Die Kommission kanna. Bagatellfälle von der Abgeltung ausschliessen;b. für bestimmte Kategorien von Bagatellfällen einheitliche Entschädigungen festsetzen;c. für bestimmte Kategorien von Bagatellfällen in Abweichung vom Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 19689 ein summarisches Verfahren anwenden.
Art. 10 Amts- und Rechtshilfe
Die Behörden des Bundes und der Kantone sowie Organisationen, die Verwaltungsaufgaben wahrnehmen, sind für die Abklärung des Sachverhaltes im Ermittlungsverfahren und beim Vollzug von Entschädigungsabkommen zur unentgeltlichen Amts- und Rechtshilfe verpflichtet.
Art. 11 Vollzug
Der Bundesrat vollzieht dieses Gesetz und erlässt die Ausführungsvorschriften.
Art. 12 Änderung und Aufhebung bisherigen Rechts
...10
Es werden aufgehoben:a. der Bundesbeschluss vom 21. Dezember 195011 über die Bestellung einer Kommission und einer Rekurskommission für Nationalisierungsentschädigungen;b. die Artikel 7 und 8 des Bundesbeschlusses vom 13. Juni 195712 über eine ausserordentliche Hilfe an Auslandschweizer und Rückwanderer, die infolge des Krieges von 1939 bis 1945 Schäden erlitten haben.
Art. 13 Übergangsbestimmung
Die Aufgaben der Kommission und Rekurskommission für die Hilfe an kriegsgeschädigte Auslandschweizer nach dem Bundesbeschluss vom 13. Juni 195713 gehen an die Kommission und Rekurskommission für ausländische Entschädigungen14 über.
Art. 14 Referendum und Inkrafttreten
Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.Datum des Inkrafttretens: 1. Januar 198115