AS 1998 2049
Abkommen vom 15. April 1994 zur Errichtung der Welthandelsorganisation. Viertes Protokoll betreffend den Anhang zu Verhandlungen über Basis-Telekommunikationsdienstleistungen des Allgemeinen Abkommens über den Handel mit Dienstleistungen
Abkommen vom 15. April 1994 zur Errichtung der Welthandelsorganisation SR 0.632.20; AS 1995 2418
Allgemeines Abkommen über den Handel mit Dienstleistungen Anhang 1.B
Viertes Protokoll betreffend den Anhang zu Verhandlungen über Basis-Telekommunikationsdienstleistungen des Allgemeinen Abkommens über den Handel mit Dienstleistungen Abgeschlossen in Genf am 15. April 1997 In Kraft getreten für die Schweiz am 5. Februar 1998
Übersetzung
Die Mitglieder der Welthandelsorganisation (im folgenden «WTO» genannt), deren Listen über spezifische Verpflichtungen und Listen der Befreiungen von Artikel II des Allgemeinen Abkommens über den Handel mit Dienstleistungen betreffend Ba- sistelekommunikationsdienste diesem Protokoll beigefügt sind1 (im folgenden «betroffene Mitglieder» genannt), Nach Führen von Verhandlungen gemäss der Bestimmungen der ministeriellen Ent- scheidung über die Verhandlungen im Bereich der Telekommunikation, die am 15. April 1994 in Marrakesch angenommen wurde, In Anbetracht der Beilage über die Verhandlungen im Telekommunikationsbereich, beschliessen wie folgt: 1. Beim Inkrafttreten dieses Protokolls soll eine diesem Protokoll beigefügte Liste über spezifische Verpflichtungen und eine Liste der Befreiungen von Artikel II betreffend Basistelekommunikationsdienste bezogen auf ein Mitglied, gemäss den darin spezifizierten Modalitäten, die Liste über spezifische Verpflichtun- gen und die Liste der Artikel II Befreiungen jenes Mitglieds ergänzen oder ver- ändern.
2. Dieses Protokoll steht den betroffenen Mitgliedern bis 30. November 1997 zur
Annahme durch Unterzeichnung oder sonstwie offen.
1 Diese Listen werden in der Amtlichen Sammlung des Bundesrechts nicht veröffentlicht. Sie sind in einem Sonderdruck in französischer Sprache mit dem Titel «Suisse – Liste d'engagements spécifiques» zusammengefasst. Dieser ist bei der Eidgenössischen Drucksachen- und Materialzentrale, Sektion Bewirtschaftung, 3000 Bern, erhältlich.
1998-0051 2049
Errichtung der Welthandelsorganisation AS 1998
3. Dieses Protokoll wird am 1. Januar 1998 unter Bedingung seiner Annahme
durch alle betroffenen Mitglieder in Kraft treten. Falls es bis am 1. Dezember
1997 nicht von allen betroffenen Mitgliedern angenommen worden ist, können
die Mitglieder, die es bis zu diesem Datum angenommen haben, bis zum 1. Ja- nuar 1998 über dessen Inkrafttreten entscheiden.
4. Dieses Protokoll wird beim Generaldirektor der WTO hinterlegt. Der General-
direktor der WTO wird jedem Mitglied der WTO umgehend eine bescheinigte Kopie dieses Protokolls und Notifikationen der Annahmen davon zustellen.
5. Dieses Protokoll wird gemäss den Bestimmungen von Artikel 102 der Charta
der Vereinten Nationen registriert.
Geschehen zu Genf am 15. April 1997 in einer Urschrift in englischer, französischer und spanischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist, ausser falls mit Bezug auf die angehängten Listen anders vorgesehen.