AS 1998 2283
Verordnung über Mindestvorschriften für die Anerkennung von Höheren Hauswirtschaftlichen Fachschulen
Verordnung über Mindestvorschriften für die Anerkennung von Höheren Hauswirtschaftlichen Fachschulen
vom 10. Juli 1998
Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement, gestützt auf Artikel 61 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes vom 19. April 19781, verordnet:
1. Abschnitt: Ziel und Inhalt des Studiums
Art. 1 Ziel Die Höheren Hauswirtschaftlichen Fachschulen bilden Berufsleute aus, die im Be- reich Hauswirtschaft von Grossbetrieben und Kollektivhaushalten Fach- und Füh- rungsverantwortung übernehmen.
Art. 2 Inhalt
1 Die Ausbildung umfasst allgemein bildenden und fachspezifischen Unterricht.
2 Sie baut auf den Kenntnissen einer abgeschlossenen einschlägigen Berufslehre
oder einer gleichwertigen Ausbildung auf.
2. Abschnitt: Studienumfang und Unterricht
Art. 3 Studienumfang
1 Die Ausbildung erstreckt sich über mindestens 2200 Lektionen theoretischen Un-
terricht und mindestens 40 Wochen Praktika. Eine Lektion dauert mindestens
45 Minuten.
2 Prüfungen, Diplomarbeit, Exkursionen und Studientage gelten als Unterricht.
3 Die berufsbegleitende Ausbildung dauert mindestens 1600 Lektionen; die Studie-
renden müssen während der ganzen Ausbildung in der Regel 50 Prozent berufstätig sein.
Art. 4 Allgemein bildender Unterricht
1 Die allgemein bildenden Fächer dienen als Grundlage für die berufsspezifischen
Fächer. Sie tragen zum Verständnis der gesellschaftlichen Zusammenhänge und der kulturellen Belange bei. Der Unterricht umfasst mindestens 600 Lektionen.
SR 412.111.0 1 SR 412.10
1998-0007 2283
Höhere Hauswirtschaftliche Fachschulen AS 1998
2 Der Unterricht in der Landessprache fördert die sprachliche Ausdrucksfähigkeit
der Studierenden und bietet ihnen Gelegenheit, sich mit den kulturellen Belangen des Sprachgebietes vertraut zu machen.
3 Als Landessprache gilt die Unterrichtssprache der Schule.
4 Der Unterricht in den Fremdsprachen soll die Studierenden befähigen, sich in ihrer künftigen beruflichen Tätigkeit mit Anderssprachigen zu verständigen.
Art. 5 Fachspezifischer Unterricht Der Unterricht umfasst mindestens 1100 Lektionen in den Bereichen Betriebliche Hauswirtschaft, Personal- und Betriebsmanagement.
Art. 6 Lehrpläne Die Schulen arbeiten für alle Fächer Lehrpläne aus, die der wissenschaftlichen, wirt- schaftlichen und gesellschaftlichen Entwicklung anzupassen sind.
3. Abschnitt:
Lehrmittel und Unterrichtshilfen, Räume und Einrichtungen
Art. 7
1 Die Schulen verfügen über Einrichtungen, Lehrmittel und Unterrichtshilfen wie
Bibliothek, Demonstrationseinrichtungen und Datenverarbeitungsgeräte, soweit sie zur Ergänzung der in der Berufspraxis erworbenen Ausbildung nötig sind.
2 Die Einrichtungen, Lehrmittel und Unterrichtshilfen entsprechen dem jeweiligen
Stand der Technik und tragen den Grundsätzen der wirtschaftlichen Betriebsführung Rechnung.
4. Abschnitt: Lehrkräfte
Art. 8
1 Die Lehrkräfte in den allgemein bildenden Fächern müssen über einen
einschlägigen Hochschulabschluss oder eine gleichwertige Ausbildung verfügen.
2 Für den fachspezifischen Unterricht sind Fachleute einzusetzen, die über einen
Hochschulabschluss oder einen Abschluss an einer Höheren Hauswirtschaftlichen Fachschule oder eine gleichwertige Ausbildung verfügen und die auf Grund ihrer Weiterbildung, insbesondere auch im methodisch-didaktischen Bereich, und ihrer praktischen Tätigkeit Gewähr für einen fundierten Unterricht bieten. 3 Die Schulen sind verantwortlich dafür, dass ihre Lehrkräfte die Vermittlung des Unterrichtsstoffes der fachlichen und methodisch-didaktischen Entwicklung anpas- sen. Sie fördern die Fort- und Weiterbildung ihrer Lehrkräfte.
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5. Abschnitt: Praktika
Art. 9 Praktikumsstellen 1 Die Schule bestimmt die für die Praktika geeigneten Betriebe, welche die Einhal- tung des Praktikumslehrplanes und der Praktikumsrichtlinien gewährleisten. Sie wird dabei durch Berufs- und Arbeitgeberverband unterstützt.
2 Die Zahl der Praktikantinnen und Praktikanten steht zur Zahl der ausgebildeten
Fachkräfte und zur Betriebsgrösse in einem angemessenen Verhältnis.
Art. 10 Qualifikation der Praktikumsverantwortlichen Als Praktikumsleitende sind Fachkräfte einzusetzen, die in leitender Stellung im Be- reich der Hauswirtschaft tätig sind und die auf Grund ihrer fachlichen und sozialen Kompetenzen und ihrer Weiterbildung Gewähr für eine fachgemässe Ausbildung der Praktikantinnen und Praktikanten bieten.
6. Abschnitt: Aufnahme- und Promotionsbedingungen
Art. 11 Aufnahmebedingungen
1 Aufgenommen wird, wer eine einschlägige Berufslehre oder eine gleichwertige
Ausbildung abgeschlossen hat und mindestens 18 Jahre alt ist.
2 Die Schule legt die weiteren Aufnahmebedingungen fest.
3 Sie kann ein Aufnahmeverfahren durchführen und eine Probezeit festlegen.
Art. 12 Promotionsbedingungen Die Schule erlässt eine Promotionsordnung, die den Übertritt in das folgende Seme- ster regelt.
7. Abschnitt: Diplomprüfung und Titel
Art. 13 Zulassung zur Diplomprüfung Zur Diplomprüfung wird zugelassen, wer den Studiengang vollständig besucht hat. Die Schule kann Studierende von einzelnen Fächern und der entsprechenden Prü- fung dispensieren.
Art. 14 Inhalt der Diplomprüfung
1 Die Diplomprüfung besteht aus einer Diplomarbeit sowie aus mündlichen
und/oder schriftlichen Prüfungen.
2 Die Diplomarbeit wird während einer bestimmten Zeitspanne unter Kontrolle der
Schule ausgeführt.
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Art. 15 Experten und Expertinnen Die Prüfungen werden in der Regel von den Lehrkräften der Schule und externen Fachleuten durchgeführt und bewertet.
Art. 16 Prüfungsreglement 1 Jede Schule erlässt ein Prüfungsreglement, das die Prüfungsfächer, die Prüfungsart und die Prüfungsdauer für die Aufnahme- und die Diplomprüfung bezeichnet und die Anrechnung von Erfahrungsnoten oder -werten regelt.
2 Das Reglement bezeichnet die Behörde, welche die Experten oder Expertinnen er-
nennt, legt deren Aufgaben bei der Prüfung fest und nennt die Beschwerdeinstanz, bei welcher Beschlüsse der Prüfungskommission angefochten werden können.
Art. 17 Titel Wer die Diplomprüfung der Höheren Hauswirtschaftlichen Fachschule bestanden hat, darf den geschützten Titel «Hauswirtschaftliche Betriebsleiterin HF / Hauswirt- schaftlicher Betriebsleiter HF» öffentlich führen.
8. Abschnitt: Aufsicht
Art. 18 Behandlung von Anerkennungsgesuchen
1 Gesuche um Anerkennung als Höhere Hauswirtschaftliche Fachschule sind der zu-
ständigen kantonalen Behörde einzureichen. Diese leitet sie an das Bundesamt für Berufsbildung und Technologie (Bundesamt) weiter.
2 Das Bundesamt ordnet die Begutachtung durch Experten oder Expertinnen an, er-
stattet dem Eidgenössischen Wirtschaftsdepartement (Departement) Bericht und stellt Antrag.
3 Das Anerkennungsgesuch gibt Auskunft über Trägerschaft, Finanzierung, Organi-
sation, Lehrkörper, Lehrpläne und Prüfungsanforderungen.
Art. 19 Überwachung anerkannter Schulen 1 Stellt das Bundesamt fest, dass eine anerkannte Höhere Hauswirtschaftliche Fach- schule die Mindestvorschriften nicht einhält, erstattet es dem Departement Bericht. 2 Zur Behebung der Mängel stellt das Departement der Schule eine Frist. Läuft diese ungenützt ab, so kann das Departement die Anerkennung entziehen.
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9. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Art. 20 Aufhebung bisherigen Rechts Die Verordnung vom 9. April 19842 über die Mindestvorschriften für die Anerken- nung von Höheren Hauswirtschaftlichen Fachschulen wird aufgehoben.
Art. 21 Übergangsbestimmung Für Ausbildungsgänge, die vor dem 1. Januar 1998 begonnen haben, gelten die Be- stimmungen der Verordnung vom 9. April 1984.
Art. 22 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 10. Juli 1998 in Kraft.
10. Juli 1998 Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement: Couchepin
2 AS 1984 490