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AS 1998 2305

Verordnung über die Ausfuhrbeiträge für Erzeugnisse aus Landwirtschaftsprodukten

Verordnung über die Ausfuhrbeiträge für Erzeugnisse aus Landwirtschaftsprodukten

Änderung vom 28. September 1998

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Verordnung vom 18. Oktober 19951 über die Ausfuhrbeiträge für Erzeugnisse aus Landwirtschaftsprodukten wird wie folgt geändert:

Ingress gestützt auf die Artikel 3, 4, 5 und 10 des Bundesgesetzes vom 13. Dezember 19742 über die Ein- und Ausfuhr von Erzeugnissen aus Landwirtschaftsprodukten und auf Artikel 4 des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 19743 über Massnahmen zur Verbesserung des Bundeshaushaltes,

Ersatz von Ausdrücken 1 In Artikel 8 Absätze 1 und 3 sowie in Artikel 16 wird der Ausdruck «Gesuch(en)» durch «Antrag» beziehungsweise «Anträgen» ersetzt.

2 In Artikel 14 Absätze 1 und 2 wird der Ausdruck «Gesuchsteller» durch

«Antragsteller» ersetzt. 3 In Artikel 15 wird der Ausdruck «Beitragsgesuches» durch «Antrages für Beiträge» ersetzt.

Art. 4 Abs. 1

1 Die Ausfuhrbeitragsansätze werden jährlich aufgrund des Unterschiedes zwischen

den massgebenden in- und ausländischen Grundstoffpreisen festgesetzt, sofern nicht wesentliche Preisänderungen kürzere Fristen bedingen. Zu diesem Zweck übermit- telt das Bundesamt für Landwirtschaft der Eidgenössischen Zollverwaltung am letzten Arbeitstag jeden Quartals die ausländischen Grundstoffpreise nach Artikel 7.

1998-0059 2305

Ausfuhrbeiträge für Erzeugnisse aus Landwirtschaftsprodukten AS 1998

Gliederungstitel vor Art. 7a

3. Abschnitt: Verfahren

Art. 7a Vorausfestsetzungsbescheinigungen

1 Die Oberzolldirektion setzt in Vorausfestsetzungsbescheinigungen zum voraus

fest, für welchen Betrag ein Exporteur Ausfuhrbeiträge beantragen kann. Sie nimmt die Vorausfestsetzung auf Gesuch hin und nach Massgabe der verfügbaren Mittel vor. Die Vorausfestsetzungsbescheinigungen gelten für Ausfuhren vom 1. Januar bis zum 31. Dezember. 2 Die Oberzolldirektion teilt im Dezember 75 Prozent der für die Ausfuhrbeiträge im folgenden Jahr verfügbaren Mittel zu. Gesuche für Vorausfestsetzungsbescheini- gungen im Rahmen dieses Betrags sind bis zum 15. November einzureichen. Über- steigen diese Gesuche gesamthaft diesen Betrag, werden die Beträge der Vorausfest- setzungsbescheinigungen im Verhältnis der im Vorjahr dem Gesuchsteller ausbe- zahlten Ausfuhrbeiträge zugeteilt.

3 Gesuchstellern, die das Gesuch erst nach dem 15. November einreichen, werden

höchstens 5 Prozent der am Tage des Gesuchseingangs noch verfügbaren Mittel zu- geteilt.

4 In Abweichung von den Absätzen 2 und 3 werden Beträge bis zu 100 000 Franken

im Rahmen der verfügbaren Mittel in der beantragten Höhe zugeteilt. 5 Gesuchsteller, denen bereits eine Vorausfestsetzungsbescheinigung erteilt worden ist, müssen diese zu mindestens 70 Prozent ausgeschöpft haben, bevor sie ein neues Gesuch einreichen können.

Gliederungstitel vor Art. 8 Aufgehoben

Art. 9 Ausfuhrdokument Im Ausfuhrdokument ist die Nummer der Vorausfestsetzungsbescheinigung zu ver- merken.

Art. 10 Antrag für Beiträge

1 Der Antrag für Ausfuhrbeiträge ist auf einem vollständig und ordnungsgemäss

ausgefüllten amtlichen Formular bei der Oberzolldirektion einzureichen. Die Ober- zolldirektion kann andere Formen zulassen.

2 Der Antragsteller muss zusammen mit dem Antrag die Ausfuhrdokumente sowie

eine Zusammenfassung der Ausfuhrsendungen einreichen.

Art. 11 Antragsperiode und Verwirkungsfrist

1 Anträge für Ausfuhrbeiträge betreffend Ausfuhren der Monate Januar bis Novem-

ber müssen spätestens im Dezember des gleichen Kalenderjahres eingereicht wer- den, und solche für Ausfuhren im Dezember im nachfolgenden Januar.

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Ausfuhrbeiträge für Erzeugnisse aus Landwirtschaftsprodukten AS 1998

2 Für nicht nach Absatz 1 eingereichte Anträge besteht kein Anspruch auf Ausfuhr- beiträge. Im Einzelfall kann die Oberzolldirektion Ausfuhrbeiträge vorsehen, sofern der Antragsteller die Frist unverschuldet nicht eingehalten hat und die entsprechen- den Mittel noch verfügbar sind.

II

1 Diese Änderung tritt unter Vorbehalt von Absatz 2 am 1. Januar 1999 in Kraft.

2 Artikel 4 Absatz 1 und Artikel 7a Absätze 2-5 treten am 1. November 1998 in

Kraft.

28. September 1998 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Cotti Der Bundeskanzler: Couchepin

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