AS 1998 2501
Verordnung über die Typengenehmigung von Strassenfahrzeugen
Verordnung über die Typengenehmigung von Strassenfahrzeugen (TGV)
Änderung vom 2. September 1998
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Verordnung vom 19. Juni 19951 über die Typengenehmigung von Strassenfahr- zeugen wird wie folgt geändert:
Art. 2 Bst. a, f, i und k Im Sinne dieser Verordnung gelten als: a. Typ: das Muster, das der Genehmigung serienmässig hergestellter Fahrzeuge, Fahrgestelle, Fahrzeugsysteme, Fahrzeugteile, Ausrüstungsgegenstände oder Schutzvorrichtungen zugrunde liegt; ein Typ kann in Varianten und Versionen unterteilt sein; f. Konformitätserklärung: die vom Hersteller oder von der Herstellerin schriftlich abgegebene Erklärung, dass ein Fahrzeugteil, Fahrzeugsystem, Ausrüstungsge- genstand oder eine Schutzvorrichtung den für die Zulassung in der Schweiz einschlägigen technischen Anforderungen entspricht; i. Fahrzeugsysteme: alle Systeme für einen Fahrzeugtyp, welche technische Vor- schriften erfüllen müssen, wie die Bremsanlage oder die Einrichtungen zur Abgasreinigung; k. Hersteller oder Herstellerin: die Person oder Stelle, die gegenüber der Typen- genehmigungsbehörde für alle Belange des Typengenehmigungsverfahrens so- wie für die Sicherstellung der Übereinstimmung der Produktion verant- wortlich ist. Sie muss nicht direkt an allen Herstellungsphasen des Fahrzeugs, Systems oder Fahrzeugteils, das Gegenstand des Typengenehmigungsverfah- rens ist, beteiligt sein.
Art. 3 Abs. 2
2 Auf Antrag können auch für weitere Gegenstände Typengenehmigungen erteilt
werden.
1 SR 741.511
1998-0030 2501
Typengenehmigung von Strassenfahrzeugen AS 1998
Art. 4 Abs. 1, 1bis, 2 und 6
1 Zum Eigengebrauch importierte Fahrzeuge und Fahrgestelle mit einer EG-
Übereinstimmungsbescheinigung sind von der Typengenehmigung generell befreit und können bei der kantonalen Zulassungsstelle direkt angemeldet werden. 1bis Sie können vom Bundesamt für Strassen (Bundesamt) auf Gesuch hin von der Typengenehmigung befreit werden, wenn keine EG-Übereinstimmungsbe- scheinigung vorliegt.
2 Von der Typengenehmigung befreit sind pro Person jährlich höchstens ein Trans-
portmotorwagen, ein Motorrad, ein Kleinmotorfahrzeug, ein Leichtmotorfahrzeug, ein Kleinmotorrad, ein dreirädriges Motorfahrzeug, drei Arbeitsmotorwagen, drei Anhänger und drei landwirtschaftliche Fahrzeuge des gleichen Typs, der gleichen Variante oder der gleichen Version.
6 Fahrzeugteile, Ausrüstungsgegenstände und Schutzvorrichtungen mit anderen
ausländischen oder internationalen Konformitätszeichen sind von der Typengeneh- migung befreit, sofern die Konformitätszeichen aufgrund von Vorschriften erteilt wurden, die vom Bundesamt als mit den schweizerischen Vorschriften mindestens gleichwertig anerkannt sind.
Art. 11 Abs. 4
4 Das Bundesamt kann auf Antrag die Bekanntgabe von Daten, die im Rahmen des
Typengenehmigungsverfahrens ermittelt wurden und nicht Inhalt der Typengeneh- migung sind, an Behörden gestatten, sofern ausreichende Gründe vorliegen.
Art. 14 Bst. a und b Die Konformitätserklärung wird anerkannt, wenn: a. der Hersteller oder die Herstellerin über die für die Durchführung der Prüfung notwendige Infrastruktur verfügt oder die Prüfung von einer Prüfstelle durchführen lässt, welche die Anforderungen der harmonisierten Normen über den Betrieb von Prüflaboratorien (EN 45001)2 erfüllt oder von der zuständigen Behörde des jeweiligen Landes bevollmächtigt ist; b. der Hersteller oder die Herstellerin eine systematische innerbetriebliche Quali- tätskontrolle durchführt (z.B. belegt mit ISO 9001 bzw. EN 29001 Zertifizie- rung); und
Art. 15 Fussnote Genehmigungen, die von ausländischen Staaten nach nationalem oder internationa- lem Recht erteilt wurden, werden anerkannt, wenn die angewandten Vorschriften den schweizerischen Vorschriften3 gleichwertig sind.
2 Schweizer Norm SN oder Euro Norm EN 45001, erhältlich bei SNV-Geschäftsstelle, Zürich 3 VTS vom 19. Juni 1995 (SR 741.41; AS 1998 1188 1465 2352), TAFV 1 vom 19. Juni
1995 (SR 741.412; AS 1998 2447), TAFV 2 vom 19. Juni 1995 (SR 741.413; AS 1998
2475), TAFV 3 vom 2. September 1998 (SR 741.414; AS 1998 2487)
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Typengenehmigung von Strassenfahrzeugen AS 1998
Art. 18 Abs. 2 2 Er gilt als angemeldet, wenn das entsprechende Anmeldeformular4 und die für die Durchführung der technischen Prüfung notwendigen Unterlagen nach Anhang 4 bei der Prüfstelle vollständig vorliegen.
Art. 25 Abs. 2
2 Die Importeure von Fahrzeugteilen, Ausrüstungsgegenständen oder Schutzvor-
richtungen müssen, auch wenn für den betreffenden Gegenstand ein Konformitäts- zeichen vorliegt, gewährleisten, dass die Typengenehmigung erteilt ist.
Art. 26 Abs. 3
3 Die Kosten der Konformitätsüberprüfung sowie der sich daraus ergebenden Mass-
nahmen trägt der Inhaber oder die Inhaberin der Typengenehmigung. Liegt eine ausländische Typengenehmigung vor, ist der Importeur kostenpflichtig.
Art. 31a Verkaufsverbot von Gegenständen
1 Das Bundesamt kann verfügen, dass Fahrzeugteile, Ausrüstungsgegenstände und
Schutzvorrichtungen mit ausländischen Konformitätszeichen nicht auf den Markt gebracht werden dürfen, wenn: a. die verlangten Nachweise, Informationen oder Gegenstände nicht innert ange- messener Frist zur Verfügung gestellt werden; oder b. der Gegenstand nicht dem genehmigten Typ oder nicht den Vorschriften ent- spricht und die in Verkehr gebrachten und die zum Verkauf bereitstehenden Gegenstände des gleichen Typs innert der angesetzten Frist nicht zurückgeru- fen, kontrolliert und instand gestellt werden.
2 Das Bundesamt kann die Öffentlichkeit über ein Verkaufsverbot informieren.
Art. 33 Abs. 3 3 Kann eine technische Prüfung nicht durchgeführt werden, weil die gesuchstellende Person unverschuldet nicht anwesend ist oder der Prüfgegenstand nicht zur Verfü- gung steht, ist die Gebühr in dem Masse geschuldet, als die vorgesehene Prüfzeit nicht für andere Prüfungen verwendet werden kann. Die Höhe der Gebühr richtet sich nach Anhang 3 Ziffer 5.
Art. 45 Abs. 1
1 Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunika-
tion kann für den Vollzug dieser Verordnung Einzelheiten regeln und Weisungen erlassen. In besonderen Fällen kann es Ausnahmen von einzelnen Bestimmungen gestatten.
4 Das Formular kann beim Bundesamt für Strassen, Bereich Typengenehmigung,
3003 Bern bezogen werden.
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Typengenehmigung von Strassenfahrzeugen AS 1998
II
1 Die Anhänge 1, 3 und 4 werden geändert.
2 Die Anhänge 2 und 5 erhalten die neue Fassung gemäss Beilage.
III Diese Änderung tritt am 1. Oktober 1998 in Kraft.
2. September 1998 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Cotti Der Bundeskanzler: Couchepin
9863
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Typengenehmigung von Strassenfahrzeugen AS 1998
Anhang 1 Ausnahmen Ziff. 2.1
2.1 Lichter
... Ausgenommen sind: – Lichter, Lichtmaschinen und Rückstrahler von Fahrrädern; – Arbeitslichter; – Suchlampen nach Artikel 110 Absatz 3 Buchstabe a VTS.
Ziff. 2.2 erster Strich
Signalvorrichtungen – Pannensignal (Warndreieck);
Ziff. 2.3 Einleitungssatz, achtes und neuntes sowie 10.–15. Lemma (neu)
2.3 Weitere Fahrzeugsysteme, Fahrzeugteile, Ausrüstungsgegenstände sowie
Schutzvorrichtungen für Fahrzeugbenützer ... – obligatorische Geschwindigkeitsbegrenzer; – Ersatzschalldämpfer (Austauschschalldämpfer), die nicht bereits mit dem Fahrzeug typengenehmigt sind; – Ersatzkatalysatoren (Austauschkatalysatoren), die nicht bereits mit dem Fahrzeug typengenehmigt sind; – Gasbehälter inkl. Ventilen, Sicherheitseinrichtungen und Befestigungen für den Fahrzeugbetrieb; – Sicherheitskabinen, Sicherheitsrahmen und Sicherheitsbügel (Umsturzvorrichtungen) an landwirtschaftlichen Motorfahrzeugen; – Gleitschutzvorrichtungen, die als Schneeketten anerkannt sind; – Kindersitze und Kinderrückhaltevorrichtungen; – Funkfernbedienungen.
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Anhang 2 (Art. 5, 18 und 21)
Genehmigungs- und Prüfstellen Genehmigungsstellen Zuständig für:
Bundesamt für Strassen Fahrzeuge, Fahrgestelle, Fahrzeugsysteme, (ASTRA) Fahrzeugteile, Ausrüstungsgegenstände und Bereich Typengenehmigung Schutzvorrichtungen für Fahrzeugbenützer
3003 Bern nach Anhang 1, ausgenommen Feuerlöscher
Bundesamt für Kommunikation Funkfernbedienungen (BAKOM) Zukunftstrasse 44
2501 Biel
Eidgenössisches Gefahrengut- Gasbehälter inkl. Ventilen, Sicherheitseinrich- inspektorat (SVTI/EGI) tungen und Befestigungen für den Fahrzeugbe- Richtistrasse 15 trieb
8304 Wallisellen
Eidgenössische Forschungs- Sicherheitskabinen, Sicherheitsbügel, Sicher- anstalt für Agrarwirtschaft und heitsrahmen (Umsturzvorrichtungen) für land- Landtechnik Tänikon (FAT) wirtschaftliche Motorfahrzeuge
8356 Tänikon
Vereinigung kantonaler Feuerver- Feuerlöscher für Gesellschaftswagen und Fahr- sicherungen (VKF) zeuge, die gefährliche Güter befördern Bundesgasse 20
3001 Bern
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Prüfstellen Zuständig für:
Bundesamt für Strassen Fahrzeuge, Fahrgestelle, Fahrzeugsysteme, (ASTRA) Fahrzeugteile, Ausrüstungsgegenstände und Bereich Typengenehmigung Schutzvorrichtungen für Fahrzeugbenützer
3003 Bern nach Anhang 1, sofern sie nicht untenstehend
von einer anderen Stelle geprüft werden Bundesamt für Kommunikation Funkfernbedienungen (BAKOM) Zukunftstrasse 44
2501 Biel
Eidgenössisches Amt für Lichter, Rückstrahler und Signalvorrichtungen Messwesen (EAM) sowie Geschwindigkeitsbegrenzer, Fahrtschrei- Lindenweg 50 ber, Restwegschreiber und Funktionsprüfungen
3084 Wabern von Einlageblättern für Fahrtschreiber
Eidgenössische Materialprüfungs- Abgas-, Verbrauchs-, Leistungs- und Rauch- und Forschungsanstalt (EMPA) prüfungen Überlandstrasse 129
8600 Dübendorf
Eidgenössische Materialprüfungs- Papiertechnische Prüfung von Einlageblättern und Forschungsanstalt (EMPA) für Fahrtschreiber, statische Prüfung von Si- Lerchenfeldstrasse 5 cherheitsgurten sowie Prüfung von Schutzhel-
9014 St.Gallen men für Motorrad- und Motorfahrradfahrer
Eidgenössisches Gefahrengut- Gasbehälter inkl. Ventilen, Sicherheitseinrich- inspektorat (STVI/EGI) tungen und Befestigungen für den Fahrzeugbe- Richtistrasse 15 trieb
8304 Wallisellen
Dynamic Test Center (DTC) Gleitschutzvorrichtungen, die als Schneeketten c/o Berner FHS, HTA Biel anerkannt sind, dynamische Prüfung von Si-
2537 Vauffelin cherheitsgurten und Verankerungen für Sicher-
heitsgurten und Kindersitze bzw. Kinderrück- haltevorrichtungen sowie statische und dyna- mische Fahrzeugfestigkeit Berner Fachhochschule, Motorleistungsmessungen, Abgas- und Rauch- Hochschule für Technik prüfungen und Architektur Biel (Berner FHS, HTA Biel) Abgasprüfstelle Gwerdtstrasse 5
2560 Nidau
Eidgenössische Forschungsanstalt Sicherheitskabinen, Sicherheitsbügel, Sicher- für Agrarwirtschaft und heitsrahmen (Umsturzvorrichtungen) sowie für Landtechnik Tänikon (FAT) Leistungs- und Rauchprüfungen für landwirt-
8356 Tänikon schaftliche Motorfahrzeuge
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Typengenehmigung von Strassenfahrzeugen AS 1998
Prüfstellen Zuständig für:
Vereinigung kantonaler Feuerlöscher für Gesellschaftswagen und Fahr- Feuerversicherungen (VKF) zeuge, die gefährliche Güter befördern Bundesgasse 20
3001 Bern
Verein zur Förderung der Notbestecke für Fahrzeuge, die in Tanks ge- Wasser- und Lufthygiene (VFWL) fährliche Flüssigkeiten transportieren Spanweidstrasse 3
8006 Zürich
Schweizerischer Verein des Gasinstallation an Fahrzeugen mit Erdgasan- Gas- und Wasserfaches (SVGW) trieb (CNG) mit Ausnahme des Gasbehälters, oder Technisches Inspektorat des seiner Ventile und Sicherheitseinrichtungen Schweizerischen Gasfaches (TISG) sowie Befestigungselemente Grütlistrasse 44
8027 Zürich
Schweizerischer Verein für Gasinstallation an Fahrzeugen mit Flüssig- Schweisstechnik (SVS) gasantrieb (LPG) mit Ausnahme des Gas- St. Alban-Rheinweg 222 behälters, seiner Ventile und Sicherheits-
4052 Basel einrichtungen sowie Befestigungselemente
Schweizerischer Elektro- Elektrotechnische Prüfung von Elektro-, Solar- technischer Verein (SEV) und Hybridfahrzeugen usw. Luppmenstrasse 1
8320 Fehraltorf
Anhang 3
Ziff. 2.1
2.1 Motorräder, Kleinmotorräder, Leicht-, Klein- und dreirädrige
Motorfahrzeuge, Motorfahrräder, gewerbliche Transport- und Arbeitsanhänger und ihre Fahrgestelle mit einem Gesamtgewicht bis 2000 kg 300.– Typenvarianten 200.–
Ziff. 8.2
8.2 Bekanntgabe von Emissions- und Treibstoffverbrauchsdaten
pro Liste 20.–
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Typengenehmigung von Strassenfahrzeugen AS 1998
Anhang 4
Bst. A A. Anmeldung für Fahrzeuge mit EG-Gesamtgenehmigung
1. Typengenehmigungsangaben nach Anhang 5 (Formular5)
2. Gesamtgenehmigung mit Bildprospekt oder Foto (Ansicht von vorne,
seitlich und hinten)
3. Geräuschgenehmigung
4. Abgasgenehmigung (bei Dieselmotoren inklusive Rauch) sowie Angaben
zum Abgaswartungsdokument6 bei Motorwagen nach Artikel 59a7 VRV
5. Nachweis einer Treibstoffverbrauchsmessung nach Artikel 97 Absatz 4
und 5 VTS bei Personenwagen der Klasse M1
6. Bremsengenehmigung mit Bremsschema und Legende
7. Masszeichnung der Auspuffanlage (sofern nicht in der
Geräuschgenehmigung enthalten)
8. Netto-Motorleistungs- und Drehmomentdiagramm mit Bezeichnung des
Motortyps und Angabe der Messnorm
Bst. B
Ziff. 1, 1.8, 2.13, 2.15, 4 und 4.13
B. Übrige Anmeldungen für Fahrzeuge mit EG-Teilgenehmigungen, Konformitätserklärungen, Genehmigungen nach ausländischem oder internationalem Recht sowie Anmeldungen zur technischen Prüfung
1 Allgemeine Angaben nach Anhang 58
1.8 Räder und Reifen inkl. allfälliger Varianten (für die nicht in den ETRTO-
Normenblättern oder Reifenhandbüchern aufgeführten Reifen ist eine Garantie des Reifenherstellers erforderlich)
2.13 Nachweis einer Treibstoffverbrauchsmessung nach Artikel 97 Absätze 4
und 5 VTS bei Personenwagen der Klasse M1
2.15 Nachweis der Zulassung von Funkfernbedienungen nach Artikel 85
Absatz 3 VTS
5 Das Formular kann beim Bundesamt für Strassen, Bereich Typengenehmigung,
3003 Bern bezogen werden.
6 Verordnung vom 22. Dezember 1993 über Wartung und Nachkontrolle von Motorwagen
betreffend Abgas- und Rauchemissionen (SR 741.437)
7 Verordnung vom 13. November 1962 über die Verkehrsregeln (SR 741.11; AS 1998
1188 1191 1465)
8 Das Formular kann beim Bundesamt für Strassen, Bereich Typengenehmigung,
3003 Bern bezogen werden.
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Typengenehmigung von Strassenfahrzeugen AS 1998
4 Weitere Angaben für Arbeitsmotorwagen, Motorkarren und
landwirtschaftliche Traktoren
4.13 Angaben zum Abgaswartungsdokument bei Selbstzündungsmotoren
(ausgenommen landwirtschaftliche Arbeitskarren)
Bst. C C. Zusätzliche Dokumente Die Genehmigungsstelle kann zusätzliche Angaben und Dokumente verlangen, wenn diese zur Klarstellung oder zum Erstellen der schweizerischen Typengenehmigung erforderlich sind.
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Anhang 5 (Art. 8) Form und Inhalt der Typengenehmigung
1. Motorwagen, Klein-, Leicht- und dreirädrige Motorfahrzeuge (Vorderseite)
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(Rückseite)
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2. Motorräder, Kleinmotorräder (Vorderseite)
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Typengenehmigung von Strassenfahrzeugen AS 1998
(Rückseite)
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Typengenehmigung von Strassenfahrzeugen AS 1998
3. Anhänger (Vorderseite)
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(Rückseite)
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Typengenehmigung von Strassenfahrzeugen AS 1998
4. Motorfahrräder (Vorderseite)
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(Rückseite)
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