AS 1998 2519
Verordnung über den zivilen Ersatzdienst
Verordnung über den zivilen Ersatzdienst (Zivildienstverordnung, ZDV)
Änderung vom 28. September 1998
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Zivildienstverordnung vom 11. September 19961 wird wie folgt geändert:
Art. 1 Abs. 1 1 Vollzugsstelle des Bundes für den Zivildienst (Vollzugsstelle) ist der Bereich- Zivildienst im Bundesamt für Wirtschaft und Arbeit.
Art. 2a Beschäftigung von zivildienstpflichtigen Personen in der Vollzugsstelle Die Vollzugsstelle kann für administrative Unterstützungsarbeiten zivildienstpflich- tige Personen einsetzen.
Art. 3 Abs. 2 Bst. c
2 Von einer Anerkennung als Einsatzbetriebe sind insbesondere ausgeschlossen:
c. Einzelfirmen und Einzelpersonen, die nicht im Bereich der Landwirtschaft tätig sind oder nicht über eine staatliche Anerkennung als soziale Institution, die im öffentlichen Interesse tätig ist, verfügen.
Art. 27 Abs. 4 und 5 4 Erscheint die gesuchstellende Person ohne ausreichende Erklärung nicht zur Anhö- rung, so kann ihr die Vollzugsstelle die daraus entstehenden Kosten bis zum Betrag von 500 Franken in Rechnung stellen, es sei denn, die gesuchstellende Person treffe kein Verschulden an ihrer Verhinderung und sie melde deren Grund der Vollzugs- stelle unverzüglich. 5 Begründet die gesuchstellende Person ihr Zulassungsgesuch mit der Zugehörigkeit zu einer religiösen Gemeinschaft und erscheinen die Zulassungsvoraussetzungen aufgrund des schriftlichen Gesuchs als offensichtlich erfüllt, so schlägt die Voll- zugsstelle der Kommission im Einvernehmen mit der gesuchstellenden Person den Verzicht auf die persönliche Anhörung vor. Der Antrag der Kommission auf Zulas- sung zum Zivildienst muss in diesen Fällen einstimmig erfolgen.
1 SR 824.01
1998-0064 2519
Zivildienstverordnung AS 1998
Art. 29
1 Als Einsatz gilt die Gesamtheit der Zivildienstleistungen, die im Rahmen eines
Aufgebotes erbracht werden. 2 Ein ersatzweise vermittelter Einsatz (Art. 43 Abs. 4) gilt zusammen mit dem abge- brochenen als ein einziger Einsatz.
Art. 31 Einleitungssatz und Bst. c–e Die Vollzugsstelle kann von der zivildienstpflichtigen Person zusätzliche Angaben erheben, insbesondere über: c. mögliche Einsatzorte, -betriebe und -daten. d. und e. Aufgehoben
Art. 31a Suche nach Einsatzmöglichkeiten (Art. 19 ZDG) 1 Die zivildienstpflichtige Person sucht Einsatzbetriebe und spricht die Einsätze mit ihnen ab. 2 Die Vollzugsstelle stellt ihr die für die Suche erforderlichen Informationen zur Verfügung und unterstützt sie soweit nötig. 3 Die zivildienstpflichtige Person teilt der Vollzugsstelle innert dreier Monate nach Besuch der Informationstagung die Ergebnisse ihrer Suche mit. Die Vollzugsstelle kann die Frist verlängern.
4 Erlauben die Ergebnisse der Suche den Erlass von Aufgeboten nicht, so legt die
Vollzugsstelle selbst fest, wann und wo die Einsätze geleistet werden. Sie wägt da- bei insbesondere die folgenden Kriterien ab: a. die Eignungen und Neigungen der zivildienstpflichtigen Person; b. die Besonderheiten des Einsatzbetriebes; c. den öffentlichen Nutzen, der durch die Einsätze erzielt werden kann; d. bei Einsätzen, die 120 Tage oder länger dauern, die Interessen des Arbeitgebers der zivildienstpflichtigen Person bezüglich des Einsatzzeitpunkts; e. die Interessen eines geordneten Vollzugs. 5 Die Vollzugsstelle spricht die Einsätze mit den vorgesehenen Einsatzbetrieben ab und gibt der zivildienstpflichtigen Person Gelegenheit zur Stellungnahme.
Art. 33 Abs. 1 Aufgehoben
Art. 34 Schwerpunktbildung Die Vollzugsstelle kann einzelne Tätigkeitsbereiche als besonders förderungswürdig bezeichnen und Massnahmen ergreifen, damit eine grössere Anzahl von Einsätzen in diesen Bereichen stattfindet. Sie prüft entsprechende Anliegen und Bedürfnisse.
2520
Zivildienstverordnung AS 1998
Art. 35 Abs. 1 Bst. c, Abs. 3 und 5
1 Der erste Einsatz dauert mindestens:
c. 180 Tage, wenn die zivildienstpflichtige Person Pflegeaufgaben übernimmt oder einen Einführungskurs von mehr als zwei Wochen Dauer absolvieren muss.
3 Die Vollzugsstelle kann von den Regeln der Absätze 1 und 2 abweichen, wenn:
a. die zivildienstpflichtige Person familiäre Verpflichtungen, Gründe im Zusam- menhang mit einer Ausbildung oder berufliche Gründe geltend macht und die Ablehnung eines kürzeren Einsatzes für sie eine grosse persönliche Härte be- deutet; oder b. es sich um Einsätze der Katastrophenhilfe handelt.
5 Aufgehoben
Art. 36 Anzahl der zu leistenden Einsätze (Art. 20 ZDG)
1 Die zivildienstpflichtige Person leistet mindestens:
a. drei Einsätze, wenn die Gesamtdauer ihres Zivildienstes 360 Tage übersteigt; b. zwei Einsätze, wenn die Gesamtdauer zwischen 180 und 360 Tagen liegt; c. einen Einsatz, wenn die Gesamtdauer unter 180 Tagen liegt; d. einen Einsatz, wenn es sich um einen Einsatz im Ausland handelt. 2 Eine Person, die zu einer Arbeitsleistung verpflichtet, jedoch nicht aus der Armee ausgeschlossen wurde, kann die ganze Dienstleistung in einem einzigen Einsatz er- bringen.
Art. 37 Abs. 1, Abs. 2, Einleitungssatz und Bst. d und Abs. 3
1 Der Zeitraum zwischen zwei Einsätzen beträgt mindestens drei Monate.
2 Die zivildienstpflichtige Person kann einen Folgeeinsatz jedoch unverzüglich an- treten, wenn: d. Aufgehoben 3 Die Verlängerung eines Einsatzes im selben Einsatzbetrieb gilt nicht als Folgeein- satz.
Art. 39a Zeitlicher Ablauf der Folgeeinsätze (Art. 22 ZDG) 1 Die zivildienstpflichtige Person leistet pro zwei Kalenderjahre mindestens 30 Zi- vildiensttage, bis sie die Gesamtdauer der ordentlichen Zivildienstleistungen absol- viert hat. Die erste Zweijahresperiode beginnt mit dem Jahr, in welchem der Ent- scheid für die Zulassung zum Zivildienst rechtskräftig geworden ist. 2 Die zivildienstpflichtige Person teilt der Vollzugsstelle die Ergebnisse ihrer Suche nach Einsatzmöglichkeiten (Art. 31a) bis zum Ende des ersten Kalenderjahres mit. 3 Die Vollzugsstelle bietet die zivildienstpflichtige Person so auf, dass sie die Ge- samtdauer der ordentlichen Zivildienstleistungen vor der Entlassung aus dem Zivil- dienst absolvieren kann.
2521
Zivildienstverordnung AS 1998
Art. 40 Abs. 3 3 Die Vollzugsstelle stellt das Aufgebot zur Informationstagung und zum Probeein- satz spätestens 30 Tage vorher zu. Für persönliche Vorsprachen bei Einsatzbetrieben und bei der Vollzugsstelle sowie für Arztbesuche gilt eine Aufgebotsfrist von zehn Tagen.
Art. 45 Wirkung des Gesuchs (Art. 24 ZDG) Solange die Dienstverschiebung nicht bewilligt ist, gilt die Pflicht zur Suche nach Einsatzmöglichkeiten (Art. 31a und 39a Abs. 2) beziehungsweise das ergangene Aufgebot.
Art. 46 Abs. 5
5 Die Vollzugsstelle lehnt Gesuche insbesondere ab, wenn:
a. den Anliegen der zivildienstpflichtigen Person durch die Gewährung von Ur- laub weitgehend entsprochen werden kann; oder b. nicht gewährleistet ist, dass die zivildienstpflichtige Person vor ihrer Entlas- sung aus der Zivildienstpflicht die Gesamtdauer der ordentlichen Zivildienstlei- stungen absolvieren kann.
Art. 47 Abs. 4
4 Richtete sich das Gesuch um Dienstverschiebung gegen die Pflicht, innert einer
Zweijahresperiode einen Einsatz zu leisten, so setzt die Vollzugsstelle mit der Gut- heissung des Gesuchs der zivildienstpflichtigen Person eine neue Frist für die Suche nach Einsatzmöglichkeiten an.
Art. 56 Abs. 1 Bst. e Aufgehoben
Art. 56a Betriebsferien (Art. 24 ZDG) 1 Arbeitstage, die in die Betriebsferien des Einsatzbetriebes fallen, werden nicht an die Erfüllung der ordentlichen Zivildienstleistungen angerechnet, es sei denn, die zivildienstleistende Person beziehe ihre Ferientage. 2 Feiertage, die in die Betriebsferien fallen, werden jedoch an die Erfüllung der or- dentlichen Zivildienstleistungen angerechnet. 3 Zusätzlich werden höchstens sechs arbeitsfreie Tage, die nicht Feiertage sind, an die Erfüllung der ordentlichen Zivildienstleistungen angerechnet.
2522
Zivildienstverordnung AS 1998
Art. 58 Verweisung und Abs. 3 (Art. 24 und 79 Abs. 1 ZDG) 3 Verliert die zivildienstpflichtige Person ihr Dienstbüchlein, so stellt ihr die Voll- zugsstelle Rechnung für die Ausstellung eines Duplikates. Die Gebühr wird nach Zeitaufwand und Auslagen berechnet, beträgt jedoch mindestens 50 Franken. Sie kann herabgesetzt oder erlassen werden.
Art. 60a Versicherungsschutz (Art. 40 ZDG) Der Schutz der Militärversicherung erstreckt sich auch auf Urlaube und Unterbrüche eines Einsatzes.
Art. 67 Abs. 1bis 1bis Benützt die zivildienstleistende Person ein privates Abonnement, so übernimmt der Einsatzbetrieb diejenigen Kosten, die er andernfalls im Rahmen von Absatz 1 tragen müsste.
Art. 69 Abs. 2 2 Der Einsatzbetrieb darf über Artikel 29 ZDG hinaus weder der zivildienstleisten- den Person noch ihr nahestehenden Personen geldwerte Leistungen erbringen, es sei denn, es handle sich um Geldleistungen anstelle von nicht beanspruchten Naturallei- stungen (Art. 65 Abs. 2). Art. 70 Abs. 3–5
3 Sie kann vom Einsatzbetrieb einen Urlaubspass verlangen.
4 Sie darf einen bewilligten Urlaub nicht antreten oder weiterführen, wenn der Ur- laubsgrund wegfällt. 5 Der Einsatzbetrieb legt der Diensttagemeldung an die Vollzugsstelle das bewilligte Urlaubsgesuch bei.
Art. 72 Abs. 2
2 Sie kann vom Einsatzbetrieb einen Urlaubspass verlangen.
Art. 76a c. Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes (Art. 32 ZDG) Die zivildienstleistende Person meldet der Vollzugsstelle zu Beginn jedes Einsatzes Beeinträchtigungen ihres Gesundheitszustandes sowie ihrer Arbeitsfähigkeit.
Art. 77 Abs. 1 Aufgehoben
2523
Zivildienstverordnung AS 1998
Art. 79 Abs. 2
2 Der Bund kann im Rahmen der Beträge nach Anhang 2 höchstens die Hälfte der
Einführungskosten übernehmen, wenn der Einsatzbetrieb nicht in der Lage ist, das erforderliche Sachwissen selbst zu vermitteln.
Art. 81 Abs. 1 erster Satz 1 Wer zivildienstleistende Personen in Pflegeaufgaben einführt, befolgt einen von der Vollzugsstelle genehmigten Lehrplan. ...
Art. 87 Abs. 2 Bst. a und e sowie Abs. 3
2 Sie legt dem Gesuch zudem folgende Unterlagen bei:
a. den Tätigkeits- und Geschäftsbericht, die Gewinn- und Verlustrechnung und die Bilanz der letzten zwei Jahre; e. einen Nachweis der Gemeinnützigkeit; davon ausgenommen sind Institutionen des öffentlichen Rechts. 3 Landwirtschaftsbetriebe müssen die Unterlagen nach Absatz 2 Buchstaben a, b und e nicht einreichen. Sie belegen die Erfüllung der Voraussetzungen nach Artikel 5 beziehungsweise 6.
Art. 95 Abs. 3 Bst. a und d Aufgehoben
Art. 96 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3
2 Sie kann von der Erhebung von Abgaben absehen, wenn es sich um einen Probe-
einsatz handelt oder wenn der Einsatzbetrieb insbesondere: a. in einem Bereich tätig ist, in welchem die Vollzugsstelle einen Schwerpunkt der Zivildiensteinsätze bilden will (Art. 34); 3 Der Einsatzbetrieb, der seine Rechte und Pflichten auf begünstigte Institutionen überträgt (Art. 50 ZDG), kann im Zusammenhang mit diesen Einsätzen von der Ab- gabepflicht befreit werden, wenn die begünstigte Institution die Voraussetzungen von Absatz 2 erfüllt.
II Anhang 1 wird gemäss Beilage geändert.
2524
Zivildienstverordnung AS 1998
III Diese Änderung tritt am 1. November 1998 in Kraft.
28. September 1998 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Cotti Der Bundeskanzler: Couchepin
9913
2525
Zivildienstverordnung AS 1998
Anhang 1 Ziffer 1
1. Total der zu leistenden Tage anrechenbare arbeitsfreie Tage
(Gesamt- oder Restdauer): (Art. 53 Abs. 3):
1 0 2 0 3 0 4 0 5 0 6 0 7 1 8 1 9 1 10 1 11 2 12 2 13 2 14 3 15 3 16 3 17 3 18 4 19 4 20 4 21 5 22 5 23 5 24 5 25 6 26 6 27 6 28 7 29 7
9913
2526