AS 1998 2582
Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung
Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV)
Änderung vom 16. September 1998
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Verordnung vom 15. Januar 19711 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung wird wie folgt geändert:
Art. 15c Berücksichtigung von Leibrenten mit Rückgewähr
1 Bei Leibrenten mit Rückgewähr ist der Rückkaufswert als Vermögen anzurechnen.
2 Vom Rückkaufswert der Leibrente ist kein hypothetischer Zinsertrag als Einnahme anzurechnen.
3 Als Einnahme werden angerechnet:
a. die einzelne Rentenzahlung zu 80 Prozent; b. ein allfälliger Überschussanteil in vollem Umfang.
Art. 17 Abs. 2, 3, 5 und 6
2 und 3 Aufgehoben
5 Bei der entgeltlichen oder unentgeltlichen Entäusserung eines Grundstückes ist der Verkehrswert für die Prüfung, ob ein Vermögensverzicht im Sinne von Artikel 3c Absatz 1 Buchstabe g ELG vorliegt, massgebend. Der Verkehrswert gelangt nicht zur Anwendung, wenn von Gesetzes wegen ein Rechtsanspruch auf den Erwerb zu einem tieferen Wert besteht. 6 Die Kantone können anstelle des Verkehrswertes einheitlich den für die interkan- tonale Steuerausscheidung massgebenden Repartitionswert anwenden.
Art. 22a Auszahlung an Dritte Artikel 76 AHVV2 ist sinngemäss anwendbar. Vorbehalten bleibt Artikel 22 Ab- satz 4 bei nachträglich zugesprochenen Ergänzungsleistungen.