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AS 1998 2582

Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung

Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV)

Änderung vom 16. September 1998

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Verordnung vom 15. Januar 19711 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung wird wie folgt geändert:

Art. 15c Berücksichtigung von Leibrenten mit Rückgewähr

1 Bei Leibrenten mit Rückgewähr ist der Rückkaufswert als Vermögen anzurechnen.

2 Vom Rückkaufswert der Leibrente ist kein hypothetischer Zinsertrag als Einnahme anzurechnen.

3 Als Einnahme werden angerechnet:

a. die einzelne Rentenzahlung zu 80 Prozent; b. ein allfälliger Überschussanteil in vollem Umfang.

Art. 17 Abs. 2, 3, 5 und 6

2 und 3 Aufgehoben

5 Bei der entgeltlichen oder unentgeltlichen Entäusserung eines Grundstückes ist der Verkehrswert für die Prüfung, ob ein Vermögensverzicht im Sinne von Artikel 3c Absatz 1 Buchstabe g ELG vorliegt, massgebend. Der Verkehrswert gelangt nicht zur Anwendung, wenn von Gesetzes wegen ein Rechtsanspruch auf den Erwerb zu einem tieferen Wert besteht. 6 Die Kantone können anstelle des Verkehrswertes einheitlich den für die interkan- tonale Steuerausscheidung massgebenden Repartitionswert anwenden.

Art. 22a Auszahlung an Dritte Artikel 76 AHVV2 ist sinngemäss anwendbar. Vorbehalten bleibt Artikel 22 Ab- satz 4 bei nachträglich zugesprochenen Ergänzungsleistungen.