AS 1998 2594
Vereinbarung vom 6. November 1963 zwischen der Schweiz und dem Fürstentum Liechtenstein über die Handhabung der Fremdenpolizei für Drittausländer und über die fremdenpolizeiliche Zusammenarbeit
Vereinbarung vom 6. November 1963 zwischen der Schweiz und dem Fürstentum Liechtenstein über die Handhabung der Fremdenpolizei für Drittausländer und über die fremdenpolizeiliche Zusammenarbeit
SR 0.142.115.143; AS 1964 5
Mitteilung Es wird mitgeteilt, dass aufgrund der obengenannten Vereinbarung Anlagen erstellt worden sind, woraus die im Fürstentum Liechtenstein anwendbaren schweizerischen Rechtsvorschriften hervorgehen, und zwar: Anlage I – Liste der bundesrechtlichen Erlasse, Anlage II – Liste der Staatsverträge, die im Fürstentum Liechtenstein anwendbar sind.
Von einer Veröffentlichung dieser Anlagen wird abgesehen. Separatdrucke der re- gelmässig bereinigten Anlagen können bezogen werden beim Eidgenössischen De- partement für auswärtige Angelegenheiten, Direktion für Völkerrecht, 3003 Bern.
2594 1998-0048