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AS 1998 2613

Verordnung über die Einreise und Anmeldung von Ausländerinnen und Ausländern

Verordnung über Einreise und Anmeldung von Ausländerinnen und Ausländern (VEA)

Änderung vom 21. Oktober 1998

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Verordnung vom 14. Januar 19981 über Einreise und Anmeldung von Auslände- rinnen und Ausländern wird wie folgt geändert:

Art. 4 Abs. 2 Einleitungssatz sowie Bst. a und b

2 Für die Einreise zu einem längstens drei Monate dauernden Aufenthalt ohne Er-

werbstätigkeit benötigen ferner kein Visum: a. Angehörige von Staaten, mit denen entsprechende bilaterale oder multilaterale Abkommen bestehen, sowie Staatsangehörige von Argentinien, Australien, Brasilien, El Salvador, Guatemala, Guyana, Kanada, Mexiko, Nicaragua, Süd- afrika, Uruguay, Venezuela und der Vereinigten Staaten von Amerika; b. Inhaberinnen und Inhaber eines gültigen Diplomaten-, Dienst- oder Sonder- passes von Bolivien, Ecuador, der Dominikanischen Republik, Kolumbien, Kuba und Peru sowie von anderen Staaten, mit denen entsprechende bilaterale oder multilaterale Abkommen bestehen;

II Diese Änderung tritt am 1. Januar 1999 in Kraft.

21. Oktober 1998 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Cotti Der Bundeskanzler: Couchepin

9947

1 SR 142.211

1998-0096 2613