Lexipedia

AS 1998 2632

Verordnung über die Entschädigungen der Mitglieder der Kommissionen des Zivildienstes

Verordnung über die Entschädigungen der Mitglieder der Kommissionen des Zivildienstes

Änderung vom 15. Oktober 1998

Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement verordnet:

I Die Verordnung vom 18. Juni 19961 über die Entschädigungen der Mitglieder der Kommissionen des Zivildienstes wird wie folgt geändert:

Art. 1 Sachüberschrift, Abs. 2, 3 und 4 Taggelder und Entschädigungen für Mitglieder der Zulassungskommission (Art. 18 Zivildienstgesetz2

2 Für Mitglieder, die auf Grund der Kommissionsmitarbeit besondere, mit zusätz-

lichem finanziellem Aufwand verbundene, organisatorische Vorkehren für die Be- treuung von Kindern bis zum vollendeten 12. Altersjahr oder von pflegebedürftigen nahen Angehörigen treffen müssen, erhöht sich das Taggeld nach Absatz 1 um

40 Franken je betreute Person, wenn sie:

a. nicht erwerbstätig sind; oder b. mit einem Beschäftigungsgrad von insgesamt weniger als 50 Prozent aus- schliesslich unselbständig erwerbstätig sind.

3 Bisheriger Abs. 2

4 Verlangt die Vollzugsstelle eine Stellungnahme zu Beschwerden oder zu Gesu-

chen, welche sie entgegen dem Antrag der Kommission zu entscheiden beabsichtigt, so erhalten die Mitglieder eine Entschädigung von 100 Franken pro fristgerecht ein- gereichte Stellungnahme.

Art. 2 Sachüberschrift und Abs. 3 Taggelder und Entschädigungen für Mitglieder der Anerkennungskommission (Art. 42 und 43 Zivildienstgesetz)

3 Für Stellungnahmen im Zirkulationsverfahren erhalten die Mitglieder eine Ent-

schädigung von 100 Franken pro Versand.

2632 1998-0112

Entschädigungen der Mitglieder der Kommissionen des Zivildienstes AS 1998

Art. 4 Entschädigung für Aktenstudium, Referate, Berichte und Anreise am Vortag

1 Die Präsidentin oder der Präsident der jeweiligen Kommission entscheidet nach

Rücksprache mit der Vollzugsstelle auf Antrag, ob Mitgliedern zusätzliche Taggel- der für spezielles Aktenstudium, die Vorbereitung von Referaten und die Verfassung von Berichten ausgerichtet werden. Vorbehalten bleibt Artikel 5. 2 Die Entschädigung für die Vorbereitung der Anhörungen der Mitglieder der Zulas- sungskommission und die Sitzungsvorbereitungen der Mitglieder der Anerken- nungskommission ist im Taggeld inbegriffen, das für den Anhörungs- beziehungs- weise Sitzungstag ausgerichtet wird. 3 Ein erwerbstätiges Mitglied, das am Tag vor der Sitzung anreisen muss, erhält eine Entschädigung von 100 Franken.

Art. 5 Präsidialentschädigung

1 Die Mitglieder des Präsidiums der Zulassungskommission und die Präsidentin

oder der Präsident der Anerkennungskommission erhalten für die Beanspruchung ausserhalb der Sitzungen nach Absprache mit der Vollzugsstelle Taggelder je nach Aufwand. 2 Die Taggelder der Präsidentin oder des Präsidenten jeder Kommission entsprechen den für freierwerbende Mitglieder geltenden Ansätzen.

Art. 6 Abrechnungen 1 Die Mitglieder reichen die Abrechnungen vierteljährlich bei der Vollzugsstelle ein. Diese kann in begründeten Ausnahmefällen die monatliche Rechnungsstellung be- willigen.

2 Die Präsidentin oder der Präsident visiert die Abrechnungen nach Artikel 4 Ab-

satz 1 sowie die Abrechnungen der Mitglieder des Präsidiums der Zulassungskom- mission nach Artikel 6 Absatz 1.

II Diese Änderung tritt am 1. November 1998 in Kraft.

15. Oktober 1998 Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement: Couchepin

2633

Verordnung über die Entschädigungen der Mitglieder der Kommissionen des Zivildienstes | Lexipedia | Lexipedia