AS 1998 2656
Verordnung über die medizinische Beurteilung der Diensttauglichkeit und Dienstfähigkeit
Verordnung über die medizinische Beurteilung der Diensttauglichkeit und Dienstfähigkeit (VMBDD)
vom 9. September 1998
Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 20 Absatz 3 und 150 Absatz 1 des Militärgesetzes1, verordnet:
1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
1. Abschnitt: Gegenstand
Art. 1
1 Diese Verordnung enthält die militärmedizinischen Vorschriften, nach denen die
Tauglichkeit und die Fähigkeit, Militärdienst zu leisten (Diensttauglichkeit und Dienstfähigkeit), zu beurteilen sind. 2 Die Beurteilung der Diensttauglichkeit und Dienstfähigkeit erfolgt aufgrund ärztli- cher Untersuchungsresultate, ärztlicher Zeugnisse sowie weiterer Berichte.
2. Abschnitt: Funktionen2
Art. 2 Oberfeldarzt 1 Der Oberfeldarzt ist ein eidgenössisch diplomierter Arzt oder eine eidgenössisch diplomierte Ärztin, der oder die den Sanitätsdienst der Armee leitet. 2 Er führt die Aufsicht über die medizinische Beurteilung der Diensttauglichkeit und Dienstfähigkeit.
Art. 3 Militärarzt 1 Der Militärarzt ist ein eidgenössisch diplomierter Arzt oder eine eidgenössisch di- plomierte Ärztin, der oder die als Offizier der Sanitätstruppen oder im Rotkreuz- dienst eingeteilt ist.
SR 511.12 1 SR 510.10 2 Werden in dieser Verordnung Funktionen wie Oberfeldarzt, Militärarzt, Truppenarzt, Zivilarzt, Vorsitzender usw. verwendet, so gelten diese Bezeichnungen für Personen bei- der Geschlechter.
2656 1998-0019
Medizinische Beurteilung der Diensttauglichkeit und Dienstfähigkeit AS 1998
2 Der Oberfeldarzt kann bei Bedarf weiteren eidgenössisch diplomierten Ärzten oder Ärztinnen die Funktion des Militärarztes zuweisen.
Art. 4 Truppenarzt Der Truppenarzt ist ein Militärarzt, der bei der Truppe als verantwortlicher Arzt oder verantwortliche Ärztin den Dienst leistet.
Art. 5 Hilfsarzt
1 Der Hilfsarzt ist eine Person, die:
a. Offizier der Sanitätstruppen oder des Rotkreuzdienstes ist und, als Kandidat oder Kandidatin der Medizin, das eidgenössische medizinische Staatsexamen noch nicht bestanden hat; b. Angehörige der Armee mit bestandenem eidgenössischem medizinischem Staatsexamen ist und nicht als Offizier der Sanitätstruppen oder des Rotkreuz- dienstes eingeteilt ist.
2 Der Hilfsarzt wird bei Bedarf von einem Militärarzt unter seiner Verantwortung
eingesetzt.
Art. 6 Waffenplatzarzt und Waffenplatz-Spezialarzt
1 Der Waffenplatzarzt und der Waffenplatz-Spezialarzt sind eidgenössisch diplo-
mierte Ärzte oder eidgenössisch diplomierte Ärztinnen. Die Waffenplatz-Spezial- ärzte sind insbesondere Augen- und Ohrenärzte sowie Psychiater. 2 Der Waffenplatzarzt ist verantwortlich für den Waffenplatzarztdienst. Es sind ihm Waffenplatz-Spezialärzte als Fachspezialisten unterstellt. 3 Der Waffenplatzarzt und der Waffenplatz-Spezialarzt werden vom Oberfeldarzt für eine bestimmte Wahlperiode gewählt. Der Oberfeldarzt erlässt entsprechende Wei- sungen.
Art. 7 Zivilarzt 1 Der Zivilarzt ist ein eidgenössisch diplomierter Arzt oder eine eidgenössisch di- plomierte Ärztin. Er kann die medizinische Betreuung einer Truppe ohne eigenen Truppenarzt übernehmen.
2 Der Oberfeldarzt beauftragt auf Antrag der Untergruppe Sanität (UG San) solche
Zivilärzte. Er erlässt entsprechende Weisungen, insbesondere bezüglich der Infor- mation und Dokumentation in militärärztlichen Belangen.
Art. 8 Kreisarzt der UG San 1 Der Kreisarzt der UG San ist ein eidgenössisch diplomierter Arzt oder eine eid- genössisch diplomierte Ärztin der Sektion Militärärztlicher Dienst der UG San (S MAD). 2 Der Kreisarzt der UG San hat in Ausübung seiner dienstlichen Tätigkeit Militär- arztfunktion.
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3. Abschnitt: Medizinische Diensttauglichkeit und Dienstfähigkeit
Art. 9 Diensttauglichkeit 1 Tauglich zur Erfüllung der Militärdienstpflicht durch persönliche Dienstleistung ist, wer geistig und körperlich den Anforderungen des Militärdienstes genügt und unter diesen Anforderungen weder die eigene Gesundheit noch diejenige seiner Ka- meraden oder Kameradinnen gefährdet oder die Aufgabe der Truppe beeinträchtigt. 2 Über die Diensttauglichkeit entscheidet ausschliesslich die medizinische Untersu- chungskommission (UC).
Art. 10 Dienstfähigkeit 1 Wer diensttauglich und aus medizinischer Sicht in der Lage ist, den bevorstehen- den Dienst zu leisten, ist dienstfähig. 2 Über die Dienstfähigkeit im Hinblick auf einen bevorstehenden Ausbildungsdienst oder Assistenzdienst entscheidet vordienstlich die korpskontrollführende Stelle. Be- absichtigt die korpskontrollführende Stelle ein medizinisch begründetes Dienstver- schiebungsgesuch abzulehnen, so muss sie das Gesuch zusammen mit sämtlichen medizinischen Akten vorgängig der S MAD vorlegen.
3 Die S MAD kann entweder eine Verschiebung des bevorstehenden Dienstes aus
medizinischen Gründen anordnen, die von der korpskontrollführenden Stelle voll- zogen wird, oder aber dem Angehörigen der Armee schriftlich mitteilen, dass er ein- zurücken habe und sich anlässlich der Sanitarischen Eintrittsmusterung melden kön- ne. 4 Während des Dienstes entscheidet der Truppenarzt über die Dienstfähigkeit sowie über Diensterleichterungen für den aktuellen Dienst. Dies gilt auch, wenn die UC vorgängig bereits den Entscheid «Tauglich, mit Einschränkungen» gefällt hat.
5 Die S MAD kann die nachdienstliche Anerkennung einer Dienstunfähigkeit aus
medizinischen Gründen (retroaktive Dispensation) anordnen, die von der korpskon- trollführenden Stelle vollzogen wird.
Art. 11 Gesundheitliche Eignung für höhere Kommandos und besondere Funktionen
1 Wer ein höheres Kommando übernimmt oder innehat, wird periodisch durch eine
von der UG San ernannte Gruppe von Spezialärzten medizinisch untersucht. Der Oberfeldarzt erlässt die fachtechnischen Weisungen. 2 Der Oberfeldarzt beurteilt die gesundheitliche Eignung der betroffenen Angehöri- gen der Armee und informiert die zuständige Stelle dementsprechend. Die zu unter- suchenden Offiziere sind in Anhang 1 aufgeführt. 3 Das Fliegerärztliche Institut (FAI) ist zuständig für die Beurteilung der Dienstfä- higkeit von Angehörigen der Luftwaffe in besonderen Funktionen.
4 Der Oberfeldarzt ist letzte Beschwerdeinstanz für medizinische Entscheide des
FAI.
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4. Abschnitt: Wahrung der Privatsphäre
Art. 12 Wahrung der Privatsphäre Wer sich militärmedizinisch untersuchen und beurteilen lassen muss, hat Anspruch auf Wahrung seiner Privatsphäre.
Art. 13 Dienst-, Amts- und Berufsgeheimnis
1 Die an der medizinischen Untersuchung und Beurteilung beteiligten beziehungs-
weise anwesenden Personen sind verpflichtet, alle Wahrnehmungen als Dienst-, Amts- oder Berufsgeheimnis zu wahren.
2 Widerhandlungen werden nach Artikel 77 des Militärstrafgesetzes3, Widerhand-
lungen von Zivilärzten, Waffenplatzärzten und Waffenplatz-Spezialärzten nach Ar- tikel 321 des Strafgesetzbuches4, geahndet.
5. Abschnitt: Datenbearbeitung
Art. 14 Beschaffung der sanitätsdienstlichen Daten 1 Die UG San beschafft die sanitätsdienstlichen Daten der Stellungspflichtigen und Militärdienstpflichtigen, die für die medizinische Beurteilung der Diensttauglichkeit erforderlich sind.
2 Sie beschafft diese Daten von:
a. Stellungspflichtigen mittels ärztlichem Fragebogen vor der Aushebung; b. Militärdienstpflichtigen; c. Militärärzten der UC; d. Truppen- und Waffenplatzärzten sowie Waffenplatz-Spezialärzten; e. zivilen Ärztinnen und Ärzten, die Stellungs- und Militärdienstpflichtige behan- deln; f. nichtärztlichen Fachpersonen; g. dem Bundesamt für Militärversicherung (BAMV).
Art. 15 Medizinisches Informationssystem der Armee Die UG San betreibt das Medizinische Informationssystem der Armee (MEDISA), in dem die sanitätsdienstlichen Daten gespeichert werden.
3 SR 321.0 4 SR 311.0
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Art. 16 Inhalt des MEDISA
1 Das MEDISA beinhaltet immer:
a. Daten des Ärztlichen Fragebogens «Aushebung»5; b. Daten des Medizinalrapportes, die bei der Aushebung erfasst werden:
1. Körpermasse, Hör- und Sehfähigkeit,
2. verschlüsselte Daten über Krankheiten (gemäss Codes der Nosologia Mi-
litaris6),
3. körperliche Leistungsfähigkeit.
2 Das MEDISA beinhaltet, wenn vorhanden:
a. Zeugnisse oder Gutachten von militärischen und zivilen Ärztinnen und Ärzten; b. Zeugnisse sowie Stellungnahmen von nichtärztlichen Fachpersonen; c. amtliche Dokumente; d. Korrespondenz mit dem Stellungspflichtigen oder Angehörigen der Armee so- wie offiziellen Stellen und involvierten Ärztinnen und Ärzten.
3 Sämtliche Dokumente in Papierform werden nach Eingabe ins MEDISA vernich-
tet.
4 Nicht im MEDISA befinden sich die sanitätsdienstlichen Daten des FAI-Dossiers.
Diese werden ausschliesslich durch das FAI bearbeitet.
Art. 17 Bekanntgabe von Daten, Auskunftsrecht 1 Sanitätsdienstliche Daten von Stellungs- und Militärdienstpflichtigen dürfen nur den für die Beurteilung der Diensttauglichkeit zuständigen Ärzten in Armee und Verwaltung, den Verwaltungseinheiten der Militärversicherung und des Zivilschut- zes, beziehungsweise deren Vertrauensärzten sowie den die betroffene Person be- handelnden Ärzten bekannt gegeben werden. 2 Den Verwaltungseinheiten der Bundesstatistik, der Ersatzpflicht, des Zivildienstes und des Strassenverkehrs dürfen sanitätsdienstliche Daten nur soweit bekannt gege- ben werden, als dies zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben notwendig ist. 3 Auskunft über sanitätsdienstliche Daten wird grundsätzlich nur in Gegenwart eines Arztes aus der zuständigen Verwaltungseinheit des Bundes oder in Anwesenheit ei- nes Arztes nach Wahl der betroffenen Person gewährt.
4 Werden sanitätsdienstliche Daten andern Verwaltungseinheiten als der UG San
zugestellt, so haben diese Verwaltungseinheiten die Daten immer an die S MAD weiterzuleiten. Verschlossene Sendungen dieser Daten sind ungeöffnet weiterzulei- ten. 5 Die S MAD kann anonymisierte sanitätsdienstliche Daten Dritten zu statistischen oder wissenschaftlichen Zwecken weitergeben.
5 Der Fragebogen kann bei der UG San eingesehen werden
6 Regl 59.10; in der AS nicht veröffentlicht
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Art. 18 Dauer der Aufbewahrung
1 Die sanitätsdienstlichen Daten werden durch die UG San während mindestens
zehn Jahren aufbewahrt. Diese Frist beginnt mit dem Datum der Aushebung bezie- hungsweise der Entlassung des Angehörigen der Armee aus der Militärdienstpflicht, beim weiblichen Angehörigen der Armee oder beim Angehörigen des Rotkreuzdien- stes mit der Entlassung aus der Dienstpflicht.
2 Nach Ablauf der Frist werden die sanitätsdienstlichen Daten des MEDISA dem
Bundesarchiv zugestellt.
Art. 19 Datensicherheit und Datenschutz
1 Die sanitätsdienstlichen Daten aus dem MEDISA gelten als besonders schützens-
werte Personendaten. Sie werden durch die UG San in einem besonderen Archiv aufbewahrt.
2 Ausschliesslich die S MAD hat direkten Zugriff zu den im MEDISA bearbeiteten
Daten.
3 Die UG San trifft in Zusammenarbeit mit den zuständigen Informatikdiensten des
Eidgenössischen Departementes für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) die notwendigen organisatorischen und technischen Sicherheitsmassnahmen, insbesondere gegen unbefugten Zugriff auf sanitätsdienstliche Daten und Daten- sammlungen sowie unbefugtes Bearbeiten solcher Daten.
Art. 20 Verantwortung und Aufsicht
1 Der Oberfeldarzt trägt die Verantwortung für den Schutz und die Sicherheit der
sanitätsdienstlichen Daten. Zusätzlich sind verantwortlich: a. die Vorsitzenden der UC während den Sitzungen der UC; b. die Truppenärzte sowie behandelnde und begutachtende Ärztinnen und Ärzte, solange diese über die sanitätsdienstlichen Daten verfügen; c. die S MAD für die sanitätsdienstlichen Daten im MEDISA; d. die korpskontrollführenden Stellen für die sanitätsdienstlichen Daten in ihrem Bereich.
2 Die Datenschutzbeauftragten des VBS und des Generalstabes können stichpro-
benweise die Bearbeitung der Personendaten im MEDISA kontrollieren und die Einhaltung der Bestimmungen über die Weitergabe von sanitätsdienstlichen Daten überprüfen. Zu diesem Zweck haben sie Einblick in die sanitätsdienstlichen Daten des MEDISA.
6. Abschnitt: Militärstrafrecht
Art. 21 Unterstellung unter das Militärstrafrecht Die Vorsitzenden und Beisitzer der UC, die Sekretäre und Gehilfen (Experten der Eidg. Sportschule Magglingen usw.) sowie die Stellungs- und die Militärdienst-
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pflichtigen unterstehen dem Militärstrafrecht nach Artikel 2 des Militärstrafgeset- zes.7
Art. 22 Zuständigkeit für disziplinarische Massnahmen Der Vorsitzende der UC meldet Verstösse von Stellungs- und Militärdienstpflichti- gen gegen die Disziplin folgenden Stellen: a. bei Stellungspflichtigen und Nichtausexerzierten dem Aushebungsoffizier zu- handen der zuständigen kantonalen Behörde; b. bei nicht im Dienst stehenden Ausexerzierten von kantonalen Truppen der zu- ständigen kantonalen Behörde; c. bei nicht im Dienst stehenden Ausexerzierten von eidgenössischen Truppen über die zuständige kantonale Behörde an die Untergruppe Personelles der Ar- mee im Generalstab (UG Pers A); d. bei im Dienst stehenden Angehörigen der Armee deren militärischen Komman- danten.
Art. 23 Einstellung eines militärgerichtlichen Verfahrens ohne formellen UC-Entscheid Die zuständigen Organe der Militärjustiz können auf Grund einer durch die S MAD bestätigten Dienstuntauglichkeit militärgerichtliche Verfahren gegen einen Stel- lungspflichtigen oder Angehörigen der Armee abschliessen, ohne den formellen UC- Entscheid abwarten zu müssen.
2. Kapitel: Die medizinischen Untersuchungskommissionen
Art. 24 Aufgabe Aufgabe der UC ist die medizinische Beurteilung der Diensttauglichkeit für den Mi- litärdienst.
Art. 25 Arten
1 Es gibt die folgenden UC:
a. UCR: UC für Stellungspflichtige und Nichtausexerzierte; in der Regel wird eine UCR pro Aushebungszone gebildet. b. UCI: UC für Angehörige der Armee im Ausbildungsdienst und Assi- stenzdienst; sie tagen in regelmässigen Abständen. c. UCA: UC für den Aktivdienst; d. UC Spez: UC zur Beurteilung von Ausexerzierten sowie in Ausnahme- fällen von Stellungspflichtigen und Nichtausexerzierten, bei fachärztlichen Problemen; sie wird nach Bedarf gebildet.
7 SR 321.0
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e. UC UG San: UC der S MAD; sie ist eine ständige UC, die auf Weisung des Oberfeldarztes zur Beurteilung in absentia (Art. 34) von Stel- lungspflichtigen und Angehörigen der Armee eingesetzt wird. Sie kann zusätzlich für die medizinische Beurteilung von Be- diensteten des Bundes, die der Militärversicherung unterstellt werden, sowie für Auslandschweizer beigezogen werden. f. Zentral UC: UC zur Beurteilung besonderer Fälle; der Oberfeldarzt erlässt die fachtechnischen Weisungen. g. UC Abkl Sta: UC der Abklärungsstation mit der Möglichkeit zu vertieften medizinischen Abklärungen; in der Regel ist sie eine UC zur Beurteilung von Nichtausexerzierten während des Grundausbil- dungsdienstes für Rekruten.
Art. 26 Zusammensetzung
1 Jede UC setzt sich aus einem Vorsitzenden und mindestens einem, in der Regel
zwei Beisitzern zusammen. 2 Der Vorsitzende ist in der Regel ein Militärarzt im Rang eines Stabsoffiziers oder Hauptmanns. 3 Mindestens ein Beisitzer ist ein Militärarzt. Der zweite Beisitzer kann Hilfsarzt sein. Bei der UCR kann der zweite Beisitzer ein speziell instruierter Nicht-Medi- ziner (Soldat oder Unteroffizier der Sanitätstruppen, Militärkrankenpfleger oder Militärkrankenpflegerin) sein. Die UG San bestimmt diese Person und erlässt die nötigen Weisungen für deren Ausbildung.
4 Zur Besorgung der Kontroll- und Verwaltungsarbeiten ist der UC ein Sekretariat
beigegeben.
3. Kapitel: Das Verfahren der medizinischen Beurteilung
1. Abschnitt: Einleitung und Durchführung des Verfahrens vor UC
Art. 27 Antragsrecht auf Vorladung
1 Der nicht im Dienst stehende Angehörige der Armee reicht zuhanden der S MAD
beim Kreiskommando einen Antrag auf Vorladung vor UC ein. Er hat dem mit der Matrikelnummer vesehenen Antrag ein auf eigene Kosten beschafftes und als sol- ches bezeichnetes, verschlossenes Arztzeugnis beizulegen.
2 Für nicht im Dienst stehende Patienten kann die behandelnde zivile Ärztin oder
der behandelnde zivile Arzt bei der S MAD einen begründeten Antrag auf Vorla- dung vor UC stellen.
3 Das Recht, einen Antrag auf Vorladung vor UC zu stellen, steht auch den Ärzten
der S MAD, dem BAMV, dem militärischen Untersuchungsrichter, dem Militärge- richt, den korpskontrollführenden Stellen sowie der Zentralstelle Zivildienst zu.
4 Die medizinische Leitung von psychiatrischen Kliniken und Spitälern, von An-
stalten für Epileptiker, von Heilanstalten für Alkoholiker sowie von Drogenthera- pieinstitutionen stellt bei Stellungspflichtigen und Angehörigen der Armee bei
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Selbst- und Fremdgefährdung, allenfalls auch gegen deren Willen, der S MAD An- trag auf Vorladung vor UC. Erfolgt der Antrag auf Vorladung vor UC gegen den Willen des Betroffenen, wird dieser Antrag auf dem Formular 18.014 der S MAD zugestellt. 5 Für den im Dienst stehenden Angehörigen der Armee darf nur der Truppenarzt, der Waffenplatzarzt, der Waffenplatz-Spezialarzt oder der Zivilarzt mit Truppenarzt- Funktion bei der S MAD einen Antrag auf Vorladung vor UC stellen.
Art. 28 Überweisung
1 Die S MAD entscheidet über die Zulässigkeit des Antrages. Wird der Antrag gut-
geheissen, leitet die S MAD das Verfahren der medizinischen Beurteilung ein. Wird dem Antrag nicht stattgegeben, teilt die S MAD dies dem Angehörigen der Armee schriftlich mit.
2 Die S MAD bezeichnet die zuständige UC und überlässt dem Vorsitzenden der UC
die medizinischen Akten sowie allfällige weitere Dokumente zum Studium.
Art. 29 Aufgebot
1 Wer vor einer UC zu erscheinen hat, wird durch einen Marschbefehl aufgeboten.
2 Für ein Aufgebot vor die UCR wird der Marschbefehl durch das Kreiskommando,
für ein Aufgebot vor die übrigen UC durch die S MAD erlassen.
Art. 30 Auswirkungen des Aufgebots Der Angehörige der Armee, der ein Aufgebot vor eine UC erhalten hat, ist bis zur medizinischen Beurteilung dispensiert: a. vom Einrücken in einen Ausbildungsdienst; b. vom Einrücken in einen Assistenz- oder Aktivdienst der Armee; c. vom Bestehen der Inspektion ausserhalb des Dienstes; d. von der Erfüllung der ausserdienstlichen Schiesspflicht.
Art. 31 Erscheinen, Nichterscheinen, Verhinderung
1 Wer zur medizinischen Beurteilung aufgeboten ist, hat persönlich vor der UC zu
erscheinen.
2 Wer aufgeboten und aus triftigen Gründen am Erscheinen verhindert ist, hat ein
begründetes Gesuch um Verschiebung einzureichen. Bei einem Aufgebot vor UCR ist das Gesuch beim Kreiskommando, bei einem Aufgebot vor eine andere UC bei der UG San einzureichen.
3 Das Gesuch ist mit der Matrikelnummer zu versehen. Wird das Verschiebungsge-
such mit Krankheit oder Unfall begründet, so ist zudem ein auf eigene Kosten be- schafftes und als solches bezeichnetes, verschlossenes Arztzeugnis zuhanden der S MAD beizulegen.
4 Wer unentschuldigt nicht erscheint, wird disziplinarisch bestraft.
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5 Wer verspätet eintrifft, wird grundsätzlich disziplinarisch bestraft. Wenn es der Ablauf der UC-Sitzung verlangt, wird die verspätet eingetroffene Person weggewie- sen und zu einer nächsten Sitzung aufgeboten. 6 Die aufbietende Stelle meldet Stellungspflichtige oder Angehörigen der Armee, die unentschuldigt nicht oder verspätet erscheinen der korpskontrollführenden Stelle.
Art. 32 Sitzung und Teilnehmer
1 Die ärztliche Untersuchung und die Entscheidfindung der UC finden hinter ver-
schlossenen Türen statt.
2 Während der ärztlichen Untersuchung und der Entscheidfindung dürfen in der Re-
gel nur der Vorsitzende und die Beisitzer der UC sowie Mitglieder des Sekretariats anwesend sein. 3 Im Einverständnis mit dem betroffenen Stellungspflichtigen oder Angehörigen der Armee können neben den im Absatz 2 erwähnten Personen auch andere Personen zugelassen werden. Sie unterstehen dem Dienst, Amts- und Berufsgeheimnis nach Artikel 13. 4 Der Vorsitzende der UC trägt für die Einhaltung der Privatsphäre der zu Beurtei- lenden die Verantwortung.
Art. 33 Ausstand Bei der Beurteilung naher Verwandter oder bei Befangenheit tritt der betreffende Vorsitzende oder Beisitzer der UC in den Ausstand.
Art. 34 Abwesenheitsverfahren Die UCR kann bei Stellungspflichtigen, die UC UG San auch bei Angehörigen der Armee, im Abwesenheitsverfahren (in absentia) entscheiden, wenn für die medizini- sche Beurteilung die bei den Akten liegenden ärztlichen Zeugnisse oder weiteren Berichte genügen.
Art. 35 Unfälle und Erkrankungen
1 Alle an der UC teilnehmenden Personen unterstehen der Militärversicherung.
2 Bei Unfall oder Erkrankung anlässlich eines Aufgebotes vor eine UC finden die
Vorschriften des truppenärztlichen Dienstes sinngemäss Anwendung.
Art. 36 Zusatzabklärungen
1 Die UC können Zusatzabklärungen bei der S MAD beantragen, beziehungsweise
veranlassen, wenn sie aufgrund ihrer eigenen Untersuchungen oder der Akten und Auskünfte keinen endgültigen Entscheid fällen können. 2 Zusatzabklärungen dürfen nur soweit bewilligt oder veranlasst werden, als dies für die Beurteilung der Diensttauglichkeit notwendig ist.
3 Die Kosten für angeordnete Zusatzabklärungen gehen zu Lasten des Bundes.
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Art. 37 Einweisung in ein Spital
1 Die UC kann bei der S MAD eine Spitaleinweisung zur klinischen Untersuchung
beantragen.
2 Die S MAD entscheidet über die Bewilligung der Einweisung.
3 Personen, die zu einer Zusatzabklärung in ein Spital eingewiesen werden, unter- stehen während des Spitalaufenthaltes der Militärversicherung.
Art. 38 Entschädigungen 1 Der nicht im Dienst stehende Angehörige der Armee erhält für das Erscheinen vor einer UC keinen Sold, keine Entschädigung für Verpflegung und keine Erwerb- sausfallsentschädigung. 2 Erfordert das Erscheinen vor einer UC eine Hinreise am Vortag oder eine Rückrei- se am Tag nach der Untersuchung, so hat der betroffene Angehörige der Armee An- spruch auf: a. Unterkunft und Verpflegung in einer Kaserne oder, wenn dies nicht möglich ist, Entschädigung für Verpflegung und allfällige Privatunterkunft nach dem Verwaltungsreglement8. b. Entschädigung eines allfälligen Erwerbsausfalls für den Reisetag.
3 Die UG San sorgt für die Beschaffung der Unterkunft und die Ausrichtung der
Entschädigungen.
2. Abschnitt: Der UC-Entscheid
Art. 39 Entscheidfindung
1 Der Vorsitzende der UC trifft den Entscheid nach pflichtgemässem Ermessen,
nachdem er die Beisitzer angehört hat. 2 Ist ein Beisitzer mit dem Entscheid nicht einverstanden, so kann er verlangen, dass seine Einwände schriftlich auf dem UC-Blatt festgehalten werden. 3 Für gesundheitliche Schäden, die aufgrund eines UC-Entscheides eingetreten sind, haftet der Bund nach den massgebenden gesetzlichen Bestimmungen.
Art. 40 Entscheidinhalt
1 Der Vorsitzende der UC kann folgende Entscheide fällen:
a. für Stellungspflichtige:
1. «Tauglich» (Code A),
2. «Tauglich, mit Einschränkungen» (Code B)
3. «Tauglich, schiessuntauglich» (evtl. mit Zusatz «Gehör») (Code D ),
4. «Zurückgestellt auf Nachrekrutierung» (Code G),
5. «Zurückgestellt auf ein Jahr» (Code H),
6. «Zurückgestellt auf zwei Jahre» (Code I),
8 Reglement 51.3
Medizinische Beurteilung der Diensttauglichkeit und Dienstfähigkeit AS 1998
7. «Untauglich» (Code L).
(Ziff. 2. und 3. können kombiniert werden) b. für Nichtausexerzierte:
1. «Tauglich» (Code A),
2. «Tauglich, mit Einschränkungen» (Code B),
3. «Tauglich, bedingt schiesstauglich» (Code C),
4. «Tauglich, schiessuntauglich» (evtl. mit Zusatz «Gehör») (Code D),
5. «Tauglich, nur für Personalreserve» (Code F),
6. «Dispensiert bis...» (Code J),
7. «Dispensiert bis... mit Neubeurteilung» (Code K),
8. «Untauglich» (Code L).
(Ziff 2. kann mit 3. oder 4. kombiniert werden) c. für Ausexerzierte:
1. «Tauglich» (Code A),
2. «Tauglich, mit Einschränkungen» (Code B),
3. «Tauglich, bedingt schiesstauglich» (Code C),
4. «Tauglich, schiessuntauglich» (evtl. mit Zusatz «Gehör») (Code D),
5. «Tauglich, für Beförderungsdienst untauglich» (Code E),
6. «Tauglich, nur für Personalreserve» (Code F),
7. «Dispensiert bis...» (Code J),
8. «Dispensiert bis ... mit Neubeurteilung» (Code K),
9. «Untauglich» (Code L).
(Ziff. 2. kann mit 3. oder 4. und Ziff. 5. mit 2. sowie 3. oder 4. kombiniert wer- den)
2 Die Auswirkungen der einzelnen UC-Entscheide sind im Anhang 2 geregelt.
3 Vor einem Entscheid «Tauglich, für Beförderungsdienst untauglich» und «Taug-
lich, nur für Personalreserve» nimmt der Vorsitzende der UC immer Rücksprache mit dem Aushebungsoffizier.
Art. 41 Zuteilungs- und Funktionsänderung
1 Der Vorsitzende der UC informiert den Aushebungsoffizier und die betroffene
Person über allfällige medizinisch bedingte Einschränkungen der Leistungsfähigkeit.
2 Der Aushebungsoffizier nimmt beim Stellungspflichtigen die Zuteilung zu einer
geeigneten Truppengattung und Funktion vor. Beim Angehörigen der Armee verfügt er bei Bedarf die Änderung der Funktion und der Zuteilung. Er berücksichtigt dabei: a. den Bedarf der Armee; b. die Leistungsfähigkeit und allfällige medizinisch bedingte Einschränkungen; c. die gültigen Anforderungsprofile.
3 Die Wünsche der betroffenen Person sind nach Möglichkeit zu berücksichtigen.
Art. 42 Eröffnung des Entscheids
1 Der Vorsitzende der UC eröffnet mündlich der beurteilten Person den Entscheid
mit Begründung und Hinweis auf ein allfälliges Leiden und klärt sie über ihre Rechtsmittel auf.
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2 Jeder UC-Entscheid wird zudem schriftlich mit Formular eröffnet. Dieses Formular enthält den UC-Entscheid samt dessen Auswirkungen und die Rechtsmittelbeleh- rung.
3 Mit dem Erhalt des Formulars durch die beurteilte Person beginnt die Beschwer-
defrist zu laufen.
Art. 43 Mitteilung des Entscheids
1 Der UC-Entscheid wird der korpskontrollführenden Stelle gemäss den Bestim-
mungen über das militärische Kontrollwesen mitgeteilt.
2 Betrifft der UC-Entscheid Militärpatienten, die vom BAMV nach Artikel 27 Ab-
satz 3 gemeldet wurden, so wird der UC-Entscheid durch die S MAD auch dem BAMV mitgeteilt. 3 Stellt ein Organ der Militärjustiz nach Artikel 27 Absatz 3 Antrag auf Vorladung vor UC, so wird der UC-Entscheid ihm durch die S MAD mitgeteilt.
4 Wird nach Artikel 27 Absatz 4 mittels Formular 18.014 Antrag auf Vorladung vor
UC gestellt, so wird diesem Antragsteller der UC-Entscheid durch die S MAD mit- geteilt.
Art. 44 Eintragungen im Dienstbüchlein
1 Normabweichungen, Krankheiten und Gebrechen werden mit den Codes der No-
sologia Militaris9 im Dienstbüchlein eingetragen. Diese Eintragungen müssen mit den UC-Daten übereinstimmen.
2 Die UG San erlässt die Vorschriften über den Eintrag der UC-Entscheide im
Dienstbüchlein im Einvernehmen mit der UG Pers A.
3 Bei UC-Entscheid «Tauglich, mit Einschränkungen» muss die Leistungsfähigkeit
aus dem Dienstbüchlein ersichtlich sein.
4 Fehlt das Dienstbüchlein des zu Untersuchenden, kann die UC ausnahmsweise
trotzdem einen Entscheid fällen, der nachträglich durch die S MAD in das Dienst- büchlein eingetragen wird.
Art. 45 UC-Entscheid und Truppenarzt
1 Der Truppenarzt ist an den UC-Entscheid gebunden.
2 Erkennt der Truppenarzt neue medizinische Tatsachen, die nicht nur die Dienst-
fähigkeit, sondern auch die Diensttauglichkeit betreffen, so meldet er dies der S MAD. Diese entscheidet, ob die betroffene Person erneut vor eine UC aufgeboten wird.
9 Regl 59.10; in der AS nicht veröffentlicht
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4. Kapitel: Rechtsmittel
1. Abschnitt: Beschwerde
Art. 46 Grundsatz, Beschwerdebefugnis
1 Der UC-Entscheid kann mit Beschwerde weitergezogen werden.
2 Beschwerdeberechtigt sind:
a. die beurteilte Person oder deren gesetzlicher Vertreter; b. das BAMV; c. die medizinische Leitung der psychiatrischen Kliniken und Spitäler, der An- stalten für Epileptiker, der Heilanstalten für Alkoholiker sowie der Drogenthe- rapieinstitutionen; d. die Ärzte der S MAD; e. die militärischen Untersuchungsrichter und die Militärgerichte.
Art. 47 Frist und Form
1 Die Beschwerde ist innerhalb von dreissig Tagen nach Eröffnung des UC-
Entscheides schriftlich bei der S MAD einzureichen.
2 Der mit der Matrikelnummer versehenen Beschwerde sind allfällige weitere Be-
weismittel beizulegen.
3 Der Beschwerde kommt grundsätzlich aufschiebende Wirkung zu.
Art. 48 Beschwerdeinstanz
1 Beschwerdeinstanz ist immer eine andere UC; sie wird von der S MAD bezeichnet.
2 Die S MAD stellt dem Vorsitzenden dieser UC sämtliche medizinischen Akten
und die Beschwerdeakten zu.
3 Die UC als Beschwerdeinstanz darf nur in begründeten Ausnahmefällen im Abwe-
senheitsverfahren entscheiden.
Art. 49 Ausstand Der Vorsitzende und die Beisitzer der Beschwerdeinstanz dürfen beim angefochte- nen UC-Entscheid nicht mitgewirkt haben. Sie dürfen mit der beurteilten Person nicht nahe verwandt und nicht befangen sein.
Art. 50 Verfahrensbestimmungen
1 Für die Behandlung der Beschwerden finden die Vorschriften für das Verfahren
der medizinischen Beurteilung Anwendung.
2 Der Entscheid der Beschwerdeinstanz ist endgültig.
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Art. 51 Kosten
1 Das Beschwerdeverfahren ist in der Regel kostenlos.
2 Die Beschwerdeinstanz kann der Person die Kosten auferlegen, welche sie verur-
sacht hat.
2. Abschnitt: Revision
Art. 52 Revisionsgründe und -befugnis
1 Die Revision ist jederzeit zulässig, wenn:
a. neue medizinische Tatsachen oder Veränderungen des Gesundheitszustandes nach erfolgtem Entscheid eingetreten sind, die eine neue Beurteilung rechtferti- gen; b. Tatsachen, die für den Entscheid massgebend sind, der UC nicht bekannt wa- ren; c. im Verfahren der medizinischen Beurteilung Vorschriften verletzt wurden, de- ren Beachtung aller Wahrscheinlichkeit nach zu einem anderen Entscheid ge- führt hätte. 2 Zur Einreichung eines Revisionsgesuchs sind alle Beschwerdeberechtigten befugt.
Art. 53 Verfahren
1 Das Revisionsgesuch ist schriftlich bei der S MAD einzureichen. Dem mit der
Matrikelnummer versehenen Gesuch ist ein auf eigene Kosten beschafftes und als solches bezeichnetes, verschlossenes Arztzeugnis beizulegen.
2 Das Revisionsgesuch hat keine aufschiebende Wirkung, sofern von der S MAD
nichts anderes verfügt wird.
3 Die S MAD prüft, ob die Voraussetzungen für eine Revision erfüllt sind.
4 Verfügt die S MAD Eintreten, so bezeichnet sie eine andere UC als Revisionsin-
stanz und überweist ihr das Gesuch.
5 Die Vorschriften für die UC finden im Revisionsverfahren Anwendung. Der Revi-
sionsentscheid gilt als neuer UC-Entscheid.
5. Kapitel: Schlussbestimmungen
Art. 54 Vollzug Der Oberfeldarzt vollzieht diese Verordnung. Er erlässt die fachtechnischen Wei- sungen.
Medizinische Beurteilung der Diensttauglichkeit und Dienstfähigkeit AS 1998
Art. 55 Aufhebung bisherigen Rechtes Die Verordnung vom 24. November 199310 über die medizinische Beurteilung der Diensttauglichkeit und Dienstfähigkeit wird aufgehoben.
Art. 56 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1999 in Kraft.
9. September 1998 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Cotti Der Bundeskanzler: Couchepin
10 AS 1993 3306, 1994 2646, 1996 2685
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Anhang 1 (Art. 11) Liste der medizinisch zu untersuchenden Stabsoffiziere
1. Erstuntersuchung
a. Anwärter und Anwärterinnen für den Führungslehrgang III; b. Anwärter und Anwärterinnen auf ein Schulkommando; c. Anwärter und Anwärterinnen auf eine Funktion im Grade eines höheren Stabs- offiziers.
2. Kontrolluntersuchung
a. Höhere Stabsoffiziere; b. Regimentskommandanten und ihre Stellvertreter, die einen Führungslehrgang III absolviert haben; c. Unterstabschefs der Armeekorps; d. Stabschefs der Grossen Verbände; e. Schulkommandanten.
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Anhang 2 (Art. 40) Auswirkungen der UC-Entscheide Die UC-Entscheide haben folgende Auswirkungen: A. Stellungspflichtige
1. «Tauglich»:
Die beurteilte Person kann ohne Vorbehalte in einer Funktion gemäss Anforde- rungsprofil ausgebildet und eingesetzt werden.
2. «Tauglich, mit Einschränkungen»:
Die Marsch-, Trag- und/oder Hebefähigkeit ist leicht oder erheblich einge- schränkt. Die beurteilte Person darf nur in differenzierten Funktionen ausgebil- det und eingesetzt werden.
3. «Tauglich, schiessuntauglich»:
Die beurteilte Person fasst keine persönliche Waffe. Der Zusatz «Gehör» be- wirkt, dass sie nicht im Bereich von Lärmquellen (Schiessen, Sprengungen, Baumaschinen u. ä.) eingesetzt werden darf.
4. «Zurückgestellt auf die Nachrekrutierung»:
Die Abklärung oder Heilung des krankhaften Zustandes dauert voraussichtlich bis zur Nachrekrutierung.
5. «Zurückgestellt auf ein Jahr»:
Die Abklärung oder Heilung des krankhaften Zustandes dauert voraussichtlich bis zur Aushebung des folgenden Jahres.
6. «Zurückgestellt auf zwei Jahre»:
Die Abklärung oder Heilung des krankhaften Zustandes dauert voraussichtlich bis zur Aushebung des übernächsten Jahres.
7. «Untauglich»:
Die beurteilte Person leistet keinen Militärdienst. Gesamthaft dürfen die Zurückstellungen vier Jahre nicht überschreiten. (Ziff. 2. und 3. können kombiniert werden) B. Nichtausexerzierte
1. «Tauglich»:
Die beurteilte Person kann ohne Vorbehalte in einer Funktion gemäss Anforde- rungsprofil ausgebildet und eingesetzt werden.
2. «Tauglich, mit Einschränkungen»:
Die Marsch-, Trag- und/oder Hebefähigkeit ist leicht oder erheblich einge- schränkt. Die beurteilte Person darf nur in differenzierten Funktionen ausgebil- det und eingesetzt werden.
3. «Tauglich, bedingt schiesstauglich»:
In Ausnahmefällen, sofern die Schiessausbildung an der persönlichen Waffe abgeschlossen ist. Die beurteilte Person darf schiessen, ist jedoch aus medizini- schen Gründen nicht in der Lage, auf 300 m sicher zu treffen. Sie behält die
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persönliche Waffe für den Selbstschutz, ist aber von der ausserdienstlichen Schiesspflicht dispensiert.
4. «Tauglich, schiessuntauglich»:
Mit der Handfeuerwaffe Ausgerüstete haben diese zurückzuerstatten. Mit der Faustfeuerwaffe Ausgerüstete können diese behalten. Der Zusatz «Gehör» be- wirkt, dass die beurteilte Person nicht im Bereich von Lärmquellen (Schiessen, Sprengungen, Baumaschinen u. ä.) eingesetzt werden darf.
5. «Tauglich, nur für Personalreserve»:
Die beurteilte Person kann keinen Dienst mit Einheiten oder Stäben mehr ab- solvieren und/oder der beurteilten Person ist nur das Einrücken mit reduzierter persönlicher Ausrü- stung zumutbar.
6. «Dispensiert bis ...»:
Eine Dispensation ist für die Dauer von höchstens zwei Jahren zulässig. Wäh- rend der Dispensation ist die beurteilte Person vom Militärdienst und den ausserdienstlichen Pflichten befreit, mit Ausnahme der Meldepflicht und der Pflicht zu Aufbewahrung und Unterhalt der persönlichen Ausrüstung. Nach Ablauf der Frist ist sie wieder tauglich.
7. «Dispensiert bis... mit Neubeurteilung»:
Wie «dispensiert». Die beurteilte Person wird vor Ablauf der Frist nochmals vor UC aufgeboten.
8. «Untauglich»:
Die beurteilte Person leistet keinen Militärdienst mehr beziehungsweise schei- det aus der Armee aus. (Ziff. 2. kann mit 3. oder 4. kombiniert werden) C. Ausexerzierte
1. «Tauglich»:
Die beurteilte Person kann ohne Vorbehalte in einer Funktion gemäss Anforde- rungsprofil ausgebildet und eingesetzt werden.
2. «Tauglich, mit Einschränkungen»:
Die Marsch-, Trag- und/oder Hebefähigkeit ist leicht oder erheblich einge- schränkt. Die beurteilte Person darf nur in differenzierten Funktionen ausgebil- det und eingesetzt werden.
3. «Tauglich, bedingt schiesstauglich»:
Die beurteilte Person darf schiessen, ist jedoch aus medizinischen Gründen nicht in der Lage, auf 300 m sicher zu treffen. Sie behält die persönliche Waffe für den Selbstschutz, ist aber von der ausserdienstlichen Schiesspflicht dispen- siert.
4. «Tauglich, schiessuntauglich»:
Mit der Handfeuerwaffe Ausgerüstete haben diese zurückzuerstatten. Mit der Faustfeuerwaffe Ausgerüstete können diese behalten. Der Zusatz «Gehör» be- wirkt, dass die beurteilte Person nicht im Bereich von Lärmquellen (Schiessen, Sprengungen, Baumaschinen u. ä.) eingesetzt werden darf.
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5. «Tauglich, für Beförderungsdienst untauglich»:
Die beurteilte Person darf aus medizinischen Gründen nicht für Beförderungs- dienste aufgeboten werden.
6. «Tauglich, nur für Personalreserve»:
Die beurteilte Person kann keinen Dienst mit Einheiten oder Stäben mehr ab- solvieren und/oder der beurteilten Person ist nur das Einrücken mit reduzierter persönlicher Ausrü- stung zumutbar.
7. «Dispensiert bis ...»:
Eine Dispensation ist für die Dauer von höchstens zwei Jahren zulässig. Wäh- rend der Dispensation ist die beurteilte Person vom Militärdienst und den ausserdienstlichen Pflichten befreit, mit Ausnahme der Meldepflicht und der Pflicht zu Aufbewahrung und Unterhalt der persönlichen Ausrüstung. Nach Ablauf der Frist ist sie wieder tauglich.
8. «Dispensiert bis ... mit Neubeurteilung»:
Wie «dispensiert». Die beurteilte Person wird vor Ablauf der Frist nochmals vor UC aufgeboten.
9. «Untauglich»:
Die beurteilte Person leistet keinen Militärdienst mehr beziehungsweise schei- det aus der Armee aus (Ziff. 2. kann mit 3. oder 4. und Ziff. 5. mit 2. sowie 3. oder 4. kombiniert werden)
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Anhang 3 (Art. 40) Wörterbuch Codes der Diensttauglichkeit:
deutsch français italiano
A. Tauglich apte abile
B. Tauglich, apte, abile, mit Einschränkungen avec restrictions con restrizioni C. Tauglich, apte, abile, bedingt schiesstauglich conditionnellement condizionatamente apte au tir abile al tiro D. Tauglich, apte, abile, schiessuntauglich inapte au tir inabile al tiro E. Tauglich, untauglich apte, abile, für Beförderungsdienst inapte au service inabile al servizio d’avancement d’avanzamento F. Tauglich, apte, abile, nur für Personalreserve seulement pour soltanto per la riserva di la réserve de personnel personale
G. zurückgestellt ajourné rimandato auf die au recrutement al reclutamento comple- Nachrekrutierung complémentaire mentare H. zurückgestellt ajourné rimandato auf ein Jahr à une année di un anno I. zurückgestellt ajourné rimandato auf zwei Jahre à deux ans di due anni
J. dispensiert bis . . . dispensé jusqu’au . . . dispensato fino al . . . K. dispensiert bis . . ., dispensé jusqu’au . . ., dispensato fino al . . ., mit Neubeurteilung avec nouvelle con nuovo apprezza- appréciation mento
L. Untauglich inapte inabile