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AS 1998 2715

Verordnung über Finanzhilfen nach dem Gleichstellungsgesetz

Verordnung über Finanzhilfen nach dem Gleichstellungsgesetz

Änderung vom 15. Juni 1998

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Verordnung vom 22. Mai 19961 über Finanzhilfen nach dem Gleichstellungs- gesetz wird wie folgt geändert:

Art. 3 Gesuchseinreichung

1 Gesuche um Finanzhilfen sind mit einer Begründung beim Eidgenössischen Büro

für die Gleichstellung von Frau und Mann (Büro) einzureichen. Das Büro legt den jährlichen Eingabetermin fest.

2 Dem Gesuch müssen beigelegt werden:

a. eine genaue Beschreibung des zu unterstützenden Vorhabens; b. eine Zielformulierung; c. ein Konzept zur Umsetzung und Verbreitung der Projektergebnisse (Transfer- konzept); d. ein Evaluationskonzept; e. ein detaillierter Voranschlag und ein Finanzierungsplan; f. alle notwendigen Angaben über die am Vorhaben beteiligten Organisationen; g. ein Zeitplan über die Durchführung. 3 Das Büro erlässt Richtlinien über die Gesuchseinreichung und stellt Formulare zur Verfügung.

4 In den Richtlinien kann das Büro weitere Modalitäten der Gesuchseinreichung

festlegen.

II Diese Änderung tritt am 1. Januar 1999 in Kraft.

15. Juni 1998 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Cotti Der Bundeskanzler: Couchepin

1 SR 151.51

1998-0085 2715

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