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AS 1998 2732

Ausführungsverordnung zum Bundesbeschluss über die Förderung der gewerblichen Bürgschaftsgenossenschaften

Ausführungsverordnung zum Bundesbeschluss über die Förderung der gewerblichen Bürgschaftsgenossenschaften

Änderung vom 11. November 1998

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Ausführungsverordnung vom 9. Dezember 19491 zum Bundesbeschluss über die Förderung der gewerblichen Bürgschaftsgenossenschaften wird wie folgt geän- dert:

Art. 4 Verpflichtung des Bundes

1 Der Bund übernimmt allfällige Bürgschaftsverluste bis höchstens 75 000 Franken

bei gewöhnlichen Bürgschaften und bis 90 000 Franken bei Bürgschaften mit er- höhtem Risiko. Er kann diese Beträge für allfällige Zinsen und Kosten um höchstens

20 Prozent erhöhen.

2 Die Genossenschaften sind bestrebt, in jedem Falle vom Schuldner soweit als

möglich Sicherheiten zu erhalten.

3 Für ein und denselben Bürgschaftsnehmer dürfen nur ausnahmsweise gleichzeitig

mehrere Bürgschaften eingegangen werden. Auch in diesem Fall gelten die Bestim- mungen der Absätze 1 und 2.

II Diese Änderung tritt am 1. Januar 1999 in Kraft.

11. November 1998 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Cotti Der Bundeskanzler: Couchepin

1 SR 951.241

2732 1998-0125